Satzung - SPD Saar
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<strong>Satzung</strong><br />
der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands<br />
Landesverband <strong>Saar</strong><br />
In der Fassung vom 29. November 2002
§ 1<br />
Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet<br />
Der Landesverband <strong>Saar</strong> der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands umfasst das<br />
Gebiet des <strong>Saar</strong>landes.<br />
Er ist Bezirk im Sinne des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei<br />
Deutschlands und führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (<strong>SPD</strong>),<br />
Landesverband <strong>Saar</strong>.<br />
Sitz des Landesverbandes ist <strong>Saar</strong>brücken.<br />
§ 2<br />
Gliederung<br />
1. Der Landesverband gliedert sich in Ortsvereine und Unterbezirke. In dieser<br />
Gliederung vollzieht sich die politische Willensbildung.<br />
2. Die Unterbezirke werden vom Landesvorstand nach politischer und<br />
wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit abgegrenzt.<br />
3. In Gemeinden mit mehr als einem Ortsverein werden Stadt- bzw. Gemeindeverbände<br />
gebildet. Diese Verbände sind regionale Zusammenschlüsse im Sinne<br />
des § 8, Abs. 5 des Organisationsstatuts der <strong>SPD</strong>.<br />
Die Ortsvereinsmitgliederversammlungen wählen die Delegierten für die Stadtbzw.Gemeindeverbandskonferenzen.<br />
Die Stadt- bzw. Gemeindeverbandskonferenz wählt den Vorstand und nominiert<br />
die Kandidaten/innen für die Gebietsliste des Stadt- bzw. Gemeinderates. Die<br />
Ortsvereine unterstützen die Stadt- bzw. Gemeindeverbände bei der Realisierung<br />
ihrer Aufgaben.<br />
Die Stadt- bzw. Gemeindeverbandskonferenzen wählen die Kandidatin bzw. den<br />
Kandidaten für das Amt des Oberbügermeisters bzw. des Bürgermeisters<br />
Die Stadtverbandskonferenz <strong>Saar</strong>brücken wählt den Kandidaten bzw. die<br />
Kandidatin für das Amt des Stadtverbandspräsidentens bzw. der<br />
Stadtverbandspräsidentin.<br />
Die jeweilige Konferenz kann durch Beschluss die Wahl der Vollversammlung<br />
aller Mitglieder übertragen.<br />
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§ 3<br />
Organe<br />
Organe des Landesverbandes sind:<br />
- Landesparteitag<br />
- Landesvorstand<br />
- Landesausschuss<br />
§ 4<br />
Landesparteitag<br />
1. Der Landesparteitag ist das höchste Beschlussorgan des Landesverbandes. Er<br />
setzt sich zusammen aus 400 ordentlichen Delegierten, die in den Ortsvereinen<br />
zu wählen sind. Die Verteilung der Delegiertenmandate erfolgt so, daß zunächst<br />
die Delegierten auf die Unterbezirke entsprechend deren Mitgliederstärke verteilt<br />
werden. Innerhalb der Unterbezirke erfolgt dann zunächst die Verteilung auf die<br />
Ortsvereine jeweils entsprechend deren Mitgliederstärke. Die Mitgliederzahl wird<br />
aufgrund der für das ganze vorhergehende Jahr abgerechneten Beiträge<br />
ermittelt.<br />
Voraussetzung für das Stimmrecht der Delegierten ist, daß sie nicht länger als<br />
drei Monate mit der Beitragsabrechnung im Rückstand sind.<br />
2. Mit beratender Stimme nehmen am Landesparteitag teil, soweit sie nicht<br />
ordentliche Delegierte sind:<br />
a) die Mitglieder des Landesvorstandes,<br />
b) die Revisoren/innen,<br />
c) die Mitglieder der Landesschiedskommission,<br />
d) die Mitglieder der Landtagsfraktion,<br />
e) die im Land gewählten Bundestagsabgeordneten,<br />
f) die im Land gewählten Europaabgeordneten<br />
g) die Landesminister/innen und die Staatssekretäre/innen<br />
h) die vom Landesvorstand berufenen Parteitagsreferenten/innen<br />
i) die Geschäftsführer/innen beim Landesverband und den Unterbezirken<br />
sowie der Landtagsfraktion.<br />
Ortsvereine, die keinen Anspruch auf eine/n ordentliche/n Delegierte/n haben,<br />
werden auf dem Parteitag durch eine/n Delegierte/n mit beratender Stimme<br />
vertreten.<br />
3. Der ordentliche Landesparteitag findet alle zwei Jahre statt. Er wird vom<br />
Landesvorstand einberufen, der auch den Ort und die vorläufige Tagesordnung<br />
