ASP Artenschutz.pdf - Soest
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Stadt <strong>Soest</strong><br />
<strong>Artenschutz</strong>rechtliche Prüfung (<strong>ASP</strong>)<br />
zur 3. Änderung und Ergänzung<br />
des Bebauungsplanes Nr. 43<br />
der Stadt <strong>Soest</strong><br />
- Fortschreibung 2013 -<br />
Stand: 18. Februar 2013
Auftraggeber:<br />
Stadt <strong>Soest</strong><br />
Planverfasser:<br />
Bearbeiter:<br />
Dipl.-Geograph Volker Stelzig<br />
aufgestellt am: 18. Februar 2013
STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
1. EINLEITUNG ............................................................................................ 1<br />
2. RECHTLICHER RAHMEN ....................................................................... 3<br />
3. VORHABENSBESCHREIBUNG, WIRKUNGSPROGNOSE UND<br />
RADIUS .................................................................................................... 6<br />
3.1 Vorhabensbeschreibung ........................................................................ 6<br />
3.2 Wirkungsprognose ............................................................................... 10<br />
3.3 Wirkraum ............................................................................................... 12<br />
4. FESTSTELLUNG DER PLANUNGSRELEVANTEN ARTEN ................ 17<br />
5. ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG ........................................... 21<br />
6. ZULÄSSIGKEIT DES VORHABENS ..................................................... 25<br />
6.1 Vermeidungsmaßnahmen – Rohrweihe, Teichrohrsänger,<br />
Wasserralle, Zwergtaucher .................................................................. 26<br />
6.2 Vermeidungsmaßnahmen – Steinkauz ............................................... 28<br />
6.3 Vermeidungsmaßnahmen – Bekassine, Bruchwasserläufer,<br />
Flussuferläufer, Grünschenkel, Kiebitz, Knäkente, Krickente,<br />
Löffelente, Pfeifente, Schnatterente, Spießente, Zwergtaucher ....... 29<br />
6.4 Risikomindernde Maßnahmen – Eulenvögel und Fledermäuse ....... 31<br />
6.5 Weitere Empfehlungen zur allgemeinen Eingriffsminimierung ........ 31<br />
6.6 Zusammenfassung Darstellung der Vermeidungs- und Risiko<br />
minimierenden Maßnahmen zur Aufnahme in den Bebauungsplan<br />
als textliche Festsetzungen ................................................................. 32<br />
7. LITERATUR ........................................................................................... 34<br />
8. ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFPROTOKOLLE .......................... 36<br />
I
STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
Abbildungsverzeichnis<br />
Abbildung 1: Übersichtskarte mit Abgrenzung des Geltungsbereiches des<br />
Bebauungsplanes Nr. 43 der Stadt <strong>Soest</strong>. .................................................... 2<br />
Abbildung 2: Ehemaliges Pförtnerhäuschen der Zuckerfabrik <strong>Soest</strong> mit Gehölzreihen im<br />
Hintergrund. ................................................................................................. 8<br />
Abbildung 3: Weiterhin genutzte Silolager der ehemaligen Zuckerfabrik. .......................... 8<br />
Abbildung 4: Extensivgrünland und Pionierrasen sowie versiegelte Flächen. Links der<br />
Zustand 2009, rechts der Zustand aktuell (10. Dezember 2012). ................. 9<br />
Abbildung 5: Abbruchhaus im nordwestlichen Teil des Untersuchungsgebietes. .............. 9<br />
Abbildung 6: Pappelreihe entlang der Westgrenze des Bebauungsplangebietes. ............10<br />
Abbildung 7: Lageplan des Naturschutzgebietes „Ehemalige Klärteiche an der<br />
Zuckerfabrik <strong>Soest</strong>“ mit Benennung der Teilflächen. NSG-Grenze = rote<br />
Line. ............................................................................................................14<br />
Abbildung 8: Teich 6 des Naturschutzgebietes. ...............................................................14<br />
Abbildung 9: Blick hinweg über Fläche 1 in Richtung der geplanten Bauflächen. .............15<br />
Abbildung 10: Kernbereich des Bebauungsplanes (schwarze Linie) und Wirkraum<br />
(abgegrenzt anhand der anzunehmenden Wirkungsradien, grüne Linie).<br />
Die grün schraffierten Flächen zeigen das Naturschutzgebiet „Ehemalige<br />
Klärteiche an der Zuckerfabrik <strong>Soest</strong>“ (SO-076). .........................................16<br />
Abbildung 11: Ablaufschema – Feststellung der planungsrelevanten Arten. ....................17<br />
Tabellenverzeichnis<br />
Tabelle 1: Arten, deren Vorkommen im Wirkraum artenschutzrechtlich zu prüfen<br />
sind mit Angaben zu Status (Kartenblatt 4414 – <strong>Soest</strong>) und<br />
Erhaltungszustand (atlantische Region). ...................................................20<br />
Tabelle 2:<br />
Lärmempfindlichkeit, kritische Schallpegel und Effektdistanzen für die<br />
artenschutzrechtlich zu prüfenden Brutvogelarten .....................................21<br />
II
STADT SOEST<br />
1. Einleitung<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
Gegenstand der hier vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung ist die 3. Änderung und<br />
Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 43 der Stadt <strong>Soest</strong>, mit der die künftige gewerbliche<br />
Entwicklung auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik an der Hammer Landstraße<br />
städtebaulich geordnet und planungsrechtlich gesichert werden soll. Den vom Rat der<br />
Stadt <strong>Soest</strong> hierzu am 08.12.2010 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, hat das<br />
OVG Münster in dem anschließenden Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt.<br />
Gründe dafür wurden überwiegend bei den Festsetzungen zur Lärmkontingentierung und<br />
den besonderen aufschiebenden Bedingungen aber nicht in dem städtebaulichen Grundkonzept.<br />
Um diese vom Gericht gerügten Mängel zu beheben, soll der Bebauungsplan<br />
durch ein ergänzendes Verfahren rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Seit den Geländeaufnahmen<br />
ist eine Zeitspanne verstrichen und es sind teilweise neue Daten zur Fauna<br />
des Gebietes bekannt geworden, so dass eine Aktualisierung der <strong>Artenschutz</strong>rechtlichen<br />
Prüfung angebracht erscheint.<br />
Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Dezember 2007<br />
sowie der Aktualisierung zum März 2010 wurde der besondere <strong>Artenschutz</strong> in Deutschland<br />
gesetzlich konkretisiert und an die europäischen Vorgaben angepasst. Den Bestimmungen<br />
des BNatSchG folgend sind daher bei allen genehmigungspflichtigen Planungsund<br />
Zulassungsverfahren die Belange des <strong>Artenschutz</strong>es gesondert zu prüfen. Das Büro<br />
Stelzig – Landschaft | Ökologie | Planung | aus <strong>Soest</strong> im Juli 2010 wurde mit der Erstellung<br />
der nach dem BNatSchG erforderlichen artenschutzrechtlichen Prüfung (<strong>ASP</strong>) beauftragt.<br />
Die vorliegende <strong>ASP</strong> hat zum Ziel:<br />
• Ermittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach<br />
§ 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten<br />
Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-<br />
Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können.<br />
• Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von<br />
