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Handout Arbeitsverhältnis - Sozialpsychologie

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Personalrecht Seminar SS 2011, Referentinnen: Denitsa Damyanova und Victoria Schneider<br />

Durchführung des Arbeitsverhältnisses:<br />

Arbeitszeit, Urlaub, Vergütung, Aufwendungsersatz<br />

Arbeitszeit<br />

Die Länge der Arbeitszeit regelt normalerweise der Arbeitsvertrag. Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit darf 8<br />

Stunden nicht überschreiten (§3 ArbZG). Ausnahmen: leitende Angestellte, Chefärzte sowie Dienststellen- und<br />

Personalleiter im öffentlichen Dienst (§18 ArbZG). Ausdehnung auf 10 Stunden zulässig, wenn innerhalb eines<br />

Ausgleichszeitraumes von 6 Monaten oder 24 Wochen ein Durchschnitt von 8 Stunden erreicht wird (§3 Satz 2<br />

ArbZG). Auch in Notfällen, die unabhängig vom Willen des Betroffenen auftreten, kann von den 8 Stunden<br />

abgewichen werden. Obergrenzen sind hierbei nicht gezogen (§14 Abs. 1 ArbZG).<br />

Die Wochenarbeitszeit wird normalerweise tariflich festgelegt. Die tatsächlich geleistete Wochenarbeitszeit lag<br />

im Jahr 2003 im Westen bei 41,9 Wochenstunden und im Osten bei 43,0. Dies bedeutet, dass im Schnitt pro<br />

Woche 3 Überstunden geleistet werden. Das ArbZG enthält keine wirksame Begrenzung der Überstunden.<br />

Pausen: Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden ist eine halbstündige Ruhepause vorgesehen (§2 Abs. 1<br />

ArbZG). Die Pause zählt nicht zur Arbeitszeit.<br />

Ruhezeit: Nach Beendigung der täglichen Arbeit ist den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von<br />

mindestens 11 Stunden zu gewähren (§5 Abs. 1 ArbZG).<br />

Wochenendarbeit: Der Samstag ist im Prinzip ein Werktag, sofern er nicht im Vertrag ausdrücklich<br />

ausgeklammert wird. Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten (Art. 140 GG), es werden jedoch Ausnahmen<br />

zugelassen.<br />

Urlaub<br />

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf mindestens 24 Urlaubstage im Jahr (§3 Abs. 1 BurlG). Die Tarifpolitik<br />

geht über diese Mindestgrenze sogar weit hinaus. Die durchschnittliche Urlaubsdauer beträgt 29 Tage<br />

(bezogen auf die 5-Tage-Woche).<br />

Zweck des Urlaubs ist die Wiederherstellung der Arbeitskraft und die Persönlichkeitsentfaltung in der Freizeit.<br />

Der Lohn ist während der gesamten Dauer des Erholungsurlaubs fortzuzahlen (§11 Abs. 1 BUrlG). Das<br />

Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor<br />

Beginn des Urlaubs. Zusätzlich erhalten viele Arbeitnehmer noch ein tariflich festgelegtes „Urlaubsgeld“, einen<br />

gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es jedoch nicht.<br />

Erkrankung während des Urlaubs: Wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt, wird der<br />

Erholungszweck nicht erreicht. Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit wird nicht auf den Jahresurlaub angerechnet und<br />

in Form von Resturlaub gewährt (§9 BUrlG).<br />

Verbot der Erwerbstätigkeit während des Urlaubs: §8 BUrlG verbietet jede dem Urlaubszweck (also Erholung)<br />

widersprechende Erwerbstätigkeit. Zulässig ist eine Ausgleichstätigkeit, die den Erholungszweck fördert oder<br />

unentgeltliche Hobbytätigkeiten.<br />

Zeitpunkt des Urlaubs: Die Gewährung von Urlaub ist Sache des Arbeitgebers, welcher jedoch Urlaubswünsche<br />

des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat (§7 Abs. 1 BurlG).<br />

Resturlaub: Kann bis 31. März des folgenden Kalenderjahrs genommen werden.


