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ASP Artenschutz.pdf - Soest

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Stadt <strong>Soest</strong><br />

<strong>Artenschutz</strong>rechtliche Prüfung (<strong>ASP</strong>)<br />

zur 3. Änderung und Ergänzung<br />

des Bebauungsplanes Nr. 43<br />

der Stadt <strong>Soest</strong><br />

- Fortschreibung 2013 -<br />

Stand: 18. Februar 2013


Auftraggeber:<br />

Stadt <strong>Soest</strong><br />

Planverfasser:<br />

Bearbeiter:<br />

Dipl.-Geograph Volker Stelzig<br />

aufgestellt am: 18. Februar 2013


STADT SOEST<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

1. EINLEITUNG ............................................................................................ 1<br />

2. RECHTLICHER RAHMEN ....................................................................... 3<br />

3. VORHABENSBESCHREIBUNG, WIRKUNGSPROGNOSE UND<br />

RADIUS .................................................................................................... 6<br />

3.1 Vorhabensbeschreibung ........................................................................ 6<br />

3.2 Wirkungsprognose ............................................................................... 10<br />

3.3 Wirkraum ............................................................................................... 12<br />

4. FESTSTELLUNG DER PLANUNGSRELEVANTEN ARTEN ................ 17<br />

5. ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG ........................................... 21<br />

6. ZULÄSSIGKEIT DES VORHABENS ..................................................... 25<br />

6.1 Vermeidungsmaßnahmen – Rohrweihe, Teichrohrsänger,<br />

Wasserralle, Zwergtaucher .................................................................. 26<br />

6.2 Vermeidungsmaßnahmen – Steinkauz ............................................... 28<br />

6.3 Vermeidungsmaßnahmen – Bekassine, Bruchwasserläufer,<br />

Flussuferläufer, Grünschenkel, Kiebitz, Knäkente, Krickente,<br />

Löffelente, Pfeifente, Schnatterente, Spießente, Zwergtaucher ....... 29<br />

6.4 Risikomindernde Maßnahmen – Eulenvögel und Fledermäuse ....... 31<br />

6.5 Weitere Empfehlungen zur allgemeinen Eingriffsminimierung ........ 31<br />

6.6 Zusammenfassung Darstellung der Vermeidungs- und Risiko<br />

minimierenden Maßnahmen zur Aufnahme in den Bebauungsplan<br />

als textliche Festsetzungen ................................................................. 32<br />

7. LITERATUR ........................................................................................... 34<br />

8. ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFPROTOKOLLE .......................... 36<br />

I


STADT SOEST<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

Abbildungsverzeichnis<br />

Abbildung 1: Übersichtskarte mit Abgrenzung des Geltungsbereiches des<br />

Bebauungsplanes Nr. 43 der Stadt <strong>Soest</strong>. .................................................... 2<br />

Abbildung 2: Ehemaliges Pförtnerhäuschen der Zuckerfabrik <strong>Soest</strong> mit Gehölzreihen im<br />

Hintergrund. ................................................................................................. 8<br />

Abbildung 3: Weiterhin genutzte Silolager der ehemaligen Zuckerfabrik. .......................... 8<br />

Abbildung 4: Extensivgrünland und Pionierrasen sowie versiegelte Flächen. Links der<br />

Zustand 2009, rechts der Zustand aktuell (10. Dezember 2012). ................. 9<br />

Abbildung 5: Abbruchhaus im nordwestlichen Teil des Untersuchungsgebietes. .............. 9<br />

Abbildung 6: Pappelreihe entlang der Westgrenze des Bebauungsplangebietes. ............10<br />

Abbildung 7: Lageplan des Naturschutzgebietes „Ehemalige Klärteiche an der<br />

Zuckerfabrik <strong>Soest</strong>“ mit Benennung der Teilflächen. NSG-Grenze = rote<br />

Line. ............................................................................................................14<br />

Abbildung 8: Teich 6 des Naturschutzgebietes. ...............................................................14<br />

Abbildung 9: Blick hinweg über Fläche 1 in Richtung der geplanten Bauflächen. .............15<br />

Abbildung 10: Kernbereich des Bebauungsplanes (schwarze Linie) und Wirkraum<br />

(abgegrenzt anhand der anzunehmenden Wirkungsradien, grüne Linie).<br />

Die grün schraffierten Flächen zeigen das Naturschutzgebiet „Ehemalige<br />

Klärteiche an der Zuckerfabrik <strong>Soest</strong>“ (SO-076). .........................................16<br />

Abbildung 11: Ablaufschema – Feststellung der planungsrelevanten Arten. ....................17<br />

Tabellenverzeichnis<br />

Tabelle 1: Arten, deren Vorkommen im Wirkraum artenschutzrechtlich zu prüfen<br />

sind mit Angaben zu Status (Kartenblatt 4414 – <strong>Soest</strong>) und<br />

Erhaltungszustand (atlantische Region). ...................................................20<br />

Tabelle 2:<br />

Lärmempfindlichkeit, kritische Schallpegel und Effektdistanzen für die<br />

artenschutzrechtlich zu prüfenden Brutvogelarten .....................................21<br />

II


STADT SOEST<br />

1. Einleitung<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

Gegenstand der hier vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung ist die 3. Änderung und<br />

Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 43 der Stadt <strong>Soest</strong>, mit der die künftige gewerbliche<br />

Entwicklung auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik an der Hammer Landstraße<br />

städtebaulich geordnet und planungsrechtlich gesichert werden soll. Den vom Rat der<br />

Stadt <strong>Soest</strong> hierzu am 08.12.2010 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, hat das<br />

OVG Münster in dem anschließenden Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt.<br />

Gründe dafür wurden überwiegend bei den Festsetzungen zur Lärmkontingentierung und<br />

den besonderen aufschiebenden Bedingungen aber nicht in dem städtebaulichen Grundkonzept.<br />

Um diese vom Gericht gerügten Mängel zu beheben, soll der Bebauungsplan<br />

durch ein ergänzendes Verfahren rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Seit den Geländeaufnahmen<br />

ist eine Zeitspanne verstrichen und es sind teilweise neue Daten zur Fauna<br />

des Gebietes bekannt geworden, so dass eine Aktualisierung der <strong>Artenschutz</strong>rechtlichen<br />

Prüfung angebracht erscheint.<br />

Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Dezember 2007<br />

sowie der Aktualisierung zum März 2010 wurde der besondere <strong>Artenschutz</strong> in Deutschland<br />

gesetzlich konkretisiert und an die europäischen Vorgaben angepasst. Den Bestimmungen<br />

des BNatSchG folgend sind daher bei allen genehmigungspflichtigen Planungsund<br />

Zulassungsverfahren die Belange des <strong>Artenschutz</strong>es gesondert zu prüfen. Das Büro<br />

Stelzig – Landschaft | Ökologie | Planung | aus <strong>Soest</strong> im Juli 2010 wurde mit der Erstellung<br />

der nach dem BNatSchG erforderlichen artenschutzrechtlichen Prüfung (<strong>ASP</strong>) beauftragt.<br />

Die vorliegende <strong>ASP</strong> hat zum Ziel:<br />

• Ermittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach<br />

§ 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten<br />

Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-<br />

Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können.<br />

• Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von<br />

den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, sofern erforderlich, gegeben sind.<br />

Bereits im Jahr 2009 war für das ehemalige Zuckerfabrikgelände an der Hammer Landstraße<br />

eine <strong>Artenschutz</strong>rechtliche Prüfung erstellt worden. Da zum damaligen Zeitpunkt<br />

1


STADT SOEST<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

kein konkreter Bebauungsplanentwurf zur Prüfung vorlag, wurde nur eine allgemeine Prüfung<br />

des <strong>Artenschutz</strong>es durchgeführt. Auf Grundlage des Entwurfes zum Bebauungsplan<br />

Nr. 43 (Teil 1) der Stadt <strong>Soest</strong> mit Stand vom 22.04.2010, der eine Erweiterung der 2009<br />

betrachteten Flächen vorsah sowie auf Grundlage mehrerer Fachgutachten zur Schall-,<br />

Geruchs- und Verkehrsentwicklung im Plangebiet wurde im Jahr 2010 eine spezifische<br />

Prüfung des <strong>Artenschutz</strong>es im Plangebiet durchgeführt.<br />

Diese Prüfung berücksichtigte in Hinsicht auf den Bebauungsplan auch das Nahumfeld<br />

des Plangebietes, hierunter insbesondere das Naturschutzgebiet „Ehemalige Klärteiche<br />

an der Zuckerfabrik <strong>Soest</strong>“ (SO-076), welches im Jahr 2009 nicht näher artenschutzrechtlich<br />

geprüft wurde. Die veränderte Rechtsgrundlage nach Novellierung des BNatSchG<br />

zum 01.03.2010 wurde ebenfalls umgesetzt.<br />

Die nun vorgelegte Aktualisierung trägt auf der Basis erneuter Ortsbegehungen den neuen<br />

Entwicklungen im Gebiet seit 2010 Rechnung.<br />

Abbildung 1: Übersichtskarte mit Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes<br />

Nr. 43 der Stadt <strong>Soest</strong>.<br />

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STADT SOEST<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

Quelle: Stadt <strong>Soest</strong><br />

2. Rechtlicher Rahmen<br />

Mit der Kleinen Novelle des BNatSchG im Dezember 2007 wurden die Regelungen zum<br />

gesetzlichen <strong>Artenschutz</strong> deutlich aufgewertet. Auch in der neuesten Fassung des<br />