den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, sofern erforderlich, gegeben sind.<br />
Bereits im Jahr 2009 war für das ehemalige Zuckerfabrikgelände an der Hammer Landstraße<br />
eine <strong>Artenschutz</strong>rechtliche Prüfung erstellt worden. Da zum damaligen Zeitpunkt<br />
1
STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
kein konkreter Bebauungsplanentwurf zur Prüfung vorlag, wurde nur eine allgemeine Prüfung<br />
des <strong>Artenschutz</strong>es durchgeführt. Auf Grundlage des Entwurfes zum Bebauungsplan<br />
Nr. 43 (Teil 1) der Stadt <strong>Soest</strong> mit Stand vom 22.04.2010, der eine Erweiterung der 2009<br />
betrachteten Flächen vorsah sowie auf Grundlage mehrerer Fachgutachten zur Schall-,<br />
Geruchs- und Verkehrsentwicklung im Plangebiet wurde im Jahr 2010 eine spezifische<br />
Prüfung des <strong>Artenschutz</strong>es im Plangebiet durchgeführt.<br />
Diese Prüfung berücksichtigte in Hinsicht auf den Bebauungsplan auch das Nahumfeld<br />
des Plangebietes, hierunter insbesondere das Naturschutzgebiet „Ehemalige Klärteiche<br />
an der Zuckerfabrik <strong>Soest</strong>“ (SO-076), welches im Jahr 2009 nicht näher artenschutzrechtlich<br />
geprüft wurde. Die veränderte Rechtsgrundlage nach Novellierung des BNatSchG<br />
zum 01.03.2010 wurde ebenfalls umgesetzt.<br />
Die nun vorgelegte Aktualisierung trägt auf der Basis erneuter Ortsbegehungen den neuen<br />
Entwicklungen im Gebiet seit 2010 Rechnung.<br />
Abbildung 1: Übersichtskarte mit Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes<br />
Nr. 43 der Stadt <strong>Soest</strong>.<br />
2
STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
Quelle: Stadt <strong>Soest</strong><br />
2. Rechtlicher Rahmen<br />
Mit der Kleinen Novelle des BNatSchG im Dezember 2007 wurden die Regelungen zum<br />
gesetzlichen <strong>Artenschutz</strong> deutlich aufgewertet. Auch in der neuesten Fassung des<br />
BNatSchG vom 29.07.2009 (seit 1.3.2010 in Kraft) bestehen diese Regelungen, unter Änderung<br />
der Paragraphen, fort. Demnach ist es verboten,<br />
„wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen,<br />
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen<br />
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu<br />
zerstören“<br />
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG);<br />
„wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen<br />
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-<br />
, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine<br />
erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand<br />
der lokalen Population einer Art verschlechtert“<br />
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG);<br />
„Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders<br />
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen<br />
oder zu zerstören“<br />
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG);<br />
sowie „wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der<br />
Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder<br />
zu zerstören“<br />
(§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG).<br />
Ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, sofern die<br />
ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang<br />
weiterhin erhalten bleibt (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Soweit erforderlich, können<br />
auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Ein Eingriff ist daher<br />
nicht zulässig, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />
im räumlichen Zusammenhang nicht weiter erfüllt werden kann.<br />
3
STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
Ausnahmen von den Verboten des § 44 können nur zugelassen werden (§ 45 Abs. 7)<br />
• zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher<br />
Schäden,<br />
• zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,<br />
• für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen<br />
Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,<br />
• im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich<br />
der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der<br />
maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder<br />
• aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses<br />
einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.<br />
Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn<br />
• es zumutbare Alternativen gibt,<br />
• sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert.<br />
Eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den Verboten nach § 44 BNatSchG kann<br />
nur gewährt werden, wenn im Einzelfall eine „unzumutbare Belastung“ vorliegt.<br />
Von Relevanz ist auch das europäische <strong>Artenschutz</strong>recht in Form der Vogelschutzrichtlinie<br />
(Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten<br />
79/409/EWG, kodifizierte Fassung vom 30. November 2009).<br />
Nach Artikel 1 betrifft die Richtlinie die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten und<br />
gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume.<br />
Nach Artikel 5 treffen die Mitgliedsstaaten Maßnahmen zum Verbot „des absichtlichen Tötens<br />
und Fangens…“, „der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und<br />
Eiern…“, sowie des „absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit…“.<br />
Nach Artikel 9 kann von den Verbotsmaßnahmen des Artikels 5 u.a. abgewichen werden<br />
„im Interesse der Volksgesundheit und öffentlichen Sicherheit“, „zur Abwendung erheblicher<br />
Schäden“ in der Landwirtschaft, für Forschung und Lehre.<br />
Schließlich regelt Artikel 13, dass „die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen<br />
Maßnahmen… in Bezug auf die Erhaltung aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten<br />
nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen“ darf.<br />
4
STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
Das Land Nordrhein-Westfalen hat als Planungshilfe eine Liste sogenannter planungsrelevanter<br />
Arten erstellt (vgl. LANUV 2010a). Dabei handelt es sich um eine naturschutzfachlich<br />
begründete Auswahl von Arten, die bei einer <strong>Artenschutz</strong>-rechtlichen Prüfung im<br />
Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind.<br />
Eine Liste der entsprechenden Arten wird vom LANUV NRW im Fachinformations-system<br />
„Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ veröffentlicht (http://www.natur-schutzfachinformationen-nrw.de/ar-tenschutz/).<br />
Da es sich bei der naturschutzfachlich begründeten Auswahl nicht sicher um eine rechtsverbindliche<br />
Eingrenzung des zu prüfenden Artenspektrums handelt, kann es im Einzelfall<br />
erforderlich sein, dass weitere Arten (z. B. Arten mit rückläufigen Populationsentwicklungen)<br />
in die Prüfung aufzunehmen sind.<br />
5
STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
3. Vorhabensbeschreibung, Wirkungsprognose und Radius<br />
3.1 Vorhabensbeschreibung<br />
Der Projektträger, die Stadt <strong>Soest</strong>, plant mit der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes<br />
Nr. 43, die zukünftige gewerbliche Entwicklung auf dem Gelände der<br />
ehemaligen Zuckerfabrik an der Hammer Landstraße städtebaulich zu ordnen und planungsrechtlich<br />
zu sichern. Nach Osten setzt sich das Gebiet als schmales Band entlang<br />
von Bergen-, Schlewiger- und Danziger Ring fort. Entlang dieser Verkehrsflächen sind<br />
