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Umweltbericht - Soest

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STADT SOEST<br />

3. Änderung und Ergänzung<br />

des Bebauungsplans Nr. 43<br />

<strong>Umweltbericht</strong><br />

als Teil II der Begründung<br />

Entwurf, Februar 2013<br />

Bauleitplanung in<br />

Zusammenarbeit mit der Verwaltung:<br />

Büro für Stadtplanung und Kommunalberatung<br />

Tischmann Schrooten<br />

Berliner Straße 38, 33378 Rheda-Wiedenbrück<br />

Telefon 05242/5509-0, Fax 05242/5509-29


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 2<br />

Teil II: <strong>Umweltbericht</strong> (Gliederung gemäß § 2(4) und § 2a BauGB)<br />

1. Einleitung<br />

1.1 Vorbemerkung<br />

1.2 Inhalt und Ziele der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans<br />

Nr. 43 - Kurzfassung<br />

2. Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre<br />

Berücksichtigung in der Bauleitplanung<br />

3. Umweltbezogene Ausgangssituation<br />

3.1 Schutzgut Mensch<br />

3.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />

3.3 Schutzgut Boden<br />

3.4 Schutzgut Wasser<br />

3.5 Schutzgut Klima und Lufthygiene<br />

3.6 Schutzgut Landschaft<br />

3.7 Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter<br />

4. Auswirkungen der Planung auf die Umwelt sowie Maßnahmen zur Vermeidung,<br />

Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen<br />

4.1 Schutzgut Mensch<br />

4.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen, Artenschutz<br />

4.3 Schutzgut Boden<br />

4.4 Schutzgut Wasser<br />

4.5 Schutzgut Klima und Lufthygiene<br />

4.6 Schutzgut Landschaft<br />

4.7 Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter<br />

4.8 Wechselwirkungen<br />

4.9 Maßnahmen zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen<br />

5. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands<br />

5.1 Prognose über die Umweltentwicklung bei Durchführung der Planung<br />

5.2 Prognose über die Umweltentwicklung bei Nichtdurchführung der Planung<br />

6. Planungsalternativen<br />

7. Verfahren und Vorgehensweise in der Umweltprüfung<br />

8. Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen<br />

9. Zusammenfassung des <strong>Umweltbericht</strong>s


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 3<br />

Teil II: <strong>Umweltbericht</strong><br />

1. Einleitung<br />

1.1 Vorbemerkung<br />

Nach den §§ 2 und 2a BauGB ist im Regelverfahren zu einem Flächennutzungsplan<br />

oder zu einem Bebauungsplan eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen<br />

erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden. Die Ergebnisse sind in<br />

dem sogenannten „<strong>Umweltbericht</strong>“ zu beschreiben und zu bewerten. Dieser Bericht<br />

bildet einen gesonderten Teil der Begründung. Gliederung und wesentliche Inhalte des<br />

<strong>Umweltbericht</strong>s sind in Anlage 1 zu § 2(4) BauGB festgelegt. Die Kommune legt hierbei<br />

für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung<br />

der Umweltbelange für die Abwägung erforderlich ist. Das Ergebnis der Umweltprüfung<br />

ist in der Abwägung über den Bauleitplan angemessen zu berücksichtigen.<br />

Der vorliegende <strong>Umweltbericht</strong> zur 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans<br />

Nr. 43 wurde auf Grundlage der Bestandsaufnahme und der bisherigen Ergebnisse<br />

des Bauleitplanverfahrens erstellt.<br />

Der Satzungsbeschluss zur 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43<br />

der Stadt <strong>Soest</strong> wurde im Dezember 2010 gefasst. Der Bebauungsplan wurde im<br />

Rahmen einer Normenkontrolle überprüft und am 13.09.2012 für unwirksam erklärt<br />

(OVG NRW 2 D 38/11.NE). Insbesondere in der ursprünglich im Plankonzept enthaltenden<br />

bedingten Festsetzung zur Berücksichtigung eines ersten Bauabschnitts sowie<br />

der damaligen Lärmemissionskontingentierung wurden Bestimmtheits- und Klarheitsdefizite<br />

gesehen, daher wurden diese als rechtswidrig bewertet. Aufgrund der Entscheidung<br />

über die Normenkontrolle sollen nun insbesondere die beanstandeten Planinhalte<br />

im Rahmen eines Verfahrens nach § 214(4) BauGB geändert und der geänderte<br />

Plan dann rückwirkend in Kraft gesetzt werden („Heilungsverfahren“).<br />

Der Bebauungsplan besteht aus zwei Teilen. Teil 1 umfasst i.W. den Bereich der ehemaligen<br />

Zuckerfabrik und die Hammer Landstraße, Teil 2 den Bergenring, Schleswiger<br />

Ring und tlw. Danziger Ring mit Randflächen.<br />

Prüfungsgrundlage ist die Beschreibung und Bewertung des aktuellen Umweltzustands<br />

und der Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter nach § 2 UVP-Gesetz<br />

und im Sinne der § 1 ff. BauGB. Die einzelnen Schutzgüter werden systematisch vorgestellt<br />

und geprüft, Anforderungen und ergänzende Vorschläge für die Beachtung im<br />

Planverfahren werden erarbeitet. Zwischen den einzelnen Schutzgütern besteht auf<br />

Grund der Komplexität zwangsläufig eine Reihe von Wechselwirkungen, genannt<br />

seien z.B. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Pflanzen - Boden (Versiegelung)<br />

- Wasser. Je nach Umfang und Art der Beeinträchtigungen wird jeweils bei<br />

den einzelnen Schutzgütern auf Wechselwirkungen eingegangen oder es erfolgen<br />

Querverweise, um Wiederholungen zu vermeiden.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 4<br />

1.2 Inhalte und Ziele der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 -<br />

Kurzfassung<br />

Nordwestlich der Kernstadt befindet sich die Fläche der ehemaligen Zuckerfabrik<br />

<strong>Soest</strong>. Seit Ende des 19. Jahrhunderts wurde hier Zucker produziert. Diese Nutzung<br />

ist seit einigen Jahren i.W. aufgegeben worden, verbliebene Anlagenteile werden<br />

heute lediglich zur Lagerung und Auslieferung von Zucker genutzt.<br />

Der Teil 1 des Bebauungsplans sowie der gesamte <strong>Soest</strong>er Norden werden seit Ende<br />

des 19. Jahrhunderts durch die Nutzung der Zuckerfabrik geprägt. Entsprechend<br />

damaliger und bis heute verfolgter städtebaulicher Zielsetzungen der Stadt soll die<br />

Fläche weiterhin für eine gewerbliche Nutzung zur Verfügung stehen. Sowohl im<br />

gültigen Flächennutzungsplan als auch im Gewerbeflächenkonzept der Stadt ist der<br />

Bereich entsprechend als gewerbliche Fläche dargestellt. Die Stadt <strong>Soest</strong> plant, diese<br />

derzeit mindergenutzten Flächen wieder für die Gewerbeentwicklung verfügbar zu<br />

machen und für gewerbliche Betriebe im Allgemeinen planungsrechtlich zu öffnen.<br />

Neben den allgemeinen Zielen der Gewerbegebietsentwicklung sollen mit der Planung<br />

auch die Verlagerungs- und Erweiterungsabsichten eines örtlichen Gewerbebetriebs<br />

geprüft und berücksichtigt werden. Eine <strong>Soest</strong>er Firma für Backwaren benötigt<br />

zusätzliche gewerbliche Flächen zur Unterbringung von Hallen und Anlagen zur<br />

Neuorganisation der internen Logistik und Distribution. Zudem soll an dem Standort<br />

auch die Unterbringung weiterer Produktionsanlagen ermöglicht werden.<br />

Die Flächen der ehemaligen Zuckerfabrik werden teilweise von dem Ursprungsbebauungsplan<br />

Nr. 43 aus dem Jahr 1982 erfasst. Dieser Plan sieht die Entwicklung eines<br />

eingeschränkten Gewerbegebiets mit einer Gliederung gemäß Abstandserlass NRW<br />

zwischen der damaligen Planstraße im Osten, der alten Hammer Landstraße im Süden<br />

und der neuen Hammer Landstraße im Norden vor. Zudem beinhaltet der Plan die<br />

Festsetzung eines eingeschränkten Industriegebiets, in dem ausschließlich Anlagen<br />

der Zuckerfabrik zulässig sind. Das eingeschränkte Industriegebiet hat die älteren<br />

Flächen der ehemaligen Zuckerfabrik, die sich südlich anschließen, ergänzt. Letztere<br />

werden bislang nicht von einem Bebauungsplans erfasst und sind als unbeplanter<br />

Innenbereich (§ 34 BauGB) zu bewerten. Sie sind als Teil des Betriebsgeländes der<br />

ehemaligen Zuckerfabrik intensiv genutzt und vorgeprägt worden. Randbereiche im<br />

Südwesten des Änderungsgebiets sind heute als Außenbereich nach § 35 BauGB zu<br />

bewerten.<br />

Die Flächen zwischen Bahntrasse im Süden, Hammer Landstraße (L 670) im Norden<br />

und Osten sowie den ehemaligen Klärteichen im Westen sollen nunmehr insgesamt<br />

als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO entwickelt werden (Teil 1 der 3. Änderung<br />

und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43). Die planungsrechtlichen Voraussetzungen<br />

für die Weiterentwicklung des gewerblichen Standorts werden durch einen angebotsorientierten<br />

Bebauungsplan geschaffen. Hierbei sollen auch die bisher bekannten<br />

Anforderungen zur Errichtung eines Hochregallagers und von Produktionsanlagen der<br />

o.g. Backwarenfabrik als einem möglichen Nutzer des reaktivierten Gewerbegebiets<br />

berücksichtigt werden.<br />

Die gewerblichen Flächen stellen einen Teil eines gewerblich-verkehrlich geprägten<br />

Keils dar, der von Westen in den Stadtkern <strong>Soest</strong>s hineinragt, östlich der Straßen<br />

Bergenring bzw. Londonring schließen die gewerblichen Bauflächen am Hansenweg<br />

bzw. am Bahnhof <strong>Soest</strong> an. Nördlich und südlich des Teils 1 des Änderungsbereichs


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 5<br />

befinden sich Wohngebiete. Aufgrund der Lage im Siedlungszusammenhang sollen im<br />

Bebauungsplan Maßnahmen getroffen werden, die zu einer verträglichen Einbindung<br />

der gewerblichen Nutzung in die Nachbarschaft beitragen. Vorgaben zur Höhenentwicklung<br />

der Gebäude sollen die Wirkung für die Nachbarschaft (Verschattung) aber<br />

auch für das Landschaftsbild (insbesondere Sichtbeziehungen zur Stadt einschließlich<br />

der Stadtsilhouette) mindern. Über eine Nutzungsgliederung (i.W. Lärmemissionskontingentierung)<br />

sowie Vorgaben zum aktiven und passiven Schallschutz soll<br />

die Wohnnachbarschaft vor Immissionen möglichst weitgehend geschützt werden.<br />

Dies umfasst auch Vorgaben zum Schallschutz entlang der nördlichen Ringstraßen<br />

(Bergenring, Schleswiger Ring und Danziger Ring), die ebenfalls durch den vorliegenden<br />

Bebauungsplan vorbereitet werden (Teil 2 der 3. Änderung und Ergänzung<br />

des Bebauungsplans Nr. 43).<br />

Zu den stadtplanerischen Rahmenbedingungen und zur Erläuterung der konkreten Planungsziele<br />

wird auf Teil I (Begründung) zur 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans<br />

Nr. 43 verwiesen.<br />

2. Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre<br />

Berücksichtigung in der Bauleitplanung<br />

Im Zuge der Bauleitplanung sind die relevanten übergeordneten fachgesetzlichen und<br />

fachplanerischen Anforderungen zu prüfen. Die jeweiligen Vorgaben sind entweder<br />

als striktes Recht zu beachten oder können nach Prüfung konkreter Aspekte im<br />

Plangebiet ggf. begründet abgewogen werden. Nach dem gegenwärtigen Planungsstand<br />

sind im vorliegenden Plangebiet bzw. im ggf. bedeutsamen Umfeld vorrangig<br />

folgende umweltrelevante Fachgesetze und Fachplanungen von konkreter Bedeutung:<br />

Umweltschutzziele relevanter Fachgesetze,<br />

Fachplanungen etc.<br />

Landesentwicklungsplan LEP NRW<br />

- C.II.2 2.3: Vorrang der Nutzung brachliegender<br />

und ungenutzter Grundstücke vor<br />

der Inanspruchnahme von Flächen im<br />

Außenbereich.<br />

Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg,<br />

Teilabschnitt Kreis <strong>Soest</strong> und Hochsauerlandkreis<br />

- Zeichnerische Festlegung: Bereich für gewerbliche<br />

und industrielle Nutzungen (GIB).<br />

- Westlich angrenzende Klärteiche sind als<br />

Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit<br />

der Freiraumfunktion Schutz der Natur<br />

dargestellt.<br />

- Textliche Festlegung (Ziel 8 – Nutzung der<br />

GIB): GIB haben vorrangig der Unterbringung<br />

von emittierenden und sonstigen nicht<br />

wohnverträglichen Gewerbe-, Industrie- und<br />

öffentlichen Betrieben zu dienen.<br />

Berücksichtigung in der Bauleitplanung<br />

- (Wieder-)Nutzung/Reaktivierung einer überkommenen<br />

Gewerbe- bzw. Industriefläche.<br />

- Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen<br />

zur Sicherung und Fortentwicklung<br />

eines bestehenden lokalen Gewerbebetriebs.<br />

- Einbindung in den Siedlungskontext durch<br />

angebotsorientierte Planung eines gegliederten<br />

Gewerbegebiets (i.W. Lärmemissionskontingente)<br />

und Vorgabe von Lärmschutzmaßnahmen<br />

entlang öffentlicher Straßen.<br />

- Berücksichtigung der Anforderungen des<br />

Naturschutzgebiets der Teiche der ehemaligen<br />

Zuckerfabrik durch Vorgaben zur Eingrünung,<br />

Beleuchtung etc.<br />

- Minderung der Wirkungen auf die Stadtsilhouette<br />

durch grünordnerische Vorgaben<br />

und Begrenzung der Höhenentwicklung im<br />

Rahmen der Planungsziele.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 6<br />

Umweltschutzziele relevanter Fachgesetze,<br />

Fachplanungen etc.<br />

Berücksichtigung in der Bauleitplanung<br />

- Textliche Festlegung (Ziel 4 – Kulturlandschaftsentwicklung):<br />

Bei raumbedeutsamen<br />

Planungen und Maßnahmen sind der<br />

Charakter der Kulturlandschaften mit ihren<br />

bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen<br />

und -elementen sowie die historisch wertvollen<br />

Orts- und Landschaftsbilder zu bewahren<br />

und weiter zu entwickeln.<br />

- Besonders bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche<br />

und -elemente: Besondere Sichtbezüge<br />

richten sich u.a. auf die Silhouette<br />

von <strong>Soest</strong>.<br />

- Kulturlandschaftlich bedeutsamer Stadtkern<br />

<strong>Soest</strong>, insbesondere als Bodenarchiv.<br />

Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Stadtsilhouette verbleiben. Festzuhalten<br />

ist, dass die gewerblich-industrielle Entwicklung bereits aufgrund des vorhandenen Bebauungsplans<br />

(ohne Höhenvorgaben) bzw. auf Grundlage des § 34 BauGB möglich ist. Über den<br />

verbleibenden Zielkonflikt ist in der bauleitplanerischen Abwägung zu entscheiden.<br />

Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Soest</strong><br />

- Darstellung der Flächen zwischen Landesstraße<br />

im Norden (L 670 – Hammer Landstraße)<br />

und Bahntrasse im Süden als<br />

gewerbliche Baufläche.<br />

- Westlich angrenzend Darstellung als Grünfläche,<br />

im weiteren westlichen Verlauf<br />

sowie östlich angrenzend weitere Darstellung<br />

gewerblicher Bauflächen<br />

- Darstellung der Flächen nördlich der Landesstraße<br />

sowie südlich der Bahntrasse<br />

i.W. als Wohnbauflächen<br />

- Planungsrechtliche Umsetzung/Reaktivierung<br />

der Gewerbeentwicklung am lange<br />

hierfür vorgesehenen Standort.<br />

- Grünflächen westlich angrenzend an das<br />

Plangebiet werden i.W. nicht tangiert.<br />

- Berücksichtigung der Anforderungen des<br />

Naturschutzgebiets der Teiche der ehemaligen<br />

Zuckerfabrik durch Vorgaben zur Eingrünung,<br />

Beleuchtung etc.<br />

Im Ergebnis keine entgegenstehenden umweltrelevanten Ziele/Darstellungen.<br />

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)<br />

- Ziel sind der Schutz vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen (Immissionen, z.B.<br />

Lärm) sowie das Vorbeugen vor solchen<br />

Umwelteinwirkungen.<br />

- Hervorzuheben ist § 50 BImSchG „Trennungsgebot<br />

unverträglicher Nutzungen“.<br />

- Einschlägige Verordnungen und Verwaltungsvorschriften<br />

sind einzubeziehen:<br />

TA Lärm, DIN 18005 Schallschutz im<br />

Städtebau, VerkehrslärmschutzVO<br />

(16. BImSchV).<br />

- Prüfung der Auswirkung der Bauleitplanung<br />

sowie eines in dem Rahmen denkbaren<br />

konkreten Vorhabens durch Logistik-,<br />

Verkehrs-, Schall- und Geruchsgutachten.<br />

- Berücksichtigung einer Worst-Case-Betrachtung.<br />

- Gliederung des Gewerbegebiets i.W. durch<br />

Lärmemissionskontingentierung.<br />

- Festsetzung von aktiven und passiven<br />

Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz vor<br />

Verkehrslärm.<br />

- Grundsätzlicher Ausschluss von Anlagen<br />

mit Betriebsbereichen im Sinne der Störfallschutzverordnung.<br />

Das Trennungsgebot nach BImSchG kann bei der Wiedernutzung der weitgehend brachgefallenen<br />

Gewerbe-/Industriefläche in der i.W. bereits vorhandenen Nachbarschaft nur eingeschränkt<br />

umgesetzt werden. Die von der Wohnnachbarschaft noch hinzunehmenden Lärm-


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 7<br />

Umweltschutzziele relevanter Fachgesetze,<br />

Fachplanungen etc.<br />

Berücksichtigung in der Bauleitplanung<br />

immissionen sind in der bauleitplanerischen Abwägung der Stadt innerhalb des rechtlichen<br />

