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Nachrichtenblatt - Gemeinde Sontheim an der Brenz

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Amtliche Bek<strong>an</strong>ntmachungen<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sontheim</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Brenz</strong><br />

L<strong>an</strong>dkreis Heidenheim<br />

Umlegungsstelle L<strong>an</strong>dratsamt Heidenheim<br />

Betr.: Umlegung Ringstraße, Gemarkung <strong>Sontheim</strong><br />

Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />

Der Umlegungspl<strong>an</strong>, bestehend aus Umlegungskarte und<br />

Umlegungsverzeichnis, <strong>der</strong> durch Beschluss <strong>der</strong> Umlegungsstelle<br />

vom 22. J<strong>an</strong>uar 2013 aufgestellt wurde, ist am<br />

12. April 2013 für die Grundstücke (Flurstücke) <strong>der</strong> Gemarkung<br />

<strong>Sontheim</strong> Flur 0<br />

Nr. 3897/7, 3897/8, 3897/9, 3897/10, 3897/11, 3897/12,<br />

3897/13, 3897/14, 3897/15, 3897/16, 3897/17, 3897/18,<br />

3897/19, 3897/20, 3897/21, 3897/22, 3897/23<br />

un<strong>an</strong>fechtbar geworden.<br />

Mit dieser Bek<strong>an</strong>ntmachung wird gemäß § 72 Abs. 1 des<br />

Baugesetzbuchs (BauGB) in <strong>der</strong> Fassung vom 23. September<br />

2004 (BGBI I S. 2414), mit sämtlichen Än<strong>der</strong>ungen, <strong>der</strong><br />

bisherige Rechtszust<strong>an</strong>d durch den im Umlegungspl<strong>an</strong> vorgesehenen<br />

neuen Rechtsst<strong>an</strong>d ersetzt. Diese Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />

schließt die Einweisung <strong>der</strong> neuen Eigentümer in den<br />

Besitz <strong>der</strong> zugeteilten Grundstücke ein, sofern dies nicht<br />

bereits durch vorzeitige Besitzeinweisung geschehen ist.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen die Bek<strong>an</strong>ntmachung k<strong>an</strong>n binnen sechs Wochen<br />

seit <strong>der</strong> Bek<strong>an</strong>ntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung<br />

bei <strong>der</strong> Umlegungsstelle L<strong>an</strong>dratsamt Heidenheim, <strong>Brenz</strong>straße<br />

30, 89518 Heidenheim eingereicht werden (§ 217<br />

BauGB). Über den Antrag entscheidet das L<strong>an</strong>dgericht<br />

Stuttgart, Kammer für Baul<strong>an</strong>dsachen, in Stuttgart.<br />

Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen<br />

den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit die Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />

<strong>der</strong> Un<strong>an</strong>fechtbarkeit <strong>an</strong>gefochten wird, und<br />

einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe<br />

sowie die Tatsachen und Beweismittel <strong>an</strong>geben, die zur<br />

Rechtfertigung des Antrags dienen. Der Antrag auf gerichtliche<br />

Entscheidung hat gemäß § 224 BauGB keine aufschiebende<br />

Wirkung.<br />

Hinweis:<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass <strong>der</strong> Antrag auf gerichtliche<br />

Entscheidung ohne Rechts<strong>an</strong>walt gestellt werden k<strong>an</strong>n,<br />

dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in <strong>der</strong><br />

Hauptsache <strong>der</strong> Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten<br />

Rechts<strong>an</strong>walts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 S. 2<br />

BauGB).<br />

<strong>Sontheim</strong>, den 15.04.2013<br />

gez. Kraut, Bürgermeister<br />

gez. Zöller, Umlegungsstelle<br />

Abschusspl<strong>an</strong> für Rehwild <strong>der</strong> Jagdjahre 2013 – 2016<br />

Der o. a. Abschusspl<strong>an</strong> für ein gemeinschaftlichen Jagdbezirk<br />

