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Zuchtbuchordnung (ZBO) - beim Bayerischen Zuchtverband für ...

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Seite 2 von Verbandsordnung<br />

§ 1: Zweck und Geltungsbereich der <strong>ZBO</strong><br />

1) Der Bayerische <strong>Zuchtverband</strong> für Kleinpferde- und Spezialpferderassen e.V. (BZVKS) ist<br />

eine staatlich anerkannte Züchtervereinigung gemäß Tierzuchtgesetz. Die <strong>ZBO</strong> regelt die<br />

ordnungsgemäße Durchführung der Zucht aller vom Verband betreuten Pferderassen im<br />

Rahmen und nach Maßgabe der tierzuchtrechtlichen Bestimmungen und der Satzung des<br />

Verbandes.<br />

Sie ist Bestandteil der Satzung des Verbandes (§ 4.2 Satzung).<br />

Inhaltlich beruht die vorliegende <strong>ZBO</strong> auf den EU-Richtlinien, den Tierzucht- und<br />

Tierschutzbestimmungen des Bundes und des Freistaates Bayern und der<br />

<strong>Zuchtverband</strong>sordnung (ZVO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) sowie den<br />

Beschlüssen der Arbeitsgemeinschaft Süddeutscher Pferdezuchtverbände, soweit sie vom<br />

zuständigen Gremium des Verbandes bestätigt worden sind.<br />

Der BZVKS als Mitgliedsorganisation der FN übernimmt die Bestimmungen der ZVO nach<br />

Maßgabe ihrer Satzung. Die Bestimmungen der ZVO der FN sind für die <strong>Zuchtbuchordnung</strong><br />

des Verbandes als Rahmenrichtlinien verbindlich. Noch nicht in die ZVO aufgenommene<br />

Rassen werden durch Beschluss der Delegiertenversammlung in Übereinstimmung mit den<br />

Bestimmungen der Ursprungszuchtbücher in diese <strong>ZBO</strong> integriert.<br />

2) Das Zuchtgebiet und der sachliche Tätigkeitsbereich ergeben sich aus § 3 der Satzung unter<br />

der Berücksichtigung eventueller Auflagen seitens der zuständigen Behörde.<br />

3) Den Zuchtprogrammen sowie den sonstigen Regeln der <strong>ZBO</strong> und den in ihrem Rahmen<br />

ergangenen Maßnahmen sind alle Mitglieder des Verbandes unterworfen. Wer<br />

Dienstleistungen des Verbandes in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, die Mitgliedschaft zu<br />

erwerben. Ausnahmsweise ist der Verband berechtigt, auch gegenüber Nichtmitgliedern tätig zu<br />

werden (Amtshilfe).<br />

4) Über alle Streitigkeiten aus Anlass und im Rahmen der <strong>ZBO</strong> entscheidet die nach Maßgabe<br />

der Satzung des Verbandes eingerichtete Schiedskommission. (§ 25 <strong>ZBO</strong>; bzw. § 23 Satzung).<br />

Ordentliche Gerichte dürfen nicht angerufen werden, soweit und solange die Zuständigkeit der<br />

Schiedskommission begründet ist, es sei denn der Vorstand des Verbandes erteilt die<br />

Zustimmung.<br />

5) Der Verband ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Süddeutscher Pferdezuchtverbände (AGS)<br />

und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) (§ 4 Satzung).<br />

6) Rassespezifische Einzelbestimmungen (Zuchtprogramme) sind in dem Anhang B dieser <strong>ZBO</strong><br />

nachzulesen.<br />

§ 2: Aufgaben des <strong>Zuchtverband</strong>es<br />

1) Die Aufgaben des Verbandes sind in § 4 Satzung geregelt. Zu den Aufgaben gehören für den<br />

Bereich der <strong>ZBO</strong>:<br />

- die Aufstellung und Durchführung von Zuchtprogrammen<br />

- die Beratung der Züchter und Pferdehalter<br />

- die Führung der Zuchtbücher<br />

- die Sicherung der Identität aller in den Zuchtbüchern eingetragenen Pferde<br />

- die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen und Eigentumsnachweisen

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