14.07.2014 Aufrufe

Umweltbericht - Soest

Umweltbericht - Soest

Umweltbericht - Soest

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 31<br />

beachten sind. Demnach ist es u.a. zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten<br />

verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken,<br />

Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden<br />

oder zu zerstören. Unberührt von diesem Verbot bleiben schonende Form- und<br />

Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen sowie behördlich angeordnete<br />

oder zugelassene Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen nicht zu anderer<br />

Zeit durchgeführt werden können.<br />

Auch zum Schutz nicht planungsrelevanter Tierarten ist eine zeitliche Regelung der<br />

Bautätigkeiten außerhalb der Hauptfortpflanzungszeit von Brutvögeln (15.03. –<br />

31.07. eines Jahres) zu empfehlen.<br />

Ergänzend wird von der unteren Landschaftsbehörde des Kreises <strong>Soest</strong> empfohlen,<br />

zur nächtlichen Beleuchtung solche Leuchtmittel zu verwenden, die nur eine geringe<br />

anlockende Wirkung auf Insekten ausüben (Natriumdampf-Hochdrucklampen<br />

bzw. gelb-orange leuchtende Natriumdampf-Niederdrucklampen). Die Auswirkungen<br />

von Lichtemissionen können so grundsätzlich minimiert werden.<br />

Eine Tötung sowie eine Störung planungsrelevanter Arten kann nach Beurteilung<br />

durch den Gutachter unter Berücksichtigung oben genannter Vermeidungsmaßnahmen<br />

ausgeschlossen werden. Auch mit erheblichen Beschädigungen oder dem Verlust<br />

von Lebensstätten ist unter Berücksichtigung der Maßnahmen nicht zu rechnen. Unter<br />

diesen Voraussetzungen liegt im Ergebnis kein Verbotstatbestand im Sinne des § 44<br />

BNatSchG vor. Auch artenschutzrechtliche Konflikte durch die Nachbarschaft von<br />

Naturschutzgebiet und Gewerbegebiet sind aufgrund der Unterschiedlichkeit der<br />

Lebensräume sowie des Fehlens von Wasserflächen im Plangebiet selbst nicht zu<br />

erwarten.<br />

Die erforderlichen Maßnahmen sind im Zuge des Aufstellungsverfahrens verbindlich<br />

zu regeln. In Frage kommen Festsetzungen im Bebauungsplan, vertragliche Regelungen<br />

etc. Weitere Empfehlungen zur Berücksichtigung der Artenschutzbelange sind vor<br />

diesem Hintergrund nicht vorzutragen.<br />

4.3 Schutzgut Boden<br />

a) Boden<br />

Die Planung bereitet die (Wieder-)Nutzung heute minder- bzw. ungenutzter gewerblichen<br />

Flächen vor. Im Vergleich zur heutigen Situation ermöglicht die Planung eine<br />

weitergehende Versiegelung und Verdichtung des Bodens. Damit kann der Boden<br />

seine - wenn auch hier bereits eingeschränkte - Produktions-, Filter- und Lebensraumfunktionen<br />

nicht mehr erfüllen. Die Böden im Plangebiet können darüber hinaus bereits<br />

heute ihre schützenswerte Bodenfunktion (Fruchtbarkeit) nicht mehr wahrnehmen.<br />

Sie sind industriell und gewerblich vorgeprägt, teilweise befinden sich Altlasten<br />

im Boden. Eine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt nicht.<br />

Die geplante, möglichst weitgehende Nutzung des anfallenden Niederschlagswassers<br />

zur Aufwertung der als Naturschutzgebiet geschützten ehemaligen Teiche der Zucker-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!