Bergenweiler liegt in <strong>der</strong> Zeit von<br />

Freitag, 19.04.2013 bis Dienstag, 30.04.2013<br />

je einschließlich, auf dem Rathaus, Zimmer 006, zur Einsichtnahme<br />

für Jagdgenossen öffentlich aus.<br />

<strong>Sontheim</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Brenz</strong>, den 18.04.2013<br />

gez. Kraut, Bürgermeister<br />

Öffentliche Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />

Öffentliche Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />

zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Führung des Liegenschaftskatasters<br />

Das L<strong>an</strong>dratsamt Heidenheim, Fachbereich Vermessung<br />

und Flurneuordnung, gibt die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Führung des<br />

Liegenschaftskatasters im Kreisgebiet (ohne die Stadt Heidenheim)<br />

bek<strong>an</strong>nt.<br />

Die Führung des Liegenschaftskatasters ist unter <strong>an</strong><strong>der</strong>em<br />

Aufgabe des amtlichen Vermessungswesens entsprechend<br />

§ 1 des Vermessungsgesetzes von Baden-Württemberg in<br />

<strong>der</strong> Fassung vom 01. 07. 2004, zuletzt geän<strong>der</strong>t am 30.11.<br />

2010 GBl.S.989). Die Daten des Liegenschaftskatasters<br />

werden ab sofort im neu eingerichteten Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem<br />

(ALKIS) geführt.<br />

ALKIS weist durch eine am Grundeigentum ausgerichtete<br />

Einteilung von Grund und Boden die Liegenschaften auf <strong>der</strong><br />

Grundlage von Liegenschaftsvermessungen l<strong>an</strong>desweit<br />

nach. Es dient insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Sicherung des Grundeigentums,<br />

dem Grundstücksverkehr, <strong>der</strong> Besteuerung sowie<br />

<strong>der</strong> Ordnung von Grund und Boden und ist Grundlage für<br />

raumbezogene Informationssysteme.<br />

Mit <strong>der</strong> Einführung von ALKIS werden die digitalen Daten<br />

des Liegenschaftskatasters auf ein bundesweit einheitliches<br />

objektorientiertes und internationalen Normen entsprechendes<br />

Datenmodell umgestellt.<br />

ALKIS ersetzt die bisherigen Datenbestände <strong>der</strong> Automatisierten<br />

Liegenschaftskarte (ALK) mit den Punktdaten <strong>der</strong><br />

Vermessungs- und Grenzpunkte sowie des Automatisierten<br />

Liegenschaftsbuchs (ALB).<br />

Der Fachbereich ist zu weiteren Auskünften gerne bereit.<br />

Bei Herrn Jürgen Wilpert, Tel. 07321/321 1412 können Sie<br />

sich gerne über die Inhalte <strong>der</strong> neuen Führung des Liegenschaftskatasters<br />

informieren.<br />

15. April 2013, L<strong>an</strong>dratsamt Heidenheim<br />

Fachbereich Vermessung und Flurneuordnung<br />

Gez. Jürgen Zöller<br />

Haushaltssatzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sontheim</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Brenz</strong><br />

für das Haushaltsjahr 2013<br />

Aufgrund von § 79 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung für Baden-Württemberg<br />

– in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit gültigen Fassung – hat <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

am 05.03.2013 folgende Haushaltssatzung für<br />

das Haushaltsjahr 2013 beschlossen:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltspl<strong>an</strong> wird festgesetzt mit<br />

1. den Einnahmen und Ausgaben<br />

von je<br />

davon im Verwaltungshaushalt<br />

davon im Vermögenshaushalt<br />

2. dem Gesamtbetrag <strong>der</strong> vorgesehenen<br />

Kreditaufnahmen für Investitionen und<br />

Investitionsför<strong>der</strong>ungsmaßnahmen<br />

(Kreditermächtigung) von<br />

3. dem Gesamtbetrag <strong>der</strong><br />

Verpflichtungsermächtigungen von<br />

16.517.100 Euro<br />

12.015.700 Euro<br />

4.501.400 Euro<br />

650.000 Euro<br />

0 Euro<br />

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