Zuchtbuchordnung (ZBO) - beim Bayerischen Zuchtverband für ...
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Seite 1 von Verbandsordnung<br />
Bayerischer <strong>Zuchtverband</strong> für<br />
Kleinpferde und Spezialpferderassen e.V.<br />
81929 München Landshamer Str.11<br />
Tel: 089/92 69 67-350 Fax: 089/92 69 67-355<br />
<strong>Zuchtbuchordnung</strong> (<strong>ZBO</strong>)<br />
Inhaltsangabe<br />
§ 1 Zweck und Geltungsbereich der <strong>ZBO</strong><br />
§ 2 Aufgaben der Züchtervereinigung<br />
§ 3 Begriffsbestimmungen<br />
§ 4 Zuchtprogramm<br />
§ 5 Zuchtziele<br />
§ 6 Zuchtpopulation<br />
§ 7 Zuchtwertschätzung und Leistungsprüfung<br />
§ 8 Bewertung der Zuchtpferde<br />
§ 9 Selektionskriterien<br />
§ 10 Zuchtbuchführung<br />
§ 11 Eintragung ins Zuchtbuch<br />
§ 12 Mindestangaben im Zuchtbuch<br />
§ 13 Unterteilung der Zuchtbücher<br />
§ 14 Zuchtbuch für Hengste<br />
§ 15 Zuchtbuch für Stuten<br />
§ 16 Stallbuch<br />
§ 17 Deckscheine<br />
§ 18 Abfohlmeldung<br />
§ 19 Zuchtbescheinigungen (Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung)<br />
§ 20 Mindestangaben in Zuchtbescheinigungen<br />
§ 21 Mindestangaben zum Pferdepass<br />
§ 22 Identifizierung<br />
§ 23 Identitätssicherung durch blutgruppenserologische oder DNA vergleichende<br />
Abstammungsüberprüfung<br />
§ 24 Körordnung<br />
§ 25 Schiedskommission<br />
§ 26 Inkrafttreten<br />
Anhang A: Ausführungsbestimmungen zur <strong>Zuchtbuchordnung</strong> (AB-<strong>ZBO</strong>)<br />
Anhang B: Zuchtprogramme der betreuten Rassen<br />
Anhang C: Brände<br />
Anhang D: Prefixe, Suffixe<br />
Anhang E: Formblätter
Seite 2 von Verbandsordnung<br />
§ 1: Zweck und Geltungsbereich der <strong>ZBO</strong><br />
1) Der Bayerische <strong>Zuchtverband</strong> für Kleinpferde- und Spezialpferderassen e.V. (BZVKS) ist<br />
eine staatlich anerkannte Züchtervereinigung gemäß Tierzuchtgesetz. Die <strong>ZBO</strong> regelt die<br />
ordnungsgemäße Durchführung der Zucht aller vom Verband betreuten Pferderassen im<br />
Rahmen und nach Maßgabe der tierzuchtrechtlichen Bestimmungen und der Satzung des<br />
Verbandes.<br />
Sie ist Bestandteil der Satzung des Verbandes (§ 4.2 Satzung).<br />
Inhaltlich beruht die vorliegende <strong>ZBO</strong> auf den EU-Richtlinien, den Tierzucht- und<br />
Tierschutzbestimmungen des Bundes und des Freistaates Bayern und der<br />
<strong>Zuchtverband</strong>sordnung (ZVO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) sowie den<br />
Beschlüssen der Arbeitsgemeinschaft Süddeutscher Pferdezuchtverbände, soweit sie vom<br />
zuständigen Gremium des Verbandes bestätigt worden sind.<br />
Der BZVKS als Mitgliedsorganisation der FN übernimmt die Bestimmungen der ZVO nach<br />
Maßgabe ihrer Satzung. Die Bestimmungen der ZVO der FN sind für die <strong>Zuchtbuchordnung</strong><br />
des Verbandes als Rahmenrichtlinien verbindlich. Noch nicht in die ZVO aufgenommene<br />
Rassen werden durch Beschluss der Delegiertenversammlung in Übereinstimmung mit den<br />
Bestimmungen der Ursprungszuchtbücher in diese <strong>ZBO</strong> integriert.<br />
2) Das Zuchtgebiet und der sachliche Tätigkeitsbereich ergeben sich aus § 3 der Satzung unter<br />
der Berücksichtigung eventueller Auflagen seitens der zuständigen Behörde.<br />
3) Den Zuchtprogrammen sowie den sonstigen Regeln der <strong>ZBO</strong> und den in ihrem Rahmen<br />
ergangenen Maßnahmen sind alle Mitglieder des Verbandes unterworfen. Wer<br />
Dienstleistungen des Verbandes in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, die Mitgliedschaft zu<br />
erwerben. Ausnahmsweise ist der Verband berechtigt, auch gegenüber Nichtmitgliedern tätig zu<br />
werden (Amtshilfe).<br />
4) Über alle Streitigkeiten aus Anlass und im Rahmen der <strong>ZBO</strong> entscheidet die nach Maßgabe<br />
der Satzung des Verbandes eingerichtete Schiedskommission. (§ 25 <strong>ZBO</strong>; bzw. § 23 Satzung).<br />
Ordentliche Gerichte dürfen nicht angerufen werden, soweit und solange die Zuständigkeit der<br />
Schiedskommission begründet ist, es sei denn der Vorstand des Verbandes erteilt die<br />
Zustimmung.<br />
5) Der Verband ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Süddeutscher Pferdezuchtverbände (AGS)<br />
und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) (§ 4 Satzung).<br />
6) Rassespezifische Einzelbestimmungen (Zuchtprogramme) sind in dem Anhang B dieser <strong>ZBO</strong><br />
nachzulesen.<br />
§ 2: Aufgaben des <strong>Zuchtverband</strong>es<br />
1) Die Aufgaben des Verbandes sind in § 4 Satzung geregelt. Zu den Aufgaben gehören für den<br />
Bereich der <strong>ZBO</strong>:<br />
- die Aufstellung und Durchführung von Zuchtprogrammen<br />
- die Beratung der Züchter und Pferdehalter<br />
- die Führung der Zuchtbücher<br />
- die Sicherung der Identität aller in den Zuchtbüchern eingetragenen Pferde<br />
- die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen und Eigentumsnachweisen
- die Ausstellung von Dokumenten zur Identifizierung (Pferdepass)<br />
- die Durchführung von Selektionsmaßnahmen<br />
- der Erlass von Ausführungsbestimmungen zur <strong>ZBO</strong> (AB-<strong>ZBO</strong>)<br />
Seite 3 von Verbandsordnung<br />
2) Der Verband kann Aufgaben ganz oder teilweise an seine Anschlussverbände und andere<br />
Organisationen übertragen bzw. für deren Mitglieder stellvertretend wahrnehmen.<br />
§ 3: Begriffsbestimmungen<br />
1) <strong>Zuchtverband</strong><br />
Eine Züchtervereinigung im Sinne des § 2 Nr. 2 Tierzuchtgesetz (TZG am 21.12.2006).<br />
2) Zuchtpferd<br />
Ein Pferd,<br />
a) dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse oder auch einer anderen<br />
Rasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist, eingetragen oder eingeschrieben<br />
(vermerkt) sind und das dort selbst entweder eingetragen oder eingeschrieben (vermerkt) ist<br />
oder eingetragen oder eingeschrieben (vermerkt) werden kann (reinrassiges Zuchtpferd)<br />
oder<br />
b) das im Zuchtbuch einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist<br />
(eingetragenes Zuchtpferd).<br />
3) Zuchtwert<br />
Der erbliche Einfluss von Pferden auf die Leistung und die Merkmale der äußeren Erscheinung<br />
ihrer Nachkommen.<br />
4) Leistungsprüfung<br />
Ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Pferden als Teil der Zuchtwertschätzung.<br />
5) Zuchtbuch<br />
Ein von einer anerkannten Züchtervereinigung geführtes Verzeichnis der Zuchtpferde zu ihrer<br />
Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen. Es kann die Form<br />
eines Buches, einer Datei oder eines anderen geordneten Informationsträgers haben (s. § 4,<br />
Abs. 5 u. 6 ZVO-FN).<br />
6) Alter des Pferdes<br />
Für die Altersangabe gilt von im November und Dezember geborenen Pferden der 1. Januar<br />
des folgenden, bei allen anderen Pferden der 1. Januar des Geburtsjahres als Stichtag für die<br />
Jahrgangszugehörigkeit.<br />
7) Körung<br />
Körung ist eine Selektionsentscheidung des <strong>Zuchtverband</strong>es für die Eintragung in das<br />
Hengstbuch in Abhängigkeit vom jeweiligen Zuchtprogramm.<br />
In die Entscheidung gehen folgende Merkmale ein:<br />
• die äußere Erscheinung<br />
• die Qualität des Bewegungsablaufes<br />
• die Zuchttauglichkeit und Gesundheit<br />
und<br />
• die Ergebnisse anerkannter Leistungsprüfungen (siehe jeweiliges Zuchtprogramm).<br />
Zur Entscheidung können Informationen über die Abstammung herangezogen werden.<br />
8) Eintragung in das Zuchtbuch<br />
Die Entscheidung des <strong>Zuchtverband</strong>es über die Eintragung eines Pferdes in eine Abteilung des
Seite 4 von Verbandsordnung<br />
Zuchtbuches erfolgt auf Antrag des Besitzers nach den in der <strong>Zuchtbuchordnung</strong> festgelegten<br />
Kriterien in Abhängigkeit vom jeweiligen Zuchtprogramm.<br />
9) Zuchtprogramm<br />
Das Zuchtprogramm umfasst die Maßnahmen mit denen der züchterische Fortschritt erreicht<br />
werden soll.<br />
Im Zuchtprogramm müssen Angaben gemacht werden zu<br />
a) Zuchtziel<br />
b) Zuchtmethode<br />
c) Leistungsprüfungen<br />
d) Selektionskriterien für die Eintragung<br />
e) Umfang der Zuchtpopulation.<br />
10) Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung)<br />
Die Zuchtbescheinigung ist eine von der anerkannten Züchtervereinigung ausgestellte Urkunde<br />
über die Abstammung und Leistung eines Zuchtpferdes. Sie kann als Abstammungsnachweis<br />
oder als Geburtsbescheinigung ausgestellt werden.<br />
Sie wird als Abstammungsnachweis ausgestellt, soweit Eltern und Großeltern die im jeweiligen<br />
Zuchtprogramm festgelegten Anforderungen bezüglich der Eintragung in das Zuchtbuch<br />
erfüllen. Sie wird als Geburtsbescheinigung ausgestellt, soweit beide Elternteile mindestens in<br />
die Besondere Abteilung eines Zuchtbuches derselben Rasse oder erfassten Zuchtpopulation<br />
eingetragen sind oder auch einer anderen Rasse bzw. erfassten Zuchtpopulation, deren Einsatz<br />
im Zuchtprogramm vorgesehen ist.<br />
Abweichungen zu diesen Bestimmungen sowie die Festlegung weiterer Anforderungen an die<br />
Leistungen sind in den Zuchtprogrammen der jeweiligen Rassen bzw. Rassegruppen im<br />
Anhang B dieser <strong>ZBO</strong> geregelt. Für Pferde, die ohne Abstammungsnachweis oder<br />
Geburtsbescheinigung ins Zuchtbuch eingetragen wurden, gilt die Bescheinigung der<br />
Eintragung als Zuchtbescheinigung.<br />
11) Pferdepass<br />
Der Pferdepass dient als Dokument zur Identifizierung von Pferden nach der Vieh-Verkehrs-<br />
Verordnung (VVVO) und ist von den Züchtervereinigungen (s. EU-Entscheidung 93/623/EWG)<br />
für alle ab dem 01.11.1997 geborenen und registrierten Fohlen in einheitlichem Format<br />
auszustellen.<br />
Der Pferdepass wird bei Zuchtpferden zusammen mit der Zuchtbescheinigung eines Pferdes in<br />
einer gemeinsamen Mappe zusammengefasst. Er wird bei Pferden, die keine Zuchtpferde im<br />
Sinne des Tierzuchtrechts sind, ohne Zuchtbescheinigung ausgestellt. Bei Eintragung dieser<br />
Pferde in ein Zuchtbuch wird der Pferdepass um eine Eintragungsbescheinigung<br />
(Zuchtbescheinigung) erweitert.<br />
12) Eigentumsurkunde<br />
Die Eigentumsurkunde wird mit identischer Lebensnummer zusätzlich zum Pferdepass<br />
ausgestellt, wenn dieser zusammen mit dem Abstammungsnachweis bzw. der<br />
Geburtsbescheinigung in einer gemeinsamen Mappe zusammengefasst ist oder keine<br />
Zuchtbescheinigung vorliegt. Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der im Sinne des<br />
BGB Eigentümer des Pferdes ist. Sie ist daher bei Veräußerung des Pferdes zusammen mit<br />
dem ebenfalls zum Pferd gehörigen Pferdepass dem neuen Eigentümer zu übergeben und bei<br />
Tod des Tieres an den ausstellenden Verband zurückzugeben.<br />
13) Züchter<br />
Der Züchter eines Pferdes ist der Besitzer der Mutterstute zur Zeit der Bedeckung.