BNatSchG vom 29.07.2009 (seit 1.3.2010 in Kraft) bestehen diese Regelungen, unter Änderung<br />

der Paragraphen, fort. Demnach ist es verboten,<br />

„wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen,<br />

sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen<br />

aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu<br />

zerstören“<br />

(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG);<br />

„wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen<br />

Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-<br />

, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine<br />

erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand<br />

der lokalen Population einer Art verschlechtert“<br />

(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG);<br />

„Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders<br />

geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen<br />

oder zu zerstören“<br />

(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG);<br />

sowie „wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der<br />

Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder<br />

zu zerstören“<br />

(§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG).<br />

Ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, sofern die<br />

ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang<br />

weiterhin erhalten bleibt (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Soweit erforderlich, können<br />

auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Ein Eingriff ist daher<br />

nicht zulässig, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />

im räumlichen Zusammenhang nicht weiter erfüllt werden kann.<br />

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STADT SOEST<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

Ausnahmen von den Verboten des § 44 können nur zugelassen werden (§ 45 Abs. 7)<br />

• zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher<br />

Schäden,<br />

• zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,<br />

• für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen<br />

Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,<br />

• im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich<br />

der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der<br />

maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder<br />

• aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses<br />

einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.<br />

Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn<br />

• es zumutbare Alternativen gibt,<br />

• sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert.<br />

Eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den Verboten nach § 44 BNatSchG kann<br />

nur gewährt werden, wenn im Einzelfall eine „unzumutbare Belastung“ vorliegt.<br />

Von Relevanz ist auch das europäische <strong>Artenschutz</strong>recht in Form der Vogelschutzrichtlinie<br />

(Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten<br />

79/409/EWG, kodifizierte Fassung vom 30. November 2009).<br />

Nach Artikel 1 betrifft die Richtlinie die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten und<br />

gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume.<br />

Nach Artikel 5 treffen die Mitgliedsstaaten Maßnahmen zum Verbot „des absichtlichen Tötens<br />

und Fangens…“, „der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und<br />

Eiern…“, sowie des „absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit…“.<br />

Nach Artikel 9 kann von den Verbotsmaßnahmen des Artikels 5 u.a. abgewichen werden<br />

„im Interesse der Volksgesundheit und öffentlichen Sicherheit“, „zur Abwendung erheblicher<br />

Schäden“ in der Landwirtschaft, für Forschung und Lehre.<br />

Schließlich regelt Artikel 13, dass „die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen<br />

Maßnahmen… in Bezug auf die Erhaltung aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten<br />

nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen“ darf.<br />

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STADT SOEST<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

Das Land Nordrhein-Westfalen hat als Planungshilfe eine Liste sogenannter planungsrelevanter<br />

Arten erstellt (vgl. LANUV 2010a). Dabei handelt es sich um eine naturschutzfachlich<br />

begründete Auswahl von Arten, die bei einer <strong>Artenschutz</strong>-rechtlichen Prüfung im<br />

Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind.<br />

Eine Liste der entsprechenden Arten wird vom LANUV NRW im Fachinformations-system<br />

„Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ veröffentlicht (http://www.natur-schutzfachinformationen-nrw.de/ar-tenschutz/).<br />

Da es sich bei der naturschutzfachlich begründeten Auswahl nicht sicher um eine rechtsverbindliche<br />

Eingrenzung des zu prüfenden Artenspektrums handelt, kann es im Einzelfall<br />

erforderlich sein, dass weitere Arten (z. B. Arten mit rückläufigen Populationsentwicklungen)<br />

in die Prüfung aufzunehmen sind.<br />

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STADT SOEST<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

3. Vorhabensbeschreibung, Wirkungsprognose und Radius<br />

3.1 Vorhabensbeschreibung<br />

Der Projektträger, die Stadt <strong>Soest</strong>, plant mit der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes<br />

Nr. 43, die zukünftige gewerbliche Entwicklung auf dem Gelände der<br />

ehemaligen Zuckerfabrik an der Hammer Landstraße städtebaulich zu ordnen und planungsrechtlich<br />

zu sichern. Nach Osten setzt sich das Gebiet als schmales Band entlang<br />

von Bergen-, Schlewiger- und Danziger Ring fort. Entlang dieser Verkehrsflächen sind<br />

Lärmschutzmaßnahmen geplant, die jedoch keine artenschutzrechtlich relevanten Strukturen<br />

tangieren und daher im Folgenden nicht weiter betrachtet werden.<br />

Der Entwurf zum Bebauungsplan wurde am 22.04.2010 für die öffentliche Auslegung<br />

freigeben. Dieser Bebauungsplanentwurf sowie Fachgutachten zu Schall, Geruch bilden<br />

die Prüfgrundlage dieser <strong>ASP</strong>. Der Entwurf sieht zukünftig eine gewerbliche Nutzung der<br />

Flächen an der Hammer Landstraße vor. Die Grundflächenzahl liegt bei 0,8. Vorgesehen<br />

ist eine Bebauung von bis zu 111 m ü. NN bzw. in Teilarealen von bis zu 137 m ü. NN.<br />

Angesichts einer Geländehöhe von ca. 97-100 m ü. NN entspricht dies einer erlaubten<br />

Bauhöhe von 11-14 m bzw. 37-40 m. In Randbereichen des ehemaligen Zuckerfabrikgeländes<br />

ist in großen Teilen die Erhaltung bestehender Grünstreifen mit einer Breite von 10<br />

bzw. 20 m vorgesehen.<br />

Für alle übrigen Teilflächen ist im Sinne einer „worst-case-Betrachtung“ von einer Überbauung<br />

und dem Verlust bestehender Strukturen auszugehen. Als Folge der geplanten<br />

Ansiedlung von Gewerbe ist daher von einer Abnahme der ökologischen Funktionalität<br />

der jetzigen Brachflächen auszugehen.<br />

Ein Verlust ist insbesondere für die im Gebiet bestehenden Gehölze und Magergrünlandflächen<br />

anzunehmen. Dieses gilt auch für die auf dem Gelände bestehenden Altgebäude<br />

mit Ausnahme eines Silolagers der ehemaligen Zuckerfabrik. Die Umnutzung der Industriebrache<br />

ist zudem mit Störreizen verbunden, die während Baufeldräumung, Baumaßnahmen<br />

und späterem Betrieb auftreten werden. Im Westen rückt die Bebauung nah an<br />

das bestehende Naturschutzgebiet heran.<br />

Wie bereits weiter oben ausgeführt, wird auf die sich nach Osten erstreckenden linienhaften<br />

Verkehrsflächen und die parallel dazu zu installierenden Lärmschutzeinrichtungen im<br />

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STADT SOEST<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

Rahmen dieser <strong>Artenschutz</strong>prüfung nicht weiter eingegangen. Eine Begehung dieser<br />

Strecke ergab, dass aufgrund der hohen vorhandenen Vorbelastung hier keine Lebensräume<br />

oder Vorkommen von planungsrelevanten Arten zu erwarten sind. <strong>Artenschutz</strong>rechtlich<br />

relevante Auswirkungen können daher für diese Flächen ausgeschlossen werden.<br />

„Eine Störung kann grundsätzlich durch Beunruhigungen und Scheuchwirkungen,<br />

z. B. infolge von Bewegung, Lärm oder Licht eintreten. Unter das<br />

Verbot fallen auch Störungen, die durch Zerschneidungs- oder optische Wirkungen<br />

hervorgerufen werden, z. B. durch die Silhouettenwirkung von Straßendämmen<br />

oder Gebäuden. Werden Tiere an ihren fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />

gestört, kann dies zur Folge haben, dass diese Stätten für sie nicht<br />

mehr nutzbar sind.“<br />

(Definition nach LANA 2009)<br />

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass durch das geplante Vorhaben verschiedene<br />

Wirkungen auftreten werden, die einen Einfluss auf Tier- und Pflanzenwelt der Bebauungsplanbereiches<br />

sowie auf die angrenzenden Flächen haben können. Diese durch<br />

das Vorhaben auftretenden Wirkungen können potenziell zur Erfüllung der artenschutzrechtlichen<br />

Verbotstatbestände führen.<br />

Die folgende Wirkungsprognose hat zum Ziel, diese potenziellen Wirkungen, getrennt<br />

nach anlagen-, bau- und betriebsbedingten Wirkungen zu benennen. Die eigentliche Prüfung<br />

der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände wird jedoch erst im Rahmen der „<strong>Artenschutz</strong>rechtlichen<br />

Prüfung“ (Kapitel 5) vorgenommen. Die Abbildungen 2 bis 6 vermitteln<br />

einen Eindruck des Vorhabensgebietes und der dort bestehenden Strukturen.<br />

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STADT SOEST<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

Abbildung 2: Ehemaliges Pförtnerhäuschen der Zuckerfabrik <strong>Soest</strong> mit Gehölzreihen<br />

im Hintergrund.<br />

Abbildung 3: Weiterhin genutzte Silolager der ehemaligen Zuckerfabrik.<br />

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STADT SOEST<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

Abbildung 4: Extensivgrünland und Pionierrasen sowie versiegelte Flächen. Links<br />

der Zustand 2009, rechts der Zustand aktuell (10. Dezember 2012).<br />

Abbildung 5: Ab b ruchhaus im nordwestlichen Teil des Untersuchungsgebietes.<br />

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STADT SOEST<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

