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Satzung - SPD Saar

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<strong>Satzung</strong><br />

der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands<br />

Landesverband <strong>Saar</strong><br />

In der Fassung vom 29. November 2002


§ 1<br />

Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet<br />

Der Landesverband <strong>Saar</strong> der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands umfasst das<br />

Gebiet des <strong>Saar</strong>landes.<br />

Er ist Bezirk im Sinne des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei<br />

Deutschlands und führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (<strong>SPD</strong>),<br />

Landesverband <strong>Saar</strong>.<br />

Sitz des Landesverbandes ist <strong>Saar</strong>brücken.<br />

§ 2<br />

Gliederung<br />

1. Der Landesverband gliedert sich in Ortsvereine und Unterbezirke. In dieser<br />

Gliederung vollzieht sich die politische Willensbildung.<br />

2. Die Unterbezirke werden vom Landesvorstand nach politischer und<br />

wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit abgegrenzt.<br />

3. In Gemeinden mit mehr als einem Ortsverein werden Stadt- bzw. Gemeindeverbände<br />

gebildet. Diese Verbände sind regionale Zusammenschlüsse im Sinne<br />

des § 8, Abs. 5 des Organisationsstatuts der <strong>SPD</strong>.<br />

Die Ortsvereinsmitgliederversammlungen wählen die Delegierten für die Stadtbzw.Gemeindeverbandskonferenzen.<br />

Die Stadt- bzw. Gemeindeverbandskonferenz wählt den Vorstand und nominiert<br />

die Kandidaten/innen für die Gebietsliste des Stadt- bzw. Gemeinderates. Die<br />

Ortsvereine unterstützen die Stadt- bzw. Gemeindeverbände bei der Realisierung<br />

ihrer Aufgaben.<br />

Die Stadt- bzw. Gemeindeverbandskonferenzen wählen die Kandidatin bzw. den<br />

Kandidaten für das Amt des Oberbügermeisters bzw. des Bürgermeisters<br />

Die Stadtverbandskonferenz <strong>Saar</strong>brücken wählt den Kandidaten bzw. die<br />

Kandidatin für das Amt des Stadtverbandspräsidentens bzw. der<br />

Stadtverbandspräsidentin.<br />

Die jeweilige Konferenz kann durch Beschluss die Wahl der Vollversammlung<br />

aller Mitglieder übertragen.<br />

2


§ 3<br />

Organe<br />

Organe des Landesverbandes sind:<br />

- Landesparteitag<br />

- Landesvorstand<br />

- Landesausschuss<br />

§ 4<br />

Landesparteitag<br />

1. Der Landesparteitag ist das höchste Beschlussorgan des Landesverbandes. Er<br />

setzt sich zusammen aus 400 ordentlichen Delegierten, die in den Ortsvereinen<br />

zu wählen sind. Die Verteilung der Delegiertenmandate erfolgt so, daß zunächst<br />

die Delegierten auf die Unterbezirke entsprechend deren Mitgliederstärke verteilt<br />

werden. Innerhalb der Unterbezirke erfolgt dann zunächst die Verteilung auf die<br />

Ortsvereine jeweils entsprechend deren Mitgliederstärke. Die Mitgliederzahl wird<br />

aufgrund der für das ganze vorhergehende Jahr abgerechneten Beiträge<br />

ermittelt.<br />

Voraussetzung für das Stimmrecht der Delegierten ist, daß sie nicht länger als<br />

drei Monate mit der Beitragsabrechnung im Rückstand sind.<br />

2. Mit beratender Stimme nehmen am Landesparteitag teil, soweit sie nicht<br />

ordentliche Delegierte sind:<br />

a) die Mitglieder des Landesvorstandes,<br />

b) die Revisoren/innen,<br />

c) die Mitglieder der Landesschiedskommission,<br />

d) die Mitglieder der Landtagsfraktion,<br />

e) die im Land gewählten Bundestagsabgeordneten,<br />

f) die im Land gewählten Europaabgeordneten<br />

g) die Landesminister/innen und die Staatssekretäre/innen<br />

h) die vom Landesvorstand berufenen Parteitagsreferenten/innen<br />

i) die Geschäftsführer/innen beim Landesverband und den Unterbezirken<br />

sowie der Landtagsfraktion.<br />

Ortsvereine, die keinen Anspruch auf eine/n ordentliche/n Delegierte/n haben,<br />

werden auf dem Parteitag durch eine/n Delegierte/n mit beratender Stimme<br />

vertreten.<br />

3. Der ordentliche Landesparteitag findet alle zwei Jahre statt. Er wird vom<br />

Landesvorstand einberufen, der auch den Ort und die vorläufige Tagesordnung<br />

festlegt.<br />

4. Der Landesparteitag prüft die Legitimation der Teilnehmer/innen, wählt ein aus<br />

sieben Delegierten bestehendes Präsidium. Er beschließt über die Tagesordnung<br />

und Geschäftsordnung.<br />

3


5. Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten<br />

Delegierten anwesend sind.<br />

6. Über die Verhandlungen des Landesparteitages wird ein Protokoll geführt.<br />

