Nachrichtenblatt - Gemeinde Sontheim an der Brenz
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Amtliche Bek<strong>an</strong>ntmachungen<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sontheim</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Brenz</strong><br />
L<strong>an</strong>dkreis Heidenheim<br />
Umlegungsstelle L<strong>an</strong>dratsamt Heidenheim<br />
Betr.: Umlegung Ringstraße, Gemarkung <strong>Sontheim</strong><br />
Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />
Der Umlegungspl<strong>an</strong>, bestehend aus Umlegungskarte und<br />
Umlegungsverzeichnis, <strong>der</strong> durch Beschluss <strong>der</strong> Umlegungsstelle<br />
vom 22. J<strong>an</strong>uar 2013 aufgestellt wurde, ist am<br />
12. April 2013 für die Grundstücke (Flurstücke) <strong>der</strong> Gemarkung<br />
<strong>Sontheim</strong> Flur 0<br />
Nr. 3897/7, 3897/8, 3897/9, 3897/10, 3897/11, 3897/12,<br />
3897/13, 3897/14, 3897/15, 3897/16, 3897/17, 3897/18,<br />
3897/19, 3897/20, 3897/21, 3897/22, 3897/23<br />
un<strong>an</strong>fechtbar geworden.<br />
Mit dieser Bek<strong>an</strong>ntmachung wird gemäß § 72 Abs. 1 des<br />
Baugesetzbuchs (BauGB) in <strong>der</strong> Fassung vom 23. September<br />
2004 (BGBI I S. 2414), mit sämtlichen Än<strong>der</strong>ungen, <strong>der</strong><br />
bisherige Rechtszust<strong>an</strong>d durch den im Umlegungspl<strong>an</strong> vorgesehenen<br />
neuen Rechtsst<strong>an</strong>d ersetzt. Diese Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />
schließt die Einweisung <strong>der</strong> neuen Eigentümer in den<br />
Besitz <strong>der</strong> zugeteilten Grundstücke ein, sofern dies nicht<br />
bereits durch vorzeitige Besitzeinweisung geschehen ist.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen die Bek<strong>an</strong>ntmachung k<strong>an</strong>n binnen sechs Wochen<br />
seit <strong>der</strong> Bek<strong>an</strong>ntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung<br />
bei <strong>der</strong> Umlegungsstelle L<strong>an</strong>dratsamt Heidenheim, <strong>Brenz</strong>straße<br />
30, 89518 Heidenheim eingereicht werden (§ 217<br />
BauGB). Über den Antrag entscheidet das L<strong>an</strong>dgericht<br />
Stuttgart, Kammer für Baul<strong>an</strong>dsachen, in Stuttgart.<br />
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen<br />
den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit die Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />
<strong>der</strong> Un<strong>an</strong>fechtbarkeit <strong>an</strong>gefochten wird, und<br />
einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe<br />
sowie die Tatsachen und Beweismittel <strong>an</strong>geben, die zur<br />
Rechtfertigung des Antrags dienen. Der Antrag auf gerichtliche<br />
Entscheidung hat gemäß § 224 BauGB keine aufschiebende<br />
Wirkung.<br />
Hinweis:<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass <strong>der</strong> Antrag auf gerichtliche<br />
Entscheidung ohne Rechts<strong>an</strong>walt gestellt werden k<strong>an</strong>n,<br />
dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in <strong>der</strong><br />
Hauptsache <strong>der</strong> Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten<br />
Rechts<strong>an</strong>walts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 S. 2<br />
BauGB).<br />
<strong>Sontheim</strong>, den 15.04.2013<br />
gez. Kraut, Bürgermeister<br />
gez. Zöller, Umlegungsstelle<br />
Abschusspl<strong>an</strong> für Rehwild <strong>der</strong> Jagdjahre 2013 – 2016<br />
Der o. a. Abschusspl<strong>an</strong> für ein gemeinschaftlichen Jagdbezirk<br />
Bergenweiler liegt in <strong>der</strong> Zeit von<br />
Freitag, 19.04.2013 bis Dienstag, 30.04.2013<br />