Rahmens zu definieren.<br />

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)<br />

allgemein<br />

- § 1 BNatSchG: Natur und Landschaft sind<br />

aufgrund ihres Werts und als Lebensgrundlage<br />

des Menschen auch in Verantwortung<br />

für künftige Generationen so zu schützen,<br />

zu entwickeln und soweit erforderlich,<br />

wiederherzustellen, dass:<br />

- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des<br />

Naturhaushalts,<br />

- die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige<br />

Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,<br />

- die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich<br />

ihrer Lebensstätten und Lebensräume<br />

sowie<br />

- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie<br />

der Erholungswert von Natur und Landschaft<br />

auf Dauer gesichert sind.<br />

- §§ 18, 21 BNatSchG und § 1a(3) BauGB,<br />

sowie Landschaftsgesetz NRW (LG NRW):<br />

Eingriffe in Natur und Landschaft, die die<br />

Leistungs- und Funktionsfähigkeit des<br />

Naturhaushalts oder das Landschaftsbild<br />

erheblich beeinträchtigen können, sind zu<br />

vermeiden, zu minimieren oder auszugleichen<br />

(Eingriffsregelung nach BNatSchG<br />

bzw. BauGB).<br />

- § 19 und § 44 BNatSchG: Im Sinne des<br />

gesetzlichen Artenschutzes ist zu prüfen,<br />

ob als Folge des Eingriffs Biotope zerstört<br />

werden, die für dort wild lebende Tiere und<br />

wild wachsende Pflanzen der streng<br />

geschützten Arten nicht ersetzbar sind.<br />

Landschaftsplan<br />

- Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines<br />

Landschaftsplans des Kreises <strong>Soest</strong>.<br />

Schutzgebiete und Schutzobjekte nach<br />

BNatSchG und Landschaftsgesetz NRW (LG<br />

NRW)<br />

- Kein Landschaftsschutzgebiet (LSG) im<br />

Plangebiet.<br />

- Ein LSG zwischen den Bahntrassen westlich<br />

der Kernstadt <strong>Soest</strong>, südwestlich des<br />

Plangebiets in Richtung Hattrop.<br />

- Kein Naturschutzgebiet (NSG) im Plangebiet<br />

- NSG Ehemalige Klärteiche an der Zuckerfabrik<br />

<strong>Soest</strong> (SO-076) unmittelbar westlich<br />

- (Nach-)Nutzung einer derzeit mindergenutzten<br />

gewerblich/industriellen Fläche im anthropogen<br />

vorgeprägten Siedlungszusammenhang.<br />

- Berücksichtigung der Anforderungen des<br />

Naturschutzgebiets der Teiche der ehemaligen<br />

Zuckerfabrik durch Vorgaben zur Eingrünung,<br />

Beleuchtung etc.<br />

- Minderung des Eingriffs in das Landschaftsund<br />

Ortsbild durch Vorgaben zur Höhe baulicher<br />

Anlagen im Rahmen der Planungsziele.<br />

- Abhandlung der Eingriffsregelung nach<br />

§ 1a(3) BauGB auf Grundlage der verbindlichen<br />

Bauleitplanung.<br />

- Durchführung einer artenschutzrechtlichen<br />

Prüfung.<br />

- Festsetzung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen.<br />

- Keine zu berücksichtigenden Ziele.<br />

- Keine räumliche Verbindung zum LSG.<br />

- Im Ergebnis keine zu berücksichtigenden<br />

Ziele.<br />

- Durchführung einer artenschutzrechtlichen<br />

Prüfung.<br />

- Berücksichtigung der Anforderungen des


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 8<br />

Umweltschutzziele relevanter Fachgesetze,<br />

Fachplanungen etc.<br />

angrenzend an das Plangebiet.<br />

Schutzziel: Erhaltung, Förderung und<br />

Wiederherstellung eines Teich-, Grünlandund<br />

Brachlandgebiets mit seinen Lebensgemeinschaften<br />

und Biotopen, einer Vielzahl<br />

schutzwürdiger Arten, insbesondere von<br />

seltenen, zum Teil stark gefährdeten<br />

rastenden, brütenden und mausernden<br />

Wasser-, Wat- und Wiesenvögeln, Amphibien-<br />

und Libellen sowie Pflanzenarten und<br />

-gesellschaften des feuchten Grünlands, der<br />

Schlammflächen, der Röhrichte und stehender<br />

Gewässer und der periodisch trockenfallenden<br />

Gewässerteile.<br />

- Teiche der ehemaligen Zuckerfabrik im<br />

Westen innerhalb des Plangebiets bzw.<br />

westlich angrenzend an das Plangebiet als<br />

schutzwürdiges Biotop (BK-4414-020)<br />

geführt.<br />

- Keine gesetzlich geschützten Biotope im<br />

Plangebiet und im Umfeld.<br />

- Kein FFH-Gebiet im Plangebiet und im näheren<br />

Umfeld.<br />

- Die nächsten FFH-Gebiete befinden sich in<br />

einem Abstand von mindestens 6,6 km<br />

westlich des Plangebiets in Welver (Wälder<br />

um Welver, DE-4313-302) bzw. mind.<br />

5,3 km südlich des Stadtkerns <strong>Soest</strong><br />

(Bueecke und Hiddingser Schledde, DE-<br />

4414-301)<br />

- Kein EU-Vogelschutzgebiet im Plangebiet<br />

und im unmittelbaren Umfeld.<br />

- Vogelschutzgebiet Hellwegbörde in mindestens<br />

1,3 km Entfernung westlich und<br />

nördlich des Plangebiets (DE-4415-401).<br />

Berücksichtigung in der Bauleitplanung<br />

Naturschutzgebiets der Teiche der ehemaligen<br />

Zuckerfabrik durch Vorgaben zur Eingrünung,<br />

Beleuchtung etc.<br />

- Wahl der externen Ausgleichsmaßnahmen:<br />

Niederschlagswassereinleitung zur Vermeidung<br />

einer weiteren Verlandung der Teiche,<br />

weitere Aufwertungsmaßnahmen im Naturschutzgebiet.<br />

- Abhandlung der Eingriffsregelung nach<br />

§ 1a(3) BauGB auf Grundlage der verbindlichen<br />

Bauleitplanung.<br />

- Durchführung einer artenschutzrechtlichen<br />

Prüfung.<br />

- Berücksichtigung der Anforderungen des<br />

Naturschutzgebiets der Teiche der ehemaligen<br />

Zuckerfabrik durch Vorgaben zur Eingrünung,<br />

Beleuchtung etc.<br />

- Keine zu berücksichtigenden Ziele.<br />

- Keine zu berücksichtigenden Ziele.<br />

- Soweit erforderlich Berücksichtigung der<br />

naturschutzfachlichen Anforderungen des<br />

Vogelschutzgebiets im Zuge der Durchführung<br />

einer artenschutzrechtlichen Prüfung<br />

nach der Handlungsempfehlung der zuständigen<br />

Ministerien.<br />

- Im Ergebnis keine zu berücksichtigenden<br />

Ziele.<br />

Im Ergebnis keine verbleibenden entgegenstehenden Ziele. Es wird darauf hingewiesen, dass<br />

über Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen in der bauleitplanerischen Abwägung zu entscheiden<br />

ist.<br />

Bodenschutzklausel nach § 1a(2) BauGB<br />

i.V.m. §§ 1ff BBodSchG:<br />

- Begrenzung von Bodenversiegelungen<br />

- Vermeidung schädlicher Bodenveränderungen<br />

- Die Böden im Plangebiet sind durch die frühere<br />

gewerbliche bzw. industrielle Nutzung<br />

sowie durch spätere Aufschüttungen weit-


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 9<br />

Umweltschutzziele relevanter Fachgesetze,<br />

Fachplanungen etc.<br />

- Wieder-/Umnutzungen von versiegelten,<br />

sanierten oder vorbelasteten Flächen.<br />

- Schutz von Böden mit hochwertigen<br />

Bodenfunktionen gemäß § 2(1) BBodSchG.<br />

Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)<br />

Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung<br />

der natürlichen Funktionen des Bodens:<br />

- Abwehren schädlicher Bodenveränderungen<br />

- Sanieren von Boden und Altlasten<br />

- Treffen vor Vorsorgeregelungen gegen<br />

nachteilige Einwirkungen<br />

- Vermeidung von Beeinträchtigungen der<br />

natürlichen Funktionen des Bodens und<br />

seiner Funktion als Archiv der Natur- und<br />

Kulturgeschichte.<br />

Im Ergebnis keine entgegenstehenden Ziele.<br />

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Landeswassergesetz<br />

(LWG NRW)<br />

Schutz der Gewässer<br />

- als Bestandteil des Naturhaushalts<br />

- als Lebensgrundlage des Menschen<br />

- als Lebensraum für Tiere und Pflanzen<br />

- sowie als nutzbares Gut.<br />

Nachhaltige Gewässerbewirtschaftung<br />

- Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung<br />

- Vermeidung von Hochwasser.<br />

Schadlose Abwasserentsorgung (Schmutzund<br />

Niederschlagswasser):<br />

- u.a. § 51a LWG NRW: Versickerung,<br />

Verrieselung oder ortsnahe Einleitung des<br />

Niederschlagswassers in ein Gewässer,<br />

sofern dies ohne Beeinträchtigung des<br />

Wohls der Allgemeinheit möglich ist.<br />

- Im Ergebnis keine entgegenstehenden Ziele<br />

Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW)<br />

Berücksichtigung in der Bauleitplanung<br />

gehend stark anthropogen überprägt. Die<br />

Planung trägt mit der Nutzung dieser vorbelasteten<br />

Fläche für die allgemeine Gewerbeentwicklung<br />

sowie für die Standortentwicklung<br />

eines ansässigen Betriebs dem<br />

Gebot zum sparsamen Umgang mit Grund<br />

und Boden Rechnung.<br />

- Durchführung einer orientierenden Bodenund<br />

Altlastenuntersuchung für die im Altlastenkataster<br />

des Kreises <strong>Soest</strong> (Reg.-Nr.<br />

06-4414-0613) verzeichneten Teilflächen<br />

bereits im Vorfeld des Aufstellungsverfahrens:<br />

Es wurden nur unwesentliche Bodenverunreinigungen<br />

festgestellt. Die Sanierung<br />

(u.a. die ehemalige Betriebstankstelle und<br />

Stellfläche für einen Schweröltank) sowie<br />

der Rückbau der Gebäude der ehemaligen<br />

Zuckerfabrik und die Entsorgung der Abfälle<br />

sind durch einen Gutachter unter Aufsicht<br />

des Kreises <strong>Soest</strong> begleitet worden.<br />

- Mit Ausnahme eines verbliebenen Wirtschaftsteichs<br />

im Süden des Plangebiets<br />

keine Gewässer im Plangebiet selbst. Daher<br />

diesbezüglich keine zu berücksichtigenden<br />

Ziele.<br />

- Teiche der ehemaligen Zuckerfabrik <strong>Soest</strong><br />

als stehende Gewässer (nicht ständig wasserführend)<br />

westlich angrenzend an das<br />

Plangebiet (NSG) werden durch die Wahl<br />

der externen Ausgleichsmaßnahmen besonders<br />

berücksichtigt: Niederschlagswassereinleitung<br />

zur Vermeidung der weiteren Verlandung<br />

der Teiche.<br />

- Abstand und räumliche Abgrenzung der gewerblichen<br />

Flächen zum westlich verlaufenden<br />

Hengstbach bzw. zu den alten Zuckerfabriksteichen<br />

(NSG) durch grünordnerische<br />

Vorgaben.<br />

- (Weiter-/Nach-)Nutzung einer gewerblich/industriell<br />

vorgeprägten Fläche mit Anschluss<br />

an bestehende Ver- und Entsorgungssysteme.<br />

- Schutz, Pflege, sinnvolle Nutzung sowie - Minderung der Beeinträchtigungen des


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 10<br />

Umweltschutzziele relevanter Fachgesetze,<br />

Fachplanungen etc.<br />

wissenschaftliche Erforschung von<br />

Denkmälern<br />

- Sicherung einer angemessenen Gestaltung<br />

der Umgebung von Denkmälern<br />

- Denkmalbereichssatzung für die Altstadt<br />

<strong>Soest</strong> aus dem Jahr 1996<br />

- Hellwegbörde als landesbedeutsamer<br />

Kulturlandschaftsbereich.<br />

Berücksichtigung in der Bauleitplanung<br />

Landschaftsbilds sowie der Stadtsilhouette<br />

durch Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen<br />

im Rahmen der Planungsziele.<br />

Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Stadtsilhouette verbleiben. Festzuhalten<br />

ist, dass die gewerblich-industrielle Entwicklung bereits aufgrund des vorhandenen Bebauungsplans<br />

(ohne Höhenvorgaben) bzw. auf Grundlage des § 34 BauGB möglich ist. Über den<br />

verbleibenden Zielkonflikt ist in der bauleitplanerischen Abwägung zu entscheiden.<br />

3. Umweltbezogene Ausgangssituation<br />

3.1 Schutzgut Mensch<br />

Die Ausgangslage und weitere Rahmenbedingungen im näheren Umfeld sind als<br />

Standortqualität, aber auch als Ausgangspunkt potenzieller Konflikte für den Menschen<br />

aus umweltbezogener Sicht wie folgt zu charakterisieren:<br />

a) Lage, Umfeld, bauliche Nutzung und Erschließung<br />

Das Plangebiet mit einer Gesamtgröße von knapp 28 ha befindet sich im Norden der<br />

Kernstadt <strong>Soest</strong>s. Die Teilflächen des Plangebiets, die für eine Gewerbeentwicklung<br />

vorgesehen sind, liegen zwischen den Gleisanlagen der Bahnstrecke <strong>Soest</strong> – Hamm<br />

im Süden, der neuen Hammer Landstraße (L 670) im Norden und Osten und werden<br />

im Westen von den Flächen der Teiche der ehemaligen Zuckerfabrik <strong>Soest</strong> begrenzt.<br />

Das Plangebiet umfasst neben diesen Flächen zudem die Verkehrsflächen eines Großteils<br />

der nördlichen Ringstraßen der Stadt (Bergenring, Schleswiger Ring und Danziger<br />

Ring), für die ergänzende Schallschutzmaßnahmen geprüft und in den Bebauungsplan<br />

aufgenommen werden.<br />

Der <strong>Soest</strong>er Norden ist schon über 100 Jahre durch die Zuckerfabrik geprägt (Zuckerrübenlieferung,<br />

Produktion von Zucker). Noch heute zeugen zwei Silos mit einer Höhe<br />

von gut 40 Metern über dem Gelände von der ehemaligen Produktionsstätte. Seit der<br />

weitgehenden Aufgabe der gewerblich-industriellen Nutzung durch die ehemalige<br />

Zuckerfabrik vor rund 15 Jahren wird ein Großteil der gewerblichen Flächen derzeit<br />

nicht bzw. nur untergeordnet genutzt. Verbliebene Anlagenteile und die o.g. Silos<br />

werden zur Lagerung und Auslieferung von Zucker bzw. Zuckerrüben genutzt, darunter<br />

auch die Waage im Zufahrtsbereich. Größere Teile des alten Werksgeländes<br />

werden heute im Übrigen zur Lagerung von Paletten genutzt. Im Süden befindet sich<br />

ein als Betonbecken gefasster alter Wirtschaftsteich (Brauch- bzw. Prozesswasser).<br />

Westliche Teilflächen, darunter zwei weitere Teiche der ehemaligen Zuckerfabrik<br />

außerhalb des benachbarten NSG unmittelbar südlich der Trasse der alten Hammer<br />

Landstraße sind als schutzwürdiges Biotop im Biotopkataster NRW geführt. Auf den<br />

nach der Nutzungsaufgabe weitgehend geräumten Freiflächen hat sich großflächig ein


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 11<br />

z.T. mageres Grünland entwickelt, das von Hecken und Siedlungsgehölzen durchsetzt<br />

ist. Einzelne Eichen weisen ein Alter von bis zu 120 Jahren auf. Zudem stocken entlang<br />

der Trasse der Hammer Landstraße Gehölze, die durch z.T. dichte Heckenstrukturen<br />

ergänzt werden.<br />

Weiterhin werden Flächen und einzelne Gebäude im Nordwesten erfasst. Bei den<br />

Gebäuden handelt es sich um Einzelhäuser, die teilweise zu Wohnzwecken genutzt<br />

werden (u.a. als Studentenwohnheim). Diese sind bereits heute durch den Ursprungsplan<br />

Nr. 43 als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO 1977 überplant.<br />

Die äußere Erschließung erfolgt über die Hammer Landstraße (L 670) im Norden des<br />

Plangebiets. Verkehrstechnisch hat diese die Verkehrstrasse der alten Hammer Landstraße<br />

bereits vor Jahrzehnten ersetzt. Die Trasse der alten Hammer Landstraße<br />

bindet heute den Quell- und Zielverkehr einzelner nordwestlich gelegener Gebäude im<br />

Außenbereich sowie der untergeordnet vorhandenen gewerblichen Nutzungen an die<br />

Landesstraße an und bildet einen Teil der inneren Erschließung des Gewerbestandorts.<br />

Im weiteren östlichen Verlauf ist die asphaltierte Trasse der alten Hammer Landstraße<br />

auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Zuckerfabrik noch vorhanden. Dieser<br />

Abschnitt besitzt jedoch seit langem keine öffentliche Verkehrsfunktion mehr.<br />

Im Weiteren verfügt die Hammer Landstraße (L 670) im Osten über einen Anschluss<br />

an den Bergenring als Teil des städtischen Ringstraßensystems. Der Bergenring sowie<br />

im weiteren Verlauf der Schleswiger und ein Teil des Danziger Rings werden ebenfalls<br />

durch den vorliegenden Bebauungsplan erfasst. Die Verkehrstrassen sind i.W. fertig<br />

gestellt, im Jahr 2013 wird der Lückenschluss in Richtung Naugardenring in Höhe der<br />

Straße Schwarzer Weg erwartet. Durch diese Verlängerung des Danziger Rings wird<br />

die Ringstraßenverbindung auf der nordöstlichen Seite von <strong>Soest</strong> geschlossen und<br />

das äußere Ringstraßensystem u.a. zur Entlastung der Verkehrssituation in der Altstadt<br />

fertig gestellt.<br />

Im Süden des Plangebiets verläuft die Trasse der Bahnlinie Dortmund - Paderborn. Der<br />

Standort der ehemaligen Zuckerfabrik verfügte ehemals über einen Bahnanschluss.<br />

Die Gleise sind nicht mehr vorhanden, das Schotterbett ist jedoch verblieben. Eine<br />

Reaktivierung des Bahnanschlusses für das weiter- bzw. wiedergenutzte Gewerbegebiet<br />

ist möglich.<br />

b) Ortsrandlage und Naherholung<br />

Die Flächen des Gewerbegebiets liegen im gewachsenen Siedlungszusammenhang.<br />

Im Umfeld des Plangebiets befindet sich nördlich der Hammer Landstraße (L 670) das<br />

Wohngebiet am Endlosen Weg aus den 1920er Jahren, weiterentwickelt in den<br />

1980er Jahren. Dieses wird geprägt durch Einzel- und Doppelhäuser mit teilweise<br />

großzügigen Freiraum- und Gartenbereichen. In zweiter Reihe vom Endlosen Weg -<br />

hinter einem Hochbunker aus dem Zweiten Weltkrieg - ist ein Schützenheim errichtet<br />

worden. Südlich, sowie zwischen den Bahntrassen Dortmund - Paderborn und <strong>Soest</strong> -<br />

Dortmund hat sich die Wohnbebauung entlang der Schendeler Straße entwickelt.<br />

Auch hier finden sich vorwiegend Wohngebäude in Einzel-, teilweise Doppelhausbebauung.<br />

Unmittelbar westlich angrenzend an das Plangebiet fließt der Hengstbach über die<br />

Teiche der ehemaligen Zuckerfabrik dem südlich verlaufenden <strong>Soest</strong>bach zu. Die alten