Abbildung 6: Pappelreihe entlang der Westgrenze des Bebauungsplangebietes.<br />

3.2 Wirkungsprognose<br />

Baubedingte Wirkungen<br />

• Baubedingt kann es zur Tötung von Tieren und zur Erfüllung der Verbotstatbestände<br />

nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung) kommen. Denkbar ist die<br />

Tötung von Individuen während Abrissarbeiten und Baufeldräumungen. Auch<br />

später besteht die Möglichkeit der Tötung artenschutzrechtlich geschützter Arten<br />

(z.B. Überfahren von Amphibien).<br />

• Baubedingt können verschiedene, zeitlich begrenzte Störreize, insbesondere<br />

Lärm- und Lichtimmissionen auftreten, die zur Erfüllung von Verbotstatbeständen<br />

nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) führen können.<br />

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STADT SOEST<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

Anlagenbedingte Wirkungen<br />

• Anlagenbedingt kann es zur Tötung von Tieren und zur Erfüllung der Verbotstatbestände<br />

nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung) kommen. Insbesondere<br />

NSG-seitig gelegene, verglaste Flächen an Gebäuden können von Vögeln<br />

z. T. nicht als Hindernis wahrgenommen werden und können in der Folge zu<br />

Vogelschlag führen.<br />

• Anlagenbedingt können verschiedene Störungen auftreten, die zur Erfüllung<br />

von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) führen<br />

können. Insbesondere besteht aus der Luft betrachtet die Möglichkeit einer<br />

Reflexionswirkung von Dach- und Asphaltflächen, die Zugvögeln das Vorhandensein<br />

von Wasserflächen vortäuscht. Hohe Strukturen wie Gebäude am<br />

Nord- und Ostrand des Naturschutzgebietes können zudem eine Meidungswirkung<br />

auch auf außerhalb des Bebauungsplangebietes gelegene Flächen hervorrufen.<br />

Diese, auch „Silhouettenwirkung“ genannte Wirkung, betrifft vor allem<br />

zahlreiche Vogelarten.<br />

• Durch das Vorhaben wird es in Verbindung mit einer Baufeldräumung zum<br />

Verlust oder zur vollständigen Entwertung von Strukturen kommen, die Tieren<br />

und Pflanzen als Lebensstätte dienen oder dienen können. Potenziell sind<br />

hierdurch auch Lebensstätten (Brut-, Rast-, Nahrungsstätten etc.) artenschutzrechtlich<br />

geschützter Tierarten betroffen. Daher kann das Vorhaben zur Beschädigung<br />

oder zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44<br />

Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG führen.<br />

Betriebsbedingte Wirkungen<br />

• Betriebsbedingt kann es zur Tötung von Tieren und zur Erfüllung der Verbotstatbestände<br />

nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung) kommen. Insbesondere<br />

die starke Beleuchtung hoher Gebäude kann einen Lockeffekt auf Vögel<br />

ausüben und zu Vogelschlag führen. Das Überfahren von Amphibien kann<br />

nicht gänzlich ausgeschlossen werden.<br />

• Betriebsbedingt können verschiedene Störreize, insbesondere Lärm- und<br />

Lichtimmissionen auftreten, die zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach<br />

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) im Wirkraum (Abbildung 10) führen<br />

können. Im NSG ist von einem Immissionspegel von mindestens ca. 55 dB(A),<br />

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STADT SOEST<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

der von dem Gewerbegebiet im Endausbau verursacht wird, auszugehen (IN-<br />

GENIEURBÜRO HOPPE, schriftliche Mitteilung vom 11.09.2010). Für gegenüber<br />

Lärm empfindliche Vogelarten können sich durch Störungen die Erhaltungszustände<br />

der lokalen Populationen verschlechtern.<br />

Die Beurteilung der Lärmempfindlichkeit von Vogelarten basiert auf den Angaben der umfangreichen<br />

„Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr“ von KIFL (2009).<br />

Weitere relevante Wirkungen und Wechselwirkungen durch das Vorhaben auf die artenschutzrechtlich<br />

zu prüfenden Arten sind nicht zu erwarten. Sollten in der künftigen Planung<br />

weitere, im Moment nicht absehbare Wirkungen durch das Vorhaben auftreten, die<br />

potenziell zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände führen könnten (z.B.<br />

erhebliche Veränderungen des Wasserregimes des Gebietes), sind diese Wirkungen<br />

ebenfalls artenschutzrechtlich zu prüfen.<br />

3.3 Wirkraum<br />

Die durch das Vorhaben auftretenden Wirkungen haben nicht nur einen Effekt auf den<br />

Bebauungsplanbereich sondern auch auf das angrenzende Umfeld. Als bedeutsam anzusehen<br />

ist in diesem Zusammenhang das Naturschutzgebiet „Ehemalige Klärteiche an der<br />

Zuckerfabrik <strong>Soest</strong>“ (siehe Exkurs aus Umweltbericht zur 3. Änderung und Ergänzung des<br />

Bebauungsplanes Nr. 43 der Stadt <strong>Soest</strong> – Stand 22.04.2010), welches direkt westlich an<br />

die geplanten Gewerbe- und Industrieflächen angrenzt. Das von Wirkungen des Vorhabens<br />

betroffene Gebiet wird als Wirkraum bezeichnet.<br />

Naturschutzgebiet „Ehemalige Klärteiche an der Zuckerfabrik<br />

<strong>Soest</strong>“ (SO-076)<br />

Unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich das Naturschutzgebiet<br />

(NSG) „Ehemalige Klärteiche an der Zuckerfabrik <strong>Soest</strong>“<br />

mit einer Fläche von 13,3 ha. Wegen der besonderen Artenvielfalt ist dieses<br />

NSG überregional ein bedeutsames und unverzichtbares Vogelschutzgebiet.<br />

Die Unterschutzstellung erfolgte zur Erhaltung, Förderung<br />

und Wiederherstellung eines Teich-, Grünland- und Brachlandgebietes mit<br />

seinen Lebensgemeinschaften und Biotopen einer Vielzahl schutzwürdiger<br />

Arten, insbesondere von seltenen, zum Teil stark gefährdeten rastenden,<br />

brütenden und mausernden Wasser-, Wat- und Wiesenvögeln, Amphibien<br />

und Libellen sowie Pflanzenarten und –gesellschaften des feuch-<br />

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STADT SOEST<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

ten Grünlandes, der Schlammflächen, der Röhrichte und stehender Gewässer<br />

und der periodisch trocken fallenden Gewässerteile.<br />

Quelle: Stadt <strong>Soest</strong>, Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 43<br />

Die überregionale Bedeutung des Naturschutzgebietes entsteht weniger durch bedeutsame<br />

Einzelstrukturen sondern insbesondere durch das Gesamtensemble verschiedener<br />

Teiche und Brachflächen. Das Naturschutzgebiet wird daher zur Gänze in den Wirkradius<br />

der artenschutzrechtlichen Prüfung miteinbezogen. Im Bereich der übrigen angrenzenden<br />

offenen Landschaft außerhalb naturschutzwürdiger Flächen wird hingegen in Bezug auf<br />

die artenschutzrechtlichen Belange ein Wirkungsradius von 200 m als ausreichend erachtet.<br />

In Bereichen mit geschlossener Bebauung ist von einem reduzierten Wirkungsradius<br />

von ca. 100 m auszugehen. Dies betrifft den Nordosten, den Osten und den Südosten des<br />

Gebietes. Hier bestehen zudem starke Vorbelastungen durch Straßen- und Eisenbahnverkehr<br />

sowie durch Bebauung und Versiegelung von Flächen. Die innerhalb des Wirkungsradius<br />

liegenden Flächen werden im Folgenden als Plangebiet oder Wirkraum bezeichnet.<br />

<strong>Artenschutz</strong>rechtlich relevante Wirkungen des Vorhabens außerhalb dieser in<br />

Abbildung 10 dargestellten Abgrenzung des Plangebietes sind nicht zu erwarten.<br />

Die verwendeten Wirkungsradien basieren auf wissenschaftlich fundierten Untersuchungen<br />

zum Abstandsverhalten von Tieren (z. B. BAUER ET AL. (1992), DIETRICH & KOEPFF<br />

(1994), GOLD ET AL. (1993), KIFL (2009), MAYHEV & HOUSTEN (1989), REICHENBACH (2003)<br />

und SCHREIBER (1993).<br />

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STADT SOEST<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

Abbildung 7: Lageplan des Naturschutzgebietes „Ehemalige Klärteiche an der Zuckerfabrik<br />

<strong>Soest</strong>“ mit Benennung der Teilflächen. NSG-Grenze = rote Line.<br />

Abbildung 8: Teich 6 des Naturschutzgebietes.<br />

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STADT SOEST<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

Abbildung 9: Blick hinweg über Fläche 1 in Richtung der geplanten Bauflächen.<br />

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STADT SOEST<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

Abbildung 10: Kernbereich des Bebauungsplanes (schwarze Linie) und Wirkraum<br />

(abgegrenzt anhand der anzunehmenden Wirkungsradien, grüne Linie). Die grün<br />

schraffierten Flächen zeigen das Naturschutzgebiet „Ehemalige Klärteiche an der<br />

Zuckerfabrik <strong>Soest</strong>“ (SO-076).<br />

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STADT SOEST<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

