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Kickbike Magazin Sommer 2014.pdf

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Wohin mit dem ?<br />

Immer wieder begegnen uns in der Innenstadt,<br />

Passanten die verärgert sind, weil<br />

wir auf ihrem „Privatweg“ fahren. Dürfen<br />

wir das oder müssen wir auf die Strasse?<br />

Laut StVO in Deutschland gilt folgendes:<br />

§ 24 Besondere Fortbewegungsmittel<br />

(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle,<br />

Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller,<br />

Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe<br />

und ähnliche nicht motorbetriebene<br />

Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge<br />

im Sinne der Verordnung. Für den<br />

Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln<br />

gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr<br />

entsprechend.<br />

Auf die Fahrbahn auszuweichen ist theoretisch<br />

für Tretrollerfahrer nur dann<br />

erlaubt, wenn kein Gehweg vorhanden ist,<br />

z. B. auf Landstraßen.<br />

Benutzen wir die Fahrbahn, so müssen sie<br />

innerhalb geschlossener Ortschaften am<br />

rechten Fahrbahnrand fahren. Außerhalb,<br />

wenn möglich, am linken Fahrbahnrand.<br />

Es bleibt also ungewiss, aber eines sollte<br />

klar sein.<br />

§ 1 StVO Grundregeln<br />

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert<br />

ständige Vorsicht und gegenseitige<br />

Rücksicht.<br />

Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu<br />

verhalten, dass kein Anderer geschädigt,<br />

gefährdet oder mehr, als nach den<br />

Umständen unvermeidbar, behindert oder<br />

belästigt wird.

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