Beschlüsse sind durch zwei Mitglieder des Präsidiums zu unterschreiben.<br />

§ 5<br />

1. Der Landesvorstand hat die Einberufung spätestens drei Monate vorher den<br />

Gliederungen unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung bekanntzugeben.<br />

2. Anträge müssen spätestens sechs Wochen vorher beim Landesvorstand<br />

eingegangen sein. Antragsberechtigt sind der Landesvorstand, die Unterbezirksparteitage,<br />

die Landeskonferenzen der Arbeitsgemeinschaften und die<br />

Ortsvereinsmitgliederversammlungen.<br />

Anträge müssen Angaben über die antragsberechtigte Organisationsgliederung<br />

sowie Ort und Datum der Beschlussfassung enthalten.<br />

Alle fristgerecht eingegangenen Anträge werden den Delegierten und den<br />

antragsberechtigten Organisationsgliederungen vier Wochen vor dem<br />

Landesparteitag zugestellt.<br />

3. Mit der Einladung an die Delegierten legen Landesvorstand und Landtagsfraktion<br />

einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit vor.<br />

4. Der Landesvorstand setzt eine Antragskommission ein, die aus je einer/m<br />

Vertreter/in der Unterbezirke und zwei Vertretern/innen des Landesvorstandes<br />

besteht. Die Antragskommission tritt spätestens vier Wochen vor dem<br />

Landesparteitag zusammen. Die Antragskommission wird in ihrer endgültigen<br />

Zusammensetzung auf dem Landesparteitag gewählt.<br />

5. Die Ergebnisse der Antragsvorberatung sind den antragsberechtigten Organisationsgliederungen<br />

spätestens eine Woche vor dem Landesparteitag schriftlich<br />

mitzuteilen.<br />

§ 6<br />

Zu den Aufgaben des Landesparteitages gehören:<br />

1. die Entgegennahme der Berichte über die Tätigkeit des Landesvorstandes, der<br />

Landtagsfraktion und der Revisoren/innen,<br />

2. die Entlastung des Landesvorstandes,<br />

3. die Wahl des Landesvorstandes, höchstens die Hälfte seiner Mitglieder soll<br />

gleichzeitig dem Landtag angehören,<br />

4. die Wahlen der Revisoren/innen und der Schiedskommission,<br />

5. die Wahl der Parteiratsmitglieder,<br />

6. Aufstellung von Landeslisten für die Landtags-, Bundestags- und Europawahl,<br />

4


7. Beschlussfassung über die Anträge,<br />

8. die Wahl der Delegierten zum Bundesparteitag.<br />

§ 7<br />

1. Ein außerordentlicher Landesparteitag ist einzuberufen:<br />

a) auf Beschluss des Landesvorstandes,<br />

b) auf Antrag von einem Drittel aller Unterbezirke.<br />

2. Die Einberufung eines außerordentlichen Landesparteitages muß spätestens vier<br />

Wochen vorher den Organisationsgliederungen mit Angabe der vorläufigen<br />

Tagesordnung mitgeteilt werden.<br />

3. Anträge zum außerordentlichen Landesparteitag müssen zehn Tage vorher beim<br />

Landesverband eingegangen sein, der sie unverzüglich den Delegierten zustellt.<br />

§ 8<br />

Landesvorstand<br />

1. Der Landesvorstand leitet die Partei und ist für die Durchführung der Beschlüsse<br />

des Landesparteitages verantwortlich. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes<br />

und kontrolliert die grundsätzliche Haltung der Organe und Gliederungen.<br />

2. Der Landesvorstand besteht aus dem/der Landesvorsitzenden, vier stellvertretenden<br />

Vorsitzenden, dem/der SchatzmeisterIn und sechzehn weiteren<br />

Mitgliedern.<br />

Der Landesparteitag kann eine/n Generalsekretär/in berufen. Der/die<br />

Generalsekretär/in gehört dem Landesvorstand an. Der/die Generalsekretär/in<br />

soll die inhaltliche und organisatorische Arbeit des Landesverbandes, der<br />

Gliederungen und der Fraktion koordinieren und fördern.<br />

3. Der Landesvorstand wird vom Landesparteitag in getrennten Wahlgängen<br />

geheim gewählt.<br />

Nacheinander werden gewählt:<br />

a) der/die Landesvorsitzende<br />

b) die vier stellvertretenden Vorsitzenden<br />

c) der Generalsekretär/die Generalsekretärin – soweit beschlossen -<br />

d) der/die SchatzmeisterIn<br />

e) die sechzehn weiteren Mitglieder.<br />

4. Scheidet eines der sechzehn weiteren Mitglieder aus dem Landesvorstand aus, so<br />

rückt derjenige/diejenige, der/die auf dem Landesparteitag die nächsthöhere<br />