4. Feststellung der planungsrelevanten Ar ten<br />

Eine Übersicht über den Verfahrensablauf zur Feststellung der im Wirkraum artenschutzrechtlich<br />

zu prüfenden Arten gibt das Ablaufschema in Abbildung 10.<br />

Die Auswahl der planungsrelevanten Arten richtet sich nach der vom LANDESAMT FÜR NA-<br />

TUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV 2010) im Internet bereitgestellten<br />

und fachlich begründeten Auswahl planungsrelevanter Arten für das Messtischblatt 4414<br />

(<strong>Soest</strong>). Insgesamt werden 62 planungsrelevante Arten und Artgruppen aufgeführt, davon<br />

10 Säugetier-, 5 Amphibien-, und 37 Brutvogelarten. 10 Vogelarten werden als planungsrelevante<br />

Wintergäste und Durchzügler eingestuft.<br />

Ablaufschema - Feststellung der planungsrelevanten Arten:<br />

= Arbeitsschritt = Prüfschritt<br />

Einsichtnahme in die Liste für geschützte Arten in<br />

NRW, bzw. Liste für Messtischblätter (MTB) in<br />

NRW (Naturschutz-Informationssystem, LANUV)<br />

1. 2.<br />

Liegen eigene Kartierungen (ggf. auch<br />

Zufallsbeobachtungen) zu den planungsrelevanten<br />

Arten vor?<br />

Nein<br />

Liegen Informationen zu den planungsrelevanten<br />

Arten im Vorhabengebiet bei Dritten<br />

(Behörden, Biologische Stationen und<br />

Naturschutzverbände) vor?<br />

Ja<br />

Ja<br />

Nein<br />

Auswertung der Daten und Feststellung der<br />

planungsrelevanten Arten im Vorhabengebiet.<br />

Festlegung (Auswahl) der potenziell vorkommenden<br />

planungsrelevanten Arten anhand<br />

der Lebensraumeignung im Plangebiet.<br />

Erstellen einer Übersichtstabelle<br />

Abbildung 11: Ablaufschema – Feststellung der planungsrelevanten Arten.<br />

(Quelle: Lippeverband, verändert)<br />

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STADT SOEST<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

Zur Feststellung der tatsächlich im Wirkraum vorkommenden Arten erfolgten im Jahr 2009<br />

mehrere Begehungen des Bebauungsplanbereiches. Im Hinblick auf das angrenzende<br />

Naturschutzgebiet „Ehemalige Klärteiche an der Zuckerfabrik <strong>Soest</strong>“ erfolgten 2010 Anfragen<br />

beim Kreis <strong>Soest</strong> und bei der Stadt <strong>Soest</strong> und der Arbeitsgemeinschaft Biologischer<br />

Umweltschutz (ABU) in Bad Sassendorf-Lohne, die umfangreiche Daten aus den<br />

jährlichen Betreuungsberichten zusammenstellte. Für die Rastvögel wurden die Daten der<br />

Jahre 1996–2006, für die Brutvögel die Daten der Jahre 2006–2009 ausgewertet. Bezüglich<br />

der Fledermausvorkommen des Gebietes erfolgte darüber hinaus eine Anfrage bei<br />

dem lokalen Fledermausexperten mit langjähriger Gebietserfahrung Herrn Hennig Vierhaus.<br />

Da die vorhandenen Daten nicht alle Teilräume des Wirkraumes abdecken, wird die<br />

<strong>ASP</strong> zudem um diejenigen planungsrelevanten Arten ergänzt, die aufgrund der Lebensraumeignung<br />

des Plangebietes potenziell in diesem vorkommen können.<br />

Im Jahr 2012 wurden ergänzend folgende Untersuchungen durchgeführt:<br />

Zunächst gab es im Januar 2012 konkrete Hinweise aus der Bevölkerung auf eine mögliche<br />

Ansiedlung des Uhus im Bebauungsplangebiet. Diesen Hinweisen wurde im Rahmen<br />

einer einmaligen, gemeinsam mit den Ornithologen Herrn Illner (Arbeitsgemeinschaft Biologischer<br />

Umweltschutz) und Herrn Axel Müller (<strong>Soest</strong>) eine ausführlichen Begehung des<br />

gesamten Zuckerfabrik-Geländes nachgegangen.<br />

Eine weitere Begehung des Geländes erfolgte am 7. Dezember 2012. Hierbei wurde insbesondere<br />

die Entwicklung des Gebietes nach 2009 untersucht. Alle Veränderungen, die<br />

sich auf Lebensräume oder nicht ersatzbare Strukturen und Habitate von planungsrelevanten<br />

Arten auswirken können, wurden dabei besonders erfasst.<br />

Speziell zum Uhu ergab die Untersuchung im Januar 2012 zunächst folgendes Ergebnis,<br />

welches am 23.1.2012 an die Untere Landschaftsbehörde des Kreises <strong>Soest</strong> per E-Mail<br />

berichtet wurde:<br />

Bei der Begehung konnte sicher nachgewiesen werden, dass sich<br />

dort keine <strong>Artenschutz</strong>relevanten Vorkommen von Uhus befinden.<br />

Es wurden weder Kot- noch Fraßspuren, keine Knochenreste<br />

oder Gewölle, Federn oder sonstiges gefunden.<br />

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STADT SOEST<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

Möglicherweise handelt es sich bei dem gehörten Uhu um ein zufälliges,<br />

einmaliges Vorkommen. Aus mindestens 2 anderen Stellen<br />

der Stadt <strong>Soest</strong> sind aktuell ebenfalls rufende Uhus bekannt<br />

geworden. Es kann also theoretisch sein, dass es sich um ein<br />

und dasselbe Individuum handelt, welches sich derzeit im Stadtgebiet<br />

„umhertreibt“.<br />

Ob es dieses Individuum war, welches kurze Zeit später eine erfolgreiche Brut an der<br />

Paulikirche in <strong>Soest</strong> durchführte ist nicht bekannt. Das Vorkommen im Bereich des Bebauungsplanes<br />

konnte jedoch sicher ausgeschlossen werden.<br />

Am 28. Dezember 2012 erfolgte eine Begehung der nach Osten verlaufenden Verkehrsflächen<br />

(Bergenring, Schlewiger Ring, Danziger Ring) bzw. der Randbereiche dieser Flächen.<br />

Als planungsrelevante Arten sind in aufgrund der recherchierten Daten zusätzlich die<br />

nachfolgend aufgelisteten Arten aufgenommen worden, für die beim LANDESAMT FÜR NA-<br />

TUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV 2010) für das Messtischblatt 4414<br />

(<strong>Soest</strong>) bislang keine Daten vorlagen:<br />

Feldsperling als Brutvogel sowie Alpenstrandläufer, Blässgans, Bruchwasserläufer,<br />

Dunkler Wasserläufer, Fischadler, Flussuferläufer, Grünschenkel, Kampfläufer,<br />

Knäkente, Kormoran, Pfeifente, Rotschenkel, Saatgans, Schellente, Schnatterente,<br />

Tafelente, Uferschnepfe und Waldwasserläufer als Rastvögel.<br />

Nach Abgleich der erhobenen und recherchierten Daten und unter Berücksichtigung der<br />

Lebensraumeignung des Wirkraumes ergibt sich eine Liste von 8 Säugetier-, 2 Amphibien-,<br />

18 Brutvogel- sowie 26 Rastvogelarten, die im Rahmen der artenschutzrechtlichen<br />

Prüfung zu berücksichtigen sind (Tabelle 1).<br />

Aufgrund der vorliegenden Daten und der im W irkraum vorhandenen Lebensräume können<br />

planungsrelevante Vorkommen von 27 Arten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen<br />

werden. Dabei handelt es sich um folgende Arten:<br />

Baumfalke, Brachpieper, Feldschwirl, Flussregenpfeifer, Geburtshelferkröte, Gelbbauchunke,<br />

Grauammer, Grauspecht, Goldregenpfeifer, Große Bartfledermaus, Habicht,<br />

Kammmolch, Kleiner Abendsegler, Kleinspecht, Lachmöwe, Mehlschwalbe,<br />

Merlin, Neuntöter, Pirol, Rauchschwalbe, Rotmilan, Sperber, Uhu, Wachtel, Wachtelkönig,<br />

Wespenbussard, Wiesenpieper und Wiesenweihe.<br />

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STADT SOEST<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

Tabelle 1: Arten, deren Vorkommen im Wirkraum artenschutzrechtlich zu prüfen<br />

sind mit Angaben zu Status (Kartenblatt 4414 – <strong>Soest</strong>) und Erhaltungszustand (atlantische<br />