Seite 5 von Verbandsordnung<br />
§ 4: Zuchtprogramm<br />
Das Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, einen Zuchtfortschritt im<br />
Hinblick auf das jeweilige Zuchtziel zu erreichen. Hierzu gehören insbesondere die<br />
Exterieurbeurteilung, die Leistungsprüfungen, die Zuchtwertschätzungen sowie die Selektion.<br />
Bei der Zuchtwertschätzung können neben den Ergebnissen der eigenen Population auch<br />
Daten von anderen Züchtervereinigungen bzw. zuständigen Stellen Berücksichtigung finden.<br />
Dabei ist den Grundsätzen der Zuchtorganisationen, die die Zuchtbücher über den Ursprung<br />
der Rasse führen, zu entsprechen.<br />
Näheres wird in den jeweiligen Zuchtprogrammen der Rassen im Anhang B dieser <strong>ZBO</strong><br />
geregelt.<br />
§ 5: Zuchtziele<br />
Im Rahmen des vom Tierzuchtgesetz vorgegebenen Zweckes zur Erhaltung und Verbesserung<br />
der Pferdezucht mit der Absicht, die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Erzeugnisse zu erhöhen,<br />
übernimmt der Verband für die von ihm betreuten Pferderassen folgende Aufgaben:<br />
1) Die Festlegung der Zuchtziele für die einzelnen Rassen gemäß der jeweils neuesten<br />
Fassung der ZVO-FN, bzw. entsprechend der Vorgaben durch das Ursprungszuchtbuch.<br />
2) Die Ausweitung des sachlichen Tätigkeitsbereiches des BZVKS auf weitere Rassen ist<br />
nach Beratung in Vorstand, mit der Zuchtleitung und in Ausschuss von der<br />
Delegiertenversammlung zu beschließen (§ 23, Buchst. e) Satzung).<br />
Die Zuchtziele der betreuten Rassen sind Bestandteil der jeweiligen Zuchtprogramme im<br />
Anhang B dieser <strong>ZBO</strong>.<br />
§ 6: Zuchtpopulation<br />
Zu der am Zuchtprogramm beteiligten Zuchtpopulation gehören alle Zuchtpferde, die in die<br />
Hauptabteilung oder die Besondere Abteilung des Zuchtbuches der jeweiligen Rasse<br />
eingetragen sind. Der Umfang der Zuchtpopulationen wird jährlich für alle betreuten Rassen in<br />
einer verbandsspezifischen Statistik bekannt gegeben und veröffentlicht.<br />
§ 7: Zuchtwertschätzung und Leistungsprüfung<br />
1) Zuchtwertschätzung<br />
Zuchtwertschätzungen erfolgen nach allgemein anerkannten und wissenschaftlich gesicherten<br />
Methoden. Dabei sind Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, soweit wie<br />
möglich auszuschalten.<br />
a) Der Zuchtwert wird mit Hilfe wirtschaftlich wichtiger, dem Zuchtziel entsprechender<br />
Merkmale geschätzt und kann sich in die beiden Teile Exterieur und Leistung gliedern. Die<br />
Aussagekraft (Sicherheit) von Zuchtwerten erhöht sich, wenn beide Zuchtwertteile für das<br />
betreffende Zuchttier unter Beachtung möglichst vieler Verwandtschaftsinformationen<br />
geschätzt wurden.<br />
b) Liegen Zuchtwerte von Verwandten vor, so sind diese entsprechend zu berücksichtigen.<br />
c) Der geschätzte Zuchtwert kann für die anschließende Selektion herangezogen werden.<br />
d) Ergebnisse der Zuchtwertschätzung werden veröffentlicht.
Seite 6 von Verbandsordnung<br />
2) Leistungsprüfungen<br />
Es werden nur Ergebnisse von Leistungsprüfungen anerkannt, die nach den Besonderen<br />
Bestimmungen dieser <strong>ZBO</strong>, dem Tierzuchtgesetz, der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der<br />
FN, den Leitlinien des BMVEL über die Veranlagungsprüfung von Hengsten der deutschen<br />
Reitpferdezuchten und dem Reglement der Fédération Equestre Internationale (FEI)<br />
durchgeführt werden.<br />
Ergebnisse ausländischer Turniersportveranstaltungen werden anerkannt, sofern diese den<br />
genannten Platzierungen gemäß der LPO der FN entsprechen.<br />
Ergebnisse ausländischer Hengst- und Stutenleistungsprüfungen können anerkannt werden,<br />
sofern sie den rassespezifischen Anforderungen gemäß dieser <strong>ZBO</strong> entsprechen.<br />
Darüber hinaus werden nur Ergebnisse von Leistungsprüfungen berücksichtigt, sofern diese<br />
von der zuständigen Züchtervereinigung oder von der FN anerkannt sind. Für die Durchführung<br />
von Zuchtwertschätzungen können auf Grund technischer Beschränkungen eventuell nicht alle<br />
anerkannten Leistungsprüfungsergebnisse berücksichtigt werden.<br />
Die rassenspezifisch unterschiedlichen Anforderungen zur Organisation, Durchführung und<br />
Auswertung von Eigenleistungsprüfungen sind in den Zuchtprogrammen der einzelnen Rassen<br />
niedergelegt (Anhang B dieser <strong>ZBO</strong>).<br />
§ 8: Bewertung der Zuchtpferde<br />
Bewertet werden vorrangig die im Zuchtprogramm für die jeweilige Rasse definierten Merkmale.<br />
Die Bewertung erfolgt auf Sammelveranstaltungen (Körungen, Stutbuchaufnahmen, Leistungsprüfungen<br />
u.ä.), um den Vergleich einer hinreichend großen Zahl von Pferden gleicher<br />
Zuchtrichtung zu ermöglichen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Bewertung auch<br />
außerhalb von Sammelveranstaltungen durchgeführt werden.<br />
Die Bewertung erfolgt im Allgemeinen in ganzen oder halben Noten in Anlehnung an die LPO<br />
der FN. Die Bewertung bei Körung und Stutbuchaufnahme erfolgt in ganzen Notenschritten.<br />
10 = ausgezeichnet 4 = mangelhaft<br />
9 = sehr gut 3 = ziemlich schlecht<br />
8 = gut 2 = schlecht<br />
7 = ziemlich gut 1 = sehr schlecht<br />
6 = befriedigend 0 = nicht ausgeführt/nicht bewertet<br />
5 = genügend<br />
Das Ergebnis der Bewertung wird als Gesamtnote ausgedrückt. Sie ist das arithmetische Mittel<br />
der einzelnen Teilnoten und wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet. Die Teilnoten<br />
können gewichtet werden. Eine Angabe in Gesamtpunktzahlen ist zulässig.<br />
Zuständig für die Bewertung sind von der Züchtervereinigung berufene Kommissionen, denen<br />
der Zuchtleiter oder dessen Beauftragter sowie mindestens zwei weitere sachkundige Personen<br />
angehören müssen (§27 und §29 Satzung).<br />
Sofern das Ursprungszuchtbuch einer Rasse ein anderes Bewertungsverfahren vorschreibt, gilt<br />
die dortige Anforderung.<br />
§ 9: Selektionskriterien<br />
Die Bewertung von Zuchtpferden erfolgt in der Regel vor der Eintragung in ein Zuchtbuch.<br />
Bewertet wird nach den Selektionskriterien, die in den verschiedenen Abschnitten dieser <strong>ZBO</strong><br />
festgelegt sind.
Seite 7 von Verbandsordnung<br />
Durch die Selektionsentscheidung wird deutlich gemacht, welche Pferde als züchterisch<br />
erwünscht im Sinne einer Förderung der Zucht angesehen werden. Dieses wird durch die<br />
Eintragung der selektierten Pferde in bestimmte Abteilungen und Klassen des Zuchtbuches<br />
dokumentiert.<br />
Neben den züchterischen Anforderungen an Abstammung, Exterieur und Leistung wird von den<br />
Pferden verlangt, dass sie gesund und fruchtbar sind. Zu berücksichtigen sind hier die<br />
allgemeine Gesundheit sowie die Geschlechts- und Erbgesundheit.<br />
Für die Eintragung in die Zuchtbücher werden nachfolgende Leistungen sowie Merkmale der<br />
äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes bewertet:<br />
1) Eintragungsmerkmale:<br />
a) Typ (Rasse- und Geschlechtstyp)<br />
b) Qualität des Körperbaus<br />
c) Korrektheit des Ganges<br />
d) Schritt<br />
e) Trab und/oder rassespezifische Gangart wie Tölt, Marcha o.ä.<br />
f) Galopp (sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst)<br />
g) Springen (sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst)<br />
h) Gesamteindruck (im Hinblick auf die rassespezifische Eignung)<br />
Sofern das Ursprungszuchtbuch einer Rasse andere Eintragungsmerkmale vorschreibt, gilt die<br />
dortige Anforderung.<br />
2) Eigenleistungsprüfung<br />
Die Grundlage der Eigenleistungsprüfung für Hengste und Stuten bilden:<br />
a) Stationsprüfungen<br />
b) Feldprüfungen<br />
c) Turniersportprüfungen<br />
Die Züchtervereinigung kann Mindestanforderungen hinsichtlich des Ergebnisses von<br />
Leistungsprüfungen als Eintragungsvoraussetzung in bestimmte Klassen des Zuchtbuches<br />
festlegen.<br />
3) Nachkommenleistung<br />
Die Nachkommen von Zuchttieren können Eigenleistungsprüfungen absolvieren, die für ihre<br />
Vorfahren als Nachkommenleistungen berücksichtigt werden.<br />
Für eine Nachzuchtbewertung auf Sammelterminen gilt folgendes:<br />
a) Eine erste Bewertung der Nachzucht erfolgt auf der von der Züchtervereinigung jeweils<br />
angebotenen Fohlenschau.<br />
b) Die Bewertung der älteren Nachkommen erfolgt auf der jeweils von der Züchtervereinigung<br />
ausgerichteten Nachzuchtschau, wenn die ältesten Nachkommen mindestens dreijährig sind,<br />
dabei sollte eine Bewertung unter dem Sattel oder im Gespann gefordert werden.<br />
c) Fohlenschau und Nachzuchtschau erfolgen auf Sammelterminen, bei denen möglichst die<br />
gesamte lebende Nachzucht, soweit sie sich im Zuchtgebiet der Züchtervereinigung befindet,<br />
vorzustellen und zu bewerten ist. Die Teilnahme ist grundsätzlich Pflicht jedes satzungsgemäß<br />
unterworfenen Züchters und/oder Besitzers der Nachzucht.<br />
§ 10: Zuchtbuchführung<br />
Die Zuchtbuchführung erfolgt durch die Züchtervereinigung unter Aufsicht des für die<br />
Zuchtarbeit Verantwortlichen (Zuchtleiter). Der Zuchtleiter kann sich hierzu des<br />
Verbandspersonals bedienen bzw. die Mitarbeit durch die Züchter einfordern.<br />
Das Zuchtbuch wird bei der Geschäftsstelle oder bei einer Einrichtung für Datenverarbeitung
Seite 8 von Verbandsordnung<br />
geführt und aufbewahrt. Zur Erfüllung der tierzuchtrechtlichen Anforderungen muss das<br />
Zuchtbuch für jedes eingetragene Pferd mindestens die in § 12 <strong>ZBO</strong> aufgeführten Angaben<br />
enthalten. Der Zuchtleiter muss Zugang zu den Daten des Zuchtbuches haben.<br />
§ 11: Eintragung in das Zuchtbuch<br />
1. Allgemeine Regelungen zur Eintragung<br />
a) Die Eintragung eines Zuchtpferdes in die entsprechende Abteilung des Zuchtbuches<br />
erfolgt auf Antrag des Besitzers anhand der tierzuchtrechtlichen Vorgaben, wenn die<br />
Identität des Pferdes nach den in § 22 <strong>ZBO</strong> festgelegten Kriterien sichergestellt ist sowie<br />
die weiteren Anforderungen erfüllt sind.<br />
b) Liegen die Voraussetzungen der §§ 13 ff <strong>ZBO</strong> nicht vor, muss die zuständige<br />
Kommission gemäß dem Zuchtprogramm entscheiden, ob bzw. unter welchen<br />
Bedingungen in welche Abteilung des Zuchtbuches das Tier eingetragen wird. Die<br />
Eintragung von Zuchttieren in eine Abteilung des Zuchtbuches wird auf der<br />
Zuchtbescheinigung vermerkt.<br />
c) Die Eintragung in das Zuchtbuch ist von der Züchtervereinigung zurückzunehmen, wenn<br />
eine der Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hat. (s. Pkt. 1a) Ebenso ist die<br />
Eintragung zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen<br />
ist. Sie kann von der Züchtervereinigung widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage<br />
verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht bzw. nur teilweise<br />
