Umweltbericht - Soest
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STADT SOEST<br />
3. Änderung und Ergänzung<br />
des Bebauungsplans Nr. 43<br />
<strong>Umweltbericht</strong><br />
als Teil II der Begründung<br />
Entwurf, Februar 2013<br />
Bauleitplanung in<br />
Zusammenarbeit mit der Verwaltung:<br />
Büro für Stadtplanung und Kommunalberatung<br />
Tischmann Schrooten<br />
Berliner Straße 38, 33378 Rheda-Wiedenbrück<br />
Telefon 05242/5509-0, Fax 05242/5509-29
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 2<br />
Teil II: <strong>Umweltbericht</strong> (Gliederung gemäß § 2(4) und § 2a BauGB)<br />
1. Einleitung<br />
1.1 Vorbemerkung<br />
1.2 Inhalt und Ziele der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans<br />
Nr. 43 - Kurzfassung<br />
2. Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre<br />
Berücksichtigung in der Bauleitplanung<br />
3. Umweltbezogene Ausgangssituation<br />
3.1 Schutzgut Mensch<br />
3.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />
3.3 Schutzgut Boden<br />
3.4 Schutzgut Wasser<br />
3.5 Schutzgut Klima und Lufthygiene<br />
3.6 Schutzgut Landschaft<br />
3.7 Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter<br />
4. Auswirkungen der Planung auf die Umwelt sowie Maßnahmen zur Vermeidung,<br />
Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen<br />
4.1 Schutzgut Mensch<br />
4.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen, Artenschutz<br />
4.3 Schutzgut Boden<br />
4.4 Schutzgut Wasser<br />
4.5 Schutzgut Klima und Lufthygiene<br />
4.6 Schutzgut Landschaft<br />
4.7 Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter<br />
4.8 Wechselwirkungen<br />
4.9 Maßnahmen zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen<br />
5. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands<br />
5.1 Prognose über die Umweltentwicklung bei Durchführung der Planung<br />
5.2 Prognose über die Umweltentwicklung bei Nichtdurchführung der Planung<br />
6. Planungsalternativen<br />
7. Verfahren und Vorgehensweise in der Umweltprüfung<br />
8. Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen<br />
9. Zusammenfassung des <strong>Umweltbericht</strong>s
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 3<br />
Teil II: <strong>Umweltbericht</strong><br />
1. Einleitung<br />
1.1 Vorbemerkung<br />
Nach den §§ 2 und 2a BauGB ist im Regelverfahren zu einem Flächennutzungsplan<br />
oder zu einem Bebauungsplan eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen<br />
erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden. Die Ergebnisse sind in<br />
dem sogenannten „<strong>Umweltbericht</strong>“ zu beschreiben und zu bewerten. Dieser Bericht<br />
bildet einen gesonderten Teil der Begründung. Gliederung und wesentliche Inhalte des<br />
<strong>Umweltbericht</strong>s sind in Anlage 1 zu § 2(4) BauGB festgelegt. Die Kommune legt hierbei<br />
für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung<br />
der Umweltbelange für die Abwägung erforderlich ist. Das Ergebnis der Umweltprüfung<br />
ist in der Abwägung über den Bauleitplan angemessen zu berücksichtigen.<br />
Der vorliegende <strong>Umweltbericht</strong> zur 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans<br />
Nr. 43 wurde auf Grundlage der Bestandsaufnahme und der bisherigen Ergebnisse<br />
des Bauleitplanverfahrens erstellt.<br />
Der Satzungsbeschluss zur 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43<br />
der Stadt <strong>Soest</strong> wurde im Dezember 2010 gefasst. Der Bebauungsplan wurde im<br />
Rahmen einer Normenkontrolle überprüft und am 13.09.2012 für unwirksam erklärt<br />
(OVG NRW 2 D 38/11.NE). Insbesondere in der ursprünglich im Plankonzept enthaltenden<br />
bedingten Festsetzung zur Berücksichtigung eines ersten Bauabschnitts sowie<br />
der damaligen Lärmemissionskontingentierung wurden Bestimmtheits- und Klarheitsdefizite<br />
gesehen, daher wurden diese als rechtswidrig bewertet. Aufgrund der Entscheidung<br />
über die Normenkontrolle sollen nun insbesondere die beanstandeten Planinhalte<br />
im Rahmen eines Verfahrens nach § 214(4) BauGB geändert und der geänderte<br />
Plan dann rückwirkend in Kraft gesetzt werden („Heilungsverfahren“).<br />
Der Bebauungsplan besteht aus zwei Teilen. Teil 1 umfasst i.W. den Bereich der ehemaligen<br />
Zuckerfabrik und die Hammer Landstraße, Teil 2 den Bergenring, Schleswiger<br />
Ring und tlw. Danziger Ring mit Randflächen.<br />
Prüfungsgrundlage ist die Beschreibung und Bewertung des aktuellen Umweltzustands<br />
und der Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter nach § 2 UVP-Gesetz<br />
und im Sinne der § 1 ff. BauGB. Die einzelnen Schutzgüter werden systematisch vorgestellt<br />
und geprüft, Anforderungen und ergänzende Vorschläge für die Beachtung im<br />
Planverfahren werden erarbeitet. Zwischen den einzelnen Schutzgütern besteht auf<br />
Grund der Komplexität zwangsläufig eine Reihe von Wechselwirkungen, genannt<br />
seien z.B. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Pflanzen - Boden (Versiegelung)<br />
- Wasser. Je nach Umfang und Art der Beeinträchtigungen wird jeweils bei<br />
den einzelnen Schutzgütern auf Wechselwirkungen eingegangen oder es erfolgen<br />
Querverweise, um Wiederholungen zu vermeiden.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 4<br />
1.2 Inhalte und Ziele der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 -<br />
Kurzfassung<br />
Nordwestlich der Kernstadt befindet sich die Fläche der ehemaligen Zuckerfabrik<br />
<strong>Soest</strong>. Seit Ende des 19. Jahrhunderts wurde hier Zucker produziert. Diese Nutzung<br />
ist seit einigen Jahren i.W. aufgegeben worden, verbliebene Anlagenteile werden<br />
heute lediglich zur Lagerung und Auslieferung von Zucker genutzt.<br />
Der Teil 1 des Bebauungsplans sowie der gesamte <strong>Soest</strong>er Norden werden seit Ende<br />
des 19. Jahrhunderts durch die Nutzung der Zuckerfabrik geprägt. Entsprechend<br />
damaliger und bis heute verfolgter städtebaulicher Zielsetzungen der Stadt soll die<br />
Fläche weiterhin für eine gewerbliche Nutzung zur Verfügung stehen. Sowohl im<br />
gültigen Flächennutzungsplan als auch im Gewerbeflächenkonzept der Stadt ist der<br />
Bereich entsprechend als gewerbliche Fläche dargestellt. Die Stadt <strong>Soest</strong> plant, diese<br />
derzeit mindergenutzten Flächen wieder für die Gewerbeentwicklung verfügbar zu<br />
machen und für gewerbliche Betriebe im Allgemeinen planungsrechtlich zu öffnen.<br />
Neben den allgemeinen Zielen der Gewerbegebietsentwicklung sollen mit der Planung<br />
auch die Verlagerungs- und Erweiterungsabsichten eines örtlichen Gewerbebetriebs<br />
geprüft und berücksichtigt werden. Eine <strong>Soest</strong>er Firma für Backwaren benötigt<br />
zusätzliche gewerbliche Flächen zur Unterbringung von Hallen und Anlagen zur<br />
Neuorganisation der internen Logistik und Distribution. Zudem soll an dem Standort<br />
auch die Unterbringung weiterer Produktionsanlagen ermöglicht werden.<br />
Die Flächen der ehemaligen Zuckerfabrik werden teilweise von dem Ursprungsbebauungsplan<br />
Nr. 43 aus dem Jahr 1982 erfasst. Dieser Plan sieht die Entwicklung eines<br />
eingeschränkten Gewerbegebiets mit einer Gliederung gemäß Abstandserlass NRW<br />
zwischen der damaligen Planstraße im Osten, der alten Hammer Landstraße im Süden<br />
und der neuen Hammer Landstraße im Norden vor. Zudem beinhaltet der Plan die<br />
Festsetzung eines eingeschränkten Industriegebiets, in dem ausschließlich Anlagen<br />
der Zuckerfabrik zulässig sind. Das eingeschränkte Industriegebiet hat die älteren<br />
Flächen der ehemaligen Zuckerfabrik, die sich südlich anschließen, ergänzt. Letztere<br />
werden bislang nicht von einem Bebauungsplans erfasst und sind als unbeplanter<br />
Innenbereich (§ 34 BauGB) zu bewerten. Sie sind als Teil des Betriebsgeländes der<br />
ehemaligen Zuckerfabrik intensiv genutzt und vorgeprägt worden. Randbereiche im<br />
Südwesten des Änderungsgebiets sind heute als Außenbereich nach § 35 BauGB zu<br />
bewerten.<br />
Die Flächen zwischen Bahntrasse im Süden, Hammer Landstraße (L 670) im Norden<br />
und Osten sowie den ehemaligen Klärteichen im Westen sollen nunmehr insgesamt<br />
als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO entwickelt werden (Teil 1 der 3. Änderung<br />
und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43). Die planungsrechtlichen Voraussetzungen<br />
für die Weiterentwicklung des gewerblichen Standorts werden durch einen angebotsorientierten<br />
Bebauungsplan geschaffen. Hierbei sollen auch die bisher bekannten<br />
Anforderungen zur Errichtung eines Hochregallagers und von Produktionsanlagen der<br />
o.g. Backwarenfabrik als einem möglichen Nutzer des reaktivierten Gewerbegebiets<br />
berücksichtigt werden.<br />
Die gewerblichen Flächen stellen einen Teil eines gewerblich-verkehrlich geprägten<br />
Keils dar, der von Westen in den Stadtkern <strong>Soest</strong>s hineinragt, östlich der Straßen<br />
Bergenring bzw. Londonring schließen die gewerblichen Bauflächen am Hansenweg<br />
bzw. am Bahnhof <strong>Soest</strong> an. Nördlich und südlich des Teils 1 des Änderungsbereichs
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 5<br />
befinden sich Wohngebiete. Aufgrund der Lage im Siedlungszusammenhang sollen im<br />
Bebauungsplan Maßnahmen getroffen werden, die zu einer verträglichen Einbindung<br />
der gewerblichen Nutzung in die Nachbarschaft beitragen. Vorgaben zur Höhenentwicklung<br />
der Gebäude sollen die Wirkung für die Nachbarschaft (Verschattung) aber<br />
auch für das Landschaftsbild (insbesondere Sichtbeziehungen zur Stadt einschließlich<br />
der Stadtsilhouette) mindern. Über eine Nutzungsgliederung (i.W. Lärmemissionskontingentierung)<br />
sowie Vorgaben zum aktiven und passiven Schallschutz soll<br />
die Wohnnachbarschaft vor Immissionen möglichst weitgehend geschützt werden.<br />
Dies umfasst auch Vorgaben zum Schallschutz entlang der nördlichen Ringstraßen<br />
(Bergenring, Schleswiger Ring und Danziger Ring), die ebenfalls durch den vorliegenden<br />
Bebauungsplan vorbereitet werden (Teil 2 der 3. Änderung und Ergänzung<br />
des Bebauungsplans Nr. 43).<br />
Zu den stadtplanerischen Rahmenbedingungen und zur Erläuterung der konkreten Planungsziele<br />
wird auf Teil I (Begründung) zur 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans<br />
Nr. 43 verwiesen.<br />
2. Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre<br />
Berücksichtigung in der Bauleitplanung<br />
Im Zuge der Bauleitplanung sind die relevanten übergeordneten fachgesetzlichen und<br />
fachplanerischen Anforderungen zu prüfen. Die jeweiligen Vorgaben sind entweder<br />
als striktes Recht zu beachten oder können nach Prüfung konkreter Aspekte im<br />
Plangebiet ggf. begründet abgewogen werden. Nach dem gegenwärtigen Planungsstand<br />
sind im vorliegenden Plangebiet bzw. im ggf. bedeutsamen Umfeld vorrangig<br />
folgende umweltrelevante Fachgesetze und Fachplanungen von konkreter Bedeutung:<br />
Umweltschutzziele relevanter Fachgesetze,<br />
Fachplanungen etc.<br />
Landesentwicklungsplan LEP NRW<br />
- C.II.2 2.3: Vorrang der Nutzung brachliegender<br />
und ungenutzter Grundstücke vor<br />
der Inanspruchnahme von Flächen im<br />
Außenbereich.<br />
Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg,<br />
Teilabschnitt Kreis <strong>Soest</strong> und Hochsauerlandkreis<br />
- Zeichnerische Festlegung: Bereich für gewerbliche<br />
und industrielle Nutzungen (GIB).<br />
- Westlich angrenzende Klärteiche sind als<br />
Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit<br />
der Freiraumfunktion Schutz der Natur<br />
dargestellt.<br />
- Textliche Festlegung (Ziel 8 – Nutzung der<br />
GIB): GIB haben vorrangig der Unterbringung<br />
von emittierenden und sonstigen nicht<br />
wohnverträglichen Gewerbe-, Industrie- und<br />
öffentlichen Betrieben zu dienen.<br />
Berücksichtigung in der Bauleitplanung<br />
- (Wieder-)Nutzung/Reaktivierung einer überkommenen<br />
Gewerbe- bzw. Industriefläche.<br />
- Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen<br />
zur Sicherung und Fortentwicklung<br />
eines bestehenden lokalen Gewerbebetriebs.<br />
- Einbindung in den Siedlungskontext durch<br />
angebotsorientierte Planung eines gegliederten<br />
Gewerbegebiets (i.W. Lärmemissionskontingente)<br />
und Vorgabe von Lärmschutzmaßnahmen<br />
entlang öffentlicher Straßen.<br />
- Berücksichtigung der Anforderungen des<br />
Naturschutzgebiets der Teiche der ehemaligen<br />
Zuckerfabrik durch Vorgaben zur Eingrünung,<br />
Beleuchtung etc.<br />
- Minderung der Wirkungen auf die Stadtsilhouette<br />
durch grünordnerische Vorgaben<br />
und Begrenzung der Höhenentwicklung im<br />
Rahmen der Planungsziele.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 6<br />
Umweltschutzziele relevanter Fachgesetze,<br />
Fachplanungen etc.<br />
Berücksichtigung in der Bauleitplanung<br />
- Textliche Festlegung (Ziel 4 – Kulturlandschaftsentwicklung):<br />
Bei raumbedeutsamen<br />
Planungen und Maßnahmen sind der<br />
Charakter der Kulturlandschaften mit ihren<br />
bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen<br />
und -elementen sowie die historisch wertvollen<br />
Orts- und Landschaftsbilder zu bewahren<br />
und weiter zu entwickeln.<br />
- Besonders bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche<br />
und -elemente: Besondere Sichtbezüge<br />
richten sich u.a. auf die Silhouette<br />
von <strong>Soest</strong>.<br />
- Kulturlandschaftlich bedeutsamer Stadtkern<br />
<strong>Soest</strong>, insbesondere als Bodenarchiv.<br />
Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Stadtsilhouette verbleiben. Festzuhalten<br />
ist, dass die gewerblich-industrielle Entwicklung bereits aufgrund des vorhandenen Bebauungsplans<br />
(ohne Höhenvorgaben) bzw. auf Grundlage des § 34 BauGB möglich ist. Über den<br />
verbleibenden Zielkonflikt ist in der bauleitplanerischen Abwägung zu entscheiden.<br />
Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Soest</strong><br />
- Darstellung der Flächen zwischen Landesstraße<br />
im Norden (L 670 – Hammer Landstraße)<br />
und Bahntrasse im Süden als<br />
gewerbliche Baufläche.<br />
- Westlich angrenzend Darstellung als Grünfläche,<br />
im weiteren westlichen Verlauf<br />
sowie östlich angrenzend weitere Darstellung<br />
gewerblicher Bauflächen<br />
- Darstellung der Flächen nördlich der Landesstraße<br />
sowie südlich der Bahntrasse<br />
i.W. als Wohnbauflächen<br />
- Planungsrechtliche Umsetzung/Reaktivierung<br />
der Gewerbeentwicklung am lange<br />
hierfür vorgesehenen Standort.<br />
- Grünflächen westlich angrenzend an das<br />
Plangebiet werden i.W. nicht tangiert.<br />
- Berücksichtigung der Anforderungen des<br />
Naturschutzgebiets der Teiche der ehemaligen<br />
Zuckerfabrik durch Vorgaben zur Eingrünung,<br />
Beleuchtung etc.<br />
Im Ergebnis keine entgegenstehenden umweltrelevanten Ziele/Darstellungen.<br />
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)<br />
- Ziel sind der Schutz vor schädlichen<br />
Umwelteinwirkungen (Immissionen, z.B.<br />
Lärm) sowie das Vorbeugen vor solchen<br />
Umwelteinwirkungen.<br />
- Hervorzuheben ist § 50 BImSchG „Trennungsgebot<br />
unverträglicher Nutzungen“.<br />
- Einschlägige Verordnungen und Verwaltungsvorschriften<br />
sind einzubeziehen:<br />
TA Lärm, DIN 18005 Schallschutz im<br />
Städtebau, VerkehrslärmschutzVO<br />
(16. BImSchV).<br />
- Prüfung der Auswirkung der Bauleitplanung<br />
sowie eines in dem Rahmen denkbaren<br />
konkreten Vorhabens durch Logistik-,<br />
Verkehrs-, Schall- und Geruchsgutachten.<br />
- Berücksichtigung einer Worst-Case-Betrachtung.<br />
- Gliederung des Gewerbegebiets i.W. durch<br />
Lärmemissionskontingentierung.<br />
- Festsetzung von aktiven und passiven<br />
Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz vor<br />
Verkehrslärm.<br />
- Grundsätzlicher Ausschluss von Anlagen<br />
mit Betriebsbereichen im Sinne der Störfallschutzverordnung.<br />
Das Trennungsgebot nach BImSchG kann bei der Wiedernutzung der weitgehend brachgefallenen<br />
Gewerbe-/Industriefläche in der i.W. bereits vorhandenen Nachbarschaft nur eingeschränkt<br />
umgesetzt werden. Die von der Wohnnachbarschaft noch hinzunehmenden Lärm-
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 7<br />
Umweltschutzziele relevanter Fachgesetze,<br />
Fachplanungen etc.<br />
Berücksichtigung in der Bauleitplanung<br />
immissionen sind in der bauleitplanerischen Abwägung der Stadt innerhalb des rechtlichen<br />
Rahmens zu definieren.<br />
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)<br />
allgemein<br />
- § 1 BNatSchG: Natur und Landschaft sind<br />
aufgrund ihres Werts und als Lebensgrundlage<br />
des Menschen auch in Verantwortung<br />
für künftige Generationen so zu schützen,<br />
zu entwickeln und soweit erforderlich,<br />
wiederherzustellen, dass:<br />
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des<br />
