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Zuchtbuchordnung (ZBO) - beim Bayerischen Zuchtverband für ...

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Seite 1 von Verbandsordnung<br />

Bayerischer <strong>Zuchtverband</strong> für<br />

Kleinpferde und Spezialpferderassen e.V.<br />

81929 München Landshamer Str.11<br />

Tel: 089/92 69 67-350 Fax: 089/92 69 67-355<br />

<strong>Zuchtbuchordnung</strong> (<strong>ZBO</strong>)<br />

Inhaltsangabe<br />

§ 1 Zweck und Geltungsbereich der <strong>ZBO</strong><br />

§ 2 Aufgaben der Züchtervereinigung<br />

§ 3 Begriffsbestimmungen<br />

§ 4 Zuchtprogramm<br />

§ 5 Zuchtziele<br />

§ 6 Zuchtpopulation<br />

§ 7 Zuchtwertschätzung und Leistungsprüfung<br />

§ 8 Bewertung der Zuchtpferde<br />

§ 9 Selektionskriterien<br />

§ 10 Zuchtbuchführung<br />

§ 11 Eintragung ins Zuchtbuch<br />

§ 12 Mindestangaben im Zuchtbuch<br />

§ 13 Unterteilung der Zuchtbücher<br />

§ 14 Zuchtbuch für Hengste<br />

§ 15 Zuchtbuch für Stuten<br />

§ 16 Stallbuch<br />

§ 17 Deckscheine<br />

§ 18 Abfohlmeldung<br />

§ 19 Zuchtbescheinigungen (Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung)<br />

§ 20 Mindestangaben in Zuchtbescheinigungen<br />

§ 21 Mindestangaben zum Pferdepass<br />

§ 22 Identifizierung<br />

§ 23 Identitätssicherung durch blutgruppenserologische oder DNA vergleichende<br />

Abstammungsüberprüfung<br />

§ 24 Körordnung<br />

§ 25 Schiedskommission<br />

§ 26 Inkrafttreten<br />

Anhang A: Ausführungsbestimmungen zur <strong>Zuchtbuchordnung</strong> (AB-<strong>ZBO</strong>)<br />

Anhang B: Zuchtprogramme der betreuten Rassen<br />

Anhang C: Brände<br />

Anhang D: Prefixe, Suffixe<br />

Anhang E: Formblätter


Seite 2 von Verbandsordnung<br />

§ 1: Zweck und Geltungsbereich der <strong>ZBO</strong><br />

1) Der Bayerische <strong>Zuchtverband</strong> für Kleinpferde- und Spezialpferderassen e.V. (BZVKS) ist<br />

eine staatlich anerkannte Züchtervereinigung gemäß Tierzuchtgesetz. Die <strong>ZBO</strong> regelt die<br />

ordnungsgemäße Durchführung der Zucht aller vom Verband betreuten Pferderassen im<br />

Rahmen und nach Maßgabe der tierzuchtrechtlichen Bestimmungen und der Satzung des<br />

Verbandes.<br />

Sie ist Bestandteil der Satzung des Verbandes (§ 4.2 Satzung).<br />

Inhaltlich beruht die vorliegende <strong>ZBO</strong> auf den EU-Richtlinien, den Tierzucht- und<br />

Tierschutzbestimmungen des Bundes und des Freistaates Bayern und der<br />

<strong>Zuchtverband</strong>sordnung (ZVO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) sowie den<br />

Beschlüssen der Arbeitsgemeinschaft Süddeutscher Pferdezuchtverbände, soweit sie vom<br />

zuständigen Gremium des Verbandes bestätigt worden sind.<br />

Der BZVKS als Mitgliedsorganisation der FN übernimmt die Bestimmungen der ZVO nach<br />

Maßgabe ihrer Satzung. Die Bestimmungen der ZVO der FN sind für die <strong>Zuchtbuchordnung</strong><br />

des Verbandes als Rahmenrichtlinien verbindlich. Noch nicht in die ZVO aufgenommene<br />

Rassen werden durch Beschluss der Delegiertenversammlung in Übereinstimmung mit den<br />

Bestimmungen der Ursprungszuchtbücher in diese <strong>ZBO</strong> integriert.<br />

2) Das Zuchtgebiet und der sachliche Tätigkeitsbereich ergeben sich aus § 3 der Satzung unter<br />

der Berücksichtigung eventueller Auflagen seitens der zuständigen Behörde.<br />

3) Den Zuchtprogrammen sowie den sonstigen Regeln der <strong>ZBO</strong> und den in ihrem Rahmen<br />

ergangenen Maßnahmen sind alle Mitglieder des Verbandes unterworfen. Wer<br />

Dienstleistungen des Verbandes in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, die Mitgliedschaft zu<br />

erwerben. Ausnahmsweise ist der Verband berechtigt, auch gegenüber Nichtmitgliedern tätig zu<br />

werden (Amtshilfe).<br />

4) Über alle Streitigkeiten aus Anlass und im Rahmen der <strong>ZBO</strong> entscheidet die nach Maßgabe<br />

der Satzung des Verbandes eingerichtete Schiedskommission. (§ 25 <strong>ZBO</strong>; bzw. § 23 Satzung).<br />

Ordentliche Gerichte dürfen nicht angerufen werden, soweit und solange die Zuständigkeit der<br />

Schiedskommission begründet ist, es sei denn der Vorstand des Verbandes erteilt die<br />

Zustimmung.<br />

5) Der Verband ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Süddeutscher Pferdezuchtverbände (AGS)<br />

und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) (§ 4 Satzung).<br />

6) Rassespezifische Einzelbestimmungen (Zuchtprogramme) sind in dem Anhang B dieser <strong>ZBO</strong><br />

nachzulesen.<br />

§ 2: Aufgaben des <strong>Zuchtverband</strong>es<br />

1) Die Aufgaben des Verbandes sind in § 4 Satzung geregelt. Zu den Aufgaben gehören für den<br />

Bereich der <strong>ZBO</strong>:<br />

- die Aufstellung und Durchführung von Zuchtprogrammen<br />

- die Beratung der Züchter und Pferdehalter<br />

- die Führung der Zuchtbücher<br />

- die Sicherung der Identität aller in den Zuchtbüchern eingetragenen Pferde<br />

- die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen und Eigentumsnachweisen


- die Ausstellung von Dokumenten zur Identifizierung (Pferdepass)<br />

- die Durchführung von Selektionsmaßnahmen<br />

- der Erlass von Ausführungsbestimmungen zur <strong>ZBO</strong> (AB-<strong>ZBO</strong>)<br />

Seite 3 von Verbandsordnung<br />

2) Der Verband kann Aufgaben ganz oder teilweise an seine Anschlussverbände und andere<br />

Organisationen übertragen bzw. für deren Mitglieder stellvertretend wahrnehmen.<br />

§ 3: Begriffsbestimmungen<br />

1) <strong>Zuchtverband</strong><br />

Eine Züchtervereinigung im Sinne des § 2 Nr. 2 Tierzuchtgesetz (TZG am 21.12.2006).<br />

2) Zuchtpferd<br />

Ein Pferd,<br />

a) dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse oder auch einer anderen<br />

Rasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist, eingetragen oder eingeschrieben<br />

(vermerkt) sind und das dort selbst entweder eingetragen oder eingeschrieben (vermerkt) ist<br />

oder eingetragen oder eingeschrieben (vermerkt) werden kann (reinrassiges Zuchtpferd)<br />

oder<br />

b) das im Zuchtbuch einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist<br />

(eingetragenes Zuchtpferd).<br />

3) Zuchtwert<br />

Der erbliche Einfluss von Pferden auf die Leistung und die Merkmale der äußeren Erscheinung<br />

ihrer Nachkommen.<br />

4) Leistungsprüfung<br />

Ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Pferden als Teil der Zuchtwertschätzung.<br />

5) Zuchtbuch<br />

Ein von einer anerkannten Züchtervereinigung geführtes Verzeichnis der Zuchtpferde zu ihrer<br />

Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen. Es kann die Form<br />

eines Buches, einer Datei oder eines anderen geordneten Informationsträgers haben (s. § 4,<br />

Abs. 5 u. 6 ZVO-FN).<br />

6) Alter des Pferdes<br />

Für die Altersangabe gilt von im November und Dezember geborenen Pferden der 1. Januar<br />

des folgenden, bei allen anderen Pferden der 1. Januar des Geburtsjahres als Stichtag für die<br />

Jahrgangszugehörigkeit.<br />

7) Körung<br />

Körung ist eine Selektionsentscheidung des <strong>Zuchtverband</strong>es für die Eintragung in das<br />

Hengstbuch in Abhängigkeit vom jeweiligen Zuchtprogramm.<br />

In die Entscheidung gehen folgende Merkmale ein:<br />

• die äußere Erscheinung<br />

• die Qualität des Bewegungsablaufes<br />

• die Zuchttauglichkeit und Gesundheit<br />

und<br />

• die Ergebnisse anerkannter Leistungsprüfungen (siehe jeweiliges Zuchtprogramm).<br />

Zur Entscheidung können Informationen über die Abstammung herangezogen werden.<br />

8) Eintragung in das Zuchtbuch<br />

Die Entscheidung des <strong>Zuchtverband</strong>es über die Eintragung eines Pferdes in eine Abteilung des


Seite 4 von Verbandsordnung<br />

Zuchtbuches erfolgt auf Antrag des Besitzers nach den in der <strong>Zuchtbuchordnung</strong> festgelegten<br />

Kriterien in Abhängigkeit vom jeweiligen Zuchtprogramm.<br />

9) Zuchtprogramm<br />

Das Zuchtprogramm umfasst die Maßnahmen mit denen der züchterische Fortschritt erreicht<br />

werden soll.<br />

Im Zuchtprogramm müssen Angaben gemacht werden zu<br />

a) Zuchtziel<br />

b) Zuchtmethode<br />

c) Leistungsprüfungen<br />

d) Selektionskriterien für die Eintragung<br />

e) Umfang der Zuchtpopulation.<br />

10) Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung)<br />

Die Zuchtbescheinigung ist eine von der anerkannten Züchtervereinigung ausgestellte Urkunde<br />

über die Abstammung und Leistung eines Zuchtpferdes. Sie kann als Abstammungsnachweis<br />

oder als Geburtsbescheinigung ausgestellt werden.<br />

Sie wird als Abstammungsnachweis ausgestellt, soweit Eltern und Großeltern die im jeweiligen<br />

Zuchtprogramm festgelegten Anforderungen bezüglich der Eintragung in das Zuchtbuch<br />

erfüllen. Sie wird als Geburtsbescheinigung ausgestellt, soweit beide Elternteile mindestens in<br />

die Besondere Abteilung eines Zuchtbuches derselben Rasse oder erfassten Zuchtpopulation<br />

eingetragen sind oder auch einer anderen Rasse bzw. erfassten Zuchtpopulation, deren Einsatz<br />

im Zuchtprogramm vorgesehen ist.<br />

Abweichungen zu diesen Bestimmungen sowie die Festlegung weiterer Anforderungen an die<br />

Leistungen sind in den Zuchtprogrammen der jeweiligen Rassen bzw. Rassegruppen im<br />

Anhang B dieser <strong>ZBO</strong> geregelt. Für Pferde, die ohne Abstammungsnachweis oder<br />

Geburtsbescheinigung ins Zuchtbuch eingetragen wurden, gilt die Bescheinigung der<br />

Eintragung als Zuchtbescheinigung.<br />

11) Pferdepass<br />

Der Pferdepass dient als Dokument zur Identifizierung von Pferden nach der Vieh-Verkehrs-<br />

Verordnung (VVVO) und ist von den Züchtervereinigungen (s. EU-Entscheidung 93/623/EWG)<br />

für alle ab dem 01.11.1997 geborenen und registrierten Fohlen in einheitlichem Format<br />

auszustellen.<br />

Der Pferdepass wird bei Zuchtpferden zusammen mit der Zuchtbescheinigung eines Pferdes in<br />

einer gemeinsamen Mappe zusammengefasst. Er wird bei Pferden, die keine Zuchtpferde im<br />

Sinne des Tierzuchtrechts sind, ohne Zuchtbescheinigung ausgestellt. Bei Eintragung dieser<br />

Pferde in ein Zuchtbuch wird der Pferdepass um eine Eintragungsbescheinigung<br />

(Zuchtbescheinigung) erweitert.<br />

12) Eigentumsurkunde<br />

Die Eigentumsurkunde wird mit identischer Lebensnummer zusätzlich zum Pferdepass<br />

ausgestellt, wenn dieser zusammen mit dem Abstammungsnachweis bzw. der<br />

Geburtsbescheinigung in einer gemeinsamen Mappe zusammengefasst ist oder keine<br />

Zuchtbescheinigung vorliegt. Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der im Sinne des<br />

BGB Eigentümer des Pferdes ist. Sie ist daher bei Veräußerung des Pferdes zusammen mit<br />

dem ebenfalls zum Pferd gehörigen Pferdepass dem neuen Eigentümer zu übergeben und bei<br />

Tod des Tieres an den ausstellenden Verband zurückzugeben.<br />

13) Züchter<br />

Der Züchter eines Pferdes ist der Besitzer der Mutterstute zur Zeit der Bedeckung.