erfüllt hat.<br />
d) In Ausnahmefällen kann bei gesicherter Identität die Eintragung des Pferdes ohne<br />
Bewertung erfolgen.<br />
e) Zuchtpferde von anderen tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigungen werden<br />
mit den dort registrierten Abstammungs- und Leistungsangaben übernommen. Um in<br />
eine verbandsinterne Klasse eingetragen werden zu können, muss das Zuchtpferd von<br />
einer bayerischen Kommission gemäß Satzung bewertet werden.<br />
f) Der Züchter/Hengsthalter ist verpflichtet, die Veröffentlichung und den Austausch der<br />
notwendigen Daten zur Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung, Zuchtbucheintragung<br />
und zur Identifikation aller Pferde zwischen Zuchtverbänden zu dulden, die von ihm<br />
gezüchtet wurden oder in seinem Eigentum oder Besitz stehen bzw. standen.<br />
g) Gegen die Eintragungsentscheidung kann der Besitzer eines Zuchtpferdes Widerspruch<br />
einlegen. Das zuständige Verbandsgremium entscheidet über die Annahme des<br />
Widerspruchs und das weitere Verfahren.<br />
2. Wirkung der Eintragung im Hengstbuch<br />
a) Die Eintragung des Hengstes im Hengstbuch berechtigt zum uneingeschränkten<br />
Deckeinsatz innerhalb seiner Zuchtpopulation, wenn nichts anderes bestimmt ist.<br />
b) Die Bewertungskommission kann den Einsatz eines Hengstes in einer Abteilung des<br />
Hengstbuches festlegen auf:<br />
• Stuten einer bestimmten Zuchtpopulation,<br />
• einen bestimmten Zeitraum,<br />
• eine bestimmte Anzahl von Stuten,<br />
• Stuten, die sich im Besitz des Hengsthalters befinden<br />
oder<br />
• von der Körkommission (§ 27 Satzung) zu entscheidende Einzelfälle.<br />
c) Die Beschränkung nach 2b wird im Hengstbuch und gegebenenfalls in die<br />
Zuchtbescheinigung eingetragen und dem Hengsthalter schriftlich bekannt gegeben.<br />
d) Die Entscheidung des Verbands bezüglich der Eintragung ist ab Bekanntgabe zu<br />
beachten. Ein gegen die Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel hat keine aufschiebende<br />
Wirkung.<br />
e) Die Fortschreibung des Hengstes nach der Eintragung erfolgt automatisch. Die
Seite 9 von Verbandsordnung<br />
Löschung im Hengstbuch erfolgt auf schriftlichen Antrag des Besitzers.<br />
f) Besonders qualifizierte Hengste werden durch die Bewertungskommission<br />
herausgestellt.<br />
g) Schadensersatzansprüche können aus den Eintragungsentscheidungen nicht abgeleitet<br />
werden.<br />
§ 12: Mindestangaben im Zuchtbuch<br />
Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Pferd mindestens folgende Angaben enthalten:<br />
1. Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers<br />
2. Deckdatum und Deckort der Mutter, Art der Bedeckung<br />
3. Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen<br />
4. Lebensnummer<br />
5. Kennzeichnung (Brand und/oder Mikrochip sowie DNA–Typisierung soweit vorhanden)<br />
6. Eltern mit Farbe und Lebensnummern<br />
7. vier Vorfahrengenerationen (soweit bekannt)<br />
8. Ort und Datum der Ausstellung der Zuchtbescheinigung<br />
9. Bewertung der äußeren Erscheinung (gem. §8 <strong>ZBO</strong>)<br />
10. alle Ergebnisse von Leistungsprüfungen<br />
11. Ausstellungs- und Prämierungserfolge, soweit für das Zuchtprogramm von Bedeutung<br />
12. Die Nachzucht<br />
a) bei Hengsten: eingetragene Söhne und Töchter (mit deren Lebensnummern)<br />
b) bei Stuten: die gesamte Nachzucht (mit deren Lebensnummern)<br />
13. aktuelle Ergebnisse von Zuchtwertschätzungen<br />
14. Entscheidungen über Eintragungen und Änderungen im Zuchtbuch (inkl. Ort und Datum)<br />
15. Datum und (falls bekannt) Ursache des Abgangs<br />
16. DNA-Typisierungsergebnis oder Bluttyp bei Hengsten bzw. den Fohlen und Stuten für die<br />
es ihr Zuchtprogramm vorschreibt<br />
17. Angabe über Zwillingsgeburt<br />
18. Angabe der genetischen Eltern bei Embryotransfer<br />
§ 13: Unterteilung der Zuchtbücher<br />
Die Zuchtbücher werden nach Hengsten und Stuten getrennt in unterschiedlichen Abteilungen<br />
geführt. Für alle Rassen bestehen im Zuchtbuch folgende Abteilungen und verbandsinterne<br />
Klassen, sofern diese nicht im Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse ausdrücklich definiert sind.<br />
1) Zuchtbucheinteilung gemäß EU-Recht und ZVO-FN<br />
Hauptabteilung<br />
Besondere Abteilung<br />
(offenes Zuchtbuch)<br />
Hengstbuch<br />
Hengstbuch I<br />
Hengstbuch II<br />
Stutbuch<br />
Stutbuch I<br />
Stutbuch II<br />
Anhang für Hengste Anhang für Stuten<br />
Vorbuch für<br />
Hengste<br />
Vorbuch für<br />
Stuten<br />
Die Eintragungsvoraussetzungen in die verschiedenen Abteilungen der Hengstbücher sind für<br />
die jeweilige Rasse in den einzelnen Zuchtprogrammen geregelt.
Seite 10 von Verbandsordnung<br />
2) verbandsinterne Zuchtbucheinteilung<br />
Der BZVKS hat zusätzlich Klasseneinteilungen für Hengste und Stuten getroffen, die am<br />
Zuchtprogramm des Verbandes teilnehmen. Diese Klasseneinteilungen sind für die<br />
Verbandsförderung maßgeblich.<br />
Hengstklassen (nur Hengstbuch I):<br />
*<br />
Prämienhengst<br />
Prädikatshengst<br />
Leistungshengst<br />
Elitehengst<br />
Stutenklassen (nur Stutbuch I):<br />
Prämienstutenanwärterin<br />
Prämienstute<br />
Prädikatsstutenanwärterin<br />
Prädikatsstute<br />
Leistungsstute<br />
Elitestute<br />
3) Anmerkungen:<br />
- Das Prädikat Staatsprämienstute ist keine Klasse des Zuchtbuches, sondern wird an<br />
qualitätsvolle Stuten nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien zur Förderung der<br />
Pferdezucht durch das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten<br />
verliehen.<br />
- Alle bis zum Erlass dieser <strong>ZBO</strong> vergebenen Titel unterliegen dem Bestandsschutz. Auf<br />
Antrag des Pferdebesitzers kann eine Umschreibung in den neuen Titel vorgenommen<br />
werden. Die Umschreibung ist sowohl auf der Zuchtbescheinigung als auch im<br />
Zuchtbuch zu vermerken.<br />
- In die verschiedenen Abteilungen des Zuchtbuches werden nur Pferde eingetragen, die<br />
den jeweiligen Anforderungen entsprechen. Diese Anforderungen sind in dieser <strong>ZBO</strong><br />
festgelegt. Die Eintragung in eine Abteilung des Zuchtbuches wird auf der<br />
Zuchtbescheinigung und im Zuchtbuch vermerkt.<br />
- Der jeweilige Rassebeirat der Züchtervereinigung kann für die betreuten Rassen weitere<br />
Klassen in der Hauptabteilung des Zuchtbuches einrichten und die entsprechenden<br />
Anforderungen dazu festlegen. Diese sind im Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse zu<br />
vermerken (Anhang B dieser <strong>ZBO</strong>).<br />
- Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Pferdebesitzers <strong>beim</strong> Verband.<br />
§ 14: Zuchtbuch für Hengste (Hengstbuch)<br />
Ein Hengst darf im Rahmen des Zuchtprogramms nur verwendet werden, wenn er gekört ist.<br />
Einzelheiten zur Körung regelt die Körordnung (§ 24 <strong>ZBO</strong>).<br />
1. Hauptabteilung<br />
1.1) Hengstbuch I<br />
Das Mindestalter eines Hengstes für die Körung beträgt zwei Jahre (empfohlene Mindestalter<br />
30 Monate). Es können Hengste eingetragen werden,
Seite 11 von Verbandsordnung<br />
- deren väterliche Vorfahren lückenlos über vier Generationen mindestens in die<br />
Hauptabteilung des Zuchtbuches der jeweiligen Rasse bzw. einer im Zuchtprogramm<br />
vorgesehenen Rasse einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung<br />
eingetragen sind, oder eingetragen werden können (Ausnahmen siehe jeweiliges<br />
Zuchtprogramm),<br />
- deren mütterliche Vorfahren lückenlos über vier Generationen mindestens in die<br />
Hauptabteilung des Zuchtbuches der jeweiligen Rasse bzw. einer im Zuchtprogramm<br />
vorgesehenen Rasse einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung<br />
eingetragen sind, oder eingetragen werden können (Ausnahmen siehe jeweiliges<br />
Zuchtprogramm),<br />
- die auf einer Sammelveranstaltung des Verbands mindestens die Gesamtnote 7,0<br />
(Islandhengste=7,8; Friesenhengste=7,5) erhalten haben, wobei die Wertnote 5,0 in<br />
keinem Teilkriterium unterschritten werden darf,<br />
und<br />
- die bei der Hengstleistungsprüfung (sofern eine Hengstleistungsprüfung im<br />
rassespezifischen Zuchtprogramm verpflichtend vorgeschrieben ist) die jeweiligen für<br />
ihre Rasse festgelegten Anforderungen erfüllt haben. Hengste, welche die geforderte<br />
Leistungsprüfung noch nicht abgelegt haben, können unter der Auflage eingetragen<br />
werden, dass die Prüfung bis zur Vollendung einer im Zuchtprogramm festgelegten Frist<br />
abgelegt wird (Ausnahmen siehe jeweiliges Zuchtprogramm). Die<br />
Bewertungskommission kann diese Fristen im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände<br />
um höchstens 15 Monate verlängern. Wird die festgesetzte Frist nicht eingehalten, so gilt<br />
der Hengst als nicht eingetragen.<br />
Auf Antrag werden Hengste eingetragen, die die Anforderungen an das Hengstbuch I nicht<br />
erfüllen und aufgrund der EG-Entscheidung 96/78 EG in die entsprechende Abteilung einer<br />
tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung eingetragen werden müssen. In den Fällen,<br />
in denen die Entscheidung 96/78/EG anwendbar ist, kann der Hengst zum nächstmöglichen<br />
Kör- oder Eintragungstermin vorgestellt werden, um in eine seiner Qualität entsprechende<br />
verbandsinterne Klasse eingestuft werden zu können.<br />
Die Einstufung der in das Hengstbuch I eingetragenen Hengste in die folgenden<br />
Verbandsklassen ist nach Erfüllung folgender Kriterien möglich:<br />
1.1.1) *<br />
- hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 <strong>ZBO</strong> in der äußeren<br />
Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 (Friesenhengste=7,5) erhalten, kein Teilkriterium<br />
wurde mit < 5,0 bewertet<br />
und<br />
- hat eine mit mind. 6,5 bzw. 165 Punkten leistungsgeprüfte Mutter.<br />
1.1.2) Prämienhengst<br />
- hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 <strong>ZBO</strong> in der äußeren<br />
Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,5 (Friesenhengste=7,8) erhalten, kein Teilkriterium<br />
wurde mit < 6,0 bewertet.<br />
1.1.3) Prädikatshengst<br />
- nur bei Rassen mit freiwilliger Leistungsprüfung<br />
- hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 <strong>ZBO</strong> in der äußeren<br />
Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 5,0<br />
bewertet<br />
und<br />
- hat eine anerkannte HLP nach den im jeweiligen Zuchtprogramm vorgeschriebenen<br />
Kriterien erfolgreich abgelegt (Note mind. 6,5 oder vergleichbares Ergebnis).<br />
1.1.4) Leistungshengst
Seite 12 von Verbandsordnung<br />
- hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 <strong>ZBO</strong> in der äußeren<br />
Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 (Friesenhengste=7,5) erhalten, kein Teilkriterium<br />
