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Umweltbericht - Soest

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Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 6<br />

Umweltschutzziele relevanter Fachgesetze,<br />

Fachplanungen etc.<br />

Berücksichtigung in der Bauleitplanung<br />

- Textliche Festlegung (Ziel 4 – Kulturlandschaftsentwicklung):<br />

Bei raumbedeutsamen<br />

Planungen und Maßnahmen sind der<br />

Charakter der Kulturlandschaften mit ihren<br />

bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen<br />

und -elementen sowie die historisch wertvollen<br />

Orts- und Landschaftsbilder zu bewahren<br />

und weiter zu entwickeln.<br />

- Besonders bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche<br />

und -elemente: Besondere Sichtbezüge<br />

richten sich u.a. auf die Silhouette<br />

von <strong>Soest</strong>.<br />

- Kulturlandschaftlich bedeutsamer Stadtkern<br />

<strong>Soest</strong>, insbesondere als Bodenarchiv.<br />

Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Stadtsilhouette verbleiben. Festzuhalten<br />

ist, dass die gewerblich-industrielle Entwicklung bereits aufgrund des vorhandenen Bebauungsplans<br />

(ohne Höhenvorgaben) bzw. auf Grundlage des § 34 BauGB möglich ist. Über den<br />

verbleibenden Zielkonflikt ist in der bauleitplanerischen Abwägung zu entscheiden.<br />

Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Soest</strong><br />

- Darstellung der Flächen zwischen Landesstraße<br />

im Norden (L 670 – Hammer Landstraße)<br />

und Bahntrasse im Süden als<br />

gewerbliche Baufläche.<br />

- Westlich angrenzend Darstellung als Grünfläche,<br />

im weiteren westlichen Verlauf<br />

sowie östlich angrenzend weitere Darstellung<br />

gewerblicher Bauflächen<br />

- Darstellung der Flächen nördlich der Landesstraße<br />

sowie südlich der Bahntrasse<br />

i.W. als Wohnbauflächen<br />

- Planungsrechtliche Umsetzung/Reaktivierung<br />

der Gewerbeentwicklung am lange<br />

hierfür vorgesehenen Standort.<br />

- Grünflächen westlich angrenzend an das<br />

Plangebiet werden i.W. nicht tangiert.<br />

- Berücksichtigung der Anforderungen des<br />

Naturschutzgebiets der Teiche der ehemaligen<br />

Zuckerfabrik durch Vorgaben zur Eingrünung,<br />

Beleuchtung etc.<br />

Im Ergebnis keine entgegenstehenden umweltrelevanten Ziele/Darstellungen.<br />

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)<br />

- Ziel sind der Schutz vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen (Immissionen, z.B.<br />

Lärm) sowie das Vorbeugen vor solchen<br />

Umwelteinwirkungen.<br />

- Hervorzuheben ist § 50 BImSchG „Trennungsgebot<br />

unverträglicher Nutzungen“.<br />

- Einschlägige Verordnungen und Verwaltungsvorschriften<br />

sind einzubeziehen:<br />

TA Lärm, DIN 18005 Schallschutz im<br />

Städtebau, VerkehrslärmschutzVO<br />

(16. BImSchV).<br />

- Prüfung der Auswirkung der Bauleitplanung<br />

sowie eines in dem Rahmen denkbaren<br />

konkreten Vorhabens durch Logistik-,<br />

Verkehrs-, Schall- und Geruchsgutachten.<br />

- Berücksichtigung einer Worst-Case-Betrachtung.<br />

- Gliederung des Gewerbegebiets i.W. durch<br />

Lärmemissionskontingentierung.<br />

- Festsetzung von aktiven und passiven<br />

Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz vor<br />

Verkehrslärm.<br />

- Grundsätzlicher Ausschluss von Anlagen<br />

mit Betriebsbereichen im Sinne der Störfallschutzverordnung.<br />

Das Trennungsgebot nach BImSchG kann bei der Wiedernutzung der weitgehend brachgefallenen<br />

Gewerbe-/Industriefläche in der i.W. bereits vorhandenen Nachbarschaft nur eingeschränkt<br />

umgesetzt werden. Die von der Wohnnachbarschaft noch hinzunehmenden Lärm-

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