Seite 5 von Verbandsordnung<br />

§ 4: Zuchtprogramm<br />

Das Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, einen Zuchtfortschritt im<br />

Hinblick auf das jeweilige Zuchtziel zu erreichen. Hierzu gehören insbesondere die<br />

Exterieurbeurteilung, die Leistungsprüfungen, die Zuchtwertschätzungen sowie die Selektion.<br />

Bei der Zuchtwertschätzung können neben den Ergebnissen der eigenen Population auch<br />

Daten von anderen Züchtervereinigungen bzw. zuständigen Stellen Berücksichtigung finden.<br />

Dabei ist den Grundsätzen der Zuchtorganisationen, die die Zuchtbücher über den Ursprung<br />

der Rasse führen, zu entsprechen.<br />

Näheres wird in den jeweiligen Zuchtprogrammen der Rassen im Anhang B dieser <strong>ZBO</strong><br />

geregelt.<br />

§ 5: Zuchtziele<br />

Im Rahmen des vom Tierzuchtgesetz vorgegebenen Zweckes zur Erhaltung und Verbesserung<br />

der Pferdezucht mit der Absicht, die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Erzeugnisse zu erhöhen,<br />

übernimmt der Verband für die von ihm betreuten Pferderassen folgende Aufgaben:<br />

1) Die Festlegung der Zuchtziele für die einzelnen Rassen gemäß der jeweils neuesten<br />

Fassung der ZVO-FN, bzw. entsprechend der Vorgaben durch das Ursprungszuchtbuch.<br />

2) Die Ausweitung des sachlichen Tätigkeitsbereiches des BZVKS auf weitere Rassen ist<br />

nach Beratung in Vorstand, mit der Zuchtleitung und in Ausschuss von der<br />

Delegiertenversammlung zu beschließen (§ 23, Buchst. e) Satzung).<br />

Die Zuchtziele der betreuten Rassen sind Bestandteil der jeweiligen Zuchtprogramme im<br />

Anhang B dieser <strong>ZBO</strong>.<br />

§ 6: Zuchtpopulation<br />

Zu der am Zuchtprogramm beteiligten Zuchtpopulation gehören alle Zuchtpferde, die in die<br />

Hauptabteilung oder die Besondere Abteilung des Zuchtbuches der jeweiligen Rasse<br />

eingetragen sind. Der Umfang der Zuchtpopulationen wird jährlich für alle betreuten Rassen in<br />

einer verbandsspezifischen Statistik bekannt gegeben und veröffentlicht.<br />

§ 7: Zuchtwertschätzung und Leistungsprüfung<br />

1) Zuchtwertschätzung<br />

Zuchtwertschätzungen erfolgen nach allgemein anerkannten und wissenschaftlich gesicherten<br />

Methoden. Dabei sind Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, soweit wie<br />

möglich auszuschalten.<br />

a) Der Zuchtwert wird mit Hilfe wirtschaftlich wichtiger, dem Zuchtziel entsprechender<br />

Merkmale geschätzt und kann sich in die beiden Teile Exterieur und Leistung gliedern. Die<br />

Aussagekraft (Sicherheit) von Zuchtwerten erhöht sich, wenn beide Zuchtwertteile für das<br />

betreffende Zuchttier unter Beachtung möglichst vieler Verwandtschaftsinformationen<br />

geschätzt wurden.<br />

b) Liegen Zuchtwerte von Verwandten vor, so sind diese entsprechend zu berücksichtigen.<br />

c) Der geschätzte Zuchtwert kann für die anschließende Selektion herangezogen werden.<br />

d) Ergebnisse der Zuchtwertschätzung werden veröffentlicht.


Seite 6 von Verbandsordnung<br />

2) Leistungsprüfungen<br />

Es werden nur Ergebnisse von Leistungsprüfungen anerkannt, die nach den Besonderen<br />

Bestimmungen dieser <strong>ZBO</strong>, dem Tierzuchtgesetz, der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der<br />

FN, den Leitlinien des BMVEL über die Veranlagungsprüfung von Hengsten der deutschen<br />

Reitpferdezuchten und dem Reglement der Fédération Equestre Internationale (FEI)<br />

durchgeführt werden.<br />

Ergebnisse ausländischer Turniersportveranstaltungen werden anerkannt, sofern diese den<br />

genannten Platzierungen gemäß der LPO der FN entsprechen.<br />

Ergebnisse ausländischer Hengst- und Stutenleistungsprüfungen können anerkannt werden,<br />

sofern sie den rassespezifischen Anforderungen gemäß dieser <strong>ZBO</strong> entsprechen.<br />

Darüber hinaus werden nur Ergebnisse von Leistungsprüfungen berücksichtigt, sofern diese<br />

von der zuständigen Züchtervereinigung oder von der FN anerkannt sind. Für die Durchführung<br />

von Zuchtwertschätzungen können auf Grund technischer Beschränkungen eventuell nicht alle<br />

anerkannten Leistungsprüfungsergebnisse berücksichtigt werden.<br />

Die rassenspezifisch unterschiedlichen Anforderungen zur Organisation, Durchführung und<br />

Auswertung von Eigenleistungsprüfungen sind in den Zuchtprogrammen der einzelnen Rassen<br />

niedergelegt (Anhang B dieser <strong>ZBO</strong>).<br />

§ 8: Bewertung der Zuchtpferde<br />

Bewertet werden vorrangig die im Zuchtprogramm für die jeweilige Rasse definierten Merkmale.<br />

Die Bewertung erfolgt auf Sammelveranstaltungen (Körungen, Stutbuchaufnahmen, Leistungsprüfungen<br />

u.ä.), um den Vergleich einer hinreichend großen Zahl von Pferden gleicher<br />

Zuchtrichtung zu ermöglichen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Bewertung auch<br />

außerhalb von Sammelveranstaltungen durchgeführt werden.<br />

Die Bewertung erfolgt im Allgemeinen in ganzen oder halben Noten in Anlehnung an die LPO<br />

der FN. Die Bewertung bei Körung und Stutbuchaufnahme erfolgt in ganzen Notenschritten.<br />

10 = ausgezeichnet 4 = mangelhaft<br />

9 = sehr gut 3 = ziemlich schlecht<br />

8 = gut 2 = schlecht<br />

7 = ziemlich gut 1 = sehr schlecht<br />

6 = befriedigend 0 = nicht ausgeführt/nicht bewertet<br />

5 = genügend<br />

Das Ergebnis der Bewertung wird als Gesamtnote ausgedrückt. Sie ist das arithmetische Mittel<br />

der einzelnen Teilnoten und wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet. Die Teilnoten<br />

können gewichtet werden. Eine Angabe in Gesamtpunktzahlen ist zulässig.<br />

Zuständig für die Bewertung sind von der Züchtervereinigung berufene Kommissionen, denen<br />

der Zuchtleiter oder dessen Beauftragter sowie mindestens zwei weitere sachkundige Personen<br />

angehören müssen (§27 und §29 Satzung).<br />

Sofern das Ursprungszuchtbuch einer Rasse ein anderes Bewertungsverfahren vorschreibt, gilt<br />

die dortige Anforderung.<br />

§ 9: Selektionskriterien<br />

Die Bewertung von Zuchtpferden erfolgt in der Regel vor der Eintragung in ein Zuchtbuch.<br />

Bewertet wird nach den Selektionskriterien, die in den verschiedenen Abschnitten dieser <strong>ZBO</strong><br />

festgelegt sind.


Seite 7 von Verbandsordnung<br />

Durch die Selektionsentscheidung wird deutlich gemacht, welche Pferde als züchterisch<br />

erwünscht im Sinne einer Förderung der Zucht angesehen werden. Dieses wird durch die<br />

Eintragung der selektierten Pferde in bestimmte Abteilungen und Klassen des Zuchtbuches<br />

dokumentiert.<br />

Neben den züchterischen Anforderungen an Abstammung, Exterieur und Leistung wird von den<br />

Pferden verlangt, dass sie gesund und fruchtbar sind. Zu berücksichtigen sind hier die<br />

allgemeine Gesundheit sowie die Geschlechts- und Erbgesundheit.<br />

Für die Eintragung in die Zuchtbücher werden nachfolgende Leistungen sowie Merkmale der<br />

äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes bewertet:<br />

1) Eintragungsmerkmale:<br />

a) Typ (Rasse- und Geschlechtstyp)<br />

b) Qualität des Körperbaus<br />

c) Korrektheit des Ganges<br />

d) Schritt<br />

e) Trab und/oder rassespezifische Gangart wie Tölt, Marcha o.ä.<br />

f) Galopp (sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst)<br />

g) Springen (sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst)<br />

h) Gesamteindruck (im Hinblick auf die rassespezifische Eignung)<br />

Sofern das Ursprungszuchtbuch einer Rasse andere Eintragungsmerkmale vorschreibt, gilt die<br />

dortige Anforderung.<br />

2) Eigenleistungsprüfung<br />

Die Grundlage der Eigenleistungsprüfung für Hengste und Stuten bilden:<br />

a) Stationsprüfungen<br />

b) Feldprüfungen<br />

c) Turniersportprüfungen<br />

Die Züchtervereinigung kann Mindestanforderungen hinsichtlich des Ergebnisses von<br />

Leistungsprüfungen als Eintragungsvoraussetzung in bestimmte Klassen des Zuchtbuches<br />

festlegen.<br />

3) Nachkommenleistung<br />

Die Nachkommen von Zuchttieren können Eigenleistungsprüfungen absolvieren, die für ihre<br />

Vorfahren als Nachkommenleistungen berücksichtigt werden.<br />

Für eine Nachzuchtbewertung auf Sammelterminen gilt folgendes:<br />

a) Eine erste Bewertung der Nachzucht erfolgt auf der von der Züchtervereinigung jeweils<br />

angebotenen Fohlenschau.<br />

b) Die Bewertung der älteren Nachkommen erfolgt auf der jeweils von der Züchtervereinigung<br />

ausgerichteten Nachzuchtschau, wenn die ältesten Nachkommen mindestens dreijährig sind,<br />

dabei sollte eine Bewertung unter dem Sattel oder im Gespann gefordert werden.<br />

c) Fohlenschau und Nachzuchtschau erfolgen auf Sammelterminen, bei denen möglichst die<br />

gesamte lebende Nachzucht, soweit sie sich im Zuchtgebiet der Züchtervereinigung befindet,<br />

vorzustellen und zu bewerten ist. Die Teilnahme ist grundsätzlich Pflicht jedes satzungsgemäß<br />

unterworfenen Züchters und/oder Besitzers der Nachzucht.<br />

§ 10: Zuchtbuchführung<br />

Die Zuchtbuchführung erfolgt durch die Züchtervereinigung unter Aufsicht des für die<br />

Zuchtarbeit Verantwortlichen (Zuchtleiter). Der Zuchtleiter kann sich hierzu des<br />

Verbandspersonals bedienen bzw. die Mitarbeit durch die Züchter einfordern.<br />

Das Zuchtbuch wird bei der Geschäftsstelle oder bei einer Einrichtung für Datenverarbeitung


Seite 8 von Verbandsordnung<br />

geführt und aufbewahrt. Zur Erfüllung der tierzuchtrechtlichen Anforderungen muss das<br />

Zuchtbuch für jedes eingetragene Pferd mindestens die in § 12 <strong>ZBO</strong> aufgeführten Angaben<br />

enthalten. Der Zuchtleiter muss Zugang zu den Daten des Zuchtbuches haben.<br />

§ 11: Eintragung in das Zuchtbuch<br />

1. Allgemeine Regelungen zur Eintragung<br />

a) Die Eintragung eines Zuchtpferdes in die entsprechende Abteilung des Zuchtbuches<br />

erfolgt auf Antrag des Besitzers anhand der tierzuchtrechtlichen Vorgaben, wenn die<br />

Identität des Pferdes nach den in § 22 <strong>ZBO</strong> festgelegten Kriterien sichergestellt ist sowie<br />

die weiteren Anforderungen erfüllt sind.<br />

b) Liegen die Voraussetzungen der §§ 13 ff <strong>ZBO</strong> nicht vor, muss die zuständige<br />

Kommission gemäß dem Zuchtprogramm entscheiden, ob bzw. unter welchen<br />

Bedingungen in welche Abteilung des Zuchtbuches das Tier eingetragen wird. Die<br />

Eintragung von Zuchttieren in eine Abteilung des Zuchtbuches wird auf der<br />

Zuchtbescheinigung vermerkt.<br />

c) Die Eintragung in das Zuchtbuch ist von der Züchtervereinigung zurückzunehmen, wenn<br />

eine der Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hat. (s. Pkt. 1a) Ebenso ist die<br />