wurde mit < 5,0 bewertet<br />
und<br />
- hat gemäß der VO über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellungen eine<br />
anerkannte HLP mit der Gesamtnote von mind. 7,5 bzw. 175 Punkte abgelegt.<br />
1.1.5) Elitehengst<br />
- hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 <strong>ZBO</strong> in der äußeren<br />
Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 (Islandhengste=7,8; Friesenhengste=7,5)<br />
erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 5,0 bewertet,<br />
- hat eine anerkannte HLP nach den im jeweiligen Zuchtprogramm vorgeschriebenen<br />
Kriterien erfolgreich abgelegt (Note mind. 6,5 oder vergleichbares Ergebnis),<br />
- hat mind. 10 Nachkommen (Doppelerfolge erlaubt), die sich zusammensetzen können<br />
aus:<br />
• gekörten Söhnen<br />
• Staatsprämienstuten<br />
• Prädikatsstuten<br />
• Leistungsstuten<br />
• Prämienfohlen, wobei 1Prämienfohlen = 0,2 Nachkommen (über Prämienfohlen<br />
max. 6 Nachkommen)<br />
• Nachkomme mit Sporterfolgen (Nachkomme muss mind. 50% der geforderten<br />
Sporterfolge der alternativen Leistungsprüfung über Turniersporterfolge der<br />
jeweiligen Rasse aufweisen),<br />
Für Shetland-Hengste, die vor 1988 geboren sind, entfällt der Nachweis der HLP<br />
1.2) Hengstbuch II<br />
Eingetragen werden alle Hengste, die die Mindestanforderungen gemäß den EU-Richtlinien und<br />
gemäß § 2 des TZG erfüllen, jedoch nicht in das Hengstbuch I eingetragen werden können, die<br />
durch den Verband identifiziert worden sind und die die abstammungsmäßigen sowie die<br />
veterinärmedizinischen Voraussetzungen gemäß dem jeweiligen Zuchtprogramm ihrer Rasse<br />
erfüllen.<br />
1.3) Anhang für Hengste<br />
In den Anhang der Hauptabteilung werden auf Antrag Hengste eingetragen, die die<br />
Anforderungen an das Hengstbuch I bzw. Hengstbuch II nicht erfüllen, jedoch aufgrund ihrer<br />
Abstammung in die Hauptabteilung eingetragen werden müssen.<br />
2. Besondere Abteilung<br />
2.1) Vorbuch<br />
Sofern im Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse ein Vorbuch eingerichtet ist, können in dieses<br />
Hengste gemäß den Vorgaben des Zuchtprogramms der jeweiligen Rasse eingetragen werden.<br />
Nachkommen von Vorbuchhengsten können gemäß den Vorgaben des Zuchtprogramms der<br />
jeweiligen Rasse in die Hauptabteilung des Zuchtbuches aufsteigen.<br />
3. Zuchtbuch für Islandpferdehengste<br />
Die Einteilung der Hengstbücher richtet sich nach dem jeweils aktuellen Zuchtprogramm für<br />
Islandpferde gemäß der ZVO der FN und den Beschlüssen des Zuchtbeirates.<br />
§15: Zuchtbuch für Stuten<br />
Eine Stute darf im Rahmen des Zuchtprogramms nur verwendet werden, wenn sie im
Seite 13 von Verbandsordnung<br />
Zuchtbuch der BZVKS eingetragen ist.<br />
Es können Stuten eingetragen werden, die mindestens dreijährig sind. Eine Eintragung erfolgt<br />
nur, wenn die Stute von der Züchtervereinigung identifiziert wurde, sie die Anforderungen an die<br />
Abstammung und die äußere Erscheinung erfüllt, sie zu einer im Zuchtprogramm vorgesehenen<br />
Zuchtpopulation gehört und sie frei von Mängeln ist, die ihre Zuchttauglichkeit beeinflussen.<br />
1. Hauptabteilung<br />
1.1) Stutbuch I<br />
Es können Stuten in das Zuchtbuch eingetragen werden<br />
- deren väterliche Vorfahren lückenlos über zwei Generationen mindestens in die<br />
Hauptabteilung des Zuchtbuches der jeweiligen Rasse bzw. einer im Zuchtprogramm<br />
vorgesehenen Rasse einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung<br />
eingetragen sind, oder eingetragen werden können (Ausnahmen siehe jeweiliges<br />
Zuchtprogramm),<br />
- deren mütterliche Vorfahren lückenlos über zwei Generationen mindestens in die<br />
Hauptabteilung des Zuchtbuches der jeweiligen Rasse bzw. einer im Zuchtprogramm<br />
vorgesehenen Rasse einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung<br />
eingetragen sind, oder eingetragen werden können (Ausnahmen siehe jeweiliges<br />
Zuchtprogramm)<br />
und<br />
- die auf einer Sammelveranstaltung des Verbands nach § 9 <strong>ZBO</strong> in der äußeren<br />
Erscheinung mindestens die Gesamtnote 6,0 erhalten haben, wobei die Wertnote 5,0 in<br />
keinem Teilkriterium unterschritten werden darf.<br />
Die Einstufung der in das Stutbuch I eingetragener Stuten in die folgenden Verbandsklassen ist<br />
nach Erfüllung folgender Kriterien möglich, wobei für Stuten, die 1994 und früher geboren sind,<br />
die Pflicht der Stutenleistungsprüfung entfällt:<br />
1.1.1) Prämienstute/ Prämienstutenanwärterin<br />
- Mutter mit absolvierter Stutenleistungsprüfung (mind. 6,5 bzw. 165 Punkte),<br />
- hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 <strong>ZBO</strong> in der äußeren<br />
Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 6,0<br />
bewertet<br />
- wurde anlässlich der Stutbuchaufnahme für die Landesschau nominiert,<br />
- hat eine anerkannte Stutenleistungsprüfung abgelegt, mit einer Gesamtnote von mind.<br />
6,5 oder einem vergleichbaren Ergebnis<br />
und<br />
- hat mindestens ein gesundes Fohlen geboren.<br />
Bis zur Erfüllung aller Kriterien trägt die Stute den Titel Prämienstutenanwärterin.<br />
1.1.2) Prädikatsstute/ Prädikatsstutenanwärterin<br />
- Mutter mit absolvierter Stutenleistungsprüfung (mind. 6,5 bzw. 165 Punkte),<br />
- hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 <strong>ZBO</strong> in der äußeren<br />
Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 6,0<br />
bewertet,<br />
- wurde auf der Landesschau nominiert,<br />
- hat eine anerkannte Stutenleistungsprüfung mit einer Gesamtnote von mind. 6,5 oder<br />
einem vergleichbaren Ergebnis abgelegt<br />
und<br />
- hat mindestens ein gesundes Fohlen geboren.<br />
Bis zur Erfüllung aller Kriterien trägt die Stute den Titel Prädikatsstutenanwärterin<br />
1.1.3) Leistungsstute<br />
- Mutter ist mindestens in das Stutbuch I oder Stutbuch II eingetragen,
Seite 14 von Verbandsordnung<br />
- hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 <strong>ZBO</strong> in der äußeren<br />
Erscheinung mind. die Gesamtnote 6,0 erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 5,0<br />
bewertet<br />
und<br />
- hat eine anerkannte Leistungsprüfung mit einer Gesamtnote von mind. 7,5 (175 Punkte)<br />
abgelegt.<br />
1.1.4) Elitestute<br />
- hat eine anerkannte Stutenleistungsprüfung (mind. 6,5 oder vergleichbares Ergebnis)<br />
abgelegt,<br />
- hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 <strong>ZBO</strong> in der äußeren<br />
Erscheinung mind. die Gesamtnote 6,0 erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 5,0<br />
bewertet<br />
- und<br />
- erreicht über ihre Nachkommen nach folgendem Schlüssel mindestens 9 Punkte<br />
(Doppelerfolge erlaubt):<br />
• Nachkomme mit Sporterfolgen (Nachkomme muss mind. 50% der geforderten<br />
Sporterfolge der alternativen Leistungsprüfung über Turniersporterfolge der<br />
jeweiligen Rasse aufweisen)<br />
1 Punkt<br />
• Tochter Leistungsstutbuch 2 Punkte<br />
• Tochter Prädikatsstutbuch 3 Punkte<br />
• Tochter Staatsprämie 3 Punkte<br />
• Prämienfohlen (max.5 Punkte über Fohlen) 0,5 Punkte<br />
• Sohn Hengstbuch I im Zuchtprogramm 2 Punkte<br />
• Sohn Hengstbuch I und HLP mind. 6,5 3 Punkte.<br />
1.2 ) Stutbuch II<br />
Eingetragen werden alle Stuten, die die Mindestanforderungen gemäß den EU-Richtlinien und<br />
gemäß § 2 des TZG erfüllen, jedoch nicht in das Stutbuch I aufgenommen werden können, die<br />
durch die Züchtervereinigung identifiziert worden sind und die die abstammungsmäßigen sowie<br />
die veterinärmedizinischen Voraussetzungen gemäß dem jeweiligen Zuchtprogramm ihrer<br />
Rasse erfüllen.<br />
1.3) Anhang für Stuten<br />
In den Anhang der Hauptabteilung werden auf Antrag Stuten eingetragen, die die<br />
Anforderungen an das Stutbuch I bzw. Stutbuch II nicht erfüllen, jedoch aufgrund ihrer<br />
Abstammung in die Hauptabteilung eingetragen werden müssen.<br />
2. Besondere Abteilung<br />
2.1) Vorbuch<br />
Sofern im Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse ein Vorbuch eingerichtet ist, können in dieses<br />
Stuten gemäß den Vorgaben des Zuchtprogramms der jeweiligen Rasse eingetragen werden.<br />
Nachkommen von Vorbuchstuten können gemäß den Vorgaben des Zuchtprogramms der<br />
jeweiligen Rasse in die Hauptabteilung des Zuchtbuches aufsteigen.<br />
3. Zuchtbuch für Islandpferdestuten<br />
Die Einteilung der Stutbücher richtet sich nach dem jeweils aktuellen Zuchtprogramm für<br />
Islandpferde gemäß der ZVO der FN und den Beschlüssen des Zuchtbeirates.<br />
§ 16: Stallbuch<br />
Jede Zuchtstätte hat für ihre Zuchtpferde ein Stallbuch zu führen, in dem alle wesentlichen
Seite 15 von Verbandsordnung<br />
Unterlagen zum betreffenden Pferd wie die Zuchtbuchauszüge einschließlich Kennzeichen,<br />
sämtliche Deck- und Abfohlbescheinigungen sowie die Bescheinigungen über abgelegte<br />
Leistungsprüfungen übersichtlich gesammelt werden.<br />
Das Stallbuch muss hinsichtlich seiner Angaben mit der Zuchtbescheinigung und dem<br />
Zuchtbuch übereinstimmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Zuchtleiter oder seinem<br />
Beauftragten die Stallbücher zur Überprüfung vorzulegen.<br />
Der Züchter ist verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben auf dem Deckschein, der<br />
Abfohlmeldung, dem Stallbuch sowie auf weiteren Bescheinigungen, die er auszufüllen,<br />
einzureichen bzw. aufzubewahren hat. Er hat auch alle Zuchtbuchunterlagen und Formblätter<br />
einschließlich der Abstammungsnachweise bzw. Pferdepässe, die ihm mit Eintragungen vom<br />
Verband zugeschickt werden, auf Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. Fehler sind dem<br />
Verband unverzüglich zur Korrektur mitzuteilen. Eine Korrektur durch den Züchter selbst ist<br />
nicht statthaft. Bei Korrekturen muss die Geschäftsstelle des Verbandes einen entsprechenden<br />
Vermerk anbringen.<br />
Dieses Stallbuch entbindet den Tierhalter nicht von den Verpflichtungen nach der Anlage zu § 4<br />
Abs. 3 der VO über Nachweispflichten für Tierarzneimittel (Bestandsbuch) bzw. den<br />
Nachweispflichten nach dem Tierseuchenrecht.<br />
§ 17: Deckscheine<br />
Für jede eingetragene Stute erhält der Stutenbesitzer einen Deckschein für die jeweilige<br />
Decksaison. Der Deckschein wird nach erfolgtem Deckakt vom Hengsthalter bzw. dem Leiter<br />
der Besamungsstation ausgefüllt und mit seiner Unterschrift bzw. der seines Vertreters<br />
versehen. Der Deckschein muss mindestens Angaben enthalten über:<br />
a) Deckstation/Besamungsstation,<br />
b) Deckort,<br />
c) Name, Lebensnummer und Farbe der Stute sowie Name und Lebensnummer des<br />
Hengstes,<br />
d) sämtliche Deckdaten,<br />
e) Name und Anschrift des Stutenbesitzers<br />
und<br />
f) Angabe über instrumentelle Samenübertragung und den Ausführenden soweit nach dem<br />