Lärmschutzmaßnahmen geplant, die jedoch keine artenschutzrechtlich relevanten Strukturen<br />
tangieren und daher im Folgenden nicht weiter betrachtet werden.<br />
Der Entwurf zum Bebauungsplan wurde am 22.04.2010 für die öffentliche Auslegung<br />
freigeben. Dieser Bebauungsplanentwurf sowie Fachgutachten zu Schall, Geruch bilden<br />
die Prüfgrundlage dieser <strong>ASP</strong>. Der Entwurf sieht zukünftig eine gewerbliche Nutzung der<br />
Flächen an der Hammer Landstraße vor. Die Grundflächenzahl liegt bei 0,8. Vorgesehen<br />
ist eine Bebauung von bis zu 111 m ü. NN bzw. in Teilarealen von bis zu 137 m ü. NN.<br />
Angesichts einer Geländehöhe von ca. 97-100 m ü. NN entspricht dies einer erlaubten<br />
Bauhöhe von 11-14 m bzw. 37-40 m. In Randbereichen des ehemaligen Zuckerfabrikgeländes<br />
ist in großen Teilen die Erhaltung bestehender Grünstreifen mit einer Breite von 10<br />
bzw. 20 m vorgesehen.<br />
Für alle übrigen Teilflächen ist im Sinne einer „worst-case-Betrachtung“ von einer Überbauung<br />
und dem Verlust bestehender Strukturen auszugehen. Als Folge der geplanten<br />
Ansiedlung von Gewerbe ist daher von einer Abnahme der ökologischen Funktionalität<br />
der jetzigen Brachflächen auszugehen.<br />
Ein Verlust ist insbesondere für die im Gebiet bestehenden Gehölze und Magergrünlandflächen<br />
anzunehmen. Dieses gilt auch für die auf dem Gelände bestehenden Altgebäude<br />
mit Ausnahme eines Silolagers der ehemaligen Zuckerfabrik. Die Umnutzung der Industriebrache<br />
ist zudem mit Störreizen verbunden, die während Baufeldräumung, Baumaßnahmen<br />
und späterem Betrieb auftreten werden. Im Westen rückt die Bebauung nah an<br />
das bestehende Naturschutzgebiet heran.<br />
Wie bereits weiter oben ausgeführt, wird auf die sich nach Osten erstreckenden linienhaften<br />
Verkehrsflächen und die parallel dazu zu installierenden Lärmschutzeinrichtungen im<br />
6
STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
Rahmen dieser <strong>Artenschutz</strong>prüfung nicht weiter eingegangen. Eine Begehung dieser<br />
Strecke ergab, dass aufgrund der hohen vorhandenen Vorbelastung hier keine Lebensräume<br />
oder Vorkommen von planungsrelevanten Arten zu erwarten sind. <strong>Artenschutz</strong>rechtlich<br />
relevante Auswirkungen können daher für diese Flächen ausgeschlossen werden.<br />
„Eine Störung kann grundsätzlich durch Beunruhigungen und Scheuchwirkungen,<br />
z. B. infolge von Bewegung, Lärm oder Licht eintreten. Unter das<br />
Verbot fallen auch Störungen, die durch Zerschneidungs- oder optische Wirkungen<br />
hervorgerufen werden, z. B. durch die Silhouettenwirkung von Straßendämmen<br />
oder Gebäuden. Werden Tiere an ihren fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />
gestört, kann dies zur Folge haben, dass diese Stätten für sie nicht<br />
mehr nutzbar sind.“<br />
(Definition nach LANA 2009)<br />
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass durch das geplante Vorhaben verschiedene<br />
Wirkungen auftreten werden, die einen Einfluss auf Tier- und Pflanzenwelt der Bebauungsplanbereiches<br />
sowie auf die angrenzenden Flächen haben können. Diese durch<br />
das Vorhaben auftretenden Wirkungen können potenziell zur Erfüllung der artenschutzrechtlichen<br />
Verbotstatbestände führen.<br />
Die folgende Wirkungsprognose hat zum Ziel, diese potenziellen Wirkungen, getrennt<br />
nach anlagen-, bau- und betriebsbedingten Wirkungen zu benennen. Die eigentliche Prüfung<br />
der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände wird jedoch erst im Rahmen der „<strong>Artenschutz</strong>rechtlichen<br />
Prüfung“ (Kapitel 5) vorgenommen. Die Abbildungen 2 bis 6 vermitteln<br />
einen Eindruck des Vorhabensgebietes und der dort bestehenden Strukturen.<br />
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STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
Abbildung 2: Ehemaliges Pförtnerhäuschen der Zuckerfabrik <strong>Soest</strong> mit Gehölzreihen<br />
im Hintergrund.<br />
Abbildung 3: Weiterhin genutzte Silolager der ehemaligen Zuckerfabrik.<br />
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STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
Abbildung 4: Extensivgrünland und Pionierrasen sowie versiegelte Flächen. Links<br />
der Zustand 2009, rechts der Zustand aktuell (10. Dezember 2012).<br />
Abbildung 5: Ab b ruchhaus im nordwestlichen Teil des Untersuchungsgebietes.<br />
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STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
Abbildung 6: Pappelreihe entlang der Westgrenze des Bebauungsplangebietes.<br />
3.2 Wirkungsprognose<br />
Baubedingte Wirkungen<br />
• Baubedingt kann es zur Tötung von Tieren und zur Erfüllung der Verbotstatbestände<br />
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung) kommen. Denkbar ist die<br />
Tötung von Individuen während Abrissarbeiten und Baufeldräumungen. Auch<br />
später besteht die Möglichkeit der Tötung artenschutzrechtlich geschützter Arten<br />
(z.B. Überfahren von Amphibien).<br />
• Baubedingt können verschiedene, zeitlich begrenzte Störreize, insbesondere<br />
Lärm- und Lichtimmissionen auftreten, die zur Erfüllung von Verbotstatbeständen<br />
nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) führen können.<br />
10
STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
Anlagenbedingte Wirkungen<br />
• Anlagenbedingt kann es zur Tötung von Tieren und zur Erfüllung der Verbotstatbestände<br />
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung) kommen. Insbesondere<br />
NSG-seitig gelegene, verglaste Flächen an Gebäuden können von Vögeln<br />
z. T. nicht als Hindernis wahrgenommen werden und können in der Folge zu<br />
Vogelschlag führen.<br />
• Anlagenbedingt können verschiedene Störungen auftreten, die zur Erfüllung<br />
von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) führen<br />
können. Insbesondere besteht aus der Luft betrachtet die Möglichkeit einer<br />
Reflexionswirkung von Dach- und Asphaltflächen, die Zugvögeln das Vorhandensein<br />
von Wasserflächen vortäuscht. Hohe Strukturen wie Gebäude am<br />
Nord- und Ostrand des Naturschutzgebietes können zudem eine Meidungswirkung<br />
auch auf außerhalb des Bebauungsplangebietes gelegene Flächen hervorrufen.<br />
Diese, auch „Silhouettenwirkung“ genannte Wirkung, betrifft vor allem<br />
zahlreiche Vogelarten.<br />
• Durch das Vorhaben wird es in Verbindung mit einer Baufeldräumung zum<br />
Verlust oder zur vollständigen Entwertung von Strukturen kommen, die Tieren<br />
und Pflanzen als Lebensstätte dienen oder dienen können. Potenziell sind<br />
hierdurch auch Lebensstätten (Brut-, Rast-, Nahrungsstätten etc.) artenschutzrechtlich<br />
geschützter Tierarten betroffen. Daher kann das Vorhaben zur Beschädigung<br />
oder zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44<br />
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG führen.<br />
Betriebsbedingte Wirkungen<br />
• Betriebsbedingt kann es zur Tötung von Tieren und zur Erfüllung der Verbotstatbestände<br />
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung) kommen. Insbesondere<br />
die starke Beleuchtung hoher Gebäude kann einen Lockeffekt auf Vögel<br />
ausüben und zu Vogelschlag führen. Das Überfahren von Amphibien kann<br />
nicht gänzlich ausgeschlossen werden.<br />
• Betriebsbedingt können verschiedene Störreize, insbesondere Lärm- und<br />