Eintragung zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen<br />

ist. Sie kann von der Züchtervereinigung widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage<br />

verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht bzw. nur teilweise<br />

erfüllt hat.<br />

d) In Ausnahmefällen kann bei gesicherter Identität die Eintragung des Pferdes ohne<br />

Bewertung erfolgen.<br />

e) Zuchtpferde von anderen tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigungen werden<br />

mit den dort registrierten Abstammungs- und Leistungsangaben übernommen. Um in<br />

eine verbandsinterne Klasse eingetragen werden zu können, muss das Zuchtpferd von<br />

einer bayerischen Kommission gemäß Satzung bewertet werden.<br />

f) Der Züchter/Hengsthalter ist verpflichtet, die Veröffentlichung und den Austausch der<br />

notwendigen Daten zur Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung, Zuchtbucheintragung<br />

und zur Identifikation aller Pferde zwischen Zuchtverbänden zu dulden, die von ihm<br />

gezüchtet wurden oder in seinem Eigentum oder Besitz stehen bzw. standen.<br />

g) Gegen die Eintragungsentscheidung kann der Besitzer eines Zuchtpferdes Widerspruch<br />

einlegen. Das zuständige Verbandsgremium entscheidet über die Annahme des<br />

Widerspruchs und das weitere Verfahren.<br />

2. Wirkung der Eintragung im Hengstbuch<br />

a) Die Eintragung des Hengstes im Hengstbuch berechtigt zum uneingeschränkten<br />

Deckeinsatz innerhalb seiner Zuchtpopulation, wenn nichts anderes bestimmt ist.<br />

b) Die Bewertungskommission kann den Einsatz eines Hengstes in einer Abteilung des<br />

Hengstbuches festlegen auf:<br />

• Stuten einer bestimmten Zuchtpopulation,<br />

• einen bestimmten Zeitraum,<br />

• eine bestimmte Anzahl von Stuten,<br />

• Stuten, die sich im Besitz des Hengsthalters befinden<br />

oder<br />

• von der Körkommission (§ 27 Satzung) zu entscheidende Einzelfälle.<br />

c) Die Beschränkung nach 2b wird im Hengstbuch und gegebenenfalls in die<br />

Zuchtbescheinigung eingetragen und dem Hengsthalter schriftlich bekannt gegeben.<br />

d) Die Entscheidung des Verbands bezüglich der Eintragung ist ab Bekanntgabe zu<br />

beachten. Ein gegen die Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel hat keine aufschiebende<br />

Wirkung.<br />

e) Die Fortschreibung des Hengstes nach der Eintragung erfolgt automatisch. Die


Seite 9 von Verbandsordnung<br />

Löschung im Hengstbuch erfolgt auf schriftlichen Antrag des Besitzers.<br />

f) Besonders qualifizierte Hengste werden durch die Bewertungskommission<br />

herausgestellt.<br />

g) Schadensersatzansprüche können aus den Eintragungsentscheidungen nicht abgeleitet<br />

werden.<br />

§ 12: Mindestangaben im Zuchtbuch<br />

Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Pferd mindestens folgende Angaben enthalten:<br />

1. Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers<br />

2. Deckdatum und Deckort der Mutter, Art der Bedeckung<br />

3. Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen<br />

4. Lebensnummer<br />

5. Kennzeichnung (Brand und/oder Mikrochip sowie DNA–Typisierung soweit vorhanden)<br />

6. Eltern mit Farbe und Lebensnummern<br />

7. vier Vorfahrengenerationen (soweit bekannt)<br />

8. Ort und Datum der Ausstellung der Zuchtbescheinigung<br />

9. Bewertung der äußeren Erscheinung (gem. §8 <strong>ZBO</strong>)<br />

10. alle Ergebnisse von Leistungsprüfungen<br />

11. Ausstellungs- und Prämierungserfolge, soweit für das Zuchtprogramm von Bedeutung<br />

12. Die Nachzucht<br />

a) bei Hengsten: eingetragene Söhne und Töchter (mit deren Lebensnummern)<br />

b) bei Stuten: die gesamte Nachzucht (mit deren Lebensnummern)<br />

13. aktuelle Ergebnisse von Zuchtwertschätzungen<br />

14. Entscheidungen über Eintragungen und Änderungen im Zuchtbuch (inkl. Ort und Datum)<br />

15. Datum und (falls bekannt) Ursache des Abgangs<br />

16. DNA-Typisierungsergebnis oder Bluttyp bei Hengsten bzw. den Fohlen und Stuten für die<br />

es ihr Zuchtprogramm vorschreibt<br />

17. Angabe über Zwillingsgeburt<br />

18. Angabe der genetischen Eltern bei Embryotransfer<br />

§ 13: Unterteilung der Zuchtbücher<br />

Die Zuchtbücher werden nach Hengsten und Stuten getrennt in unterschiedlichen Abteilungen<br />

geführt. Für alle Rassen bestehen im Zuchtbuch folgende Abteilungen und verbandsinterne<br />

Klassen, sofern diese nicht im Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse ausdrücklich definiert sind.<br />

1) Zuchtbucheinteilung gemäß EU-Recht und ZVO-FN<br />

Hauptabteilung<br />

Besondere Abteilung<br />

(offenes Zuchtbuch)<br />

Hengstbuch<br />

Hengstbuch I<br />

Hengstbuch II<br />

Stutbuch<br />

Stutbuch I<br />

Stutbuch II<br />

Anhang für Hengste Anhang für Stuten<br />

Vorbuch für<br />

Hengste<br />

Vorbuch für<br />

Stuten<br />

Die Eintragungsvoraussetzungen in die verschiedenen Abteilungen der Hengstbücher sind für<br />

die jeweilige Rasse in den einzelnen Zuchtprogrammen geregelt.


Seite 10 von Verbandsordnung<br />

2) verbandsinterne Zuchtbucheinteilung<br />

Der BZVKS hat zusätzlich Klasseneinteilungen für Hengste und Stuten getroffen, die am<br />

Zuchtprogramm des Verbandes teilnehmen. Diese Klasseneinteilungen sind für die<br />

Verbandsförderung maßgeblich.<br />

Hengstklassen (nur Hengstbuch I):<br />

*<br />

Prämienhengst<br />

Prädikatshengst<br />

Leistungshengst<br />

Elitehengst<br />

Stutenklassen (nur Stutbuch I):<br />

Prämienstutenanwärterin<br />

Prämienstute<br />

Prädikatsstutenanwärterin<br />

Prädikatsstute<br />

Leistungsstute<br />

Elitestute<br />

3) Anmerkungen:<br />

- Das Prädikat Staatsprämienstute ist keine Klasse des Zuchtbuches, sondern wird an<br />

qualitätsvolle Stuten nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien zur Förderung der<br />

Pferdezucht durch das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten<br />

verliehen.<br />

- Alle bis zum Erlass dieser <strong>ZBO</strong> vergebenen Titel unterliegen dem Bestandsschutz. Auf<br />

Antrag des Pferdebesitzers kann eine Umschreibung in den neuen Titel vorgenommen<br />

werden. Die Umschreibung ist sowohl auf der Zuchtbescheinigung als auch im<br />

Zuchtbuch zu vermerken.<br />

- In die verschiedenen Abteilungen des Zuchtbuches werden nur Pferde eingetragen, die<br />

den jeweiligen Anforderungen entsprechen. Diese Anforderungen sind in dieser <strong>ZBO</strong><br />

festgelegt. Die Eintragung in eine Abteilung des Zuchtbuches wird auf der<br />

Zuchtbescheinigung und im Zuchtbuch vermerkt.<br />

- Der jeweilige Rassebeirat der Züchtervereinigung kann für die betreuten Rassen weitere<br />

Klassen in der Hauptabteilung des Zuchtbuches einrichten und die entsprechenden<br />

Anforderungen dazu festlegen. Diese sind im Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse zu<br />

vermerken (Anhang B dieser <strong>ZBO</strong>).<br />

- Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Pferdebesitzers <strong>beim</strong> Verband.<br />

§ 14: Zuchtbuch für Hengste (Hengstbuch)<br />

Ein Hengst darf im Rahmen des Zuchtprogramms nur verwendet werden, wenn er gekört ist.<br />

Einzelheiten zur Körung regelt die Körordnung (§ 24 <strong>ZBO</strong>).<br />

1. Hauptabteilung<br />

1.1) Hengstbuch I<br />

Das Mindestalter eines Hengstes für die Körung beträgt zwei Jahre (empfohlene Mindestalter<br />

30 Monate). Es können Hengste eingetragen werden,


Seite 11 von Verbandsordnung<br />

- deren väterliche Vorfahren lückenlos über vier Generationen mindestens in die<br />

Hauptabteilung des Zuchtbuches der jeweiligen Rasse bzw. einer im Zuchtprogramm<br />

vorgesehenen Rasse einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung<br />

eingetragen sind, oder eingetragen werden können (Ausnahmen siehe jeweiliges<br />

Zuchtprogramm),<br />

- deren mütterliche Vorfahren lückenlos über vier Generationen mindestens in die<br />

Hauptabteilung des Zuchtbuches der jeweiligen Rasse bzw. einer im Zuchtprogramm<br />

vorgesehenen Rasse einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung<br />

eingetragen sind, oder eingetragen werden können (Ausnahmen siehe jeweiliges<br />

Zuchtprogramm),<br />

- die auf einer Sammelveranstaltung des Verbands mindestens die Gesamtnote 7,0<br />

(Islandhengste=7,8; Friesenhengste=7,5) erhalten haben, wobei die Wertnote 5,0 in<br />

keinem Teilkriterium unterschritten werden darf,<br />

und<br />

- die bei der Hengstleistungsprüfung (sofern eine Hengstleistungsprüfung im<br />

rassespezifischen Zuchtprogramm verpflichtend vorgeschrieben ist) die jeweiligen für<br />

ihre Rasse festgelegten Anforderungen erfüllt haben. Hengste, welche die geforderte<br />

Leistungsprüfung noch nicht abgelegt haben, können unter der Auflage eingetragen<br />

werden, dass die Prüfung bis zur Vollendung einer im Zuchtprogramm festgelegten Frist<br />

abgelegt wird (Ausnahmen siehe jeweiliges Zuchtprogramm). Die<br />

Bewertungskommission kann diese Fristen im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände<br />

um höchstens 15 Monate verlängern. Wird die festgesetzte Frist nicht eingehalten, so gilt<br />

der Hengst als nicht eingetragen.<br />

Auf Antrag werden Hengste eingetragen, die die Anforderungen an das Hengstbuch I nicht<br />

erfüllen und aufgrund der EG-Entscheidung 96/78 EG in die entsprechende Abteilung einer<br />

tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung eingetragen werden müssen. In den Fällen,<br />

in denen die Entscheidung 96/78/EG anwendbar ist, kann der Hengst zum nächstmöglichen<br />

Kör- oder Eintragungstermin vorgestellt werden, um in eine seiner Qualität entsprechende<br />

verbandsinterne Klasse eingestuft werden zu können.<br />

Die Einstufung der in das Hengstbuch I eingetragenen Hengste in die folgenden<br />

Verbandsklassen ist nach Erfüllung folgender Kriterien möglich:<br />

1.1.1) *<br />

- hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 <strong>ZBO</strong> in der äußeren<br />

Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 (Friesenhengste=7,5) erhalten, kein Teilkriterium<br />

wurde mit < 5,0 bewertet<br />

und<br />

- hat eine mit mind. 6,5 bzw. 165 Punkten leistungsgeprüfte Mutter.<br />

1.1.2) Prämienhengst<br />

- hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 <strong>ZBO</strong> in der äußeren<br />

Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,5 (Friesenhengste=7,8) erhalten, kein Teilkriterium<br />

wurde mit < 6,0 bewertet.<br />

1.1.3) Prädikatshengst<br />

- nur bei Rassen mit freiwilliger Leistungsprüfung<br />

- hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 <strong>ZBO</strong> in der äußeren<br />

Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 5,0<br />

bewertet<br />

und<br />

- hat eine anerkannte HLP nach den im jeweiligen Zuchtprogramm vorgeschriebenen<br />

Kriterien erfolgreich abgelegt (Note mind. 6,5 oder vergleichbares Ergebnis).<br />

1.1.4) Leistungshengst


Seite 12 von Verbandsordnung<br />

- hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 <strong>ZBO</strong> in der äußeren<br />

Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 (Friesenhengste=7,5) erhalten, kein Teilkriterium<br />

wurde mit < 5,0 bewertet<br />

und<br />

- hat gemäß der VO über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellungen eine<br />

anerkannte HLP mit der Gesamtnote von mind. 7,5 bzw. 175 Punkte abgelegt.<br />

1.1.5) Elitehengst<br />

- hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 <strong>ZBO</strong> in der äußeren<br />

Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 (Islandhengste=7,8; Friesenhengste=7,5)<br />

erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 5,0 bewertet,<br />

- hat eine anerkannte HLP nach den im jeweiligen Zuchtprogramm vorgeschriebenen<br />

Kriterien erfolgreich abgelegt (Note mind. 6,5 oder vergleichbares Ergebnis),<br />

- hat mind. 10 Nachkommen (Doppelerfolge erlaubt), die sich zusammensetzen können<br />

aus:<br />

• gekörten Söhnen<br />

• Staatsprämienstuten<br />

• Prädikatsstuten<br />

• Leistungsstuten<br />

• Prämienfohlen, wobei 1Prämienfohlen = 0,2 Nachkommen (über Prämienfohlen<br />

max. 6 Nachkommen)<br />

• Nachkomme mit Sporterfolgen (Nachkomme muss mind. 50% der geforderten<br />

Sporterfolge der alternativen Leistungsprüfung über Turniersporterfolge der<br />

jeweiligen Rasse aufweisen),<br />

Für Shetland-Hengste, die vor 1988 geboren sind, entfällt der Nachweis der HLP<br />

1.2) Hengstbuch II<br />

Eingetragen werden alle Hengste, die die Mindestanforderungen gemäß den EU-Richtlinien und<br />

gemäß § 2 des TZG erfüllen, jedoch nicht in das Hengstbuch I eingetragen werden können, die<br />

durch den Verband identifiziert worden sind und die die abstammungsmäßigen sowie die<br />

veterinärmedizinischen Voraussetzungen gemäß dem jeweiligen Zuchtprogramm ihrer Rasse<br />

erfüllen.<br />

1.3) Anhang für Hengste<br />

In den Anhang der Hauptabteilung werden auf Antrag Hengste eingetragen, die die<br />

Anforderungen an das Hengstbuch I bzw. Hengstbuch II nicht erfüllen, jedoch aufgrund ihrer<br />

Abstammung in die Hauptabteilung eingetragen werden müssen.<br />

2. Besondere Abteilung<br />

2.1) Vorbuch<br />

Sofern im Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse ein Vorbuch eingerichtet ist, können in dieses<br />

Hengste gemäß den Vorgaben des Zuchtprogramms der jeweiligen Rasse eingetragen werden.<br />

Nachkommen von Vorbuchhengsten können gemäß den Vorgaben des Zuchtprogramms der<br />

jeweiligen Rasse in die Hauptabteilung des Zuchtbuches aufsteigen.<br />

3. Zuchtbuch für Islandpferdehengste<br />

Die Einteilung der Hengstbücher richtet sich nach dem jeweils aktuellen Zuchtprogramm für<br />

Islandpferde gemäß der ZVO der FN und den Beschlüssen des Zuchtbeirates.<br />

§15: Zuchtbuch für Stuten<br />

Eine Stute darf im Rahmen des Zuchtprogramms nur verwendet werden, wenn sie im


Seite 13 von Verbandsordnung<br />

Zuchtbuch der BZVKS eingetragen ist.<br />

Es können Stuten eingetragen werden, die mindestens dreijährig sind. Eine Eintragung erfolgt<br />

nur, wenn die Stute von der Züchtervereinigung identifiziert wurde, sie die Anforderungen an die<br />

Abstammung und die äußere Erscheinung erfüllt, sie zu einer im Zuchtprogramm vorgesehenen<br />

Zuchtpopulation gehört und sie frei von Mängeln ist, die ihre Zuchttauglichkeit beeinflussen.<br />

1. Hauptabteilung<br />

1.1) Stutbuch I<br />

Es können Stuten in das Zuchtbuch eingetragen werden<br />

- deren väterliche Vorfahren lückenlos über zwei Generationen mindestens in die<br />

Hauptabteilung des Zuchtbuches der jeweiligen Rasse bzw. einer im Zuchtprogramm<br />

vorgesehenen Rasse einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung<br />

eingetragen sind, oder eingetragen werden können (Ausnahmen siehe jeweiliges<br />

Zuchtprogramm),<br />

- deren mütterliche Vorfahren lückenlos über zwei Generationen mindestens in die<br />

Hauptabteilung des Zuchtbuches der jeweiligen Rasse bzw. einer im Zuchtprogramm<br />

vorgesehenen Rasse einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung<br />

eingetragen sind, oder eingetragen werden können (Ausnahmen siehe jeweiliges<br />

Zuchtprogramm)<br />

und<br />

- die auf einer Sammelveranstaltung des Verbands nach § 9 <strong>ZBO</strong> in der äußeren<br />

Erscheinung mindestens die Gesamtnote 6,0 erhalten haben, wobei die Wertnote 5,0 in<br />

keinem Teilkriterium unterschritten werden darf.<br />

Die Einstufung der in das Stutbuch I eingetragener Stuten in die folgenden Verbandsklassen ist<br />

nach Erfüllung folgender Kriterien möglich, wobei für Stuten, die 1994 und früher geboren sind,<br />

die Pflicht der Stutenleistungsprüfung entfällt:<br />

1.1.1) Prämienstute/ Prämienstutenanwärterin<br />

- Mutter mit absolvierter Stutenleistungsprüfung (mind. 6,5 bzw. 165 Punkte),<br />

- hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 <strong>ZBO</strong> in der äußeren<br />

Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 6,0<br />

bewertet<br />

- wurde anlässlich der Stutbuchaufnahme für die Landesschau nominiert,<br />

- hat eine anerkannte Stutenleistungsprüfung abgelegt, mit einer Gesamtnote von mind.<br />

6,5 oder einem vergleichbaren Ergebnis<br />

und<br />

- hat mindestens ein gesundes Fohlen geboren.<br />

Bis zur Erfüllung aller Kriterien trägt die Stute den Titel Prämienstutenanwärterin.<br />

1.1.2) Prädikatsstute/ Prädikatsstutenanwärterin<br />

- Mutter mit absolvierter Stutenleistungsprüfung (mind. 6,5 bzw. 165 Punkte),<br />

- hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 <strong>ZBO</strong> in der äußeren<br />

Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 6,0<br />

bewertet,<br />

- wurde auf der Landesschau nominiert,<br />

- hat eine anerkannte Stutenleistungsprüfung mit einer Gesamtnote von mind. 6,5 oder<br />

einem vergleichbaren Ergebnis abgelegt<br />

und<br />

- hat mindestens ein gesundes Fohlen geboren.<br />

Bis zur Erfüllung aller Kriterien trägt die Stute den Titel Prädikatsstutenanwärterin<br />

1.1.3) Leistungsstute<br />

- Mutter ist mindestens in das Stutbuch I oder Stutbuch II eingetragen,


Seite 14 von Verbandsordnung<br />

- hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 <strong>ZBO</strong> in der äußeren<br />

Erscheinung mind. die Gesamtnote 6,0 erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 5,0<br />

bewertet<br />

und<br />

- hat eine anerkannte Leistungsprüfung mit einer Gesamtnote von mind. 7,5 (175 Punkte)<br />

abgelegt.<br />

1.1.4) Elitestute<br />

- hat eine anerkannte Stutenleistungsprüfung (mind. 6,5 oder vergleichbares Ergebnis)<br />

abgelegt,<br />

- hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 <strong>ZBO</strong> in der äußeren<br />

Erscheinung mind. die Gesamtnote 6,0 erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 5,0<br />

bewertet<br />

- und<br />

- erreicht über ihre Nachkommen nach folgendem Schlüssel mindestens 9 Punkte<br />

(Doppelerfolge erlaubt):<br />

• Nachkomme mit Sporterfolgen (Nachkomme muss mind. 50% der geforderten<br />

Sporterfolge der alternativen Leistungsprüfung über Turniersporterfolge der<br />

jeweiligen Rasse aufweisen)<br />

1 Punkt<br />

• Tochter Leistungsstutbuch 2 Punkte<br />

• Tochter Prädikatsstutbuch 3 Punkte<br />

• Tochter Staatsprämie 3 Punkte<br />

• Prämienfohlen (max.5 Punkte über Fohlen) 0,5 Punkte<br />

• Sohn Hengstbuch I im Zuchtprogramm 2 Punkte<br />

• Sohn Hengstbuch I und HLP mind. 6,5 3 Punkte.<br />

1.2 ) Stutbuch II<br />

Eingetragen werden alle Stuten, die die Mindestanforderungen gemäß den EU-Richtlinien und<br />

gemäß § 2 des TZG erfüllen, jedoch nicht in das Stutbuch I aufgenommen werden können, die<br />

durch die Züchtervereinigung identifiziert worden sind und die die abstammungsmäßigen sowie<br />

die veterinärmedizinischen Voraussetzungen gemäß dem jeweiligen Zuchtprogramm ihrer<br />

Rasse erfüllen.<br />

1.3) Anhang für Stuten<br />

In den Anhang der Hauptabteilung werden auf Antrag Stuten eingetragen, die die<br />

Anforderungen an das Stutbuch I bzw. Stutbuch II nicht erfüllen, jedoch aufgrund ihrer<br />

Abstammung in die Hauptabteilung eingetragen werden müssen.<br />

2. Besondere Abteilung<br />

2.1) Vorbuch<br />

Sofern im Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse ein Vorbuch eingerichtet ist, können in dieses<br />

Stuten gemäß den Vorgaben des Zuchtprogramms der jeweiligen Rasse eingetragen werden.<br />

Nachkommen von Vorbuchstuten können gemäß den Vorgaben des Zuchtprogramms der<br />

jeweiligen Rasse in die Hauptabteilung des Zuchtbuches aufsteigen.<br />

3. Zuchtbuch für Islandpferdestuten<br />

Die Einteilung der Stutbücher richtet sich nach dem jeweils aktuellen Zuchtprogramm für<br />

Islandpferde gemäß der ZVO der FN und den Beschlüssen des Zuchtbeirates.<br />

§ 16: Stallbuch<br />

Jede Zuchtstätte hat für ihre Zuchtpferde ein Stallbuch zu führen, in dem alle wesentlichen


Seite 15 von Verbandsordnung<br />

Unterlagen zum betreffenden Pferd wie die Zuchtbuchauszüge einschließlich Kennzeichen,<br />

sämtliche Deck- und Abfohlbescheinigungen sowie die Bescheinigungen über abgelegte<br />

Leistungsprüfungen übersichtlich gesammelt werden.<br />

Das Stallbuch muss hinsichtlich seiner Angaben mit der Zuchtbescheinigung und dem<br />

Zuchtbuch übereinstimmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Zuchtleiter oder seinem<br />

Beauftragten die Stallbücher zur Überprüfung vorzulegen.<br />

Der Züchter ist verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben auf dem Deckschein, der<br />

Abfohlmeldung, dem Stallbuch sowie auf weiteren Bescheinigungen, die er auszufüllen,<br />

einzureichen bzw. aufzubewahren hat. Er hat auch alle Zuchtbuchunterlagen und Formblätter<br />

einschließlich der Abstammungsnachweise bzw. Pferdepässe, die ihm mit Eintragungen vom<br />

Verband zugeschickt werden, auf Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. Fehler sind dem<br />

Verband unverzüglich zur Korrektur mitzuteilen. Eine Korrektur durch den Züchter selbst ist<br />

nicht statthaft. Bei Korrekturen muss die Geschäftsstelle des Verbandes einen entsprechenden<br />

Vermerk anbringen.<br />

Dieses Stallbuch entbindet den Tierhalter nicht von den Verpflichtungen nach der Anlage zu § 4<br />

Abs. 3 der VO über Nachweispflichten für Tierarzneimittel (Bestandsbuch) bzw. den<br />

Nachweispflichten nach dem Tierseuchenrecht.<br />

§ 17: Deckscheine<br />

Für jede eingetragene Stute erhält der Stutenbesitzer einen Deckschein für die jeweilige<br />

Decksaison. Der Deckschein wird nach erfolgtem Deckakt vom Hengsthalter bzw. dem Leiter<br />

der Besamungsstation ausgefüllt und mit seiner Unterschrift bzw. der seines Vertreters<br />

versehen. Der Deckschein muss mindestens Angaben enthalten über:<br />

a) Deckstation/Besamungsstation,<br />

b) Deckort,<br />

c) Name, Lebensnummer und Farbe der Stute sowie Name und Lebensnummer des<br />

Hengstes,<br />

d) sämtliche Deckdaten,<br />

e) Name und Anschrift des Stutenbesitzers<br />

und<br />

f) Angabe über instrumentelle Samenübertragung und den Ausführenden soweit nach dem<br />

Tierzucht bzw. Tierseuchenrecht erforderlich.<br />

Der Hengsthalter bzw. die Besamungsstation erhält zwei Durchschläge des Deckscheins, von<br />

denen er einen Durchschlag verwahrt und den zweiten nach Abschluss der Decksaison an die<br />