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 12<br />

Zuckerfabriksteiche sind im (Süd-)Westen des Änderungsbereichs seit 2001 als Naturschutzgebiet<br />

(NSG) ausgewiesen.<br />

Die Ringstraßen dienen teilweise der Erschließung angrenzender Wohn-, Gewerbe und<br />

sonstiger Gebiete, es überwiegt jedoch die Funktion als örtliche Verbindungsstraßen<br />

gerade auch zu den Bundesautobahnen A 2 im Norden bzw. A 44 im Süden. Die angrenzenden<br />

Wohn- und sonstigen Gebiete sind teilweise räumlich deutlich abgewandt<br />

von den Straßen, teilweise grenzen bereits heute Lärmschutzwälle die schutzwürdigen<br />

Nutzungen ab. Nördlich des Bergenrings schließt teilweise freier Landschaftsraum<br />

an.<br />

Die für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen Flächen selbst (Teil 1 des Bebauungsplans)<br />

haben für die Naherholung der ansässigen Wohnbevölkerung keine Bedeutung.<br />

Sie liegen isoliert zwischen den überörtlichen Verkehrstrassen der Hammer Landstraße<br />

(L 670) sowie der Bahn, sind eingezäunt und weisen keine nutzbaren Verbindungen<br />

in den übergeordneten Freiraum auf. Jedoch ist das angrenzende, nicht mehr<br />

vollständig umzäunte Gelände der unter Naturschutz stehenden Teiche einem gewissen<br />

Nutzungsdruck durch Spaziergänger ausgesetzt.<br />

Die Ringstraßen haben wegen ihres Charakters als örtliche Verbindungsstraßen und<br />

der dominierenden Funktion für Kfz- und Schwerlastverkehr eine nur untergeordnete<br />

Bedeutung für Fußgänger, Radfahrer und sonstige Erholungssuchende.<br />

c) Vorbeugender Immissionsschutz<br />

Die ehemalige Zuckerfabrik <strong>Soest</strong> hat bereits Ende des 19. Jahrhunderts (1883) ihren<br />

Betrieb im <strong>Soest</strong>er Norden aufgenommen. Dieser umfasste neben der Anlieferung von<br />

Zuckerrüben zur Erntezeit auch die Herstellung von Zucker mit den entsprechenden<br />

Produktionsabläufen (Reinigung der Zuckerrüben und eigentliche Herstellung des<br />

Zuckers) und den damit verbundenen Verkehrsbeziehungen, Geräusch- und Geruchsentwicklungen.<br />

Die Flächen der ehemaligen Zuckerfabrik <strong>Soest</strong> sind heute südlich der alten Trasse der<br />

Hammer Landstraße als unbeplanter Innenbereich gemäß § 34 BauGB zu bewerten.<br />

Hier findet noch heute teilweise eine Nutzung durch die Zuckerfabrik statt (Lagerung<br />

und Auslieferung). Die nördlich angrenzenden Flächen sind bereits Anfang der 1980er<br />

Jahre in den Ursprungsbebauungsplan Nr. 43 aufgenommen worden. Sie sind hier<br />

i.W. als eingeschränktes Industriegebiet ausschließlich für Nutzungen der Zuckerfabrik<br />

ausgewiesen. Die Flächen im Nordwesten des derzeitigen Änderungsbereichs sind<br />

bereits damals als eingeschränktes Gewerbegebiet mit einer Gliederung gemäß<br />

Abstandserlass NRW überplant worden (Satzungsbeschluss 1982). Darüber hinaus<br />

finden sich aus immissionschutzfachlicher Sicht keine weiteren Anforderungen und<br />

Regelungen im Ursprungsplan.<br />

Der zusammenhängende Wohnsiedlungsbereich aus den 1920er/1980er Jahren am<br />

Endlosen Weg befindet sich aufgrund der trennenden Hammer Landstraße sowie der<br />

teilweise tiefen Gärten in einem Abstand von mindestens 90 Metern zum Gewerbestandort.<br />

Die ebenfalls zusammenhängende Wohnbebauung aus der Gründerzeit um<br />

die Jahrhundertwende, ergänzt in den 1970er Jahren an der Schendeler Straße, die<br />

südlich parallel zur Bahntrasse verläuft, liegt mindestens rund 50 Meter entfernt. Die<br />

Bestandsituation ist somit geprägt durch eine seit Jahrzehnten entwickelte Gemenge-


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 13<br />

lage, in der die konkurrierenden Nutzungen Wohnen und Gewerbe/Industrie sich seit<br />

langem parallel (fort-)entwickelt haben.<br />

Neben der Gemengelage aus Wohnen und Gewerbe bringen auch die umgebenden<br />

Verkehrstrassen weitere Immissionsvorbelastungen mit sich. Aus Sicht des Immissionsschutzes<br />

werden nach dem heutigen Planungsstand folgende weitere Aussagen<br />

getroffen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Gewerbe: Im Plangebiet bestehen heute noch gewerbliche Betriebe. Gewisse<br />

Immissionsbelastungen sind im Umfeld daher auch heute, nach der Aufgabe der<br />

Zuckerproduktion noch vorhanden. Sie umfassen sowohl Lärmimmissionen als<br />

auch mögliche Beeinträchtigungen durch Gerüche etc.<br />

Verkehr: Auf das Plangebiet selbst wirken am Rand teilweise verkehrliche Einflüsse<br />

aufgrund der direkten Lage an der Hammer Landstraße (L 670) und der Gleise<br />

insbesondere der Bahnlinie <strong>Soest</strong> - Hamm ein. Vor dem Hintergrund der geplanten<br />

Nutzung als Gewerbegebiet ist hier keine relevante Problemlage zu erkennen.<br />

Durch die (Wieder-)Nutzung bzw. Reaktivierung als Gewerbegebiet ist künftig mit<br />

einer Erhöhung des Quell- und Zielverkehrs aus dem Gebiet zu rechnen. Zusammen<br />

mit dem für das Jahr 2013 beabsichtigten Lückenschluss der nördlichen<br />

äußeren Ringstraßen ist eine gewisse Erhöhung der Verkehrslärmbelastung bis in<br />

einige Entfernung östlich zu erwarten.<br />

Landwirtschaft: Ggf. problematische landwirtschaftliche Betriebe mit Viehhaltung<br />

sind im Umfeld nicht vorhanden. Diesbezügliche Beeinträchtigungen im Plangebiet<br />

sind somit nicht anzunehmen.<br />

Mögliche weitere relevante Beeinträchtigungen des Plangebiets bzw. seines Umfelds<br />

durch Luftschadstoffe (Rauch, Ruß, Staub, Abgase u.Ä.) oder sonstige Immissionen<br />

(Erschütterungen, Licht, elektromagnetische Strahlungen u.Ä.) werden<br />

nach heutigem Kenntnisstand nicht gesehen.<br />

Beeinträchtigungen/Belastungen durch Gewerbe:<br />

Das Wohngebiet am Endlosen Weg, nördlich des Änderungsbereichs, ist heute insbesondere<br />

durch verkehrliche Emissionen der Hammer Landstraße (L 670) belastet.<br />

Demgegenüber wirken Geräusche, Erschütterungen etc. des Bahnbetriebs auf die Bebauung<br />

an der Schendeler Straße ein.<br />

Zur Abschätzung der Belastungssituation in der Gemengelage aus Wohnen, Gewerbe<br />

und den überörtlich bedeutsamen Verkehrswegen sind im Zuge des Bauleitplanverfahrens<br />

Untersuchungen hinsichtlich Logistik insbesondere in Bezug auf die konkret zu<br />

erwartende Nutzung der Backwarenfabrik, hinsichtlich der allgemein zu erwartenden<br />

Verkehrsentwicklung, zum Lärmschutz sowie zu Gerüchen wiederum insbesondere<br />

aus dem Anlass der absehbaren Entwicklung der Backwarenfabrik eingeholt worden.<br />

Gewerbliche Nutzungen des Plangebiets sind bereits heute auf Grundlage des Ursprungsplans<br />

bzw. auf Grundlage des § 34 BauGB zulässig. Einschränkungen der<br />

Nutzung gerade auch im Hinblick auf mögliche Lichtimmissionen enthält der Ursprungsplan<br />

nicht.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 14<br />

Beeinträchtigungen/Belastungen durch Verkehr:<br />

Auf der Hammer Landstraße sowie auf den nördlichen Ringstraßen wird sich durch<br />

den erfolgenden Lückenschluss im Jahr 2013 eine Verlagerung der örtlichen Verkehrsbewegungen<br />

im Netz mit entsprechenden Auswirkungen auf die Wohnnachbarschaft<br />

ergeben. Um diese künftige Verkehrsentwicklung sowohl ohne die gewerbliche<br />

Entwicklung auf der Fläche der Zuckerfabrik als auch mit einer derartigen gewerblichen<br />

Entwicklung sachgerecht abschätzen zu können, sind im Vorfeld ein Verkehrsgutachten<br />

sowie ein Logistikgutachten eingeholt worden 1 . Die voraussichtliche Verkehrsentwicklung<br />

bis zum Jahr 2025 ohne die gewerbliche Entwicklung (Prognose-<br />

Null-Fall) ist der Verkehrsentwicklung einschließlich der gewerblichen Entwicklung<br />

gegenüberzustellen (Prognose-Plan-Fall). Eine Betrachtung der heutigen Verkehrsbewegungen<br />

und der derzeitigen Belastungssituation vor dem Lückenschluss des Danziger<br />

Rings ist somit entbehrlich. Die Ergebnisse der Verkehrsbetrachtung sind in ein<br />

Schallgutachten eingeflossen 2 .<br />

Der Schallgutachter kommt zu dem Ergebnis, dass für den Tagzeitraum im Prognose-<br />

Null-Fall die Orientierungswerte der DIN 18005 an neun Immissionsorten im<br />

allgemeinen Wohngebiet eingehalten bzw. unterschritten werden. An allen weiteren<br />

Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet wird zumindest der<br />

Grenzwert der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) von 64 dB(A) für<br />

Mischgebiete noch eingehalten bzw. unterschritten. Daraus ist zu schließen, dass<br />

ohne die geplante Gewerbeentwicklung bis 2025 bereits an einigen Immissionsorten<br />

von einer belästigenden, nicht jedoch gesundheitsgefährdenden Verkehrslärmbelastung<br />

in der Tagzeit auszugehen ist. Auch eine Freiraumnutzung ist somit ohne zusätzliche<br />

Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen (teilweise noch) gesunder Wohnverhältnisse<br />

an allen Immissionsorten möglich.<br />

Für den Nachtzeitraum ergibt sich im Prognose-Null-Fall folgendes Bild: Die Orientierungswerte<br />

der DIN 18005 von 45 dB(A) werden an fünf Immissionsorten im allgemeinen<br />

Wohngebiet eingehalten bzw. unterschritten. Mit Ausnahme von drei Immissionsorten<br />

im allgemeinen Wohngebiet und drei Immissionsorten im Mischgebiet wird<br />

an allen weiteren Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet<br />

zumindest der Grenzwert der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) von<br />

54 dB(A) für Mischgebiete noch eingehalten bzw. unterschritten. Die weiteren Überschreitungen<br />

liegen bei bis zu 55-57 dB(A). Daraus ist zu schließen, dass ohne die geplante<br />

Gewerbeentwicklung bis 2025 bereits an den meisten Immissionsorten mit<br />

einer deutlich Verkehrslärmbelastung in der Nachtzeit zu rechnen ist, die an sechs Immissionsorten<br />

bis auf 3-5 dB(A) unterhalb dem in der Rechtsprechung regelmäßig als<br />

Schwelle der Gesundheitsgefahr betrachteten Nachtwert von 60 dB(A) liegt.<br />

Im Süden wird das Plangebiet durch die Bahntrasse Dortmund - Paderborn begrenzt.<br />

Auf der Bahnstrecke verkehren sowohl Bahnen des Regional- und Fernverkehrs sowie<br />

des Güterverkehrs. Auf der weiter südlich liegenden Bahnstrecke Dortmund - <strong>Soest</strong><br />

fahren ausschließlich Züge des Regional- und Güterverkehrs. Das Plangebiet selbst<br />

1<br />

Bebauungsplan Nr. 43 / 3. Änderung der Stadt <strong>Soest</strong>: Gutachterliche Stellungnahme zum Thema<br />

Logistik im Plangebiet, agiplan GmbH, Mülheim an der Ruhr, Januar 2013<br />

Verkehrliche Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 43 in <strong>Soest</strong>, Ingenieurgesellschaft Stolz mbH,<br />

Neuss, Februar 2013<br />

2<br />

Immissionsschutzgutachten - Schalltechnische Untersuchung zur 3. Änderung und Ergänzung des<br />

Bebauungsplans Nr. 43 der Stadt <strong>Soest</strong>, Ing.-Büro Uppenkamp und Partner, Februar 2013


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 15<br />

sowie auch die angrenzenden Wohnbauflächen an derSchendeler Straße sind durch<br />

Emissionen des Schienenverkehrs vorbelastet.<br />

Stadt <strong>Soest</strong>: Auszug aus Anlage 3 des Schallgutachtens zum Bebauungsplan Nr. 176 –<br />

Prognose 2025 ohne Lärmschutz<br />

Die Abbildung zeigt, dass insbesondere aufgrund des nächtlichen Güterverkehrs<br />

nachts eine hohe Lärmbelastung mit bis zu 70 dB (A) im Randbereich zu erwarten ist.<br />

d) Hochwasserschutz<br />

Innerhalb des Plangebiets sind mit Ausnahme eines verbliebenen Prozesswasserteichs<br />

im Süden keine Oberflächengewässer vorhanden, westlich des Plangebiets verläuft<br />

der Hengstbach. Er fließt verrohrt über die Klärteiche dem südlich fließenden <strong>Soest</strong>bach<br />

zu. Für den Hengstbach ist kein Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Eine<br />

besondere Konfliktlage bezüglich Hochwasser ist hier nicht bekannt.<br />

e) Kampfmittel<br />

Die vorhandenen Luftbilder lassen im Bereich der ehemaligen Zuckerfabrik ein Bombenabwurfgebiet<br />

und Artilleriebeschuss erkennen. Spezifische Hinweise auf zusätzliche<br />

Blindgängereinschlagstellen wurden darin jedoch nicht festgestellt. Nach der<br />

fachlichen Beurteilung des Kampfmittelräumdiensts können Kampfmittel für das Plangebiet<br />

jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden.<br />

f) Abfallwirtschaft, Ver- und Entsorgung, regenerative Energienutzung<br />

Das Plangebiet ist seit Jahrzehnten baulich genutzt und wird u.a. durch die Zuckerfabrik<br />

<strong>Soest</strong> nach der Aufgabe der Produktion noch zur Lagerung und Auslieferung<br />

von Zucker verwendet. Die Versorgung des Plangebiets mit Energie, Wasser und telekommunikationstechnischen<br />

Einrichtungen sowie die Entsorgung des anfallenden<br />

Schmutzwassers sind durch Anschluss an die bestehenden Netze im Umfeld weit-


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 16<br />

gehend sichergestellt. Die Entsorgung der Abfälle ist im Bestand bereits gesichert.<br />

Konflikte sind nicht bekannt.<br />

3.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />

Die überwiegend offenen, nur teils durch bauliche Anlagen und Gehölze geprägten<br />

Flächen des Plangebiets bieten aufgrund der unterschiedlichen Strukturen sowie der<br />

Nähe zum Naturschutzgebiet der westlichen, ehemaligen Teiche der früheren Zuckerfabrik<br />

Lebensraumpotenzial für verschiedene Tierarten. Westliche Teilflächen, darunter<br />

zwei weitere alte Teiche, sind Teil des im Biotopkataster NRW geführten<br />

schutzwürdigen Biotops „Klärteiche westlich der Zuckerfabrik <strong>Soest</strong>s“ (Kennung BK-<br />

4414-020). Das Biotop umfasst mehrere der alten Wirtschaftsteiche, die durch Dämme<br />

voneinander getrennt sind. Die einzelnen Teiche werden nur periodisch genutzt,<br />

so dass immer mit Wasser gefüllte Teiche und solche vorhanden sind, die ausgedehnte<br />

Schlammbänke aufweisen. Als Ziel nennt das Biotopkataster, dass die Teiche<br />

mit offenen, flachen Wasserflächen als Refugial- und Rastgebiet für Wasser- und<br />

Watvögel innerhalb der relativ strukturarmen und intensiv landwirtschaftlich genutzten<br />

Hellwegbörde erhalten werden sollen.<br />

Ansonsten hat sich auf den offenen, von Hecken und Siedlungsgehölzen teils<br />

durchsetzen Freiflächen ein z.T. mageres Grünland entwickelt. Bei den Gehölzen überwiegen<br />

insbesondere auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik standortfremde<br />

Nadelgehölze, nur wenige Laubbäume sind verblieben. Einzelne Eichen weisen ein<br />

Alter von bis zu 120 Jahren auf. Zudem stocken entlang der Trasse der Hammer<br />

Landstraße überwiegend Laubgehölze, teilweise durchsetzt mit dichten Heckenstrukturen.<br />

Aus dem genannten schutzwürdigen Biotop ist im Jahr 2001 das Naturschutzgebiet<br />

„Ehemalige Klärteiche an der Zuckerfabrik <strong>Soest</strong>“ (Kennung SO-076) hervorgegangen.<br />

Zwei naturschutzfachlich weniger wertvolle Teiche direkt an der alten Trasse der<br />

Hammer Landstraße sind nicht in das Naturschutzgebiet einbezogen worden. Der vorliegende<br />

Bebauungsplan überplant diese beiden Teichanlagen und grenzt damit direkt<br />

an das Naturschutzgebiet an. Dessen Schutzziel ist die Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung<br />

eines Teich-, Grünland- und Brachlandgebiets mit seinen Lebensgemeinschaften<br />

und Biotopen einer Vielzahl schutzwürdiger Arten, insbesondere von<br />

seltenen, zum Teil stark gefährdeten rastenden, brütenden und mausernden Wasser-,<br />

Wat- und Wiesenvögeln, Amphibien- und Libellen sowie Pflanzenarten und –gesellschaften<br />

des feuchten Grünlands, der Schlammflächen, der Röhrichte und stehender<br />

Gewässer und der periodisch trockenfallenden Gewässerteile. Die Unterschutzstellung<br />

erfolgte aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen,<br />

jedoch auch wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und Schönheit dieses Gebiets.<br />

Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts gemäß<br />

BNatSchG ist die biologische Vielfalt an Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und<br />

Arten sowie die genetische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Wild lebende Tiere<br />

und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind in ihrer natürlichen und historisch<br />

gewachsenen Vielfalt zu schützen. Ihre Lebensräume und -bedingungen sind zu<br />

schützen, zu pflegen, zu entwickeln bzw. wiederherzustellen. Dies umfasst auch den


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 17<br />

besonderen Artenschutz entsprechend der europäischen Gesetzgebung, gemäß<br />

BNatSchG und Landschaftsgesetz NRW (LG NRW).<br />

Zur Ermittlung der Betroffenheit geschützter Tier- und Pflanzenarten und zur Berücksichtigung<br />

der artenschutzrechtlichen Belange in der gegebenen siedlungsstrukturellen<br />

und landschaftlichen Situation ist bereits während des Verfahrens bis 2010 eine<br />