Naturhaushalts,<br />
- die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige<br />
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,<br />
- die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich<br />
ihrer Lebensstätten und Lebensräume<br />
sowie<br />
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie<br />
der Erholungswert von Natur und Landschaft<br />
auf Dauer gesichert sind.<br />
- §§ 18, 21 BNatSchG und § 1a(3) BauGB,<br />
sowie Landschaftsgesetz NRW (LG NRW):<br />
Eingriffe in Natur und Landschaft, die die<br />
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des<br />
Naturhaushalts oder das Landschaftsbild<br />
erheblich beeinträchtigen können, sind zu<br />
vermeiden, zu minimieren oder auszugleichen<br />
(Eingriffsregelung nach BNatSchG<br />
bzw. BauGB).<br />
- § 19 und § 44 BNatSchG: Im Sinne des<br />
gesetzlichen Artenschutzes ist zu prüfen,<br />
ob als Folge des Eingriffs Biotope zerstört<br />
werden, die für dort wild lebende Tiere und<br />
wild wachsende Pflanzen der streng<br />
geschützten Arten nicht ersetzbar sind.<br />
Landschaftsplan<br />
- Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines<br />
Landschaftsplans des Kreises <strong>Soest</strong>.<br />
Schutzgebiete und Schutzobjekte nach<br />
BNatSchG und Landschaftsgesetz NRW (LG<br />
NRW)<br />
- Kein Landschaftsschutzgebiet (LSG) im<br />
Plangebiet.<br />
- Ein LSG zwischen den Bahntrassen westlich<br />
der Kernstadt <strong>Soest</strong>, südwestlich des<br />
Plangebiets in Richtung Hattrop.<br />
- Kein Naturschutzgebiet (NSG) im Plangebiet<br />
- NSG Ehemalige Klärteiche an der Zuckerfabrik<br />
<strong>Soest</strong> (SO-076) unmittelbar westlich<br />
- (Nach-)Nutzung einer derzeit mindergenutzten<br />
gewerblich/industriellen Fläche im anthropogen<br />
vorgeprägten Siedlungszusammenhang.<br />
- Berücksichtigung der Anforderungen des<br />
Naturschutzgebiets der Teiche der ehemaligen<br />
Zuckerfabrik durch Vorgaben zur Eingrünung,<br />
Beleuchtung etc.<br />
- Minderung des Eingriffs in das Landschaftsund<br />
Ortsbild durch Vorgaben zur Höhe baulicher<br />
Anlagen im Rahmen der Planungsziele.<br />
- Abhandlung der Eingriffsregelung nach<br />
§ 1a(3) BauGB auf Grundlage der verbindlichen<br />
Bauleitplanung.<br />
- Durchführung einer artenschutzrechtlichen<br />
Prüfung.<br />
- Festsetzung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen.<br />
- Keine zu berücksichtigenden Ziele.<br />
- Keine räumliche Verbindung zum LSG.<br />
- Im Ergebnis keine zu berücksichtigenden<br />
Ziele.<br />
- Durchführung einer artenschutzrechtlichen<br />
Prüfung.<br />
- Berücksichtigung der Anforderungen des
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 8<br />
Umweltschutzziele relevanter Fachgesetze,<br />
Fachplanungen etc.<br />
angrenzend an das Plangebiet.<br />
Schutzziel: Erhaltung, Förderung und<br />
Wiederherstellung eines Teich-, Grünlandund<br />
Brachlandgebiets mit seinen Lebensgemeinschaften<br />
und Biotopen, einer Vielzahl<br />
schutzwürdiger Arten, insbesondere von<br />
seltenen, zum Teil stark gefährdeten<br />
rastenden, brütenden und mausernden<br />
Wasser-, Wat- und Wiesenvögeln, Amphibien-<br />
und Libellen sowie Pflanzenarten und<br />
-gesellschaften des feuchten Grünlands, der<br />
Schlammflächen, der Röhrichte und stehender<br />
Gewässer und der periodisch trockenfallenden<br />
Gewässerteile.<br />
- Teiche der ehemaligen Zuckerfabrik im<br />
Westen innerhalb des Plangebiets bzw.<br />
westlich angrenzend an das Plangebiet als<br />
schutzwürdiges Biotop (BK-4414-020)<br />
geführt.<br />
- Keine gesetzlich geschützten Biotope im<br />
Plangebiet und im Umfeld.<br />
- Kein FFH-Gebiet im Plangebiet und im näheren<br />
Umfeld.<br />
- Die nächsten FFH-Gebiete befinden sich in<br />
einem Abstand von mindestens 6,6 km<br />
westlich des Plangebiets in Welver (Wälder<br />
um Welver, DE-4313-302) bzw. mind.<br />
5,3 km südlich des Stadtkerns <strong>Soest</strong><br />
(Bueecke und Hiddingser Schledde, DE-<br />
4414-301)<br />
- Kein EU-Vogelschutzgebiet im Plangebiet<br />
und im unmittelbaren Umfeld.<br />
- Vogelschutzgebiet Hellwegbörde in mindestens<br />
1,3 km Entfernung westlich und<br />
nördlich des Plangebiets (DE-4415-401).<br />
Berücksichtigung in der Bauleitplanung<br />
Naturschutzgebiets der Teiche der ehemaligen<br />
Zuckerfabrik durch Vorgaben zur Eingrünung,<br />
Beleuchtung etc.<br />
- Wahl der externen Ausgleichsmaßnahmen:<br />
Niederschlagswassereinleitung zur Vermeidung<br />
einer weiteren Verlandung der Teiche,<br />
weitere Aufwertungsmaßnahmen im Naturschutzgebiet.<br />
- Abhandlung der Eingriffsregelung nach<br />
§ 1a(3) BauGB auf Grundlage der verbindlichen<br />
Bauleitplanung.<br />
- Durchführung einer artenschutzrechtlichen<br />
Prüfung.<br />
- Berücksichtigung der Anforderungen des<br />
Naturschutzgebiets der Teiche der ehemaligen<br />
Zuckerfabrik durch Vorgaben zur Eingrünung,<br />
Beleuchtung etc.<br />
- Keine zu berücksichtigenden Ziele.<br />
- Keine zu berücksichtigenden Ziele.<br />
- Soweit erforderlich Berücksichtigung der<br />
naturschutzfachlichen Anforderungen des<br />
Vogelschutzgebiets im Zuge der Durchführung<br />
einer artenschutzrechtlichen Prüfung<br />
nach der Handlungsempfehlung der zuständigen<br />
Ministerien.<br />
- Im Ergebnis keine zu berücksichtigenden<br />
Ziele.<br />
Im Ergebnis keine verbleibenden entgegenstehenden Ziele. Es wird darauf hingewiesen, dass<br />
über Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen in der bauleitplanerischen Abwägung zu entscheiden<br />
ist.<br />
Bodenschutzklausel nach § 1a(2) BauGB<br />
i.V.m. §§ 1ff BBodSchG:<br />
- Begrenzung von Bodenversiegelungen<br />
- Vermeidung schädlicher Bodenveränderungen<br />
- Die Böden im Plangebiet sind durch die frühere<br />
gewerbliche bzw. industrielle Nutzung<br />
sowie durch spätere Aufschüttungen weit-
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 9<br />
Umweltschutzziele relevanter Fachgesetze,<br />
Fachplanungen etc.<br />
- Wieder-/Umnutzungen von versiegelten,<br />
sanierten oder vorbelasteten Flächen.<br />
- Schutz von Böden mit hochwertigen<br />
Bodenfunktionen gemäß § 2(1) BBodSchG.<br />
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)<br />
Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung<br />
der natürlichen Funktionen des Bodens:<br />
- Abwehren schädlicher Bodenveränderungen<br />
- Sanieren von Boden und Altlasten<br />
- Treffen vor Vorsorgeregelungen gegen<br />
nachteilige Einwirkungen<br />
- Vermeidung von Beeinträchtigungen der<br />
natürlichen Funktionen des Bodens und<br />
seiner Funktion als Archiv der Natur- und<br />
Kulturgeschichte.<br />
Im Ergebnis keine entgegenstehenden Ziele.<br />
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Landeswassergesetz<br />
(LWG NRW)<br />
Schutz der Gewässer<br />
- als Bestandteil des Naturhaushalts<br />
- als Lebensgrundlage des Menschen<br />
- als Lebensraum für Tiere und Pflanzen<br />
- sowie als nutzbares Gut.<br />
Nachhaltige Gewässerbewirtschaftung<br />
- Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung<br />
- Vermeidung von Hochwasser.<br />
Schadlose Abwasserentsorgung (Schmutzund<br />
Niederschlagswasser):<br />
- u.a. § 51a LWG NRW: Versickerung,<br />
Verrieselung oder ortsnahe Einleitung des<br />
Niederschlagswassers in ein Gewässer,<br />
sofern dies ohne Beeinträchtigung des<br />
Wohls der Allgemeinheit möglich ist.<br />
- Im Ergebnis keine entgegenstehenden Ziele<br />
Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW)<br />
Berücksichtigung in der Bauleitplanung<br />
gehend stark anthropogen überprägt. Die<br />
Planung trägt mit der Nutzung dieser vorbelasteten<br />
Fläche für die allgemeine Gewerbeentwicklung<br />
sowie für die Standortentwicklung<br />
eines ansässigen Betriebs dem<br />
Gebot zum sparsamen Umgang mit Grund<br />
und Boden Rechnung.<br />
- Durchführung einer orientierenden Bodenund<br />
Altlastenuntersuchung für die im Altlastenkataster<br />
des Kreises <strong>Soest</strong> (Reg.-Nr.<br />
06-4414-0613) verzeichneten Teilflächen<br />
bereits im Vorfeld des Aufstellungsverfahrens:<br />
Es wurden nur unwesentliche Bodenverunreinigungen<br />
festgestellt. Die Sanierung<br />
(u.a. die ehemalige Betriebstankstelle und<br />
Stellfläche für einen Schweröltank) sowie<br />
der Rückbau der Gebäude der ehemaligen<br />
Zuckerfabrik und die Entsorgung der Abfälle<br />
sind durch einen Gutachter unter Aufsicht<br />
des Kreises <strong>Soest</strong> begleitet worden.<br />
- Mit Ausnahme eines verbliebenen Wirtschaftsteichs<br />
im Süden des Plangebiets<br />
keine Gewässer im Plangebiet selbst. Daher<br />
diesbezüglich keine zu berücksichtigenden<br />
Ziele.<br />
- Teiche der ehemaligen Zuckerfabrik <strong>Soest</strong><br />
als stehende Gewässer (nicht ständig wasserführend)<br />
westlich angrenzend an das<br />
Plangebiet (NSG) werden durch die Wahl<br />
der externen Ausgleichsmaßnahmen besonders<br />
berücksichtigt: Niederschlagswassereinleitung<br />
zur Vermeidung der weiteren Verlandung<br />
der Teiche.<br />
- Abstand und räumliche Abgrenzung der gewerblichen<br />
Flächen zum westlich verlaufenden<br />
Hengstbach bzw. zu den alten Zuckerfabriksteichen<br />
(NSG) durch grünordnerische<br />
Vorgaben.<br />
- (Weiter-/Nach-)Nutzung einer gewerblich/industriell<br />
vorgeprägten Fläche mit Anschluss<br />
an bestehende Ver- und Entsorgungssysteme.<br />
- Schutz, Pflege, sinnvolle Nutzung sowie - Minderung der Beeinträchtigungen des
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 10<br />
Umweltschutzziele relevanter Fachgesetze,<br />
Fachplanungen etc.<br />
wissenschaftliche Erforschung von<br />
Denkmälern<br />
- Sicherung einer angemessenen Gestaltung<br />
der Umgebung von Denkmälern<br />
- Denkmalbereichssatzung für die Altstadt<br />
<strong>Soest</strong> aus dem Jahr 1996<br />
- Hellwegbörde als landesbedeutsamer<br />
Kulturlandschaftsbereich.<br />
Berücksichtigung in der Bauleitplanung<br />
Landschaftsbilds sowie der Stadtsilhouette<br />
durch Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen<br />
im Rahmen der Planungsziele.<br />
Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Stadtsilhouette verbleiben. Festzuhalten<br />
ist, dass die gewerblich-industrielle Entwicklung bereits aufgrund des vorhandenen Bebauungsplans<br />
(ohne Höhenvorgaben) bzw. auf Grundlage des § 34 BauGB möglich ist. Über den<br />
verbleibenden Zielkonflikt ist in der bauleitplanerischen Abwägung zu entscheiden.<br />
3. Umweltbezogene Ausgangssituation<br />
3.1 Schutzgut Mensch<br />
Die Ausgangslage und weitere Rahmenbedingungen im näheren Umfeld sind als<br />
Standortqualität, aber auch als Ausgangspunkt potenzieller Konflikte für den Menschen<br />
aus umweltbezogener Sicht wie folgt zu charakterisieren:<br />
a) Lage, Umfeld, bauliche Nutzung und Erschließung<br />
Das Plangebiet mit einer Gesamtgröße von knapp 28 ha befindet sich im Norden der<br />
Kernstadt <strong>Soest</strong>s. Die Teilflächen des Plangebiets, die für eine Gewerbeentwicklung<br />
vorgesehen sind, liegen zwischen den Gleisanlagen der Bahnstrecke <strong>Soest</strong> – Hamm<br />
im Süden, der neuen Hammer Landstraße (L 670) im Norden und Osten und werden<br />
im Westen von den Flächen der Teiche der ehemaligen Zuckerfabrik <strong>Soest</strong> begrenzt.<br />
Das Plangebiet umfasst neben diesen Flächen zudem die Verkehrsflächen eines Großteils<br />
der nördlichen Ringstraßen der Stadt (Bergenring, Schleswiger Ring und Danziger<br />
Ring), für die ergänzende Schallschutzmaßnahmen geprüft und in den Bebauungsplan<br />
aufgenommen werden.<br />
Der <strong>Soest</strong>er Norden ist schon über 100 Jahre durch die Zuckerfabrik geprägt (Zuckerrübenlieferung,<br />
Produktion von Zucker). Noch heute zeugen zwei Silos mit einer Höhe<br />
von gut 40 Metern über dem Gelände von der ehemaligen Produktionsstätte. Seit der<br />
weitgehenden Aufgabe der gewerblich-industriellen Nutzung durch die ehemalige<br />
Zuckerfabrik vor rund 15 Jahren wird ein Großteil der gewerblichen Flächen derzeit<br />
nicht bzw. nur untergeordnet genutzt. Verbliebene Anlagenteile und die o.g. Silos<br />
werden zur Lagerung und Auslieferung von Zucker bzw. Zuckerrüben genutzt, darunter<br />
auch die Waage im Zufahrtsbereich. Größere Teile des alten Werksgeländes<br />
werden heute im Übrigen zur Lagerung von Paletten genutzt. Im Süden befindet sich<br />
ein als Betonbecken gefasster alter Wirtschaftsteich (Brauch- bzw. Prozesswasser).<br />
Westliche Teilflächen, darunter zwei weitere Teiche der ehemaligen Zuckerfabrik<br />
außerhalb des benachbarten NSG unmittelbar südlich der Trasse der alten Hammer<br />
Landstraße sind als schutzwürdiges Biotop im Biotopkataster NRW geführt. Auf den<br />
nach der Nutzungsaufgabe weitgehend geräumten Freiflächen hat sich großflächig ein
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 11<br />
z.T. mageres Grünland entwickelt, das von Hecken und Siedlungsgehölzen durchsetzt<br />
ist. Einzelne Eichen weisen ein Alter von bis zu 120 Jahren auf. Zudem stocken entlang<br />
der Trasse der Hammer Landstraße Gehölze, die durch z.T. dichte Heckenstrukturen<br />
ergänzt werden.<br />
Weiterhin werden Flächen und einzelne Gebäude im Nordwesten erfasst. Bei den<br />
Gebäuden handelt es sich um Einzelhäuser, die teilweise zu Wohnzwecken genutzt<br />
werden (u.a. als Studentenwohnheim). Diese sind bereits heute durch den Ursprungsplan<br />
Nr. 43 als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO 1977 überplant.<br />
Die äußere Erschließung erfolgt über die Hammer Landstraße (L 670) im Norden des<br />
Plangebiets. Verkehrstechnisch hat diese die Verkehrstrasse der alten Hammer Landstraße<br />
bereits vor Jahrzehnten ersetzt. Die Trasse der alten Hammer Landstraße<br />
bindet heute den Quell- und Zielverkehr einzelner nordwestlich gelegener Gebäude im<br />
Außenbereich sowie der untergeordnet vorhandenen gewerblichen Nutzungen an die<br />
Landesstraße an und bildet einen Teil der inneren Erschließung des Gewerbestandorts.<br />
Im weiteren östlichen Verlauf ist die asphaltierte Trasse der alten Hammer Landstraße<br />
auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Zuckerfabrik noch vorhanden. Dieser<br />
Abschnitt besitzt jedoch seit langem keine öffentliche Verkehrsfunktion mehr.<br />
Im Weiteren verfügt die Hammer Landstraße (L 670) im Osten über einen Anschluss<br />
an den Bergenring als Teil des städtischen Ringstraßensystems. Der Bergenring sowie<br />
im weiteren Verlauf der Schleswiger und ein Teil des Danziger Rings werden ebenfalls<br />
durch den vorliegenden Bebauungsplan erfasst. Die Verkehrstrassen sind i.W. fertig<br />
gestellt, im Jahr 2013 wird der Lückenschluss in Richtung Naugardenring in Höhe der<br />
Straße Schwarzer Weg erwartet. Durch diese Verlängerung des Danziger Rings wird<br />
die Ringstraßenverbindung auf der nordöstlichen Seite von <strong>Soest</strong> geschlossen und<br />
das äußere Ringstraßensystem u.a. zur Entlastung der Verkehrssituation in der Altstadt<br />
fertig gestellt.<br />
Im Süden des Plangebiets verläuft die Trasse der Bahnlinie Dortmund - Paderborn. Der<br />
Standort der ehemaligen Zuckerfabrik verfügte ehemals über einen Bahnanschluss.<br />
Die Gleise sind nicht mehr vorhanden, das Schotterbett ist jedoch verblieben. Eine<br />
Reaktivierung des Bahnanschlusses für das weiter- bzw. wiedergenutzte Gewerbegebiet<br />
ist möglich.<br />
b) Ortsrandlage und Naherholung<br />
Die Flächen des Gewerbegebiets liegen im gewachsenen Siedlungszusammenhang.<br />
Im Umfeld des Plangebiets befindet sich nördlich der Hammer Landstraße (L 670) das<br />
Wohngebiet am Endlosen Weg aus den 1920er Jahren, weiterentwickelt in den<br />
1980er Jahren. Dieses wird geprägt durch Einzel- und Doppelhäuser mit teilweise<br />
großzügigen Freiraum- und Gartenbereichen. In zweiter Reihe vom Endlosen Weg -<br />
hinter einem Hochbunker aus dem Zweiten Weltkrieg - ist ein Schützenheim errichtet<br />
worden. Südlich, sowie zwischen den Bahntrassen Dortmund - Paderborn und <strong>Soest</strong> -<br />
Dortmund hat sich die Wohnbebauung entlang der Schendeler Straße entwickelt.<br />
Auch hier finden sich vorwiegend Wohngebäude in Einzel-, teilweise Doppelhausbebauung.<br />
Unmittelbar westlich angrenzend an das Plangebiet fließt der Hengstbach über die<br />
Teiche der ehemaligen Zuckerfabrik dem südlich verlaufenden <strong>Soest</strong>bach zu. Die alten
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 12<br />
Zuckerfabriksteiche sind im (Süd-)Westen des Änderungsbereichs seit 2001 als Naturschutzgebiet<br />
(NSG) ausgewiesen.<br />
Die Ringstraßen dienen teilweise der Erschließung angrenzender Wohn-, Gewerbe und<br />
sonstiger Gebiete, es überwiegt jedoch die Funktion als örtliche Verbindungsstraßen<br />
gerade auch zu den Bundesautobahnen A 2 im Norden bzw. A 44 im Süden. Die angrenzenden<br />