Verbandsgeschäftsstelle (Stichtag 1.11.) sendet.<br />

§ 18: Abfohlmeldung<br />

Die Abfohlmeldung wird vom Besitzer der Stute mit den entsprechenden Daten innerhalb eines<br />

Monats (28 Tage) nach erfolgter Abfohlung der Züchtervereinigung zugesandt.<br />

Bringt eine Stute kein Fohlen zur Welt, wird es tot geboren oder verendet das Fohlen kurz nach<br />

der Geburt, so ist ebenfalls die Abfohlmeldung mit dem entsprechenden Hinweis auszufüllen<br />

und vom Stutenbesitzer an die Züchtervereinigung weiterzuleiten.<br />

Die Abfohlmeldung muss mindestens enthalten:<br />

a) Name und Lebensnummer der Fohlenmutter,<br />

b) Name und Lebensnummer des Vaters,


c) Name und Anschrift des Stutenbesitzers,<br />

d) Geburtsdatum, Geschlecht, Name (sofern bekannt) des Fohlens,<br />

e) gegebenenfalls Angaben über Zwillingsgeburt<br />

und<br />

f) die Unterschrift des Stutenbesitzers.<br />

Seite 16 von Verbandsordnung<br />

§ 19: Zuchtbescheinigungen<br />

(Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung)<br />

1. Abstammungsnachweis<br />

Die Ausstellung eines Abstammungsnachweises erfolgt gemäß dem Zuchtprogramm für die<br />

jeweilige Rasse wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

- Die Abfohlmeldung wurde innerhalb von 28 Tagen nach der Abfohlung (in<br />

Ausnahmefällen spätestens vor dem Absetzen) vorgelegt. Der Verband kann bei<br />

Überschreitung dieser Frist eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung<br />

anordnen,<br />

- die Identifizierung des Fohlens ist durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten bei<br />

Fuß der Mutterstute erfolgt, es sei denn die Mutter lebt nachweislich nicht mehr. Die<br />

Züchtervereinigung kann in diesem Fall eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-<br />

Typisierung anordnen<br />

und<br />

- beide Elternteile sind spätestens im Geburtsjahr des Fohlens im Zuchtbuch eingetragen.<br />

2. Geburtsbescheinigung<br />

Die Ausstellung einer Geburtsbescheinigung erfolgt, wenn die Voraussetzungen für einen<br />

Abstammungsnachweis zwar nicht, jedoch die Voraussetzungen für eine Geburtsbescheinigung<br />

gemäß dem Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse erfüllt sind. Dabei gilt:<br />

- Die Abfohlmeldung wurde innerhalb von 28 Tagen nach der Abfohlung (in<br />

Ausnahmefällen spätestens vor dem Absetzen) vorgelegt. Der Verband kann bei<br />

Überschreitung dieser Frist eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung<br />

anordnen,<br />

- die Identifizierung des Fohlens ist durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten bei<br />

Fuß der Mutterstute erfolgt, es sei denn die Mutter lebt nachweislich nicht mehr. Der<br />

Verband kann in diesem Fall eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung<br />

anordnen<br />

und<br />

- beide Elternteile sind spätestens im Geburtsjahr des Fohlens im Zuchtbuch eingetragen.<br />

Der Abstammungsnachweis, die Geburtsbescheinigung, der Pferdepass und die<br />

Eigentumsurkunde gehören zum Pferd und bleiben Eigentum der ausstellenden<br />

Züchtervereinigung. Sie sind bei Besitzwechsel dem neuen Besitzer auszuhändigen und bei<br />

Tod des Pferdes an die ausstellende Züchtervereinigung zurückzugeben. Zweitschriften können<br />

auf Antrag nur bei Vorlage einer notariell beglaubigten Versicherung über den Verlust der<br />

Originalzuchtbescheinigung ausgestellt werden. Sie sind deutlich als Zweitschrift zu<br />

kennzeichnen und zu nummerieren.<br />

Für die Einhaltung dieser Vorschrift ist der Pferdebesitzer verantwortlich!<br />

§ 20: Mindestangaben in Zuchtbescheinigungen<br />

1. Der Abstammungsnachweis muss mindestens folgende Angaben enthalten:


Seite 17 von Verbandsordnung<br />

a) Name und Anschrift der Züchtervereinigung,<br />

b) Ausstellungstag und –ort,<br />

c) Lebensnummer, Rasse,<br />

d) Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers,<br />

e) letztes Deckdatum der Mutter,<br />

f) Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen des Fohlens,<br />

g) Kennzeichnung und gegebenenfalls Name des Pferdes,<br />

h) Namen, Lebensnummern, Geburtsnummer (falls vorhanden), Farbe und Rasse der Eltern<br />

und Namen, Lebensnummern und Rasse mindestens einer weiteren Vorfahrengeneration,<br />

i) Eintragung als Zuchtpferd und die seiner Vorfahren in die Abteilung eines Zuchtbuches,<br />

j) Angaben über die jeweilige Abteilung bzw. Klasse bezüglich der Zuchtbucheintragung,<br />

k) die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen oder seines Vertreters,<br />

l) das Ergebnis der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung des Pferdes, seiner Eltern<br />

und bei reinrassigen Pferden auch seiner Großeltern mit Angabe der Behörde die den<br />

Zuchtwert ermittelt hat,<br />

und<br />

m) eventuelle Angaben über Embryotransfer.<br />

2. Die Geburtsbescheinigung muss – soweit verfügbar – die gleichen Angaben wie der<br />

Abstammungsnachweis enthalten.<br />

§ 21: Mindestangaben in Pferdepass und Eigentumsurkunde<br />

1. Pferdepass<br />

Der von der Züchtervereinigung ausgestellte Pferdepass enthält folgende Angaben zum Pferd:<br />

1) Besitzer oder Verfügungsberechtigter des Pferdes,<br />

2) Identifizierung des Pferdes,<br />

3) Lebensnummer/internationale Lebensnummer des Pferdes,<br />

4) Rasse,<br />

5) Name,<br />

6) Geschlecht,<br />

7) Farbe und Abzeichen bei Fuß der Mutterstute,<br />

8) ausgefüllte Grafik,<br />

9) Geburtsdatum,<br />

10) Geburtsort,<br />

11) Name und Anschrift des Züchters,<br />

12) Name des Vaters,<br />

13) Name der Mutter und des Muttervaters,<br />

14) Name und Anschrift der ausstellenden Züchtervereinigung,<br />

15) Ausstellungsdatum,<br />

16) Unterschrift des Ausstellenden,<br />

17) Arzneimittelbehandlungen,<br />

18) Identitätskontrollen,<br />

19) Eintragungen der Impfungen,<br />

20) Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen,<br />

21) Abstammungsnachweis oder Geburtsbescheinigungen,<br />

22) Eintragung als FEI-Pass,<br />

23) letztes Deckdatum der Mutterstute,<br />

24) Aktive Kennzeichnung:<br />

a) Zuchtbrand<br />

b) Nummernbrand<br />

c) Mikrochipnummer,


Seite 18 von Verbandsordnung<br />

25) Ergebnisse von Abstammungsüberprüfungen,<br />

26) Pedigree mit vier Generationen (sofern vorhanden),<br />

27) Zuchtbucheintragungen,<br />

28) Zuchtinformationen/Leistungsprüfungsergebnisse,<br />

29) Turnierpferdeeintragungen,<br />

30) Messbescheinigungen für Ponys<br />

und<br />

31) Medikationskontrollen.<br />

Der Pferdepass ist im Querformat DIN A 5 auszustellen.<br />

2. Eigentumsurkunde<br />

Die von der Züchtervereinigung ausgestellte Eigentumsurkunde zum Pferdepass enthält<br />

folgende Angaben zum Pferd:<br />

1) Lebensnummer/internationale Lebensnummer des Pferdes,<br />

2) Name des Pferdes,<br />

3) Rasse,<br />

4) Geschlecht,<br />

5) Farbe,<br />

6) Geburtsdatum,<br />

7) Name und Anschrift des Züchters,<br />

8) Name und Anschrift des Eigentümers,<br />

9) Aktive Kennzeichnung:<br />

a) Zuchtbrand<br />

b) Nummernbrand<br />

c) Mikrochipnummer<br />

und<br />

10) Pedigree mit drei Generationen (sofern vorhanden).<br />

Die Eigentumsurkunde ist im Hochformat DIN A 4 auszustellen.<br />

§ 22: Identifizierung<br />

Die Identifizierung von Pferden durch die Züchtervereinigung erfolgt mit Hilfe der folgenden<br />

Methoden:<br />

a) Angabe des Geschlechts, Beschreibung von Farbe und Abzeichen,<br />

b) Vergabe einer Lebensnummer und eines Namens<br />

Jedes Pferd erhält bei der Geburtsregistrierung spätestens aber bei der Eintragung in ein<br />

Zuchtbuch eine Lebensnummer und einen Namen. Die Vergabe der Lebensnummer ist in<br />

der ZVO der FN geregelt. Diese Internationale Lebensnummer wird nicht verändert und<br />

auch bei einem Wechsel des Pferdes in ein anderes Zuchtbuch beibehalten. Internationale<br />

Lebensnummern für im Ausland geborene Pferde sind bei der Eintragung in das Zuchtbuch<br />

zu übernehmen. Sofern im Ausland geborene Pferde keine solche erhalten haben, obliegt<br />

die Recherche und Vergabe der Internationalen Lebensnummer für diese Pferde dem<br />

Bereich Zucht der FN.<br />

Der spätestens bei Eintragung in ein Zuchtbuch vergebene Name muss beibehalten werden.<br />

Sofern eine Züchtervereinigung dies zulässt, kann ggf. ein neuer Name eingetragen werden,<br />

vorausgesetzt, der ursprüngliche Name wird während der gesamten Lebensdauer des<br />

Pferdes sowohl bei Veröffentlichungen als auch auf der Zuchtbescheinigung stets nach<br />

dem neuen Namen in Klammern angegeben.<br />

Namen, die mit einem Prä-/Suffix oder einem Zuchtstättennamen verbunden sind, dürfen<br />

grundsätzlich nicht geändert werden. Ist ein Name mit einem registrierten Zucht-


Seite 19 von Verbandsordnung<br />

stättennamen bereits verbunden, so dürfen grundsätzlich keine Veränderungen an dieser<br />

Kombination vorgenommen werden.<br />

Auf die Suffix-/Prefixregelung in der ZVO der FN bzw. in den Ausführungsbestimmungen<br />

dieser <strong>Zuchtbuchordnung</strong> wird hingewiesen.<br />

c) Aktive Kennzeichnung (Brennordnung)<br />

Voraussetzungen für die Vergabe des Fohlenbrandes:<br />

Der Fohlenbrand wird grundsätzlich nur im Jahr der Geburt vorgenommen. Das Brennen<br />

erfolgt am linken Schenkel durch Beauftragte der Züchtervereinigung, wenn das Fohlen vor<br />

dem Absetzen bei Fuß der Mutter identifiziert wird.<br />

Fohlen erhalten zusätzlich zum Nummernbrand einen Rassebrand, sofern sie die abstammungsmäßigen<br />

für die Ausstellung einer Zuchtbescheinigung erfüllen. Der Rassebrand<br />

besteht aus dem jeweiligen Rassekennzeichen des Verbandes.<br />

Die Brennnummer ergibt sich aus der 11., 12. und 13. Ziffer der Lebensnummer.<br />

Der Brand kann durch anerkannte Methoden der aktiven Kennzeichnung ersetzt oder<br />

ergänzt werden (z.B. Mikrochip).<br />

Zur aktiven Kennzeichnung und Identitätssicherung kann sich die Züchtervereinigung des<br />

Pferdeerzeugerrings (PER) bedienen. Dazu muss der Züchter Mitglied im PER sein.<br />

§ 23: Identitätssicherung durch Abstammungsüberprüfung<br />

a) Für jedes eingetragene Pferd bzw. zur Eintragung vorgestellte Pferd und für jedes zu<br />

registrierende Fohlen kann die Züchtervereinigung eine Abstammungsüberprüfung<br />

verlangen. Ergebnisse rechtlich vorgeschriebener Abstammungsüberprüfungsmethoden<br />

zur Sicherung der Identität werden bei der zuständigen Züchtervereinigung hinterlegt.<br />

b) Vor Ausstellung von Zuchtbescheinigungen (Abstammungsnachweis oder<br />

Geburtsbescheinigung) müssen Abstammungsüberprüfungen zur Sicherung der Identität<br />

erfolgen, wenn an der angegebenen Abstammung Zweifel bestehen können.<br />

Dieses ist generell der Fall, wenn<br />

• eine Stute innerhalb einer oder in zwei aufeinanderfolgenden Rossen von zwei<br />

oder mehreren Hengsten gedeckt wurde<br />

• die errechnete Tragezeit 30 Tage und mehr von der mittleren Trächtigkeitsdauer<br />

der jeweiligen Rasse abweicht<br />

oder<br />

• das Fohlen nicht bei Fuß der Mutterstute identifiziert wurde.<br />

c) Bei der Vorstellung zur Körung und Eintragung von Hengsten ist eine DNA-Typenkarte<br />

oder ein anderer Beweis der durch Rechtsverordnung vorgeschriebenen Merkmale zur<br />