Artenschutzrechtliche Prüfung eingeholt worden. Im Rahmen des vorliegenden<br />

„Heilungsverfahrens“ ist diese aktualisiert bzw. ergänzt worden 3 .<br />

Die Auswahl der planungsrelevanten Arten richtet sich nach der vom Landesamt für<br />

Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) im Internet bereitgestellten und<br />

fachlich begründeten Zusammenstellung planungsrelevanter Arten. Für das Messtischblatt<br />

4414 (<strong>Soest</strong>) werden 62 planungsrelevante Arten aufgeführt. Zur Prüfung<br />

der Lebensraumeignung des Plangebiets und des weiteren Wirkraums sind im Rahmen<br />

der artenschutzfachlichen Betrachtung verschiedene Begehungen und Kartierungen<br />

durchgeführt worden. Nach Abgleich der erhobenen und recherchierten Daten kommt<br />

der Gutachter insgesamt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Lebensraumeignung<br />

des Wirkraums insgesamt acht Fledermaus-, 43 Vogelarten sowie zwei<br />

Amphibienarten potenziell vorkommen können, die in der artenschutzrechtlichen Prüfung<br />

zu berücksichtigen sind. Hiervon können wiederum 27 Arten mit sehr hoher<br />

Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Im Ergebnis stellt das Plangebiet somit<br />

einen möglichen Lebensraum für fünf Brutvogel- und zwölf Rastvogelarten, drei Eulenvogelarten<br />

sowie sechs Fledermausarten dar. Die offenen bis halboffenen Bereiche im<br />

Plangebiet mit den randlichen Gehölzen stellen so ein potenzielles Jagdrevier für<br />

Fledermäuse und Eulenvögel dar. Die z.T. alten Gebäude mit Spaltverstecken und<br />

Hohlräumen werden ebenfalls teilweise von Fledermäusen aufgesucht.<br />

Aufgrund der grundsätzlich andersartigen Lebensräume in dem westlich angrenzenden<br />

Naturschutzgebiet ist gegenüber dem Plangebiet davon auszugehen, dass dort<br />

weitere planungsrelevante Vogelarten vorkommen. U.a. treten dort die verschiedenen<br />

Vogelarten als Brut- oder Rastvögel auf. Röhrichte, brachgefallene bzw. extensiv<br />

beweidete Grünländer sowie Obstbäume bieten in diesem an das Plangebiet anschließenden<br />

Bereich ein abwechslungsreiches Mosaik von Lebensräumen für zahlreiche<br />

Arten. Im benachbarten Naturschutzgebiet gibt es u.a. regelmäßige Vorkommen von<br />

Laubfröschen. Diese sind jedoch an die Gewässer gebunden. Das Naturschutzgebiet<br />

weist insgesamt eine große Artenvielfalt auf. Demgegenüber fallen die Qualität und<br />

Diversität der Nahrungsflächen im Plangebiet deutlich ab.<br />

3.3 Schutzgut Boden<br />

a) Böden<br />

Innerhalb des Teils 1 des Plangebiets, das für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen<br />

ist, sind die Flächen der ehemaligen Zuckerfabrik als aufgeschüttete Flächen, Kippen<br />

oder Halden in der Bodenkarte NRW 4 geführt. Sie befinden sich in einem Bereich, in<br />

dem überwiegend schluffige Lehmböden vorkommen. Im Umfeld stehen Gley-Parabraunerden<br />

und Pseudogley-Parabraunerden mit einem vergleytem tieferen Unter-<br />

3<br />

4<br />

Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) zur 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 43<br />

der Stadt <strong>Soest</strong>, Fortschreibung 2013, Büro Stelzig, <strong>Soest</strong>, Februar 2013<br />

Geologisches Landesamt NRW: Bodenkarte NRW 1:50.000, Blatt L 4514 <strong>Soest</strong>; Krefeld 1986


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 18<br />

boden an (gl3). Diese schluffigen Lehmböden finden sich verbreitet in den ebenen bis<br />

schwach hängigen Lagen der Hellwegniederung. Die Böden sind grundsätzlich sehr<br />

ertragsfähig, verfügen über eine hohe Sorptionsfähigkeit bei einer mittleren Wasserdurchlässigkeit<br />

im Oberboden und eine hohe bis sehr hohe nutzbare Wasserkapazität.<br />

Das Grundwasser steht i.d.R. 13 – 20 dm unter Flur, es ist z.T. schwankend. Teilweise<br />

reicht schwache Staunässe bis in den Unterboden. Die Kriterien der landesweit<br />

rechtlich zu schützenden Böden in Nordrhein-Westfalen treffen auf diese Lehmböden<br />

zu. Sie sind landesweit aufgrund ihrer Fruchtbarkeit als besonders zu schützende<br />

Böden der Stufe 1 bewertet 5 .<br />

Die Flächen der ebenfalls in die Planung einbezogenen nördlichen Ringstraßen berühren<br />

mit Gley-Parabraunerden und Pseudogley-Parabraunerden mit einem vergleytem<br />

tieferen Unterboden (gl3, siehe oben) und Pseudogley-Parabraunerden (sL32) ebenfalls<br />

schluffige Lehmböden. Auch diese bieten einen hohen Ertrag, weisen eine hohe<br />

Sorptionsfähigkeit bei einer mittleren Wasserdurchlässigkeit auf und verfügen über<br />

eine hohe bis sehr hohe nutzbare Wasserkapazität. Teilweise bildet sich schwache<br />

Stau- oder Hangnässe im stark verdichteten Unterboden. Die letztgenannten Böden<br />

sind aufgrund ihrer Fruchtbarkeit landesweit als schutzwürdige Böden der Stufe 2<br />

kartiert.<br />

Die Böden des westlich angrenzenden Hengstbachs sind als Gley, z.T. Braunerde-Gley<br />

und Naßgley in der Bodenkarte NRW geführt. Diese schluffigen Lehmböden finden<br />

sich ebenfalls kleinflächig in den Tälern des Hellwegtals. Die Grundwasserböden sind<br />

in diesem Bereich kalkhaltig. Sie sind nicht als besonders schutzwürdig kartiert.<br />

Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund des Übersichtscharakters auch bereits durch<br />

anthropogene Nutzungen in Anspruch genommene Flächen als schutzwürdige Böden<br />

dargestellt werden. Erfasst werden so auch die Flächen, die gemäß Bodenkarte als<br />

aufgeschüttete Flächen dargestellt werden. Die Böden im Plangebiet sind bereits stark<br />

überprägt und teilweise versiegelt, zum einen durch die frühere gewerblich-industrielle<br />

sowie die verkehrliche Nutzung, zum anderen durch Auffüllungen und wasserwirtschaftliche<br />

Nutzungen der ehemaligen Zuckerfabrik. Naturnahe, wenig überprägte Bodenverhältnisse<br />

liegen nicht vor.<br />

b) Bodenverunreinigungen<br />

Bodenverunreinigungen können aufgrund der ehemaligen bzw. noch vorhandenen gewerblich-industriellen<br />

Nutzung nicht vollständig ausgeschlossen werden. Ein Großteil<br />

des Plangebiets ist entsprechend im Altlastenkataster des Kreises <strong>Soest</strong> verzeichnet<br />

(Reg.-Nr. 06-4414-0613). Mögliche örtliche Bodenbelastungen sind vor diesem Hintergrund<br />

im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung im Vorfeld untersucht worden. Es<br />

sind nur unwesentliche Bodenverunreinigungen festgestellt und saniert worden (u.a.<br />

die ehemalige Betriebstankstelle und eine Stellfläche für einen Schweröltank). Der<br />

Rückbau eines großen Teils der oberirdischen Gebäude und Anlagen der ehemaligen<br />

Zuckerfabrik, die Sanierung und die Entsorgung der Abfälle sind durch einen Gutachter<br />

unter Aufsicht des Kreises <strong>Soest</strong> begleitet worden.<br />

Die Schienen eines ehemaligen Bahnanschlusses im Süden des Teils 1 sind bereits<br />

entfernt worden, das Schotterbett besteht i.W. noch. Die versiegelten Oberflächen<br />

5<br />

Geologischer Dienst NRW: Karte der schutzwürdigen Böden in NRW, Krefeld 2004


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 19<br />

der Wege-, Hof- und Rangierflächen (Beton- und Asphaltflächen) im Plangebiet sind<br />

ebenfalls zu großen Teilen verblieben. Im südlichen Randbereich ist noch ein Wasserreservoir<br />

(Prozesswasser) vorhanden.<br />

Erkenntnisse über verbliebene Altlasten und schädlich Bodenveränderungen, die einer<br />

weiteren gewerblichen Nutzung entgegenstünden, liegen nicht vor. Lokale Belastungen<br />

können jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden.<br />

3.4 Schutzgut Wasser<br />

Im Plangebiet selbst befinden sich mit Ausnahme des o.g. Wasserreservoirs keine<br />

Oberflächengewässer. Westlich außerhalb des Plangebiets fließt der Hengstbach.<br />

Hierbei handelt es sich um einen nur temporär wasserführenden, teilweise verrohrten<br />

Graben. Seine Böschungsbereiche grenzen unmittelbar im Westen an das Plangebiet<br />

an. Im Südwesten schließen sich die ehemaligen Teiche Nr. 3 und Nr. 4 der Zuckerfabrik<br />

<strong>Soest</strong> an, die als Naturschutzgebiet geschützt sind (siehe auch Kapitel 3.2). Die<br />

Teiche sind nicht ständig wasserführend. Grundsätzlich ist eine langfristige Verlandung<br />

der Klärteiche nicht auszuschließen.<br />

Das Grundwasser steht entsprechend der Bodenkarte NRW in den überwiegenden Bereichen<br />

zwischen 13 und 20 dm unter Flur an. Im Bereich des Hengstbachs liegt der<br />

Grundwasserstand meist zwischen 4 und 8 dm bzw. zwischen 8 und 13 dm unter<br />

Flur. Die Grundwasserneubildung ist im Plangebiet aufgrund der vormaligen und verbliebenen<br />

Versiegelung sowie der weitgehenden Umformung des Bodens im Rahmen<br />

von Bauarbeiten, Abrissarbeiten, wasserwirtschaftlichen Maßnahmen bei der Zuckerfabriksnutzung<br />

etc. bereits beeinträchtigt. Die Empfindlichkeit des Plangebiets bzgl.<br />

Grundwasserverschmutzung wird vor dem Hintergrund der vergangenen bzw. teils<br />

noch bestehenden Nutzung und Versiegelung insgesamt als durchschnittlich bis hoch<br />

bewertet.<br />

Das Plangebiet liegt nicht in einem Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet.<br />

3.5 Schutzgut Klima und Luft<br />

Der Raum <strong>Soest</strong> ist Teil des nordwestdeutschen Tieflands und klimatisch der westfälischen<br />

Bucht zuzurechnen. Hier besteht ein typisches atlantisches bis subatlantisches<br />

Klima mit vorherrschenden West- bzw. Westsüdwestwinden. Aktuelle, kleinräumige<br />

Daten zum Klima in <strong>Soest</strong> liegen nicht vor.<br />

Das Untersuchungsgebiet befindet sich im Anschluss an bebaute Siedlungsbereiche<br />

des Stadtkerns <strong>Soest</strong>s. Die Flächen im Plangebiet sind derzeit zwar weitgehend nicht<br />

bebaut, aufgrund der vormaligen und teils verbliebenen Nutzung jedoch teilweise<br />

versiegelt und stark überformt. Insgesamt stellt das Plangebiet einen Teil eines gering<br />

verdichteten Siedlungsklimatops dar, das von Norden, Osten und Süden von weiteren<br />

Siedlungs- bzw. Stadtklimatopen umgegeben ist. Ein Anschluss an den freien Landschaftsraum<br />

besteht nur im Westen. Aufgrund dieser Lage im Siedlungszusammenhang<br />

sowie der teilweise bestehenden Bebauung und Versiegelung wird insgesamt<br />

davon ausgegangen, dass die Fläche eine nur untergeordnete Bedeutung für das<br />

Lokalklima hat (klimatische Ausgleichsfunktion sowie Kaltluftentstehungsgebiet).


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 20<br />

Konkrete, aktuelle Angaben und Messungen zu Luft- und Feinstaubbelastungen im<br />

Plangebiet und im Umfeld liegen nicht vor. Aufgrund der Lage im Bereich von Verkehrswegen<br />

(Landesstraße, Ringstraßen, Bahngleise) ist eine Feinstaubbelastung der<br />

Luft nicht vollständig auszuschließen. Die Grundbelastung mit Feinstaub im Raum<br />

<strong>Soest</strong> ist jedoch relativ niedrig. Messergebnisse der Kontrollstation <strong>Soest</strong>-Ost lassen<br />

den Schluss zu, dass im Gegensatz zu anderen Messstationen in NRW verhältnismäßig<br />

wenige Grenzüberschreitungen pro Jahr zu verzeichnen sind 6 .<br />

Grundsätzlich kann ein Konflikt im Hinblick auf die Ziele des Klimaschutzes und der<br />

Klimaanpassung zwischen der Schaffung einer kompakten Siedlungsstruktur einerseits<br />

(Stichworte „Nutzungsmischung“ und „Stadt der kurzen Wege“) u.a. zur Verkehrsvermeidung<br />

etc. und dem Erhalt von Grünflächen und -schneisen im Siedlungskörper<br />

andererseits bestehen.<br />

Unter den Aspekten globaler Klimaschutz und Energienutzung können für das<br />

Plangebiet folgende grundsätzliche Aussagen getroffen werden:<br />

Sinnvolle Lage des Plangebiets mit möglichem Anschluss an die zwei Verkehrsträger<br />

Straße und Schiene sowie guter Erreichbarkeit aus dem Siedlungsraum auch<br />

für Radfahrer.<br />

Direkte Anbindung an klassifizierte Straßen bzw. städtische Hauptverkehrsadern<br />

unterstützt die direkte Verkehrsableitung zur A 44.<br />

3.6 Schutzgut Landschaft<br />

Schutzziel ist die Sicherung der Landschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit.<br />

Die Bewertung eines Landschaftsbilds hängt hierbei von dem subjektiven Empfinden<br />

der Menschen ab. Die Stadt <strong>Soest</strong> ist Zentrum der Hellwegbörde, die sich als<br />

flachwelliges und sehr fruchtbares Gebiet zwischen der Lippe im Norden und dem<br />

Mittelgebirge des Sauerlands im Süden erstreckt. Der bereits früh einsetzende Ackerbau<br />

führte zu einer gehölzarmen, offenen und wenig strukturierten Landschaft. Aufgrund<br />

der überwiegend intensiven agrarischen Nutzung sind weite Blicke möglich.<br />

Trotz des ausgeräumten Charakters der bestehenden Kulturlandschaft und des Landschaftsbilds<br />

trägt die Hellwegbörde zur Identität der örtlichen Bevölkerung bei.<br />

Aufgrund der ausgeräumten Agrarlandschaft bestehen heute vielfältig Sichtbeziehungen<br />

auf die Stadtsilhouette in der Hellwegbörde. Gerade auch vor dem Hintergrund<br />

der besonderen Topographie <strong>Soest</strong>s - das Gelände fällt in Richtung Innenstadt allseitig<br />

leicht ab - sind hier Blickbeziehungen auf die Silhouette der mittelalterlichen Altstadt<br />

möglich. Prägend sind insbesondere die Kirchtürme <strong>Soest</strong>s. Als Zielsetzung wird<br />

daher u.a. im Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg formuliert, dass eine<br />

Überprägung des Landschaftsbilds der offenen Kulturlandschaft verhindert werden<br />

soll. Auch der Landschaftsverband Rheinland sowie der Landschaftsverband Westfalen<br />

klassifizieren den Bereich als landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereich 7 . Ge-<br />

6<br />

Internetseite des Landesamts für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW),<br />

http://www.lanuv.nrw.de/luft/immissionen/aktluftqual/eu_pm10_akt.htm<br />

7<br />

LVR und LWL 2007: Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung in Nordrhein-Westfalen – Grundlagen<br />

und Empfehlungen für die Landesplanung


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 21<br />

rade <strong>Soest</strong> ragt aufgrund seiner historischen Bedeutung und turmreichen Silhouette<br />

heraus (siehe auch Kapitel 2).<br />

In der Denkmalbereichssatzung für die Altstadt <strong>Soest</strong>s sind aus diesem Grund u.a. der<br />

Stadtgrundriss, aber auch Sichtbeziehungen zur Altstadt unter Schutz gestellt worden<br />

(Denkmalbereichssatzung Altstadt <strong>Soest</strong> vom 14. Februar 1996). Von den vielen<br />

Blickbeziehungen von außen auf den Denkmalbereich der Altstadt <strong>Soest</strong> sind diejenigen<br />

schützenswert, die am deutlichsten die Größe und den Aufbau des historischen<br />

Stadtkerns mit den dominanten Kirchbauten und ihren Türmen sichtbar werden<br />

lassen. Veränderungen innerhalb schützenswerter Sichtfelder auf die Altstadt werden<br />

unter den Vorbehalt einer Erlaubnis durch die untere Denkmalbehörde gestellt (siehe<br />

auch Kapitel 3.7).<br />

Auf der anderen Seite ist das Landschafts- und Ortsbild im Teil 1 des Plangebiets<br />

selbst sowie im Nahbereich bereits heute durch die gut 40 Meter hohen Silo-Türme<br />

der ehemaligen Zuckerfabrik geprägt und vorbelastet. Diese sind andererseits seit<br />

ihrer Entstehung auch Bestandteil des <strong>Soest</strong>er Stadtbilds. U.a. durch Windkraftanlagen<br />

ist das Orts- und Landschaftsbild vor allem im Süden <strong>Soest</strong>s bereits weiter anthropogen<br />

überformt worden.<br />

3.7 Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter<br />

Natur-, Boden- und Baudenkmale im Plangebiet selbst sind nicht bekannt. Auch<br />

befinden sich hier keine besonders prägenden Objekte oder Situationen, die im Verzeichnis<br />

des zu schützenden Kulturguts der Stadt enthalten oder die kulturhistorisch<br />

von besonderem Wert sind. Die alte Hammer Landstraße, die diagonal durch das Plangebiet<br />

verläuft, war im Mittelalter eine wichtige Handelsstraße. Sie ist bereits seit langer<br />

Zeit Teil des ehemaligen Betriebsgeländes der Zuckerfabrik und weist keine öffentliche<br />

Verkehrsfunktion auf. Archäologische Funde im Plangebiet können daher<br />

nicht vollständig ausgeschlossen werden.<br />

Ergänzend wird auf die besondere Bedeutung der Stadtsilhouette <strong>Soest</strong>s und ihre Unterschutzstellung<br />

im Rahmen der Denkmalbereichssatzung der Stadt verwiesen (siehe<br />

auch Kapitel 3.6).<br />

Die vorhandenen Gebäude im Plangebiet stellen sonstige Sachgüter dar. Von der<br />

