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Umweltbericht - Soest

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Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 32<br />

fabrik stellt eine Minderungsmaßnahme auch im Hinblick auf den Eingriff in den<br />

Boden dar.<br />

Grundsätzlich ist der Verlust offenen Bodens nicht ausgleichbar. Die Versiegelung ist<br />

deshalb auf das notwendige Maß zu beschränken.<br />

b) Bodenverunreinigungen<br />

Aufgrund der vormals intensiven Nutzung durch die Zuckerfabrik <strong>Soest</strong> ist ein<br />

Großteil des Plangebiets im Altlastenkataster des Kreises <strong>Soest</strong> eingetragen. Erste<br />

Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen sind bereits vor dem Aufstellungsverfahren<br />

zur 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 erfolgt. Im Ergebnis<br />

wurden i.W. nur unwesentliche Beeinträchtigung des Bodens angetroffen. Zwei Altlasten<br />

wurden saniert. Vor Erteilung der erforderlichen Baugenehmigungen für künftige<br />

gewerbliche Nutzungen sind darüber hinaus im Einzelfall ggf. weitere Untersuchungen<br />

in Abstimmung mit der Abteilung Abfallwirtschaft/Bodenschutz des Kreises <strong>Soest</strong><br />

vorzunehmen.<br />

Sofern eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers für die gewerbliche<br />

Nutzung vorgesehen ist, sind die Bodenverhältnisse einschließlich der Vorbelastung<br />

durch Bodenverunreinigungen zu prüfen und zu berücksichtigen.<br />

4.4 Schutzgut Wasser<br />

Das anfallende Schmutzwasser kann über das städtische Leitungsnetz der Kläranlage<br />

zugeführt werden. Vor dem Hintergrund der zu erwartenden großflächigen Versiegelung<br />

wird die Grundwasserneubildung im Plangebiet im Vergleich zur bestehenden<br />

Situation eingeschränkt.<br />

Auf die vorgesehene und mit den Fachbehörden im Verfahren bis 2010 bereits abgestimmte<br />

Entwässerungsplanung im Zusammenhang mit der naturschutzfachlichen<br />

Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wird ergänzend verwiesen (siehe auch Kapitel 4.1).<br />

Der Bebauungsplan enthält am nordwestlichen Rand grünordnerische Festsetzungen<br />

zur Anpflanzung einer dichten Gehölzhecke bzw. zur Erhaltung einer Obstwiese.<br />

Lediglich auf einem bebauten Randgrundstück werden keine zusätzlichen grünordnerischen<br />

Vorgaben getroffen. Die Regelungen entfalten neben den Wirkungen zur landschaftlichen<br />

Einbindung auch Schutzwirkungen in Bezug auf den direkt am nordwestlichen<br />

Plangebietsrand verlaufenden Hengstbach. Über eine mögliche Einleitung<br />

unverschmutzten Niederschlagswassers hinaus (offener Graben, Kanal o.ä.) besteht<br />

keine räumliche Verbindung zwischen den gewerblichen Bauflächen und dem Hengstbach.<br />

Ein Konflikt wird vor diesem Hintergrund nicht gesehen.<br />

Insgesamt sind erhebliche Beeinträchtigungen von Gewässern oder des Grundwassers<br />

im Zusammenhang mit der Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans nicht erkennbar.<br />

Im Ergebnis werden keine verbleibenden erheblichen Auswirkungen gesehen.

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