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Umweltbericht - Soest

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Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 38<br />

Durch die Änderungs- und Ergänzungsplanung ist im Vergleich zur örtlich bestehenden<br />

Situation eine deutliche Veränderung des Landschafts- und Ortsbilds zu erwarten.<br />

Durch räumliche Einschränkung des Bereichs, in dem großvolumige Gebäudekörper errichtet<br />

werden können, werden die Auswirkungen einer reaktivierten Gewerbenutzung<br />

gemindert. Gerade die Sichtbeziehungen vom Nordwesten auf die Altstadt und die<br />

Stadtsilhouette <strong>Soest</strong>s werden jedoch beeinträchtigt. Weiterhin kann es durch die<br />

Überplanung zu einer stärkeren Versiegelung und Inanspruchnahme der Flächen sowie<br />

zur weiteren Entfernung von Gehölzen im Plangebiet kommen.<br />

Insgesamt werden sich die Beeinträchtigungen durch die erneute und ergänzende<br />

Bebauung nach heutigem Kenntnisstand - mit Ausnahme der o.g. Sichtbeziehungen<br />

zur Altstadt - für die einzelnen Schutzgüter voraussichtlich auf das Plangebiet selbst<br />

und sein näheres Umfeld beschränken.<br />

Auch bei Nichtdurchführung der Planung wird es in Folge des nahezu fertiggestellten<br />

Lückenschlusses der Ringstraßen zu einer Verkehrs- und somit Lärmzunahme entlang<br />

der Straßen kommen. Da die im Rahmen der vorliegenden Änderungsplanung vorgesehenen<br />

aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen entlang der Straßen so ausgelegt<br />

sind, dass sie die Lärmauswirkungen des zu erwartenden Quell- und Zielverkehrs<br />

des reaktivierten Gewerbegebiets neutralisieren, ergibt sich diesbezüglich bei Durchführung<br />

der Planung keine andere Situation als bei Nichtdurchführung der Planung.<br />

5.2 Prognose über die Umweltentwicklung bei Nichtdurchführung der Planung<br />

Auch wenn die Planung nicht umgesetzt wird, können die größten Teile des Plangebiets<br />

bereits auf Grundlage des Ursprungsplans bzw. im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

des § 34 BauGB erneut bzw. weitergehend bebaut und genutzt werden.<br />

Aufgrund der teilweise engen Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 43 zur Art der<br />

Nutzung würden zumindest diese Teilflächen jedoch voraussichtlich weiterhin brachliegen.<br />

Die Fortführung der großflächig bestehenden Zwischen- bzw. Mindernutzung<br />

als Lagerfläche (Paletten) wäre zu erwarten. Die mit der Planung einhergehende<br />

weitere Bodenversiegelung, die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft und z.T.<br />

auf die Belange von Natur und Landschaft würden jedoch voraussichtlich in einem<br />

geringeren Maße als bei Durchführung der Planung eintreten.<br />

Bei Nichtdurchführung der Planung würden die zur Neutralisierung der Lärmauswirkungen<br />

des mit der Planung vorbereiteten zusätzlichen gewerblichen Verkehrs vorgesehenen<br />

Schallschutzmaßnahmen voraussichtlich ebenfalls nicht umgesetzt. Bei einer<br />

weitergehenden Nutzung von Teilflächen des Plangebiets auf Grundlage des § 34<br />

BauGB könnten daher bei Nichtdurchführung der Planung ggf. höhere Lärmimmissionen<br />

entlang der nördlichen äußeren Ringstraßen entstehen, als bei Durchführung<br />

der Planung.<br />

Eine ortsansässige Firma für Backwaren benötigt Erweiterungsflächen, um auch<br />

zukünftig konkurrenzfähige Produkte und Leistungen anbieten zu können. Alternativ<br />

müsste sie sich einen anderen, ggf. weniger gut geeigneten, z.B. entfernt liegenden<br />

Standort suchen. Auch dort würden die mit der Planung verursachten Eingriffe in die<br />

einzelnen Schutzgüter erfolgen. Ggf. müsste in diesem Zusammenhang auch der<br />

bisherige Betriebsstandort in <strong>Soest</strong> komplett aufgegeben und auf einem langfristig<br />

entwickelbaren Standort neu angesiedelt werden. Dies könnte zu einem Verlust von

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