Überplanung werden die wenigen verbliebenen Anlagen und Gebäude der Zuckerfabrik<br />

ebenso wie einzelne Gebäude, die heute teilweise zu gewerblichen und teilweise<br />

zu Wohnzwecken genutzt werden, erfasst. Letztere wurden bereits durch Aufstellung<br />

des Bebauungsplans Nr. 43 Anfang der 1980er Jahre als Gewerbe- oder Industriegebiet<br />

bzw. als Grünfläche überplant. Eine besondere Wertigkeit aus Umweltsicht ist<br />

nicht erkennbar.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 22<br />

4. Auswirkungen der Planung auf die Umwelt sowie Maßnahmen zur Vermeidung,<br />

Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen<br />

Im folgenden Abschnitt wird - jeweils schutzgutbezogen - die voraussichtliche Entwicklung<br />

des Umweltzustands beschrieben. Zusammenfassend wird zum Vergleich in<br />

Kapitel 5 die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands gegenübergestellt,<br />

die sich ergeben würde, wenn auf die Umsetzung dieser Bauleitplanung verzichtet<br />

würde.<br />

Die Auswirkungen stehen in komplexer Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern<br />

Mensch, Natur und Landschaft, Wasser sowie Luft und Klima.<br />

4.1 Schutzgut Mensch<br />

a) Lage, Umfeld, bauliche Nutzung und Erschließung<br />

Der Mensch ist durch die Überplanung unmittelbar betroffen:<br />

als Eigentümer, Pächter oder Nachbar, der durch die Wiedernutzung und Entwicklung<br />

der gewerblichen Flächen in Nachbarschaft seines Grundstücks eine Veränderung<br />

in seinem bisherigem Wohnumfeld erfährt;<br />

als Unternehmer/Kunde/Beschäftigter, dessen Belange im Bebauungskonzept berücksichtigt<br />

werden müssen und der verschiedenen direkten oder indirekten Einwirkungen<br />

durch die Planung ausgesetzt werden kann.<br />

Die Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans bereitet eine geordnete (Wieder-)<br />

Nutzung bzw. Reaktivierung einer bereits vorhandenen gewerblich-industriell geprägten<br />

Fläche vor. Nach Aufgabe der örtlichen Produktion durch die ehemalige Zuckerfabrik<br />

ist es seit Jahren städtebauliches Ziel der Stadt <strong>Soest</strong>, die Flächen für eine anderweitige<br />

gewerbliche Nutzung zu öffnen. Sie sind daher bereits seit langer Zeit in den<br />

Darstellungen von Regionalplan und Flächennutzungsplan entsprechend ausgewiesen.<br />

Die äußere Erschließung ist mit der heutigen Hammer Landstraße (L 670) bereits vorhanden.<br />

Auch eine Wiedernutzung des früheren Anschlusses an die Bahngleise südlich<br />

des Plangebiets ist möglich.<br />

Der gesamte <strong>Soest</strong>er Norden ist durch den jahrzehntelangen Betrieb der ehemaligen<br />

Zuckerfabrik siedlungsstrukturell geprägt, von einer entsprechenden Vorbelastung in<br />

der örtlichen Situation ist auszugehen. Die eingleisige Gewerbenutzung der Zuckerproduktion<br />

wird durch die Planung dauerhaft aufgegeben. Die Öffnung der gewerblichen<br />

Flächen für die Ansiedlung auch andersartiger Gewerbebetriebe führt zu Veränderungen<br />

im Umfeld. Dies umfasst auch eine mögliche Verschattung benachbarter<br />

Gebäude.<br />

Für Neubauten im Plangebiet wird weit überwiegend eine Gebäudehöhe von ca. 11 -<br />

12 Meter über dem heutigen Geländeniveau vorgegeben. Auch die gut 40 Meter<br />

hohen Silo-Türme werden mit dieser Höhenbegrenzung überplant und entsprechend<br />

auf Bestandsschutz gesetzt.<br />

Auf einer rd. 17.000 m² großen Grundfläche zentral im Plangebiet ist demgegenüber<br />

die Errichtung von bis zu rund 40 Meter hohen Gebäuden zulässig. Hier ist z.B. die


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 23<br />

Umsetzung eines Hochregallagers möglich. Derartig hohe Gebäude bringen Auswirkungen<br />

auf das Landschaftsbild (siehe Kapitel 4.6) sowie großräumige Verschattungswirkungen<br />

mit sich. Die nördlich gelegene Wohnbebauung am Endlosen Weg hat<br />

einen Abstand von mindestens 90 Meter zu der Fläche für ein mögliches hohes Gebäude<br />

wie ein Hochregallager. In einem Abstand von etwa 75 Metern befindet sich<br />

ein Schützenheim.<br />

Zur Einschätzung der Verschattungswirkungen bei Ausschöpfung der Höhenvorgaben<br />

im zentralen Bereich des Teils 1 des Plangebiets wurde bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens<br />

bis 2010 eine Verschattungsanalyse eingeholt 8 . Zum einen werden<br />

die Bereiche auf dem Geländeniveau ermittelt, bei denen im Jahresverlauf eine<br />

Verschattung eintreten wird. Hierbei bleiben bestehende Verschattungswirkungen<br />

durch Vegetation oder andere Gebäude unberücksichtigt. Weiterhin wurde im Rahmen<br />

der Verschattungsanalyse geprüft, inwieweit im Umfeld durch die zu erwartende Verschattung<br />

eine Verminderung der Intensität der solaren Einstrahlung über das ganze<br />

Jahr eintritt. Das Ergebnis der Verschattungsanalyse zeigt, dass die nordöstlich gelegenen<br />

Grundstücke des Bunkers und des Schützenheims am Endlosen Weg vom<br />

Schattenwurf eines möglichen Hochregallagers beeinträchtigt werden. Das unmittelbar<br />

an der Hammer Landstraße (L 670) gelegene Schützenheim hat auf Geländeniveau<br />

eine verminderte solare Einstrahlungsintensität von etwa 30 % - 40 % zu verzeichnen.<br />

Verschattungswirkung auf Geländeniveau<br />

Legende: Gelb = 10% - 20% weniger Einstrahlungsintensität (äußerer Bereich)<br />

Blau = 20% - 30% (zweiter innerer Bereich)<br />

Grün = 30% - 40% (dritter innerer Bereich) usw.<br />

Für die Ermittlung der Verschattungswirkung für die auf dem Schützenheim installierte<br />

Fotovoltaikanlage ist eine zusätzliche Berechnung erstellt worden, die den um etwa<br />

3,6 m erhöhten Standort der Anlage berücksichtigt. Danach liegt die Verschattung<br />

8<br />

Darstellung der durch das Hochregallager verursachten Verschattung, Wortmann & Scheerer,<br />

Bochum, September 2010


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 24<br />

auf Höhe der Fotovoltaikanlage im Bereich von 25% - 30% verminderter Einstrahlungsintensität.<br />

Verschattungswirkung für das Niveau des Dachs des Schützenheims<br />

Legende: Gelb = 10% - 20% weniger Einstrahlungsintensität (äußerer Bereich)<br />

Blau = 20% - 30% (zweiter innerer Bereich)<br />

Grün = 30% - 40% (dritter innerer Bereich) usw.<br />

Im Ergebnis ist aus Umweltsicht keine erhebliche Verschattungswirkung für die<br />

Wohnbebauung am Endlosen Weg, den Hochbunker und das Schützenheim zu erwarten.<br />

Im Übrigen ist über die für nachbarlich zumutbar erachtete Höhenentwicklung<br />

und Verschattungswirkung im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu entscheiden.<br />

Festzuhalten ist, dass die Änderungsplanung für den überwiegenden Teil 1 des Bebauungsplans<br />

gegenüber dem geltenden Planungsrecht sowie der Situation im Innenbereich<br />

erstmals konkrete Höhenvorgaben für die verschiedenen Teilflächen des zu<br />

reaktivierenden Gewerbestandorts formuliert. Im Rahmen der städtischen Planungsziele<br />

wirken die Vorgaben zur Höhenentwicklung zusammen mit grünordnerischen<br />

Maßnahmen mindernd in Bezug auf die Einwirkungen auf die Nachbarschaft durch<br />

Bauvolumen und Verschattung.<br />

b) Ortsrandlage und Naherholung<br />

Eine Bedeutung der für eine gewerbliche (Weiter-)Nutzung vorgesehenen Flächen<br />

(Teil 1) für die Naherholung der Bevölkerung ist i.W. nicht gegeben. Die Flächen sind<br />

bereits als Gewerbe- bzw. Industriegebiet ausgewiesen bzw. im Bereich der ehemaligen<br />

Zuckerfabrik als unbeplanter Innenbereich gemäß § 34 BauGB zu bewerten. Es<br />

handelt sich um ein eingezäuntes, derzeit nur geringfügig gewerblich genutztes<br />

Betriebsgelände. Erhebliche bzw. negative Auswirkungen durch die Planung sind nicht<br />

zu erwarten.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 25<br />

Die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 bereitet darüber hinaus<br />

aktive und passive Schallschutzmaßnahmen entlang der nördlichen Ringstraßen sowie<br />

der angrenzenden Hammer Landstraße (L 670) vor, um Auswirkungen durch zusätzliche<br />

Verkehre aus dem reaktivierten gewerblichen Standort auch unter Berücksichtigung<br />

des für Sommer 2013 zu erwartenden Lückenschlusses der äußeren Ringstraßen<br />

möglichst weitgehend zu unterbinden (siehe auch Kapitel 4.1 c)). Dies betrifft<br />

den Bergenring, Schleswiger und Danziger Ring. Durch die Planung von aktiven<br />

Schallschutzmaßnahmen entlang der Ringstraßen wird sich die Bedeutung der<br />

Straßenzüge und die „Aufenthaltsqualität“ für die Naherholung weiter verringern:<br />

Blickbeziehungen sowohl zur Stadt als auch in den freien Landschaftsraum werden<br />

weiter reduziert, die Attraktivität für Fußgänger und Radfahrer wird sinken. Die Vorbereitungen<br />

und Planungen für den Ringschluss im Norden <strong>Soest</strong>s laufen jedoch bereits<br />

seit Jahren, auch die Maßnahmen zum aktiven Schallschutz entlang der Ringstraßen<br />

sind teilweise durch die bestehenden Pläne bereits vorbereitet worden bzw.<br />

bestehen bereits und werden im Zuge der Änderungsplanung lediglich ergänzt bzw.<br />

modifiziert.<br />

Verbleibende erhebliche Auswirkungen der Planung auf Belange der Ortsrandlage und<br />

Naherholung sind nicht erkennbar.<br />

c) Immissionsschutz<br />

Zu erwartende Auswirkungen auf den Menschen liegen vor allem in der zusätzlichen<br />

Lärmbelastung insbesondere der Wohnnachbarschaft durch die geplante gewerbliche<br />

Nutzung. Zudem kann es durch die reaktivierte und ergänzende gewerbliche Nutzung<br />

zu einem Mehrverkehr mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Nachbarschaft<br />

insbesondere durch zusätzlichen Lärm auf den nördlichen Ringstraßen kommen. Die<br />

Stadt hat vor diesem Hintergrund das Bebauungsplanverfahren zum Anlass genommen,<br />

die verkehrliche Belastung im örtlichen Straßennetz insgesamt nochmals zu<br />

überprüfen. Diesbezüglich werden die durch die im Gewerbe- und Industriegebiet entstehenden<br />

Quell- und Zielverkehre und die daraus resultierende Mehrbelastung durch<br />

Lärm in mehreren Szenarien ermittelt.<br />

Dazu wurden die bereits im Verfahren bis 2010 erstellten Gutachten zu Logistik, Verkehr<br />

und Lärm aktualisiert bzw. neu gefasst: Es ist u.a. ein Schallgutachten eingeholt<br />

worden, welches die Verträglichkeit der geplanten Nutzung mit der benachbarten<br />

Wohnbebauung sowie erforderliche Schallschutzmaßnahmen untersucht 9 .<br />

Grundsätzlich ermöglicht die Bebauungsplanung die allgemeine Unterbringung von<br />

Gewerbebetrieben. Der Bebauungsplan enthält eine Schallkontingentierung mittels<br />

Lärmemissionskontingenten (LEK) für die Weiter- und Folgenutzungen an dem Standort.<br />

Die maßgeblichen Immissionsorte an der Schendeler Straße sowie am Endlosen<br />

Weg wurden in dem Schallgutachten identifiziert. Die Lärmemissionskontingente<br />

gewährleisten, dass im Rahmen der Umsetzung die jeweiligen Immissionsrichtwerte<br />

der TA Lärm bzw. der DIN 18005 in Bezug auf Gewerbelärm eingehalten werden.<br />

Sofern das Gewerbegebiet einschließlich der bislang vorgesehenen Backwarenfabrik<br />

vollständig umgesetzt wird, erhöht sich die Verkehrslärmbelastung nach der Prognose<br />

9<br />

Immissionsschutzgutachten - Schalltechnische Untersuchung zur 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans<br />

Nr. 43 der Stadt <strong>Soest</strong>, Uppenkamp und Partner, Ahaus, Februar 2013


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 26<br />

an allen Immissionsorten (entlang der Hammer Landstraße sowie der nördlichen Ringstraßen)<br />

sowohl in der Tagzeit, als auch in der Nachtzeit um höchstens rund<br />

2,5 dB(A). Hinsichtlich dieses zusätzlichen Straßenverkehrslärms sind Festsetzungen<br />

zum aktiven und passiven Schallschutz in den Bebauungsplan aufgenommen worden,<br />

um den durch das Gewerbegebiet entstehenden Verkehrslärm zu neutralisieren. Die<br />

bereits vorhandenen oder planungsrechtlich vorbereiteten aktiven Schallschutzmaßnahmen<br />

entlang der Straßen werden überprüft und ggf. ergänzt bzw. neu errichtet.<br />

Es verbleiben zwei Immissionsorte, die jeweils im Einmündungsbereich von Querstraßen<br />

in die Ringstraßen liegen. Für diese wird eine weitere Pegelerhöhung um<br />

1 dB(A) prognostiziert. Für die betroffenen Grundstücke werden passive Schallschutzmaßnahmen<br />

nach Lärmpegelbereichen auf Grundlage der DIN 4109 festgesetzt. Insgesamt<br />

bewirken die festgesetzten Maßnahmen, dass unzumutbare Beeinträchtigungen<br />

nicht zu erwarten sind und dass insbesondere die absolute Zumutbarkeitsschwelle<br />

von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts unterschritten wird.<br />

Eine Beeinträchtigung des Plangebiets durch Schienenverkehrslärm wird vor dem<br />

Hintergrund der Bestandsüberplanung sowie der geplanten Nutzung als Gewerbegebiet<br />

nicht gesehen. Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass auf eine Einbeziehung<br />

der durch den Schienenverkehr auf den zwischen dem Plangebiet und der<br />

Wohnbebauung an der Schendeler Straße verlaufenden Bahnlinie verursachten<br />

Geräuscheinwirkung verzichtet werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass vor<br />

dem Hintergrund der Vorbelastung durch Schienenverkehrslärm der Beurteilungspegel<br />

aus dem Gewerbelärm nicht maßgeblich für die Gesamtgeräuschsituation ist.<br />

Neben den schalltechnischen Auswirkungen sind auch mögliche Belastungen durch<br />

Gerüche und Licht zu betrachten. Auf die Wechselwirkungen mit den Belangen des<br />

Schutzguts Klima und Luft insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Feinstaubbelastung<br />

wird ergänzend verwiesen (siehe auch Kapitel 4.5).<br />

Von gewerblichen Vorhaben können je nach Produkt und Verarbeitungsmethode Gerüche<br />

ausgehen. Gerüche können ebenso wie Lärm schädliche Umwelteinwirkungen<br />

im Sinne des § 3 des Bundessimmissionsschutzgesetzes darstellen. Grundsätzlich<br />

sind Geruchsimmissionen nur schwierig objektiv zu beurteilen und zu quantifizieren.<br />

Als Ermittlungs- und Berechnungsgrundlage wird die Geruchsimmissionsrichtlinie<br />

Nordrhein-Westfalen (GIRL NRW) herangezogen. Hier werden Immissionswerte als<br />

relative Häufigkeit des Auftretens von Gerüchen in Stunden eines Jahres definiert<br />

(Geruchsstunden). Sofern die in der GIRL für einzelne Gebietstypen angegebenen Immissionswerte<br />

überschritten werden, ist davon auszugehen, dass eine Geruchsimmission<br />

i.d.R. als erhebliche Belästigung einzuordnen und somit als schädliche Umwelteinwirkung<br />

im Sinne des BImSchG zu werten ist.<br />

Durch die Änderungsplanung werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen,<br />

verschiedenartige produzierende Gewerbebetriebe an dem Standort unterzubringen.<br />

Im Rahmen eines Aufstellungsverfahrens zu einem angebotsorientierten Bebauungsplan<br />

kann nur unzureichend die künftige Nutzung abschließend bestimmt<br />

werden. Regelungen in Bebauungsplänen zur Reglementierung möglicher Geruchsimmissionen<br />

sind daher - ohne konkreten Vorhabenbezug - nicht zu treffen.<br />

Konkreter Anlass für die Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 der<br />

Stadt <strong>Soest</strong> ist der Ansiedlungswunsch für die Unterbringung von Logistik- und<br />

Produktionsanlagen einer örtlichen Backwarenfabrik. Derartige Anlagen können grund-


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 27<br />

sätzlich zu Geruchsimmissionen führen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Nachbarschaft<br />

ist im Sinne einer Risikoabschätzung eine Geruchsimmissionsprognose vom<br />

Vorhabenträger im Vorfeld beauftragt worden 10 . Ziel ist die Prüfung, ob die Realisierung<br />

eines derartigen Vorhabens im Rahmen des Gewerbegebiets grundsätzlich<br />

zulässig und möglich ist.<br />

Bei der Errichtung und Genehmigung von Anlagen sind die Anforderungen des<br />

Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten. So sind gewerbliche Betriebe und Anlagen<br />

nach dem Stand der Technik zu errichten. Bei Betrachtung verschiedener Szenarien<br />

kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass nicht mit einer Überschreitung<br />

der Immissionswerte der GIRL für das Umfeld zu rechnen ist. Das Vorhaben kann<br />

somit geruchstechnisch problemlos im Plangebiet untergebracht werden.<br />

Lichtimmissionen gehören nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ebenfalls zu<br />

schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet<br />

sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Im<br />

Hinblick auf einen möglichst flexiblen und wirtschaftlich effizienten Betrieb von<br />

Anlagen kann es für Unternehmen sinnvoll sein, auch im Nachtbetrieb zu produzieren<br />

etc. Denkbar sind in diesem Fall die Beleuchtung der Betriebs- und Verkehrsflächen<br />

sowie Blendwirkungen für Gebäude und Bewohner im Umfeld.<br />

Insgesamt wird davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung der Wohngebiete am<br />

Endlosen Weg sowie der Schendeler Straße ausgeschlossen werden kann. Bereits die<br />

mit der vorliegenden Planung weitergehend gesicherten Lärmschutzwände entlang der<br />

Hammer Landstraße bedeuten eine optische Abschirmung der Bebauung am Endlosen<br />

Weg gegenüber dem Gewerbegebiet. In Verbindung mit der Topographie in dem<br />

Bereich wird davon ausgegangen, dass keine Beeinträchtigung durch Licht besteht.<br />

