Umweltbericht - Soest
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Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 31<br />
beachten sind. Demnach ist es u.a. zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten<br />
verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken,<br />
Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden<br />
oder zu zerstören. Unberührt von diesem Verbot bleiben schonende Form- und<br />
Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen sowie behördlich angeordnete<br />
oder zugelassene Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen nicht zu anderer<br />
Zeit durchgeführt werden können.<br />
Auch zum Schutz nicht planungsrelevanter Tierarten ist eine zeitliche Regelung der<br />
Bautätigkeiten außerhalb der Hauptfortpflanzungszeit von Brutvögeln (15.03. –<br />
31.07. eines Jahres) zu empfehlen.<br />
Ergänzend wird von der unteren Landschaftsbehörde des Kreises <strong>Soest</strong> empfohlen,<br />
zur nächtlichen Beleuchtung solche Leuchtmittel zu verwenden, die nur eine geringe<br />
anlockende Wirkung auf Insekten ausüben (Natriumdampf-Hochdrucklampen<br />
bzw. gelb-orange leuchtende Natriumdampf-Niederdrucklampen). Die Auswirkungen<br />
von Lichtemissionen können so grundsätzlich minimiert werden.<br />
Eine Tötung sowie eine Störung planungsrelevanter Arten kann nach Beurteilung<br />
durch den Gutachter unter Berücksichtigung oben genannter Vermeidungsmaßnahmen<br />
ausgeschlossen werden. Auch mit erheblichen Beschädigungen oder dem Verlust<br />
von Lebensstätten ist unter Berücksichtigung der Maßnahmen nicht zu rechnen. Unter<br />
diesen Voraussetzungen liegt im Ergebnis kein Verbotstatbestand im Sinne des § 44<br />
BNatSchG vor. Auch artenschutzrechtliche Konflikte durch die Nachbarschaft von<br />
Naturschutzgebiet und Gewerbegebiet sind aufgrund der Unterschiedlichkeit der<br />
Lebensräume sowie des Fehlens von Wasserflächen im Plangebiet selbst nicht zu<br />
erwarten.<br />
Die erforderlichen Maßnahmen sind im Zuge des Aufstellungsverfahrens verbindlich<br />
zu regeln. In Frage kommen Festsetzungen im Bebauungsplan, vertragliche Regelungen<br />
etc. Weitere Empfehlungen zur Berücksichtigung der Artenschutzbelange sind vor<br />
diesem Hintergrund nicht vorzutragen.<br />
4.3 Schutzgut Boden<br />
a) Boden<br />
Die Planung bereitet die (Wieder-)Nutzung heute minder- bzw. ungenutzter gewerblichen<br />
Flächen vor. Im Vergleich zur heutigen Situation ermöglicht die Planung eine<br />
weitergehende Versiegelung und Verdichtung des Bodens. Damit kann der Boden<br />
seine - wenn auch hier bereits eingeschränkte - Produktions-, Filter- und Lebensraumfunktionen<br />
nicht mehr erfüllen. Die Böden im Plangebiet können darüber hinaus bereits<br />
heute ihre schützenswerte Bodenfunktion (Fruchtbarkeit) nicht mehr wahrnehmen.<br />
Sie sind industriell und gewerblich vorgeprägt, teilweise befinden sich Altlasten<br />
im Boden. Eine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt nicht.<br />
Die geplante, möglichst weitgehende Nutzung des anfallenden Niederschlagswassers<br />
zur Aufwertung der als Naturschutzgebiet geschützten ehemaligen Teiche der Zucker-