festlegt.<br />
4. Der Landesparteitag prüft die Legitimation der Teilnehmer/innen, wählt ein aus<br />
sieben Delegierten bestehendes Präsidium. Er beschließt über die Tagesordnung<br />
und Geschäftsordnung.<br />
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5. Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten<br />
Delegierten anwesend sind.<br />
6. Über die Verhandlungen des Landesparteitages wird ein Protokoll geführt.<br />
Beschlüsse sind durch zwei Mitglieder des Präsidiums zu unterschreiben.<br />
§ 5<br />
1. Der Landesvorstand hat die Einberufung spätestens drei Monate vorher den<br />
Gliederungen unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung bekanntzugeben.<br />
2. Anträge müssen spätestens sechs Wochen vorher beim Landesvorstand<br />
eingegangen sein. Antragsberechtigt sind der Landesvorstand, die Unterbezirksparteitage,<br />
die Landeskonferenzen der Arbeitsgemeinschaften und die<br />
Ortsvereinsmitgliederversammlungen.<br />
Anträge müssen Angaben über die antragsberechtigte Organisationsgliederung<br />
sowie Ort und Datum der Beschlussfassung enthalten.<br />
Alle fristgerecht eingegangenen Anträge werden den Delegierten und den<br />
antragsberechtigten Organisationsgliederungen vier Wochen vor dem<br />
Landesparteitag zugestellt.<br />
3. Mit der Einladung an die Delegierten legen Landesvorstand und Landtagsfraktion<br />
einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit vor.<br />
4. Der Landesvorstand setzt eine Antragskommission ein, die aus je einer/m<br />
Vertreter/in der Unterbezirke und zwei Vertretern/innen des Landesvorstandes<br />
besteht. Die Antragskommission tritt spätestens vier Wochen vor dem<br />
Landesparteitag zusammen. Die Antragskommission wird in ihrer endgültigen<br />
Zusammensetzung auf dem Landesparteitag gewählt.<br />
5. Die Ergebnisse der Antragsvorberatung sind den antragsberechtigten Organisationsgliederungen<br />
spätestens eine Woche vor dem Landesparteitag schriftlich<br />
mitzuteilen.<br />
§ 6<br />
Zu den Aufgaben des Landesparteitages gehören:<br />
1. die Entgegennahme der Berichte über die Tätigkeit des Landesvorstandes, der<br />
Landtagsfraktion und der Revisoren/innen,<br />
2. die Entlastung des Landesvorstandes,<br />
3. die Wahl des Landesvorstandes, höchstens die Hälfte seiner Mitglieder soll<br />
gleichzeitig dem Landtag angehören,<br />
4. die Wahlen der Revisoren/innen und der Schiedskommission,<br />
5. die Wahl der Parteiratsmitglieder,<br />
6. Aufstellung von Landeslisten für die Landtags-, Bundestags- und Europawahl,<br />
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7. Beschlussfassung über die Anträge,<br />
8. die Wahl der Delegierten zum Bundesparteitag.<br />
§ 7<br />
1. Ein außerordentlicher Landesparteitag ist einzuberufen:<br />
a) auf Beschluss des Landesvorstandes,<br />
b) auf Antrag von einem Drittel aller Unterbezirke.<br />
2. Die Einberufung eines außerordentlichen Landesparteitages muß spätestens vier<br />
Wochen vorher den Organisationsgliederungen mit Angabe der vorläufigen<br />
Tagesordnung mitgeteilt werden.<br />
3. Anträge zum außerordentlichen Landesparteitag müssen zehn Tage vorher beim<br />
Landesverband eingegangen sein, der sie unverzüglich den Delegierten zustellt.<br />
§ 8<br />
Landesvorstand<br />
1. Der Landesvorstand leitet die Partei und ist für die Durchführung der Beschlüsse<br />
des Landesparteitages verantwortlich. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes<br />
und kontrolliert die grundsätzliche Haltung der Organe und Gliederungen.<br />
2. Der Landesvorstand besteht aus dem/der Landesvorsitzenden, vier stellvertretenden<br />
Vorsitzenden, dem/der SchatzmeisterIn und sechzehn weiteren<br />
Mitgliedern.<br />
Der Landesparteitag kann eine/n Generalsekretär/in berufen. Der/die<br />
Generalsekretär/in gehört dem Landesvorstand an. Der/die Generalsekretär/in<br />
soll die inhaltliche und organisatorische Arbeit des Landesverbandes, der<br />
Gliederungen und der Fraktion koordinieren und fördern.<br />
3. Der Landesvorstand wird vom Landesparteitag in getrennten Wahlgängen<br />
