Zuchtbuchordnung (ZBO) - beim Bayerischen Zuchtverband für ...

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c) Name und Anschrift des Stutenbesitzers, d) Geburtsdatum, Geschlecht, Name (sofern bekannt) des Fohlens, e) gegebenenfalls Angaben über Zwillingsgeburt und f) die Unterschrift des Stutenbesitzers. Seite 16 von Verbandsordnung § 19: Zuchtbescheinigungen (Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung) 1. Abstammungsnachweis Die Ausstellung eines Abstammungsnachweises erfolgt gemäß dem Zuchtprogramm für die jeweilige Rasse wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Die Abfohlmeldung wurde innerhalb von 28 Tagen nach der Abfohlung (in Ausnahmefällen spätestens vor dem Absetzen) vorgelegt. Der Verband kann bei Überschreitung dieser Frist eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung anordnen, - die Identifizierung des Fohlens ist durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten bei Fuß der Mutterstute erfolgt, es sei denn die Mutter lebt nachweislich nicht mehr. Die Züchtervereinigung kann in diesem Fall eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA- Typisierung anordnen und - beide Elternteile sind spätestens im Geburtsjahr des Fohlens im Zuchtbuch eingetragen. 2. Geburtsbescheinigung Die Ausstellung einer Geburtsbescheinigung erfolgt, wenn die Voraussetzungen für einen Abstammungsnachweis zwar nicht, jedoch die Voraussetzungen für eine Geburtsbescheinigung gemäß dem Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse erfüllt sind. Dabei gilt: - Die Abfohlmeldung wurde innerhalb von 28 Tagen nach der Abfohlung (in Ausnahmefällen spätestens vor dem Absetzen) vorgelegt. Der Verband kann bei Überschreitung dieser Frist eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung anordnen, - die Identifizierung des Fohlens ist durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten bei Fuß der Mutterstute erfolgt, es sei denn die Mutter lebt nachweislich nicht mehr. Der Verband kann in diesem Fall eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung anordnen und - beide Elternteile sind spätestens im Geburtsjahr des Fohlens im Zuchtbuch eingetragen. Der Abstammungsnachweis, die Geburtsbescheinigung, der Pferdepass und die Eigentumsurkunde gehören zum Pferd und bleiben Eigentum der ausstellenden Züchtervereinigung. Sie sind bei Besitzwechsel dem neuen Besitzer auszuhändigen und bei Tod des Pferdes an die ausstellende Züchtervereinigung zurückzugeben. Zweitschriften können auf Antrag nur bei Vorlage einer notariell beglaubigten Versicherung über den Verlust der Originalzuchtbescheinigung ausgestellt werden. Sie sind deutlich als Zweitschrift zu kennzeichnen und zu nummerieren. Für die Einhaltung dieser Vorschrift ist der Pferdebesitzer verantwortlich! § 20: Mindestangaben in Zuchtbescheinigungen 1. Der Abstammungsnachweis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Seite 17 von Verbandsordnung a) Name und Anschrift der Züchtervereinigung, b) Ausstellungstag und –ort, c) Lebensnummer, Rasse, d) Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers, e) letztes Deckdatum der Mutter, f) Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen des Fohlens, g) Kennzeichnung und gegebenenfalls Name des Pferdes, h) Namen, Lebensnummern, Geburtsnummer (falls vorhanden), Farbe und Rasse der Eltern und Namen, Lebensnummern und Rasse mindestens einer weiteren Vorfahrengeneration, i) Eintragung als Zuchtpferd und die seiner Vorfahren in die Abteilung eines Zuchtbuches, j) Angaben über die jeweilige Abteilung bzw. Klasse bezüglich der Zuchtbucheintragung, k) die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen oder seines Vertreters, l) das Ergebnis der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung des Pferdes, seiner Eltern und bei reinrassigen Pferden auch seiner Großeltern mit Angabe der Behörde die den Zuchtwert ermittelt hat, und m) eventuelle Angaben über Embryotransfer. 2. Die Geburtsbescheinigung muss – soweit verfügbar – die gleichen Angaben wie der Abstammungsnachweis enthalten. § 21: Mindestangaben in Pferdepass und Eigentumsurkunde 1. Pferdepass Der von der Züchtervereinigung ausgestellte Pferdepass enthält folgende Angaben zum Pferd: 1) Besitzer oder Verfügungsberechtigter des Pferdes, 2) Identifizierung des Pferdes, 3) Lebensnummer/internationale Lebensnummer des Pferdes, 4) Rasse, 5) Name, 6) Geschlecht, 7) Farbe und Abzeichen bei Fuß der Mutterstute, 8) ausgefüllte Grafik, 9) Geburtsdatum, 10) Geburtsort, 11) Name und Anschrift des Züchters, 12) Name des Vaters, 13) Name der Mutter und des Muttervaters, 14) Name und Anschrift der ausstellenden Züchtervereinigung, 15) Ausstellungsdatum, 16) Unterschrift des Ausstellenden, 17) Arzneimittelbehandlungen, 18) Identitätskontrollen, 19) Eintragungen der Impfungen, 20) Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen, 21) Abstammungsnachweis oder Geburtsbescheinigungen, 22) Eintragung als FEI-Pass, 23) letztes Deckdatum der Mutterstute, 24) Aktive Kennzeichnung: a) Zuchtbrand b) Nummernbrand c) Mikrochipnummer,