Wohn- und sonstigen Gebiete sind teilweise räumlich deutlich abgewandt<br />
von den Straßen, teilweise grenzen bereits heute Lärmschutzwälle die schutzwürdigen<br />
Nutzungen ab. Nördlich des Bergenrings schließt teilweise freier Landschaftsraum<br />
an.<br />
Die für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen Flächen selbst (Teil 1 des Bebauungsplans)<br />
haben für die Naherholung der ansässigen Wohnbevölkerung keine Bedeutung.<br />
Sie liegen isoliert zwischen den überörtlichen Verkehrstrassen der Hammer Landstraße<br />
(L 670) sowie der Bahn, sind eingezäunt und weisen keine nutzbaren Verbindungen<br />
in den übergeordneten Freiraum auf. Jedoch ist das angrenzende, nicht mehr<br />
vollständig umzäunte Gelände der unter Naturschutz stehenden Teiche einem gewissen<br />
Nutzungsdruck durch Spaziergänger ausgesetzt.<br />
Die Ringstraßen haben wegen ihres Charakters als örtliche Verbindungsstraßen und<br />
der dominierenden Funktion für Kfz- und Schwerlastverkehr eine nur untergeordnete<br />
Bedeutung für Fußgänger, Radfahrer und sonstige Erholungssuchende.<br />
c) Vorbeugender Immissionsschutz<br />
Die ehemalige Zuckerfabrik <strong>Soest</strong> hat bereits Ende des 19. Jahrhunderts (1883) ihren<br />
Betrieb im <strong>Soest</strong>er Norden aufgenommen. Dieser umfasste neben der Anlieferung von<br />
Zuckerrüben zur Erntezeit auch die Herstellung von Zucker mit den entsprechenden<br />
Produktionsabläufen (Reinigung der Zuckerrüben und eigentliche Herstellung des<br />
Zuckers) und den damit verbundenen Verkehrsbeziehungen, Geräusch- und Geruchsentwicklungen.<br />
Die Flächen der ehemaligen Zuckerfabrik <strong>Soest</strong> sind heute südlich der alten Trasse der<br />
Hammer Landstraße als unbeplanter Innenbereich gemäß § 34 BauGB zu bewerten.<br />
Hier findet noch heute teilweise eine Nutzung durch die Zuckerfabrik statt (Lagerung<br />
und Auslieferung). Die nördlich angrenzenden Flächen sind bereits Anfang der 1980er<br />
Jahre in den Ursprungsbebauungsplan Nr. 43 aufgenommen worden. Sie sind hier<br />
i.W. als eingeschränktes Industriegebiet ausschließlich für Nutzungen der Zuckerfabrik<br />
ausgewiesen. Die Flächen im Nordwesten des derzeitigen Änderungsbereichs sind<br />
bereits damals als eingeschränktes Gewerbegebiet mit einer Gliederung gemäß<br />
Abstandserlass NRW überplant worden (Satzungsbeschluss 1982). Darüber hinaus<br />
finden sich aus immissionschutzfachlicher Sicht keine weiteren Anforderungen und<br />
Regelungen im Ursprungsplan.<br />
Der zusammenhängende Wohnsiedlungsbereich aus den 1920er/1980er Jahren am<br />
Endlosen Weg befindet sich aufgrund der trennenden Hammer Landstraße sowie der<br />
teilweise tiefen Gärten in einem Abstand von mindestens 90 Metern zum Gewerbestandort.<br />
Die ebenfalls zusammenhängende Wohnbebauung aus der Gründerzeit um<br />
die Jahrhundertwende, ergänzt in den 1970er Jahren an der Schendeler Straße, die<br />
südlich parallel zur Bahntrasse verläuft, liegt mindestens rund 50 Meter entfernt. Die<br />
Bestandsituation ist somit geprägt durch eine seit Jahrzehnten entwickelte Gemenge-
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 13<br />
lage, in der die konkurrierenden Nutzungen Wohnen und Gewerbe/Industrie sich seit<br />
langem parallel (fort-)entwickelt haben.<br />
Neben der Gemengelage aus Wohnen und Gewerbe bringen auch die umgebenden<br />
Verkehrstrassen weitere Immissionsvorbelastungen mit sich. Aus Sicht des Immissionsschutzes<br />
werden nach dem heutigen Planungsstand folgende weitere Aussagen<br />
getroffen:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Gewerbe: Im Plangebiet bestehen heute noch gewerbliche Betriebe. Gewisse<br />
Immissionsbelastungen sind im Umfeld daher auch heute, nach der Aufgabe der<br />
Zuckerproduktion noch vorhanden. Sie umfassen sowohl Lärmimmissionen als<br />
auch mögliche Beeinträchtigungen durch Gerüche etc.<br />
Verkehr: Auf das Plangebiet selbst wirken am Rand teilweise verkehrliche Einflüsse<br />
aufgrund der direkten Lage an der Hammer Landstraße (L 670) und der Gleise<br />
insbesondere der Bahnlinie <strong>Soest</strong> - Hamm ein. Vor dem Hintergrund der geplanten<br />
Nutzung als Gewerbegebiet ist hier keine relevante Problemlage zu erkennen.<br />
Durch die (Wieder-)Nutzung bzw. Reaktivierung als Gewerbegebiet ist künftig mit<br />
einer Erhöhung des Quell- und Zielverkehrs aus dem Gebiet zu rechnen. Zusammen<br />
mit dem für das Jahr 2013 beabsichtigten Lückenschluss der nördlichen<br />
äußeren Ringstraßen ist eine gewisse Erhöhung der Verkehrslärmbelastung bis in<br />
einige Entfernung östlich zu erwarten.<br />
Landwirtschaft: Ggf. problematische landwirtschaftliche Betriebe mit Viehhaltung<br />
sind im Umfeld nicht vorhanden. Diesbezügliche Beeinträchtigungen im Plangebiet<br />
sind somit nicht anzunehmen.<br />
Mögliche weitere relevante Beeinträchtigungen des Plangebiets bzw. seines Umfelds<br />
durch Luftschadstoffe (Rauch, Ruß, Staub, Abgase u.Ä.) oder sonstige Immissionen<br />
(Erschütterungen, Licht, elektromagnetische Strahlungen u.Ä.) werden<br />
nach heutigem Kenntnisstand nicht gesehen.<br />
Beeinträchtigungen/Belastungen durch Gewerbe:<br />
Das Wohngebiet am Endlosen Weg, nördlich des Änderungsbereichs, ist heute insbesondere<br />
durch verkehrliche Emissionen der Hammer Landstraße (L 670) belastet.<br />
Demgegenüber wirken Geräusche, Erschütterungen etc. des Bahnbetriebs auf die Bebauung<br />
an der Schendeler Straße ein.<br />
Zur Abschätzung der Belastungssituation in der Gemengelage aus Wohnen, Gewerbe<br />
und den überörtlich bedeutsamen Verkehrswegen sind im Zuge des Bauleitplanverfahrens<br />
Untersuchungen hinsichtlich Logistik insbesondere in Bezug auf die konkret zu<br />
erwartende Nutzung der Backwarenfabrik, hinsichtlich der allgemein zu erwartenden<br />
Verkehrsentwicklung, zum Lärmschutz sowie zu Gerüchen wiederum insbesondere<br />
aus dem Anlass der absehbaren Entwicklung der Backwarenfabrik eingeholt worden.<br />
Gewerbliche Nutzungen des Plangebiets sind bereits heute auf Grundlage des Ursprungsplans<br />
bzw. auf Grundlage des § 34 BauGB zulässig. Einschränkungen der<br />
Nutzung gerade auch im Hinblick auf mögliche Lichtimmissionen enthält der Ursprungsplan<br />
nicht.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 14<br />
Beeinträchtigungen/Belastungen durch Verkehr:<br />
Auf der Hammer Landstraße sowie auf den nördlichen Ringstraßen wird sich durch<br />
den erfolgenden Lückenschluss im Jahr 2013 eine Verlagerung der örtlichen Verkehrsbewegungen<br />
im Netz mit entsprechenden Auswirkungen auf die Wohnnachbarschaft<br />
ergeben. Um diese künftige Verkehrsentwicklung sowohl ohne die gewerbliche<br />
Entwicklung auf der Fläche der Zuckerfabrik als auch mit einer derartigen gewerblichen<br />
Entwicklung sachgerecht abschätzen zu können, sind im Vorfeld ein Verkehrsgutachten<br />
sowie ein Logistikgutachten eingeholt worden 1 . Die voraussichtliche Verkehrsentwicklung<br />
bis zum Jahr 2025 ohne die gewerbliche Entwicklung (Prognose-<br />
Null-Fall) ist der Verkehrsentwicklung einschließlich der gewerblichen Entwicklung<br />
gegenüberzustellen (Prognose-Plan-Fall). Eine Betrachtung der heutigen Verkehrsbewegungen<br />
und der derzeitigen Belastungssituation vor dem Lückenschluss des Danziger<br />
Rings ist somit entbehrlich. Die Ergebnisse der Verkehrsbetrachtung sind in ein<br />
Schallgutachten eingeflossen 2 .<br />
Der Schallgutachter kommt zu dem Ergebnis, dass für den Tagzeitraum im Prognose-<br />
Null-Fall die Orientierungswerte der DIN 18005 an neun Immissionsorten im<br />
allgemeinen Wohngebiet eingehalten bzw. unterschritten werden. An allen weiteren<br />
Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet wird zumindest der<br />
Grenzwert der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) von 64 dB(A) für<br />
Mischgebiete noch eingehalten bzw. unterschritten. Daraus ist zu schließen, dass<br />
ohne die geplante Gewerbeentwicklung bis 2025 bereits an einigen Immissionsorten<br />
von einer belästigenden, nicht jedoch gesundheitsgefährdenden Verkehrslärmbelastung<br />
in der Tagzeit auszugehen ist. Auch eine Freiraumnutzung ist somit ohne zusätzliche<br />
Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen (teilweise noch) gesunder Wohnverhältnisse<br />
an allen Immissionsorten möglich.<br />
Für den Nachtzeitraum ergibt sich im Prognose-Null-Fall folgendes Bild: Die Orientierungswerte<br />
der DIN 18005 von 45 dB(A) werden an fünf Immissionsorten im allgemeinen<br />
Wohngebiet eingehalten bzw. unterschritten. Mit Ausnahme von drei Immissionsorten<br />
im allgemeinen Wohngebiet und drei Immissionsorten im Mischgebiet wird<br />
an allen weiteren Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet<br />
zumindest der Grenzwert der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) von<br />
54 dB(A) für Mischgebiete noch eingehalten bzw. unterschritten. Die weiteren Überschreitungen<br />
liegen bei bis zu 55-57 dB(A). Daraus ist zu schließen, dass ohne die geplante<br />
Gewerbeentwicklung bis 2025 bereits an den meisten Immissionsorten mit<br />
einer deutlich Verkehrslärmbelastung in der Nachtzeit zu rechnen ist, die an sechs Immissionsorten<br />
bis auf 3-5 dB(A) unterhalb dem in der Rechtsprechung regelmäßig als<br />
Schwelle der Gesundheitsgefahr betrachteten Nachtwert von 60 dB(A) liegt.<br />
Im Süden wird das Plangebiet durch die Bahntrasse Dortmund - Paderborn begrenzt.<br />
Auf der Bahnstrecke verkehren sowohl Bahnen des Regional- und Fernverkehrs sowie<br />
des Güterverkehrs. Auf der weiter südlich liegenden Bahnstrecke Dortmund - <strong>Soest</strong><br />
fahren ausschließlich Züge des Regional- und Güterverkehrs. Das Plangebiet selbst<br />
1<br />
Bebauungsplan Nr. 43 / 3. Änderung der Stadt <strong>Soest</strong>: Gutachterliche Stellungnahme zum Thema<br />
Logistik im Plangebiet, agiplan GmbH, Mülheim an der Ruhr, Januar 2013<br />
Verkehrliche Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 43 in <strong>Soest</strong>, Ingenieurgesellschaft Stolz mbH,<br />
Neuss, Februar 2013<br />
2<br />
Immissionsschutzgutachten - Schalltechnische Untersuchung zur 3. Änderung und Ergänzung des<br />
Bebauungsplans Nr. 43 der Stadt <strong>Soest</strong>, Ing.-Büro Uppenkamp und Partner, Februar 2013
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 15<br />
sowie auch die angrenzenden Wohnbauflächen an derSchendeler Straße sind durch<br />
Emissionen des Schienenverkehrs vorbelastet.<br />
Stadt <strong>Soest</strong>: Auszug aus Anlage 3 des Schallgutachtens zum Bebauungsplan Nr. 176 –<br />
Prognose 2025 ohne Lärmschutz<br />
Die Abbildung zeigt, dass insbesondere aufgrund des nächtlichen Güterverkehrs<br />
nachts eine hohe Lärmbelastung mit bis zu 70 dB (A) im Randbereich zu erwarten ist.<br />
d) Hochwasserschutz<br />
Innerhalb des Plangebiets sind mit Ausnahme eines verbliebenen Prozesswasserteichs<br />
im Süden keine Oberflächengewässer vorhanden, westlich des Plangebiets verläuft<br />
der Hengstbach. Er fließt verrohrt über die Klärteiche dem südlich fließenden <strong>Soest</strong>bach<br />
zu. Für den Hengstbach ist kein Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Eine<br />
besondere Konfliktlage bezüglich Hochwasser ist hier nicht bekannt.<br />
e) Kampfmittel<br />
Die vorhandenen Luftbilder lassen im Bereich der ehemaligen Zuckerfabrik ein Bombenabwurfgebiet<br />
und Artilleriebeschuss erkennen. Spezifische Hinweise auf zusätzliche<br />
Blindgängereinschlagstellen wurden darin jedoch nicht festgestellt. Nach der<br />
fachlichen Beurteilung des Kampfmittelräumdiensts können Kampfmittel für das Plangebiet<br />
jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden.<br />
f) Abfallwirtschaft, Ver- und Entsorgung, regenerative Energienutzung<br />
Das Plangebiet ist seit Jahrzehnten baulich genutzt und wird u.a. durch die Zuckerfabrik<br />
<strong>Soest</strong> nach der Aufgabe der Produktion noch zur Lagerung und Auslieferung<br />
von Zucker verwendet. Die Versorgung des Plangebiets mit Energie, Wasser und telekommunikationstechnischen<br />
Einrichtungen sowie die Entsorgung des anfallenden<br />
Schmutzwassers sind durch Anschluss an die bestehenden Netze im Umfeld weit-
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 16<br />
gehend sichergestellt. Die Entsorgung der Abfälle ist im Bestand bereits gesichert.<br />
Konflikte sind nicht bekannt.<br />
3.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />
Die überwiegend offenen, nur teils durch bauliche Anlagen und Gehölze geprägten<br />
Flächen des Plangebiets bieten aufgrund der unterschiedlichen Strukturen sowie der<br />
Nähe zum Naturschutzgebiet der westlichen, ehemaligen Teiche der früheren Zuckerfabrik<br />
Lebensraumpotenzial für verschiedene Tierarten. Westliche Teilflächen, darunter<br />
zwei weitere alte Teiche, sind Teil des im Biotopkataster NRW geführten<br />
schutzwürdigen Biotops „Klärteiche westlich der Zuckerfabrik <strong>Soest</strong>s“ (Kennung BK-<br />
4414-020). Das Biotop umfasst mehrere der alten Wirtschaftsteiche, die durch Dämme<br />
voneinander getrennt sind. Die einzelnen Teiche werden nur periodisch genutzt,<br />
so dass immer mit Wasser gefüllte Teiche und solche vorhanden sind, die ausgedehnte<br />
Schlammbänke aufweisen. Als Ziel nennt das Biotopkataster, dass die Teiche<br />
mit offenen, flachen Wasserflächen als Refugial- und Rastgebiet für Wasser- und<br />
Watvögel innerhalb der relativ strukturarmen und intensiv landwirtschaftlich genutzten<br />
Hellwegbörde erhalten werden sollen.<br />
Ansonsten hat sich auf den offenen, von Hecken und Siedlungsgehölzen teils<br />
durchsetzen Freiflächen ein z.T. mageres Grünland entwickelt. Bei den Gehölzen überwiegen<br />
insbesondere auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik standortfremde<br />
Nadelgehölze, nur wenige Laubbäume sind verblieben. Einzelne Eichen weisen ein<br />
Alter von bis zu 120 Jahren auf. Zudem stocken entlang der Trasse der Hammer<br />
Landstraße überwiegend Laubgehölze, teilweise durchsetzt mit dichten Heckenstrukturen.<br />
Aus dem genannten schutzwürdigen Biotop ist im Jahr 2001 das Naturschutzgebiet<br />
„Ehemalige Klärteiche an der Zuckerfabrik <strong>Soest</strong>“ (Kennung SO-076) hervorgegangen.<br />
Zwei naturschutzfachlich weniger wertvolle Teiche direkt an der alten Trasse der<br />
Hammer Landstraße sind nicht in das Naturschutzgebiet einbezogen worden. Der vorliegende<br />
Bebauungsplan überplant diese beiden Teichanlagen und grenzt damit direkt<br />
an das Naturschutzgebiet an. Dessen Schutzziel ist die Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung<br />
eines Teich-, Grünland- und Brachlandgebiets mit seinen Lebensgemeinschaften<br />
und Biotopen einer Vielzahl schutzwürdiger Arten, insbesondere von<br />
seltenen, zum Teil stark gefährdeten rastenden, brütenden und mausernden Wasser-,<br />
Wat- und Wiesenvögeln, Amphibien- und Libellen sowie Pflanzenarten und –gesellschaften<br />
des feuchten Grünlands, der Schlammflächen, der Röhrichte und stehender<br />
Gewässer und der periodisch trockenfallenden Gewässerteile. Die Unterschutzstellung<br />
erfolgte aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen,<br />
jedoch auch wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und Schönheit dieses Gebiets.<br />
Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts gemäß<br />
BNatSchG ist die biologische Vielfalt an Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und<br />
Arten sowie die genetische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Wild lebende Tiere<br />
und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind in ihrer natürlichen und historisch<br />
gewachsenen Vielfalt zu schützen. Ihre Lebensräume und -bedingungen sind zu<br />
schützen, zu pflegen, zu entwickeln bzw. wiederherzustellen. Dies umfasst auch den
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 17<br />
besonderen Artenschutz entsprechend der europäischen Gesetzgebung, gemäß<br />
BNatSchG und Landschaftsgesetz NRW (LG NRW).<br />
Zur Ermittlung der Betroffenheit geschützter Tier- und Pflanzenarten und zur Berücksichtigung<br />
der artenschutzrechtlichen Belange in der gegebenen siedlungsstrukturellen<br />
und landschaftlichen Situation ist bereits während des Verfahrens bis 2010 eine<br />
Artenschutzrechtliche Prüfung eingeholt worden. Im Rahmen des vorliegenden<br />
„Heilungsverfahrens“ ist diese aktualisiert bzw. ergänzt worden 3 .<br />
Die Auswahl der planungsrelevanten Arten richtet sich nach der vom Landesamt für<br />
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) im Internet bereitgestellten und<br />
fachlich begründeten Zusammenstellung planungsrelevanter Arten. Für das Messtischblatt<br />
4414 (<strong>Soest</strong>) werden 62 planungsrelevante Arten aufgeführt. Zur Prüfung<br />
der Lebensraumeignung des Plangebiets und des weiteren Wirkraums sind im Rahmen<br />
der artenschutzfachlichen Betrachtung verschiedene Begehungen und Kartierungen<br />