geheim gewählt.<br />
Nacheinander werden gewählt:<br />
a) der/die Landesvorsitzende<br />
b) die vier stellvertretenden Vorsitzenden<br />
c) der Generalsekretär/die Generalsekretärin – soweit beschlossen -<br />
d) der/die SchatzmeisterIn<br />
e) die sechzehn weiteren Mitglieder.<br />
4. Scheidet eines der sechzehn weiteren Mitglieder aus dem Landesvorstand aus, so<br />
rückt derjenige/diejenige, der/die auf dem Landesparteitag die nächsthöhere<br />
Stimmenzahl erhalten hat, nach.<br />
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5. Dem Landesvorstand gehören, soweit sie nicht gewählte Mitglieder sind, mit<br />
beratender Stimme an:<br />
a) die im Land gewählten Bundestagsabgeordneten<br />
b) die saarländischen Europaabgeordneten<br />
c) die Landesminister/innen und Staatssekretäre/innen<br />
d) der/die Landesgeschäftsführer/in, die UB-Geschäftsführer/innen<br />
und der/die Geschäftsführer/in der Landtagsfraktion<br />
e) der/die vom Landesvorstand gewählte/r Schatzmeister/in<br />
f) die Unterbezirksvorsitzenden; bei ihrer Verhinderung ihr/e Stellvertreter/in<br />
g) je ein/e gewählte/r Vertreter/in der Arbeitsgemeinschaften<br />
6. Die Mitglieder des Landesvorstandes sowie die Landesgeschäftsführer/innen und<br />
die Unterbezirksgeschäftsführer/innen haben das Recht, an allen Zusammenkünften<br />
aller Gliederungen des Landesverbandes teilzunehmen.<br />
7. Alle Geschäftsführer/innen und Angestellten werden vom Landesvorstand<br />
bestellt. Die Bestellung und Entlassung eines/r Unterbezirksgeschäftsführers/in<br />
erfolgt im Einvernehmen mit dem betreffenden Unterbezirksvorstand. Das<br />
weitere regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstands.<br />
§ 9<br />
Landesausschuss<br />
1. Der Landesausschuss ist ständiges Beschlussorgan des Landesverbandes. Seine<br />
Beschlüsse dürfen den Beschlüssen des Landesparteitages nicht zuwiderlaufen.<br />
Er besteht aus 100 in den Unterbezirken in geheimer Abstimmung zu wählenden<br />
Delegierten.<br />
Die Verteilung der Delegiertenmandate auf die Unterbezirke erfolgt aufgrund der<br />
für das ganze vorhergehende Jahr abgerechneten Beiträge.<br />
Voraussetzung für das Stimmrecht der Delegierten ist, daß sie nicht länger als<br />
drei Monate mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind. Ist ein Delegierter an<br />
der Ausübung seines Mandats gehindert, so wird er durch eine/n gewählte/n<br />
Ersatzdelegierte/n vertreten.<br />
2. Mit beratender Stimme nehmen teil:<br />
a) die Mitglieder des Landesvorstandes<br />
b) die saarländischen Bundestagsabgeordneten<br />
c) die saarländischen Europaabgeordneten<br />
d) die Mitglieder der Landtagsfraktion<br />
e) die Landesminister/innen und die Staatssekretäre/innen<br />
f) je ein/e Vertreter/in der Arbeitsgemeinschaften<br />
g) die Geschäftsführer/innen und der/die Fraktionsgeschäftsführer/in<br />
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3. Der Landesausschuss fasst über Anträge der Ortsvereine und Unterbezirke und<br />
des Landesvorstandes nach Maßgabe von Abs. 1, Satz 1, Beschluss. In den<br />
Jahren, in denen kein Landesparteitag stattfindet, nimmt er einen<br />
Zwischenbericht des Landesvorstandes entgegen.<br />
4. Auf Beschluss des Landesvorstandes oder auf Verlangen von einem Drittel der<br />
Mitglieder des Landesausschusses oder einem Drittel der Unterbezirke ist der<br />
Landesausschuss einzuberufen. Im Jahr sollen mindestens zwei Sitzungen<br />
stattfinden. Ein Antrag auf Einberufung durch die Unterbezirke oder einem Drittel<br />
seiner Mitglieder ist schriftlich mit der vorgesehenen Tagesordnung beim<br />
Landesvorstand einzubringen. Die Sitzung muss spätestens drei Wochen nach<br />
Eingang des Antrages erfolgen.<br />
5. Der Landesausschuss wählt jeweils nach dem ordentlichen Parteitag aus seiner<br />
Mitte ein aus fünf Mitgliedern bestehendes Präsidium.<br />
§ 10<br />
Revisoren/innen<br />
Zur Prüfung der Kassenführung des Landesverbandes werden für die Dauer der<br />
Amtsführung des Landesvorstandes drei Revisoren/innen gewählt. Sie dürfen nicht<br />
Mitglied des Landesvorstandes sein.<br />
