Zuchtbuchordnung (ZBO) - beim Bayerischen Zuchtverband für ...
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Seite 2 von Verbandsordnung<br />
§ 1: Zweck und Geltungsbereich der <strong>ZBO</strong><br />
1) Der Bayerische <strong>Zuchtverband</strong> für Kleinpferde- und Spezialpferderassen e.V. (BZVKS) ist<br />
eine staatlich anerkannte Züchtervereinigung gemäß Tierzuchtgesetz. Die <strong>ZBO</strong> regelt die<br />
ordnungsgemäße Durchführung der Zucht aller vom Verband betreuten Pferderassen im<br />
Rahmen und nach Maßgabe der tierzuchtrechtlichen Bestimmungen und der Satzung des<br />
Verbandes.<br />
Sie ist Bestandteil der Satzung des Verbandes (§ 4.2 Satzung).<br />
Inhaltlich beruht die vorliegende <strong>ZBO</strong> auf den EU-Richtlinien, den Tierzucht- und<br />
Tierschutzbestimmungen des Bundes und des Freistaates Bayern und der<br />
<strong>Zuchtverband</strong>sordnung (ZVO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) sowie den<br />
Beschlüssen der Arbeitsgemeinschaft Süddeutscher Pferdezuchtverbände, soweit sie vom<br />
zuständigen Gremium des Verbandes bestätigt worden sind.<br />
Der BZVKS als Mitgliedsorganisation der FN übernimmt die Bestimmungen der ZVO nach<br />
Maßgabe ihrer Satzung. Die Bestimmungen der ZVO der FN sind für die <strong>Zuchtbuchordnung</strong><br />
des Verbandes als Rahmenrichtlinien verbindlich. Noch nicht in die ZVO aufgenommene<br />
Rassen werden durch Beschluss der Delegiertenversammlung in Übereinstimmung mit den<br />
Bestimmungen der Ursprungszuchtbücher in diese <strong>ZBO</strong> integriert.<br />
2) Das Zuchtgebiet und der sachliche Tätigkeitsbereich ergeben sich aus § 3 der Satzung unter<br />
der Berücksichtigung eventueller Auflagen seitens der zuständigen Behörde.<br />
3) Den Zuchtprogrammen sowie den sonstigen Regeln der <strong>ZBO</strong> und den in ihrem Rahmen<br />
ergangenen Maßnahmen sind alle Mitglieder des Verbandes unterworfen. Wer<br />
Dienstleistungen des Verbandes in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, die Mitgliedschaft zu<br />
erwerben. Ausnahmsweise ist der Verband berechtigt, auch gegenüber Nichtmitgliedern tätig zu<br />
werden (Amtshilfe).<br />
4) Über alle Streitigkeiten aus Anlass und im Rahmen der <strong>ZBO</strong> entscheidet die nach Maßgabe<br />
der Satzung des Verbandes eingerichtete Schiedskommission. (§ 25 <strong>ZBO</strong>; bzw. § 23 Satzung).<br />
Ordentliche Gerichte dürfen nicht angerufen werden, soweit und solange die Zuständigkeit der<br />
Schiedskommission begründet ist, es sei denn der Vorstand des Verbandes erteilt die<br />
Zustimmung.<br />
5) Der Verband ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Süddeutscher Pferdezuchtverbände (AGS)<br />
und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) (§ 4 Satzung).<br />
6) Rassespezifische Einzelbestimmungen (Zuchtprogramme) sind in dem Anhang B dieser <strong>ZBO</strong><br />
nachzulesen.<br />
§ 2: Aufgaben des <strong>Zuchtverband</strong>es<br />
1) Die Aufgaben des Verbandes sind in § 4 Satzung geregelt. Zu den Aufgaben gehören für den<br />
Bereich der <strong>ZBO</strong>:<br />
- die Aufstellung und Durchführung von Zuchtprogrammen<br />
- die Beratung der Züchter und Pferdehalter<br />
- die Führung der Zuchtbücher<br />
- die Sicherung der Identität aller in den Zuchtbüchern eingetragenen Pferde<br />
- die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen und Eigentumsnachweisen