Handout Arbeitsverhältnis - Sozialpsychologie
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Personalrecht Seminar SS 2011, Referentinnen: Denitsa Damyanova und Victoria Schneider<br />
Durchführung des Arbeitsverhältnisses:<br />
Arbeitszeit, Urlaub, Vergütung, Aufwendungsersatz<br />
Arbeitszeit<br />
Die Länge der Arbeitszeit regelt normalerweise der Arbeitsvertrag. Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit darf 8<br />
Stunden nicht überschreiten (§3 ArbZG). Ausnahmen: leitende Angestellte, Chefärzte sowie Dienststellen- und<br />
Personalleiter im öffentlichen Dienst (§18 ArbZG). Ausdehnung auf 10 Stunden zulässig, wenn innerhalb eines<br />
Ausgleichszeitraumes von 6 Monaten oder 24 Wochen ein Durchschnitt von 8 Stunden erreicht wird (§3 Satz 2<br />
ArbZG). Auch in Notfällen, die unabhängig vom Willen des Betroffenen auftreten, kann von den 8 Stunden<br />
abgewichen werden. Obergrenzen sind hierbei nicht gezogen (§14 Abs. 1 ArbZG).<br />
Die Wochenarbeitszeit wird normalerweise tariflich festgelegt. Die tatsächlich geleistete Wochenarbeitszeit lag<br />
im Jahr 2003 im Westen bei 41,9 Wochenstunden und im Osten bei 43,0. Dies bedeutet, dass im Schnitt pro<br />
Woche 3 Überstunden geleistet werden. Das ArbZG enthält keine wirksame Begrenzung der Überstunden.<br />
Pausen: Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden ist eine halbstündige Ruhepause vorgesehen (§2 Abs. 1<br />
ArbZG). Die Pause zählt nicht zur Arbeitszeit.<br />
Ruhezeit: Nach Beendigung der täglichen Arbeit ist den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von<br />
mindestens 11 Stunden zu gewähren (§5 Abs. 1 ArbZG).<br />
Wochenendarbeit: Der Samstag ist im Prinzip ein Werktag, sofern er nicht im Vertrag ausdrücklich<br />
ausgeklammert wird. Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten (Art. 140 GG), es werden jedoch Ausnahmen<br />
zugelassen.<br />
Urlaub<br />
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf mindestens 24 Urlaubstage im Jahr (§3 Abs. 1 BurlG). Die Tarifpolitik<br />
geht über diese Mindestgrenze sogar weit hinaus. Die durchschnittliche Urlaubsdauer beträgt 29 Tage<br />
(bezogen auf die 5-Tage-Woche).<br />
Zweck des Urlaubs ist die Wiederherstellung der Arbeitskraft und die Persönlichkeitsentfaltung in der Freizeit.<br />
Der Lohn ist während der gesamten Dauer des Erholungsurlaubs fortzuzahlen (§11 Abs. 1 BUrlG). Das<br />
Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor<br />
Beginn des Urlaubs. Zusätzlich erhalten viele Arbeitnehmer noch ein tariflich festgelegtes „Urlaubsgeld“, einen<br />
gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es jedoch nicht.<br />
Erkrankung während des Urlaubs: Wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt, wird der<br />
Erholungszweck nicht erreicht. Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit wird nicht auf den Jahresurlaub angerechnet und<br />
in Form von Resturlaub gewährt (§9 BUrlG).<br />
Verbot der Erwerbstätigkeit während des Urlaubs: §8 BUrlG verbietet jede dem Urlaubszweck (also Erholung)<br />
widersprechende Erwerbstätigkeit. Zulässig ist eine Ausgleichstätigkeit, die den Erholungszweck fördert oder<br />
unentgeltliche Hobbytätigkeiten.<br />
Zeitpunkt des Urlaubs: Die Gewährung von Urlaub ist Sache des Arbeitgebers, welcher jedoch Urlaubswünsche<br />
des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat (§7 Abs. 1 BurlG).<br />
Resturlaub: Kann bis 31. März des folgenden Kalenderjahrs genommen werden.