durchgeführt worden. Nach Abgleich der erhobenen und recherchierten Daten kommt<br />
der Gutachter insgesamt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Lebensraumeignung<br />
des Wirkraums insgesamt acht Fledermaus-, 43 Vogelarten sowie zwei<br />
Amphibienarten potenziell vorkommen können, die in der artenschutzrechtlichen Prüfung<br />
zu berücksichtigen sind. Hiervon können wiederum 27 Arten mit sehr hoher<br />
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Im Ergebnis stellt das Plangebiet somit<br />
einen möglichen Lebensraum für fünf Brutvogel- und zwölf Rastvogelarten, drei Eulenvogelarten<br />
sowie sechs Fledermausarten dar. Die offenen bis halboffenen Bereiche im<br />
Plangebiet mit den randlichen Gehölzen stellen so ein potenzielles Jagdrevier für<br />
Fledermäuse und Eulenvögel dar. Die z.T. alten Gebäude mit Spaltverstecken und<br />
Hohlräumen werden ebenfalls teilweise von Fledermäusen aufgesucht.<br />
Aufgrund der grundsätzlich andersartigen Lebensräume in dem westlich angrenzenden<br />
Naturschutzgebiet ist gegenüber dem Plangebiet davon auszugehen, dass dort<br />
weitere planungsrelevante Vogelarten vorkommen. U.a. treten dort die verschiedenen<br />
Vogelarten als Brut- oder Rastvögel auf. Röhrichte, brachgefallene bzw. extensiv<br />
beweidete Grünländer sowie Obstbäume bieten in diesem an das Plangebiet anschließenden<br />
Bereich ein abwechslungsreiches Mosaik von Lebensräumen für zahlreiche<br />
Arten. Im benachbarten Naturschutzgebiet gibt es u.a. regelmäßige Vorkommen von<br />
Laubfröschen. Diese sind jedoch an die Gewässer gebunden. Das Naturschutzgebiet<br />
weist insgesamt eine große Artenvielfalt auf. Demgegenüber fallen die Qualität und<br />
Diversität der Nahrungsflächen im Plangebiet deutlich ab.<br />
3.3 Schutzgut Boden<br />
a) Böden<br />
Innerhalb des Teils 1 des Plangebiets, das für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen<br />
ist, sind die Flächen der ehemaligen Zuckerfabrik als aufgeschüttete Flächen, Kippen<br />
oder Halden in der Bodenkarte NRW 4 geführt. Sie befinden sich in einem Bereich, in<br />
dem überwiegend schluffige Lehmböden vorkommen. Im Umfeld stehen Gley-Parabraunerden<br />
und Pseudogley-Parabraunerden mit einem vergleytem tieferen Unter-<br />
3<br />
4<br />
Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) zur 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 43<br />
der Stadt <strong>Soest</strong>, Fortschreibung 2013, Büro Stelzig, <strong>Soest</strong>, Februar 2013<br />
Geologisches Landesamt NRW: Bodenkarte NRW 1:50.000, Blatt L 4514 <strong>Soest</strong>; Krefeld 1986
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 18<br />
boden an (gl3). Diese schluffigen Lehmböden finden sich verbreitet in den ebenen bis<br />
schwach hängigen Lagen der Hellwegniederung. Die Böden sind grundsätzlich sehr<br />
ertragsfähig, verfügen über eine hohe Sorptionsfähigkeit bei einer mittleren Wasserdurchlässigkeit<br />
im Oberboden und eine hohe bis sehr hohe nutzbare Wasserkapazität.<br />
Das Grundwasser steht i.d.R. 13 – 20 dm unter Flur, es ist z.T. schwankend. Teilweise<br />
reicht schwache Staunässe bis in den Unterboden. Die Kriterien der landesweit<br />
rechtlich zu schützenden Böden in Nordrhein-Westfalen treffen auf diese Lehmböden<br />
zu. Sie sind landesweit aufgrund ihrer Fruchtbarkeit als besonders zu schützende<br />
Böden der Stufe 1 bewertet 5 .<br />
Die Flächen der ebenfalls in die Planung einbezogenen nördlichen Ringstraßen berühren<br />
mit Gley-Parabraunerden und Pseudogley-Parabraunerden mit einem vergleytem<br />
tieferen Unterboden (gl3, siehe oben) und Pseudogley-Parabraunerden (sL32) ebenfalls<br />
schluffige Lehmböden. Auch diese bieten einen hohen Ertrag, weisen eine hohe<br />
Sorptionsfähigkeit bei einer mittleren Wasserdurchlässigkeit auf und verfügen über<br />
eine hohe bis sehr hohe nutzbare Wasserkapazität. Teilweise bildet sich schwache<br />
Stau- oder Hangnässe im stark verdichteten Unterboden. Die letztgenannten Böden<br />
sind aufgrund ihrer Fruchtbarkeit landesweit als schutzwürdige Böden der Stufe 2<br />
kartiert.<br />
Die Böden des westlich angrenzenden Hengstbachs sind als Gley, z.T. Braunerde-Gley<br />
und Naßgley in der Bodenkarte NRW geführt. Diese schluffigen Lehmböden finden<br />
sich ebenfalls kleinflächig in den Tälern des Hellwegtals. Die Grundwasserböden sind<br />
in diesem Bereich kalkhaltig. Sie sind nicht als besonders schutzwürdig kartiert.<br />
Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund des Übersichtscharakters auch bereits durch<br />
anthropogene Nutzungen in Anspruch genommene Flächen als schutzwürdige Böden<br />
dargestellt werden. Erfasst werden so auch die Flächen, die gemäß Bodenkarte als<br />
aufgeschüttete Flächen dargestellt werden. Die Böden im Plangebiet sind bereits stark<br />
überprägt und teilweise versiegelt, zum einen durch die frühere gewerblich-industrielle<br />
sowie die verkehrliche Nutzung, zum anderen durch Auffüllungen und wasserwirtschaftliche<br />
Nutzungen der ehemaligen Zuckerfabrik. Naturnahe, wenig überprägte Bodenverhältnisse<br />
liegen nicht vor.<br />
b) Bodenverunreinigungen<br />
Bodenverunreinigungen können aufgrund der ehemaligen bzw. noch vorhandenen gewerblich-industriellen<br />
Nutzung nicht vollständig ausgeschlossen werden. Ein Großteil<br />
des Plangebiets ist entsprechend im Altlastenkataster des Kreises <strong>Soest</strong> verzeichnet<br />
(Reg.-Nr. 06-4414-0613). Mögliche örtliche Bodenbelastungen sind vor diesem Hintergrund<br />
im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung im Vorfeld untersucht worden. Es<br />
sind nur unwesentliche Bodenverunreinigungen festgestellt und saniert worden (u.a.<br />
die ehemalige Betriebstankstelle und eine Stellfläche für einen Schweröltank). Der<br />
Rückbau eines großen Teils der oberirdischen Gebäude und Anlagen der ehemaligen<br />
Zuckerfabrik, die Sanierung und die Entsorgung der Abfälle sind durch einen Gutachter<br />
unter Aufsicht des Kreises <strong>Soest</strong> begleitet worden.<br />
Die Schienen eines ehemaligen Bahnanschlusses im Süden des Teils 1 sind bereits<br />
entfernt worden, das Schotterbett besteht i.W. noch. Die versiegelten Oberflächen<br />
5<br />
Geologischer Dienst NRW: Karte der schutzwürdigen Böden in NRW, Krefeld 2004
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 19<br />
der Wege-, Hof- und Rangierflächen (Beton- und Asphaltflächen) im Plangebiet sind<br />
ebenfalls zu großen Teilen verblieben. Im südlichen Randbereich ist noch ein Wasserreservoir<br />
(Prozesswasser) vorhanden.<br />
Erkenntnisse über verbliebene Altlasten und schädlich Bodenveränderungen, die einer<br />
weiteren gewerblichen Nutzung entgegenstünden, liegen nicht vor. Lokale Belastungen<br />
können jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden.<br />
3.4 Schutzgut Wasser<br />
Im Plangebiet selbst befinden sich mit Ausnahme des o.g. Wasserreservoirs keine<br />
Oberflächengewässer. Westlich außerhalb des Plangebiets fließt der Hengstbach.<br />
Hierbei handelt es sich um einen nur temporär wasserführenden, teilweise verrohrten<br />
Graben. Seine Böschungsbereiche grenzen unmittelbar im Westen an das Plangebiet<br />
an. Im Südwesten schließen sich die ehemaligen Teiche Nr. 3 und Nr. 4 der Zuckerfabrik<br />
<strong>Soest</strong> an, die als Naturschutzgebiet geschützt sind (siehe auch Kapitel 3.2). Die<br />
Teiche sind nicht ständig wasserführend. Grundsätzlich ist eine langfristige Verlandung<br />
der Klärteiche nicht auszuschließen.<br />
Das Grundwasser steht entsprechend der Bodenkarte NRW in den überwiegenden Bereichen<br />
zwischen 13 und 20 dm unter Flur an. Im Bereich des Hengstbachs liegt der<br />
Grundwasserstand meist zwischen 4 und 8 dm bzw. zwischen 8 und 13 dm unter<br />
Flur. Die Grundwasserneubildung ist im Plangebiet aufgrund der vormaligen und verbliebenen<br />
Versiegelung sowie der weitgehenden Umformung des Bodens im Rahmen<br />
von Bauarbeiten, Abrissarbeiten, wasserwirtschaftlichen Maßnahmen bei der Zuckerfabriksnutzung<br />
etc. bereits beeinträchtigt. Die Empfindlichkeit des Plangebiets bzgl.<br />
Grundwasserverschmutzung wird vor dem Hintergrund der vergangenen bzw. teils<br />
noch bestehenden Nutzung und Versiegelung insgesamt als durchschnittlich bis hoch<br />
bewertet.<br />
Das Plangebiet liegt nicht in einem Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet.<br />
3.5 Schutzgut Klima und Luft<br />
Der Raum <strong>Soest</strong> ist Teil des nordwestdeutschen Tieflands und klimatisch der westfälischen<br />
Bucht zuzurechnen. Hier besteht ein typisches atlantisches bis subatlantisches<br />
Klima mit vorherrschenden West- bzw. Westsüdwestwinden. Aktuelle, kleinräumige<br />
Daten zum Klima in <strong>Soest</strong> liegen nicht vor.<br />
Das Untersuchungsgebiet befindet sich im Anschluss an bebaute Siedlungsbereiche<br />
des Stadtkerns <strong>Soest</strong>s. Die Flächen im Plangebiet sind derzeit zwar weitgehend nicht<br />
bebaut, aufgrund der vormaligen und teils verbliebenen Nutzung jedoch teilweise<br />
versiegelt und stark überformt. Insgesamt stellt das Plangebiet einen Teil eines gering<br />
verdichteten Siedlungsklimatops dar, das von Norden, Osten und Süden von weiteren<br />
Siedlungs- bzw. Stadtklimatopen umgegeben ist. Ein Anschluss an den freien Landschaftsraum<br />
besteht nur im Westen. Aufgrund dieser Lage im Siedlungszusammenhang<br />
sowie der teilweise bestehenden Bebauung und Versiegelung wird insgesamt<br />
davon ausgegangen, dass die Fläche eine nur untergeordnete Bedeutung für das<br />
Lokalklima hat (klimatische Ausgleichsfunktion sowie Kaltluftentstehungsgebiet).
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 20<br />
Konkrete, aktuelle Angaben und Messungen zu Luft- und Feinstaubbelastungen im<br />
Plangebiet und im Umfeld liegen nicht vor. Aufgrund der Lage im Bereich von Verkehrswegen<br />
(Landesstraße, Ringstraßen, Bahngleise) ist eine Feinstaubbelastung der<br />
Luft nicht vollständig auszuschließen. Die Grundbelastung mit Feinstaub im Raum<br />
<strong>Soest</strong> ist jedoch relativ niedrig. Messergebnisse der Kontrollstation <strong>Soest</strong>-Ost lassen<br />
den Schluss zu, dass im Gegensatz zu anderen Messstationen in NRW verhältnismäßig<br />
wenige Grenzüberschreitungen pro Jahr zu verzeichnen sind 6 .<br />
Grundsätzlich kann ein Konflikt im Hinblick auf die Ziele des Klimaschutzes und der<br />
Klimaanpassung zwischen der Schaffung einer kompakten Siedlungsstruktur einerseits<br />
(Stichworte „Nutzungsmischung“ und „Stadt der kurzen Wege“) u.a. zur Verkehrsvermeidung<br />
etc. und dem Erhalt von Grünflächen und -schneisen im Siedlungskörper<br />
andererseits bestehen.<br />
Unter den Aspekten globaler Klimaschutz und Energienutzung können für das<br />
Plangebiet folgende grundsätzliche Aussagen getroffen werden:<br />
Sinnvolle Lage des Plangebiets mit möglichem Anschluss an die zwei Verkehrsträger<br />
Straße und Schiene sowie guter Erreichbarkeit aus dem Siedlungsraum auch<br />
für Radfahrer.<br />
Direkte Anbindung an klassifizierte Straßen bzw. städtische Hauptverkehrsadern<br />
unterstützt die direkte Verkehrsableitung zur A 44.<br />
3.6 Schutzgut Landschaft<br />
Schutzziel ist die Sicherung der Landschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit.<br />
Die Bewertung eines Landschaftsbilds hängt hierbei von dem subjektiven Empfinden<br />
der Menschen ab. Die Stadt <strong>Soest</strong> ist Zentrum der Hellwegbörde, die sich als<br />
flachwelliges und sehr fruchtbares Gebiet zwischen der Lippe im Norden und dem<br />
Mittelgebirge des Sauerlands im Süden erstreckt. Der bereits früh einsetzende Ackerbau<br />
führte zu einer gehölzarmen, offenen und wenig strukturierten Landschaft. Aufgrund<br />
der überwiegend intensiven agrarischen Nutzung sind weite Blicke möglich.<br />
Trotz des ausgeräumten Charakters der bestehenden Kulturlandschaft und des Landschaftsbilds<br />
trägt die Hellwegbörde zur Identität der örtlichen Bevölkerung bei.<br />
Aufgrund der ausgeräumten Agrarlandschaft bestehen heute vielfältig Sichtbeziehungen<br />
auf die Stadtsilhouette in der Hellwegbörde. Gerade auch vor dem Hintergrund<br />
der besonderen Topographie <strong>Soest</strong>s - das Gelände fällt in Richtung Innenstadt allseitig<br />
leicht ab - sind hier Blickbeziehungen auf die Silhouette der mittelalterlichen Altstadt<br />
möglich. Prägend sind insbesondere die Kirchtürme <strong>Soest</strong>s. Als Zielsetzung wird<br />
daher u.a. im Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg formuliert, dass eine<br />
Überprägung des Landschaftsbilds der offenen Kulturlandschaft verhindert werden<br />
soll. Auch der Landschaftsverband Rheinland sowie der Landschaftsverband Westfalen<br />
klassifizieren den Bereich als landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereich 7 . Ge-<br />
6<br />
Internetseite des Landesamts für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW),<br />
http://www.lanuv.nrw.de/luft/immissionen/aktluftqual/eu_pm10_akt.htm<br />
7<br />
LVR und LWL 2007: Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung in Nordrhein-Westfalen – Grundlagen<br />
und Empfehlungen für die Landesplanung
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 21<br />
rade <strong>Soest</strong> ragt aufgrund seiner historischen Bedeutung und turmreichen Silhouette<br />
heraus (siehe auch Kapitel 2).<br />
In der Denkmalbereichssatzung für die Altstadt <strong>Soest</strong>s sind aus diesem Grund u.a. der<br />
Stadtgrundriss, aber auch Sichtbeziehungen zur Altstadt unter Schutz gestellt worden<br />
(Denkmalbereichssatzung Altstadt <strong>Soest</strong> vom 14. Februar 1996). Von den vielen<br />
Blickbeziehungen von außen auf den Denkmalbereich der Altstadt <strong>Soest</strong> sind diejenigen<br />
schützenswert, die am deutlichsten die Größe und den Aufbau des historischen<br />
Stadtkerns mit den dominanten Kirchbauten und ihren Türmen sichtbar werden<br />
lassen. Veränderungen innerhalb schützenswerter Sichtfelder auf die Altstadt werden<br />
unter den Vorbehalt einer Erlaubnis durch die untere Denkmalbehörde gestellt (siehe<br />
auch Kapitel 3.7).<br />
Auf der anderen Seite ist das Landschafts- und Ortsbild im Teil 1 des Plangebiets<br />
selbst sowie im Nahbereich bereits heute durch die gut 40 Meter hohen Silo-Türme<br />
der ehemaligen Zuckerfabrik geprägt und vorbelastet. Diese sind andererseits seit<br />
ihrer Entstehung auch Bestandteil des <strong>Soest</strong>er Stadtbilds. U.a. durch Windkraftanlagen<br />
ist das Orts- und Landschaftsbild vor allem im Süden <strong>Soest</strong>s bereits weiter anthropogen<br />
überformt worden.<br />
3.7 Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter<br />
Natur-, Boden- und Baudenkmale im Plangebiet selbst sind nicht bekannt. Auch<br />
befinden sich hier keine besonders prägenden Objekte oder Situationen, die im Verzeichnis<br />
des zu schützenden Kulturguts der Stadt enthalten oder die kulturhistorisch<br />
von besonderem Wert sind. Die alte Hammer Landstraße, die diagonal durch das Plangebiet<br />
verläuft, war im Mittelalter eine wichtige Handelsstraße. Sie ist bereits seit langer<br />
Zeit Teil des ehemaligen Betriebsgeländes der Zuckerfabrik und weist keine öffentliche<br />
Verkehrsfunktion auf. Archäologische Funde im Plangebiet können daher<br />
nicht vollständig ausgeschlossen werden.<br />
Ergänzend wird auf die besondere Bedeutung der Stadtsilhouette <strong>Soest</strong>s und ihre Unterschutzstellung<br />
im Rahmen der Denkmalbereichssatzung der Stadt verwiesen (siehe<br />
auch Kapitel 3.6).<br />
Die vorhandenen Gebäude im Plangebiet stellen sonstige Sachgüter dar. Von der<br />
Überplanung werden die wenigen verbliebenen Anlagen und Gebäude der Zuckerfabrik<br />
ebenso wie einzelne Gebäude, die heute teilweise zu gewerblichen und teilweise<br />
zu Wohnzwecken genutzt werden, erfasst. Letztere wurden bereits durch Aufstellung<br />
des Bebauungsplans Nr. 43 Anfang der 1980er Jahre als Gewerbe- oder Industriegebiet<br />
bzw. als Grünfläche überplant. Eine besondere Wertigkeit aus Umweltsicht ist<br />
nicht erkennbar.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 22<br />
4. Auswirkungen der Planung auf die Umwelt sowie Maßnahmen zur Vermeidung,<br />
Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen<br />
Im folgenden Abschnitt wird - jeweils schutzgutbezogen - die voraussichtliche Entwicklung<br />
des Umweltzustands beschrieben. Zusammenfassend wird zum Vergleich in<br />
Kapitel 5 die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands gegenübergestellt,<br />
die sich ergeben würde, wenn auf die Umsetzung dieser Bauleitplanung verzichtet<br />
würde.<br />
Die Auswirkungen stehen in komplexer Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern<br />
Mensch, Natur und Landschaft, Wasser sowie Luft und Klima.<br />
4.1 Schutzgut Mensch<br />
a) Lage, Umfeld, bauliche Nutzung und Erschließung<br />