§ 11<br />
Schiedskommission<br />
1. Die Bildung der Schiedskommission richtet sich nach den Vorschriften des<br />
Organisationsstatuts der <strong>SPD</strong> und der Schiedsordnung.<br />
2. Die Schiedskommission beim Landesverband besteht aus dem/der Vorsitzenden,<br />
zwei Stellvertretern/innen und vier weiteren Mitgliedern.<br />
3. Die Mitglieder der Schiedskommission dürfen weder einem Vorstand der Partei<br />
oder ihrer Arbeitsgemeinschaften angehören, noch in einem Dienstverhältnis zur<br />
Partei stehen oder von ihr regelmäßige Einkünfte beziehen.<br />
§ 12<br />
Beiträge, Abrechnungen, Geschäftsjahr<br />
1. Von jeder verkauften Beitragsmarke führen die Ortsvereine 80 Prozent an den<br />
Landesverband ab. Den Ortsvereinen verbleiben 20 Prozent.<br />
2. Die Abrechnungen der Ortsvereine können monatlich und müssen vierteljährlich<br />
direkt mit dem Landesverband erfolgen. Der Jahresabschluss muss spätestens bis<br />
zum 10. Januar des folgenden Jahres erfolgen.<br />
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3. Mitgliedsbücher, Beitrags- und Sondermarken sowie Abrechnungsformulare<br />
liefert der Landesverband. Die Mitgliedsbücher bleiben Eigentum der Partei.<br />
4. Der Landesvorstand kann aus besonderem Anlass Sondermarken herausgeben.<br />
Über die Aufteilung der eingegangenen Gelder entscheidet der Landesvorstand.<br />
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
§ 13<br />
Fachausschüsse<br />
Zu seiner Beratung kann der Landesvorstand Fachausschüsse und Kommissionen<br />
einsetzen, deren Aufgaben festlegen und die Vorsitzenden und Mitglieder für die<br />
Dauer seiner Amtszeit berufen.<br />
§ 14<br />
Arbeitsgemeinschaften<br />
1. In allen Organisationsgliederungen können Arbeitsgemeinschaften gebildet<br />
werden.<br />
2. Die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften erfolgt auf der Grundlage der vom<br />
Parteivorstand herausgegebenen Richtlinien.<br />
§ 15<br />
Geschäftsführung<br />
Die Führung der Geschäfte aller Gliederungen, regionaler Zusammenschlüsse und<br />
Arbeitsgemeinschaften muß nach demokratischen Grundsätzen erfolgen. Ihre Vorstände<br />
müssen spätestens alle zwei Jahre gewählt werden.<br />
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§ 16<br />
Schlussbestimmungen<br />
1. Ortsvereine, Stadt- bzw. Gemeindeverbände und Unterbezirke können die<br />
Parteigeschäfte nach eigenen <strong>Satzung</strong>en führen, die mit dieser <strong>Satzung</strong> und dem<br />
Organisationsstatut der Partei nicht in Widerspruch stehen dürfen.<br />
2. Alle anderen Fragen regeln sich nach dem Organisationsstatut, der<br />
Schiedsordnung und der Wahlordnung der Sozialdemokratischen Partei<br />
Deutschlands und der Geschäftsordnung des Landesverbandes.<br />
§ 17<br />
Änderung der <strong>Satzung</strong><br />
1. Diese <strong>Satzung</strong> kann nur auf einem Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit<br />
geändert werden.<br />
2. Anträge auf Abänderung der <strong>Satzung</strong> können nur beraten werden, wenn sie<br />
innerhalb der Fristen, die § 5 Abs. 2 vorschreibt, eingegangen sind.<br />
3. Abweichend von Absatz 2 kann über einen Antrag auf Änderung der Ergänzung<br />
dieser <strong>Satzung</strong> nur abgestimmt werden, wenn Dreiviertel der Stimmberechtigten<br />
des Landesparteitages es verlangen.<br />
§ 18<br />
Inkrafttreten<br />
1. Diese <strong>Satzung</strong> wurde am 20. März 1976 beschlossen.<br />
2. § 8, Abs. 3, Buchstabe b, wurde am 16. März 1991 in Homburg geändert.<br />
3. § 8, Abs. 2 und 3, Buchstabe c, wurde am 10. Juli 1993 in <strong>Saar</strong>brücken<br />
eingefügt.<br />
4. Die §§ 2, 4, 5, 6, 8, 9, 11 und 18 wurden am 24. Juni 1995 in <strong>Saar</strong>brücken<br />
geändert.<br />
5. Die §§ 2, Absatz 3 und 8, Absätze 2 und 3 wurden am 8. April 2000 in<br />
Schiffweiler ergänzt.<br />
6. Der § 8, Abs. 2 und 3, wurde am 20. Dezember 2000 in <strong>Saar</strong>brücken geändert.<br />
7. Der § 8, Abs. 1 und 3 wurde am 29. November 2002 in Bosen geändert.<br />
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