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Umweltbericht - Soest

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Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 29<br />

zu stoppen. Dieser Umgang mit Teilen des anfallenden Niederschlagswassers ist aus<br />

Umweltsicht daher deutlich positiv zu werten.<br />

Im Übrigen kann das anfallende Niederschlagswasser aus den Flächen des Gewerbegebiets<br />

soweit erforderlich in den westlich verlaufenden Hengstbach als Vorflut<br />

eingeleitet werden. Eine aktive Gewässerbewirtschaftung (ggf. zunächst Rückhalt und<br />

Klärung des anfallenden Regenwassers) ist notwendig. Erforderliche Maßnahmen zum<br />

Umgang mit dem Niederschlagswasser aus den sonstigen Teilflächen des Gewerbegebiets<br />

können aus Umweltsicht angemessen im Rahmen künftiger Genehmigungsund<br />

Erlaubnisverfahren geprüft und aufgenommen werden. Weitere Empfehlungen<br />

sind aus Umweltsicht diesbezüglich nicht anzugeben. In Bezug auf die einbezogenen<br />

Straßen ist davon auszugehen, dass eine schadlose Niederschlagswasserbeseitigung<br />

bereits gegeben ist.<br />

Die Nutzung erneuerbarer Energien wird empfohlen, z.B. durch Fotovoltaikanlagen auf<br />

dem Dach künftiger gewerblicher (Hallen-)Bauten. Künftig kann es durch die Errichtung<br />

bis zu ca. 40 - 42 Meter hoher Gebäudekörper zu Verschattungswirkungen und<br />

einem Verlust solarer Strahlungsenergie für benachbarte Gebäude kommen. Betroffen<br />

ist insbesondere das Schützenheim, auf dessen Dach eine Fotovoltaikanlage bereits<br />

heute besteht. Erhebliche Auswirkungen auf diese bestehende Anlage wurden nicht<br />

festgestellt (s. Kapitel 4.1 a)).<br />

4.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />

Durch die Planung gehen die derzeit weitgehend offenen Biotopstrukturen im gewerblich<br />

überplanten Bereich verloren. Auch für die westlich im Teil 1 des Geltungsbereichs<br />

gelegenen Teilflächen des schutzwürdigen Biotops „Klärteiche westlich der<br />

Zuckerfabrik <strong>Soest</strong>s“ (BK-4414-020) wird eine Überbauung vorbereitet. Bei letzteren<br />

sind - anders als bei den südlich angrenzenden, unter Naturschutz stehenden Teichen<br />

- aufgrund der starken anthropogenen Überprägung die schutzwürdigen Eigenschaften<br />

nur in Ansätzen zu erkennen. Die Fachbehörden haben im Verfahren nach § 4 BauGB<br />

bis 2010 keine der Überplanung entgegenstehenden Belange vorgetragen.<br />

Im Plangebiet kann es im Übrigen zu einem Verlust von Gehölzen kommen, die teilweise<br />

durch die Baumschutzsatzung der Stadt <strong>Soest</strong> geschützt sind. Die Entfernung<br />

der Gehölze ist jedoch bereits heute bei Bebauungen auf Grundlage des Ursprungsplans<br />

bzw. des § 34 BauGB grundsätzlich möglich.<br />

Zu prüfen ist, ob durch die Planung Vorhaben ermöglicht werden, die dazu führen,<br />

dass Exemplare von europäisch geschützten Arten verletzt oder getötet werden<br />

können oder die Population erheblich gestört wird (artenschutzrechtliche Verbotstatbestände<br />

des § 44(1) BNatschG). Der Prüfung ist die Handlungsempfehlung zum<br />

Artenschutz in der Bauleitplanung des Landes NRW 11 zugrunde zu legen.<br />

Eine artenschutzrechtliche Prüfung wurde bereits im Jahr 2010 eingeholt und im<br />

Februar 2013 ergänzt. Durch die Änderung bzw. Ergänzung des Bebauungsplans<br />

11<br />

Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und Ministerium für Klimaschutz,<br />

Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung<br />

und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Düsseldorf.

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