Stimmenzahl erhalten hat, nach.<br />

5


5. Dem Landesvorstand gehören, soweit sie nicht gewählte Mitglieder sind, mit<br />

beratender Stimme an:<br />

a) die im Land gewählten Bundestagsabgeordneten<br />

b) die saarländischen Europaabgeordneten<br />

c) die Landesminister/innen und Staatssekretäre/innen<br />

d) der/die Landesgeschäftsführer/in, die UB-Geschäftsführer/innen<br />

und der/die Geschäftsführer/in der Landtagsfraktion<br />

e) der/die vom Landesvorstand gewählte/r Schatzmeister/in<br />

f) die Unterbezirksvorsitzenden; bei ihrer Verhinderung ihr/e Stellvertreter/in<br />

g) je ein/e gewählte/r Vertreter/in der Arbeitsgemeinschaften<br />

6. Die Mitglieder des Landesvorstandes sowie die Landesgeschäftsführer/innen und<br />

die Unterbezirksgeschäftsführer/innen haben das Recht, an allen Zusammenkünften<br />

aller Gliederungen des Landesverbandes teilzunehmen.<br />

7. Alle Geschäftsführer/innen und Angestellten werden vom Landesvorstand<br />

bestellt. Die Bestellung und Entlassung eines/r Unterbezirksgeschäftsführers/in<br />

erfolgt im Einvernehmen mit dem betreffenden Unterbezirksvorstand. Das<br />

weitere regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstands.<br />

§ 9<br />

Landesausschuss<br />

1. Der Landesausschuss ist ständiges Beschlussorgan des Landesverbandes. Seine<br />

Beschlüsse dürfen den Beschlüssen des Landesparteitages nicht zuwiderlaufen.<br />

Er besteht aus 100 in den Unterbezirken in geheimer Abstimmung zu wählenden<br />

Delegierten.<br />

Die Verteilung der Delegiertenmandate auf die Unterbezirke erfolgt aufgrund der<br />

für das ganze vorhergehende Jahr abgerechneten Beiträge.<br />

Voraussetzung für das Stimmrecht der Delegierten ist, daß sie nicht länger als<br />

drei Monate mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind. Ist ein Delegierter an<br />

der Ausübung seines Mandats gehindert, so wird er durch eine/n gewählte/n<br />

Ersatzdelegierte/n vertreten.<br />

2. Mit beratender Stimme nehmen teil:<br />

a) die Mitglieder des Landesvorstandes<br />

b) die saarländischen Bundestagsabgeordneten<br />

c) die saarländischen Europaabgeordneten<br />

d) die Mitglieder der Landtagsfraktion<br />

e) die Landesminister/innen und die Staatssekretäre/innen<br />

f) je ein/e Vertreter/in der Arbeitsgemeinschaften<br />

g) die Geschäftsführer/innen und der/die Fraktionsgeschäftsführer/in<br />

6


3. Der Landesausschuss fasst über Anträge der Ortsvereine und Unterbezirke und<br />

des Landesvorstandes nach Maßgabe von Abs. 1, Satz 1, Beschluss. In den<br />

Jahren, in denen kein Landesparteitag stattfindet, nimmt er einen<br />

Zwischenbericht des Landesvorstandes entgegen.<br />

4. Auf Beschluss des Landesvorstandes oder auf Verlangen von einem Drittel der<br />

Mitglieder des Landesausschusses oder einem Drittel der Unterbezirke ist der<br />

Landesausschuss einzuberufen. Im Jahr sollen mindestens zwei Sitzungen<br />

stattfinden. Ein Antrag auf Einberufung durch die Unterbezirke oder einem Drittel<br />

seiner Mitglieder ist schriftlich mit der vorgesehenen Tagesordnung beim<br />

Landesvorstand einzubringen. Die Sitzung muss spätestens drei Wochen nach<br />

Eingang des Antrages erfolgen.<br />

5. Der Landesausschuss wählt jeweils nach dem ordentlichen Parteitag aus seiner<br />

Mitte ein aus fünf Mitgliedern bestehendes Präsidium.<br />

§ 10<br />

Revisoren/innen<br />

Zur Prüfung der Kassenführung des Landesverbandes werden für die Dauer der<br />

Amtsführung des Landesvorstandes drei Revisoren/innen gewählt. Sie dürfen nicht<br />