Region).<br />

Art Status Erhaltungszustand<br />

Wissenschaftlicher Name Deutscher Name<br />

Säugetiere<br />

Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus bodenständig G<br />

Myotis daubentonii Wasserfledermaus Nahrungsgast G<br />

Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus Nahrungsgast G<br />

Myotis nattereri Fransenfledermaus bodenständig G<br />

Nyctalus noctula Großer Abendsegler bodenständig G<br />

Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus potenziell G<br />

Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus bodenständig G<br />

Plecotus auritus Braunes Langohr bodenständig G<br />

Brutvögel<br />

Acrocephalus scirpaceus Teichrohrsänger Brutvogel G<br />

Alcedo atthis Eisvogel Brutvogel G<br />

Asio otus Waldohreule potenziell G<br />

Athene noctua Steinkauz Brutvogel G<br />

Buteo buteo Mäusebussard Brutvogel G<br />

Circus aeruginosus Rohrweihe Brutvogel U<br />

Corvus frugilegus Saatkrähe Brutvogel G<br />

Falco tinnunculus Turmfalke Brutvogel G<br />

Luscinia megarhynchos Nachtigall potenziell G<br />

Passer montanus Feldsperling potenziell G<br />

Perdix perdix Rebhuhn potenziell U<br />

Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz potenziell U-<br />

Rallus aquaticus Wasserralle Brutvogel U<br />

Streptopelia turtur Turteltaube potenziell U-<br />

Strix aluco Waldkauz potenziell G<br />

Tachybaptus ruficollis Zwergtaucher Brutvogel G<br />

Tyto alba Schleiereule potenziell G<br />

Vanellus vanellus Kiebitz Brutvogel G<br />

Rastvögel<br />

Actitis hypoleucos Flussuferläufer Rastvogel regelmäßig G<br />

Anas acuta Spießente Rastvogel regelmäßig G<br />

Anas clypeata Löffelente Rastvogel regelmäßig G<br />

Anas crecca Krickente Rastvogel regelmäßig G<br />

Anas penelope Pfeifente Rastvogel regelmäßig G<br />

Anas querquedula Knäkente Rastvogel regelmäßig G<br />

Anas strepera Schnatterente Rastvogel regelmäßig G<br />

Anser albifrons Blässgans Rastvogel unregelmäßig G<br />

Anser fabalis Saatgans Rastvogel unregelmäßig G<br />

Aythya ferina Tafelente Rastvogel regelmäßig G<br />

Bucephala clangula Schellente Rastvogel unregelmäßig<br />

Calidris alpina Alpenstrandläufer Rastvogel unregelmäßig G<br />

Circus cyaneus Kornweihe Rastvogel unregelmäßig G<br />

Gallinago gallinago Bekassine Rastvogel regelmäßig G<br />

Limosa limosa Uferschnepfe Rastvogel unregelmäßig G<br />

Lymnocryptes minimus Zwergschnepfe Rastvogel unregelmäßig<br />

Pandion haliaetus Fischadler Rastvogel unregelmäßig G<br />

Phalacrocorax carbo Kormoran Rastvogel unregelmäßig G<br />

Philomachus pugnax Kampfläufer Rastvogel unregelmäßig G<br />

Tachybaptus ruficollis Zwergtaucher Rastvogel regelmäßig G<br />

Tringa erythropus Dunkler Wasserläufer Rastvogel unregelmäßig G<br />

Tringa glareola Bruchwasserläufer Rastvogel regelmäßig G<br />

Tringa nebularia Grünschenkel Rastvogel regelmäßig G<br />

Tringa ochropus Waldwasserläufer Rastvogel regelmäßig G<br />

Tringa totanus Rotschenkel Rastvogel unregelmäßig G<br />

Vanellus vanellus Kiebitz Rastvogel regelmäßig G<br />

Amphibien<br />

Bufo calamita Kreuzkröte Einzelnachweiß U<br />

Hyla arborea Laubfrosch bodenständig U+<br />

G = Günstig, U = Ungünstig/Unzureichend, S = Ungünstig/Schlecht; + und - geben den momentanen Bestandstrend<br />

wieder). Rastvögel die mit einer Stetigkeit von weniger als 50 % im Wirkraum festgestellt wurden<br />

(Jahre 1996-2006), werden als unregelmäßige Rastvögel klassifiziert.<br />

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STADT SOEST<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

5. <strong>Artenschutz</strong>rechtliche Prüfung<br />

Mit dem „Protokoll einer artenschutzrechtlichen Prüfung“ hat das MUNLV NRW (Ministerium<br />

für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes<br />

Nordrhein-Westfalens) eine Grundlage veröffentlicht, mit der Art für Art alle relevanten<br />

Aspekte der artenschutzrechtlichen Prüfung nachvollziehbar dokumentiert werden können<br />

(KIEL 2007). Die artenschutzrechtlichen Prüfprotokolle befinden in Kap. 8. Verwendet wird<br />

die neueste Version der <strong>Artenschutz</strong>protokolle, welche bereits die Veränderungen des<br />

BNatSchG zum 01.03.2010 berücksichtigt. Die Gefährdungseinstufung der einzelnen Arten<br />

erfolgt anhand MEINIG et al. (2009), FELDMANN et al. (1999), SUDMANN et al. (2009)<br />

und SÜDBECK et al. (2007).<br />

Mit Blick auf den Faktor Lärm war insbesondere für alle im Naturschutzgebiet nachgewiesenen<br />

Brut- und Rastvogelarten zu überprüfen, wie die Arten auf die zunehmende Lärmbelastung<br />

reagieren. Dazu wurden die in<br />

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ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

Tabelle 1 aufgelisteten Brutvogelarten anhand der Angaben aus KIFL (2009) verschiedenen<br />

Empfindlichkeitsstufen zugeordnet. Für einige Brutvogelarten existieren Angaben<br />

zu kritischen Schallpegeln, für alle Arten sind so genannte „Effektdistanzen“ (GARNIEL et<br />

al. 2007) bzw. Fluchtdistanzen oder Störradien angegeben (Tabelle 2).<br />

Tabelle 2: Lärmempfindlichkeit, kritische Schallpegel und Effektdistanzen für die artenschutzrechtlich<br />

zu prüfenden Brutvogelarten<br />

Deutscher Name<br />

Status<br />

Empfindlichkeitsgruppe<br />

(gemäß KIFL 2009)<br />

kritischer Schallpegel<br />

Effektdistanz /<br />

Fluchtdistanz / Störradius<br />

Eisvogel Brutvogel 4 - Effektdistanz 200 m<br />

Feldsperling potenziell 5 - Effektdistanz 100 m<br />

Gartenrotschwanz potenziell 4 - Effektdistanz 100 m<br />

Kiebitz Brutvogel 3 55 dB(A) tags Effektdistanz 200 m / 400 m<br />

Mäusebussard Brutvogel 5 - Effektdistanz 200 m<br />

Nachtigall potenziell 4 - Effektdistanz 200<br />

Rebhuhn potenziell 3 55 dB(A) tags Effektdistanz 300 m<br />

Rohrweihe Brutvogel 5 - Effektdistanz 300 m<br />

Saatkrähe Brutvogel 5 - Fluchtdistanz 50 m<br />

Schleiereule potenziell 2 58 dB(A) tags Effektdistanz 300 m<br />

Steinkauz Brutvogel 2 58 dB(A) tags Effektdistanz 300 m<br />

Teichrohrsänger Brutvogel 4 - Effektdistanz 200 m<br />

Turmfalke Brutvogel 5 - Fluchtdistanz 100 m<br />

Turteltaube potenziell 2 58 dB(A) tags Effektdistanz 500 m<br />

Waldkauz potenziell 2 58 dB(A) tags Effektdistanz 500 m<br />

Waldohreule potenziell 2 58 dB(A) tags Effektdistanz 500 m<br />

Wasserralle Brutvogel 2 58 dB(A) tags Effektdistanz 300 m<br />

Zwergtaucher Brutvogel 5 - Effektdistanz 100 m<br />

Quelle: KIFL (2009) verändert.<br />

Definition:<br />

Als Effektdistanz wird die maximale Reichweite des erkennbar<br />

negativen Einflusses von Straßen auf die räumliche Verteilung einer<br />

Vogelart bezeichnet. Die Effektdistanz ist von der Verkehrsmenge<br />

unabhängig.<br />

GARNIEL et al. (2007)<br />

Obwohl die verwendeten Untersuchungen speziell Wirkungen von Verkehrslärm zum Gegenstand<br />

hatten, erscheint doch die Verwendung im Zusammenhang mit dem hier zu prüfenden<br />

Vorhaben gerechtfertigt. Als immissionsrelevante Quellen im Steinbruch sind u.a.<br />

die Arbeitsgeräusche der Radlager und Raupenbagger sowie der Fahrverkehr der LKW<br />

und SKW zu nennen.<br />

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STADT SOEST<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

Die wesentlichen Schallquellen liegen im Zentrum des Bebauungsplanbereiches und sind<br />

in der Endausbaustufe von randlich gelegener Bebauung und Gehölzvegetation gegenüber<br />

dem Naturschutzgebiet abgeschirmt. Dadurch wird die Verbindung optischer und<br />

akustischer Störreize, die bei Straßen für manche Arten summativ wirken deutlich reduziert.<br />

Insofern stellen die verwendeten Werte der Tabelle 2 einen „Ansatz zur sicheren<br />

Seite“ dar.<br />

Unter Zugrundelegung eines zukünftigen Immissionspegels von mindestens ca. 55 dB(A)<br />

im Naturschutzgebiet, sind für 8 Brutvogelarten der Tabelle 2 keine oder allenfalls sehr<br />

geringe Störungen durch Lärmimmissionen zu erwarten:<br />

Kiebitz, Rebhuhn, Schleiereule, Steinkauz, Turteltaube, Waldkauz,<br />

Waldohreule und Wasserralle.<br />

Weitere 4 Arten gehören zur Artengruppe mit schwacher Lärmempfindlichkeit (Artengruppe<br />

4 gemäß KIFL 2009):<br />

Eisvogel, Gartenrotschwanz, Nachtigall und Teichrohrsänger.<br />

Für diese Arten wurde nachgewiesen, dass Verkehrslärm und Siedlungsdichte der Arten<br />

nicht oder nur schwach miteinander korrelieren KIFL (2009). Ergänzend wird für diese Arten<br />

die Effektdistanz zur Beurteilung von potenziellen Auswirkungen herangezogen. Diese<br />

liegt bei den genannten Arten zwischen 100m und 200 m. Bezogen auf die relevanten<br />