Lichtimmissionen auftreten, die zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach<br />
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) im Wirkraum (Abbildung 10) führen<br />
können. Im NSG ist von einem Immissionspegel von mindestens ca. 55 dB(A),<br />
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STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
der von dem Gewerbegebiet im Endausbau verursacht wird, auszugehen (IN-<br />
GENIEURBÜRO HOPPE, schriftliche Mitteilung vom 11.09.2010). Für gegenüber<br />
Lärm empfindliche Vogelarten können sich durch Störungen die Erhaltungszustände<br />
der lokalen Populationen verschlechtern.<br />
Die Beurteilung der Lärmempfindlichkeit von Vogelarten basiert auf den Angaben der umfangreichen<br />
„Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr“ von KIFL (2009).<br />
Weitere relevante Wirkungen und Wechselwirkungen durch das Vorhaben auf die artenschutzrechtlich<br />
zu prüfenden Arten sind nicht zu erwarten. Sollten in der künftigen Planung<br />
weitere, im Moment nicht absehbare Wirkungen durch das Vorhaben auftreten, die<br />
potenziell zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände führen könnten (z.B.<br />
erhebliche Veränderungen des Wasserregimes des Gebietes), sind diese Wirkungen<br />
ebenfalls artenschutzrechtlich zu prüfen.<br />
3.3 Wirkraum<br />
Die durch das Vorhaben auftretenden Wirkungen haben nicht nur einen Effekt auf den<br />
Bebauungsplanbereich sondern auch auf das angrenzende Umfeld. Als bedeutsam anzusehen<br />
ist in diesem Zusammenhang das Naturschutzgebiet „Ehemalige Klärteiche an der<br />
Zuckerfabrik <strong>Soest</strong>“ (siehe Exkurs aus Umweltbericht zur 3. Änderung und Ergänzung des<br />
Bebauungsplanes Nr. 43 der Stadt <strong>Soest</strong> – Stand 22.04.2010), welches direkt westlich an<br />
die geplanten Gewerbe- und Industrieflächen angrenzt. Das von Wirkungen des Vorhabens<br />
betroffene Gebiet wird als Wirkraum bezeichnet.<br />
Naturschutzgebiet „Ehemalige Klärteiche an der Zuckerfabrik<br />
<strong>Soest</strong>“ (SO-076)<br />
Unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich das Naturschutzgebiet<br />
(NSG) „Ehemalige Klärteiche an der Zuckerfabrik <strong>Soest</strong>“<br />
mit einer Fläche von 13,3 ha. Wegen der besonderen Artenvielfalt ist dieses<br />
NSG überregional ein bedeutsames und unverzichtbares Vogelschutzgebiet.<br />
Die Unterschutzstellung erfolgte zur Erhaltung, Förderung<br />
und Wiederherstellung eines Teich-, Grünland- und Brachlandgebietes mit<br />
seinen Lebensgemeinschaften und Biotopen einer Vielzahl schutzwürdiger<br />
Arten, insbesondere von seltenen, zum Teil stark gefährdeten rastenden,<br />
brütenden und mausernden Wasser-, Wat- und Wiesenvögeln, Amphibien<br />
und Libellen sowie Pflanzenarten und –gesellschaften des feuch-<br />
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STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
ten Grünlandes, der Schlammflächen, der Röhrichte und stehender Gewässer<br />
und der periodisch trocken fallenden Gewässerteile.<br />
Quelle: Stadt <strong>Soest</strong>, Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 43<br />
Die überregionale Bedeutung des Naturschutzgebietes entsteht weniger durch bedeutsame<br />
Einzelstrukturen sondern insbesondere durch das Gesamtensemble verschiedener<br />
Teiche und Brachflächen. Das Naturschutzgebiet wird daher zur Gänze in den Wirkradius<br />
der artenschutzrechtlichen Prüfung miteinbezogen. Im Bereich der übrigen angrenzenden<br />
offenen Landschaft außerhalb naturschutzwürdiger Flächen wird hingegen in Bezug auf<br />
die artenschutzrechtlichen Belange ein Wirkungsradius von 200 m als ausreichend erachtet.<br />
In Bereichen mit geschlossener Bebauung ist von einem reduzierten Wirkungsradius<br />
von ca. 100 m auszugehen. Dies betrifft den Nordosten, den Osten und den Südosten des<br />
Gebietes. Hier bestehen zudem starke Vorbelastungen durch Straßen- und Eisenbahnverkehr<br />
sowie durch Bebauung und Versiegelung von Flächen. Die innerhalb des Wirkungsradius<br />
liegenden Flächen werden im Folgenden als Plangebiet oder Wirkraum bezeichnet.<br />
<strong>Artenschutz</strong>rechtlich relevante Wirkungen des Vorhabens außerhalb dieser in<br />
Abbildung 10 dargestellten Abgrenzung des Plangebietes sind nicht zu erwarten.<br />
Die verwendeten Wirkungsradien basieren auf wissenschaftlich fundierten Untersuchungen<br />
zum Abstandsverhalten von Tieren (z. B. BAUER ET AL. (1992), DIETRICH & KOEPFF<br />
(1994), GOLD ET AL. (1993), KIFL (2009), MAYHEV & HOUSTEN (1989), REICHENBACH (2003)<br />
und SCHREIBER (1993).<br />
13
STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
Abbildung 7: Lageplan des Naturschutzgebietes „Ehemalige Klärteiche an der Zuckerfabrik<br />
<strong>Soest</strong>“ mit Benennung der Teilflächen. NSG-Grenze = rote Line.<br />
Abbildung 8: Teich 6 des Naturschutzgebietes.<br />
14
STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
Abbildung 9: Blick hinweg über Fläche 1 in Richtung der geplanten Bauflächen.<br />
15
STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
Abbildung 10: Kernbereich des Bebauungsplanes (schwarze Linie) und Wirkraum<br />
(abgegrenzt anhand der anzunehmenden Wirkungsradien, grüne Linie). Die grün<br />
schraffierten Flächen zeigen das Naturschutzgebiet „Ehemalige Klärteiche an der<br />
Zuckerfabrik <strong>Soest</strong>“ (SO-076).<br />
16
STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
4. Feststellung der planungsrelevanten Ar ten<br />
Eine Übersicht über den Verfahrensablauf zur Feststellung der im Wirkraum artenschutzrechtlich<br />
zu prüfenden Arten gibt das Ablaufschema in Abbildung 10.<br />
Die Auswahl der planungsrelevanten Arten richtet sich nach der vom LANDESAMT FÜR NA-<br />
TUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV 2010) im Internet bereitgestellten<br />
und fachlich begründeten Auswahl planungsrelevanter Arten für das Messtischblatt 4414<br />
(<strong>Soest</strong>). Insgesamt werden 62 planungsrelevante Arten und Artgruppen aufgeführt, davon<br />
10 Säugetier-, 5 Amphibien-, und 37 Brutvogelarten. 10 Vogelarten werden als planungsrelevante<br />
Wintergäste und Durchzügler eingestuft.<br />
Ablaufschema - Feststellung der planungsrelevanten Arten:<br />
= Arbeitsschritt = Prüfschritt<br />
Einsichtnahme in die Liste für geschützte Arten in<br />
NRW, bzw. Liste für Messtischblätter (MTB) in<br />
NRW (Naturschutz-Informationssystem, LANUV)<br />
1. 2.<br />
Liegen eigene Kartierungen (ggf. auch<br />
Zufallsbeobachtungen) zu den planungsrelevanten<br />
Arten vor?<br />
Nein<br />
Liegen Informationen zu den planungsrelevanten<br />
Arten im Vorhabengebiet bei Dritten<br />
(Behörden, Biologische Stationen und<br />
Naturschutzverbände) vor?<br />
Ja<br />
Ja<br />
Nein<br />
Auswertung der Daten und Feststellung der<br />
planungsrelevanten Arten im Vorhabengebiet.<br />
Festlegung (Auswahl) der potenziell vorkommenden<br />
planungsrelevanten Arten anhand<br />
der Lebensraumeignung im Plangebiet.<br />
Erstellen einer Übersichtstabelle<br />
Abbildung 11: Ablaufschema – Feststellung der planungsrelevanten Arten.<br />
(Quelle: Lippeverband, verändert)<br />
17
STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
Zur Feststellung der tatsächlich im Wirkraum vorkommenden Arten erfolgten im Jahr 2009<br />