Der Mensch ist durch die Überplanung unmittelbar betroffen:<br />
als Eigentümer, Pächter oder Nachbar, der durch die Wiedernutzung und Entwicklung<br />
der gewerblichen Flächen in Nachbarschaft seines Grundstücks eine Veränderung<br />
in seinem bisherigem Wohnumfeld erfährt;<br />
als Unternehmer/Kunde/Beschäftigter, dessen Belange im Bebauungskonzept berücksichtigt<br />
werden müssen und der verschiedenen direkten oder indirekten Einwirkungen<br />
durch die Planung ausgesetzt werden kann.<br />
Die Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans bereitet eine geordnete (Wieder-)<br />
Nutzung bzw. Reaktivierung einer bereits vorhandenen gewerblich-industriell geprägten<br />
Fläche vor. Nach Aufgabe der örtlichen Produktion durch die ehemalige Zuckerfabrik<br />
ist es seit Jahren städtebauliches Ziel der Stadt <strong>Soest</strong>, die Flächen für eine anderweitige<br />
gewerbliche Nutzung zu öffnen. Sie sind daher bereits seit langer Zeit in den<br />
Darstellungen von Regionalplan und Flächennutzungsplan entsprechend ausgewiesen.<br />
Die äußere Erschließung ist mit der heutigen Hammer Landstraße (L 670) bereits vorhanden.<br />
Auch eine Wiedernutzung des früheren Anschlusses an die Bahngleise südlich<br />
des Plangebiets ist möglich.<br />
Der gesamte <strong>Soest</strong>er Norden ist durch den jahrzehntelangen Betrieb der ehemaligen<br />
Zuckerfabrik siedlungsstrukturell geprägt, von einer entsprechenden Vorbelastung in<br />
der örtlichen Situation ist auszugehen. Die eingleisige Gewerbenutzung der Zuckerproduktion<br />
wird durch die Planung dauerhaft aufgegeben. Die Öffnung der gewerblichen<br />
Flächen für die Ansiedlung auch andersartiger Gewerbebetriebe führt zu Veränderungen<br />
im Umfeld. Dies umfasst auch eine mögliche Verschattung benachbarter<br />
Gebäude.<br />
Für Neubauten im Plangebiet wird weit überwiegend eine Gebäudehöhe von ca. 11 -<br />
12 Meter über dem heutigen Geländeniveau vorgegeben. Auch die gut 40 Meter<br />
hohen Silo-Türme werden mit dieser Höhenbegrenzung überplant und entsprechend<br />
auf Bestandsschutz gesetzt.<br />
Auf einer rd. 17.000 m² großen Grundfläche zentral im Plangebiet ist demgegenüber<br />
die Errichtung von bis zu rund 40 Meter hohen Gebäuden zulässig. Hier ist z.B. die
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 23<br />
Umsetzung eines Hochregallagers möglich. Derartig hohe Gebäude bringen Auswirkungen<br />
auf das Landschaftsbild (siehe Kapitel 4.6) sowie großräumige Verschattungswirkungen<br />
mit sich. Die nördlich gelegene Wohnbebauung am Endlosen Weg hat<br />
einen Abstand von mindestens 90 Meter zu der Fläche für ein mögliches hohes Gebäude<br />
wie ein Hochregallager. In einem Abstand von etwa 75 Metern befindet sich<br />
ein Schützenheim.<br />
Zur Einschätzung der Verschattungswirkungen bei Ausschöpfung der Höhenvorgaben<br />
im zentralen Bereich des Teils 1 des Plangebiets wurde bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens<br />
bis 2010 eine Verschattungsanalyse eingeholt 8 . Zum einen werden<br />
die Bereiche auf dem Geländeniveau ermittelt, bei denen im Jahresverlauf eine<br />
Verschattung eintreten wird. Hierbei bleiben bestehende Verschattungswirkungen<br />
durch Vegetation oder andere Gebäude unberücksichtigt. Weiterhin wurde im Rahmen<br />
der Verschattungsanalyse geprüft, inwieweit im Umfeld durch die zu erwartende Verschattung<br />
eine Verminderung der Intensität der solaren Einstrahlung über das ganze<br />
Jahr eintritt. Das Ergebnis der Verschattungsanalyse zeigt, dass die nordöstlich gelegenen<br />
Grundstücke des Bunkers und des Schützenheims am Endlosen Weg vom<br />
Schattenwurf eines möglichen Hochregallagers beeinträchtigt werden. Das unmittelbar<br />
an der Hammer Landstraße (L 670) gelegene Schützenheim hat auf Geländeniveau<br />
eine verminderte solare Einstrahlungsintensität von etwa 30 % - 40 % zu verzeichnen.<br />
Verschattungswirkung auf Geländeniveau<br />
Legende: Gelb = 10% - 20% weniger Einstrahlungsintensität (äußerer Bereich)<br />
Blau = 20% - 30% (zweiter innerer Bereich)<br />
Grün = 30% - 40% (dritter innerer Bereich) usw.<br />
Für die Ermittlung der Verschattungswirkung für die auf dem Schützenheim installierte<br />
Fotovoltaikanlage ist eine zusätzliche Berechnung erstellt worden, die den um etwa<br />
3,6 m erhöhten Standort der Anlage berücksichtigt. Danach liegt die Verschattung<br />
8<br />
Darstellung der durch das Hochregallager verursachten Verschattung, Wortmann & Scheerer,<br />
Bochum, September 2010
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 24<br />
auf Höhe der Fotovoltaikanlage im Bereich von 25% - 30% verminderter Einstrahlungsintensität.<br />
Verschattungswirkung für das Niveau des Dachs des Schützenheims<br />
Legende: Gelb = 10% - 20% weniger Einstrahlungsintensität (äußerer Bereich)<br />
Blau = 20% - 30% (zweiter innerer Bereich)<br />
Grün = 30% - 40% (dritter innerer Bereich) usw.<br />
Im Ergebnis ist aus Umweltsicht keine erhebliche Verschattungswirkung für die<br />
Wohnbebauung am Endlosen Weg, den Hochbunker und das Schützenheim zu erwarten.<br />
Im Übrigen ist über die für nachbarlich zumutbar erachtete Höhenentwicklung<br />
und Verschattungswirkung im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu entscheiden.<br />
Festzuhalten ist, dass die Änderungsplanung für den überwiegenden Teil 1 des Bebauungsplans<br />
gegenüber dem geltenden Planungsrecht sowie der Situation im Innenbereich<br />
erstmals konkrete Höhenvorgaben für die verschiedenen Teilflächen des zu<br />
reaktivierenden Gewerbestandorts formuliert. Im Rahmen der städtischen Planungsziele<br />
wirken die Vorgaben zur Höhenentwicklung zusammen mit grünordnerischen<br />
Maßnahmen mindernd in Bezug auf die Einwirkungen auf die Nachbarschaft durch<br />
Bauvolumen und Verschattung.<br />
b) Ortsrandlage und Naherholung<br />
Eine Bedeutung der für eine gewerbliche (Weiter-)Nutzung vorgesehenen Flächen<br />
(Teil 1) für die Naherholung der Bevölkerung ist i.W. nicht gegeben. Die Flächen sind<br />
bereits als Gewerbe- bzw. Industriegebiet ausgewiesen bzw. im Bereich der ehemaligen<br />
Zuckerfabrik als unbeplanter Innenbereich gemäß § 34 BauGB zu bewerten. Es<br />
handelt sich um ein eingezäuntes, derzeit nur geringfügig gewerblich genutztes<br />
Betriebsgelände. Erhebliche bzw. negative Auswirkungen durch die Planung sind nicht<br />
zu erwarten.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 25<br />
Die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 bereitet darüber hinaus<br />
aktive und passive Schallschutzmaßnahmen entlang der nördlichen Ringstraßen sowie<br />
der angrenzenden Hammer Landstraße (L 670) vor, um Auswirkungen durch zusätzliche<br />
Verkehre aus dem reaktivierten gewerblichen Standort auch unter Berücksichtigung<br />
des für Sommer 2013 zu erwartenden Lückenschlusses der äußeren Ringstraßen<br />
möglichst weitgehend zu unterbinden (siehe auch Kapitel 4.1 c)). Dies betrifft<br />
den Bergenring, Schleswiger und Danziger Ring. Durch die Planung von aktiven<br />
Schallschutzmaßnahmen entlang der Ringstraßen wird sich die Bedeutung der<br />
Straßenzüge und die „Aufenthaltsqualität“ für die Naherholung weiter verringern:<br />
Blickbeziehungen sowohl zur Stadt als auch in den freien Landschaftsraum werden<br />
weiter reduziert, die Attraktivität für Fußgänger und Radfahrer wird sinken. Die Vorbereitungen<br />
und Planungen für den Ringschluss im Norden <strong>Soest</strong>s laufen jedoch bereits<br />
seit Jahren, auch die Maßnahmen zum aktiven Schallschutz entlang der Ringstraßen<br />
sind teilweise durch die bestehenden Pläne bereits vorbereitet worden bzw.<br />
bestehen bereits und werden im Zuge der Änderungsplanung lediglich ergänzt bzw.<br />
modifiziert.<br />
Verbleibende erhebliche Auswirkungen der Planung auf Belange der Ortsrandlage und<br />
Naherholung sind nicht erkennbar.<br />
c) Immissionsschutz<br />
Zu erwartende Auswirkungen auf den Menschen liegen vor allem in der zusätzlichen<br />
Lärmbelastung insbesondere der Wohnnachbarschaft durch die geplante gewerbliche<br />
Nutzung. Zudem kann es durch die reaktivierte und ergänzende gewerbliche Nutzung<br />
zu einem Mehrverkehr mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Nachbarschaft<br />
insbesondere durch zusätzlichen Lärm auf den nördlichen Ringstraßen kommen. Die<br />
Stadt hat vor diesem Hintergrund das Bebauungsplanverfahren zum Anlass genommen,<br />
die verkehrliche Belastung im örtlichen Straßennetz insgesamt nochmals zu<br />
überprüfen. Diesbezüglich werden die durch die im Gewerbe- und Industriegebiet entstehenden<br />
Quell- und Zielverkehre und die daraus resultierende Mehrbelastung durch<br />
Lärm in mehreren Szenarien ermittelt.<br />
Dazu wurden die bereits im Verfahren bis 2010 erstellten Gutachten zu Logistik, Verkehr<br />
und Lärm aktualisiert bzw. neu gefasst: Es ist u.a. ein Schallgutachten eingeholt<br />
worden, welches die Verträglichkeit der geplanten Nutzung mit der benachbarten<br />
Wohnbebauung sowie erforderliche Schallschutzmaßnahmen untersucht 9 .<br />
Grundsätzlich ermöglicht die Bebauungsplanung die allgemeine Unterbringung von<br />
Gewerbebetrieben. Der Bebauungsplan enthält eine Schallkontingentierung mittels<br />
Lärmemissionskontingenten (LEK) für die Weiter- und Folgenutzungen an dem Standort.<br />
Die maßgeblichen Immissionsorte an der Schendeler Straße sowie am Endlosen<br />
Weg wurden in dem Schallgutachten identifiziert. Die Lärmemissionskontingente<br />
gewährleisten, dass im Rahmen der Umsetzung die jeweiligen Immissionsrichtwerte<br />
der TA Lärm bzw. der DIN 18005 in Bezug auf Gewerbelärm eingehalten werden.<br />
Sofern das Gewerbegebiet einschließlich der bislang vorgesehenen Backwarenfabrik<br />
vollständig umgesetzt wird, erhöht sich die Verkehrslärmbelastung nach der Prognose<br />
9<br />
Immissionsschutzgutachten - Schalltechnische Untersuchung zur 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans<br />
Nr. 43 der Stadt <strong>Soest</strong>, Uppenkamp und Partner, Ahaus, Februar 2013
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 26<br />
an allen Immissionsorten (entlang der Hammer Landstraße sowie der nördlichen Ringstraßen)<br />
sowohl in der Tagzeit, als auch in der Nachtzeit um höchstens rund<br />
2,5 dB(A). Hinsichtlich dieses zusätzlichen Straßenverkehrslärms sind Festsetzungen<br />
zum aktiven und passiven Schallschutz in den Bebauungsplan aufgenommen worden,<br />
um den durch das Gewerbegebiet entstehenden Verkehrslärm zu neutralisieren. Die<br />
bereits vorhandenen oder planungsrechtlich vorbereiteten aktiven Schallschutzmaßnahmen<br />
entlang der Straßen werden überprüft und ggf. ergänzt bzw. neu errichtet.<br />
Es verbleiben zwei Immissionsorte, die jeweils im Einmündungsbereich von Querstraßen<br />
in die Ringstraßen liegen. Für diese wird eine weitere Pegelerhöhung um<br />
1 dB(A) prognostiziert. Für die betroffenen Grundstücke werden passive Schallschutzmaßnahmen<br />
nach Lärmpegelbereichen auf Grundlage der DIN 4109 festgesetzt. Insgesamt<br />
bewirken die festgesetzten Maßnahmen, dass unzumutbare Beeinträchtigungen<br />
nicht zu erwarten sind und dass insbesondere die absolute Zumutbarkeitsschwelle<br />
von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts unterschritten wird.<br />
Eine Beeinträchtigung des Plangebiets durch Schienenverkehrslärm wird vor dem<br />
Hintergrund der Bestandsüberplanung sowie der geplanten Nutzung als Gewerbegebiet<br />
nicht gesehen. Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass auf eine Einbeziehung<br />
der durch den Schienenverkehr auf den zwischen dem Plangebiet und der<br />
Wohnbebauung an der Schendeler Straße verlaufenden Bahnlinie verursachten<br />
Geräuscheinwirkung verzichtet werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass vor<br />
dem Hintergrund der Vorbelastung durch Schienenverkehrslärm der Beurteilungspegel<br />
aus dem Gewerbelärm nicht maßgeblich für die Gesamtgeräuschsituation ist.<br />
Neben den schalltechnischen Auswirkungen sind auch mögliche Belastungen durch<br />
Gerüche und Licht zu betrachten. Auf die Wechselwirkungen mit den Belangen des<br />
Schutzguts Klima und Luft insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Feinstaubbelastung<br />
wird ergänzend verwiesen (siehe auch Kapitel 4.5).<br />
Von gewerblichen Vorhaben können je nach Produkt und Verarbeitungsmethode Gerüche<br />
ausgehen. Gerüche können ebenso wie Lärm schädliche Umwelteinwirkungen<br />
im Sinne des § 3 des Bundessimmissionsschutzgesetzes darstellen. Grundsätzlich<br />
sind Geruchsimmissionen nur schwierig objektiv zu beurteilen und zu quantifizieren.<br />
Als Ermittlungs- und Berechnungsgrundlage wird die Geruchsimmissionsrichtlinie<br />
Nordrhein-Westfalen (GIRL NRW) herangezogen. Hier werden Immissionswerte als<br />
relative Häufigkeit des Auftretens von Gerüchen in Stunden eines Jahres definiert<br />
(Geruchsstunden). Sofern die in der GIRL für einzelne Gebietstypen angegebenen Immissionswerte<br />
überschritten werden, ist davon auszugehen, dass eine Geruchsimmission<br />
i.d.R. als erhebliche Belästigung einzuordnen und somit als schädliche Umwelteinwirkung<br />
im Sinne des BImSchG zu werten ist.<br />
Durch die Änderungsplanung werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen,<br />
verschiedenartige produzierende Gewerbebetriebe an dem Standort unterzubringen.<br />
Im Rahmen eines Aufstellungsverfahrens zu einem angebotsorientierten Bebauungsplan<br />
kann nur unzureichend die künftige Nutzung abschließend bestimmt<br />
werden. Regelungen in Bebauungsplänen zur Reglementierung möglicher Geruchsimmissionen<br />
sind daher - ohne konkreten Vorhabenbezug - nicht zu treffen.<br />
Konkreter Anlass für die Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 der<br />
Stadt <strong>Soest</strong> ist der Ansiedlungswunsch für die Unterbringung von Logistik- und<br />
Produktionsanlagen einer örtlichen Backwarenfabrik. Derartige Anlagen können grund-
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 27<br />
sätzlich zu Geruchsimmissionen führen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Nachbarschaft<br />
ist im Sinne einer Risikoabschätzung eine Geruchsimmissionsprognose vom<br />
Vorhabenträger im Vorfeld beauftragt worden 10 . Ziel ist die Prüfung, ob die Realisierung<br />
eines derartigen Vorhabens im Rahmen des Gewerbegebiets grundsätzlich<br />
zulässig und möglich ist.<br />
Bei der Errichtung und Genehmigung von Anlagen sind die Anforderungen des<br />
Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten. So sind gewerbliche Betriebe und Anlagen<br />
nach dem Stand der Technik zu errichten. Bei Betrachtung verschiedener Szenarien<br />
kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass nicht mit einer Überschreitung<br />
der Immissionswerte der GIRL für das Umfeld zu rechnen ist. Das Vorhaben kann<br />
somit geruchstechnisch problemlos im Plangebiet untergebracht werden.<br />
Lichtimmissionen gehören nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ebenfalls zu<br />
schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet<br />
sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Im<br />
Hinblick auf einen möglichst flexiblen und wirtschaftlich effizienten Betrieb von<br />
Anlagen kann es für Unternehmen sinnvoll sein, auch im Nachtbetrieb zu produzieren<br />
etc. Denkbar sind in diesem Fall die Beleuchtung der Betriebs- und Verkehrsflächen<br />
sowie Blendwirkungen für Gebäude und Bewohner im Umfeld.<br />
Insgesamt wird davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung der Wohngebiete am<br />
Endlosen Weg sowie der Schendeler Straße ausgeschlossen werden kann. Bereits die<br />
mit der vorliegenden Planung weitergehend gesicherten Lärmschutzwände entlang der<br />
Hammer Landstraße bedeuten eine optische Abschirmung der Bebauung am Endlosen<br />
Weg gegenüber dem Gewerbegebiet. In Verbindung mit der Topographie in dem<br />
Bereich wird davon ausgegangen, dass keine Beeinträchtigung durch Licht besteht.<br />
Ergänzend wirken die vorhandenen und zum Erhalt festgesetzten Gehölzbestände als<br />
räumliche und optische Barriere. Weitere Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen<br />
Umwelteinwirkungen durch Licht können angemessen - soweit erforderlich - im Rahmen<br />
künftiger Genehmigungs- und Umsetzungsverfahren aufgegriffen und geregelt<br />
werden. U.a. können sachgerecht Maßnahmen wie eine bauliche Abschirmung von<br />
Be- und Entladebereichen im Genehmigungsverfahren geprüft und aufgenommen werden.<br />
Gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz sind auch schädliche Umwelteinwirkungen auf<br />
sonstige Schutzgüter wie beispielsweise Tiere und Pflanzen zu minimieren. Lichtimmissionen<br />
können grundsätzlich Auswirkungen auf Flora und Fauna des benachbarten<br />
Naturschutzgebiets der Klärteiche haben. Diesbezüglich wird auf Kapitel 4.2 verwiesen.<br />