Sicherung der Identität von Mutter und Vater des Hengstes vorzulegen.<br />

d) Darüber hinaus wird zum Zeitpunkt der Körung bzw. der Hengsteintragung von der<br />

zuständigen Züchtervereinigung eine entsprechende Abstammungsüberprüfung zur<br />

Sicherung der Identität des betreffenden Hengstes angeordnet. Kostenträger ist in jedem<br />

Falle der Hengstbesitzer als Antragsteller.<br />

e) Soll die Stute oder der Hengst in einer anderen Züchtervereinigung eingetragen werden,<br />

so verpflichtet sich der Verband gegebenenfalls zur Amtshilfe bei der Sicherung der<br />

Identität des Tieres.<br />

§ 24: Körordnung<br />

1. Voraussetzung zur Körung (Verbandsanerkennung)<br />

Ein Hengst kann nur gekört werden, wenn er die Eintragungsvoraussetzungen lt. §14 <strong>ZBO</strong> und<br />

die weiteren, im jeweiligen Zuchtprogramm der Rasse geforderten Eintragungsvoraussetzungen


Seite 20 von Verbandsordnung<br />

erfüllt<br />

Die Züchtervereinigung kann für die Einstufung in bestimmte Klassen lt. §13 über die<br />

Rahmenrichtlinien der FN für Hengstleistungsprüfungen (HLP) hinaus höhere Anforderungen<br />

stellen, die im jeweiligen Rassebeirat festgelegt und in den zuständigen Verbandsgremien<br />

beschlossen werden.<br />

Die Bewertungskommission nach § 27 Satzung kann Fristen zur Ablegung der<br />

Leistungsprüfung im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände verlängern. Werden die<br />

festgesetzten Fristen nicht eingehalten, so kann der Hengst in die entsprechende niedrigere<br />

Abteilung des Hengstbuches eingetragen (H II) werden, sofern für die jeweilige Rasse die<br />

Leistungsprüfung verpflichtend vorgeschrieben ist.<br />

2. Zulassung zur Körung (Verbandsanerkennung)<br />

Die Termine der Körungen und die Art der Durchführung legt die Züchtervereinigung fest.<br />

Die Zulassung zur Körung erfolgt, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

- der Besitzer des Hengstes muss Mitglied der Züchtervereinigung sein,<br />

- die Körung eines Hengstes ist bei der Geschäftsstelle schriftlich zu beantragen,<br />

- das Mindestalter des Hengstes beträgt 30 Monate,<br />

- sofern für die jeweilige Körung eine Vorauswahl durchgeführt wird, muss der Hengst dort<br />

vorgestellt werden,<br />

- die Abstammung muss den Bedingungen für eine Eintragung in das Hengstbuch<br />

entsprechen (§ 14 <strong>ZBO</strong> und jeweiliges Zuchtprogramm),<br />

- der Abstammungsnachweis muss im Original vorliegen bzw. zeitnah nachgereicht<br />

werden,<br />

- vor der Körung ist die Identität des Hengstes anhand des Abstammungsnachweises zu<br />

überprüfen,<br />

- Hengste ohne ausreichende Identitätsfeststellung können gegebenenfalls nicht oder nur<br />

vorbehaltlich einer Nachreichung gekört werden. Das gilt insbesondere für Hengste die<br />

ohne ausreichende Identitätsdokumente importiert wurden bzw. für solche bei deren<br />

Rasse die Führung einer Besonderen Abteilung des Hengstbuches vorgesehen ist,<br />

- als weitere geforderte Unterlage zur Identitätssicherung muss der Nachweis über die<br />

Anlage der DNA-Typenkarte geführt oder das Überprüfungsergebnis anderer Merkmale<br />

zur Sicherung der Identität der Eltern vorgelegt werden<br />

und<br />

- wesentliche Voraussetzung für die Zulassung zur Körung und für die Teilnahme an der<br />

Körung ist, dass der Hengst über den vorgesehenen Impfschutz (s. LPO-FN) verfügt und<br />

er keine gesundheitlichen Mängel aufweist, die die Zuchttauglichkeit und den Zuchtwert<br />

beeinträchtigen können. Dazu ist ein tierärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen.<br />

3. Durchführung der Körung (Verbandsanerkennung)<br />

Eine Körveranstaltung gemäß einer der süddeutschen Körordnungen ist einer Körveranstaltung<br />

des BZVKS gleichgestellt. Für die Durchführung einer solchen Körung und für die Leistungsanforderungen<br />

können gesonderte Bestimmungen gelten.<br />

Um geordnete Körveranstaltungen sicherzustellen, wird der Ablauf vorher festgelegt<br />

(Vorbesprechung der Bewertungskommission). Die Durchführung der Körung und die<br />

Bewertung der Hengste obliegt dem entsprechenden Verbandsgremium (Bewertungskommission<br />

nach § 27 Satzung).<br />

Die Körung umfasst mindestens zwei Besichtigungen aller Kandidaten, von denen eine auf<br />

festem Boden stattfinden muss. Freilaufen und Freispringen können je nach Rasse angeordnet<br />

werden. Die Bewertung der einzelnen Merkmale erfolgt nach den Vorgaben durch die §§ 8 und<br />

9 <strong>ZBO</strong>.<br />

Die Entscheidung kann lauten:


Seite 21 von Verbandsordnung<br />

- gekört<br />

- nicht gekört<br />

- vorläufig nicht gekört<br />

- anerkannt<br />

- anerkannt gemäß 96/78<br />

oder<br />

- nicht anerkannt.<br />

Die Körentscheidung lautet<br />

- „gekört“, wenn der Hengst die Anforderungen in bezug auf Exterieur und/oder<br />

Zuchttauglichkeit voll erfüllt.<br />

- „vorläufig nicht gekört“, wenn der Hengst die Anforderungen in bezug auf Exterieur<br />

und/oder Zuchttauglichkeit nicht erfüllt, aber zu erwarten ist, dass er sie zukünftig erfüllen<br />

wird. Mit dieser Körentscheidung ist gleichzeitig die Frist festzusetzen, bis zu deren<br />

Ablauf der Hengst wieder zur Körung vorgestellt werden kann.<br />

- „nicht gekört“ können auf Antrag in das Hengstbuch II eingetragen werden. Sie nehmen<br />

nicht am Zuchtprogramm des Verbandes teil. Für die Nachkommen werden<br />

Zuchtbescheinigungen in Form von Geburtsbescheinigungen ausgestellt, sofern das<br />

Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse nichts anderes vorschreibt.<br />

- „anerkannt“, wenn ein bereits in einer anderen tierzuchtrechtlich anerkannten<br />

Züchtervereinigung gekörter Hengst von der bayerischen Hengstbuchkommission mit<br />

einer Gesamtnote von mindestens 7,0 bewertet wurde.<br />

- „anerkannt gemäß 96/78“, wenn ein bereits in einer anderen tierzuchtrechtlich<br />

anerkannten Züchtervereinigung gekörter Hengst von der bayerischen<br />

Hengstbuchkommission mit einer Gesamtnote von weniger als 7,0 bewertet wurde, aber<br />

aufgrund der EU-Entscheidung 96/78 in die entsprechende Abteilung des Zuchtbuches<br />

eingetragen werden muss.<br />

- „nicht anerkannt“, wenn ein bereits in einer anderen tierzuchtrechtlich anerkannten<br />

Züchtervereinigung, jedoch für eine andere Rasse, gekörter Hengst von der bayerischen<br />

Hengstbuchkommission mit einer Gesamtnote von weniger als 7,0 bewertet wurde.<br />

Die Körentscheidung und die Bewertung hinsichtlich der Teilnahme am Zuchtprogramm sind<br />

öffentlich bekannt zu geben. Das Körprotokoll kann dem Besitzer des Hengstes auf<br />

Anforderung zugestellt werden. Die Entscheidung „gekört“ ggf. unter Angabe der Frist zur<br />

Ablegung der Hengstleistungsprüfung ist in der Zuchtbescheinigung (ggf. im Pferdepass) und<br />

im Zuchtbuch einzutragen.<br />

4. Medikationskontrolle<br />

Bei positivem Medikations- oder Manipulationsnachweis gem. Ziff. (1.2) ZVO-FN wird die<br />

Körentscheidung widerrufen und die damit zusammenhängende Zuchtbucheintragung<br />

zurückgenommen. Dagegen kann der Eigentümer des Hengstes einen schriftlich begründeten<br />

Widerspruch unter Beifügung von 50,- Euro (Kostenvorschuss) an die Züchtervereinigung<br />

einlegen.<br />

Hält die Körkommission/Auswahlkommission den Widerspruch für berechtigt, so nimmt sie den<br />

Widerruf ihrer Entscheidung zurück.<br />

Andernfalls legt die Kommission den Widerspruch dem Großen Schiedsgericht der FN vor, das<br />

hierüber als unabhängige Stelle entscheidet, soweit die Züchtervereinigung nicht eine andere<br />

Widerspruchsinstanz in ihrer Satzung vorgesehen hat.<br />

Das Große Schiedsgericht der FN ist kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025ff.ZPO.<br />

Ordentliche Gerichte dürfen nicht angerufen werden, soweit und solange die Zuständigkeit des


Seite 22 von Verbandsordnung<br />

Großen Schiedsgerichts der FN oder einer anderen Widerspruchsinstanz begründet ist, es sei<br />

denn, die Züchtervereinigung erteilt ihre Zustimmung.<br />

5. Rücknahme, Widerruf und Widerspruch<br />

Die Körung ist von der Züchtervereinigung zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für ihre<br />

Erteilung nicht vorgelegen hat oder wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen<br />

ist. Sie kann vom Verband widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der<br />

Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat.<br />

Gegen die Körentscheidung kann der Besitzer eines Hengstes Widerspruch einlegen. Der<br />

Widerspruch ist schriftlich zu begründen sowie die Gebühr gemäß der aktuellen<br />

Gebührenordnung zu hinterlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt 2 Wochen nach Erhalt der<br />

schriftlichen Körentscheidung. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Widerspruchs.<br />

Wird der Widerspruch angenommen, entscheidet der Ausschuss in angemessener Frist über<br />

Ort und Zeit der Wiedervorstellung des Hengstes und über die Zusammensetzung einer neuen<br />

Bewertungskommission. Dabei müssen außer dem Zuchtleiter alle Mitglieder neu berufen<br />

werden. Widersprüche haben keine aufschiebende Wirkung. Regressansprüche können aus<br />

Entscheidungen der Hengstbuchkommission nicht abgeleitet werden. Entscheidet sich der<br />

Widerspruch als berechtigt, wird die hinterlegte Widerspruchsgebühr auf die Gebühren der<br />

Widerspruchskörung angerechnet.<br />

Bei Ablehnung des Widerspruchs durch den Vorstand kann der Hengst erneut zur Bewertung<br />

vorgestellt werden (§ 28 Satzung).<br />

§ 25: Schiedskommission<br />

Über alle Streitigkeiten, die im Bezug auf die <strong>Zuchtbuchordnung</strong> entstehen, entscheidet eine<br />

Schiedskommission, die sich aus einem Mitglied des Verbandsausschusses, das von diesem<br />

von Fall zu Fall bestimmt wird, dem betroffenen Mitglied oder einem Vertreter des betroffenen<br />

Mitglieds und einem von der Delegiertenversammlung des Verbandes zu wählenden<br />

Schiedsobmann zusammensetzt. Dieser wird jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt.<br />

§ 26: Inkrafttreten<br />

Die vorstehende <strong>Zuchtbuchordnung</strong> erhält ihre Gültigkeit ab dem 06.04.2008 und damit tritt die<br />

alte <strong>Zuchtbuchordnung</strong> vom 08.04.2000 außer Kraft.