mehrere Begehungen des Bebauungsplanbereiches. Im Hinblick auf das angrenzende<br />
Naturschutzgebiet „Ehemalige Klärteiche an der Zuckerfabrik <strong>Soest</strong>“ erfolgten 2010 Anfragen<br />
beim Kreis <strong>Soest</strong> und bei der Stadt <strong>Soest</strong> und der Arbeitsgemeinschaft Biologischer<br />
Umweltschutz (ABU) in Bad Sassendorf-Lohne, die umfangreiche Daten aus den<br />
jährlichen Betreuungsberichten zusammenstellte. Für die Rastvögel wurden die Daten der<br />
Jahre 1996–2006, für die Brutvögel die Daten der Jahre 2006–2009 ausgewertet. Bezüglich<br />
der Fledermausvorkommen des Gebietes erfolgte darüber hinaus eine Anfrage bei<br />
dem lokalen Fledermausexperten mit langjähriger Gebietserfahrung Herrn Hennig Vierhaus.<br />
Da die vorhandenen Daten nicht alle Teilräume des Wirkraumes abdecken, wird die<br />
<strong>ASP</strong> zudem um diejenigen planungsrelevanten Arten ergänzt, die aufgrund der Lebensraumeignung<br />
des Plangebietes potenziell in diesem vorkommen können.<br />
Im Jahr 2012 wurden ergänzend folgende Untersuchungen durchgeführt:<br />
Zunächst gab es im Januar 2012 konkrete Hinweise aus der Bevölkerung auf eine mögliche<br />
Ansiedlung des Uhus im Bebauungsplangebiet. Diesen Hinweisen wurde im Rahmen<br />
einer einmaligen, gemeinsam mit den Ornithologen Herrn Illner (Arbeitsgemeinschaft Biologischer<br />
Umweltschutz) und Herrn Axel Müller (<strong>Soest</strong>) eine ausführlichen Begehung des<br />
gesamten Zuckerfabrik-Geländes nachgegangen.<br />
Eine weitere Begehung des Geländes erfolgte am 7. Dezember 2012. Hierbei wurde insbesondere<br />
die Entwicklung des Gebietes nach 2009 untersucht. Alle Veränderungen, die<br />
sich auf Lebensräume oder nicht ersatzbare Strukturen und Habitate von planungsrelevanten<br />
Arten auswirken können, wurden dabei besonders erfasst.<br />
Speziell zum Uhu ergab die Untersuchung im Januar 2012 zunächst folgendes Ergebnis,<br />
welches am 23.1.2012 an die Untere Landschaftsbehörde des Kreises <strong>Soest</strong> per E-Mail<br />
berichtet wurde:<br />
Bei der Begehung konnte sicher nachgewiesen werden, dass sich<br />
dort keine <strong>Artenschutz</strong>relevanten Vorkommen von Uhus befinden.<br />
Es wurden weder Kot- noch Fraßspuren, keine Knochenreste<br />
oder Gewölle, Federn oder sonstiges gefunden.<br />
18
STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
Möglicherweise handelt es sich bei dem gehörten Uhu um ein zufälliges,<br />
einmaliges Vorkommen. Aus mindestens 2 anderen Stellen<br />
der Stadt <strong>Soest</strong> sind aktuell ebenfalls rufende Uhus bekannt<br />
geworden. Es kann also theoretisch sein, dass es sich um ein<br />
und dasselbe Individuum handelt, welches sich derzeit im Stadtgebiet<br />
„umhertreibt“.<br />
Ob es dieses Individuum war, welches kurze Zeit später eine erfolgreiche Brut an der<br />
Paulikirche in <strong>Soest</strong> durchführte ist nicht bekannt. Das Vorkommen im Bereich des Bebauungsplanes<br />
konnte jedoch sicher ausgeschlossen werden.<br />
Am 28. Dezember 2012 erfolgte eine Begehung der nach Osten verlaufenden Verkehrsflächen<br />
(Bergenring, Schlewiger Ring, Danziger Ring) bzw. der Randbereiche dieser Flächen.<br />
Als planungsrelevante Arten sind in aufgrund der recherchierten Daten zusätzlich die<br />
nachfolgend aufgelisteten Arten aufgenommen worden, für die beim LANDESAMT FÜR NA-<br />
TUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV 2010) für das Messtischblatt 4414<br />
(<strong>Soest</strong>) bislang keine Daten vorlagen:<br />
Feldsperling als Brutvogel sowie Alpenstrandläufer, Blässgans, Bruchwasserläufer,<br />
Dunkler Wasserläufer, Fischadler, Flussuferläufer, Grünschenkel, Kampfläufer,<br />
Knäkente, Kormoran, Pfeifente, Rotschenkel, Saatgans, Schellente, Schnatterente,<br />
Tafelente, Uferschnepfe und Waldwasserläufer als Rastvögel.<br />
Nach Abgleich der erhobenen und recherchierten Daten und unter Berücksichtigung der<br />
Lebensraumeignung des Wirkraumes ergibt sich eine Liste von 8 Säugetier-, 2 Amphibien-,<br />
18 Brutvogel- sowie 26 Rastvogelarten, die im Rahmen der artenschutzrechtlichen<br />
Prüfung zu berücksichtigen sind (Tabelle 1).<br />
Aufgrund der vorliegenden Daten und der im W irkraum vorhandenen Lebensräume können<br />
planungsrelevante Vorkommen von 27 Arten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen<br />
werden. Dabei handelt es sich um folgende Arten:<br />
Baumfalke, Brachpieper, Feldschwirl, Flussregenpfeifer, Geburtshelferkröte, Gelbbauchunke,<br />
Grauammer, Grauspecht, Goldregenpfeifer, Große Bartfledermaus, Habicht,<br />
Kammmolch, Kleiner Abendsegler, Kleinspecht, Lachmöwe, Mehlschwalbe,<br />
Merlin, Neuntöter, Pirol, Rauchschwalbe, Rotmilan, Sperber, Uhu, Wachtel, Wachtelkönig,<br />
Wespenbussard, Wiesenpieper und Wiesenweihe.<br />
19
STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
Tabelle 1: Arten, deren Vorkommen im Wirkraum artenschutzrechtlich zu prüfen<br />
sind mit Angaben zu Status (Kartenblatt 4414 – <strong>Soest</strong>) und Erhaltungszustand (atlantische<br />
Region).<br />
Art Status Erhaltungszustand<br />
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name<br />
Säugetiere<br />
Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus bodenständig G<br />
Myotis daubentonii Wasserfledermaus Nahrungsgast G<br />
Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus Nahrungsgast G<br />
Myotis nattereri Fransenfledermaus bodenständig G<br />
Nyctalus noctula Großer Abendsegler bodenständig G<br />
Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus potenziell G<br />
Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus bodenständig G<br />
Plecotus auritus Braunes Langohr bodenständig G<br />
Brutvögel<br />
Acrocephalus scirpaceus Teichrohrsänger Brutvogel G<br />
Alcedo atthis Eisvogel Brutvogel G<br />
Asio otus Waldohreule potenziell G<br />
Athene noctua Steinkauz Brutvogel G<br />
Buteo buteo Mäusebussard Brutvogel G<br />
Circus aeruginosus Rohrweihe Brutvogel U<br />
Corvus frugilegus Saatkrähe Brutvogel G<br />
Falco tinnunculus Turmfalke Brutvogel G<br />
Luscinia megarhynchos Nachtigall potenziell G<br />
Passer montanus Feldsperling potenziell G<br />
Perdix perdix Rebhuhn potenziell U<br />
Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz potenziell U-<br />
Rallus aquaticus Wasserralle Brutvogel U<br />
Streptopelia turtur Turteltaube potenziell U-<br />
Strix aluco Waldkauz potenziell G<br />
Tachybaptus ruficollis Zwergtaucher Brutvogel G<br />
Tyto alba Schleiereule potenziell G<br />
Vanellus vanellus Kiebitz Brutvogel G<br />
Rastvögel<br />
Actitis hypoleucos Flussuferläufer Rastvogel regelmäßig G<br />
Anas acuta Spießente Rastvogel regelmäßig G<br />
Anas clypeata Löffelente Rastvogel regelmäßig G<br />
Anas crecca Krickente Rastvogel regelmäßig G<br />
Anas penelope Pfeifente Rastvogel regelmäßig G<br />
Anas querquedula Knäkente Rastvogel regelmäßig G<br />
Anas strepera Schnatterente Rastvogel regelmäßig G<br />
Anser albifrons Blässgans Rastvogel unregelmäßig G<br />
Anser fabalis Saatgans Rastvogel unregelmäßig G<br />
Aythya ferina Tafelente Rastvogel regelmäßig G<br />
Bucephala clangula Schellente Rastvogel unregelmäßig<br />
Calidris alpina Alpenstrandläufer Rastvogel unregelmäßig G<br />
Circus cyaneus Kornweihe Rastvogel unregelmäßig G<br />
Gallinago gallinago Bekassine Rastvogel regelmäßig G<br />
Limosa limosa Uferschnepfe Rastvogel unregelmäßig G<br />