Schallquellen, die im Zentrum des Bebauungsplangebietes liegen, werden zum Naturschutzgebiet<br />

Abstände von 250 m und mehr eingehalten. Lärmbedingte Auswirkungen<br />

können daher für die genannten Arten ausgeschlossen werden.<br />

Weiterhin sind 6 Arten der Artengruppe 5 zuzurechnen, für die Verkehrslärm keine Relevanz<br />

besitzt und eine durch Lärm hervorgerufene Störung am Brutplatz ausgeschlossen<br />

werden kann:<br />

Feldsperling, Mäusebussard, Rohrweihe, Saatkrähe, Turmfalke<br />

und Zwergtaucher.<br />

Berücksichtigt man auch für diese Arten die Effektdistanzen, so sind Werte von 50 m<br />

(Saatkrähe) bis 300 m (Rohrweihe) zu verwenden. Für die Rohrweihe liegen regelmäßige<br />

Beobachtungen zur Brutzeit von den Inseln der Teilflächen 4 und 6 (vgl. Abbildung 7) vor.<br />

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STADT SOEST<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

Diese haben einen Abstand zu den maßgeblichen Schallquellen von über 350 – 550 m.<br />

Relevante Vorkommen weiterer Arten liegen abseits der Effektdistanzen.<br />

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass lärmbedingte Auswirkungen auf<br />

die Brutvögel ausgeschlossen werden können.<br />

Für Rastvögel ist Lärm ganz offensichtlich nicht der entscheidende Störfaktor. Nach KIFL<br />

(2009: S.34) deutet<br />

„Das Verhalten der Rastvögel in Rast- und Überwinterungsgebieten […] darauf hin,<br />

dass in erster Linie optische Störreize und optische Kulisseneffekte für die Meidung<br />

von straßennahen Bereichen verantwortlich sind. Von einer Steigerung der<br />

Störintensität mit zunehmendem Lärm ist nicht auszugehen (GARNIEL et al. 2007).“<br />

Bau- und Anlagen bedingte optische Störungen von Brut- und Rastvögeln lassen sich<br />

durch randliche Bepflanzungen wirksam reduzieren. Ohnehin ist die störende Wirkung<br />

von Menschen (und ggf. Hunden) im Naturschutzgebiet deutlich höher zu werten als diejenige,<br />

die von Beleuchtung, Reflexionen oder Fahrbewegungen im angrenzenden Bebauungsplangebiet<br />

ausgeht. KIFL (2009) geht davon aus, dass durch einen geschlossenen<br />

niedrigen Gehölzsaum das Störpotenzial signifikant verringert werden kann. Als besonders<br />

kritisch wird insbesondere flackerndes Licht eingestuft, was praktisch durch Vergrämungsversuche<br />

zur Verringerung des Vogelschlagrisikos an Flughäfen getestet wurde<br />

(PHILIBIN 2005). Optischen Störungen kann daher wirksam durch eine Verdichtung der<br />

randlich zum Naturschutzgebiet gelegenen Bepflanzung begegnet werden. <strong>Artenschutz</strong>rechtlich<br />

relevante Auswirkungen sind unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen<br />

(Siehe Kapitel 6) nicht zu erwarten.<br />

Ergebnisse der Prüfung<br />

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung)<br />

Eine Tötung planungsrelevanter Arten durch das Vorhaben kann unter Berücksichtigung<br />

risikomindernder Maßnahmen ausgeschlossen werden.<br />

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung)<br />

Erhebliche Störungen planungsrelevanter Arten können unter Berücksichtigung<br />

von Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden.<br />

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STADT SOEST<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten)<br />

Mit erheblichen Beschädigungen oder dem Verlust von Lebensstätten planungsrelevanter<br />

Arten im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist unter Berücksichtigung<br />

von Vermeidungsmaßnahmen nicht zu rechnen.<br />

§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG (Wildlebende Pflanzen)<br />

Im Plangebiet kommen keine planungsrelevanten Pflanzenarten vor.<br />

§ 44 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG (Erhaltung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang)<br />

Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang bleibt unter Berücksichtigung<br />

von Vermeidungsmaßnahmen für alle planungsrelevanten Arten weiterhin<br />

erhalten.<br />

6. Zulässigkeit des Vorhabens<br />

Das geplante Vorhaben ist unter der Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen<br />

und der Durchführung risikomindernder<br />

Maßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig.<br />

<strong>Artenschutz</strong>rechtliche Bedenken bestehen nicht.<br />

Die Durchführung von Vermeidungs- und Risiko mindernden Maßnahmen ist dabei Voraussetzung<br />

für die Zulässigkeit des Vorhabens. Die unmittelbare Nachbarschaft von<br />

überregional bedeutsamen Brut-, Zug- und Rastvogellebensräumen und geplantem Ge-<br />

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STADT SOEST<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

werbegebiet führt zu Konflikten insbesondere im Grenzbereich von Naturschutz- und Gewerbegebiet.<br />

Dabei konnte nachgewiesen werden, dass die Lärmimmissionen keine nachteiligen Auswirkungen<br />

auf die zu berücksichtigenden planungsrelevanten Arten haben.<br />

Auswirkungen durch optische Störreize können nicht völlig ausgeschlossen werden. Kritisch<br />

sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Teilflächen im Umkreis von ca.<br />

100 m um das Naturschutzgebiet zu bewerten, welche in engem funktionalen Zusammenhang<br />

mit diesem stehen. Diesen Flächen fehlt eine ausreichende (optische) Abschirmung<br />

gegenüber den für Zug- und Rastvögeln bedeutsamen Teichen mit ihren offenen<br />

Wasserflächen.<br />

Weiterhin dienen Teilflächen des Naturschutzgebietes etlichen Vogel- und Fledermausarten<br />

als Nahrungshabitat. Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Kreis <strong>Soest</strong><br />

und Stadt <strong>Soest</strong> aus dem Jahr 2000 ist eine gewerbliche Nutzung der Flächen vorgesehen<br />

(RENNEBAUM, Kreis <strong>Soest</strong>, schriftliche Mitteilung vom 03. August 2010). Aus artenschutzrechtlicher<br />

Sicht ist dies jedoch ohne eine ausreichende Abschirmung als ungünstig<br />

einzustufen. Hinzu kommt, dass diese vertragliche Regelung keine rechtliche Wirkung auf<br />

das <strong>Artenschutz</strong>recht entfalten kann.<br />

Eine Bebauung der Flächen mit gewerblicher Nutzung würde ohne eine dichte randliche<br />

Bepflanzung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Störungen von Rast- und Brutvögeln<br />

des angrenzenden Naturschutzgebietes führen. Beleuchtungen und Silhouettenwirkung<br />

von Gebäuden sowie Bewegungen von Personen und Fahrzeugen auf diesen<br />

Flächen könnten zu erheblichen Störungen der Teiche 3 bis 6 und der dort ansässigen<br />

Fauna führen.<br />

Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist es erforderlich, das Naturschutzgebiet<br />

wirksam gegenüber optischen Störungswirkungen<br />

abzuschirmen. Dies kann durch eine möglichst dichte randliche<br />

Bepflanzung bzw. eine Verdichtung der bestehenden Gehölze im<br />

Randbereich zwischen NSG und Gewerbeflächen erreicht werden.<br />

Alternativ besteht die Möglichkeit, geeignete CEF-Maßnahmen zu ergreifen, die eine Erhaltung<br />

der lokalen Populationen der betroffenen Arten im lokalen Zusammenhang sicherstellen.<br />

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STADT SOEST<br />

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

6.1 Vermeidungsmaßnahmen – Rohrweihe, Teichrohrsänger, Wasserralle,<br />

Zwergtaucher<br />

<strong>Artenschutz</strong>rechtliche Konflikte aufgrund von erheblichen Störungen können für die Brutvogelarten<br />

Rohrweihe, Teichrohrsänger, Wasserralle und Zwergtaucher auftreten. Alle<br />

vier Vogelarten kommen im angrenzenden Naturschutzgebiet als Brutvögel vor. Erhebliche<br />

Störungen können sowohl anlagenbedingt (Silhouettenwirkung) als auch bau- und betriebsbedingt<br />

(optische Störreize) auftreten. Eine Empfindlichkeit der Arten gegenüber<br />

Störungen lässt sich beispielsweise aus KIFL (2009) ableiten.<br />

Durch eingriffsminimierende Maßnahmen lassen sich die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

vermeiden. Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen:<br />

• Schutz der o. g. planungsrelevanten Arten im Naturschutzgebiet gegenüber<br />

optischen Störwirkungen aus dem westlichen Plangebiet. Dazu ist eine<br />

dichte Bepflanzung aus standortgerechten Gehölzen auf einem ca. 10 m<br />

breiten Pflanzstreifen vorzunehmen. Es sind mehrreihige Hecken aus bewehrten<br />