Tierzucht bzw. Tierseuchenrecht erforderlich.<br />
Der Hengsthalter bzw. die Besamungsstation erhält zwei Durchschläge des Deckscheins, von<br />
denen er einen Durchschlag verwahrt und den zweiten nach Abschluss der Decksaison an die<br />
Verbandsgeschäftsstelle (Stichtag 1.11.) sendet.<br />
§ 18: Abfohlmeldung<br />
Die Abfohlmeldung wird vom Besitzer der Stute mit den entsprechenden Daten innerhalb eines<br />
Monats (28 Tage) nach erfolgter Abfohlung der Züchtervereinigung zugesandt.<br />
Bringt eine Stute kein Fohlen zur Welt, wird es tot geboren oder verendet das Fohlen kurz nach<br />
der Geburt, so ist ebenfalls die Abfohlmeldung mit dem entsprechenden Hinweis auszufüllen<br />
und vom Stutenbesitzer an die Züchtervereinigung weiterzuleiten.<br />
Die Abfohlmeldung muss mindestens enthalten:<br />
a) Name und Lebensnummer der Fohlenmutter,<br />
b) Name und Lebensnummer des Vaters,
c) Name und Anschrift des Stutenbesitzers,<br />
d) Geburtsdatum, Geschlecht, Name (sofern bekannt) des Fohlens,<br />
e) gegebenenfalls Angaben über Zwillingsgeburt<br />
und<br />
f) die Unterschrift des Stutenbesitzers.<br />
Seite 16 von Verbandsordnung<br />
§ 19: Zuchtbescheinigungen<br />
(Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung)<br />
1. Abstammungsnachweis<br />
Die Ausstellung eines Abstammungsnachweises erfolgt gemäß dem Zuchtprogramm für die<br />
jeweilige Rasse wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
- Die Abfohlmeldung wurde innerhalb von 28 Tagen nach der Abfohlung (in<br />
Ausnahmefällen spätestens vor dem Absetzen) vorgelegt. Der Verband kann bei<br />
Überschreitung dieser Frist eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung<br />
anordnen,<br />
- die Identifizierung des Fohlens ist durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten bei<br />
Fuß der Mutterstute erfolgt, es sei denn die Mutter lebt nachweislich nicht mehr. Die<br />
Züchtervereinigung kann in diesem Fall eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-<br />
Typisierung anordnen<br />
und<br />
- beide Elternteile sind spätestens im Geburtsjahr des Fohlens im Zuchtbuch eingetragen.<br />
2. Geburtsbescheinigung<br />
Die Ausstellung einer Geburtsbescheinigung erfolgt, wenn die Voraussetzungen für einen<br />
Abstammungsnachweis zwar nicht, jedoch die Voraussetzungen für eine Geburtsbescheinigung<br />
gemäß dem Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse erfüllt sind. Dabei gilt:<br />
- Die Abfohlmeldung wurde innerhalb von 28 Tagen nach der Abfohlung (in<br />
Ausnahmefällen spätestens vor dem Absetzen) vorgelegt. Der Verband kann bei<br />
Überschreitung dieser Frist eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung<br />
anordnen,<br />
- die Identifizierung des Fohlens ist durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten bei<br />
Fuß der Mutterstute erfolgt, es sei denn die Mutter lebt nachweislich nicht mehr. Der<br />
Verband kann in diesem Fall eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung<br />
anordnen<br />
und<br />
- beide Elternteile sind spätestens im Geburtsjahr des Fohlens im Zuchtbuch eingetragen.<br />
Der Abstammungsnachweis, die Geburtsbescheinigung, der Pferdepass und die<br />
Eigentumsurkunde gehören zum Pferd und bleiben Eigentum der ausstellenden<br />
Züchtervereinigung. Sie sind bei Besitzwechsel dem neuen Besitzer auszuhändigen und bei<br />
Tod des Pferdes an die ausstellende Züchtervereinigung zurückzugeben. Zweitschriften können<br />
auf Antrag nur bei Vorlage einer notariell beglaubigten Versicherung über den Verlust der<br />
Originalzuchtbescheinigung ausgestellt werden. Sie sind deutlich als Zweitschrift zu<br />
kennzeichnen und zu nummerieren.<br />
Für die Einhaltung dieser Vorschrift ist der Pferdebesitzer verantwortlich!<br />
§ 20: Mindestangaben in Zuchtbescheinigungen<br />
1. Der Abstammungsnachweis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Seite 17 von Verbandsordnung<br />
a) Name und Anschrift der Züchtervereinigung,<br />
b) Ausstellungstag und –ort,<br />
c) Lebensnummer, Rasse,<br />
d) Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers,<br />
e) letztes Deckdatum der Mutter,<br />
f) Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen des Fohlens,<br />
g) Kennzeichnung und gegebenenfalls Name des Pferdes,<br />
h) Namen, Lebensnummern, Geburtsnummer (falls vorhanden), Farbe und Rasse der Eltern<br />
und Namen, Lebensnummern und Rasse mindestens einer weiteren Vorfahrengeneration,<br />
i) Eintragung als Zuchtpferd und die seiner Vorfahren in die Abteilung eines Zuchtbuches,<br />
j) Angaben über die jeweilige Abteilung bzw. Klasse bezüglich der Zuchtbucheintragung,<br />
k) die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen oder seines Vertreters,<br />
l) das Ergebnis der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung des Pferdes, seiner Eltern<br />
und bei reinrassigen Pferden auch seiner Großeltern mit Angabe der Behörde die den<br />
Zuchtwert ermittelt hat,<br />
und<br />
m) eventuelle Angaben über Embryotransfer.<br />
2. Die Geburtsbescheinigung muss – soweit verfügbar – die gleichen Angaben wie der<br />
Abstammungsnachweis enthalten.<br />
§ 21: Mindestangaben in Pferdepass und Eigentumsurkunde<br />
1. Pferdepass<br />
Der von der Züchtervereinigung ausgestellte Pferdepass enthält folgende Angaben zum Pferd:<br />
1) Besitzer oder Verfügungsberechtigter des Pferdes,<br />
2) Identifizierung des Pferdes,<br />
3) Lebensnummer/internationale Lebensnummer des Pferdes,<br />
4) Rasse,<br />
5) Name,<br />
6) Geschlecht,<br />
7) Farbe und Abzeichen bei Fuß der Mutterstute,<br />
8) ausgefüllte Grafik,<br />
9) Geburtsdatum,<br />
10) Geburtsort,<br />
11) Name und Anschrift des Züchters,<br />
12) Name des Vaters,<br />
13) Name der Mutter und des Muttervaters,<br />
14) Name und Anschrift der ausstellenden Züchtervereinigung,<br />
15) Ausstellungsdatum,<br />
16) Unterschrift des Ausstellenden,<br />
17) Arzneimittelbehandlungen,<br />
18) Identitätskontrollen,<br />
19) Eintragungen der Impfungen,<br />
20) Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen,<br />
21) Abstammungsnachweis oder Geburtsbescheinigungen,<br />
22) Eintragung als FEI-Pass,<br />
23) letztes Deckdatum der Mutterstute,<br />
24) Aktive Kennzeichnung:<br />
a) Zuchtbrand<br />
b) Nummernbrand<br />
c) Mikrochipnummer,
Seite 18 von Verbandsordnung<br />
25) Ergebnisse von Abstammungsüberprüfungen,<br />
26) Pedigree mit vier Generationen (sofern vorhanden),<br />
27) Zuchtbucheintragungen,<br />
28) Zuchtinformationen/Leistungsprüfungsergebnisse,<br />
29) Turnierpferdeeintragungen,<br />
30) Messbescheinigungen für Ponys<br />
und<br />
31) Medikationskontrollen.<br />
Der Pferdepass ist im Querformat DIN A 5 auszustellen.<br />
2. Eigentumsurkunde<br />
Die von der Züchtervereinigung ausgestellte Eigentumsurkunde zum Pferdepass enthält<br />
folgende Angaben zum Pferd:<br />
1) Lebensnummer/internationale Lebensnummer des Pferdes,<br />
2) Name des Pferdes,<br />
3) Rasse,<br />
4) Geschlecht,<br />
5) Farbe,<br />
6) Geburtsdatum,<br />
7) Name und Anschrift des Züchters,<br />
8) Name und Anschrift des Eigentümers,<br />
9) Aktive Kennzeichnung:<br />
a) Zuchtbrand<br />
b) Nummernbrand<br />
c) Mikrochipnummer<br />
und<br />
10) Pedigree mit drei Generationen (sofern vorhanden).<br />
Die Eigentumsurkunde ist im Hochformat DIN A 4 auszustellen.<br />
§ 22: Identifizierung<br />
Die Identifizierung von Pferden durch die Züchtervereinigung erfolgt mit Hilfe der folgenden<br />
Methoden:<br />
a) Angabe des Geschlechts, Beschreibung von Farbe und Abzeichen,<br />
b) Vergabe einer Lebensnummer und eines Namens<br />
Jedes Pferd erhält bei der Geburtsregistrierung spätestens aber bei der Eintragung in ein<br />
Zuchtbuch eine Lebensnummer und einen Namen. Die Vergabe der Lebensnummer ist in<br />
der ZVO der FN geregelt. Diese Internationale Lebensnummer wird nicht verändert und<br />
auch bei einem Wechsel des Pferdes in ein anderes Zuchtbuch beibehalten. Internationale<br />
Lebensnummern für im Ausland geborene Pferde sind bei der Eintragung in das Zuchtbuch<br />
zu übernehmen. Sofern im Ausland geborene Pferde keine solche erhalten haben, obliegt<br />
die Recherche und Vergabe der Internationalen Lebensnummer für diese Pferde dem<br />
Bereich Zucht der FN.<br />
Der spätestens bei Eintragung in ein Zuchtbuch vergebene Name muss beibehalten werden.<br />
Sofern eine Züchtervereinigung dies zulässt, kann ggf. ein neuer Name eingetragen werden,<br />
vorausgesetzt, der ursprüngliche Name wird während der gesamten Lebensdauer des<br />
Pferdes sowohl bei Veröffentlichungen als auch auf der Zuchtbescheinigung stets nach<br />
dem neuen Namen in Klammern angegeben.<br />
Namen, die mit einem Prä-/Suffix oder einem Zuchtstättennamen verbunden sind, dürfen<br />
grundsätzlich nicht geändert werden. Ist ein Name mit einem registrierten Zucht-
Seite 19 von Verbandsordnung<br />
stättennamen bereits verbunden, so dürfen grundsätzlich keine Veränderungen an dieser<br />
Kombination vorgenommen werden.<br />
Auf die Suffix-/Prefixregelung in der ZVO der FN bzw. in den Ausführungsbestimmungen<br />
dieser <strong>Zuchtbuchordnung</strong> wird hingewiesen.<br />
c) Aktive Kennzeichnung (Brennordnung)<br />
Voraussetzungen für die Vergabe des Fohlenbrandes:<br />
Der Fohlenbrand wird grundsätzlich nur im Jahr der Geburt vorgenommen. Das Brennen<br />
erfolgt am linken Schenkel durch Beauftragte der Züchtervereinigung, wenn das Fohlen vor<br />
dem Absetzen bei Fuß der Mutter identifiziert wird.<br />
Fohlen erhalten zusätzlich zum Nummernbrand einen Rassebrand, sofern sie die abstammungsmäßigen<br />
für die Ausstellung einer Zuchtbescheinigung erfüllen. Der Rassebrand<br />
besteht aus dem jeweiligen Rassekennzeichen des Verbandes.<br />
Die Brennnummer ergibt sich aus der 11., 12. und 13. Ziffer der Lebensnummer.<br />
Der Brand kann durch anerkannte Methoden der aktiven Kennzeichnung ersetzt oder<br />
ergänzt werden (z.B. Mikrochip).<br />
Zur aktiven Kennzeichnung und Identitätssicherung kann sich die Züchtervereinigung des<br />
Pferdeerzeugerrings (PER) bedienen. Dazu muss der Züchter Mitglied im PER sein.<br />
§ 23: Identitätssicherung durch Abstammungsüberprüfung<br />
a) Für jedes eingetragene Pferd bzw. zur Eintragung vorgestellte Pferd und für jedes zu<br />
registrierende Fohlen kann die Züchtervereinigung eine Abstammungsüberprüfung<br />
verlangen. Ergebnisse rechtlich vorgeschriebener Abstammungsüberprüfungsmethoden<br />
zur Sicherung der Identität werden bei der zuständigen Züchtervereinigung hinterlegt.<br />
b) Vor Ausstellung von Zuchtbescheinigungen (Abstammungsnachweis oder<br />
Geburtsbescheinigung) müssen Abstammungsüberprüfungen zur Sicherung der Identität<br />