Die Nachbarschaft ist insgesamt durch Verkehr und Gewerbe in der heutigen Situation<br />
bereits vorbelastet. Unter Einhaltung der definierten Maßnahmen wird im Ergebnis<br />
davon ausgegangen, dass keine erheblichen Auswirkungen durch Immissionen<br />
verbleiben.<br />
10 Geruchsimmissionsprognose Nr. 478609 - Geruchsimmissionen im Zusammenhang mit der 3.<br />
Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 in <strong>Soest</strong>, Uppenkamp und Partner, Ahaus,<br />
Oktober 2009;<br />
Geruchsimmissionen im Zusammenhang mit der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr.<br />
43 der Stadt <strong>Soest</strong>, hier: Auswirkungen auf die aktuelle Planung, Uppenkamp und Partner, Ahaus,<br />
Februar 2013
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 28<br />
d) Hochwasserschutz<br />
Im Ergebnis werden keine verbleibenden erheblichen Auswirkungen gesehen.<br />
e) Kampfmittel<br />
Spezifische Hinweise auf Blindgängereinschlagstellen wurden bislang nicht festgestellt.<br />
Das Vorhandensein von Kampfmitteln kann jedoch nicht vollständig ausgeschlossen<br />
werden. Nach der fachlichen Beurteilung des Kampfmittelräumdiensts sind<br />
weitere Maßnahmen zur Kampfmittelbeseitigung erforderlich, das Absuchen künftiger<br />
Baugruben ist empfohlen worden.<br />
Allgemein ist bei der Durchführung der Bauvorhaben darauf zu achten, ob der Erdaushub<br />
auf außergewöhnliche Verfärbung hinweist oder verdächtige Gegenstände beobachtet<br />
werden. Ist dies der Fall, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Kampfmittelräumdienst<br />
ist über die Abteilung Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der<br />
Stadt <strong>Soest</strong> zu verständigen.<br />
f) Abfallwirtschaft, Ver- und Entsorgung, regenerative Energienutzung<br />
Das Plangebiet kann an die vorhandenen Ver- und Entsorgungsnetze angeschlossen<br />
werden, diesbezügliche umweltrelevante Konflikte sind nicht bekannt und werden vor<br />
dem Hintergrund einschlägiger zu erfüllender technischer Anforderungen nicht erwartet.<br />
Eine weitergehende Versiegelung und Bebauung der gewerblichen Flächen verringert<br />
die bisherigen Versickerungsflächen für Niederschlagswasser und verstärkt den Oberflächenabfluss.<br />
Das Niederschlagswasser ist aus Umweltsicht schadlos abzuleiten. Dabei sind die<br />
Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes bzw. des Landeswassergesetzes NRW zu<br />
beachten. Gemäß § 51a LWG NRW ist anfallendes Niederschlagswasser von Grundstücken,<br />
die seit 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation<br />
angeschlossen werden zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah einem Vorfluter zuzuleiten.<br />
Diese Vorgaben können nach dem bisherigen Kenntnisstand hier erfüllt<br />
werden.<br />
Bereits im Zuge des Verfahrens bis 2010 wurde ein Ausgleichskonzept verfolgt und<br />
mit den Fachbehörden abgestimmt, dass eine Sicherung bzw. Aufwertung der alten<br />
Teiche der Zuckerfabrik im benachbarten Naturschutzgebiet zum Ziel hat. Dazu ist es<br />
geplant, anfallendes Niederschlagswasser teilweise den außerhalb des Plangebiets<br />
gelegenen ehemaligen Zuckerfabriksteichen zuzuführen. Da das natürliche Einzugsgebiet<br />
dieser Teiche relativ klein ist und nicht von einem Anschluss an einen Grundwasserleiter<br />
auszugehen ist, können die Teiche trocken fallen. Entsprechende Verlandungstendenzen<br />
bestehen bereits. Sofern die Teiche dauerhaft trocken fallen, sind<br />
negative Auswirkungen auf die Fauna zu erwarten, insbesondere auf Arten, die sich<br />
in den gegeneben, unterschiedlich feuchten Lebensräumen angesiedelt haben. Daher<br />
ist die als Ausgleichsmaßnahme vorgesehene Einleitung von unbelastetem Niederschlagswasser<br />
aus naturschutzfachlicher Sicht wünschenswert, um zu gewährleisten,<br />
dass die Teiche zumindest periodisch Wasser führen und um Verlandungstendenzen
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 29<br />
zu stoppen. Dieser Umgang mit Teilen des anfallenden Niederschlagswassers ist aus<br />
Umweltsicht daher deutlich positiv zu werten.<br />
Im Übrigen kann das anfallende Niederschlagswasser aus den Flächen des Gewerbegebiets<br />
soweit erforderlich in den westlich verlaufenden Hengstbach als Vorflut<br />
eingeleitet werden. Eine aktive Gewässerbewirtschaftung (ggf. zunächst Rückhalt und<br />
Klärung des anfallenden Regenwassers) ist notwendig. Erforderliche Maßnahmen zum<br />
Umgang mit dem Niederschlagswasser aus den sonstigen Teilflächen des Gewerbegebiets<br />
können aus Umweltsicht angemessen im Rahmen künftiger Genehmigungsund<br />
Erlaubnisverfahren geprüft und aufgenommen werden. Weitere Empfehlungen<br />
sind aus Umweltsicht diesbezüglich nicht anzugeben. In Bezug auf die einbezogenen<br />
Straßen ist davon auszugehen, dass eine schadlose Niederschlagswasserbeseitigung<br />
bereits gegeben ist.<br />
Die Nutzung erneuerbarer Energien wird empfohlen, z.B. durch Fotovoltaikanlagen auf<br />
dem Dach künftiger gewerblicher (Hallen-)Bauten. Künftig kann es durch die Errichtung<br />
bis zu ca. 40 - 42 Meter hoher Gebäudekörper zu Verschattungswirkungen und<br />
einem Verlust solarer Strahlungsenergie für benachbarte Gebäude kommen. Betroffen<br />
ist insbesondere das Schützenheim, auf dessen Dach eine Fotovoltaikanlage bereits<br />
heute besteht. Erhebliche Auswirkungen auf diese bestehende Anlage wurden nicht<br />
festgestellt (s. Kapitel 4.1 a)).<br />
4.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />
Durch die Planung gehen die derzeit weitgehend offenen Biotopstrukturen im gewerblich<br />
überplanten Bereich verloren. Auch für die westlich im Teil 1 des Geltungsbereichs<br />
gelegenen Teilflächen des schutzwürdigen Biotops „Klärteiche westlich der<br />
Zuckerfabrik <strong>Soest</strong>s“ (BK-4414-020) wird eine Überbauung vorbereitet. Bei letzteren<br />
sind - anders als bei den südlich angrenzenden, unter Naturschutz stehenden Teichen<br />
- aufgrund der starken anthropogenen Überprägung die schutzwürdigen Eigenschaften<br />
nur in Ansätzen zu erkennen. Die Fachbehörden haben im Verfahren nach § 4 BauGB<br />
bis 2010 keine der Überplanung entgegenstehenden Belange vorgetragen.<br />
Im Plangebiet kann es im Übrigen zu einem Verlust von Gehölzen kommen, die teilweise<br />
durch die Baumschutzsatzung der Stadt <strong>Soest</strong> geschützt sind. Die Entfernung<br />
der Gehölze ist jedoch bereits heute bei Bebauungen auf Grundlage des Ursprungsplans<br />
bzw. des § 34 BauGB grundsätzlich möglich.<br />
Zu prüfen ist, ob durch die Planung Vorhaben ermöglicht werden, die dazu führen,<br />
dass Exemplare von europäisch geschützten Arten verletzt oder getötet werden<br />
können oder die Population erheblich gestört wird (artenschutzrechtliche Verbotstatbestände<br />
des § 44(1) BNatschG). Der Prüfung ist die Handlungsempfehlung zum<br />
Artenschutz in der Bauleitplanung des Landes NRW 11 zugrunde zu legen.<br />
Eine artenschutzrechtliche Prüfung wurde bereits im Jahr 2010 eingeholt und im<br />
Februar 2013 ergänzt. Durch die Änderung bzw. Ergänzung des Bebauungsplans<br />
11<br />
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und Ministerium für Klimaschutz,<br />
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung<br />
und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Düsseldorf.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 30<br />
kann es - insbesondere im Vergleich zur heutigen Bestandssituation - zu folgenden<br />
bau-, anlagen- und betriebsbedingten Wirkfaktoren kommen: Tötung von Individuen<br />
während Abrissarbeiten und Baufeldräumungen, Flächeninanspruchnahme sowie Verlust<br />
und Entwertung von Biotopstrukturen, Lärm- und Lichtemissionen, optische<br />
Beunruhigung, Schadstoffemissionen sowie Veränderungen des Mikroklimas. Anlagenbedingt<br />
kann es durch verglaste Flächen zu Vogelschlag führen, Reflexionswirkungen<br />
von Dach- und Asphaltflächen können zu Störungen für Vögel führen. Die<br />
Wirkungen betreffen i.W. den Lebensraum des Plangebiets selbst, teilweise auch das<br />
benachbarte Naturschutzgebiet.<br />
Folgende Maßnahmen können nach der gutachterlichen Stellungnahme zusammengefasst<br />
zur Vermeidung bzw. zur Minderung negativer Auswirkungen auf die planungsrelevanten<br />
Arten durchgeführt werden:<br />
Anlage einer dichten randlichen Bepflanzung (mehrreihige Hecken, in die Überhälter<br />
zu integrieren sind) mit einer Breite von ca. 10 m direkt nördlich der Flächen des<br />
Naturschutzgebiets zur Vermeidung optischer Störwirkungen.<br />
Verdichtung der östlich an das Naturschutzgebiet bestehenden Gehölze durch<br />
strauchartige Gehölze zur Verbesserung des Lärm- und Sichtschutzes.<br />
Vor Beginn von Bautätigkeiten (einschließlich Baufeldräumung) ist das Gelände<br />
durch einen erfahrenen Ornithologen im Hinblick auf Brutansiedlungen planungsrelevanter<br />
Vogelarten zu kontrollieren. Werden planungsrelevante Arten festgestellt,<br />
darf das Baufeld erst nach Beendigung des Brutgeschäfts, d.h. i.d.R. nach dem<br />
30.06. eines Jahres, geräumt werden. Alternativ ist eine Bauzeitenbeschränkung<br />
für die Flächen im nördlichen Anschluss an das Naturschutzgebiet während der<br />
Hauptbrutzeit der betroffenen Arten (01.04.-30.06.) einzuhalten.<br />
Eine nächtliche Beleuchtung von möglichen hohen Gebäudekörpern bzw. Bauteilen<br />
(mit einer Höhe von mehr als 111 m ü. NN) in Richtung des Naturschutzgebiets ist<br />
zu vermeiden. Die Leuchtkörper im Westen des Plangebiets sind so auszurichten,<br />
dass keine Abstrahlung nach oben bzw. zur Seite in Richtung Naturschutzgebiet<br />
erfolgt.<br />
Fensterfronten in Richtung des Naturschutzgebiets sind gegen Vogelschlag zu<br />
sichern, z.B. durch sog. „Birdstripes“ oder die Verwendung von Glas mit UV-<br />
Beschichtung.<br />
Zur Vermeidung erheblicher Störungen für potenziell vorkommende Rastvogelarten<br />
sind Baumaßnahmen unmittelbar östlich angrenzend an das Naturschutzgebiet<br />
außerhalb der Hauptrastzeiten (01.10.-28.02. eines Jahres) durchzuführen.<br />
Ebenfalls zur Vermeidung erheblicher Störungen für potenziell vorkommende Rastvogelarten<br />
sind Dachflächen mit geringer Neigung so zu gestalten, dass ein spiegelnder<br />
oder stark reflektierender Effekt („Wasserflächeneffekt“) vermieden wird.<br />
Vor Beginn der Baufeldräumung ist das Gelände auf vorhandene Fledermausquartiere<br />
durch einen Fachkundigen zu überprüfen. Bei Feststellung von Fortpflanzungsstätten<br />
oder Brutansiedlungen ist die Baufeldräumung für die Dauer der Brut auszusetzen.<br />
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer Entfernung von Gehölzen die<br />
Vorgaben des BNatSchG bzw. des § 64(1) Nr. 2 Landschaftsgesetz NRW zu
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 31<br />
beachten sind. Demnach ist es u.a. zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten<br />
verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken,<br />
Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden<br />
oder zu zerstören. Unberührt von diesem Verbot bleiben schonende Form- und<br />
Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen sowie behördlich angeordnete<br />
oder zugelassene Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen nicht zu anderer<br />
Zeit durchgeführt werden können.<br />
Auch zum Schutz nicht planungsrelevanter Tierarten ist eine zeitliche Regelung der<br />
Bautätigkeiten außerhalb der Hauptfortpflanzungszeit von Brutvögeln (15.03. –<br />
31.07. eines Jahres) zu empfehlen.<br />
Ergänzend wird von der unteren Landschaftsbehörde des Kreises <strong>Soest</strong> empfohlen,<br />
zur nächtlichen Beleuchtung solche Leuchtmittel zu verwenden, die nur eine geringe<br />
anlockende Wirkung auf Insekten ausüben (Natriumdampf-Hochdrucklampen<br />
bzw. gelb-orange leuchtende Natriumdampf-Niederdrucklampen). Die Auswirkungen<br />
von Lichtemissionen können so grundsätzlich minimiert werden.<br />
Eine Tötung sowie eine Störung planungsrelevanter Arten kann nach Beurteilung<br />
durch den Gutachter unter Berücksichtigung oben genannter Vermeidungsmaßnahmen<br />
ausgeschlossen werden. Auch mit erheblichen Beschädigungen oder dem Verlust<br />
von Lebensstätten ist unter Berücksichtigung der Maßnahmen nicht zu rechnen. Unter<br />
diesen Voraussetzungen liegt im Ergebnis kein Verbotstatbestand im Sinne des § 44<br />
BNatSchG vor. Auch artenschutzrechtliche Konflikte durch die Nachbarschaft von<br />
Naturschutzgebiet und Gewerbegebiet sind aufgrund der Unterschiedlichkeit der<br />
Lebensräume sowie des Fehlens von Wasserflächen im Plangebiet selbst nicht zu<br />
erwarten.<br />
Die erforderlichen Maßnahmen sind im Zuge des Aufstellungsverfahrens verbindlich<br />
zu regeln. In Frage kommen Festsetzungen im Bebauungsplan, vertragliche Regelungen<br />
etc. Weitere Empfehlungen zur Berücksichtigung der Artenschutzbelange sind vor<br />
diesem Hintergrund nicht vorzutragen.<br />
4.3 Schutzgut Boden<br />
a) Boden<br />
Die Planung bereitet die (Wieder-)Nutzung heute minder- bzw. ungenutzter gewerblichen<br />
Flächen vor. Im Vergleich zur heutigen Situation ermöglicht die Planung eine<br />
weitergehende Versiegelung und Verdichtung des Bodens. Damit kann der Boden<br />
seine - wenn auch hier bereits eingeschränkte - Produktions-, Filter- und Lebensraumfunktionen<br />
nicht mehr erfüllen. Die Böden im Plangebiet können darüber hinaus bereits<br />
heute ihre schützenswerte Bodenfunktion (Fruchtbarkeit) nicht mehr wahrnehmen.<br />
Sie sind industriell und gewerblich vorgeprägt, teilweise befinden sich Altlasten<br />
im Boden. Eine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt nicht.<br />
Die geplante, möglichst weitgehende Nutzung des anfallenden Niederschlagswassers<br />
zur Aufwertung der als Naturschutzgebiet geschützten ehemaligen Teiche der Zucker-
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 32<br />
fabrik stellt eine Minderungsmaßnahme auch im Hinblick auf den Eingriff in den<br />
Boden dar.<br />
Grundsätzlich ist der Verlust offenen Bodens nicht ausgleichbar. Die Versiegelung ist<br />
deshalb auf das notwendige Maß zu beschränken.<br />
b) Bodenverunreinigungen<br />
Aufgrund der vormals intensiven Nutzung durch die Zuckerfabrik <strong>Soest</strong> ist ein<br />
Großteil des Plangebiets im Altlastenkataster des Kreises <strong>Soest</strong> eingetragen. Erste<br />
Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen sind bereits vor dem Aufstellungsverfahren<br />
zur 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 erfolgt. Im Ergebnis<br />
wurden i.W. nur unwesentliche Beeinträchtigung des Bodens angetroffen. Zwei Altlasten<br />
wurden saniert. Vor Erteilung der erforderlichen Baugenehmigungen für künftige<br />
gewerbliche Nutzungen sind darüber hinaus im Einzelfall ggf. weitere Untersuchungen<br />
in Abstimmung mit der Abteilung Abfallwirtschaft/Bodenschutz des Kreises <strong>Soest</strong><br />
vorzunehmen.<br />
Sofern eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers für die gewerbliche<br />
Nutzung vorgesehen ist, sind die Bodenverhältnisse einschließlich der Vorbelastung<br />
durch Bodenverunreinigungen zu prüfen und zu berücksichtigen.<br />
4.4 Schutzgut Wasser<br />
Das anfallende Schmutzwasser kann über das städtische Leitungsnetz der Kläranlage<br />
zugeführt werden. Vor dem Hintergrund der zu erwartenden großflächigen Versiegelung<br />
wird die Grundwasserneubildung im Plangebiet im Vergleich zur bestehenden<br />
Situation eingeschränkt.<br />
Auf die vorgesehene und mit den Fachbehörden im Verfahren bis 2010 bereits abgestimmte<br />
Entwässerungsplanung im Zusammenhang mit der naturschutzfachlichen<br />
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wird ergänzend verwiesen (siehe auch Kapitel 4.1).<br />
Der Bebauungsplan enthält am nordwestlichen Rand grünordnerische Festsetzungen<br />
zur Anpflanzung einer dichten Gehölzhecke bzw. zur Erhaltung einer Obstwiese.<br />
Lediglich auf einem bebauten Randgrundstück werden keine zusätzlichen grünordnerischen<br />
Vorgaben getroffen. Die Regelungen entfalten neben den Wirkungen zur landschaftlichen<br />
Einbindung auch Schutzwirkungen in Bezug auf den direkt am nordwestlichen<br />
Plangebietsrand verlaufenden Hengstbach. Über eine mögliche Einleitung<br />
unverschmutzten Niederschlagswassers hinaus (offener Graben, Kanal o.ä.) besteht<br />
keine räumliche Verbindung zwischen den gewerblichen Bauflächen und dem Hengstbach.<br />
Ein Konflikt wird vor diesem Hintergrund nicht gesehen.<br />
Insgesamt sind erhebliche Beeinträchtigungen von Gewässern oder des Grundwassers<br />
im Zusammenhang mit der Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans nicht erkennbar.<br />
Im Ergebnis werden keine verbleibenden erheblichen Auswirkungen gesehen.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 33<br />
4.5 Schutzgut Klima und Luft<br />
Durch die geplante, intensive bauliche Nutzung des Plangebiets als bislang gering<br />