je einschließlich, auf dem Rathaus, Zimmer 006, zur Einsichtnahme<br />
für Jagdgenossen öffentlich aus.<br />
<strong>Sontheim</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Brenz</strong>, den 18.04.2013<br />
gez. Kraut, Bürgermeister<br />
Öffentliche Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />
Öffentliche Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />
zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Führung des Liegenschaftskatasters<br />
Das L<strong>an</strong>dratsamt Heidenheim, Fachbereich Vermessung<br />
und Flurneuordnung, gibt die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Führung des<br />
Liegenschaftskatasters im Kreisgebiet (ohne die Stadt Heidenheim)<br />
bek<strong>an</strong>nt.<br />
Die Führung des Liegenschaftskatasters ist unter <strong>an</strong><strong>der</strong>em<br />
Aufgabe des amtlichen Vermessungswesens entsprechend<br />
§ 1 des Vermessungsgesetzes von Baden-Württemberg in<br />
<strong>der</strong> Fassung vom 01. 07. 2004, zuletzt geän<strong>der</strong>t am 30.11.<br />
2010 GBl.S.989). Die Daten des Liegenschaftskatasters<br />
werden ab sofort im neu eingerichteten Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem<br />
(ALKIS) geführt.<br />
ALKIS weist durch eine am Grundeigentum ausgerichtete<br />
Einteilung von Grund und Boden die Liegenschaften auf <strong>der</strong><br />
Grundlage von Liegenschaftsvermessungen l<strong>an</strong>desweit<br />
nach. Es dient insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Sicherung des Grundeigentums,<br />
dem Grundstücksverkehr, <strong>der</strong> Besteuerung sowie<br />
<strong>der</strong> Ordnung von Grund und Boden und ist Grundlage für<br />
raumbezogene Informationssysteme.<br />
Mit <strong>der</strong> Einführung von ALKIS werden die digitalen Daten<br />
des Liegenschaftskatasters auf ein bundesweit einheitliches<br />
objektorientiertes und internationalen Normen entsprechendes<br />
Datenmodell umgestellt.<br />
ALKIS ersetzt die bisherigen Datenbestände <strong>der</strong> Automatisierten<br />
Liegenschaftskarte (ALK) mit den Punktdaten <strong>der</strong><br />
Vermessungs- und Grenzpunkte sowie des Automatisierten<br />
Liegenschaftsbuchs (ALB).<br />
Der Fachbereich ist zu weiteren Auskünften gerne bereit.<br />
Bei Herrn Jürgen Wilpert, Tel. 07321/321 1412 können Sie<br />
sich gerne über die Inhalte <strong>der</strong> neuen Führung des Liegenschaftskatasters<br />
informieren.<br />
15. April 2013, L<strong>an</strong>dratsamt Heidenheim<br />
Fachbereich Vermessung und Flurneuordnung<br />
Gez. Jürgen Zöller<br />
Haushaltssatzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sontheim</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Brenz</strong><br />
für das Haushaltsjahr 2013<br />
Aufgrund von § 79 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung für Baden-Württemberg<br />
– in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit gültigen Fassung – hat <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
am 05.03.2013 folgende Haushaltssatzung für<br />
das Haushaltsjahr 2013 beschlossen:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltspl<strong>an</strong> wird festgesetzt mit<br />
1. den Einnahmen und Ausgaben<br />
von je<br />
davon im Verwaltungshaushalt<br />
davon im Vermögenshaushalt<br />
2. dem Gesamtbetrag <strong>der</strong> vorgesehenen<br />
Kreditaufnahmen für Investitionen und<br />
Investitionsför<strong>der</strong>ungsmaßnahmen<br />
(Kreditermächtigung) von<br />
3. dem Gesamtbetrag <strong>der</strong><br />
Verpflichtungsermächtigungen von<br />
16.517.100 Euro<br />
12.015.700 Euro<br />
4.501.400 Euro<br />
650.000 Euro<br />
0 Euro<br />
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