Mitglied des Landesvorstandes sein.<br />

§ 11<br />

Schiedskommission<br />

1. Die Bildung der Schiedskommission richtet sich nach den Vorschriften des<br />

Organisationsstatuts der <strong>SPD</strong> und der Schiedsordnung.<br />

2. Die Schiedskommission beim Landesverband besteht aus dem/der Vorsitzenden,<br />

zwei Stellvertretern/innen und vier weiteren Mitgliedern.<br />

3. Die Mitglieder der Schiedskommission dürfen weder einem Vorstand der Partei<br />

oder ihrer Arbeitsgemeinschaften angehören, noch in einem Dienstverhältnis zur<br />

Partei stehen oder von ihr regelmäßige Einkünfte beziehen.<br />

§ 12<br />

Beiträge, Abrechnungen, Geschäftsjahr<br />

1. Von jeder verkauften Beitragsmarke führen die Ortsvereine 80 Prozent an den<br />

Landesverband ab. Den Ortsvereinen verbleiben 20 Prozent.<br />

2. Die Abrechnungen der Ortsvereine können monatlich und müssen vierteljährlich<br />

direkt mit dem Landesverband erfolgen. Der Jahresabschluss muss spätestens bis<br />

zum 10. Januar des folgenden Jahres erfolgen.<br />

7


3. Mitgliedsbücher, Beitrags- und Sondermarken sowie Abrechnungsformulare<br />

liefert der Landesverband. Die Mitgliedsbücher bleiben Eigentum der Partei.<br />

4. Der Landesvorstand kann aus besonderem Anlass Sondermarken herausgeben.<br />

Über die Aufteilung der eingegangenen Gelder entscheidet der Landesvorstand.<br />

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 13<br />

Fachausschüsse<br />

Zu seiner Beratung kann der Landesvorstand Fachausschüsse und Kommissionen<br />

einsetzen, deren Aufgaben festlegen und die Vorsitzenden und Mitglieder für die<br />

Dauer seiner Amtszeit berufen.<br />

§ 14<br />

Arbeitsgemeinschaften<br />

1. In allen Organisationsgliederungen können Arbeitsgemeinschaften gebildet<br />

werden.<br />

2. Die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften erfolgt auf der Grundlage der vom<br />

Parteivorstand herausgegebenen Richtlinien.<br />

§ 15<br />

Geschäftsführung<br />

Die Führung der Geschäfte aller Gliederungen, regionaler Zusammenschlüsse und<br />

Arbeitsgemeinschaften muß nach demokratischen Grundsätzen erfolgen. Ihre Vorstände<br />

müssen spätestens alle zwei Jahre gewählt werden.<br />

8


§ 16<br />

Schlussbestimmungen<br />

1. Ortsvereine, Stadt- bzw. Gemeindeverbände und Unterbezirke können die<br />

Parteigeschäfte nach eigenen <strong>Satzung</strong>en führen, die mit dieser <strong>Satzung</strong> und dem<br />

Organisationsstatut der Partei nicht in Widerspruch stehen dürfen.<br />

2. Alle anderen Fragen regeln sich nach dem Organisationsstatut, der<br />

Schiedsordnung und der Wahlordnung der Sozialdemokratischen Partei<br />

Deutschlands und der Geschäftsordnung des Landesverbandes.<br />

§ 17<br />

Änderung der <strong>Satzung</strong><br />

1. Diese <strong>Satzung</strong> kann nur auf einem Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit<br />

geändert werden.<br />

2. Anträge auf Abänderung der <strong>Satzung</strong> können nur beraten werden, wenn sie<br />

innerhalb der Fristen, die § 5 Abs. 2 vorschreibt, eingegangen sind.<br />

3. Abweichend von Absatz 2 kann über einen Antrag auf Änderung der Ergänzung<br />

dieser <strong>Satzung</strong> nur abgestimmt werden, wenn Dreiviertel der Stimmberechtigten<br />

des Landesparteitages es verlangen.<br />

§ 18<br />

Inkrafttreten<br />

1. Diese <strong>Satzung</strong> wurde am 20. März 1976 beschlossen.<br />

2. § 8, Abs. 3, Buchstabe b, wurde am 16. März 1991 in Homburg geändert.<br />

3. § 8, Abs. 2 und 3, Buchstabe c, wurde am 10. Juli 1993 in <strong>Saar</strong>brücken<br />

eingefügt.<br />

4. Die §§ 2, 4, 5, 6, 8, 9, 11 und 18 wurden am 24. Juni 1995 in <strong>Saar</strong>brücken<br />

geändert.<br />

5. Die §§ 2, Absatz 3 und 8, Absätze 2 und 3 wurden am 8. April 2000 in<br />

Schiffweiler ergänzt.<br />

6. Der § 8, Abs. 2 und 3, wurde am 20. Dezember 2000 in <strong>Saar</strong>brücken geändert.<br />

7. Der § 8, Abs. 1 und 3 wurde am 29. November 2002 in Bosen geändert.<br />

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