Personalrecht Seminar SS 2011, Referentinnen: Denitsa Damyanova und Victoria Schneider<br />
Vergütung<br />
Das einzelne Tätigkeitsfeld gehört im Regelfall zu einer tariflichen Lohn- oder Gehaltsgruppe. Der Arbeitgeber<br />
ist zur „Gewährung der vereinbarten Vergütung“ verpflichtet (§611 Abs. 1 BGB).<br />
Zulagen: Neben der Grundvergütung werden in vielen Betrieben Zulagen wie z.B. Schichtzulage,<br />
Nachtdienstzulage oder Feiertagszulage, gewährt. Außerdem gibt es belastungsunabhängige<br />
Vergütungsbestandteile wie etwa Gewinnbeteiligung, Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.<br />
Gesetzlicher Mindestlohn – gibt es in Deutschland nicht. Um das von der Verfassung garantierte soziokulturelle<br />
Existenzminimum zu gewähren, müsste der Mindestlohn bei einer 38-Stundenwoche mindestens<br />
6,40€ betragen.<br />
Aufwendungsersatz: Nicht zum Lohn gehören Ansprüche des Arbeitnehmers auf Ersatz für Aufwendungen (z.B.<br />
Dienstfahrzeug, KM-Pauschale, Dienstreisen etc.) (§§670, 675 BGB). Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann<br />
im Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht abgesprochen werden (§309 Nr. 7 BGB Rn. 11).<br />
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Eine durch Krankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber<br />
unverzüglich mitzuteilen. Dauert diese länger als 3 Tage, so ist spätestens am 4. Tag ein ärztliches Attest<br />
vorzulegen (§5 Abs. 1 EFZG). Der Arbeitgeber kann dies aber schon vom ersten Krankheitstag an verlangen. Die<br />
zur Arbeitsunfähigkeit führende Krankheit muss unverschuldet sein.<br />
Lohnausfallprinzip: Liegen die Voraussetzungen für eine Entgeltfortzahlung vor, so ist während der Dauer von 6<br />
Wochen derjenige Betrag fortzuzahlen, den der Betroffene ohne die Erkrankung verdient hätte.<br />
Teilzeitarbeit<br />
Recht auf Teilzeit: Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, die Verringerung seiner vertraglich vereinbarten<br />
Arbeitszeit zu verlangen (§8 Abs. 1 TzBfG). Der Arbeitgeber kann den Antrag nur unter Hinweis auf betriebliche<br />
Gründe ablehnen (§8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG).<br />
Fallbeispiel: Arbeitnehmer dürfen während des Urlaubs im Geschäft der Ehegatten arbeiten<br />
Aktenzeichen: 2 Sa 674/09, Landesarbeitsgericht Köln, 21.09.2009<br />
<br />
<br />
Die Klägerin wurde wegen Verkaufstätigkeiten im Geschäft ihres Ehemannes während des Urlaubs<br />
gekündigt<br />
Die Kündigung wird als unwirksam aus folgenden Gründe erachtet u.a.:<br />
-Die Verkaufstätigkeit der Klägerin- keine Vertragspflichtverletzung i. S. d. § 8 BUrlG (unentgeltliche<br />
Mithilfe in Familienbetrieb, keine Erwerbstätigkeit).<br />
-Gemäß § 3 ArbZG darf die Klägerin ihre persönliche Arbeitskraft bis zu 48h wöchentlich ausschöpfen.<br />
-Der Auflösungsantrag nicht begründet- der Beklagten ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />
zuzumuten i. S. d. § 9 KSchG<br />
Urteil: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.04.2009- 2 Ca 59/09-<br />
wird auf deren Kosten zurückgewiesen.<br />
Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.