Lymnocryptes minimus Zwergschnepfe Rastvogel unregelmäßig<br />
Pandion haliaetus Fischadler Rastvogel unregelmäßig G<br />
Phalacrocorax carbo Kormoran Rastvogel unregelmäßig G<br />
Philomachus pugnax Kampfläufer Rastvogel unregelmäßig G<br />
Tachybaptus ruficollis Zwergtaucher Rastvogel regelmäßig G<br />
Tringa erythropus Dunkler Wasserläufer Rastvogel unregelmäßig G<br />
Tringa glareola Bruchwasserläufer Rastvogel regelmäßig G<br />
Tringa nebularia Grünschenkel Rastvogel regelmäßig G<br />
Tringa ochropus Waldwasserläufer Rastvogel regelmäßig G<br />
Tringa totanus Rotschenkel Rastvogel unregelmäßig G<br />
Vanellus vanellus Kiebitz Rastvogel regelmäßig G<br />
Amphibien<br />
Bufo calamita Kreuzkröte Einzelnachweiß U<br />
Hyla arborea Laubfrosch bodenständig U+<br />
G = Günstig, U = Ungünstig/Unzureichend, S = Ungünstig/Schlecht; + und - geben den momentanen Bestandstrend<br />
wieder). Rastvögel die mit einer Stetigkeit von weniger als 50 % im Wirkraum festgestellt wurden<br />
(Jahre 1996-2006), werden als unregelmäßige Rastvögel klassifiziert.<br />
20
STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
5. <strong>Artenschutz</strong>rechtliche Prüfung<br />
Mit dem „Protokoll einer artenschutzrechtlichen Prüfung“ hat das MUNLV NRW (Ministerium<br />
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes<br />
Nordrhein-Westfalens) eine Grundlage veröffentlicht, mit der Art für Art alle relevanten<br />
Aspekte der artenschutzrechtlichen Prüfung nachvollziehbar dokumentiert werden können<br />
(KIEL 2007). Die artenschutzrechtlichen Prüfprotokolle befinden in Kap. 8. Verwendet wird<br />
die neueste Version der <strong>Artenschutz</strong>protokolle, welche bereits die Veränderungen des<br />
BNatSchG zum 01.03.2010 berücksichtigt. Die Gefährdungseinstufung der einzelnen Arten<br />
erfolgt anhand MEINIG et al. (2009), FELDMANN et al. (1999), SUDMANN et al. (2009)<br />
und SÜDBECK et al. (2007).<br />
Mit Blick auf den Faktor Lärm war insbesondere für alle im Naturschutzgebiet nachgewiesenen<br />
Brut- und Rastvogelarten zu überprüfen, wie die Arten auf die zunehmende Lärmbelastung<br />
reagieren. Dazu wurden die in<br />
21
STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
Tabelle 1 aufgelisteten Brutvogelarten anhand der Angaben aus KIFL (2009) verschiedenen<br />
Empfindlichkeitsstufen zugeordnet. Für einige Brutvogelarten existieren Angaben<br />
zu kritischen Schallpegeln, für alle Arten sind so genannte „Effektdistanzen“ (GARNIEL et<br />
al. 2007) bzw. Fluchtdistanzen oder Störradien angegeben (Tabelle 2).<br />
Tabelle 2: Lärmempfindlichkeit, kritische Schallpegel und Effektdistanzen für die artenschutzrechtlich<br />
zu prüfenden Brutvogelarten<br />
Deutscher Name<br />
Status<br />
Empfindlichkeitsgruppe<br />
(gemäß KIFL 2009)<br />
kritischer Schallpegel<br />
Effektdistanz /<br />
Fluchtdistanz / Störradius<br />
Eisvogel Brutvogel 4 - Effektdistanz 200 m<br />
Feldsperling potenziell 5 - Effektdistanz 100 m<br />
Gartenrotschwanz potenziell 4 - Effektdistanz 100 m<br />
Kiebitz Brutvogel 3 55 dB(A) tags Effektdistanz 200 m / 400 m<br />
Mäusebussard Brutvogel 5 - Effektdistanz 200 m<br />
Nachtigall potenziell 4 - Effektdistanz 200<br />
Rebhuhn potenziell 3 55 dB(A) tags Effektdistanz 300 m<br />
Rohrweihe Brutvogel 5 - Effektdistanz 300 m<br />
Saatkrähe Brutvogel 5 - Fluchtdistanz 50 m<br />
Schleiereule potenziell 2 58 dB(A) tags Effektdistanz 300 m<br />
Steinkauz Brutvogel 2 58 dB(A) tags Effektdistanz 300 m<br />
Teichrohrsänger Brutvogel 4 - Effektdistanz 200 m<br />
Turmfalke Brutvogel 5 - Fluchtdistanz 100 m<br />
Turteltaube potenziell 2 58 dB(A) tags Effektdistanz 500 m<br />
Waldkauz potenziell 2 58 dB(A) tags Effektdistanz 500 m<br />
Waldohreule potenziell 2 58 dB(A) tags Effektdistanz 500 m<br />
Wasserralle Brutvogel 2 58 dB(A) tags Effektdistanz 300 m<br />
Zwergtaucher Brutvogel 5 - Effektdistanz 100 m<br />
Quelle: KIFL (2009) verändert.<br />
Definition:<br />
Als Effektdistanz wird die maximale Reichweite des erkennbar<br />
negativen Einflusses von Straßen auf die räumliche Verteilung einer<br />
Vogelart bezeichnet. Die Effektdistanz ist von der Verkehrsmenge<br />
unabhängig.<br />
GARNIEL et al. (2007)<br />
Obwohl die verwendeten Untersuchungen speziell Wirkungen von Verkehrslärm zum Gegenstand<br />
hatten, erscheint doch die Verwendung im Zusammenhang mit dem hier zu prüfenden<br />
Vorhaben gerechtfertigt. Als immissionsrelevante Quellen im Steinbruch sind u.a.<br />
die Arbeitsgeräusche der Radlager und Raupenbagger sowie der Fahrverkehr der LKW<br />
und SKW zu nennen.<br />
22
STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
Die wesentlichen Schallquellen liegen im Zentrum des Bebauungsplanbereiches und sind<br />
in der Endausbaustufe von randlich gelegener Bebauung und Gehölzvegetation gegenüber<br />
dem Naturschutzgebiet abgeschirmt. Dadurch wird die Verbindung optischer und<br />
akustischer Störreize, die bei Straßen für manche Arten summativ wirken deutlich reduziert.<br />
Insofern stellen die verwendeten Werte der Tabelle 2 einen „Ansatz zur sicheren<br />
Seite“ dar.<br />
Unter Zugrundelegung eines zukünftigen Immissionspegels von mindestens ca. 55 dB(A)<br />
im Naturschutzgebiet, sind für 8 Brutvogelarten der Tabelle 2 keine oder allenfalls sehr<br />
geringe Störungen durch Lärmimmissionen zu erwarten:<br />
Kiebitz, Rebhuhn, Schleiereule, Steinkauz, Turteltaube, Waldkauz,<br />
Waldohreule und Wasserralle.<br />
Weitere 4 Arten gehören zur Artengruppe mit schwacher Lärmempfindlichkeit (Artengruppe<br />
4 gemäß KIFL 2009):<br />
Eisvogel, Gartenrotschwanz, Nachtigall und Teichrohrsänger.<br />
Für diese Arten wurde nachgewiesen, dass Verkehrslärm und Siedlungsdichte der Arten<br />
nicht oder nur schwach miteinander korrelieren KIFL (2009). Ergänzend wird für diese Arten<br />
die Effektdistanz zur Beurteilung von potenziellen Auswirkungen herangezogen. Diese<br />
liegt bei den genannten Arten zwischen 100m und 200 m. Bezogen auf die relevanten<br />
Schallquellen, die im Zentrum des Bebauungsplangebietes liegen, werden zum Naturschutzgebiet<br />
Abstände von 250 m und mehr eingehalten. Lärmbedingte Auswirkungen<br />
können daher für die genannten Arten ausgeschlossen werden.<br />
Weiterhin sind 6 Arten der Artengruppe 5 zuzurechnen, für die Verkehrslärm keine Relevanz<br />
besitzt und eine durch Lärm hervorgerufene Störung am Brutplatz ausgeschlossen<br />
werden kann:<br />
Feldsperling, Mäusebussard, Rohrweihe, Saatkrähe, Turmfalke<br />
und Zwergtaucher.<br />
Berücksichtigt man auch für diese Arten die Effektdistanzen, so sind Werte von 50 m<br />
(Saatkrähe) bis 300 m (Rohrweihe) zu verwenden. Für die Rohrweihe liegen regelmäßige<br />
Beobachtungen zur Brutzeit von den Inseln der Teilflächen 4 und 6 (vgl. Abbildung 7) vor.<br />
23
STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
Diese haben einen Abstand zu den maßgeblichen Schallquellen von über 350 – 550 m.<br />
Relevante Vorkommen weiterer Arten liegen abseits der Effektdistanzen.<br />
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass lärmbedingte Auswirkungen auf<br />
die Brutvögel ausgeschlossen werden können.<br />
Für Rastvögel ist Lärm ganz offensichtlich nicht der entscheidende Störfaktor. Nach KIFL<br />
(2009: S.34) deutet<br />
„Das Verhalten der Rastvögel in Rast- und Überwinterungsgebieten […] darauf hin,<br />