Gehölzen (Schlehe, Weißdorn) zu verwenden, in die Hochstämme<br />

(Stieleiche, Esche, Buche etc.) als Überhälter zu integrieren sind. Die<br />

Pflanzung soll so bald wie möglich erfolgen, damit im Fall einer Bebauung<br />

bereits die abschirmende Wirkung erzielt wird.<br />

• Ergänzung der Bepflanzung des zwischen Naturschutzgebiet und den Teilflächen<br />

am Westrand des Bebauungsplangebietes vorgesehen Grünstreifens<br />

durch bewehrte strauchartige Gehölze (Schlehe, Weißdorn) unter den<br />

vorhandenen Hybridpappeln zur Verdichtung der abschirmenden Wirkung.<br />

Auf diese Weise werden der Sicht- und Lärmschutz verbessert.<br />

• Vor Beginn von Bautätigkeiten ist das Gelände durch einen erfahrenen Ornithologen<br />

im Hinblick auf Brutansiedlungen planungsrelevanter Arten zu<br />

kontrollieren. Die Kontrolle sollte zeitlich eng mit der Baufeldräumung verzahnt<br />

stattfinden, um eine zwischenzeitliche Neu- bzw. Wiederbesiedlung<br />

sicher ausschließen zu können. Werden Bruten der planungsrelevanten Arten<br />

festgestellt, darf erst nach Beendigung des Brutgeschäftes (in der Regel<br />

nach dem 30.06.) das Baufeld geräumt werden. Alternativ ist eine Bauzeitenbeschränkung<br />

für nordwestlichen Bereich des Bebauungsplanes<br />

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während der Hauptbrutzeit der betroffenen Arten (01.04.-30.06.) einzuhalten.<br />

• Eine nächtliche Beleuchtung von Gebäuden mit einer Höhe von mehr als<br />

111 m ü. NN in Richtung des Naturschutzgebietes ist zu vermeiden. Im<br />

Westteil des Bebauungsplangebietes sind innerhalb eines 100 m-<br />

Abstandbereiches zum NSG alle Leuchten so auszurichten, dass keine<br />

Lichtimmissionen in Richtung des Naturschutzgebietes stattfinden. Fensterfronten<br />

in Richtung des Naturschutzgebietes sind wirksam gegen Vogelschlag<br />

zu sichern. Nach Erkenntnissen der Schweizerischen Vogelwarte<br />

eignen sich dazu besonders so genannte „Birdstripes“. Das sind gelbe,<br />

zwei Zentimeter breite halbtransparente Streifen, die im Abstand von vier<br />

bis zehn Zentimetern senkrecht von außen auf die Fenster geklebt werden.<br />

Eine weitere Möglichkeit besteht in der Verwendung von Glas mit UV-<br />

Beschichtung (z. B. „Ornilux“, Firma Arnold Glas). Es baut auf der Tatsache<br />

auf, dass viele Vogelarten UV-Licht sehen können. Eine Beschichtung mit<br />

UV-optischer Wirkung sorgt dafür, dass die Vögel das Glas leichter als<br />

Hindernis erkennen. Ohne den Menschen die Sicht zu behindern, mindert<br />

Ornilux das Risiko von Vogelschlag um rund drei Viertel. (Quelle:<br />

http://www.nabu.de/nabu/nh/2010/1/ 11932.html ).<br />

• Alternativ zu den obigen Maßnahmen können geeignete CEF-<br />

Maßnahmen ergriffen werden, die eine Erhaltung der lokalen Populationen<br />

der betroffenen Arten im lokalen Zusammenhang sicherstellen (Radius<br />

ca. 5 km).<br />

• Der Erfolg der eingeleiteten Maßnahmen ist durch ein projektbegleitendes<br />

Monitoring zu dokumentieren. Reichen die vorgeschlagenen Maßnahmen<br />

nicht aus, sind nötigenfalls weitere Maßnahmen umzusetzen.<br />

6.2 Vermeidungsmaßnahmen – Steinkauz<br />

<strong>Artenschutz</strong>rechtliche Konflikte aufgrund von erheblichen Störungen können ebenfalls für<br />

die Brutvogelart Steinkauz auftreten, die im Bereich der Flächen 2 bis 4 des Naturschutzgebietes<br />

(Abbildung 7) vorkommt und mindestens auch den Norden und Nordwesten des<br />

Bebauungsplangebietes regelmäßig nutzt. Erhebliche Störungen können bau- und be-<br />

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DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

triebsbedingt (Störreize) auftreten. Eine Empfindlichkeit der Art gegenüber Störungen<br />

lässt sich beispielsweise aus KIFL (2009) ableiten. Ein Verlust an Nahrungsflächen durch<br />

das Vorhaben (vgl. SUNDE et al. 2009) kann zum Verlust der Lebensstätte der Art führen.<br />

Durch eingriffsminimierende Maßnahmen lassen sich die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

vermeiden. Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen:<br />

• Schutz des Steinkauzes gegenüber optischen Störwirkungen, die vom<br />

nordwestlichen Teil des Bebauungsplangebietes ausgehen. Dazu ist eine<br />

dichte Bepflanzung aus standortgerechten Gehölzen auf einem ca. 10 m<br />

breiten Pflanzstreifen vorzunehmen. Es sind mehrreihige Hecken aus bewehrten<br />

Gehölzen (Schlehe, Weißdorn) zu verwenden, in die Hochstämme<br />

(Stieleiche, Esche, Buche etc.) als Überhälter zu integrieren sind. Die<br />

Pflanzung soll so bald wie möglich erfolgen, damit im Fall einer Bebauung<br />

bereits die abschirmende Wirkung erzielt wird.<br />

• Vor Beginn von Bautätigkeiten ist das Gelände durch einen erfahrenen Ornithologen<br />

im Hinblick auf eine Brutansiedlung des Steinkauzes zu kontrollieren.<br />

Die Kontrolle sollte zeitlich eng mit der Baufeldräumung verzahnt<br />

stattfinden, um eine zwischenzeitliche Neu- bzw. Wiederbesiedlung sicher<br />

ausschließen zu können. Sollte eine Brutansiedlung des Steinkauzes auf<br />

der zu räumenden Fläche festgestellt werden, ist die Räumung bis nach<br />

der Brutzeit auszusetzen. Alternativ ist eine Bauzeitenbeschränkung für<br />

den nordwestlichen Teil des Bebauungsplangebietes während der Hauptbrutzeit<br />

(01.04.-30.06.) einzuhalten.<br />

• Alternativ können geeignete CEF-Maßnahmen zur Stärkung der lokalen<br />

Population des Steinkauzes durchgeführt werden (Radius ca. 5 km,<br />

z.B. Anlage einer Streuobstwiese von ca. ,25 – 0,5 ha Größe, Pflanzung<br />

von ca. 15 Kopfweiden, Ausbringen von Nisthilfen).<br />

• Der Erfolg aller Maßnahmen ist durch ein projektbegleitendes Monitoring zu<br />

dokumentieren. Reichen die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht aus, sind<br />

nötigenfalls weitere Maßnahmen umzusetzen.<br />

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6.3 Vermeidungsmaßnahmen – Bekassine, Bruchwasserläufer, Flussuferläufer,<br />

Grünschenkel, Kiebitz, Knäkente, Krickente, Löffelente, Pfeifente,<br />

Schnatterente, Spießente, Zwergtaucher<br />

<strong>Artenschutz</strong>rechtliche Konflikte aufgrund von erheblichen Störungen können potenziell für<br />

die Rastvogelarten Bekassine, Bruchwasserläufer, Flussuferläufer, Grünschenkel, Kiebitz,<br />

Knäkente, Krickente, Löffelente, Pfeifente, Schnatterente, Spießente und Zwergtaucher<br />

auftreten. Alle zwölf Vogelarten kommen im angrenzenden Naturschutzgebiet als regelmäßige<br />

Rastvögel vor. Erhebliche Störungen können sowohl anlagenbedingt (Silhouettenwirkung,<br />

Reflektionseffekt von Dach- und Asphaltflächen) als auch bau- und betriebsbedingt<br />

(optische Störreize) auftreten. Eine Empfindlichkeit der Arten gegenüber Störungen<br />

lässt sich beispielsweise aus BAUER ET AL. (1992), DIETRICH & KOEPFF (1994), GOLD<br />

ET AL. (1993), KIFL (2009), MAYHEV & HOUSTEN (1989), REICHENBACH (2003) und SCHREI-<br />

BER (1993) ableiten.<br />

Durch eingriffsminimierende Maßnahmen lassen sich die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

vermeiden. Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen:<br />

• Schutz der o. g. planungsrelevanten Arten im Naturschutzgebiet gegenüber<br />

optischen Störwirkungen, die vom nordwestlichen Teil des Bebauungsplangebietes<br />

ausgehen. Dazu ist eine dichte Bepflanzung aus standortgerechten<br />

Gehölzen auf einem ca. 10 m breiten Pflanzstreifen vorzunehmen.<br />

Es sind mehrreihige Hecken aus bewehrten Gehölzen (Schlehe, Weißdorn)<br />

zu verwenden, in die Hochstämme (Stieleiche, Esche, Buche etc.) als<br />

Überhälter zu integrieren sind. Die Pflanzung soll so bald wie möglich erfolgen,<br />

damit im Fall einer Bebauung bereits die abschirmende Wirkung erzielt<br />

wird.<br />

• Ergänzung der Bepflanzung des zwischen Naturschutzgebiet und dem<br />

Westrand des Bebauungsplangebietes vorgesehen Grünstreifens durch<br />

bewehrte strauchartige Gehölze (Schlehe, Weißdorn) unter den vorhandenen<br />

Hybridpappeln zur Verdichtung der optisch abschirmenden Wirkung.<br />

Auf diese Weise werden sowohl der Sicht- als auch der Lärmschutz verbessert.<br />