Personalrecht Seminar SS 2011, Referentinnen: Denitsa Damyanova und Victoria Schneider<br />

Vergütung<br />

Das einzelne Tätigkeitsfeld gehört im Regelfall zu einer tariflichen Lohn- oder Gehaltsgruppe. Der Arbeitgeber<br />

ist zur „Gewährung der vereinbarten Vergütung“ verpflichtet (§611 Abs. 1 BGB).<br />

Zulagen: Neben der Grundvergütung werden in vielen Betrieben Zulagen wie z.B. Schichtzulage,<br />

Nachtdienstzulage oder Feiertagszulage, gewährt. Außerdem gibt es belastungsunabhängige<br />

Vergütungsbestandteile wie etwa Gewinnbeteiligung, Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.<br />

Gesetzlicher Mindestlohn – gibt es in Deutschland nicht. Um das von der Verfassung garantierte soziokulturelle<br />

Existenzminimum zu gewähren, müsste der Mindestlohn bei einer 38-Stundenwoche mindestens<br />

6,40€ betragen.<br />

Aufwendungsersatz: Nicht zum Lohn gehören Ansprüche des Arbeitnehmers auf Ersatz für Aufwendungen (z.B.<br />

Dienstfahrzeug, KM-Pauschale, Dienstreisen etc.) (§§670, 675 BGB). Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann<br />

im Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht abgesprochen werden (§309 Nr. 7 BGB Rn. 11).<br />

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Eine durch Krankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber<br />

unverzüglich mitzuteilen. Dauert diese länger als 3 Tage, so ist spätestens am 4. Tag ein ärztliches Attest<br />

vorzulegen (§5 Abs. 1 EFZG). Der Arbeitgeber kann dies aber schon vom ersten Krankheitstag an verlangen. Die<br />

zur Arbeitsunfähigkeit führende Krankheit muss unverschuldet sein.<br />

Lohnausfallprinzip: Liegen die Voraussetzungen für eine Entgeltfortzahlung vor, so ist während der Dauer von 6<br />

Wochen derjenige Betrag fortzuzahlen, den der Betroffene ohne die Erkrankung verdient hätte.<br />

Teilzeitarbeit<br />

Recht auf Teilzeit: Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, die Verringerung seiner vertraglich vereinbarten<br />

Arbeitszeit zu verlangen (§8 Abs. 1 TzBfG). Der Arbeitgeber kann den Antrag nur unter Hinweis auf betriebliche<br />

Gründe ablehnen (§8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG).<br />

Fallbeispiel: Arbeitnehmer dürfen während des Urlaubs im Geschäft der Ehegatten arbeiten<br />

Aktenzeichen: 2 Sa 674/09, Landesarbeitsgericht Köln, 21.09.2009<br />

<br />

<br />

Die Klägerin wurde wegen Verkaufstätigkeiten im Geschäft ihres Ehemannes während des Urlaubs<br />

gekündigt<br />

Die Kündigung wird als unwirksam aus folgenden Gründe erachtet u.a.:<br />

-Die Verkaufstätigkeit der Klägerin- keine Vertragspflichtverletzung i. S. d. § 8 BUrlG (unentgeltliche<br />

Mithilfe in Familienbetrieb, keine Erwerbstätigkeit).<br />

-Gemäß § 3 ArbZG darf die Klägerin ihre persönliche Arbeitskraft bis zu 48h wöchentlich ausschöpfen.<br />

-Der Auflösungsantrag nicht begründet- der Beklagten ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />

zuzumuten i. S. d. § 9 KSchG<br />

Urteil: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.04.2009- 2 Ca 59/09-<br />

wird auf deren Kosten zurückgewiesen.<br />

Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

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