erfolgen, wenn an der angegebenen Abstammung Zweifel bestehen können.<br />
Dieses ist generell der Fall, wenn<br />
• eine Stute innerhalb einer oder in zwei aufeinanderfolgenden Rossen von zwei<br />
oder mehreren Hengsten gedeckt wurde<br />
• die errechnete Tragezeit 30 Tage und mehr von der mittleren Trächtigkeitsdauer<br />
der jeweiligen Rasse abweicht<br />
oder<br />
• das Fohlen nicht bei Fuß der Mutterstute identifiziert wurde.<br />
c) Bei der Vorstellung zur Körung und Eintragung von Hengsten ist eine DNA-Typenkarte<br />
oder ein anderer Beweis der durch Rechtsverordnung vorgeschriebenen Merkmale zur<br />
Sicherung der Identität von Mutter und Vater des Hengstes vorzulegen.<br />
d) Darüber hinaus wird zum Zeitpunkt der Körung bzw. der Hengsteintragung von der<br />
zuständigen Züchtervereinigung eine entsprechende Abstammungsüberprüfung zur<br />
Sicherung der Identität des betreffenden Hengstes angeordnet. Kostenträger ist in jedem<br />
Falle der Hengstbesitzer als Antragsteller.<br />
e) Soll die Stute oder der Hengst in einer anderen Züchtervereinigung eingetragen werden,<br />
so verpflichtet sich der Verband gegebenenfalls zur Amtshilfe bei der Sicherung der<br />
Identität des Tieres.<br />
§ 24: Körordnung<br />
1. Voraussetzung zur Körung (Verbandsanerkennung)<br />
Ein Hengst kann nur gekört werden, wenn er die Eintragungsvoraussetzungen lt. §14 <strong>ZBO</strong> und<br />
die weiteren, im jeweiligen Zuchtprogramm der Rasse geforderten Eintragungsvoraussetzungen
Seite 20 von Verbandsordnung<br />
erfüllt<br />
Die Züchtervereinigung kann für die Einstufung in bestimmte Klassen lt. §13 über die<br />
Rahmenrichtlinien der FN für Hengstleistungsprüfungen (HLP) hinaus höhere Anforderungen<br />
stellen, die im jeweiligen Rassebeirat festgelegt und in den zuständigen Verbandsgremien<br />
beschlossen werden.<br />
Die Bewertungskommission nach § 27 Satzung kann Fristen zur Ablegung der<br />
Leistungsprüfung im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände verlängern. Werden die<br />
festgesetzten Fristen nicht eingehalten, so kann der Hengst in die entsprechende niedrigere<br />
Abteilung des Hengstbuches eingetragen (H II) werden, sofern für die jeweilige Rasse die<br />
Leistungsprüfung verpflichtend vorgeschrieben ist.<br />
2. Zulassung zur Körung (Verbandsanerkennung)<br />
Die Termine der Körungen und die Art der Durchführung legt die Züchtervereinigung fest.<br />
Die Zulassung zur Körung erfolgt, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
- der Besitzer des Hengstes muss Mitglied der Züchtervereinigung sein,<br />
- die Körung eines Hengstes ist bei der Geschäftsstelle schriftlich zu beantragen,<br />
- das Mindestalter des Hengstes beträgt 30 Monate,<br />
- sofern für die jeweilige Körung eine Vorauswahl durchgeführt wird, muss der Hengst dort<br />
vorgestellt werden,<br />
- die Abstammung muss den Bedingungen für eine Eintragung in das Hengstbuch<br />
entsprechen (§ 14 <strong>ZBO</strong> und jeweiliges Zuchtprogramm),<br />
- der Abstammungsnachweis muss im Original vorliegen bzw. zeitnah nachgereicht<br />
werden,<br />
- vor der Körung ist die Identität des Hengstes anhand des Abstammungsnachweises zu<br />
überprüfen,<br />
- Hengste ohne ausreichende Identitätsfeststellung können gegebenenfalls nicht oder nur<br />
vorbehaltlich einer Nachreichung gekört werden. Das gilt insbesondere für Hengste die<br />
ohne ausreichende Identitätsdokumente importiert wurden bzw. für solche bei deren<br />
Rasse die Führung einer Besonderen Abteilung des Hengstbuches vorgesehen ist,<br />
- als weitere geforderte Unterlage zur Identitätssicherung muss der Nachweis über die<br />
Anlage der DNA-Typenkarte geführt oder das Überprüfungsergebnis anderer Merkmale<br />
zur Sicherung der Identität der Eltern vorgelegt werden<br />
und<br />
- wesentliche Voraussetzung für die Zulassung zur Körung und für die Teilnahme an der<br />
Körung ist, dass der Hengst über den vorgesehenen Impfschutz (s. LPO-FN) verfügt und<br />
er keine gesundheitlichen Mängel aufweist, die die Zuchttauglichkeit und den Zuchtwert<br />
beeinträchtigen können. Dazu ist ein tierärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen.<br />
3. Durchführung der Körung (Verbandsanerkennung)<br />
Eine Körveranstaltung gemäß einer der süddeutschen Körordnungen ist einer Körveranstaltung<br />
des BZVKS gleichgestellt. Für die Durchführung einer solchen Körung und für die Leistungsanforderungen<br />
können gesonderte Bestimmungen gelten.<br />
Um geordnete Körveranstaltungen sicherzustellen, wird der Ablauf vorher festgelegt<br />
(Vorbesprechung der Bewertungskommission). Die Durchführung der Körung und die<br />
Bewertung der Hengste obliegt dem entsprechenden Verbandsgremium (Bewertungskommission<br />
nach § 27 Satzung).<br />
Die Körung umfasst mindestens zwei Besichtigungen aller Kandidaten, von denen eine auf<br />
festem Boden stattfinden muss. Freilaufen und Freispringen können je nach Rasse angeordnet<br />
werden. Die Bewertung der einzelnen Merkmale erfolgt nach den Vorgaben durch die §§ 8 und<br />
9 <strong>ZBO</strong>.<br />
Die Entscheidung kann lauten:
Seite 21 von Verbandsordnung<br />
- gekört<br />
- nicht gekört<br />
- vorläufig nicht gekört<br />
- anerkannt<br />
- anerkannt gemäß 96/78<br />
oder<br />
- nicht anerkannt.<br />
Die Körentscheidung lautet<br />
- „gekört“, wenn der Hengst die Anforderungen in bezug auf Exterieur und/oder<br />
Zuchttauglichkeit voll erfüllt.<br />
- „vorläufig nicht gekört“, wenn der Hengst die Anforderungen in bezug auf Exterieur<br />
und/oder Zuchttauglichkeit nicht erfüllt, aber zu erwarten ist, dass er sie zukünftig erfüllen<br />
wird. Mit dieser Körentscheidung ist gleichzeitig die Frist festzusetzen, bis zu deren<br />
Ablauf der Hengst wieder zur Körung vorgestellt werden kann.<br />
- „nicht gekört“ können auf Antrag in das Hengstbuch II eingetragen werden. Sie nehmen<br />
nicht am Zuchtprogramm des Verbandes teil. Für die Nachkommen werden<br />
Zuchtbescheinigungen in Form von Geburtsbescheinigungen ausgestellt, sofern das<br />
Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse nichts anderes vorschreibt.<br />
- „anerkannt“, wenn ein bereits in einer anderen tierzuchtrechtlich anerkannten<br />
Züchtervereinigung gekörter Hengst von der bayerischen Hengstbuchkommission mit<br />
einer Gesamtnote von mindestens 7,0 bewertet wurde.<br />
- „anerkannt gemäß 96/78“, wenn ein bereits in einer anderen tierzuchtrechtlich<br />
anerkannten Züchtervereinigung gekörter Hengst von der bayerischen<br />
Hengstbuchkommission mit einer Gesamtnote von weniger als 7,0 bewertet wurde, aber<br />
aufgrund der EU-Entscheidung 96/78 in die entsprechende Abteilung des Zuchtbuches<br />
eingetragen werden muss.<br />
- „nicht anerkannt“, wenn ein bereits in einer anderen tierzuchtrechtlich anerkannten<br />
Züchtervereinigung, jedoch für eine andere Rasse, gekörter Hengst von der bayerischen<br />
Hengstbuchkommission mit einer Gesamtnote von weniger als 7,0 bewertet wurde.<br />
Die Körentscheidung und die Bewertung hinsichtlich der Teilnahme am Zuchtprogramm sind<br />
öffentlich bekannt zu geben. Das Körprotokoll kann dem Besitzer des Hengstes auf<br />
Anforderung zugestellt werden. Die Entscheidung „gekört“ ggf. unter Angabe der Frist zur<br />
Ablegung der Hengstleistungsprüfung ist in der Zuchtbescheinigung (ggf. im Pferdepass) und<br />
im Zuchtbuch einzutragen.<br />
4. Medikationskontrolle<br />
Bei positivem Medikations- oder Manipulationsnachweis gem. Ziff. (1.2) ZVO-FN wird die<br />
Körentscheidung widerrufen und die damit zusammenhängende Zuchtbucheintragung<br />
zurückgenommen. Dagegen kann der Eigentümer des Hengstes einen schriftlich begründeten<br />
Widerspruch unter Beifügung von 50,- Euro (Kostenvorschuss) an die Züchtervereinigung<br />
einlegen.<br />
Hält die Körkommission/Auswahlkommission den Widerspruch für berechtigt, so nimmt sie den<br />
Widerruf ihrer Entscheidung zurück.<br />
Andernfalls legt die Kommission den Widerspruch dem Großen Schiedsgericht der FN vor, das<br />
hierüber als unabhängige Stelle entscheidet, soweit die Züchtervereinigung nicht eine andere<br />
Widerspruchsinstanz in ihrer Satzung vorgesehen hat.<br />
Das Große Schiedsgericht der FN ist kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025ff.ZPO.<br />
Ordentliche Gerichte dürfen nicht angerufen werden, soweit und solange die Zuständigkeit des
Seite 22 von Verbandsordnung<br />
Großen Schiedsgerichts der FN oder einer anderen Widerspruchsinstanz begründet ist, es sei<br />
denn, die Züchtervereinigung erteilt ihre Zustimmung.<br />
5. Rücknahme, Widerruf und Widerspruch<br />
Die Körung ist von der Züchtervereinigung zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für ihre<br />
Erteilung nicht vorgelegen hat oder wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen<br />
ist. Sie kann vom Verband widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der<br />
Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat.<br />
Gegen die Körentscheidung kann der Besitzer eines Hengstes Widerspruch einlegen. Der<br />
Widerspruch ist schriftlich zu begründen sowie die Gebühr gemäß der aktuellen<br />
Gebührenordnung zu hinterlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt 2 Wochen nach Erhalt der<br />
schriftlichen Körentscheidung. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Widerspruchs.<br />
Wird der Widerspruch angenommen, entscheidet der Ausschuss in angemessener Frist über<br />
Ort und Zeit der Wiedervorstellung des Hengstes und über die Zusammensetzung einer neuen<br />
Bewertungskommission. Dabei müssen außer dem Zuchtleiter alle Mitglieder neu berufen<br />
werden. Widersprüche haben keine aufschiebende Wirkung. Regressansprüche können aus<br />
Entscheidungen der Hengstbuchkommission nicht abgeleitet werden. Entscheidet sich der<br />
Widerspruch als berechtigt, wird die hinterlegte Widerspruchsgebühr auf die Gebühren der<br />
Widerspruchskörung angerechnet.<br />
Bei Ablehnung des Widerspruchs durch den Vorstand kann der Hengst erneut zur Bewertung<br />
vorgestellt werden (§ 28 Satzung).<br />
§ 25: Schiedskommission<br />
Über alle Streitigkeiten, die im Bezug auf die <strong>Zuchtbuchordnung</strong> entstehen, entscheidet eine<br />
Schiedskommission, die sich aus einem Mitglied des Verbandsausschusses, das von diesem<br />
von Fall zu Fall bestimmt wird, dem betroffenen Mitglied oder einem Vertreter des betroffenen<br />
Mitglieds und einem von der Delegiertenversammlung des Verbandes zu wählenden<br />
Schiedsobmann zusammensetzt. Dieser wird jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt.<br />
§ 26: Inkrafttreten<br />
Die vorstehende <strong>Zuchtbuchordnung</strong> erhält ihre Gültigkeit ab dem 06.04.2008 und damit tritt die<br />
alte <strong>Zuchtbuchordnung</strong> vom 08.04.2000 außer Kraft.