dass in erster Linie optische Störreize und optische Kulisseneffekte für die Meidung<br />
von straßennahen Bereichen verantwortlich sind. Von einer Steigerung der<br />
Störintensität mit zunehmendem Lärm ist nicht auszugehen (GARNIEL et al. 2007).“<br />
Bau- und Anlagen bedingte optische Störungen von Brut- und Rastvögeln lassen sich<br />
durch randliche Bepflanzungen wirksam reduzieren. Ohnehin ist die störende Wirkung<br />
von Menschen (und ggf. Hunden) im Naturschutzgebiet deutlich höher zu werten als diejenige,<br />
die von Beleuchtung, Reflexionen oder Fahrbewegungen im angrenzenden Bebauungsplangebiet<br />
ausgeht. KIFL (2009) geht davon aus, dass durch einen geschlossenen<br />
niedrigen Gehölzsaum das Störpotenzial signifikant verringert werden kann. Als besonders<br />
kritisch wird insbesondere flackerndes Licht eingestuft, was praktisch durch Vergrämungsversuche<br />
zur Verringerung des Vogelschlagrisikos an Flughäfen getestet wurde<br />
(PHILIBIN 2005). Optischen Störungen kann daher wirksam durch eine Verdichtung der<br />
randlich zum Naturschutzgebiet gelegenen Bepflanzung begegnet werden. <strong>Artenschutz</strong>rechtlich<br />
relevante Auswirkungen sind unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen<br />
(Siehe Kapitel 6) nicht zu erwarten.<br />
Ergebnisse der Prüfung<br />
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung)<br />
Eine Tötung planungsrelevanter Arten durch das Vorhaben kann unter Berücksichtigung<br />
risikomindernder Maßnahmen ausgeschlossen werden.<br />
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung)<br />
Erhebliche Störungen planungsrelevanter Arten können unter Berücksichtigung<br />
von Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden.<br />
24
STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten)<br />
Mit erheblichen Beschädigungen oder dem Verlust von Lebensstätten planungsrelevanter<br />
Arten im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist unter Berücksichtigung<br />
von Vermeidungsmaßnahmen nicht zu rechnen.<br />
§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG (Wildlebende Pflanzen)<br />
Im Plangebiet kommen keine planungsrelevanten Pflanzenarten vor.<br />
§ 44 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG (Erhaltung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang)<br />
Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang bleibt unter Berücksichtigung<br />
von Vermeidungsmaßnahmen für alle planungsrelevanten Arten weiterhin<br />
erhalten.<br />
6. Zulässigkeit des Vorhabens<br />
Das geplante Vorhaben ist unter der Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen<br />
und der Durchführung risikomindernder<br />
Maßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig.<br />
<strong>Artenschutz</strong>rechtliche Bedenken bestehen nicht.<br />
Die Durchführung von Vermeidungs- und Risiko mindernden Maßnahmen ist dabei Voraussetzung<br />
für die Zulässigkeit des Vorhabens. Die unmittelbare Nachbarschaft von<br />
überregional bedeutsamen Brut-, Zug- und Rastvogellebensräumen und geplantem Ge-<br />
25
STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
werbegebiet führt zu Konflikten insbesondere im Grenzbereich von Naturschutz- und Gewerbegebiet.<br />
Dabei konnte nachgewiesen werden, dass die Lärmimmissionen keine nachteiligen Auswirkungen<br />
auf die zu berücksichtigenden planungsrelevanten Arten haben.<br />
Auswirkungen durch optische Störreize können nicht völlig ausgeschlossen werden. Kritisch<br />
sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Teilflächen im Umkreis von ca.<br />
100 m um das Naturschutzgebiet zu bewerten, welche in engem funktionalen Zusammenhang<br />
mit diesem stehen. Diesen Flächen fehlt eine ausreichende (optische) Abschirmung<br />
gegenüber den für Zug- und Rastvögeln bedeutsamen Teichen mit ihren offenen<br />
Wasserflächen.<br />
Weiterhin dienen Teilflächen des Naturschutzgebietes etlichen Vogel- und Fledermausarten<br />
als Nahrungshabitat. Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Kreis <strong>Soest</strong><br />
und Stadt <strong>Soest</strong> aus dem Jahr 2000 ist eine gewerbliche Nutzung der Flächen vorgesehen<br />
(RENNEBAUM, Kreis <strong>Soest</strong>, schriftliche Mitteilung vom 03. August 2010). Aus artenschutzrechtlicher<br />
Sicht ist dies jedoch ohne eine ausreichende Abschirmung als ungünstig<br />
einzustufen. Hinzu kommt, dass diese vertragliche Regelung keine rechtliche Wirkung auf<br />
das <strong>Artenschutz</strong>recht entfalten kann.<br />
Eine Bebauung der Flächen mit gewerblicher Nutzung würde ohne eine dichte randliche<br />
Bepflanzung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Störungen von Rast- und Brutvögeln<br />
des angrenzenden Naturschutzgebietes führen. Beleuchtungen und Silhouettenwirkung<br />
von Gebäuden sowie Bewegungen von Personen und Fahrzeugen auf diesen<br />
Flächen könnten zu erheblichen Störungen der Teiche 3 bis 6 und der dort ansässigen<br />
Fauna führen.<br />
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist es erforderlich, das Naturschutzgebiet<br />
wirksam gegenüber optischen Störungswirkungen<br />
abzuschirmen. Dies kann durch eine möglichst dichte randliche<br />
Bepflanzung bzw. eine Verdichtung der bestehenden Gehölze im<br />
Randbereich zwischen NSG und Gewerbeflächen erreicht werden.<br />
Alternativ besteht die Möglichkeit, geeignete CEF-Maßnahmen zu ergreifen, die eine Erhaltung<br />
der lokalen Populationen der betroffenen Arten im lokalen Zusammenhang sicherstellen.<br />
26
STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
6.1 Vermeidungsmaßnahmen – Rohrweihe, Teichrohrsänger, Wasserralle,<br />
Zwergtaucher<br />
<strong>Artenschutz</strong>rechtliche Konflikte aufgrund von erheblichen Störungen können für die Brutvogelarten<br />
Rohrweihe, Teichrohrsänger, Wasserralle und Zwergtaucher auftreten. Alle<br />
vier Vogelarten kommen im angrenzenden Naturschutzgebiet als Brutvögel vor. Erhebliche<br />
Störungen können sowohl anlagenbedingt (Silhouettenwirkung) als auch bau- und betriebsbedingt<br />
(optische Störreize) auftreten. Eine Empfindlichkeit der Arten gegenüber<br />
Störungen lässt sich beispielsweise aus KIFL (2009) ableiten.<br />
Durch eingriffsminimierende Maßnahmen lassen sich die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />
vermeiden. Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen:<br />
• Schutz der o. g. planungsrelevanten Arten im Naturschutzgebiet gegenüber<br />
optischen Störwirkungen aus dem westlichen Plangebiet. Dazu ist eine<br />
dichte Bepflanzung aus standortgerechten Gehölzen auf einem ca. 10 m<br />
breiten Pflanzstreifen vorzunehmen. Es sind mehrreihige Hecken aus bewehrten<br />
Gehölzen (Schlehe, Weißdorn) zu verwenden, in die Hochstämme<br />
(Stieleiche, Esche, Buche etc.) als Überhälter zu integrieren sind. Die<br />
Pflanzung soll so bald wie möglich erfolgen, damit im Fall einer Bebauung<br />
bereits die abschirmende Wirkung erzielt wird.<br />
• Ergänzung der Bepflanzung des zwischen Naturschutzgebiet und den Teilflächen<br />
am Westrand des Bebauungsplangebietes vorgesehen Grünstreifens<br />
durch bewehrte strauchartige Gehölze (Schlehe, Weißdorn) unter den<br />
vorhandenen Hybridpappeln zur Verdichtung der abschirmenden Wirkung.<br />
Auf diese Weise werden der Sicht- und Lärmschutz verbessert.<br />
• Vor Beginn von Bautätigkeiten ist das Gelände durch einen erfahrenen Ornithologen<br />
