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Umweltbericht - Soest

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Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 26<br />

an allen Immissionsorten (entlang der Hammer Landstraße sowie der nördlichen Ringstraßen)<br />

sowohl in der Tagzeit, als auch in der Nachtzeit um höchstens rund<br />

2,5 dB(A). Hinsichtlich dieses zusätzlichen Straßenverkehrslärms sind Festsetzungen<br />

zum aktiven und passiven Schallschutz in den Bebauungsplan aufgenommen worden,<br />

um den durch das Gewerbegebiet entstehenden Verkehrslärm zu neutralisieren. Die<br />

bereits vorhandenen oder planungsrechtlich vorbereiteten aktiven Schallschutzmaßnahmen<br />

entlang der Straßen werden überprüft und ggf. ergänzt bzw. neu errichtet.<br />

Es verbleiben zwei Immissionsorte, die jeweils im Einmündungsbereich von Querstraßen<br />

in die Ringstraßen liegen. Für diese wird eine weitere Pegelerhöhung um<br />

1 dB(A) prognostiziert. Für die betroffenen Grundstücke werden passive Schallschutzmaßnahmen<br />

nach Lärmpegelbereichen auf Grundlage der DIN 4109 festgesetzt. Insgesamt<br />

bewirken die festgesetzten Maßnahmen, dass unzumutbare Beeinträchtigungen<br />

nicht zu erwarten sind und dass insbesondere die absolute Zumutbarkeitsschwelle<br />

von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts unterschritten wird.<br />

Eine Beeinträchtigung des Plangebiets durch Schienenverkehrslärm wird vor dem<br />

Hintergrund der Bestandsüberplanung sowie der geplanten Nutzung als Gewerbegebiet<br />

nicht gesehen. Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass auf eine Einbeziehung<br />

der durch den Schienenverkehr auf den zwischen dem Plangebiet und der<br />

Wohnbebauung an der Schendeler Straße verlaufenden Bahnlinie verursachten<br />

Geräuscheinwirkung verzichtet werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass vor<br />

dem Hintergrund der Vorbelastung durch Schienenverkehrslärm der Beurteilungspegel<br />

aus dem Gewerbelärm nicht maßgeblich für die Gesamtgeräuschsituation ist.<br />

Neben den schalltechnischen Auswirkungen sind auch mögliche Belastungen durch<br />

Gerüche und Licht zu betrachten. Auf die Wechselwirkungen mit den Belangen des<br />

Schutzguts Klima und Luft insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Feinstaubbelastung<br />

wird ergänzend verwiesen (siehe auch Kapitel 4.5).<br />

Von gewerblichen Vorhaben können je nach Produkt und Verarbeitungsmethode Gerüche<br />

ausgehen. Gerüche können ebenso wie Lärm schädliche Umwelteinwirkungen<br />

im Sinne des § 3 des Bundessimmissionsschutzgesetzes darstellen. Grundsätzlich<br />

sind Geruchsimmissionen nur schwierig objektiv zu beurteilen und zu quantifizieren.<br />

Als Ermittlungs- und Berechnungsgrundlage wird die Geruchsimmissionsrichtlinie<br />

Nordrhein-Westfalen (GIRL NRW) herangezogen. Hier werden Immissionswerte als<br />

relative Häufigkeit des Auftretens von Gerüchen in Stunden eines Jahres definiert<br />

(Geruchsstunden). Sofern die in der GIRL für einzelne Gebietstypen angegebenen Immissionswerte<br />

überschritten werden, ist davon auszugehen, dass eine Geruchsimmission<br />

i.d.R. als erhebliche Belästigung einzuordnen und somit als schädliche Umwelteinwirkung<br />

im Sinne des BImSchG zu werten ist.<br />

Durch die Änderungsplanung werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen,<br />

verschiedenartige produzierende Gewerbebetriebe an dem Standort unterzubringen.<br />

Im Rahmen eines Aufstellungsverfahrens zu einem angebotsorientierten Bebauungsplan<br />

kann nur unzureichend die künftige Nutzung abschließend bestimmt<br />

werden. Regelungen in Bebauungsplänen zur Reglementierung möglicher Geruchsimmissionen<br />

sind daher - ohne konkreten Vorhabenbezug - nicht zu treffen.<br />

Konkreter Anlass für die Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 der<br />

Stadt <strong>Soest</strong> ist der Ansiedlungswunsch für die Unterbringung von Logistik- und<br />

Produktionsanlagen einer örtlichen Backwarenfabrik. Derartige Anlagen können grund-

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