Ergänzend wirken die vorhandenen und zum Erhalt festgesetzten Gehölzbestände als<br />

räumliche und optische Barriere. Weitere Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen durch Licht können angemessen - soweit erforderlich - im Rahmen<br />

künftiger Genehmigungs- und Umsetzungsverfahren aufgegriffen und geregelt<br />

werden. U.a. können sachgerecht Maßnahmen wie eine bauliche Abschirmung von<br />

Be- und Entladebereichen im Genehmigungsverfahren geprüft und aufgenommen werden.<br />

Gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz sind auch schädliche Umwelteinwirkungen auf<br />

sonstige Schutzgüter wie beispielsweise Tiere und Pflanzen zu minimieren. Lichtimmissionen<br />

können grundsätzlich Auswirkungen auf Flora und Fauna des benachbarten<br />

Naturschutzgebiets der Klärteiche haben. Diesbezüglich wird auf Kapitel 4.2 verwiesen.<br />

Die Nachbarschaft ist insgesamt durch Verkehr und Gewerbe in der heutigen Situation<br />

bereits vorbelastet. Unter Einhaltung der definierten Maßnahmen wird im Ergebnis<br />

davon ausgegangen, dass keine erheblichen Auswirkungen durch Immissionen<br />

verbleiben.<br />

10 Geruchsimmissionsprognose Nr. 478609 - Geruchsimmissionen im Zusammenhang mit der 3.<br />

Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 in <strong>Soest</strong>, Uppenkamp und Partner, Ahaus,<br />

Oktober 2009;<br />

Geruchsimmissionen im Zusammenhang mit der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr.<br />

43 der Stadt <strong>Soest</strong>, hier: Auswirkungen auf die aktuelle Planung, Uppenkamp und Partner, Ahaus,<br />

Februar 2013


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 28<br />

d) Hochwasserschutz<br />

Im Ergebnis werden keine verbleibenden erheblichen Auswirkungen gesehen.<br />

e) Kampfmittel<br />

Spezifische Hinweise auf Blindgängereinschlagstellen wurden bislang nicht festgestellt.<br />

Das Vorhandensein von Kampfmitteln kann jedoch nicht vollständig ausgeschlossen<br />

werden. Nach der fachlichen Beurteilung des Kampfmittelräumdiensts sind<br />

weitere Maßnahmen zur Kampfmittelbeseitigung erforderlich, das Absuchen künftiger<br />

Baugruben ist empfohlen worden.<br />

Allgemein ist bei der Durchführung der Bauvorhaben darauf zu achten, ob der Erdaushub<br />

auf außergewöhnliche Verfärbung hinweist oder verdächtige Gegenstände beobachtet<br />

werden. Ist dies der Fall, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Kampfmittelräumdienst<br />

ist über die Abteilung Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der<br />

Stadt <strong>Soest</strong> zu verständigen.<br />

f) Abfallwirtschaft, Ver- und Entsorgung, regenerative Energienutzung<br />

Das Plangebiet kann an die vorhandenen Ver- und Entsorgungsnetze angeschlossen<br />

werden, diesbezügliche umweltrelevante Konflikte sind nicht bekannt und werden vor<br />

dem Hintergrund einschlägiger zu erfüllender technischer Anforderungen nicht erwartet.<br />

Eine weitergehende Versiegelung und Bebauung der gewerblichen Flächen verringert<br />

die bisherigen Versickerungsflächen für Niederschlagswasser und verstärkt den Oberflächenabfluss.<br />

Das Niederschlagswasser ist aus Umweltsicht schadlos abzuleiten. Dabei sind die<br />

Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes bzw. des Landeswassergesetzes NRW zu<br />

beachten. Gemäß § 51a LWG NRW ist anfallendes Niederschlagswasser von Grundstücken,<br />

die seit 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation<br />

angeschlossen werden zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah einem Vorfluter zuzuleiten.<br />

Diese Vorgaben können nach dem bisherigen Kenntnisstand hier erfüllt<br />

werden.<br />

Bereits im Zuge des Verfahrens bis 2010 wurde ein Ausgleichskonzept verfolgt und<br />

mit den Fachbehörden abgestimmt, dass eine Sicherung bzw. Aufwertung der alten<br />

Teiche der Zuckerfabrik im benachbarten Naturschutzgebiet zum Ziel hat. Dazu ist es<br />

geplant, anfallendes Niederschlagswasser teilweise den außerhalb des Plangebiets<br />

gelegenen ehemaligen Zuckerfabriksteichen zuzuführen. Da das natürliche Einzugsgebiet<br />

dieser Teiche relativ klein ist und nicht von einem Anschluss an einen Grundwasserleiter<br />

auszugehen ist, können die Teiche trocken fallen. Entsprechende Verlandungstendenzen<br />

bestehen bereits. Sofern die Teiche dauerhaft trocken fallen, sind<br />

negative Auswirkungen auf die Fauna zu erwarten, insbesondere auf Arten, die sich<br />

in den gegeneben, unterschiedlich feuchten Lebensräumen angesiedelt haben. Daher<br />

ist die als Ausgleichsmaßnahme vorgesehene Einleitung von unbelastetem Niederschlagswasser<br />

aus naturschutzfachlicher Sicht wünschenswert, um zu gewährleisten,<br />

dass die Teiche zumindest periodisch Wasser führen und um Verlandungstendenzen


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 29<br />

zu stoppen. Dieser Umgang mit Teilen des anfallenden Niederschlagswassers ist aus<br />

Umweltsicht daher deutlich positiv zu werten.<br />

Im Übrigen kann das anfallende Niederschlagswasser aus den Flächen des Gewerbegebiets<br />

soweit erforderlich in den westlich verlaufenden Hengstbach als Vorflut<br />

eingeleitet werden. Eine aktive Gewässerbewirtschaftung (ggf. zunächst Rückhalt und<br />

Klärung des anfallenden Regenwassers) ist notwendig. Erforderliche Maßnahmen zum<br />

Umgang mit dem Niederschlagswasser aus den sonstigen Teilflächen des Gewerbegebiets<br />

können aus Umweltsicht angemessen im Rahmen künftiger Genehmigungsund<br />

Erlaubnisverfahren geprüft und aufgenommen werden. Weitere Empfehlungen<br />

sind aus Umweltsicht diesbezüglich nicht anzugeben. In Bezug auf die einbezogenen<br />

Straßen ist davon auszugehen, dass eine schadlose Niederschlagswasserbeseitigung<br />

bereits gegeben ist.<br />

Die Nutzung erneuerbarer Energien wird empfohlen, z.B. durch Fotovoltaikanlagen auf<br />

dem Dach künftiger gewerblicher (Hallen-)Bauten. Künftig kann es durch die Errichtung<br />

bis zu ca. 40 - 42 Meter hoher Gebäudekörper zu Verschattungswirkungen und<br />

einem Verlust solarer Strahlungsenergie für benachbarte Gebäude kommen. Betroffen<br />

ist insbesondere das Schützenheim, auf dessen Dach eine Fotovoltaikanlage bereits<br />

heute besteht. Erhebliche Auswirkungen auf diese bestehende Anlage wurden nicht<br />

festgestellt (s. Kapitel 4.1 a)).<br />

4.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />

Durch die Planung gehen die derzeit weitgehend offenen Biotopstrukturen im gewerblich<br />

überplanten Bereich verloren. Auch für die westlich im Teil 1 des Geltungsbereichs<br />

gelegenen Teilflächen des schutzwürdigen Biotops „Klärteiche westlich der<br />

Zuckerfabrik <strong>Soest</strong>s“ (BK-4414-020) wird eine Überbauung vorbereitet. Bei letzteren<br />

sind - anders als bei den südlich angrenzenden, unter Naturschutz stehenden Teichen<br />

- aufgrund der starken anthropogenen Überprägung die schutzwürdigen Eigenschaften<br />

nur in Ansätzen zu erkennen. Die Fachbehörden haben im Verfahren nach § 4 BauGB<br />

bis 2010 keine der Überplanung entgegenstehenden Belange vorgetragen.<br />

Im Plangebiet kann es im Übrigen zu einem Verlust von Gehölzen kommen, die teilweise<br />

durch die Baumschutzsatzung der Stadt <strong>Soest</strong> geschützt sind. Die Entfernung<br />

der Gehölze ist jedoch bereits heute bei Bebauungen auf Grundlage des Ursprungsplans<br />

bzw. des § 34 BauGB grundsätzlich möglich.<br />

Zu prüfen ist, ob durch die Planung Vorhaben ermöglicht werden, die dazu führen,<br />

dass Exemplare von europäisch geschützten Arten verletzt oder getötet werden<br />

können oder die Population erheblich gestört wird (artenschutzrechtliche Verbotstatbestände<br />

des § 44(1) BNatschG). Der Prüfung ist die Handlungsempfehlung zum<br />

Artenschutz in der Bauleitplanung des Landes NRW 11 zugrunde zu legen.<br />

Eine artenschutzrechtliche Prüfung wurde bereits im Jahr 2010 eingeholt und im<br />

Februar 2013 ergänzt. Durch die Änderung bzw. Ergänzung des Bebauungsplans<br />

11<br />

Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und Ministerium für Klimaschutz,<br />

Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung<br />

und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Düsseldorf.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 30<br />

kann es - insbesondere im Vergleich zur heutigen Bestandssituation - zu folgenden<br />

bau-, anlagen- und betriebsbedingten Wirkfaktoren kommen: Tötung von Individuen<br />

während Abrissarbeiten und Baufeldräumungen, Flächeninanspruchnahme sowie Verlust<br />

und Entwertung von Biotopstrukturen, Lärm- und Lichtemissionen, optische<br />

Beunruhigung, Schadstoffemissionen sowie Veränderungen des Mikroklimas. Anlagenbedingt<br />

kann es durch verglaste Flächen zu Vogelschlag führen, Reflexionswirkungen<br />

von Dach- und Asphaltflächen können zu Störungen für Vögel führen. Die<br />

Wirkungen betreffen i.W. den Lebensraum des Plangebiets selbst, teilweise auch das<br />

benachbarte Naturschutzgebiet.<br />

Folgende Maßnahmen können nach der gutachterlichen Stellungnahme zusammengefasst<br />

zur Vermeidung bzw. zur Minderung negativer Auswirkungen auf die planungsrelevanten<br />

Arten durchgeführt werden:<br />

Anlage einer dichten randlichen Bepflanzung (mehrreihige Hecken, in die Überhälter<br />

zu integrieren sind) mit einer Breite von ca. 10 m direkt nördlich der Flächen des<br />

Naturschutzgebiets zur Vermeidung optischer Störwirkungen.<br />

Verdichtung der östlich an das Naturschutzgebiet bestehenden Gehölze durch<br />

strauchartige Gehölze zur Verbesserung des Lärm- und Sichtschutzes.<br />

Vor Beginn von Bautätigkeiten (einschließlich Baufeldräumung) ist das Gelände<br />

durch einen erfahrenen Ornithologen im Hinblick auf Brutansiedlungen planungsrelevanter<br />

Vogelarten zu kontrollieren. Werden planungsrelevante Arten festgestellt,<br />

darf das Baufeld erst nach Beendigung des Brutgeschäfts, d.h. i.d.R. nach dem<br />

30.06. eines Jahres, geräumt werden. Alternativ ist eine Bauzeitenbeschränkung<br />

für die Flächen im nördlichen Anschluss an das Naturschutzgebiet während der<br />

Hauptbrutzeit der betroffenen Arten (01.04.-30.06.) einzuhalten.<br />

Eine nächtliche Beleuchtung von möglichen hohen Gebäudekörpern bzw. Bauteilen<br />

(mit einer Höhe von mehr als 111 m ü. NN) in Richtung des Naturschutzgebiets ist<br />

zu vermeiden. Die Leuchtkörper im Westen des Plangebiets sind so auszurichten,<br />

dass keine Abstrahlung nach oben bzw. zur Seite in Richtung Naturschutzgebiet<br />

erfolgt.<br />

Fensterfronten in Richtung des Naturschutzgebiets sind gegen Vogelschlag zu<br />

sichern, z.B. durch sog. „Birdstripes“ oder die Verwendung von Glas mit UV-<br />

Beschichtung.<br />

Zur Vermeidung erheblicher Störungen für potenziell vorkommende Rastvogelarten<br />

sind Baumaßnahmen unmittelbar östlich angrenzend an das Naturschutzgebiet<br />

außerhalb der Hauptrastzeiten (01.10.-28.02. eines Jahres) durchzuführen.<br />

Ebenfalls zur Vermeidung erheblicher Störungen für potenziell vorkommende Rastvogelarten<br />

sind Dachflächen mit geringer Neigung so zu gestalten, dass ein spiegelnder<br />

oder stark reflektierender Effekt („Wasserflächeneffekt“) vermieden wird.<br />

Vor Beginn der Baufeldräumung ist das Gelände auf vorhandene Fledermausquartiere<br />

durch einen Fachkundigen zu überprüfen. Bei Feststellung von Fortpflanzungsstätten<br />

oder Brutansiedlungen ist die Baufeldräumung für die Dauer der Brut auszusetzen.<br />

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer Entfernung von Gehölzen die<br />

Vorgaben des BNatSchG bzw. des § 64(1) Nr. 2 Landschaftsgesetz NRW zu


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 31<br />

beachten sind. Demnach ist es u.a. zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten<br />

verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken,<br />

Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden<br />

oder zu zerstören. Unberührt von diesem Verbot bleiben schonende Form- und<br />

Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen sowie behördlich angeordnete<br />

oder zugelassene Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen nicht zu anderer<br />

Zeit durchgeführt werden können.<br />

Auch zum Schutz nicht planungsrelevanter Tierarten ist eine zeitliche Regelung der<br />

Bautätigkeiten außerhalb der Hauptfortpflanzungszeit von Brutvögeln (15.03. –<br />

31.07. eines Jahres) zu empfehlen.<br />

Ergänzend wird von der unteren Landschaftsbehörde des Kreises <strong>Soest</strong> empfohlen,<br />

zur nächtlichen Beleuchtung solche Leuchtmittel zu verwenden, die nur eine geringe<br />

anlockende Wirkung auf Insekten ausüben (Natriumdampf-Hochdrucklampen<br />

bzw. gelb-orange leuchtende Natriumdampf-Niederdrucklampen). Die Auswirkungen<br />

von Lichtemissionen können so grundsätzlich minimiert werden.<br />

Eine Tötung sowie eine Störung planungsrelevanter Arten kann nach Beurteilung<br />

durch den Gutachter unter Berücksichtigung oben genannter Vermeidungsmaßnahmen<br />

ausgeschlossen werden. Auch mit erheblichen Beschädigungen oder dem Verlust<br />

von Lebensstätten ist unter Berücksichtigung der Maßnahmen nicht zu rechnen. Unter<br />

diesen Voraussetzungen liegt im Ergebnis kein Verbotstatbestand im Sinne des § 44<br />

BNatSchG vor. Auch artenschutzrechtliche Konflikte durch die Nachbarschaft von<br />

Naturschutzgebiet und Gewerbegebiet sind aufgrund der Unterschiedlichkeit der<br />

Lebensräume sowie des Fehlens von Wasserflächen im Plangebiet selbst nicht zu<br />

erwarten.<br />

Die erforderlichen Maßnahmen sind im Zuge des Aufstellungsverfahrens verbindlich<br />

zu regeln. In Frage kommen Festsetzungen im Bebauungsplan, vertragliche Regelungen<br />

etc. Weitere Empfehlungen zur Berücksichtigung der Artenschutzbelange sind vor<br />

diesem Hintergrund nicht vorzutragen.<br />

4.3 Schutzgut Boden<br />

a) Boden<br />

Die Planung bereitet die (Wieder-)Nutzung heute minder- bzw. ungenutzter gewerblichen<br />

Flächen vor. Im Vergleich zur heutigen Situation ermöglicht die Planung eine<br />

weitergehende Versiegelung und Verdichtung des Bodens. Damit kann der Boden<br />

seine - wenn auch hier bereits eingeschränkte - Produktions-, Filter- und Lebensraumfunktionen<br />

nicht mehr erfüllen. Die Böden im Plangebiet können darüber hinaus bereits<br />

heute ihre schützenswerte Bodenfunktion (Fruchtbarkeit) nicht mehr wahrnehmen.<br />

Sie sind industriell und gewerblich vorgeprägt, teilweise befinden sich Altlasten<br />

im Boden. Eine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt nicht.<br />

Die geplante, möglichst weitgehende Nutzung des anfallenden Niederschlagswassers<br />

zur Aufwertung der als Naturschutzgebiet geschützten ehemaligen Teiche der Zucker-


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 32<br />

fabrik stellt eine Minderungsmaßnahme auch im Hinblick auf den Eingriff in den<br />

Boden dar.<br />

Grundsätzlich ist der Verlust offenen Bodens nicht ausgleichbar. Die Versiegelung ist<br />

deshalb auf das notwendige Maß zu beschränken.<br />

b) Bodenverunreinigungen<br />

Aufgrund der vormals intensiven Nutzung durch die Zuckerfabrik <strong>Soest</strong> ist ein<br />

Großteil des Plangebiets im Altlastenkataster des Kreises <strong>Soest</strong> eingetragen. Erste<br />

Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen sind bereits vor dem Aufstellungsverfahren<br />

zur 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 erfolgt. Im Ergebnis<br />

wurden i.W. nur unwesentliche Beeinträchtigung des Bodens angetroffen. Zwei Altlasten<br />

wurden saniert. Vor Erteilung der erforderlichen Baugenehmigungen für künftige<br />

gewerbliche Nutzungen sind darüber hinaus im Einzelfall ggf. weitere Untersuchungen<br />

in Abstimmung mit der Abteilung Abfallwirtschaft/Bodenschutz des Kreises <strong>Soest</strong><br />

vorzunehmen.<br />

Sofern eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers für die gewerbliche<br />

Nutzung vorgesehen ist, sind die Bodenverhältnisse einschließlich der Vorbelastung<br />

durch Bodenverunreinigungen zu prüfen und zu berücksichtigen.<br />

4.4 Schutzgut Wasser<br />

Das anfallende Schmutzwasser kann über das städtische Leitungsnetz der Kläranlage<br />

zugeführt werden. Vor dem Hintergrund der zu erwartenden großflächigen Versiegelung<br />

wird die Grundwasserneubildung im Plangebiet im Vergleich zur bestehenden<br />

Situation eingeschränkt.<br />

Auf die vorgesehene und mit den Fachbehörden im Verfahren bis 2010 bereits abgestimmte<br />

Entwässerungsplanung im Zusammenhang mit der naturschutzfachlichen<br />

Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wird ergänzend verwiesen (siehe auch Kapitel 4.1).<br />

Der Bebauungsplan enthält am nordwestlichen Rand grünordnerische Festsetzungen<br />

zur Anpflanzung einer dichten Gehölzhecke bzw. zur Erhaltung einer Obstwiese.<br />

Lediglich auf einem bebauten Randgrundstück werden keine zusätzlichen grünordnerischen<br />

Vorgaben getroffen. Die Regelungen entfalten neben den Wirkungen zur landschaftlichen<br />

Einbindung auch Schutzwirkungen in Bezug auf den direkt am nordwestlichen<br />

Plangebietsrand verlaufenden Hengstbach. Über eine mögliche Einleitung<br />

unverschmutzten Niederschlagswassers hinaus (offener Graben, Kanal o.ä.) besteht<br />

keine räumliche Verbindung zwischen den gewerblichen Bauflächen und dem Hengstbach.<br />