Seite 23 von Verbandsordnung<br />

Anhang A: Ausführungsbestimmungen zur <strong>Zuchtbuchordnung</strong> (AB-<strong>ZBO</strong>)<br />

Die Ausführungsbestimmungen (AB-<strong>ZBO</strong>) werden der <strong>Zuchtbuchordnung</strong> (<strong>ZBO</strong>) an die Seite<br />

gestellt.<br />

Das beschließende Gremium dieser Ausführungsbestimmungen ist der Ausschuss (§ 16<br />

Satzung) nach vorbereitender Behandlung im Vorstand.<br />

1. HOFKÖRUNG<br />

Zusätzlich zu § 27 Satzung gilt für die Bewertungskommission der Hengste:<br />

Hofkörungen können vom Leiter der Bewertungskommission im Einvernehmen mit dem<br />

Zuchtleiter in besonderen Ausnahmefällen anberaumt werden. Der Kommissionsleiter legt<br />

dabei Ort und Zeitpunkt für die Hofkörung fest.<br />

Diese Sonderbewertung eines Hengstes ist nur möglich wenn<br />

- der Hengstbesitzer es schriftlich beantragt (siehe Formblatt),<br />

- der Vorstand die besondere Ausnahmesituation plausibel findet<br />

und<br />

- der Antragsteller alle Kosten inkl. Aufwandsentschädigung der Kommissionsmitglieder<br />

trägt (s.Gebührenordnung).<br />

2. HENGSTANERKENNUNG<br />

Hengstanerkennungen von bereits bei einer anderen tierzuchtrechtlich anerkannten<br />

Züchtervereinigung eingetragenen Hengsten können auf einem Einzeltermin in Form einer<br />

Identifizierung durch einen Beauftragten der Züchtervereinigung erfolgen. Sofern der Hengst in<br />

eine verbandsinterne Zuchtbuchklasse eingestuft werden soll, muss eine Bewertung durch die<br />

satzungsgemäße Hengstbuchkommission erfolgen.<br />

3. EINZELDECKGENEHMIGUNG<br />

Der Deckeinsatz noch nicht gekörter Hengste bzw. gekörter Hengste für Stuten, für die sie<br />

ursprünglich nicht zugelassen sind, soll sich auf Einzelfälle (1 oder 2 namentlich genannte<br />

Stuten für ein bestimmtes Zuchtjahr) beschränken. Die Einzeldeckgenehmigung wird auf<br />

schriftlichen Antrag (Formblatt) des Hengstbesitzers durch die zuständige Körkommission<br />

erteilt, die auch die besonderen Bedingungen dazu beschließt.<br />

4. BAYERISCHE KÖRUNG<br />

Wird zur Ergänzung der Körungen nach Süddeutschem Reglement mindestens einmal pro<br />

Zuchtjahr nach der in der <strong>ZBO</strong> detaillierten KÖRORDNUNG für alle betreuten Pferderassen<br />

angeboten.<br />

5. VATERTIERE<br />

Wenn in den einschlägigen Bestimmungen der Zuchtprogramme der jeweiligen Rassen mit<br />

Verdrängungs- bzw. Veredlungskreuzung als offizielle Zuchtmethode nicht ausdrücklich etwas<br />

anderes vorgesehen ist, gelten nur in Hengstbuch I eingetragene Hengste als empfohlene<br />

Vatertiere, sofern sie am jeweiligen Zuchtprogramm des Verbandes teilnehmen.


Seite 24 von Verbandsordnung<br />

6. KÖRURTEILE<br />

Die Begriffe „gekört“ bzw. „nicht gekört“ sind wie folgt zu interpretieren:<br />

- gekört: „eintragungsfähig in das Hengstbuch I“<br />

- nicht gekört: „nur eintragungsfähig in das Hengstbuch II“<br />

- vorläufig nicht gekört: „zunächst nicht eintragungsfähig in das Hengstbuch I; es wird<br />

empfohlen, den Hengst innerhalb einer bestimmten Frist erneut zur Körung vorzustellen“.<br />

7. SORGFALTSPFLICHT BEI DIENSTLEISTUNGEN<br />

In Ergänzung zu dem in der GO der Geschäftsstelle Gesagten wird wegen der Wichtigkeit<br />

dieser Angelegenheit hier nochmals verdeutlicht: die von der Züchtervereinigung ausgestellten<br />

Zuchtbescheinigungen sind Dokumente mit amtlichem Charakter. Deshalb ist bei ihrer<br />

Erstellung eine besondere Sorgfaltspflicht geboten. Zu einer solchen Sorgfaltspflicht gehört<br />

unabdingbar, dass Abstammungsnachweise oder andere Zuchtpapiere von Pferden<br />

ausländischer Rassen (insbesondere wenn es sich um Neuimporte handelt) von der<br />

Stutbuchführung der Züchtervereinigung in enger Abstimmung mit dem zuständigen<br />

Rassesprecher und dem Zuchtleiter/Zuchtberater gründlich auf Vollständigkeit und Authentizität<br />

im Original zu überprüfen sind, bevor die Daten Eingang in das Zuchtbuch des Verbandes<br />

finden.<br />

8. WIRKSAMWERDEN VON DIENSTLEISTUNGEN<br />

Jede Amtshandlung seitens der Verbandsorgane (Körung, Stutbucheinträge, Prämien, etc.)<br />

erfolgt vorbehaltlich einer entsprechenden Gebührenbegleichung seitens der Antragsteller. Der<br />

Vorstand ist berechtigt, jede dieser Amtshandlungen außer Vollzug zu setzen bis zur<br />

vollständigen Begleichung aller Forderungen.<br />

9. EINZELTERMIN (HOFTERMIN):<br />

Ein Einzeltermin ist jede Erfassung von Pferden, die auf Antrag des Besitzers stattfindet und<br />

keinen offiziellen Termin darstellt. Für die Aufnahme von Fohlen genügt dabei ein Beauftragter<br />

der Züchtervereinigung (PER o.ä.). Für die Eintragung von Stuten bedarf es zusätzlich<br />

mindestens eines Beauftragten der Zuchtleitung.<br />

10. OFFIZIELLER TERMIN<br />

Jede Veranstaltung der Züchtervereinigung die vorher angemeldet, von dem zuständigen<br />

Verbandsgremium genehmigt und im Verbandsorgan (HOTLINE) veröffentlicht wurde. Nur auf<br />

offiziellen Terminen können Prämienfohlen und Prämienstutenanwärterinnen benannt werden.<br />

Nur offizielle Termine sind zuschussberechtigt gemäß den Vorgaben der Gebührenordnung.<br />

a) Sammeltermin:<br />

Jede offizielle Zuchtveranstaltung, bei der mehr als fünf Pferde zur Bewertung vorgestellt<br />

werden, welche zwei oder mehr Besitzern gehören. Eine Reihung der bewerteten Pferde in<br />

jeder Kategorie kann stattfinden, sofern mindestens drei und mehr Pferde pro Kategorie<br />

anwesend sind. Die jeweils zuständige Kommission ist satzungsgemäß einzuberufen.<br />

b) Zuchtschau:<br />

Jeder offizielle Sammeltermin, an dem neben Bewertungen auch Prämierungen und<br />

Rangierungen stattfinden können. Das Richtverfahren und die Zusammensetzung der<br />

Schauleitung werden von Fall zu Fall vom Veranstalter geregelt. Sofern die Ergebnisse in<br />

die Zuchtdokumente der Pferde eingetragen werden sollen, müssen diese Veranstaltungen<br />

in Zusammenarbeit mit der Züchtervereinigung durchgeführt werden. Für jegliche<br />

Eintragungsentscheidungen auf Zuchtschauen sind bezüglich der Bewertungskommissionen<br />

die satzungsgemäßen Vorgaben zu beachten.<br />

11. RASSESCHAU


Seite 25 von Verbandsordnung<br />

Jede Veranstaltung, die der besonderen Darstellung einer bestimmten Rasse oder<br />

Rassegruppe dient. Das Richtverfahren und die Zusammensetzung der Schauleitung werden<br />

von Fall zu Fall vom Veranstalter geregelt. Sofern die Ergebnisse in die Zuchtdokumente der<br />

Pferde eingetragen werden sollen, müssen diese Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit der<br />

Züchtervereinigung durchgeführt werden.<br />

12. FOHLENBEWERTUNG<br />

a) Alle Rassen (außer Islandpferd)<br />

Folgende Merkmalskomplexe und deren Gewichtung werden bei der Bewertung der Fohlen<br />

berücksichtigt:<br />

• Typ (20%)<br />

• Gebäude (20%)<br />

• Fundament und Korrektheit (20%)<br />

• Bewegungsablauf (40%)<br />

Die Bewertung erfolgt gemäß der Notenskala nach § 8 <strong>ZBO</strong> in halben und ganzen<br />

Notenschritten. Alle Fohlen, die in der Gesamtnote mindestens mit 7,5 bewertet wurden,<br />

erhalten das Prädikat „Prämienfohlen“. Alle Fohlen, die in der Gesamtnote mindestens mit 8,0<br />

bewertet wurden, erhalten das Prädikat „Gold-Prämienfohlen“.<br />

b) Islandpferdefohlen<br />

Fohlen der Rasse Islandpferd werden nach folgenden Merkmalskomplexen und Gewichtungen<br />

bewertet:<br />

• Interieur/Typ (30%)<br />

• Exterieur (20%)<br />

• Bewegungsablauf (50%)<br />

Die Bewertung erfolgt nach der IPZV-Notenskala. Alle Fohlen, die in der Gesamtnote<br />

mindestens mit 7,9 bewertet wurden, erhalten das Prädikat „Prämienfohlen“. Alle Fohlen, die in<br />

der Gesamtnote mindestens mit 8,1 bewertet wurden, erhalten das Prädikat „Prämienfohlen“.<br />

13. RICHTLINIEN FÜR DIE VERGABE DES PRÄDIKATS „STAATSPRÄMIENSTUTE“<br />

BEKANNTMACHUNG DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR LANDWIRT-<br />

SCHAFT UND FORSTEN VOM 01. JUNI 2007, AZ. L 5-7407-1007<br />

Auf Grund des Art. 17 Bayerisches Tierzuchtgesetz (BayTierZG) vom 10.August 1990 (GVBL S<br />

291, BayRS 7824-1-L) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten<br />

zur Förderung der Pferdezucht in Bayern durch Vergabe des Prädikats „Staatsprämienstute“ an<br />

Stuten mit besonders herausragenden Leistungs- und Exterieureigenschaften folgende<br />

Richtlinien:<br />

1.Staatsprämienschau<br />

Die Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Tierzucht (Landesanstalt) erteilt einer staatlich<br />

anerkannten Züchtervereinigung auf Antrag die Genehmigung zur Durchführung einer<br />

landesweiten Schau mit Vergabe von Staatsprämienanwartschaften, wenn die<br />

Züchtervereinigung<br />

-nach Tierzuchtgesetz staatlich anerkannt und in Bayern rechtmäßig tätig ist,<br />

-der Landesanstalt die Anzahl (ggf. vorläufig) der im laufenden Jahr erstmals eingetragenen<br />

Stuten – aufgegliedert nach Rassen – sowie den Termin und Ort der Schau mindestens vier<br />

Wochen vorher schriftlich mitgeteilt hat. Falls die Anzahl der im laufenden Jahr erstmals<br />

eingetragenen Stuten zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht feststeht, ist die endgültige


Seite 26 von Verbandsordnung<br />

Anzahl spätestens eine Woche vor der Landesschau nachzureichen.<br />

2.Staatsprämienanwartschaft<br />

Über die Zulassung von Stuten zu einer landesweiten Schau mit Vergabe von<br />

Staatsprämienanwartschaften entscheidet die staatlich anerkannte Züchtervereinigung selbst.<br />

Bei den dort vorgestellten Stuten entscheidet eine von der Züchtervereinigung eingesetzte<br />

Kommission, die aus dem Zuchtleiter und mindestens zwei weiteren sachkundigen Personen<br />

besteht, die im Benehmen mit der zuständigen staatlich anerkannten Züchtervereinigung<br />

berufen werden, über die Vergabe von Staatsprämienanwartschaften. Die<br />

Staatsprämienanwartschaft kann nur an höchstens 20% der im laufenden Jahr erstmals<br />

eingetragenen Stuten vergeben werden und nur wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: Die<br />

Stute<br />

-besitzt eine Zuchtbescheinigung einer staatlich anerkannten Züchtervereinigung,<br />

-wird in Bayern gehalten und<br />

-wurde bei einer von der Landesanstalt genehmigten Schau vorgestellt und gehört aus Sicht der<br />

Bewertungskommission hinsichtlich Exterieur und Bewegung in Schritt und Trab (bzw. Tölt) zu<br />

den Besten ihres Geburtsjahrgangs.<br />

3.Staatsprämienstute<br />

Der Titel Staatsprämienstute wird von der Landesanstalt durch Urkunde verliehen, wenn die<br />

Züchtervereinigung Nachweise darüber vorgelegt hat, dass<br />

-der Stute die Staatsprämienanwartschaft zugesprochen wurde,<br />

-die Staatsprämienanwärterin mindestens eine Abfohlung erbracht hat,<br />

-die Staatsprämienanwärterin in Eigenleistungsprüfung mit der Endnote 6,5 oder besser (bei<br />

der Rasse Isländer 7,8; Reiteigenschaften 7,5) bestanden oder über den Turniersport die<br />

Anforderungen für das Leistungsbuch (FN) Abteilung B erfüllt hat (ausgenommen Kleinpferde <<br />

