Nachrichtenblatt - Sontheim an der Brenz

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16.07.2014 Aufrufe

B. Vermögensrechnung in Euro 1. Rücklagenbestand zum 31. Dezember 2012 1.578.261,67 2. Kamerale Schulden zum 31. Dezember 2012 5.525.791,14 3. Geldanlagen zum 31. Dezember 2012 0,00 4. Beteiligungen zum 31. Dezember 2012 3.537.270,04 - davon Abwasserverband "Untere Brenz" 2.206.078,62 - davon Kreisbaugesellschaft 29.450,41 - davon Rechenzentrum 5.627,45 - davon Volksbank Brenztal eG 613,56 - davon Stammkapital Wasserversorgung Sontheim 25.000,00 - davon Netzgesellschaften 1.270.500,00 Der Jahresabschluss mit Rechenschaftsbericht sowie der Beteiligungsbericht liegen gemäß § 95b und § 105 GemO in der Zeit von Freitag, 20.12.2013 bis Donnerstag, 09.01.2014 - je einschließlich - im Rathaus - Kämmerei - Zimmer 004, während der üblichen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme aus. Sontheim an der Brenz, den 19.12.2013 gez. Kraut, Bürgermeister Wasserversorgung Sontheim an der Brenz (WaSoB) Jahresabschluss 2012 Der Jahresabschluss 2012 des Eigenbetriebs „Wasserversorgung Sontheim an der Brenz (WaSoB)“ wird gemäß § 16 Abs. 3 des Gesetzes über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz – EigBG) wie folgt festgestellt: 1. Feststellung des Jahresabschlusses 1.1 Bilanzsumme 1.879.951,02 Euro 1.1.1 davon entfallen auf der Aktivseite auf - das Anlagevermögen 1.536.803,00 Euro - das Umlaufvermögen 343.148,02 Euro 1.1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf - das Eigenkapital 96.113,90 Euro - die empfangenen Ertragszuschüsse 434.734,00 Euro - die Rückstellungen 14.080,00 Euro - die Verbindlichkeiten 1.335.023,12 Euro 1.2 Jahresgewinn 4.721,75 Euro 1.2.1 Summe der Erträge 426.690,95 Euro 1.2.2 Summe der Aufwendungen 421.969,20 Euro 2. Behandlung des Jahresgewinns Der ausgewiesene Jahresgewinn in Höhe von 4.721,75 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen. 3. Entlastung der Betriebsleitung Der Betriebsleitung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz Entlastung erteilt. 4. Prüfungsvermerk Wir haben auftragsgemäß den nachstehenden Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang (Anlagen 1 – 3) – des Eigenbetriebs Wasserversorgung Sontheim an der Brenz für das Wirtschaftsjahr vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 unter Beachtung der deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und der ergänzenden Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes Baden- Württemberg erstellt. Grundlage für die Erstellung waren das von uns durchgeführte Anlagenverzeichnis und die uns darüber hinaus vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise, die wir auftragsgemäß nicht geprüft, wohl aber auf Plausibilität beurteilt haben sowie die uns erteilten Auskünfte. Die Buchführung sowie die Aufstellung des Inventars und des Jahresabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes Baden- Württemberg liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Eigenbetriebs. Wir haben unseren Auftrag unter Beachtung des IDW Standards: Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen (IDW ES 7) durchgeführt. Dieser umfasst die Entwicklung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Anhangs auf Grundlage der Buchführung und des Inventars sowie der Vorgaben zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Zur Beurteilung der Plausibilität, der uns vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise haben wir Befragungen und analytische Beurteilungen vorgenommen, um mit einer gewissen Sicherheit auszuschließen, dass diese nicht ordnungsgemäß sind. Hierbei sind uns keine Umstände bekannt geworden, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der uns vorgelegten Unterlagen und des auf dieser Grundlage von uns erstellten Jahresabschlusses sprechen. Herbrechtingen, den 18.09.2013 STR Schmitz Treubert Rosenberger Wirtschaftsprüfer Steuerberater gez. Joachim Schmitz, Steuerberater 5. Öffentliche Einsichtnahme Der Jahresabschluss mit Lagebericht liegt gemäß § 16 Abs. 4 EigBG in der Zeit von Freitag, 20.12.2013 bis Donnerstag, 09.01.2014 - je einschließlich - im Rathaus - Kämmerei - Zimmer 004, während der üblichen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme aus. Sontheim an der Brenz, den 19.12.2013 gez. Kraut, Bürgermeister Gemeinde Sontheim an der Brenz Landkreis Heidenheim 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung AbwS) der Gemeinde Sontheim an der Brenz vom 22.02.2011 Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden- Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 6