c) Name und Anschrift des Stutenbesitzers,<br />

d) Geburtsdatum, Geschlecht, Name (sofern bekannt) des Fohlens,<br />

e) gegebenenfalls Angaben über Zwillingsgeburt<br />

und<br />

f) die Unterschrift des Stutenbesitzers.<br />

Seite 16 von Verbandsordnung<br />

§ 19: Zuchtbescheinigungen<br />

(Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung)<br />

1. Abstammungsnachweis<br />

Die Ausstellung eines Abstammungsnachweises erfolgt gemäß dem Zuchtprogramm für die<br />

jeweilige Rasse wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

- Die Abfohlmeldung wurde innerhalb von 28 Tagen nach der Abfohlung (in<br />

Ausnahmefällen spätestens vor dem Absetzen) vorgelegt. Der Verband kann bei<br />

Überschreitung dieser Frist eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung<br />

anordnen,<br />

- die Identifizierung des Fohlens ist durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten bei<br />

Fuß der Mutterstute erfolgt, es sei denn die Mutter lebt nachweislich nicht mehr. Die<br />

Züchtervereinigung kann in diesem Fall eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-<br />

Typisierung anordnen<br />

und<br />

- beide Elternteile sind spätestens im Geburtsjahr des Fohlens im Zuchtbuch eingetragen.<br />

2. Geburtsbescheinigung<br />

Die Ausstellung einer Geburtsbescheinigung erfolgt, wenn die Voraussetzungen für einen<br />

Abstammungsnachweis zwar nicht, jedoch die Voraussetzungen für eine Geburtsbescheinigung<br />

gemäß dem Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse erfüllt sind. Dabei gilt:<br />

- Die Abfohlmeldung wurde innerhalb von 28 Tagen nach der Abfohlung (in<br />

Ausnahmefällen spätestens vor dem Absetzen) vorgelegt. Der Verband kann bei<br />

Überschreitung dieser Frist eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung<br />

anordnen,<br />

- die Identifizierung des Fohlens ist durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten bei<br />

Fuß der Mutterstute erfolgt, es sei denn die Mutter lebt nachweislich nicht mehr. Der<br />

Verband kann in diesem Fall eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung<br />

anordnen<br />

und<br />

- beide Elternteile sind spätestens im Geburtsjahr des Fohlens im Zuchtbuch eingetragen.<br />

Der Abstammungsnachweis, die Geburtsbescheinigung, der Pferdepass und die<br />

Eigentumsurkunde gehören zum Pferd und bleiben Eigentum der ausstellenden<br />

Züchtervereinigung. Sie sind bei Besitzwechsel dem neuen Besitzer auszuhändigen und bei<br />

Tod des Pferdes an die ausstellende Züchtervereinigung zurückzugeben. Zweitschriften können<br />

auf Antrag nur bei Vorlage einer notariell beglaubigten Versicherung über den Verlust der<br />

Originalzuchtbescheinigung ausgestellt werden. Sie sind deutlich als Zweitschrift zu<br />

kennzeichnen und zu nummerieren.<br />

Für die Einhaltung dieser Vorschrift ist der Pferdebesitzer verantwortlich!<br />

§ 20: Mindestangaben in Zuchtbescheinigungen<br />

1. Der Abstammungsnachweis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

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