Umweltbericht - Soest
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Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 26<br />
an allen Immissionsorten (entlang der Hammer Landstraße sowie der nördlichen Ringstraßen)<br />
sowohl in der Tagzeit, als auch in der Nachtzeit um höchstens rund<br />
2,5 dB(A). Hinsichtlich dieses zusätzlichen Straßenverkehrslärms sind Festsetzungen<br />
zum aktiven und passiven Schallschutz in den Bebauungsplan aufgenommen worden,<br />
um den durch das Gewerbegebiet entstehenden Verkehrslärm zu neutralisieren. Die<br />
bereits vorhandenen oder planungsrechtlich vorbereiteten aktiven Schallschutzmaßnahmen<br />
entlang der Straßen werden überprüft und ggf. ergänzt bzw. neu errichtet.<br />
Es verbleiben zwei Immissionsorte, die jeweils im Einmündungsbereich von Querstraßen<br />
in die Ringstraßen liegen. Für diese wird eine weitere Pegelerhöhung um<br />
1 dB(A) prognostiziert. Für die betroffenen Grundstücke werden passive Schallschutzmaßnahmen<br />
nach Lärmpegelbereichen auf Grundlage der DIN 4109 festgesetzt. Insgesamt<br />
bewirken die festgesetzten Maßnahmen, dass unzumutbare Beeinträchtigungen<br />
nicht zu erwarten sind und dass insbesondere die absolute Zumutbarkeitsschwelle<br />
von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts unterschritten wird.<br />
Eine Beeinträchtigung des Plangebiets durch Schienenverkehrslärm wird vor dem<br />
Hintergrund der Bestandsüberplanung sowie der geplanten Nutzung als Gewerbegebiet<br />
nicht gesehen. Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass auf eine Einbeziehung<br />
der durch den Schienenverkehr auf den zwischen dem Plangebiet und der<br />
Wohnbebauung an der Schendeler Straße verlaufenden Bahnlinie verursachten<br />
Geräuscheinwirkung verzichtet werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass vor<br />
dem Hintergrund der Vorbelastung durch Schienenverkehrslärm der Beurteilungspegel<br />
aus dem Gewerbelärm nicht maßgeblich für die Gesamtgeräuschsituation ist.<br />
Neben den schalltechnischen Auswirkungen sind auch mögliche Belastungen durch<br />
Gerüche und Licht zu betrachten. Auf die Wechselwirkungen mit den Belangen des<br />
Schutzguts Klima und Luft insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Feinstaubbelastung<br />
wird ergänzend verwiesen (siehe auch Kapitel 4.5).<br />
Von gewerblichen Vorhaben können je nach Produkt und Verarbeitungsmethode Gerüche<br />
ausgehen. Gerüche können ebenso wie Lärm schädliche Umwelteinwirkungen<br />
im Sinne des § 3 des Bundessimmissionsschutzgesetzes darstellen. Grundsätzlich<br />
sind Geruchsimmissionen nur schwierig objektiv zu beurteilen und zu quantifizieren.<br />
Als Ermittlungs- und Berechnungsgrundlage wird die Geruchsimmissionsrichtlinie<br />
Nordrhein-Westfalen (GIRL NRW) herangezogen. Hier werden Immissionswerte als<br />
relative Häufigkeit des Auftretens von Gerüchen in Stunden eines Jahres definiert<br />
(Geruchsstunden). Sofern die in der GIRL für einzelne Gebietstypen angegebenen Immissionswerte<br />
überschritten werden, ist davon auszugehen, dass eine Geruchsimmission<br />
i.d.R. als erhebliche Belästigung einzuordnen und somit als schädliche Umwelteinwirkung<br />
im Sinne des BImSchG zu werten ist.<br />
Durch die Änderungsplanung werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen,<br />
verschiedenartige produzierende Gewerbebetriebe an dem Standort unterzubringen.<br />
Im Rahmen eines Aufstellungsverfahrens zu einem angebotsorientierten Bebauungsplan<br />
kann nur unzureichend die künftige Nutzung abschließend bestimmt<br />
werden. Regelungen in Bebauungsplänen zur Reglementierung möglicher Geruchsimmissionen<br />
sind daher - ohne konkreten Vorhabenbezug - nicht zu treffen.<br />
Konkreter Anlass für die Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 der<br />
Stadt <strong>Soest</strong> ist der Ansiedlungswunsch für die Unterbringung von Logistik- und<br />
Produktionsanlagen einer örtlichen Backwarenfabrik. Derartige Anlagen können grund-