Seite 23 von Verbandsordnung<br />
Anhang A: Ausführungsbestimmungen zur <strong>Zuchtbuchordnung</strong> (AB-<strong>ZBO</strong>)<br />
Die Ausführungsbestimmungen (AB-<strong>ZBO</strong>) werden der <strong>Zuchtbuchordnung</strong> (<strong>ZBO</strong>) an die Seite<br />
gestellt.<br />
Das beschließende Gremium dieser Ausführungsbestimmungen ist der Ausschuss (§ 16<br />
Satzung) nach vorbereitender Behandlung im Vorstand.<br />
1. HOFKÖRUNG<br />
Zusätzlich zu § 27 Satzung gilt für die Bewertungskommission der Hengste:<br />
Hofkörungen können vom Leiter der Bewertungskommission im Einvernehmen mit dem<br />
Zuchtleiter in besonderen Ausnahmefällen anberaumt werden. Der Kommissionsleiter legt<br />
dabei Ort und Zeitpunkt für die Hofkörung fest.<br />
Diese Sonderbewertung eines Hengstes ist nur möglich wenn<br />
- der Hengstbesitzer es schriftlich beantragt (siehe Formblatt),<br />
- der Vorstand die besondere Ausnahmesituation plausibel findet<br />
und<br />
- der Antragsteller alle Kosten inkl. Aufwandsentschädigung der Kommissionsmitglieder<br />
trägt (s.Gebührenordnung).<br />
2. HENGSTANERKENNUNG<br />
Hengstanerkennungen von bereits bei einer anderen tierzuchtrechtlich anerkannten<br />
Züchtervereinigung eingetragenen Hengsten können auf einem Einzeltermin in Form einer<br />
Identifizierung durch einen Beauftragten der Züchtervereinigung erfolgen. Sofern der Hengst in<br />
eine verbandsinterne Zuchtbuchklasse eingestuft werden soll, muss eine Bewertung durch die<br />
satzungsgemäße Hengstbuchkommission erfolgen.<br />
3. EINZELDECKGENEHMIGUNG<br />
Der Deckeinsatz noch nicht gekörter Hengste bzw. gekörter Hengste für Stuten, für die sie<br />
ursprünglich nicht zugelassen sind, soll sich auf Einzelfälle (1 oder 2 namentlich genannte<br />
Stuten für ein bestimmtes Zuchtjahr) beschränken. Die Einzeldeckgenehmigung wird auf<br />
schriftlichen Antrag (Formblatt) des Hengstbesitzers durch die zuständige Körkommission<br />
erteilt, die auch die besonderen Bedingungen dazu beschließt.<br />
4. BAYERISCHE KÖRUNG<br />
Wird zur Ergänzung der Körungen nach Süddeutschem Reglement mindestens einmal pro<br />
Zuchtjahr nach der in der <strong>ZBO</strong> detaillierten KÖRORDNUNG für alle betreuten Pferderassen<br />
angeboten.<br />
5. VATERTIERE<br />
Wenn in den einschlägigen Bestimmungen der Zuchtprogramme der jeweiligen Rassen mit<br />
Verdrängungs- bzw. Veredlungskreuzung als offizielle Zuchtmethode nicht ausdrücklich etwas<br />
anderes vorgesehen ist, gelten nur in Hengstbuch I eingetragene Hengste als empfohlene<br />
Vatertiere, sofern sie am jeweiligen Zuchtprogramm des Verbandes teilnehmen.
Seite 24 von Verbandsordnung<br />
6. KÖRURTEILE<br />
Die Begriffe „gekört“ bzw. „nicht gekört“ sind wie folgt zu interpretieren:<br />
- gekört: „eintragungsfähig in das Hengstbuch I“<br />
- nicht gekört: „nur eintragungsfähig in das Hengstbuch II“<br />
- vorläufig nicht gekört: „zunächst nicht eintragungsfähig in das Hengstbuch I; es wird<br />
empfohlen, den Hengst innerhalb einer bestimmten Frist erneut zur Körung vorzustellen“.<br />
7. SORGFALTSPFLICHT BEI DIENSTLEISTUNGEN<br />
In Ergänzung zu dem in der GO der Geschäftsstelle Gesagten wird wegen der Wichtigkeit<br />
dieser Angelegenheit hier nochmals verdeutlicht: die von der Züchtervereinigung ausgestellten<br />
Zuchtbescheinigungen sind Dokumente mit amtlichem Charakter. Deshalb ist bei ihrer<br />
Erstellung eine besondere Sorgfaltspflicht geboten. Zu einer solchen Sorgfaltspflicht gehört<br />
unabdingbar, dass Abstammungsnachweise oder andere Zuchtpapiere von Pferden<br />
ausländischer Rassen (insbesondere wenn es sich um Neuimporte handelt) von der<br />
Stutbuchführung der Züchtervereinigung in enger Abstimmung mit dem zuständigen<br />
Rassesprecher und dem Zuchtleiter/Zuchtberater gründlich auf Vollständigkeit und Authentizität<br />
im Original zu überprüfen sind, bevor die Daten Eingang in das Zuchtbuch des Verbandes<br />
finden.<br />
8. WIRKSAMWERDEN VON DIENSTLEISTUNGEN<br />
Jede Amtshandlung seitens der Verbandsorgane (Körung, Stutbucheinträge, Prämien, etc.)<br />
erfolgt vorbehaltlich einer entsprechenden Gebührenbegleichung seitens der Antragsteller. Der<br />
Vorstand ist berechtigt, jede dieser Amtshandlungen außer Vollzug zu setzen bis zur<br />
vollständigen Begleichung aller Forderungen.<br />
9. EINZELTERMIN (HOFTERMIN):<br />
Ein Einzeltermin ist jede Erfassung von Pferden, die auf Antrag des Besitzers stattfindet und<br />
keinen offiziellen Termin darstellt. Für die Aufnahme von Fohlen genügt dabei ein Beauftragter<br />
der Züchtervereinigung (PER o.ä.). Für die Eintragung von Stuten bedarf es zusätzlich<br />
mindestens eines Beauftragten der Zuchtleitung.<br />
10. OFFIZIELLER TERMIN<br />
Jede Veranstaltung der Züchtervereinigung die vorher angemeldet, von dem zuständigen<br />
Verbandsgremium genehmigt und im Verbandsorgan (HOTLINE) veröffentlicht wurde. Nur auf<br />
offiziellen Terminen können Prämienfohlen und Prämienstutenanwärterinnen benannt werden.<br />
Nur offizielle Termine sind zuschussberechtigt gemäß den Vorgaben der Gebührenordnung.<br />
a) Sammeltermin:<br />
Jede offizielle Zuchtveranstaltung, bei der mehr als fünf Pferde zur Bewertung vorgestellt<br />
werden, welche zwei oder mehr Besitzern gehören. Eine Reihung der bewerteten Pferde in<br />
jeder Kategorie kann stattfinden, sofern mindestens drei und mehr Pferde pro Kategorie<br />
anwesend sind. Die jeweils zuständige Kommission ist satzungsgemäß einzuberufen.<br />
b) Zuchtschau:<br />
Jeder offizielle Sammeltermin, an dem neben Bewertungen auch Prämierungen und<br />
Rangierungen stattfinden können. Das Richtverfahren und die Zusammensetzung der<br />
Schauleitung werden von Fall zu Fall vom Veranstalter geregelt. Sofern die Ergebnisse in<br />
die Zuchtdokumente der Pferde eingetragen werden sollen, müssen diese Veranstaltungen<br />
in Zusammenarbeit mit der Züchtervereinigung durchgeführt werden. Für jegliche<br />
Eintragungsentscheidungen auf Zuchtschauen sind bezüglich der Bewertungskommissionen<br />
die satzungsgemäßen Vorgaben zu beachten.<br />
11. RASSESCHAU
Seite 25 von Verbandsordnung<br />
Jede Veranstaltung, die der besonderen Darstellung einer bestimmten Rasse oder<br />
Rassegruppe dient. Das Richtverfahren und die Zusammensetzung der Schauleitung werden<br />
von Fall zu Fall vom Veranstalter geregelt. Sofern die Ergebnisse in die Zuchtdokumente der<br />
Pferde eingetragen werden sollen, müssen diese Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit der<br />
Züchtervereinigung durchgeführt werden.<br />
12. FOHLENBEWERTUNG<br />
a) Alle Rassen (außer Islandpferd)<br />
Folgende Merkmalskomplexe und deren Gewichtung werden bei der Bewertung der Fohlen<br />
berücksichtigt:<br />
• Typ (20%)<br />
• Gebäude (20%)<br />
• Fundament und Korrektheit (20%)<br />
• Bewegungsablauf (40%)<br />
Die Bewertung erfolgt gemäß der Notenskala nach § 8 <strong>ZBO</strong> in halben und ganzen<br />
Notenschritten. Alle Fohlen, die in der Gesamtnote mindestens mit 7,5 bewertet wurden,<br />
erhalten das Prädikat „Prämienfohlen“. Alle Fohlen, die in der Gesamtnote mindestens mit 8,0<br />
bewertet wurden, erhalten das Prädikat „Gold-Prämienfohlen“.<br />
b) Islandpferdefohlen<br />
Fohlen der Rasse Islandpferd werden nach folgenden Merkmalskomplexen und Gewichtungen<br />
bewertet:<br />
• Interieur/Typ (30%)<br />
• Exterieur (20%)<br />
• Bewegungsablauf (50%)<br />
Die Bewertung erfolgt nach der IPZV-Notenskala. Alle Fohlen, die in der Gesamtnote<br />
mindestens mit 7,9 bewertet wurden, erhalten das Prädikat „Prämienfohlen“. Alle Fohlen, die in<br />
der Gesamtnote mindestens mit 8,1 bewertet wurden, erhalten das Prädikat „Prämienfohlen“.<br />
13. RICHTLINIEN FÜR DIE VERGABE DES PRÄDIKATS „STAATSPRÄMIENSTUTE“<br />
BEKANNTMACHUNG DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR LANDWIRT-<br />
SCHAFT UND FORSTEN VOM 01. JUNI 2007, AZ. L 5-7407-1007<br />
Auf Grund des Art. 17 Bayerisches Tierzuchtgesetz (BayTierZG) vom 10.August 1990 (GVBL S<br />
291, BayRS 7824-1-L) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten<br />
zur Förderung der Pferdezucht in Bayern durch Vergabe des Prädikats „Staatsprämienstute“ an<br />
Stuten mit besonders herausragenden Leistungs- und Exterieureigenschaften folgende<br />
Richtlinien:<br />
1.Staatsprämienschau<br />
Die Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Tierzucht (Landesanstalt) erteilt einer staatlich<br />
anerkannten Züchtervereinigung auf Antrag die Genehmigung zur Durchführung einer<br />
landesweiten Schau mit Vergabe von Staatsprämienanwartschaften, wenn die<br />
Züchtervereinigung<br />
-nach Tierzuchtgesetz staatlich anerkannt und in Bayern rechtmäßig tätig ist,<br />
-der Landesanstalt die Anzahl (ggf. vorläufig) der im laufenden Jahr erstmals eingetragenen<br />
Stuten – aufgegliedert nach Rassen – sowie den Termin und Ort der Schau mindestens vier<br />
Wochen vorher schriftlich mitgeteilt hat. Falls die Anzahl der im laufenden Jahr erstmals<br />
eingetragenen Stuten zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht feststeht, ist die endgültige
Seite 26 von Verbandsordnung<br />
Anzahl spätestens eine Woche vor der Landesschau nachzureichen.<br />
2.Staatsprämienanwartschaft<br />
Über die Zulassung von Stuten zu einer landesweiten Schau mit Vergabe von<br />
Staatsprämienanwartschaften entscheidet die staatlich anerkannte Züchtervereinigung selbst.<br />
Bei den dort vorgestellten Stuten entscheidet eine von der Züchtervereinigung eingesetzte<br />
Kommission, die aus dem Zuchtleiter und mindestens zwei weiteren sachkundigen Personen<br />
besteht, die im Benehmen mit der zuständigen staatlich anerkannten Züchtervereinigung<br />
berufen werden, über die Vergabe von Staatsprämienanwartschaften. Die<br />
Staatsprämienanwartschaft kann nur an höchstens 20% der im laufenden Jahr erstmals<br />
eingetragenen Stuten vergeben werden und nur wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: Die<br />
Stute<br />
-besitzt eine Zuchtbescheinigung einer staatlich anerkannten Züchtervereinigung,<br />
-wird in Bayern gehalten und<br />
-wurde bei einer von der Landesanstalt genehmigten Schau vorgestellt und gehört aus Sicht der<br />
Bewertungskommission hinsichtlich Exterieur und Bewegung in Schritt und Trab (bzw. Tölt) zu<br />