Ein Konflikt wird vor diesem Hintergrund nicht gesehen.<br />

Insgesamt sind erhebliche Beeinträchtigungen von Gewässern oder des Grundwassers<br />

im Zusammenhang mit der Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans nicht erkennbar.<br />

Im Ergebnis werden keine verbleibenden erheblichen Auswirkungen gesehen.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 33<br />

4.5 Schutzgut Klima und Luft<br />

Durch die geplante, intensive bauliche Nutzung des Plangebiets als bislang gering<br />

verdichtetes Siedlungsklimatop wird dieses seine bisherige klimatische Funktion<br />

weitergehend verlieren. Die vorliegende Bauleitplanung kann zu einer Veränderung<br />

des Mikroklimas führen. Durch mögliche hohe Gebäude sowie die Zunahme des Versiegelungsgrads<br />

werden die lokalen Wind- und Rückstrahlungsverhältnisse verändert.<br />

Mit einem Temperaturanstieg im Plangebiet ist zu rechnen, da bisherige Kaltluftentstehungsflächen<br />

durch die Versiegelung der Flächen weiter verringert werden. Die<br />

künftigen hohen und teilweise in ihrer Kubatur großformatigen und breiten Gebäude<br />

können als Hindernis für die Frischluftversorgung der Wohngebiete östlich und nordöstlich<br />

des Gewerbegebiets wirken. Eine derartige, baulich-intensive Nutzung ist jedoch<br />

bereits auf Grundlage des Ursprungsbebauungsplans bzw. im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

innerhalb des unbeplanten Siedlungsbereichs (§ 34 BauGB)<br />

möglich. Bei den Wohngebieten handelt es sich um aufgelockerte, stark durchgrünte<br />

Strukturen, die Auswirkungen sind daher voraussichtlich gering.<br />

Durch die Überplanung der bislang mindergenutzten gewerblichen bzw. industriellen<br />

Flächen kann es grundsätzlich zu einem Verlust des vorhandenen Gehölzbestands mit<br />

entsprechenden Auswirkungen auf das lokale Klima kommen (Sauerstoffproduktion,<br />

kühlende Wirkung der Gehölze, Staubfilterung sowie Bindung von Kohlendioxid). Die<br />

Flächen sind bereits heute als Gewerbe- bzw. Industriegebiet überplant bzw. durch<br />

eine gewerbliche Nutzung vorgeprägt. Insgesamt geht durch die Überplanung eine<br />

heute weitgehend brachliegende Fläche auch im Hinblick auf die allgemeinen Ziele der<br />

Klimaanpassung verloren.<br />

Demgegenüber trägt die Bauleitplanung dazu bei, durch eine effektive Flächennutzung<br />

den Siedlungsdruck im Außenbereich zu mindern, ein kompakter Siedlungskörper wird<br />

ermöglicht. Darüber hinaus werden durch die Bauleitplanung mehrgeschossige Gewerbebauten<br />

vorbereitet; die Umsetzung energiesparender verdichteter Baukonzepte in<br />

Abhängigkeit von Betriebsgrößen/Branchen ist möglich.<br />

Grundsätzlich ist für künftige Vorhaben zur weiteren Minderung der Auswirkungen<br />

außerhalb der Bauleitplanung die Aufstellung von Versorgungskonzepten für die Wärme-<br />

und Energieversorgung unter Berücksichtigung regenerativer Energienutzung und<br />

ggf. weiterer Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen insbesondere des geplanten<br />

großen Bauvolumens auf das Lokalklima aber auch im Hinblick auf den<br />

allgemeinen Klimaschutz zu empfehlen. Eine Nutzung regenerativer Energien ist<br />

umfassend möglich (z.B. Fotovoltaik, Brauchwassererwärmung auf Dachflächen).<br />

Grundsätzlich gelten bei der Errichtung von neuen Gebäuden die Vorgaben der<br />

Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes auch für<br />

Büro- und Gewerbebauten, die gemäß § 1 der EnEV 2009 (und der zu erwartenden<br />

Fortschreibung) unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, weitergehende<br />

Anforderungen werden hier nicht formuliert.<br />

Der Lückenschluss der nördlichen Ringstraßen um die Altstadt <strong>Soest</strong>s sowie die künftige<br />

Gewerbeentwicklung können darüber hinaus durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen<br />

auch zu einer Erhöhung der Luftschadstoffbelastung führen. Diese kann jedoch<br />

auf Grundlage vorliegender Planung nicht näher quantifiziert werden. Eine vergleichbare<br />

gewerbliche Entwicklung ist zudem bereits heute möglich. Die Planung der<br />

äußeren Ringstraßen steht nicht in Abhängigkeit mit der vorgesehenen Reaktivierung


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 34<br />

des Gewerbestandorts und ist bereits weitgehend umgesetzt. Die zunehmende Verkehrsbelastung<br />

entlang der Ringstraßen wird überwiegend aus einer Verlagerung von<br />

Verkehrsbeziehungen resultieren und tritt unabhängig von dem vorliegenden Bauleitplanverfahren<br />

auf.<br />

4.6 Schutzgut Landschaft<br />

Das großräumige Landschaftsbild ist bereits heute durch die zwei Silotürme der ehemaligen<br />

Zuckerfabrik beeinflusst. Der Blick auf die Kirchtürme der Altstadtsilhouette<br />

wird durch die Silotürme deutlich überstrahlt. Darüber hinaus sind z.B. im Süden der<br />

Stadt in den letzten Jahren vermehrt Windkraftanlagen errichtet worden, die im<br />

Hintergrund des Blicks von Nordwesten über das Plangebiet (Teil 1) visuelle Veränderungen<br />

mit sich bringen.<br />

Blick von Nordwesten - heute -<br />

Dennoch wird es im Vergleich zur heutigen Situation aufgrund der Größe des Gewerbegebiets<br />

sowie der ermöglichten Gebäudehöhen zu weiteren optischen Auswirkungen<br />

auf das Orts- und Landschaftsbild kommen. Gerade die Masse und Höhe möglicher<br />

besonders großer Baukörper im Zentrum des Plangebiets (Teil 1) wird eine spürbare<br />

Wirkung im Orts- und Landschaftsbild im direkten Umfeld sowie auch in der<br />

Fernwirkung mit sich bringen.<br />

Eingriffsmindernd wirken die Regelungen des Bebauungsplans zur Höhe baulicher<br />

Anlagen. Der Bebauungsplan sieht vor, die Höhenentwicklung der Gebäude überwiegend<br />

auf 12 Meter über dem Geländeniveau zu beschränken. Diese werden i.W.<br />

hinter vorhandenen Gehölzstrukturen zurücktreten. In dem Teilbereich, in dem die Errichtung<br />

hoher Gebäudekörper - ggf. eines Hochregallagers - planungsrechtlich ermöglicht<br />

werden soll, wird die maximale Gebäudehöhe auf etwa 40 - 42 Meter über dem<br />

heutigen Geländeniveau begrenzt. Damit wird die Höhe der vorhandenen Silotürme<br />

unterschritten. Sofern die Vorgaben des Bebauungsplans zur Errichtung großvolumiger<br />

Gebäudekörper vollständig ausgenutzt werden, kann jedoch ein Gebäude entstehen,<br />

das annähernd die Höhe der noch vorhandenen Silos erreicht und gleichzeitig<br />

mit Außenmaßen von etwa 115 m x 150 m über eine große Ausdehnung verfügt. Ein<br />

derartiger Gebäudekörper wird ein weithin sichtbares und dominantes Objekt sein.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 35<br />

Blick von Nordwesten bei maximaler Ausnutzung der Höhenvorgaben (Maximalvariante)<br />

Der Blick auf die Stadtsilhouette aus dem näheren und weiteren Umland ist Schutzgegenstand<br />

der Denkmalbereichssatzung der Stadt <strong>Soest</strong> aus dem Jahr 1996. Insbesondere<br />

von Nordwesten kommend werden sich die Blickbeziehungen auf die <strong>Soest</strong>er<br />

Altstadt durch die geplante gewerbliche Entwicklung maßgeblich verändern. Die Wirkung<br />

beispielsweise eines Hochregallagers auf das Stadtbild ist als erheblich einzustufen.<br />

Derartige Veränderung des Landschaftsbilds sind auch für naherholungssuchende<br />

Bürger wie beispielsweise Jogger, Spaziergänger oder Radfahrer relevant (siehe<br />

auch Kapitel 4.1). Betroffen sind jedoch nur partielle Blickrichtungen auf die Stadt.<br />

Kleinräumlich tragen die Vorgaben zum Erhalt und zur Anpflanzung von Gehölzen, die<br />

fast das komplette Plangebiet umgeben, zur landschaftlichen Einbindung im direkten<br />

Umfeld bei. Ergänzend kann eine zurückhaltende Baugestaltung mindernd wirken.<br />

Auch durch die Errichtung von Lärmschutzwänden entlang der nördlichen Ringstraßen<br />

wird sich der Blick auf die Altstadt verändern. Betroffen sind auch hier nur partielle<br />

Bereiche, teilweise sind die Lärmschutzmaßnahmen bereits heute vorhanden oder<br />

planungsrechtlich vorbereitet worden.<br />

Insgesamt ermöglicht die Planung weiterhin einen Eingriff in die Landschaft bzw. das<br />

Orts- und Landschaftsbild. Insbesondere eine Beeinträchtigung der Blick- und Sichtbeziehungen<br />

zur <strong>Soest</strong>er Stadtsilhouette wird durch Festsetzungen (Höhe, Grundordnung)<br />

im Rahmen der Planungsziele gemindert, jedoch nicht unterbunden. Die letztliche<br />

Entscheidung ist in der bauleitplanerischen Abwägung zu treffen.<br />

4.7 Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter<br />

Denkmalpflegerische Belange werden soweit erkennbar nicht berührt. Vorsorglich<br />

wird insbesondere vor dem Hintergrund der Historie der ehemaligen Trasse der Hammer<br />

Landstraße als mittelalterliche Handelsstraße auf die einschlägigen denkmalschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen auf die Meldepflicht bei verdächtigen Bodenfunden<br />

verwiesen (§§ 15, 16 DSchG).


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 36<br />

Der Bebauungsplan bereitet Auswirkungen auf die Stadtsilhouette und bestehende<br />

Sichtbeziehungen auf die Altstadt vor. Betroffen von der Planung sind insbesondere<br />

die gemäß Denkmalbereichssatzung Altstadt <strong>Soest</strong> aus dem Jahr 1996 geschützten<br />

Sichtbeziehungen 14, 15, 17 und 18 auf die Altstadt.<br />

Denkmalbereichssatzung Altstadt <strong>Soest</strong> Plan Nr. 4 - Auszug<br />

Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen und zur<br />

Eingrünung, die als Minderungsmaßnahmen zu bewerten sind. Es verbleiben jedoch<br />

erhebliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild, über die letztlich in der<br />

bauleitplanerischen Abwägung zu entscheiden ist.<br />

4.8 Wechselwirkungen<br />

Die gemäß Anlage zum BauGB zu den verschiedenen Schutzgütern ermittelten Auswirkungen<br />

der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 betreffen das<br />

komplexe Wirkungsgefüge der Umwelt und des Naturhaushalts. Wechselwirkungen<br />

zwischen unterschiedlichen Umweltauswirkungen sind daher in die Betrachtung einzubeziehen.<br />

In den Kapiteln 4.1 bis 4.7 wurde bereits auf einzelne Wechselwirkungen und Verflechtungen<br />

zwischen den Schutzgütern bzw. ihren Beeinträchtigungen eingegangen.<br />

Auf die jeweiligen Aussagen wird verwiesen. Eine besondere Problematik zwischen<br />

den Schutzgütern oder eine eventuelle Verstärkung der Auswirkungen durch diese<br />

Wechselwirkungen wird im Untersuchungsgebiet nicht gesehen.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 37<br />

4.9 Maßnahmen zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen<br />

Wesentliche Beeinträchtigungen der Umwelt sind gemäß BNatSchG zu vermeiden, zu<br />

minimieren oder auszugleichen. In den Kapiteln 4.2 bis 4.7 ist auf entsprechende Minderungsmaßnahmen<br />

u.a. für die Folgen für die Nachbarschaft insbesondere durch<br />

Schallemissionen, durch Eingriffe in Natur und Landschaft, das Orts- und Landschaftsbild,<br />

Boden, Wasserhaushalt etc. eingegangen worden.<br />

Die Diskussion der voraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter<br />

zeigt, dass durch die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 der<br />

Stadt <strong>Soest</strong> insgesamt ein Eingriff in den Landschafts- und Naturhaushalt vorbereitet<br />

wird. Neben dem weiteren Verlust des Lebensraums für Pflanzen und Tiere sind der<br />

Verlust von Bodenfunktionen, die Verringerung des Wasserrückhaltevermögens und<br />

der Grundwasserneubildungsrate sowie die Veränderung des Orts- und Landschaftsbilds<br />

und die Einwirkungen auf die Nachbarschaft durch die zusätzlichen Baumaßnahmen<br />

zu nennen.<br />

Zur Bewältigung der Eingriffsregelung nach BauGB und BNatSchG wird im Planverfahren<br />

geprüft, in welchem Umfang der Bebauungsplan unter Berücksichtigung der Vermeidungs-<br />

und Minderungsmaßnahmen erstmalige Eingriffe verursacht oder ermöglicht,<br />

die die Schutzgüter und die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts<br />

oder das Landschaftsbild beeinträchtigen. Hierzu ist eine Eingriffsbilanzierung in<br />

der verbindlichen Bauleitplanung nach der sogenannten „<strong>Soest</strong>er Liste“ durchgeführt<br />

worden, über deren Ergebnis in der bauleitplanerischen Abwägung zu entscheiden ist.<br />

Auf die konkrete Bilanzierung in der Begründung wird entsprechend verwiesen.<br />

Festgestellt wurde ein rechnerisches Ausgleichsdefizit von rd. 26.600 Biotopwertpunkten,<br />

ein externer Ausgleich wird erforderlich. Die bereits im Verfahren bis 2010<br />

entwickelten Maßnahmen zur weiteren Aufwertung und Sicherung der Biotopstrukturen<br />

im angrenzenden Naturschutzgebiet sind geeignet, das verbleibende Defizit auszugleichen.<br />

Die Umsetzung ist durch den Kreis <strong>Soest</strong> als Flächeneigentümerin des<br />

Naturschutzgebiets sichergestellt.<br />

5. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands<br />

5.1 Prognose über die Umweltentwicklung bei Durchführung der Planung<br />

In den Kapiteln 4.1 bis 4.8 werden die mit der Planung verbundenen Umweltauswirkungen<br />

nach gegenwärtigem Planungsstand erläutert und bewertet.<br />

Die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 bereitet die (erneute) Bebauung<br />

und Nutzung der Flächen der ehemaligen Zuckerfabrik <strong>Soest</strong> vor. Mit der<br />

Weiter-/Wiedernutzung der weitgehend brachgefallenen Fläche ergeben sich positive<br />

Auswirkungen durch die damit einhergehende Verringerung der Inanspruchnahme<br />

weiterer Flächen und Böden im freien Landschaftsraum. Die Flächen sind bereits<br />

gewerblich bzw. industriell vorgeprägt, eine intensive Nutzung und Bebauung der<br />

Fläche ist bereits heute auf Grundlage des bestehenden Planungsrechts bzw. des<br />

§ 34 BauGB zulässig.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 38<br />

Durch die Änderungs- und Ergänzungsplanung ist im Vergleich zur örtlich bestehenden<br />

Situation eine deutliche Veränderung des Landschafts- und Ortsbilds zu erwarten.<br />

Durch räumliche Einschränkung des Bereichs, in dem großvolumige Gebäudekörper errichtet<br />

werden können, werden die Auswirkungen einer reaktivierten Gewerbenutzung<br />

gemindert. Gerade die Sichtbeziehungen vom Nordwesten auf die Altstadt und die<br />

Stadtsilhouette <strong>Soest</strong>s werden jedoch beeinträchtigt. Weiterhin kann es durch die<br />

Überplanung zu einer stärkeren Versiegelung und Inanspruchnahme der Flächen sowie<br />

zur weiteren Entfernung von Gehölzen im Plangebiet kommen.<br />

Insgesamt werden sich die Beeinträchtigungen durch die erneute und ergänzende<br />

Bebauung nach heutigem Kenntnisstand - mit Ausnahme der o.g. Sichtbeziehungen<br />

zur Altstadt - für die einzelnen Schutzgüter voraussichtlich auf das Plangebiet selbst<br />

und sein näheres Umfeld beschränken.<br />

Auch bei Nichtdurchführung der Planung wird es in Folge des nahezu fertiggestellten<br />

Lückenschlusses der Ringstraßen zu einer Verkehrs- und somit Lärmzunahme entlang<br />

der Straßen kommen. Da die im Rahmen der vorliegenden Änderungsplanung vorgesehenen<br />

aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen entlang der Straßen so ausgelegt<br />

sind, dass sie die Lärmauswirkungen des zu erwartenden Quell- und Zielverkehrs<br />

des reaktivierten Gewerbegebiets neutralisieren, ergibt sich diesbezüglich bei Durchführung<br />

der Planung keine andere Situation als bei Nichtdurchführung der Planung.<br />

5.2 Prognose über die Umweltentwicklung bei Nichtdurchführung der Planung<br />

Auch wenn die Planung nicht umgesetzt wird, können die größten Teile des Plangebiets<br />

bereits auf Grundlage des Ursprungsplans bzw. im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

des § 34 BauGB erneut bzw. weitergehend bebaut und genutzt werden.<br />

Aufgrund der teilweise engen Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 43 zur Art der<br />

Nutzung würden zumindest diese Teilflächen jedoch voraussichtlich weiterhin brachliegen.<br />

Die Fortführung der großflächig bestehenden Zwischen- bzw. Mindernutzung<br />

als Lagerfläche (Paletten) wäre zu erwarten. Die mit der Planung einhergehende<br />

weitere Bodenversiegelung, die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft und z.T.<br />

auf die Belange von Natur und Landschaft würden jedoch voraussichtlich in einem<br />

geringeren Maße als bei Durchführung der Planung eintreten.<br />

Bei Nichtdurchführung der Planung würden die zur Neutralisierung der Lärmauswirkungen<br />

des mit der Planung vorbereiteten zusätzlichen gewerblichen Verkehrs vorgesehenen<br />

Schallschutzmaßnahmen voraussichtlich ebenfalls nicht umgesetzt. Bei einer<br />

weitergehenden Nutzung von Teilflächen des Plangebiets auf Grundlage des § 34<br />

BauGB könnten daher bei Nichtdurchführung der Planung ggf. höhere Lärmimmissionen<br />

entlang der nördlichen äußeren Ringstraßen entstehen, als bei Durchführung<br />

der Planung.<br />

Eine ortsansässige Firma für Backwaren benötigt Erweiterungsflächen, um auch<br />

zukünftig konkurrenzfähige Produkte und Leistungen anbieten zu können. Alternativ<br />

müsste sie sich einen anderen, ggf. weniger gut geeigneten, z.B. entfernt liegenden<br />