und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Sontheim an der Brenz am 10.12.2013 folgende Änderungs- Satzung beschlossen: Artikel I Änderungen Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung AbwS) vom 22.02.2011 wird wie folgt geändert: § 42 Abs. 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: (1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser 2,30 € (2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m² versiegelte Fläche 0,37 € (3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser 2,30 € Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Sontheim an der Brenz, den 19.12.2013 gez. Kraut, Bürgermeister Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom 22.02.2011 Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Sontheim an der Brenz am 10.12.2013 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel I Änderungen Die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom 22.02.2011 wird wie folgt geändert: § 42 (Grundgebühr) Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von: Maximaldurchfluss (Qmax) 5 10 20 80 m³/h Nenndurchfluss (Qn) 2,5 6 10 40 m³/h Euro/Monat 2,00 3,00 7,20 19,50 Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Für Abgaben, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31.12.2013 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung der Abgabe die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld gegolten haben. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Sontheim an der Brenz, den 19.12.2013 gez. Kraut, Bürgermeister Inkrafttreten des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Sontheim an der Brenz-Niederstotzingen Das Landratsamt Heidenheim an der Brenz hat den von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Sontheim-Niederstotzingen am 20.03.2013 in öffentlicher Sitzung beschlossenen Flächennutzungsplan 2025 mit integriertem Landschaftsplan mit Schreiben vom 29.11. 2013, Az.: 3010 Hi gemäß § 6 Absatz 1 des Baugesetzbuchs mit folgenden Maßgaben genehmigt. 1.) Teilplan Niederstotzingen Die Wohnbaufläche a „Lontal“ wird von dieser Genehmigung ausgeschlossen. 2.) Teilplan Sontheim In der Gewerbefläche G 4 Ortsteil Brenz wird die nördliche Hälfte des Gebietes, beginnend mit dem Grundstück nördlich der Ziff. 4 in der Darstellung Seite 43 der Begründung, von dieser Genehmigung ausgeschlossen. Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbandes Sontheim an der Brenz-Niederstotzingen umfasst die Gemarkung Sontheim an der Brenz mit den Fluren Bergenweiler, Brenz und Sontheim sowie die Gemarkung der Stadt Niederstotzingen und die Gemarkungen der Teilorte Oberstotzingen und Stetten mit Lonetal und dem Weiler Reuendorf. Maßgebend sind der Übersichtsplan (M 1:25.000), die Teilpläne Sontheim und Niederstotzingen (M 1:10.000) und die 7

und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg<br />

(KAG) hat <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Sontheim</strong><br />

<strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Brenz</strong> am 10.12.2013 folgende Än<strong>der</strong>ungs-<br />

Satzung beschlossen:<br />

Artikel I Än<strong>der</strong>ungen<br />

Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung<br />

AbwS) vom 22.02.2011 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

§ 42 Abs. 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:<br />

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40)<br />

beträgt je m³ Abwasser 2,30 €<br />

(2) Die Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr (§ 40 a)<br />

beträgt je m² versiegelte Fläche 0,37 €<br />

(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3)<br />

beträgt je m³ Abwasser o<strong>der</strong> Wasser 2,30 €<br />

Artikel II Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.<br />

Hinweis:<br />

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften<br />

<strong>der</strong> Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />

(GemO) o<strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong> GemO beim Zust<strong>an</strong>dekommen<br />

dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich,<br />

wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit <strong>der</strong> Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />

dieser Satzung gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />

geltend gemacht worden ist; <strong>der</strong> Sachverhalt, <strong>der</strong> die Verletzung<br />

begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht,<br />

wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzung,<br />

die Genehmigung o<strong>der</strong> die Bek<strong>an</strong>ntmachung <strong>der</strong> Satzung<br />

verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs.<br />

2 KAG Mängel bei <strong>der</strong> Beschlussfassung über Abgabensätze,<br />

wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung<br />

führen.<br />

<strong>Sontheim</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Brenz</strong>, den 19.12.2013<br />

gez. Kraut, Bürgermeister<br />

Zweite Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über den Anschluss<br />

<strong>an</strong> die öffentliche Wasserversorgungs<strong>an</strong>lage<br />

und die Versorgung <strong>der</strong> Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung<br />

– WVS) vom 22.02.2011<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 4 und 11 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für Baden-<br />

Württemberg (GemO) sowie <strong>der</strong> §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und<br />

42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg<br />

(KAG) hat <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Sontheim</strong><br />

<strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Brenz</strong> am 10.12.2013 folgende Än<strong>der</strong>ungssatzung<br />

beschlossen:<br />

Artikel I Än<strong>der</strong>ungen<br />

Die Satzung über den Anschluss <strong>an</strong> die öffentliche Wasserversorgungs<strong>an</strong>lage<br />

und die Versorgung <strong>der</strong> Grundstücke<br />

mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom<br />

22.02.2011 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

§ 42 (Grundgebühr) Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />

(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach <strong>der</strong> Zählergröße<br />

erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit<br />

einer Nenngröße von:<br />

Maximaldurchfluss (Qmax)<br />

5 10 20 80 m³/h<br />

Nenndurchfluss (Qn)<br />

2,5 6 10 40 m³/h<br />

Euro/Monat<br />

2,00 3,00 7,20 19,50<br />

Bei Bauwasserzählern o<strong>der</strong> sonstigen beweglichen Wasserzählern<br />

entfällt die Grundgebühr.<br />

Artikel II Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Für Abgaben,<br />

die bereits vor diesem Zeitpunkt entst<strong>an</strong>den und erst nach<br />

dem 31.12.2013 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung<br />

<strong>der</strong> Abgabe die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Entstehung <strong>der</strong> Abgabenschuld gegolten haben.<br />

Hinweis:<br />

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften<br />

<strong>der</strong> Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />

(GemO) o<strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong> GemO beim Zust<strong>an</strong>dekommen<br />

dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich,<br />

wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit <strong>der</strong> Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />

dieser Satzung gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />

geltend gemacht worden ist; <strong>der</strong> Sachverhalt, <strong>der</strong> die Verletzung<br />

begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht,<br />

wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzung,<br />

die Genehmigung o<strong>der</strong> die Bek<strong>an</strong>ntmachung <strong>der</strong> Satzung<br />

verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs.<br />

2 KAG Mängel bei <strong>der</strong> Beschlussfassung über Abgabensätze,<br />

wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung<br />

führen.<br />

<strong>Sontheim</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Brenz</strong>, den 19.12.2013<br />

gez. Kraut, Bürgermeister<br />

Inkrafttreten des Flächennutzungspl<strong>an</strong>s mit<br />

integriertem L<strong>an</strong>dschaftspl<strong>an</strong><br />

des Gemeindeverwaltungsverb<strong>an</strong>des<br />

<strong>Sontheim</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Brenz</strong>-Nie<strong>der</strong>stotzingen<br />

Das L<strong>an</strong>dratsamt Heidenheim <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Brenz</strong> hat den von <strong>der</strong><br />

Verb<strong>an</strong>dsversammlung des Gemeindeverwaltungsverb<strong>an</strong>des<br />

<strong>Sontheim</strong>-Nie<strong>der</strong>stotzingen am 20.03.2013 in öffentlicher<br />

Sitzung beschlossenen Flächennutzungspl<strong>an</strong> 2025 mit<br />

integriertem L<strong>an</strong>dschaftspl<strong>an</strong> mit Schreiben vom 29.11.<br />

2013, Az.: 3010 Hi gemäß § 6 Absatz 1 des Baugesetzbuchs<br />

mit folgenden Maßgaben genehmigt.<br />

1.) Teilpl<strong>an</strong> Nie<strong>der</strong>stotzingen<br />

Die Wohnbaufläche a „Lontal“ wird von dieser Genehmigung<br />

ausgeschlossen.<br />

2.) Teilpl<strong>an</strong> <strong>Sontheim</strong><br />

In <strong>der</strong> Gewerbefläche G 4 Ortsteil <strong>Brenz</strong> wird die nördliche<br />

Hälfte des Gebietes, beginnend mit dem Grundstück<br />

nördlich <strong>der</strong> Ziff. 4 in <strong>der</strong> Darstellung Seite 43 <strong>der</strong><br />

Begründung, von dieser Genehmigung ausgeschlossen.<br />

Der Geltungsbereich des Flächennutzungspl<strong>an</strong>s des Gemeindeverwaltungsverb<strong>an</strong>des<br />

<strong>Sontheim</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Brenz</strong>-Nie<strong>der</strong>stotzingen<br />

umfasst die Gemarkung <strong>Sontheim</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Brenz</strong> mit den Fluren Bergenweiler, <strong>Brenz</strong> und <strong>Sontheim</strong><br />

sowie die Gemarkung <strong>der</strong> Stadt Nie<strong>der</strong>stotzingen und die<br />

Gemarkungen <strong>der</strong> Teilorte Oberstotzingen und Stetten mit<br />

Lonetal und dem Weiler Reuendorf.<br />

Maßgebend sind <strong>der</strong> Übersichtspl<strong>an</strong> (M 1:25.000), die Teilpläne<br />

<strong>Sontheim</strong> und Nie<strong>der</strong>stotzingen (M 1:10.000) und die<br />

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