den Besten ihres Geburtsjahrgangs.<br />
3.Staatsprämienstute<br />
Der Titel Staatsprämienstute wird von der Landesanstalt durch Urkunde verliehen, wenn die<br />
Züchtervereinigung Nachweise darüber vorgelegt hat, dass<br />
-der Stute die Staatsprämienanwartschaft zugesprochen wurde,<br />
-die Staatsprämienanwärterin mindestens eine Abfohlung erbracht hat,<br />
-die Staatsprämienanwärterin in Eigenleistungsprüfung mit der Endnote 6,5 oder besser (bei<br />
der Rasse Isländer 7,8; Reiteigenschaften 7,5) bestanden oder über den Turniersport die<br />
Anforderungen für das Leistungsbuch (FN) Abteilung B erfüllt hat (ausgenommen Kleinpferde <<br />
87 cm),<br />
-die Mutter der Staatsprämienanwärterin in das Hauptstammbuch (<strong>ZBO</strong> alt) eingetragen ist bzw.<br />
nach der neuen <strong>Zuchtbuchordnung</strong> eine Gesamtnote von 6,0 oder besser aufweist (S I ), bei<br />
der Rasse Tinker in der besonderen Abteilung (V) eingetragen ist und<br />
-die Mutter der Staatsprämienanwärterin die Eigenleistungsprüfung mit der Endnote 6,5 oder<br />
besser abgeschlossen bzw. vergleichbare Leistungen im Turniersport hat, wenn sie 1994 oder<br />
später geboren ist.<br />
4.Ausnahmen<br />
Über Ausnahmen in besonderen Härtefällen im Zusammenhang mit den Anforderungen an die<br />
Mutter einer Staatsprämienanwärterin entscheidet eine vom Staatsministerium eingesetzte<br />
Kommission.<br />
5.Vorbehalt<br />
Verstößt eine Züchtervereinigung erheblich oder wiederholt gegen diese Richtlinien kann der<br />
Züchtervereinigung von der Landesanstalt die Berechtigung zur Vergabe von<br />
Staatsprämienanwartschaften verweigert oder wieder entzogen werden.<br />
6.Inkrafttreten<br />
Diese Richtlinien treten am Tage der Bekanntmachung in Kraft
Seite 27 von Verbandsordnung<br />
Anhang B: Zuchtprogramme der vom BZVKS betreuten Rassen<br />
Grundsätzlich gelten für die einzelnen vom Verband betreuten Pferderassen die „Besonderen<br />
Bestimmungen“ der Abteilung B-ZVO-FN in ihrer letztgültigen Fassung.<br />
Für vom <strong>Zuchtverband</strong> betreute Rassen, deren Zuchtprogramm nicht in der ZVO-FN enthalten<br />
ist, werden die Zuchtprogramme gemäß den Vorgaben des jeweiligen Ursprungszuchtbuches<br />
entwickelt. Dies erfolgt auf schriftlichen Antrag der betroffenen Züchter unter Vorlage der<br />
notwendigen Dokumente und in Zusammenarbeit mit der Zuchtleitung.<br />
Inhaltsverzeichnis Teil B <strong>ZBO</strong>:<br />
1. Betreute Pferderassen<br />
2. Zuchtprogramme und Leistungsprüfungen (kann <strong>beim</strong> Verband für die jeweilige Rasse<br />
angefordert werden)
Seite 28 von Verbandsordnung<br />
1. Betreute Rassen und Populationsgrößen<br />
(Stand 01/2008)<br />
Rasse Hengste Stuten<br />
1. Pony- und Kleinpferderassen<br />
American Miniature Horse 2 14<br />
Carmargue 1 2<br />
Connemara 10 138<br />
Dales Pony 2 6<br />
Dartmoor 1 2<br />
Deutsches Classic Pony 3 39<br />
Deutsches Part-Bred Shetland Pony 28 110<br />
Deutsches Reitpony 27 222<br />
Fell Pony 2 8<br />
Fjordpferd 8 94<br />
Highland Pony 1 2<br />
Huzule 2 15<br />
Kleines deutsches Reitpony 6<br />
Konik 4 12<br />
Lewitzer 4<br />
New Forest Pony 6 33<br />
Shetland Pony 40 253<br />
Welsh Pony 22 120<br />
2. Kaltblutrassen<br />
Schwarzwälder Fuchs 1<br />
3. Gangpferderassen<br />
Aegidienberger 1 5
Seite 29 von Verbandsordnung<br />
Islandpferd 94 669<br />
Missouri Foxtrotter 1<br />
Paso Fino 4 17<br />
Paso Ibero Americano 1 2<br />
Paso Peruano 3 9<br />
Paso Pferd 1 3<br />
4. Westernrassen<br />
Appaloosa 1 5<br />
Paint Horse 6 4<br />
Quarter Horse 11 3<br />
5. Weitere Rassen<br />
Achal Tekkiner 10 17<br />
Achal Tekkiner Partbred 1<br />
Andalusier 12 26<br />
Anglo-Kabardiner 5<br />
Caballo Hispanico 5<br />
Caballo Mestizo 13<br />
Criollo 16 62<br />
Curly Horse 1 13<br />
Freiberger 3<br />
Friesen 9 57<br />
Kabardiner 3 10<br />
Kleines deutsche Reitpferd 13<br />
Knabstrupper 1 4<br />
Leutstettener 3 13<br />
Lipizzaner 10 35<br />
Lusitano 8 6<br />
Maremanno 1 1<br />
Orlow Traber 2 7<br />
Palomino 2<br />
Pinto 5 33<br />
Polopferd 1 4<br />
Tersker 4 2<br />
Tinker 5 48<br />
Tuigpaarden 2<br />
6. Weitere Eqiden
Seite 30 von Verbandsordnung<br />
Esel/Maultier 1<br />
Anhang C: Rassebrände des BZVKS<br />
Auf Antrag des jeweiligen Rassebeirates kann für die betroffene Rasse der Einsatz eines<br />
rassespezifischen Brandes durch die Delegiertenversammlung der Züchtervereinigung<br />
beschlossen werden.<br />
Zur Zeit werden folgende Brandzeichen vom BZVKS verwendet:<br />
Achal Tekkiner Criollo Cruzado Friese<br />
Huzule Isländer Leutstettener Lipizzaner<br />
Orlow Traber Paso Fino Paso Peruano Pinto<br />
Pura Raza Espanol Raza Espanol Sonstige Spezialpferderassen
ohne eigenen Rassebrand<br />
Seite 31 von Verbandsordnung<br />
Ponyrassen<br />
(Shetland, Dt. Classic Pony, Dartmoor, Welsh, New Forest, Dales, Connemara,<br />
Dt.Reitpony, Kl.dt.Reitpferd, Dülmener, Exmoor, Fjord, Kl. Dt. Reitpony, Dt. Partbred<br />
Shetland)<br />
K<br />
Tersker Aegidienberger Konik Kabardiner<br />
Anhang D: Prefixe, Suffixe<br />
Als Prefix/Suffix wird ein dem Pferdenamen vorangestelltes/nachgestelltes Wort bezeichnet. Es<br />
soll eine auf die Zuchtstätte oder den Züchter bezugnehmende Bedeutung haben und sollte<br />
ausschließlich für von dieser Zuchtstätte oder diesem Züchter gezogene Pferde verwendet<br />
werden.<br />
Um das Prefix/Suffix schützen zu lassen, ist dieses vom Züchter für seine Zuchtstätte<br />
ausschließlich bei der FN zu beantragen. Ist das Prefix/Suffix über die FN <strong>beim</strong> Central Prefix<br />
Register eingetragen, so ist es automatisch Eigentum des Antragstellers und darf von keinem<br />
anderen Züchter benutzt werden. Es ist dann innerhalb aller diesem Register angeschlossenen<br />
Züchtervereinigungen geschützt. Das Prefix/Suffix muss für alle Ponys, Kleinpferde oder<br />
Spezialpferderassen des Züchters, bei denen er als Züchter in der Zuchtbescheinigung<br />
aufgeführt ist, benutzt werden.<br />
Prefixe/Suffixe, die bislang von den Züchtervereinigungen nur regional für die Zuchtstätte<br />
registriert wurden, werden nicht automatisch in das CPR (Central Prefix Register) übernommen,<br />
sondern müssen vom Züchter erneut über die Deutsche Reiterliche Vereinigung beantragt<br />
werden.<br />
Das im CPR einzutragende Prefix/Suffix muss mindestens drei und darf höchstens 20<br />
Buchstaben umfassen und sollte möglichst aus einem Wort bestehen.<br />
Die gegenwärtig vom Verband geführte Prefix/Suffix- bzw. Zuchtstättenliste umfasst die<br />
nachstehend aufgeführten Züchter:<br />
geschützt auf: Name<br />
bei uns<br />
geführte Rasse Prefix/Suffix<br />
Fisch Richard Shetland Mini von Fischberg<br />
Ludwig Hildegard DR/NF Ammersee<br />
Stütz Claudia diverse vom Vilstal<br />
Stingl Marleen Shetland Frankens<br />
Richter Annette Fellpony Pendragonars<br />
Meier Maria u Martina Islandpferd vom unteren Vilstal<br />
Gieler Gaby Islandpferd von den Amperauen<br />
Seitle Peter Shetland/Island von der Mooswiese<br />
ZG Leichtle Erwin u Behler<br />
Cathrin Islandpferd von Hesta-Dalur<br />
Heindl Amelie Welsh B Delay<br />
Döll Karin Connemara Mühlenhof
Streck Christa Islandpferd vom Kalbachtal<br />
Stenglein Ingrid Welsh/Shetland vom Ludwigshof<br />
Steigerwald Irene u Huber Helmut Co/DR vom Mönchsee<br />
Zwickl Sylvia Shetland vom Simssee<br />
Pflügler Hannelore Islandpferd vom Eschberg<br />
Ludwig Iris u Bruckner Anja Shetland Mini von Ludanya<br />
Spex Dr. medvet. Martina DR/Welsh Gwyn<br />
Madersbacher Ingrid Welsh D Yngvis<br />
Zochter Birgit u Sarah<br />
vom Felsquellhof<br />
Huttner Marion u Carina Welsh Melbrigda<br />
Amediek Judith Islandpferd/Co von der Sonnenalp<br />
Krutzenbichler ZG Claudia und<br />
Georg Shetland Chiemgaus<br />
geschützt auf: Name<br />
bei uns<br />
geführte Rasse Prefix/Suffix<br />
Wehner Dr. Juliane Islandpferd vom Isental<br />
Stingl Marleen u Ludwig Iris Shetland<br />
von der<br />
Fuchsstädtermühle<br />
Faustmann Renate Welsh/ Avalun<br />
Münzer Sandra<br />
von den Rasenflitzern<br />
Stanglmayr Angela und Manuela DR Schöntals<br />
Pöltl ZG Ludwig und Maria Co/Highland vom Oberthal<br />
Gerstmaier Dr. Christine und<br />
Carola DR Zitnas<br />
Schütz Jürgen u Evelyn Islandpferd von den Berghöfen<br />
Milord Heidemarie Co von der Mistery<br />
Nieberle Artur<br />
Shetl./Classic/PB Farbenfroh<br />
Salzberger Andrea Welsh D Monti<br />
Mayer Gabriele u Volk Heinz<br />
von Kruichen<br />
Baumgartner Silvia Islandpferd von der Ellbachhöhe<br />
Lloyd Lionel Ian Connemara Gelerht<br />
Keller ZG Walter u Petra Dales Kehos<br />
Krämer Peter Connemara Sternbergs<br />
Bergmann ZG Alexandra,<br />
Pascal u Manuel<br />
vom Zauberberg<br />
Ammer Johann<br />
Shetland<br />
Mini/AMH Ammers<br />
Handke Traudi Islandpferd von Heinzelwinkl<br />
Woerle Annette DR/Welsh Birkenlund<br />
Kellermann Classicponygestüt Shetland/Classic vom Taubergrund<br />
Czischek Ewald und Streek Nina New Forest vom Wasserstein<br />
Sengmüller Kordula Welsh D Allgöwer<br />
Lessig Susanne Islandpferd vom Otterbachtal<br />
Diedrich Sabine Shetland vom Sipplhof<br />
Kaiser Barbara Shetland vom Ziegengütl<br />
Ulbrich Brigitte DR Auenwalds<br />
Reisinger Ulrike Islandpferd vom Pfaffenbuck<br />
Engel Heidemarie<br />
Enzian<br />
Wolfgruber Ursula Welsh D Lucinda<br />
Kugler Thomas<br />
Kienbergs<br />
Seite 32 von Verbandsordnung
Kremser Gudrun u Heidi Shetland aus dem Allgäu<br />
Nöhbauer Kathrin u Gaby DR Krottenthals<br />
Fjord<br />
von St. Margarethen<br />
Lassel Bernd Welsh B/C Akazienhof<br />
Hufnagel Paul Connemara Thiergartenhof<br />
Liebhaber Birgit DR Best Friends<br />
Hartung Birgit Connemara Limited Editions<br />
Lauffer Monika Shetland vom Vilstal<br />
Wiedenmann Peter Connemara Donaumoos<br />
Klobes-Martin Maria Shetl/PB vom Deer Creek<br />
Wagner Uwe Shetland vom Hanauerland<br />
Elmer Stefan Shetland Mini Elmhorst<br />
Stumhofer Reinhard Shetland Mini Bayerns<br />
Seite 33 von Verbandsordnung<br />
Anhang E: Formblätter<br />
Folgende Anträge können Sie bei Bedarf in der Geschäftsstelle anfordern.<br />
1. Antrag auf Einzeldeckgenehmigung<br />
2. Antrag auf Hofkörung<br />
3. Antrag auf Hoftermin<br />
4. Antrag auf Erstellung einer Zweitschrift<br />
5. N.N.