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Umweltbericht - Soest

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Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 35<br />

Blick von Nordwesten bei maximaler Ausnutzung der Höhenvorgaben (Maximalvariante)<br />

Der Blick auf die Stadtsilhouette aus dem näheren und weiteren Umland ist Schutzgegenstand<br />

der Denkmalbereichssatzung der Stadt <strong>Soest</strong> aus dem Jahr 1996. Insbesondere<br />

von Nordwesten kommend werden sich die Blickbeziehungen auf die <strong>Soest</strong>er<br />

Altstadt durch die geplante gewerbliche Entwicklung maßgeblich verändern. Die Wirkung<br />

beispielsweise eines Hochregallagers auf das Stadtbild ist als erheblich einzustufen.<br />

Derartige Veränderung des Landschaftsbilds sind auch für naherholungssuchende<br />

Bürger wie beispielsweise Jogger, Spaziergänger oder Radfahrer relevant (siehe<br />

auch Kapitel 4.1). Betroffen sind jedoch nur partielle Blickrichtungen auf die Stadt.<br />

Kleinräumlich tragen die Vorgaben zum Erhalt und zur Anpflanzung von Gehölzen, die<br />

fast das komplette Plangebiet umgeben, zur landschaftlichen Einbindung im direkten<br />

Umfeld bei. Ergänzend kann eine zurückhaltende Baugestaltung mindernd wirken.<br />

Auch durch die Errichtung von Lärmschutzwänden entlang der nördlichen Ringstraßen<br />

wird sich der Blick auf die Altstadt verändern. Betroffen sind auch hier nur partielle<br />

Bereiche, teilweise sind die Lärmschutzmaßnahmen bereits heute vorhanden oder<br />

planungsrechtlich vorbereitet worden.<br />

Insgesamt ermöglicht die Planung weiterhin einen Eingriff in die Landschaft bzw. das<br />

Orts- und Landschaftsbild. Insbesondere eine Beeinträchtigung der Blick- und Sichtbeziehungen<br />

zur <strong>Soest</strong>er Stadtsilhouette wird durch Festsetzungen (Höhe, Grundordnung)<br />

im Rahmen der Planungsziele gemindert, jedoch nicht unterbunden. Die letztliche<br />

Entscheidung ist in der bauleitplanerischen Abwägung zu treffen.<br />

4.7 Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter<br />

Denkmalpflegerische Belange werden soweit erkennbar nicht berührt. Vorsorglich<br />

wird insbesondere vor dem Hintergrund der Historie der ehemaligen Trasse der Hammer<br />

Landstraße als mittelalterliche Handelsstraße auf die einschlägigen denkmalschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen auf die Meldepflicht bei verdächtigen Bodenfunden<br />

verwiesen (§§ 15, 16 DSchG).

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