Umweltbericht - Soest
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Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 30<br />
kann es - insbesondere im Vergleich zur heutigen Bestandssituation - zu folgenden<br />
bau-, anlagen- und betriebsbedingten Wirkfaktoren kommen: Tötung von Individuen<br />
während Abrissarbeiten und Baufeldräumungen, Flächeninanspruchnahme sowie Verlust<br />
und Entwertung von Biotopstrukturen, Lärm- und Lichtemissionen, optische<br />
Beunruhigung, Schadstoffemissionen sowie Veränderungen des Mikroklimas. Anlagenbedingt<br />
kann es durch verglaste Flächen zu Vogelschlag führen, Reflexionswirkungen<br />
von Dach- und Asphaltflächen können zu Störungen für Vögel führen. Die<br />
Wirkungen betreffen i.W. den Lebensraum des Plangebiets selbst, teilweise auch das<br />
benachbarte Naturschutzgebiet.<br />
Folgende Maßnahmen können nach der gutachterlichen Stellungnahme zusammengefasst<br />
zur Vermeidung bzw. zur Minderung negativer Auswirkungen auf die planungsrelevanten<br />
Arten durchgeführt werden:<br />
Anlage einer dichten randlichen Bepflanzung (mehrreihige Hecken, in die Überhälter<br />
zu integrieren sind) mit einer Breite von ca. 10 m direkt nördlich der Flächen des<br />
Naturschutzgebiets zur Vermeidung optischer Störwirkungen.<br />
Verdichtung der östlich an das Naturschutzgebiet bestehenden Gehölze durch<br />
strauchartige Gehölze zur Verbesserung des Lärm- und Sichtschutzes.<br />
Vor Beginn von Bautätigkeiten (einschließlich Baufeldräumung) ist das Gelände<br />
durch einen erfahrenen Ornithologen im Hinblick auf Brutansiedlungen planungsrelevanter<br />
Vogelarten zu kontrollieren. Werden planungsrelevante Arten festgestellt,<br />
darf das Baufeld erst nach Beendigung des Brutgeschäfts, d.h. i.d.R. nach dem<br />
30.06. eines Jahres, geräumt werden. Alternativ ist eine Bauzeitenbeschränkung<br />
für die Flächen im nördlichen Anschluss an das Naturschutzgebiet während der<br />
Hauptbrutzeit der betroffenen Arten (01.04.-30.06.) einzuhalten.<br />
Eine nächtliche Beleuchtung von möglichen hohen Gebäudekörpern bzw. Bauteilen<br />
(mit einer Höhe von mehr als 111 m ü. NN) in Richtung des Naturschutzgebiets ist<br />
zu vermeiden. Die Leuchtkörper im Westen des Plangebiets sind so auszurichten,<br />
dass keine Abstrahlung nach oben bzw. zur Seite in Richtung Naturschutzgebiet<br />
erfolgt.<br />
Fensterfronten in Richtung des Naturschutzgebiets sind gegen Vogelschlag zu<br />
sichern, z.B. durch sog. „Birdstripes“ oder die Verwendung von Glas mit UV-<br />
Beschichtung.<br />
Zur Vermeidung erheblicher Störungen für potenziell vorkommende Rastvogelarten<br />
sind Baumaßnahmen unmittelbar östlich angrenzend an das Naturschutzgebiet<br />
außerhalb der Hauptrastzeiten (01.10.-28.02. eines Jahres) durchzuführen.<br />
Ebenfalls zur Vermeidung erheblicher Störungen für potenziell vorkommende Rastvogelarten<br />
sind Dachflächen mit geringer Neigung so zu gestalten, dass ein spiegelnder<br />
oder stark reflektierender Effekt („Wasserflächeneffekt“) vermieden wird.<br />
Vor Beginn der Baufeldräumung ist das Gelände auf vorhandene Fledermausquartiere<br />
durch einen Fachkundigen zu überprüfen. Bei Feststellung von Fortpflanzungsstätten<br />
oder Brutansiedlungen ist die Baufeldräumung für die Dauer der Brut auszusetzen.<br />
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer Entfernung von Gehölzen die<br />
Vorgaben des BNatSchG bzw. des § 64(1) Nr. 2 Landschaftsgesetz NRW zu