verdichtetes Siedlungsklimatop wird dieses seine bisherige klimatische Funktion<br />
weitergehend verlieren. Die vorliegende Bauleitplanung kann zu einer Veränderung<br />
des Mikroklimas führen. Durch mögliche hohe Gebäude sowie die Zunahme des Versiegelungsgrads<br />
werden die lokalen Wind- und Rückstrahlungsverhältnisse verändert.<br />
Mit einem Temperaturanstieg im Plangebiet ist zu rechnen, da bisherige Kaltluftentstehungsflächen<br />
durch die Versiegelung der Flächen weiter verringert werden. Die<br />
künftigen hohen und teilweise in ihrer Kubatur großformatigen und breiten Gebäude<br />
können als Hindernis für die Frischluftversorgung der Wohngebiete östlich und nordöstlich<br />
des Gewerbegebiets wirken. Eine derartige, baulich-intensive Nutzung ist jedoch<br />
bereits auf Grundlage des Ursprungsbebauungsplans bzw. im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />
innerhalb des unbeplanten Siedlungsbereichs (§ 34 BauGB)<br />
möglich. Bei den Wohngebieten handelt es sich um aufgelockerte, stark durchgrünte<br />
Strukturen, die Auswirkungen sind daher voraussichtlich gering.<br />
Durch die Überplanung der bislang mindergenutzten gewerblichen bzw. industriellen<br />
Flächen kann es grundsätzlich zu einem Verlust des vorhandenen Gehölzbestands mit<br />
entsprechenden Auswirkungen auf das lokale Klima kommen (Sauerstoffproduktion,<br />
kühlende Wirkung der Gehölze, Staubfilterung sowie Bindung von Kohlendioxid). Die<br />
Flächen sind bereits heute als Gewerbe- bzw. Industriegebiet überplant bzw. durch<br />
eine gewerbliche Nutzung vorgeprägt. Insgesamt geht durch die Überplanung eine<br />
heute weitgehend brachliegende Fläche auch im Hinblick auf die allgemeinen Ziele der<br />
Klimaanpassung verloren.<br />
Demgegenüber trägt die Bauleitplanung dazu bei, durch eine effektive Flächennutzung<br />
den Siedlungsdruck im Außenbereich zu mindern, ein kompakter Siedlungskörper wird<br />
ermöglicht. Darüber hinaus werden durch die Bauleitplanung mehrgeschossige Gewerbebauten<br />
vorbereitet; die Umsetzung energiesparender verdichteter Baukonzepte in<br />
Abhängigkeit von Betriebsgrößen/Branchen ist möglich.<br />
Grundsätzlich ist für künftige Vorhaben zur weiteren Minderung der Auswirkungen<br />
außerhalb der Bauleitplanung die Aufstellung von Versorgungskonzepten für die Wärme-<br />
und Energieversorgung unter Berücksichtigung regenerativer Energienutzung und<br />
ggf. weiterer Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen insbesondere des geplanten<br />
großen Bauvolumens auf das Lokalklima aber auch im Hinblick auf den<br />
allgemeinen Klimaschutz zu empfehlen. Eine Nutzung regenerativer Energien ist<br />
umfassend möglich (z.B. Fotovoltaik, Brauchwassererwärmung auf Dachflächen).<br />
Grundsätzlich gelten bei der Errichtung von neuen Gebäuden die Vorgaben der<br />
Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes auch für<br />
Büro- und Gewerbebauten, die gemäß § 1 der EnEV 2009 (und der zu erwartenden<br />
Fortschreibung) unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, weitergehende<br />
Anforderungen werden hier nicht formuliert.<br />
Der Lückenschluss der nördlichen Ringstraßen um die Altstadt <strong>Soest</strong>s sowie die künftige<br />
Gewerbeentwicklung können darüber hinaus durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen<br />
auch zu einer Erhöhung der Luftschadstoffbelastung führen. Diese kann jedoch<br />
auf Grundlage vorliegender Planung nicht näher quantifiziert werden. Eine vergleichbare<br />
gewerbliche Entwicklung ist zudem bereits heute möglich. Die Planung der<br />
äußeren Ringstraßen steht nicht in Abhängigkeit mit der vorgesehenen Reaktivierung
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 34<br />
des Gewerbestandorts und ist bereits weitgehend umgesetzt. Die zunehmende Verkehrsbelastung<br />
entlang der Ringstraßen wird überwiegend aus einer Verlagerung von<br />
Verkehrsbeziehungen resultieren und tritt unabhängig von dem vorliegenden Bauleitplanverfahren<br />
auf.<br />
4.6 Schutzgut Landschaft<br />
Das großräumige Landschaftsbild ist bereits heute durch die zwei Silotürme der ehemaligen<br />
Zuckerfabrik beeinflusst. Der Blick auf die Kirchtürme der Altstadtsilhouette<br />
wird durch die Silotürme deutlich überstrahlt. Darüber hinaus sind z.B. im Süden der<br />
Stadt in den letzten Jahren vermehrt Windkraftanlagen errichtet worden, die im<br />
Hintergrund des Blicks von Nordwesten über das Plangebiet (Teil 1) visuelle Veränderungen<br />
mit sich bringen.<br />
Blick von Nordwesten - heute -<br />
Dennoch wird es im Vergleich zur heutigen Situation aufgrund der Größe des Gewerbegebiets<br />
sowie der ermöglichten Gebäudehöhen zu weiteren optischen Auswirkungen<br />
auf das Orts- und Landschaftsbild kommen. Gerade die Masse und Höhe möglicher<br />
besonders großer Baukörper im Zentrum des Plangebiets (Teil 1) wird eine spürbare<br />
Wirkung im Orts- und Landschaftsbild im direkten Umfeld sowie auch in der<br />
Fernwirkung mit sich bringen.<br />
Eingriffsmindernd wirken die Regelungen des Bebauungsplans zur Höhe baulicher<br />
Anlagen. Der Bebauungsplan sieht vor, die Höhenentwicklung der Gebäude überwiegend<br />
auf 12 Meter über dem Geländeniveau zu beschränken. Diese werden i.W.<br />
hinter vorhandenen Gehölzstrukturen zurücktreten. In dem Teilbereich, in dem die Errichtung<br />
hoher Gebäudekörper - ggf. eines Hochregallagers - planungsrechtlich ermöglicht<br />
werden soll, wird die maximale Gebäudehöhe auf etwa 40 - 42 Meter über dem<br />
heutigen Geländeniveau begrenzt. Damit wird die Höhe der vorhandenen Silotürme<br />
unterschritten. Sofern die Vorgaben des Bebauungsplans zur Errichtung großvolumiger<br />
Gebäudekörper vollständig ausgenutzt werden, kann jedoch ein Gebäude entstehen,<br />
das annähernd die Höhe der noch vorhandenen Silos erreicht und gleichzeitig<br />
mit Außenmaßen von etwa 115 m x 150 m über eine große Ausdehnung verfügt. Ein<br />
derartiger Gebäudekörper wird ein weithin sichtbares und dominantes Objekt sein.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 35<br />
Blick von Nordwesten bei maximaler Ausnutzung der Höhenvorgaben (Maximalvariante)<br />
Der Blick auf die Stadtsilhouette aus dem näheren und weiteren Umland ist Schutzgegenstand<br />
der Denkmalbereichssatzung der Stadt <strong>Soest</strong> aus dem Jahr 1996. Insbesondere<br />
von Nordwesten kommend werden sich die Blickbeziehungen auf die <strong>Soest</strong>er<br />
Altstadt durch die geplante gewerbliche Entwicklung maßgeblich verändern. Die Wirkung<br />
beispielsweise eines Hochregallagers auf das Stadtbild ist als erheblich einzustufen.<br />
Derartige Veränderung des Landschaftsbilds sind auch für naherholungssuchende<br />
Bürger wie beispielsweise Jogger, Spaziergänger oder Radfahrer relevant (siehe<br />
auch Kapitel 4.1). Betroffen sind jedoch nur partielle Blickrichtungen auf die Stadt.<br />
Kleinräumlich tragen die Vorgaben zum Erhalt und zur Anpflanzung von Gehölzen, die<br />
fast das komplette Plangebiet umgeben, zur landschaftlichen Einbindung im direkten<br />
Umfeld bei. Ergänzend kann eine zurückhaltende Baugestaltung mindernd wirken.<br />
Auch durch die Errichtung von Lärmschutzwänden entlang der nördlichen Ringstraßen<br />
wird sich der Blick auf die Altstadt verändern. Betroffen sind auch hier nur partielle<br />
Bereiche, teilweise sind die Lärmschutzmaßnahmen bereits heute vorhanden oder<br />
planungsrechtlich vorbereitet worden.<br />
Insgesamt ermöglicht die Planung weiterhin einen Eingriff in die Landschaft bzw. das<br />
Orts- und Landschaftsbild. Insbesondere eine Beeinträchtigung der Blick- und Sichtbeziehungen<br />
zur <strong>Soest</strong>er Stadtsilhouette wird durch Festsetzungen (Höhe, Grundordnung)<br />
im Rahmen der Planungsziele gemindert, jedoch nicht unterbunden. Die letztliche<br />
Entscheidung ist in der bauleitplanerischen Abwägung zu treffen.<br />
4.7 Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter<br />
Denkmalpflegerische Belange werden soweit erkennbar nicht berührt. Vorsorglich<br />
wird insbesondere vor dem Hintergrund der Historie der ehemaligen Trasse der Hammer<br />
Landstraße als mittelalterliche Handelsstraße auf die einschlägigen denkmalschutzrechtlichen<br />
Bestimmungen auf die Meldepflicht bei verdächtigen Bodenfunden<br />
verwiesen (§§ 15, 16 DSchG).
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 36<br />
Der Bebauungsplan bereitet Auswirkungen auf die Stadtsilhouette und bestehende<br />
Sichtbeziehungen auf die Altstadt vor. Betroffen von der Planung sind insbesondere<br />
die gemäß Denkmalbereichssatzung Altstadt <strong>Soest</strong> aus dem Jahr 1996 geschützten<br />
Sichtbeziehungen 14, 15, 17 und 18 auf die Altstadt.<br />
Denkmalbereichssatzung Altstadt <strong>Soest</strong> Plan Nr. 4 - Auszug<br />
Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen und zur<br />
Eingrünung, die als Minderungsmaßnahmen zu bewerten sind. Es verbleiben jedoch<br />
erhebliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild, über die letztlich in der<br />
bauleitplanerischen Abwägung zu entscheiden ist.<br />
4.8 Wechselwirkungen<br />
Die gemäß Anlage zum BauGB zu den verschiedenen Schutzgütern ermittelten Auswirkungen<br />
der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 betreffen das<br />
komplexe Wirkungsgefüge der Umwelt und des Naturhaushalts. Wechselwirkungen<br />
zwischen unterschiedlichen Umweltauswirkungen sind daher in die Betrachtung einzubeziehen.<br />
In den Kapiteln 4.1 bis 4.7 wurde bereits auf einzelne Wechselwirkungen und Verflechtungen<br />
zwischen den Schutzgütern bzw. ihren Beeinträchtigungen eingegangen.<br />
Auf die jeweiligen Aussagen wird verwiesen. Eine besondere Problematik zwischen<br />
den Schutzgütern oder eine eventuelle Verstärkung der Auswirkungen durch diese<br />
Wechselwirkungen wird im Untersuchungsgebiet nicht gesehen.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 37<br />
4.9 Maßnahmen zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen<br />
Wesentliche Beeinträchtigungen der Umwelt sind gemäß BNatSchG zu vermeiden, zu<br />
minimieren oder auszugleichen. In den Kapiteln 4.2 bis 4.7 ist auf entsprechende Minderungsmaßnahmen<br />
u.a. für die Folgen für die Nachbarschaft insbesondere durch<br />
Schallemissionen, durch Eingriffe in Natur und Landschaft, das Orts- und Landschaftsbild,<br />
Boden, Wasserhaushalt etc. eingegangen worden.<br />
Die Diskussion der voraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter<br />
zeigt, dass durch die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 der<br />
Stadt <strong>Soest</strong> insgesamt ein Eingriff in den Landschafts- und Naturhaushalt vorbereitet<br />
wird. Neben dem weiteren Verlust des Lebensraums für Pflanzen und Tiere sind der<br />
Verlust von Bodenfunktionen, die Verringerung des Wasserrückhaltevermögens und<br />
der Grundwasserneubildungsrate sowie die Veränderung des Orts- und Landschaftsbilds<br />
und die Einwirkungen auf die Nachbarschaft durch die zusätzlichen Baumaßnahmen<br />
zu nennen.<br />
Zur Bewältigung der Eingriffsregelung nach BauGB und BNatSchG wird im Planverfahren<br />
geprüft, in welchem Umfang der Bebauungsplan unter Berücksichtigung der Vermeidungs-<br />
und Minderungsmaßnahmen erstmalige Eingriffe verursacht oder ermöglicht,<br />
die die Schutzgüter und die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts<br />
oder das Landschaftsbild beeinträchtigen. Hierzu ist eine Eingriffsbilanzierung in<br />
der verbindlichen Bauleitplanung nach der sogenannten „<strong>Soest</strong>er Liste“ durchgeführt<br />
worden, über deren Ergebnis in der bauleitplanerischen Abwägung zu entscheiden ist.<br />
Auf die konkrete Bilanzierung in der Begründung wird entsprechend verwiesen.<br />
Festgestellt wurde ein rechnerisches Ausgleichsdefizit von rd. 26.600 Biotopwertpunkten,<br />
ein externer Ausgleich wird erforderlich. Die bereits im Verfahren bis 2010<br />
entwickelten Maßnahmen zur weiteren Aufwertung und Sicherung der Biotopstrukturen<br />
im angrenzenden Naturschutzgebiet sind geeignet, das verbleibende Defizit auszugleichen.<br />
Die Umsetzung ist durch den Kreis <strong>Soest</strong> als Flächeneigentümerin des<br />
Naturschutzgebiets sichergestellt.<br />
5. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands<br />
5.1 Prognose über die Umweltentwicklung bei Durchführung der Planung<br />
In den Kapiteln 4.1 bis 4.8 werden die mit der Planung verbundenen Umweltauswirkungen<br />
nach gegenwärtigem Planungsstand erläutert und bewertet.<br />
Die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 bereitet die (erneute) Bebauung<br />
und Nutzung der Flächen der ehemaligen Zuckerfabrik <strong>Soest</strong> vor. Mit der<br />
Weiter-/Wiedernutzung der weitgehend brachgefallenen Fläche ergeben sich positive<br />
Auswirkungen durch die damit einhergehende Verringerung der Inanspruchnahme<br />
weiterer Flächen und Böden im freien Landschaftsraum. Die Flächen sind bereits<br />
gewerblich bzw. industriell vorgeprägt, eine intensive Nutzung und Bebauung der<br />
Fläche ist bereits heute auf Grundlage des bestehenden Planungsrechts bzw. des<br />
§ 34 BauGB zulässig.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 38<br />
Durch die Änderungs- und Ergänzungsplanung ist im Vergleich zur örtlich bestehenden<br />
Situation eine deutliche Veränderung des Landschafts- und Ortsbilds zu erwarten.<br />
Durch räumliche Einschränkung des Bereichs, in dem großvolumige Gebäudekörper errichtet<br />
werden können, werden die Auswirkungen einer reaktivierten Gewerbenutzung<br />
gemindert. Gerade die Sichtbeziehungen vom Nordwesten auf die Altstadt und die<br />
Stadtsilhouette <strong>Soest</strong>s werden jedoch beeinträchtigt. Weiterhin kann es durch die<br />
Überplanung zu einer stärkeren Versiegelung und Inanspruchnahme der Flächen sowie<br />
zur weiteren Entfernung von Gehölzen im Plangebiet kommen.<br />
Insgesamt werden sich die Beeinträchtigungen durch die erneute und ergänzende<br />
Bebauung nach heutigem Kenntnisstand - mit Ausnahme der o.g. Sichtbeziehungen<br />
zur Altstadt - für die einzelnen Schutzgüter voraussichtlich auf das Plangebiet selbst<br />
und sein näheres Umfeld beschränken.<br />
Auch bei Nichtdurchführung der Planung wird es in Folge des nahezu fertiggestellten<br />
Lückenschlusses der Ringstraßen zu einer Verkehrs- und somit Lärmzunahme entlang<br />
der Straßen kommen. Da die im Rahmen der vorliegenden Änderungsplanung vorgesehenen<br />
aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen entlang der Straßen so ausgelegt<br />
sind, dass sie die Lärmauswirkungen des zu erwartenden Quell- und Zielverkehrs<br />
des reaktivierten Gewerbegebiets neutralisieren, ergibt sich diesbezüglich bei Durchführung<br />
der Planung keine andere Situation als bei Nichtdurchführung der Planung.<br />
5.2 Prognose über die Umweltentwicklung bei Nichtdurchführung der Planung<br />
Auch wenn die Planung nicht umgesetzt wird, können die größten Teile des Plangebiets<br />
bereits auf Grundlage des Ursprungsplans bzw. im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />
des § 34 BauGB erneut bzw. weitergehend bebaut und genutzt werden.<br />
Aufgrund der teilweise engen Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 43 zur Art der<br />
Nutzung würden zumindest diese Teilflächen jedoch voraussichtlich weiterhin brachliegen.<br />
Die Fortführung der großflächig bestehenden Zwischen- bzw. Mindernutzung<br />
als Lagerfläche (Paletten) wäre zu erwarten. Die mit der Planung einhergehende<br />
weitere Bodenversiegelung, die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft und z.T.<br />
auf die Belange von Natur und Landschaft würden jedoch voraussichtlich in einem<br />
geringeren Maße als bei Durchführung der Planung eintreten.<br />
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die zur Neutralisierung der Lärmauswirkungen<br />
des mit der Planung vorbereiteten zusätzlichen gewerblichen Verkehrs vorgesehenen<br />
Schallschutzmaßnahmen voraussichtlich ebenfalls nicht umgesetzt. Bei einer<br />
weitergehenden Nutzung von Teilflächen des Plangebiets auf Grundlage des § 34<br />
BauGB könnten daher bei Nichtdurchführung der Planung ggf. höhere Lärmimmissionen<br />
entlang der nördlichen äußeren Ringstraßen entstehen, als bei Durchführung<br />
der Planung.<br />
Eine ortsansässige Firma für Backwaren benötigt Erweiterungsflächen, um auch<br />
zukünftig konkurrenzfähige Produkte und Leistungen anbieten zu können. Alternativ<br />
müsste sie sich einen anderen, ggf. weniger gut geeigneten, z.B. entfernt liegenden<br />
Standort suchen. Auch dort würden die mit der Planung verursachten Eingriffe in die<br />
einzelnen Schutzgüter erfolgen. Ggf. müsste in diesem Zusammenhang auch der<br />
bisherige Betriebsstandort in <strong>Soest</strong> komplett aufgegeben und auf einem langfristig<br />
entwickelbaren Standort neu angesiedelt werden. Dies könnte zu einem Verlust von
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 39<br />