Standort suchen. Auch dort würden die mit der Planung verursachten Eingriffe in die<br />

einzelnen Schutzgüter erfolgen. Ggf. müsste in diesem Zusammenhang auch der<br />

bisherige Betriebsstandort in <strong>Soest</strong> komplett aufgegeben und auf einem langfristig<br />

entwickelbaren Standort neu angesiedelt werden. Dies könnte zu einem Verlust von


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 39<br />

Arbeitsplätzen in der Stadt <strong>Soest</strong> einschließlich der damit verbundenen negativen<br />

Folgewirkungen vor Ort (weitere innerörtliche Gewerbebrache etc.) und zu erhöhten<br />

Verkehren vom Wohnort zum Arbeitsort führen.<br />

6. Planungsalternativen<br />

a) Standortdiskussion auf Flächennutzungsplanebene<br />

Mit der Reaktivierung des bereits gewerblich-industriell vorgeprägten und vorbelasteten<br />

Standorts der ehemaligen Zuckerfabrik wird dazu beigetragen, die Neuversiegelung<br />

zu begrenzen und geeignete im Siedlungszusammenhang liegende, wenig<br />

genutzte Flächen bzw. Restflächen zu reaktivieren.<br />

Die Flächen der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43, die für eine<br />

weitere gewerbliche Entwicklung vorgesehen sind, sind im Flächennutzungsplan der<br />

Stadt <strong>Soest</strong> bereits seit langer Zeit als gewerbliche Bauflächen dargestellt, ebenso<br />

sind sie im Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg als Bereich für gewerbliche<br />

und industrielle Nutzungen aufgenommen worden. Die Standortdiskussion wurde<br />

somit bereits in der Vergangenheit geführt.<br />

Gerade auch im Hinblick auf die mögliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds<br />

sind dennoch bereits im Zuge des Aufstellungsverfahrens bis 2010<br />

Standortalternativen für die teils sehr großvolumige Gewerbeentwicklung geprüft<br />

worden. Im Stadtgebiet <strong>Soest</strong> sind grundsätzlich weitere Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche<br />

vorhanden, die im Einzelfall auch noch freie Flächen aufweisen.<br />

Eine kurzfristige Umsetzung dieser alternativen Flächen insbesondere auch für das<br />

konkret bekannte Vorhaben mit Hochregallager eines örtlichen Unternehmens ist aufgrund<br />

der jeweiligen Erschließungssituation, mangelnder privatrechtlicher Verfügbarkeit<br />

(u.a. zu hohe Erwartungen an zu erzielende Grundstückspreise) nicht möglich.<br />

Zudem würde auch an anderen, theoretisch möglichen Standorten, z.B. an der B 475<br />

(Opmünder Weg), an der A 44 (Weslarner Weg), an der B 229 (Arnsberger Straße)<br />

und an der B 1 (Werler Landstraße) eine ähnliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds<br />

sowie von Blicken auf die Stadtsilhouette <strong>Soest</strong>s hervorgerufen werden.<br />

b) Ebene Bebauungsplan: Alternativen in der Projektplanung<br />

Das grundlegende Ziel der Öffnung der mindergenutzten gewerblichen Flächen im<br />

Nordwesten <strong>Soest</strong>s ist an dem Standort aufgrund der Lage im Siedlungskörper, der<br />

Vorbelastung durch Silobauten, Altlasten etc. sowie der nur teilweisen weiteren<br />

Nutzung durch die Zuckerfabrik ohne Alternative. Die Vorgaben des Bebauungsplans<br />

u.a. zur Art der Nutzung, einschließlich der Gliederung nach Lärmemissionskontingenten,<br />

berücksichtigt die Situation im Umfeld und in der gewachsenen Nachbarschaft.<br />

Anlass für das Änderungsverfahren sind bekannte Verlagerungs- und Erweiterungsabsichten<br />

einer ortsansässigen Backwarenfabrik. Um möglichst flexibel gerade auch<br />

innerbetriebliche Distributionsvorgänge gestalten zu können, ist voraussichtlich die Errichtung<br />

eines Hochregallagers notwendig. Entsprechende Höhenvorgaben sind<br />

insbesondere vor diesem Hintergrund für eine Teilfläche des Gewerbegebiets in den


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 40<br />

Bebauungsplan aufgenommen worden. Die Baumöglichkeiten können aber auch durch<br />

andere Betriebe sinnvoll genutzt werden.<br />

Alternativ wären z.B. großzügigere Regelungen zur Höhenentwicklung künftiger gewerblicher<br />

Bauten denkbar, die möglichst flexibel und weiträumig besonders hohe<br />

und großflächige Gebäudekörper für das gesamte Gewerbegebiet zuließen. Die Auswirkungen<br />

auf das Landschaftsbild wären entsprechend deutlich gravierender als mit<br />

der vorliegenden Planung. Auf der anderen Seite könnte im Rahmen der Überplanung<br />

der heute weitgehend brachliegenden Flächen in Richtung einer kleinteiligeren Gewerbeentwicklung<br />

auf niedrigere Gebäudekörper mit einer entsprechend geringen Auswirkung<br />

auf das Landschaftsbild hingewirkt werden. Das bekannte konkrete Vorhaben<br />

der Backwarenfabrik könnte im Plangebiet dann nicht realisiert werden, negative Auswirkungen<br />

auf den Wirtschaftsstandort <strong>Soest</strong> mit Folgewirkungen auch für die<br />

Umwelt könnten nicht ausgeschlossen werden (siehe auch Kapitel 5.2).<br />

7. Zusätzliche Angaben<br />

a) Verfahren und Vorgehensweise in der Umweltprüfung<br />

Die Gliederung des <strong>Umweltbericht</strong>s und die Vorgehensweise ergeben sich aus den<br />

gesetzlichen Grundlagen gemäß BauGB (insbesondere §§ 2, 2a BauGB mit Anlage<br />

zum BauGB).<br />

Die Umweltprüfung zur 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 wird<br />

in folgenden, sich z.T. überschneidenden Bearbeitungsstufen durchgeführt:<br />

Zusammenstellung fachgesetzlicher Vorgaben und fachlicher Standards,<br />

Auswertung vorliegender Informationsquellen zur Umweltsituation,<br />

Biotopkartierung, Bewertung der Bestandssituation,<br />

Ermittlung der Auswirkungen der Planung auf die Umweltsituation,<br />

Auswertung der Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3, 4 BauGB,<br />

Auswertung vorliegender Gutachten,<br />

Ermittlung der durch den Plan ermöglichten Eingriffe.<br />

Folgende umweltbezogene Gutachten und Fachprüfungen werden der Umweltprüfung<br />

zugrunde gelegt:<br />

Grundlagen für die Ermittlung der Verkehrsbelastung (auch im Sinne einer Worst-<br />

Case-Betrachtung) bilden die gutachterliche Stellungnahme zum Thema Logistik<br />

(Agiplan GmbH, Januar 2013) sowie die teils darauf aufbauende verkehrliche<br />

Untersuchung (IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH, Februar 2013).<br />

Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und die schalltechnische Beurteilung<br />

des Gewerbe- sowie Verkehrslärms werden auf Grundlage des eingeholten<br />

Schallgutachtens betrachtet (Uppenkamp und Partner, Februar 2013).<br />

Insbesondere mit Blick auf das bekannte konkrete Erweiterungsvorhaben der ört-


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 41<br />

lichen Backwarenfabrik im Plangebiet wurde bereits im Verfahren bis 2010 eine<br />

Geruchsimmissionsprognose eingeholt (Uppenkamp und Partner, Oktober 2009).<br />

Nach einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters (Uppenkamp und Partner,<br />

Februar 2013) können die damaligen Ergebnisse weiterhin zugrunde gelegt werden.<br />

Durchführung einer Verschattungsanalyse mit dem Programm SolCity (Ingenieurbüro<br />

für Wärme- und Energietechnik Wortmann und Scheerer, Bochum, September<br />

2010).<br />

Artenschutzrechtliche Prüfung, Büro Stelzig Landschaft Ökologie Planung, <strong>Soest</strong>,<br />

zunächst im September 2010 sowie ergänzt und aktualisiert im Februar 2013.<br />

Stadt <strong>Soest</strong>: Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung gemäß der sogenannten <strong>Soest</strong>er<br />

Liste, Februar 2013.<br />

b) Schwierigkeiten bei der Bearbeitung<br />

Schwierigkeiten bei der Bearbeitung sind bisher nicht aufgetreten. Relevante Defizite<br />

bei der Zusammenstellung des Datenmaterials werden nicht gesehen.<br />

Die Aufstellung der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 führt<br />

nach gegenwärtigem Kenntnisstand zu überschaubaren Auswirkungen auf die Schutzgüter<br />

im Plangebiet und im weiteren Umfeld durch eine Bebauung, Versiegelung, etc.<br />

Das Schutzgut Klima/Luft kann hierbei nur allgemein behandelt werden, konkrete ortsbezogene<br />

Daten und detaillierte Messmethoden stehen nicht zur Verfügung. Maßgebliche<br />

Umweltprobleme oder ein weitergehender Untersuchungsbedarf im Planverfahren<br />

sind nach heutigem Stand hier nicht zu erkennen.<br />

8. Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen<br />

Die Realisierung künftiger Vorhaben im Plangebiet ist nach den bauordnungsrechtlichen<br />

Anforderungen und Verfahren bzw. gemäß BImSchG vorzunehmen, diesbezügliche<br />

Überwachung und ggf. notwendige Instrumentarien zur Durchsetzung der Anforderungen<br />

sind ebenfalls dort geregelt. Hierzu sind keine zusätzlichen Maßnahmen<br />

i.S. des Monitorings erforderlich. Die planungs- und bauordnungsrechtlich notwendige<br />

Kontrolle der gewerblichen Nutzungen und ihrer Emissionen erfolgt jeweils durch die<br />

zuständigen Fachbehörden.<br />

Folgende weitergehenden Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen im<br />

Sinne des § 4c BauGB sind vorgesehen:<br />

Die Verkehrsentwicklung sowie das Schallschutzkonzept werden zunächst nach 1<br />

Jahr und dann nach etwa 3 - 5 Jahren nach Umsetzung der ersten Folgenutzungen<br />

nach der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 auf dem Gelände<br />

der ehemaligen Zuckerfabrik überprüft.<br />

Der Erfolg der in die Planung integrierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahem<br />

in Bezug auf die Artenschutzbelange ist durch ein projektbegleitendes Monitoring<br />

zu dokumentieren. Sofern die vorgesehenen Maßnahmen auch zum Schutz des


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 42<br />

benachbarten Naturschutzgebiets nicht ausreichen, sind nötigenfalls weitere<br />

Maßnahmen zu prüfen und umzusetzen.<br />

Die sachgerechte Entwicklung der Erhalt der verbleibenden Gehölzbestände sowie<br />

die Pflanzmaßnahmen sind unter Einbindung der unteren Landschaftsbehörde zu<br />

kontrollieren. Für die weitere Erfolgskontrolle wird zunächst ein Abstand von 2<br />

Jahren, dann von 5 Jahren als sinnvoll angesehen, um die zeitliche Entwicklung/Qualität<br />

und die Auswirkungen der Pflegemaßnahmen beurteilen zu können.<br />

Die Funktionsfähigkeit der im Rahmen der Entwässerungsplanung vorgesehenen<br />

Ableitung des Niederschlagswassers in die Klärteiche des Naturschutzgebiets ist<br />

unmittelbar nach der Umsetzung und in der Folge regelmäßig zu überprüfen.<br />

Zudem sollen weitere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen, die erst nach<br />

Inkrafttreten des Bebauungsplans entstehen oder bekannt werden, frühzeitig ermittelt<br />

werden. Dafür wird um entsprechende Hinweise der Träger öffentlicher Belange und<br />

der Fachbehörden gebeten. Hieraus können sich weitergehende Erfordernisse ergeben.<br />

Da die Stadt <strong>Soest</strong> keine umfassenden Umweltüberwachungs- und Beobachtungssysteme<br />

betreibt, werden die Fachbehörden gebeten, weiterhin die entsprechenden<br />

Informationen an die Stadt weiterzuleiten.<br />

9. Zusammenfassung des <strong>Umweltbericht</strong>s<br />

Der <strong>Umweltbericht</strong> beschreibt und bewertet gemäß §§ 2, 2a BauGB die Umwelt und<br />

die möglichen Umweltauswirkungen der Planung. Der <strong>Umweltbericht</strong> informiert die<br />

Öffentlichkeit hierüber und soll den betroffenen Bürgern eine Beurteilung ermöglichen,<br />

ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen der Planung betroffen<br />

sein können. Abschließend dient er als Grundlage für die bauleitplanerische Prüfung<br />

und Abwägung der Stadt <strong>Soest</strong> nach dem Baugesetzbuch (BauGB).<br />

Das Plangebiet der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 mit einer<br />

Größe von ca. 20 ha (Teil 1 – gewerblicher Bereich) und rund 8 ha (Teil 2 -<br />

Verkehrsflächen) liegt im Ortsteil <strong>Soest</strong>, nordwestlich der Kernstadt. Teil 1 des Plangebiets<br />

wird begrenzt von der Trasse der neuen Hammer Landstraße (L 670) im Norden<br />

und Osten, den Bahngleisen der Strecke Paderborn - Dortmund im Süden sowie<br />

dem Naturschutzgebiet der ehemaligen Klärteiche der ehemaligen Zuckerfabrik <strong>Soest</strong><br />

im Westen. Das Plangebiet umfasst darüber hinaus zudem die Flächen der Straßen<br />

Bergenring, Schleswiger und teilweise Danziger Ring, teilweise einschließlich Randflächen.<br />

Der gesamte <strong>Soest</strong>er Nordwesten ist durch die ehemalige Zuckerfabrik jahrzehntelang<br />

gewerblich-industriell geprägt worden. Seit Aufgabe dieser Nutzung vor ca. 15 Jahren<br />

sind die Flächen weitgehend ungenutzt. Sie sind insgesamt stark anthropogen überprägt<br />

und werden heute noch teilweise zur Zwischenlagerung und Auslieferung von<br />

Zucker sowie zur Lagerung von Paletten genutzt. In den derzeit ungenutzten Teilbereichen<br />

konnten sich Ruderalfluren und randlich Gehölze (weiter-)entwickeln. Einzelne<br />

Gehölze im Plangebiet weisen ein Alter von etwa 120 Jahren auf.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 43<br />

Wesentliches Ziel der Planung ist die bauplanungsrechtliche Öffnung der Flächen als<br />

Gewerbegebiet für gewerbliche Betriebe im Allgemeinen. Die Flächen liegen relativ<br />

isoliert im Siedlungskörper (zwischen Landesstraße und Bahntrasse). Sie sind zum<br />

Großteil im Altlastenkataster des Kreises <strong>Soest</strong> geführt und nach Regionalplan und<br />

Flächennutzungsplan bereits seit langem für die weitere gewerblich-industrielle Entwicklung<br />

vorgesehen. Ermöglicht werden sollen im Rahmen der Änderungs- und Ergänzungsplanung<br />

auch die Erweiterung sowie die innerbetriebliche Neuorganisation<br />

einer ortsansässigen Backwarenfabrik. Am bisherigen Standort bestehen für die Firma<br />

keine weiteren Entwicklungsmöglichkeiten, anderweitige kurzfristig umsetzbare<br />

Flächen- und Standortalternativen bestehen im Stadtgebiet <strong>Soest</strong> derzeit nicht.<br />

Die wesentlichen naturräumlichen Umweltauswirkungen im Plangebiet beziehen sich<br />

im Vergleich zur heutigen Situation auf den Flächenverlust für Natur und Landschaft<br />

und auf die Versiegelung des Bodens durch Überbauung der bisher weitgehend nicht<br />

mehr genutzten Fläche. Eine Betroffenheit der Belange schützenswerter Tier- und<br />

Pflanzenarten bzw. die Auslösung entsprechender Verbotstatbestände nach § 44<br />

BNatSchG besteht unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen<br />

nicht. Zudem ergeben sich Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild<br />

aufgrund der Höhe und Masse der planungsrechtlich vorbereiteten Baukörper für<br />

Teilflächen des Gewerbegebiets. Hierfür werden im Bebauungsplan Festsetzungen zur<br />

Höhenbegrenzung und zur Eingrünung getroffen, die die Auswirkungen im Rahmen<br />

der Planungsziele mindern.<br />

Aufgrund des örtlich bereits seit Ende des 19. Jahrhunderts gegebenen engen Nebeneinanders<br />

von Wohnen und Gewerbe („Gemengelage“) werden die umweltrelevanten<br />

Belange der Nachbarschaft insbesondere durch abgestufte Vorgaben zur Art der<br />

baulichen Nutzung und einer Gliederung anhand von Lärmemissionskontingenten<br />

berücksichtigt. Zusätzliche Verkehrslärmauswirkungen durch die Umsetzung der lange<br />

geplanten Gewerbeentwicklung werden durch Regelungen zum aktiven und passiven<br />

Schallschutz entlang der nördlichen Ringstraßen neutralisiert. Wirkungen der künftig<br />

zu erwartenden Bauvolumina werden durch Platzierung der besonders großen Möglichkeiten<br />

zur Entwicklung des Bauvolumens (etwa bis 40 – 42 Meter über Gelände)<br />

auf einer begrenzten Teilfläche (etwa 17.000 m² Grundfläche) möglichst zentral im<br />

Plangebiet begrenzt. Die genannten Festsetzungen des Bebauungsplans tragen aus<br />

Umweltsicht zu einer vertretbaren Entwicklung des Standorts unter Beachtung der<br />

bestehenden Nachbarschaft zwischen gewerblicher Bebauung und Wohnbebauung<br />

bei. Verbleibende erhebliche Umweltauswirkungen auf die Nachbarschaft und die<br />

künftige Nutzer werden nach heutigem Kenntnisstand nicht gesehen. Über den<br />

Umgang mit den verbleibenden erheblichen Auswirkungen auf das Orts- und<br />

Landschaftsbild ist in der bauleitplanerischen Abwägung zu entscheiden.<br />

Wie in den Kapiteln 3 und 4 dargelegt, entstehen nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand<br />

im Übrigen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter im<br />

Sinne des UVP-Gesetzes bzw. gemäß § 1(6) Nr. 7 BauGB. Verbleibende naturschutzfachliche<br />

Eingriffe sollen durch externe Ausgleichsmaßnahmen im benachbarten<br />

Naturschutzgebiet kompensiert werden.<br />

Die letztliche Entscheidung über die Planung sowie über Art und Umfang der zum<br />

Ausgleich durchzuführenden externen Kompensationsmaßnahmen ist in der bauleitplanerischen<br />

Abwägung zu treffen. In diesem Sinne sind die Auswirkungen und die<br />

Planung vor dem Hintergrund der planerischen Aufgaben und Entwicklungsziele der


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 44<br />

Stadt <strong>Soest</strong> zu prüfen und zu bewerten. Entsprechend des bisherigen Kenntnisstands<br />

und nach Prüfung der betroffenen Schutzgüter ergeben die Arbeiten zusammenfassend,<br />

dass die Aufstellung der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans<br />

Nr. 43 aus Umweltsicht grundsätzlich vertretbar ist.<br />

<strong>Soest</strong>, Februar 2013

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