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Lebenswertes Zusammenleben mit schwerstbehinderten Menschen

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Kennzeichnung des Personenkreises 9<br />

bewußte Trennung, von der HAEBERLIN - scheinbar etwas provokant - spricht. Es<br />

handelt sich jedoch nicht um eine Trennung bezüglich der Wertigkeit von <strong>Menschen</strong><br />

<strong>mit</strong> beziehungsweise ohne Behinderung, sondern um eine Trennung im Sinn von<br />

Unterschieden in der jeweiligen Daseinsform (vgl. Kapitel 2), die nicht von der Hand<br />

zu weisen sind.<br />

Eine eindeutige Definition des Begriffs ‘Behinderung’ gibt es nicht. Sie wird im<br />

allgemeinen Sprachgebrauch <strong>mit</strong> Schädigung oder funktioneller Einschränkung<br />

gleichgesetzt und resultiert nach SPECK aus dem Zusammenwirken der verschiedenen<br />

Teilbegriffe „organische Schädigung (Zentralnervensystem)“, „individuelle<br />

Persönlichkeitsfaktoren“ und „soziale Bedingungen und Einwirkungen“ (SPECK<br />

1997 8 , 40). SPECK stellt weiterhin fest, daß der Begriff:<br />

„- als Defektbegriff im Sinne der medizinischen Terminologie verwendet<br />

wird und im Grunde nur das ausdrückt, was im Kinde<br />

geschädigt ist,<br />

- von seinem Gegenstück, der Nicht-Behinderung, nicht klar zu<br />

trennen ist, also nur eine scheinbare Begriffsunterscheidung<br />

zuläßt,<br />

- aus pädagogischer Sicht nicht das hergibt, was erzieherisch geboten<br />

und erforderlich ist,<br />

- als stigmatisierender, d.h. belastender Begriff sich nicht auf das<br />

ganze Spektrum spezieller pädagogischer Maßnahmen und<br />

Dienste, die bei den verschiedensten Störungen der Entwicklung<br />

des Lernens oder der Sozialisation indiziert sein können, beziehen<br />

läßt“<br />

(SPECK 1998 4 , 261; Hervorh. d. Verf.).<br />

Die folgende Darstellung von BLEIDICK füllt die Bedeutung des Begriffs<br />

‘Behinderung’ zumindest im Ansatz <strong>mit</strong> Inhalt und kann so als allgemeingültige<br />

Umschreibung angesehen werden:<br />

„Als behindert gelten Personen, die in Folge einer Schädigung ihrer<br />

körperlichen, seelischen oder geistigen Funktionen so weit<br />

beeinträchtigt sind, daß ihre un<strong>mit</strong>telbaren Lebensverrichtungen oder<br />

ihre Teilnahme am Leben der Gesellschaft erschwert werden“<br />

(BLEIDICK 1999, 15).

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