Arbeitsplätzen in der Stadt <strong>Soest</strong> einschließlich der damit verbundenen negativen<br />
Folgewirkungen vor Ort (weitere innerörtliche Gewerbebrache etc.) und zu erhöhten<br />
Verkehren vom Wohnort zum Arbeitsort führen.<br />
6. Planungsalternativen<br />
a) Standortdiskussion auf Flächennutzungsplanebene<br />
Mit der Reaktivierung des bereits gewerblich-industriell vorgeprägten und vorbelasteten<br />
Standorts der ehemaligen Zuckerfabrik wird dazu beigetragen, die Neuversiegelung<br />
zu begrenzen und geeignete im Siedlungszusammenhang liegende, wenig<br />
genutzte Flächen bzw. Restflächen zu reaktivieren.<br />
Die Flächen der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43, die für eine<br />
weitere gewerbliche Entwicklung vorgesehen sind, sind im Flächennutzungsplan der<br />
Stadt <strong>Soest</strong> bereits seit langer Zeit als gewerbliche Bauflächen dargestellt, ebenso<br />
sind sie im Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg als Bereich für gewerbliche<br />
und industrielle Nutzungen aufgenommen worden. Die Standortdiskussion wurde<br />
somit bereits in der Vergangenheit geführt.<br />
Gerade auch im Hinblick auf die mögliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds<br />
sind dennoch bereits im Zuge des Aufstellungsverfahrens bis 2010<br />
Standortalternativen für die teils sehr großvolumige Gewerbeentwicklung geprüft<br />
worden. Im Stadtgebiet <strong>Soest</strong> sind grundsätzlich weitere Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche<br />
vorhanden, die im Einzelfall auch noch freie Flächen aufweisen.<br />
Eine kurzfristige Umsetzung dieser alternativen Flächen insbesondere auch für das<br />
konkret bekannte Vorhaben mit Hochregallager eines örtlichen Unternehmens ist aufgrund<br />
der jeweiligen Erschließungssituation, mangelnder privatrechtlicher Verfügbarkeit<br />
(u.a. zu hohe Erwartungen an zu erzielende Grundstückspreise) nicht möglich.<br />
Zudem würde auch an anderen, theoretisch möglichen Standorten, z.B. an der B 475<br />
(Opmünder Weg), an der A 44 (Weslarner Weg), an der B 229 (Arnsberger Straße)<br />
und an der B 1 (Werler Landstraße) eine ähnliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds<br />
sowie von Blicken auf die Stadtsilhouette <strong>Soest</strong>s hervorgerufen werden.<br />
b) Ebene Bebauungsplan: Alternativen in der Projektplanung<br />
Das grundlegende Ziel der Öffnung der mindergenutzten gewerblichen Flächen im<br />
Nordwesten <strong>Soest</strong>s ist an dem Standort aufgrund der Lage im Siedlungskörper, der<br />
Vorbelastung durch Silobauten, Altlasten etc. sowie der nur teilweisen weiteren<br />
Nutzung durch die Zuckerfabrik ohne Alternative. Die Vorgaben des Bebauungsplans<br />
u.a. zur Art der Nutzung, einschließlich der Gliederung nach Lärmemissionskontingenten,<br />
berücksichtigt die Situation im Umfeld und in der gewachsenen Nachbarschaft.<br />
Anlass für das Änderungsverfahren sind bekannte Verlagerungs- und Erweiterungsabsichten<br />
einer ortsansässigen Backwarenfabrik. Um möglichst flexibel gerade auch<br />
innerbetriebliche Distributionsvorgänge gestalten zu können, ist voraussichtlich die Errichtung<br />
eines Hochregallagers notwendig. Entsprechende Höhenvorgaben sind<br />
insbesondere vor diesem Hintergrund für eine Teilfläche des Gewerbegebiets in den
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 40<br />
Bebauungsplan aufgenommen worden. Die Baumöglichkeiten können aber auch durch<br />
andere Betriebe sinnvoll genutzt werden.<br />
Alternativ wären z.B. großzügigere Regelungen zur Höhenentwicklung künftiger gewerblicher<br />
Bauten denkbar, die möglichst flexibel und weiträumig besonders hohe<br />
und großflächige Gebäudekörper für das gesamte Gewerbegebiet zuließen. Die Auswirkungen<br />
auf das Landschaftsbild wären entsprechend deutlich gravierender als mit<br />
der vorliegenden Planung. Auf der anderen Seite könnte im Rahmen der Überplanung<br />
der heute weitgehend brachliegenden Flächen in Richtung einer kleinteiligeren Gewerbeentwicklung<br />
auf niedrigere Gebäudekörper mit einer entsprechend geringen Auswirkung<br />
auf das Landschaftsbild hingewirkt werden. Das bekannte konkrete Vorhaben<br />
der Backwarenfabrik könnte im Plangebiet dann nicht realisiert werden, negative Auswirkungen<br />
auf den Wirtschaftsstandort <strong>Soest</strong> mit Folgewirkungen auch für die<br />
Umwelt könnten nicht ausgeschlossen werden (siehe auch Kapitel 5.2).<br />
7. Zusätzliche Angaben<br />
a) Verfahren und Vorgehensweise in der Umweltprüfung<br />
Die Gliederung des <strong>Umweltbericht</strong>s und die Vorgehensweise ergeben sich aus den<br />
gesetzlichen Grundlagen gemäß BauGB (insbesondere §§ 2, 2a BauGB mit Anlage<br />
zum BauGB).<br />
Die Umweltprüfung zur 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 wird<br />
in folgenden, sich z.T. überschneidenden Bearbeitungsstufen durchgeführt:<br />
Zusammenstellung fachgesetzlicher Vorgaben und fachlicher Standards,<br />
Auswertung vorliegender Informationsquellen zur Umweltsituation,<br />
Biotopkartierung, Bewertung der Bestandssituation,<br />
Ermittlung der Auswirkungen der Planung auf die Umweltsituation,<br />
Auswertung der Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3, 4 BauGB,<br />
Auswertung vorliegender Gutachten,<br />
Ermittlung der durch den Plan ermöglichten Eingriffe.<br />
Folgende umweltbezogene Gutachten und Fachprüfungen werden der Umweltprüfung<br />
zugrunde gelegt:<br />
Grundlagen für die Ermittlung der Verkehrsbelastung (auch im Sinne einer Worst-<br />
Case-Betrachtung) bilden die gutachterliche Stellungnahme zum Thema Logistik<br />
(Agiplan GmbH, Januar 2013) sowie die teils darauf aufbauende verkehrliche<br />
Untersuchung (IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH, Februar 2013).<br />
Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und die schalltechnische Beurteilung<br />
des Gewerbe- sowie Verkehrslärms werden auf Grundlage des eingeholten<br />
Schallgutachtens betrachtet (Uppenkamp und Partner, Februar 2013).<br />
Insbesondere mit Blick auf das bekannte konkrete Erweiterungsvorhaben der ört-
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 41<br />
lichen Backwarenfabrik im Plangebiet wurde bereits im Verfahren bis 2010 eine<br />
Geruchsimmissionsprognose eingeholt (Uppenkamp und Partner, Oktober 2009).<br />
Nach einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters (Uppenkamp und Partner,<br />
Februar 2013) können die damaligen Ergebnisse weiterhin zugrunde gelegt werden.<br />
Durchführung einer Verschattungsanalyse mit dem Programm SolCity (Ingenieurbüro<br />
für Wärme- und Energietechnik Wortmann und Scheerer, Bochum, September<br />
2010).<br />
Artenschutzrechtliche Prüfung, Büro Stelzig Landschaft Ökologie Planung, <strong>Soest</strong>,<br />
zunächst im September 2010 sowie ergänzt und aktualisiert im Februar 2013.<br />
Stadt <strong>Soest</strong>: Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung gemäß der sogenannten <strong>Soest</strong>er<br />
Liste, Februar 2013.<br />
b) Schwierigkeiten bei der Bearbeitung<br />
Schwierigkeiten bei der Bearbeitung sind bisher nicht aufgetreten. Relevante Defizite<br />
bei der Zusammenstellung des Datenmaterials werden nicht gesehen.<br />
Die Aufstellung der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 führt<br />
nach gegenwärtigem Kenntnisstand zu überschaubaren Auswirkungen auf die Schutzgüter<br />
im Plangebiet und im weiteren Umfeld durch eine Bebauung, Versiegelung, etc.<br />
Das Schutzgut Klima/Luft kann hierbei nur allgemein behandelt werden, konkrete ortsbezogene<br />
Daten und detaillierte Messmethoden stehen nicht zur Verfügung. Maßgebliche<br />
Umweltprobleme oder ein weitergehender Untersuchungsbedarf im Planverfahren<br />
sind nach heutigem Stand hier nicht zu erkennen.<br />
8. Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen<br />
Die Realisierung künftiger Vorhaben im Plangebiet ist nach den bauordnungsrechtlichen<br />
Anforderungen und Verfahren bzw. gemäß BImSchG vorzunehmen, diesbezügliche<br />
Überwachung und ggf. notwendige Instrumentarien zur Durchsetzung der Anforderungen<br />
sind ebenfalls dort geregelt. Hierzu sind keine zusätzlichen Maßnahmen<br />
i.S. des Monitorings erforderlich. Die planungs- und bauordnungsrechtlich notwendige<br />
Kontrolle der gewerblichen Nutzungen und ihrer Emissionen erfolgt jeweils durch die<br />
zuständigen Fachbehörden.<br />
Folgende weitergehenden Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen im<br />
Sinne des § 4c BauGB sind vorgesehen:<br />
Die Verkehrsentwicklung sowie das Schallschutzkonzept werden zunächst nach 1<br />
Jahr und dann nach etwa 3 - 5 Jahren nach Umsetzung der ersten Folgenutzungen<br />
nach der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 auf dem Gelände<br />
der ehemaligen Zuckerfabrik überprüft.<br />
Der Erfolg der in die Planung integrierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahem<br />
in Bezug auf die Artenschutzbelange ist durch ein projektbegleitendes Monitoring<br />
zu dokumentieren. Sofern die vorgesehenen Maßnahmen auch zum Schutz des
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 42<br />
benachbarten Naturschutzgebiets nicht ausreichen, sind nötigenfalls weitere<br />
Maßnahmen zu prüfen und umzusetzen.<br />
Die sachgerechte Entwicklung der Erhalt der verbleibenden Gehölzbestände sowie<br />
die Pflanzmaßnahmen sind unter Einbindung der unteren Landschaftsbehörde zu<br />
kontrollieren. Für die weitere Erfolgskontrolle wird zunächst ein Abstand von 2<br />
Jahren, dann von 5 Jahren als sinnvoll angesehen, um die zeitliche Entwicklung/Qualität<br />
und die Auswirkungen der Pflegemaßnahmen beurteilen zu können.<br />
Die Funktionsfähigkeit der im Rahmen der Entwässerungsplanung vorgesehenen<br />
Ableitung des Niederschlagswassers in die Klärteiche des Naturschutzgebiets ist<br />
unmittelbar nach der Umsetzung und in der Folge regelmäßig zu überprüfen.<br />
Zudem sollen weitere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen, die erst nach<br />
Inkrafttreten des Bebauungsplans entstehen oder bekannt werden, frühzeitig ermittelt<br />
werden. Dafür wird um entsprechende Hinweise der Träger öffentlicher Belange und<br />
der Fachbehörden gebeten. Hieraus können sich weitergehende Erfordernisse ergeben.<br />
Da die Stadt <strong>Soest</strong> keine umfassenden Umweltüberwachungs- und Beobachtungssysteme<br />
betreibt, werden die Fachbehörden gebeten, weiterhin die entsprechenden<br />
Informationen an die Stadt weiterzuleiten.<br />
9. Zusammenfassung des <strong>Umweltbericht</strong>s<br />
Der <strong>Umweltbericht</strong> beschreibt und bewertet gemäß §§ 2, 2a BauGB die Umwelt und<br />
die möglichen Umweltauswirkungen der Planung. Der <strong>Umweltbericht</strong> informiert die<br />
Öffentlichkeit hierüber und soll den betroffenen Bürgern eine Beurteilung ermöglichen,<br />
ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen der Planung betroffen<br />
sein können. Abschließend dient er als Grundlage für die bauleitplanerische Prüfung<br />
und Abwägung der Stadt <strong>Soest</strong> nach dem Baugesetzbuch (BauGB).<br />
Das Plangebiet der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 mit einer<br />
Größe von ca. 20 ha (Teil 1 – gewerblicher Bereich) und rund 8 ha (Teil 2 -<br />
Verkehrsflächen) liegt im Ortsteil <strong>Soest</strong>, nordwestlich der Kernstadt. Teil 1 des Plangebiets<br />
wird begrenzt von der Trasse der neuen Hammer Landstraße (L 670) im Norden<br />
und Osten, den Bahngleisen der Strecke Paderborn - Dortmund im Süden sowie<br />
dem Naturschutzgebiet der ehemaligen Klärteiche der ehemaligen Zuckerfabrik <strong>Soest</strong><br />
im Westen. Das Plangebiet umfasst darüber hinaus zudem die Flächen der Straßen<br />
Bergenring, Schleswiger und teilweise Danziger Ring, teilweise einschließlich Randflächen.<br />
Der gesamte <strong>Soest</strong>er Nordwesten ist durch die ehemalige Zuckerfabrik jahrzehntelang<br />
gewerblich-industriell geprägt worden. Seit Aufgabe dieser Nutzung vor ca. 15 Jahren<br />
sind die Flächen weitgehend ungenutzt. Sie sind insgesamt stark anthropogen überprägt<br />
und werden heute noch teilweise zur Zwischenlagerung und Auslieferung von<br />
Zucker sowie zur Lagerung von Paletten genutzt. In den derzeit ungenutzten Teilbereichen<br />
konnten sich Ruderalfluren und randlich Gehölze (weiter-)entwickeln. Einzelne<br />
Gehölze im Plangebiet weisen ein Alter von etwa 120 Jahren auf.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 43<br />
Wesentliches Ziel der Planung ist die bauplanungsrechtliche Öffnung der Flächen als<br />
Gewerbegebiet für gewerbliche Betriebe im Allgemeinen. Die Flächen liegen relativ<br />
isoliert im Siedlungskörper (zwischen Landesstraße und Bahntrasse). Sie sind zum<br />
Großteil im Altlastenkataster des Kreises <strong>Soest</strong> geführt und nach Regionalplan und<br />
Flächennutzungsplan bereits seit langem für die weitere gewerblich-industrielle Entwicklung<br />
vorgesehen. Ermöglicht werden sollen im Rahmen der Änderungs- und Ergänzungsplanung<br />
auch die Erweiterung sowie die innerbetriebliche Neuorganisation<br />
einer ortsansässigen Backwarenfabrik. Am bisherigen Standort bestehen für die Firma<br />
keine weiteren Entwicklungsmöglichkeiten, anderweitige kurzfristig umsetzbare<br />
Flächen- und Standortalternativen bestehen im Stadtgebiet <strong>Soest</strong> derzeit nicht.<br />
Die wesentlichen naturräumlichen Umweltauswirkungen im Plangebiet beziehen sich<br />
im Vergleich zur heutigen Situation auf den Flächenverlust für Natur und Landschaft<br />
und auf die Versiegelung des Bodens durch Überbauung der bisher weitgehend nicht<br />
mehr genutzten Fläche. Eine Betroffenheit der Belange schützenswerter Tier- und<br />
Pflanzenarten bzw. die Auslösung entsprechender Verbotstatbestände nach § 44<br />
BNatSchG besteht unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen<br />
nicht. Zudem ergeben sich Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild<br />
aufgrund der Höhe und Masse der planungsrechtlich vorbereiteten Baukörper für<br />
Teilflächen des Gewerbegebiets. Hierfür werden im Bebauungsplan Festsetzungen zur<br />
Höhenbegrenzung und zur Eingrünung getroffen, die die Auswirkungen im Rahmen<br />
der Planungsziele mindern.<br />
Aufgrund des örtlich bereits seit Ende des 19. Jahrhunderts gegebenen engen Nebeneinanders<br />
von Wohnen und Gewerbe („Gemengelage“) werden die umweltrelevanten<br />
Belange der Nachbarschaft insbesondere durch abgestufte Vorgaben zur Art der<br />
baulichen Nutzung und einer Gliederung anhand von Lärmemissionskontingenten<br />
berücksichtigt. Zusätzliche Verkehrslärmauswirkungen durch die Umsetzung der lange<br />
geplanten Gewerbeentwicklung werden durch Regelungen zum aktiven und passiven<br />
Schallschutz entlang der nördlichen Ringstraßen neutralisiert. Wirkungen der künftig<br />
zu erwartenden Bauvolumina werden durch Platzierung der besonders großen Möglichkeiten<br />
zur Entwicklung des Bauvolumens (etwa bis 40 – 42 Meter über Gelände)<br />
auf einer begrenzten Teilfläche (etwa 17.000 m² Grundfläche) möglichst zentral im<br />
Plangebiet begrenzt. Die genannten Festsetzungen des Bebauungsplans tragen aus<br />
Umweltsicht zu einer vertretbaren Entwicklung des Standorts unter Beachtung der<br />
bestehenden Nachbarschaft zwischen gewerblicher Bebauung und Wohnbebauung<br />
bei. Verbleibende erhebliche Umweltauswirkungen auf die Nachbarschaft und die<br />
künftige Nutzer werden nach heutigem Kenntnisstand nicht gesehen. Über den<br />
Umgang mit den verbleibenden erheblichen Auswirkungen auf das Orts- und<br />
Landschaftsbild ist in der bauleitplanerischen Abwägung zu entscheiden.<br />
Wie in den Kapiteln 3 und 4 dargelegt, entstehen nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand<br />
im Übrigen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter im<br />
Sinne des UVP-Gesetzes bzw. gemäß § 1(6) Nr. 7 BauGB. Verbleibende naturschutzfachliche<br />
Eingriffe sollen durch externe Ausgleichsmaßnahmen im benachbarten<br />
Naturschutzgebiet kompensiert werden.<br />
Die letztliche Entscheidung über die Planung sowie über Art und Umfang der zum<br />
Ausgleich durchzuführenden externen Kompensationsmaßnahmen ist in der bauleitplanerischen<br />
Abwägung zu treffen. In diesem Sinne sind die Auswirkungen und die<br />
Planung vor dem Hintergrund der planerischen Aufgaben und Entwicklungsziele der
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43 - <strong>Umweltbericht</strong> 44<br />
Stadt <strong>Soest</strong> zu prüfen und zu bewerten. Entsprechend des bisherigen Kenntnisstands<br />
und nach Prüfung der betroffenen Schutzgüter ergeben die Arbeiten zusammenfassend,<br />
dass die Aufstellung der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans<br />
Nr. 43 aus Umweltsicht grundsätzlich vertretbar ist.<br />
<strong>Soest</strong>, Februar 2013