87 cm),<br />

-die Mutter der Staatsprämienanwärterin in das Hauptstammbuch (<strong>ZBO</strong> alt) eingetragen ist bzw.<br />

nach der neuen <strong>Zuchtbuchordnung</strong> eine Gesamtnote von 6,0 oder besser aufweist (S I ), bei<br />

der Rasse Tinker in der besonderen Abteilung (V) eingetragen ist und<br />

-die Mutter der Staatsprämienanwärterin die Eigenleistungsprüfung mit der Endnote 6,5 oder<br />

besser abgeschlossen bzw. vergleichbare Leistungen im Turniersport hat, wenn sie 1994 oder<br />

später geboren ist.<br />

4.Ausnahmen<br />

Über Ausnahmen in besonderen Härtefällen im Zusammenhang mit den Anforderungen an die<br />

Mutter einer Staatsprämienanwärterin entscheidet eine vom Staatsministerium eingesetzte<br />

Kommission.<br />

5.Vorbehalt<br />

Verstößt eine Züchtervereinigung erheblich oder wiederholt gegen diese Richtlinien kann der<br />

Züchtervereinigung von der Landesanstalt die Berechtigung zur Vergabe von<br />

Staatsprämienanwartschaften verweigert oder wieder entzogen werden.<br />

6.Inkrafttreten<br />

Diese Richtlinien treten am Tage der Bekanntmachung in Kraft


Seite 27 von Verbandsordnung<br />

Anhang B: Zuchtprogramme der vom BZVKS betreuten Rassen<br />

Grundsätzlich gelten für die einzelnen vom Verband betreuten Pferderassen die „Besonderen<br />

Bestimmungen“ der Abteilung B-ZVO-FN in ihrer letztgültigen Fassung.<br />

Für vom <strong>Zuchtverband</strong> betreute Rassen, deren Zuchtprogramm nicht in der ZVO-FN enthalten<br />

ist, werden die Zuchtprogramme gemäß den Vorgaben des jeweiligen Ursprungszuchtbuches<br />

entwickelt. Dies erfolgt auf schriftlichen Antrag der betroffenen Züchter unter Vorlage der<br />

notwendigen Dokumente und in Zusammenarbeit mit der Zuchtleitung.<br />

Inhaltsverzeichnis Teil B <strong>ZBO</strong>:<br />

1. Betreute Pferderassen<br />

2. Zuchtprogramme und Leistungsprüfungen (kann <strong>beim</strong> Verband für die jeweilige Rasse<br />

angefordert werden)


Seite 28 von Verbandsordnung<br />

1. Betreute Rassen und Populationsgrößen<br />

(Stand 01/2008)<br />

Rasse Hengste Stuten<br />

1. Pony- und Kleinpferderassen<br />

American Miniature Horse 2 14<br />

Carmargue 1 2<br />

Connemara 10 138<br />

Dales Pony 2 6<br />

Dartmoor 1 2<br />

Deutsches Classic Pony 3 39<br />

Deutsches Part-Bred Shetland Pony 28 110<br />

Deutsches Reitpony 27 222<br />

Fell Pony 2 8<br />

Fjordpferd 8 94<br />

Highland Pony 1 2<br />

Huzule 2 15<br />

Kleines deutsches Reitpony 6<br />

Konik 4 12<br />

Lewitzer 4<br />

New Forest Pony 6 33<br />

Shetland Pony 40 253<br />

Welsh Pony 22 120<br />

2. Kaltblutrassen<br />

Schwarzwälder Fuchs 1<br />

3. Gangpferderassen<br />

Aegidienberger 1 5


Seite 29 von Verbandsordnung<br />

Islandpferd 94 669<br />

Missouri Foxtrotter 1<br />

Paso Fino 4 17<br />

Paso Ibero Americano 1 2<br />

Paso Peruano 3 9<br />

Paso Pferd 1 3<br />

4. Westernrassen<br />

Appaloosa 1 5<br />

Paint Horse 6 4<br />

Quarter Horse 11 3<br />

5. Weitere Rassen<br />

Achal Tekkiner 10 17<br />

Achal Tekkiner Partbred 1<br />

Andalusier 12 26<br />

Anglo-Kabardiner 5<br />

Caballo Hispanico 5<br />

Caballo Mestizo 13<br />

Criollo 16 62<br />

Curly Horse 1 13<br />

Freiberger 3<br />

Friesen 9 57<br />

Kabardiner 3 10<br />

Kleines deutsche Reitpferd 13<br />

Knabstrupper 1 4<br />

Leutstettener 3 13<br />

Lipizzaner 10 35<br />

Lusitano 8 6<br />

Maremanno 1 1<br />

Orlow Traber 2 7<br />

Palomino 2<br />

Pinto 5 33<br />

Polopferd 1 4<br />

Tersker 4 2<br />

Tinker 5 48<br />

Tuigpaarden 2<br />

6. Weitere Eqiden


Seite 30 von Verbandsordnung<br />

Esel/Maultier 1<br />

Anhang C: Rassebrände des BZVKS<br />

Auf Antrag des jeweiligen Rassebeirates kann für die betroffene Rasse der Einsatz eines<br />

rassespezifischen Brandes durch die Delegiertenversammlung der Züchtervereinigung<br />

beschlossen werden.<br />

Zur Zeit werden folgende Brandzeichen vom BZVKS verwendet:<br />

Achal Tekkiner Criollo Cruzado Friese<br />

Huzule Isländer Leutstettener Lipizzaner<br />

Orlow Traber Paso Fino Paso Peruano Pinto<br />

Pura Raza Espanol Raza Espanol Sonstige Spezialpferderassen


ohne eigenen Rassebrand<br />

Seite 31 von Verbandsordnung<br />

Ponyrassen<br />

(Shetland, Dt. Classic Pony, Dartmoor, Welsh, New Forest, Dales, Connemara,<br />

Dt.Reitpony, Kl.dt.Reitpferd, Dülmener, Exmoor, Fjord, Kl. Dt. Reitpony, Dt. Partbred<br />

Shetland)<br />

K<br />

Tersker Aegidienberger Konik Kabardiner<br />

Anhang D: Prefixe, Suffixe<br />

Als Prefix/Suffix wird ein dem Pferdenamen vorangestelltes/nachgestelltes Wort bezeichnet. Es<br />

soll eine auf die Zuchtstätte oder den Züchter bezugnehmende Bedeutung haben und sollte<br />

ausschließlich für von dieser Zuchtstätte oder diesem Züchter gezogene Pferde verwendet<br />

werden.<br />

Um das Prefix/Suffix schützen zu lassen, ist dieses vom Züchter für seine Zuchtstätte<br />

ausschließlich bei der FN zu beantragen. Ist das Prefix/Suffix über die FN <strong>beim</strong> Central Prefix<br />

Register eingetragen, so ist es automatisch Eigentum des Antragstellers und darf von keinem<br />

anderen Züchter benutzt werden. Es ist dann innerhalb aller diesem Register angeschlossenen<br />

Züchtervereinigungen geschützt. Das Prefix/Suffix muss für alle Ponys, Kleinpferde oder<br />

Spezialpferderassen des Züchters, bei denen er als Züchter in der Zuchtbescheinigung<br />

aufgeführt ist, benutzt werden.<br />

Prefixe/Suffixe, die bislang von den Züchtervereinigungen nur regional für die Zuchtstätte<br />

registriert wurden, werden nicht automatisch in das CPR (Central Prefix Register) übernommen,<br />

sondern müssen vom Züchter erneut über die Deutsche Reiterliche Vereinigung beantragt<br />

werden.<br />

Das im CPR einzutragende Prefix/Suffix muss mindestens drei und darf höchstens 20<br />

Buchstaben umfassen und sollte möglichst aus einem Wort bestehen.<br />

Die gegenwärtig vom Verband geführte Prefix/Suffix- bzw. Zuchtstättenliste umfasst die<br />

nachstehend aufgeführten Züchter:<br />

geschützt auf: Name<br />

bei uns<br />

geführte Rasse Prefix/Suffix<br />

Fisch Richard Shetland Mini von Fischberg<br />

Ludwig Hildegard DR/NF Ammersee<br />

Stütz Claudia diverse vom Vilstal<br />

Stingl Marleen Shetland Frankens<br />

Richter Annette Fellpony Pendragonars<br />

Meier Maria u Martina Islandpferd vom unteren Vilstal<br />

Gieler Gaby Islandpferd von den Amperauen<br />

Seitle Peter Shetland/Island von der Mooswiese<br />

ZG Leichtle Erwin u Behler<br />

Cathrin Islandpferd von Hesta-Dalur<br />

Heindl Amelie Welsh B Delay<br />

Döll Karin Connemara Mühlenhof


Streck Christa Islandpferd vom Kalbachtal<br />

Stenglein Ingrid Welsh/Shetland vom Ludwigshof<br />

Steigerwald Irene u Huber Helmut Co/DR vom Mönchsee<br />

Zwickl Sylvia Shetland vom Simssee<br />

Pflügler Hannelore Islandpferd vom Eschberg<br />

Ludwig Iris u Bruckner Anja Shetland Mini von Ludanya<br />

Spex Dr. medvet. Martina DR/Welsh Gwyn<br />

Madersbacher Ingrid Welsh D Yngvis<br />

Zochter Birgit u Sarah<br />

vom Felsquellhof<br />

Huttner Marion u Carina Welsh Melbrigda<br />

Amediek Judith Islandpferd/Co von der Sonnenalp<br />

Krutzenbichler ZG Claudia und<br />

Georg Shetland Chiemgaus<br />

geschützt auf: Name<br />

bei uns<br />

geführte Rasse Prefix/Suffix<br />

Wehner Dr. Juliane Islandpferd vom Isental<br />

Stingl Marleen u Ludwig Iris Shetland<br />

von der<br />

Fuchsstädtermühle<br />

Faustmann Renate Welsh/ Avalun<br />

Münzer Sandra<br />

von den Rasenflitzern<br />

Stanglmayr Angela und Manuela DR Schöntals<br />

Pöltl ZG Ludwig und Maria Co/Highland vom Oberthal<br />

Gerstmaier Dr. Christine und<br />

Carola DR Zitnas<br />

Schütz Jürgen u Evelyn Islandpferd von den Berghöfen<br />

Milord Heidemarie Co von der Mistery<br />

Nieberle Artur<br />

Shetl./Classic/PB Farbenfroh<br />

Salzberger Andrea Welsh D Monti<br />

Mayer Gabriele u Volk Heinz<br />

von Kruichen<br />

Baumgartner Silvia Islandpferd von der Ellbachhöhe<br />

Lloyd Lionel Ian Connemara Gelerht<br />

Keller ZG Walter u Petra Dales Kehos<br />

Krämer Peter Connemara Sternbergs<br />

Bergmann ZG Alexandra,<br />

Pascal u Manuel<br />

vom Zauberberg<br />

Ammer Johann<br />

Shetland<br />

Mini/AMH Ammers<br />

Handke Traudi Islandpferd von Heinzelwinkl<br />

Woerle Annette DR/Welsh Birkenlund<br />

Kellermann Classicponygestüt Shetland/Classic vom Taubergrund<br />

Czischek Ewald und Streek Nina New Forest vom Wasserstein<br />

Sengmüller Kordula Welsh D Allgöwer<br />

Lessig Susanne Islandpferd vom Otterbachtal<br />

Diedrich Sabine Shetland vom Sipplhof<br />

Kaiser Barbara Shetland vom Ziegengütl<br />

Ulbrich Brigitte DR Auenwalds<br />

Reisinger Ulrike Islandpferd vom Pfaffenbuck<br />

Engel Heidemarie<br />

Enzian<br />

Wolfgruber Ursula Welsh D Lucinda<br />

Kugler Thomas<br />

Kienbergs<br />

Seite 32 von Verbandsordnung


Kremser Gudrun u Heidi Shetland aus dem Allgäu<br />

Nöhbauer Kathrin u Gaby DR Krottenthals<br />

Fjord<br />

von St. Margarethen<br />

Lassel Bernd Welsh B/C Akazienhof<br />

Hufnagel Paul Connemara Thiergartenhof<br />

Liebhaber Birgit DR Best Friends<br />

Hartung Birgit Connemara Limited Editions<br />

Lauffer Monika Shetland vom Vilstal<br />

Wiedenmann Peter Connemara Donaumoos<br />

Klobes-Martin Maria Shetl/PB vom Deer Creek<br />

Wagner Uwe Shetland vom Hanauerland<br />

Elmer Stefan Shetland Mini Elmhorst<br />

Stumhofer Reinhard Shetland Mini Bayerns<br />

Seite 33 von Verbandsordnung<br />

Anhang E: Formblätter<br />

Folgende Anträge können Sie bei Bedarf in der Geschäftsstelle anfordern.<br />

1. Antrag auf Einzeldeckgenehmigung<br />

2. Antrag auf Hofkörung<br />

3. Antrag auf Hoftermin<br />

4. Antrag auf Erstellung einer Zweitschrift<br />

5. N.N.

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