• Eine nächtliche Beleuchtung von Gebäuden mit einer Höhe von mehr als<br />

111 m ü. NN in Richtung des Naturschutzgebietes ist zu vermeiden. Am<br />

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ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />

DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

nordwestlichen und westlichen Rand des Bebauungsplanes sind Leuchten<br />

so auszurichten, dass keine Lichtimmissionen in Richtung des Naturschutzgebietes<br />

stattfinden. Fensterfronten in Richtung des Naturschutzgebietes<br />

sind wirksam gegen Vogelschlag zu sichern. Nach Erkenntnissen<br />

der Schweizerischen Vogelwarte eignen sich dazu besonders so genannte<br />

„Birdstripes“. Das sind gelbe, zwei Zentimeter breite halbtransparente Streifen,<br />

die im Abstand von vier bis zehn Zentimetern senkrecht von außen auf<br />

die Fenster geklebt werden. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Verwendung<br />

von Glas mit UV-Beschichtung (z. B. „Ornilux“, Firma Arnold<br />

Glas). Es baut auf der Tatsache auf, dass viele Vogelarten UV-Licht sehen<br />

können. Eine Beschichtung mit UV-optischer Wirkung sorgt dafür, dass die<br />

Vögel das Glas leichter als Hindernis erkennen. Ohne den Menschen die<br />

Sicht zu behindern, mindert Ornilux das Risiko von Vogelschlag um rund<br />

drei Viertel. (Quelle: http://www.nabu.de/nabu/nh/2010/1/ 11932.html ).<br />

• Baumaßnahmen am Westrand des Bebauungsplangebietes sind außerhalb<br />

der Hauptrastzeiten (1.10. – 28.02.) durchzuführen. Geringe temporäre<br />

Störungen des benachbarten Naturschutzgebietes sind tolerierbar. Eine<br />

„über Jahre hinweg“ andauernder Baubetrieb ist hingegen zu vermeiden.<br />

• Dachflächen sind so zu gestalten, dass ein spiegelnder oder stark reflektierender<br />

Effekt („Wasserflächeneffekt“) vermieden wird.<br />

• Alternativ zu den obigen Maßnahmen können geeignete CEF-<br />

Maßnahmen ergriffen werden, die eine Erhaltung der lokalen Rastpopulationen<br />

der betroffenen Arten im lokalen Zusammenhang sicherstellen<br />

(Anlage von Ersatz- oder Ausweichgewässern westlich des Naturschutzgebietes,<br />

Radius ca. 5 km).<br />

• Der Erfolg aller Maßnahmen ist durch ein projektbegleitendes Monitoring zu<br />

dokumentieren. Reichen die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht aus, sind<br />

nötigenfalls weitere Maßnahmen umzusetzen.<br />

6.4 Risikomindernde Maßnahmen – Eulenvögel und Fledermäuse<br />

<strong>Artenschutz</strong>rechtliche Konflikte aufgrund von Tötung können für die Eulenvogelarten<br />

Schleiereule, Waldkauz und Waldohreule sowie für die Fledermausarten Braunes Lang-<br />

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DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

ohr, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus<br />

und Zwergfledermaus sowie gegebenenfalls weitere Fledermausarten auftreten.<br />

Alle neun Fledermausarten kommen sicher oder zumindest wahrscheinlich im Plangebiet<br />

vor. Im Rahmen der Baufeldräumung kann eine Tötung von Individuen dieser Arten in ihren<br />

Quartieren (Gebäude und Baumhöhlen) nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.<br />

Zur Minimierung des Risikos, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst<br />

werden, sind folgende Maßnahmen notwendig erforderlich:<br />

• Überprüfung des Geländes auf aktuell vorhandene Fledermausquartiere<br />

durch einen entsprechenden Fachkundigen im Vorfeld der Baufeldräumung.<br />

Bei Feststellung von Fortpflanzungstätten oder Brutansiedlungen ist<br />

die Baufeldräumung für die Dauer der Brut auszusetzen (in der Regel maximal<br />

ca. 30.08.). Kartierung und Baufeldräumung sollten zeitlich eng verzahnt<br />

stattfinden, um eine zwischenzeitliche Neu- bzw. Wiederansiedlung<br />

sicher ausschließen zu können.<br />

• Durchführung einer nächtlichen Brutvogelkartierung im Vorfeld der Baufeldräumung.<br />

Bei Feststellung von Fortpflanzungstätten oder Brutansiedlungen<br />

ist die Baufeldräumung für die Dauer der Brut auszusetzen (in der Regel<br />

maximal ca. 30.06.). Kartierung und Baufeldräumung sollten zeitlich eng<br />

verzahnt stattfinden, um eine zwischenzeitliche Neuansiedlung sicher ausschließen<br />

zu können.<br />

6.5 Weitere Empfehlungen zur allgemeinen Eingriffsminimierung<br />

Die nachfolgend aufgelisteten Empfehlungen sind als freiwillige Maßnahmen zu verstehen.<br />

Auch ohne Durchführung dieser Maßnahmen ist das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher<br />

Sicht zulässig.<br />

• Zur Minimierung der Auswirkungen des Eingriffs auf die allgemeine Brutvogelfauna<br />

des Wirkraumes (Arten der Hecken- und Parklandschaft) wird<br />

empfohlen, die notwendige Baufeldräumung möglichst außerhalb der<br />

Hauptbrutzeit (20.03.-30.06.) durchzuführen. Lässt sich dies nicht vermeiden,<br />

sind zumindest langwierige Arbeiten mit lang anhaltenden Störungen<br />

so weit wie möglich zu minimieren.<br />

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• Bestehende Altgehölze innerhalb des Wirkraumes können maßgeblich zur<br />

Minderung von Störreizen (insbesondere Schall- und Lichtimmissionen)<br />

beitragen. Bestehende Baumreihen, Einzelbäume und Strauchhecken sollten<br />

daher nach Möglichkeit in die spätere Bebauungsplanung integriert<br />

werden. Der Erhalt bestehender Gehölze ist eventuellen Neuanpflanzungen<br />

vorzuziehen. Dieses wird insbesondere für die Begrünung von Fahrstraßen<br />

und Parkplatzflächen empfohlen.<br />

6.6 Zusammenfassung Darstellung der Vermeidungs- und Risiko minimierenden<br />

Maßnahmen zur Aufnahme in den Bebauungsplan als textliche<br />

Festsetzungen<br />

• Der Nordwestrand des Bebauungsplangebietes ist mit standortgerechten<br />

Gehölzen auf einem ca. 10 m breiten Pflanzstreifen dicht zu bepflanzen. Es<br />

sind mehrreihige Hecken aus bewehrten Gehölzen (Schlehe, Weißdorn)<br />

anzulegen, in die Hochstämme (Stieleiche, Esche, Buche etc.) als Überhälter<br />

zu integrieren sind.<br />

• Die Bepflanzung des zwischen Naturschutzgebiet und dem Westrand des<br />

Bebauungsplangebietes vorgesehenen Grünstreifens ist durch bewehrte<br />

strauchartige Gehölze (Schlehe, Weißdorn) unter den vorhandenen Hybridpappeln<br />

zu verdichten.<br />

• Die genannten Pflanzmaßnahmen sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten<br />

des Bebauungsplanes 43.3 vorzunehmen.<br />

• Vor Beginn von Bautätigkeiten (einschließlich Baufeldräumung) ist das Gelände<br />

durch einen erfahrenen Ornithologen im Hinblick auf Brutansiedlungen<br />

planungsrelevanter Arten zu kontrollieren. Werden Bruten der planungsrelevanten<br />

Arten festgestellt, darf das Baufeld erst nach Beendigung<br />

des Brutgeschäftes (in der Regel nach dem 30.06.) geräumt werden.<br />

• Eine nächtliche Beleuchtung von Gebäuden mit einer Höhe von mehr als<br />

111 m ü. NN in Richtung des Naturschutzgebietes ist nicht zulässig.<br />

• Am Nord- und Westrand des Bebauungsplangebietes sind Außenleuchten<br />

so auszurichten, dass sie nicht in Richtung des Naturschutzgebietes oder<br />

nach oben abstrahlen.<br />

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• Fensterfronten in Richtung des Naturschutzgebietes sind wirksam gegen<br />

Vogelschlag zu sichern. Geeignet sind sogenannte „Birdstripes“ oder die<br />

Verwendung von Glas mit UV-Beschichtung.<br />

• Baumaßnahmen am Westrand des Bebauungsplangebietes sind außerhalb<br />

der Hauptrastzeiten (1.10. – 28.02.) durchzuführen.<br />

• Dachflächen mit geringer Neigung sind so zu gestalten, dass ein spiegelnder<br />

oder stark reflektierender Effekt („Wasserflächeneffekt“) vermieden<br />

wird.<br />

• Vor Beginn der Baufeldräumung ist das Gelände auf aktuell vorhandene<br />

Fledermausquartiere durch einen Fachkundigen zu überprüfen. Bei Feststellung<br />

von Fortpflanzungsstätten oder Brutansiedlungen ist die Baufeldräumung<br />

für die Dauer der Brut auszusetzen.<br />

• Der Erfolg der eingeleiteten Maßnahmen ist durch ein projektbegleitendes<br />

Monitoring zu dokumentieren. Reichen die vorgeschlagenen Maßnahmen<br />

nicht aus, sind nötigenfalls weitere Maßnahmen umzusetzen.<br />

7. Literatur<br />

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DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />

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8. <strong>Artenschutz</strong>rechtliche Prüfprotokolle<br />

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