im Hinblick auf Brutansiedlungen planungsrelevanter Arten zu<br />
kontrollieren. Die Kontrolle sollte zeitlich eng mit der Baufeldräumung verzahnt<br />
stattfinden, um eine zwischenzeitliche Neu- bzw. Wiederbesiedlung<br />
sicher ausschließen zu können. Werden Bruten der planungsrelevanten Arten<br />
festgestellt, darf erst nach Beendigung des Brutgeschäftes (in der Regel<br />
nach dem 30.06.) das Baufeld geräumt werden. Alternativ ist eine Bauzeitenbeschränkung<br />
für nordwestlichen Bereich des Bebauungsplanes<br />
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ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
während der Hauptbrutzeit der betroffenen Arten (01.04.-30.06.) einzuhalten.<br />
• Eine nächtliche Beleuchtung von Gebäuden mit einer Höhe von mehr als<br />
111 m ü. NN in Richtung des Naturschutzgebietes ist zu vermeiden. Im<br />
Westteil des Bebauungsplangebietes sind innerhalb eines 100 m-<br />
Abstandbereiches zum NSG alle Leuchten so auszurichten, dass keine<br />
Lichtimmissionen in Richtung des Naturschutzgebietes stattfinden. Fensterfronten<br />
in Richtung des Naturschutzgebietes sind wirksam gegen Vogelschlag<br />
zu sichern. Nach Erkenntnissen der Schweizerischen Vogelwarte<br />
eignen sich dazu besonders so genannte „Birdstripes“. Das sind gelbe,<br />
zwei Zentimeter breite halbtransparente Streifen, die im Abstand von vier<br />
bis zehn Zentimetern senkrecht von außen auf die Fenster geklebt werden.<br />
Eine weitere Möglichkeit besteht in der Verwendung von Glas mit UV-<br />
Beschichtung (z. B. „Ornilux“, Firma Arnold Glas). Es baut auf der Tatsache<br />
auf, dass viele Vogelarten UV-Licht sehen können. Eine Beschichtung mit<br />
UV-optischer Wirkung sorgt dafür, dass die Vögel das Glas leichter als<br />
Hindernis erkennen. Ohne den Menschen die Sicht zu behindern, mindert<br />
Ornilux das Risiko von Vogelschlag um rund drei Viertel. (Quelle:<br />
http://www.nabu.de/nabu/nh/2010/1/ 11932.html ).<br />
• Alternativ zu den obigen Maßnahmen können geeignete CEF-<br />
Maßnahmen ergriffen werden, die eine Erhaltung der lokalen Populationen<br />
der betroffenen Arten im lokalen Zusammenhang sicherstellen (Radius<br />
ca. 5 km).<br />
• Der Erfolg der eingeleiteten Maßnahmen ist durch ein projektbegleitendes<br />
Monitoring zu dokumentieren. Reichen die vorgeschlagenen Maßnahmen<br />
nicht aus, sind nötigenfalls weitere Maßnahmen umzusetzen.<br />
6.2 Vermeidungsmaßnahmen – Steinkauz<br />
<strong>Artenschutz</strong>rechtliche Konflikte aufgrund von erheblichen Störungen können ebenfalls für<br />
die Brutvogelart Steinkauz auftreten, die im Bereich der Flächen 2 bis 4 des Naturschutzgebietes<br />
(Abbildung 7) vorkommt und mindestens auch den Norden und Nordwesten des<br />
Bebauungsplangebietes regelmäßig nutzt. Erhebliche Störungen können bau- und be-<br />
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DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
triebsbedingt (Störreize) auftreten. Eine Empfindlichkeit der Art gegenüber Störungen<br />
lässt sich beispielsweise aus KIFL (2009) ableiten. Ein Verlust an Nahrungsflächen durch<br />
das Vorhaben (vgl. SUNDE et al. 2009) kann zum Verlust der Lebensstätte der Art führen.<br />
Durch eingriffsminimierende Maßnahmen lassen sich die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />
vermeiden. Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen:<br />
• Schutz des Steinkauzes gegenüber optischen Störwirkungen, die vom<br />
nordwestlichen Teil des Bebauungsplangebietes ausgehen. Dazu ist eine<br />
dichte Bepflanzung aus standortgerechten Gehölzen auf einem ca. 10 m<br />
breiten Pflanzstreifen vorzunehmen. Es sind mehrreihige Hecken aus bewehrten<br />
Gehölzen (Schlehe, Weißdorn) zu verwenden, in die Hochstämme<br />
(Stieleiche, Esche, Buche etc.) als Überhälter zu integrieren sind. Die<br />
Pflanzung soll so bald wie möglich erfolgen, damit im Fall einer Bebauung<br />
bereits die abschirmende Wirkung erzielt wird.<br />
• Vor Beginn von Bautätigkeiten ist das Gelände durch einen erfahrenen Ornithologen<br />
im Hinblick auf eine Brutansiedlung des Steinkauzes zu kontrollieren.<br />
Die Kontrolle sollte zeitlich eng mit der Baufeldräumung verzahnt<br />
stattfinden, um eine zwischenzeitliche Neu- bzw. Wiederbesiedlung sicher<br />
ausschließen zu können. Sollte eine Brutansiedlung des Steinkauzes auf<br />
der zu räumenden Fläche festgestellt werden, ist die Räumung bis nach<br />
der Brutzeit auszusetzen. Alternativ ist eine Bauzeitenbeschränkung für<br />
den nordwestlichen Teil des Bebauungsplangebietes während der Hauptbrutzeit<br />
(01.04.-30.06.) einzuhalten.<br />
• Alternativ können geeignete CEF-Maßnahmen zur Stärkung der lokalen<br />
Population des Steinkauzes durchgeführt werden (Radius ca. 5 km,<br />
z.B. Anlage einer Streuobstwiese von ca. ,25 – 0,5 ha Größe, Pflanzung<br />
von ca. 15 Kopfweiden, Ausbringen von Nisthilfen).<br />
• Der Erfolg aller Maßnahmen ist durch ein projektbegleitendes Monitoring zu<br />
dokumentieren. Reichen die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht aus, sind<br />
nötigenfalls weitere Maßnahmen umzusetzen.<br />
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ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
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6.3 Vermeidungsmaßnahmen – Bekassine, Bruchwasserläufer, Flussuferläufer,<br />
Grünschenkel, Kiebitz, Knäkente, Krickente, Löffelente, Pfeifente,<br />
Schnatterente, Spießente, Zwergtaucher<br />
<strong>Artenschutz</strong>rechtliche Konflikte aufgrund von erheblichen Störungen können potenziell für<br />
die Rastvogelarten Bekassine, Bruchwasserläufer, Flussuferläufer, Grünschenkel, Kiebitz,<br />
Knäkente, Krickente, Löffelente, Pfeifente, Schnatterente, Spießente und Zwergtaucher<br />
auftreten. Alle zwölf Vogelarten kommen im angrenzenden Naturschutzgebiet als regelmäßige<br />
Rastvögel vor. Erhebliche Störungen können sowohl anlagenbedingt (Silhouettenwirkung,<br />
Reflektionseffekt von Dach- und Asphaltflächen) als auch bau- und betriebsbedingt<br />
(optische Störreize) auftreten. Eine Empfindlichkeit der Arten gegenüber Störungen<br />
lässt sich beispielsweise aus BAUER ET AL. (1992), DIETRICH & KOEPFF (1994), GOLD<br />
ET AL. (1993), KIFL (2009), MAYHEV & HOUSTEN (1989), REICHENBACH (2003) und SCHREI-<br />
BER (1993) ableiten.<br />
Durch eingriffsminimierende Maßnahmen lassen sich die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />
vermeiden. Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen:<br />
• Schutz der o. g. planungsrelevanten Arten im Naturschutzgebiet gegenüber<br />
optischen Störwirkungen, die vom nordwestlichen Teil des Bebauungsplangebietes<br />
ausgehen. Dazu ist eine dichte Bepflanzung aus standortgerechten<br />
Gehölzen auf einem ca. 10 m breiten Pflanzstreifen vorzunehmen.<br />
Es sind mehrreihige Hecken aus bewehrten Gehölzen (Schlehe, Weißdorn)<br />
zu verwenden, in die Hochstämme (Stieleiche, Esche, Buche etc.) als<br />
Überhälter zu integrieren sind. Die Pflanzung soll so bald wie möglich erfolgen,<br />
damit im Fall einer Bebauung bereits die abschirmende Wirkung erzielt<br />
wird.<br />
• Ergänzung der Bepflanzung des zwischen Naturschutzgebiet und dem<br />
Westrand des Bebauungsplangebietes vorgesehen Grünstreifens durch<br />
bewehrte strauchartige Gehölze (Schlehe, Weißdorn) unter den vorhandenen<br />
Hybridpappeln zur Verdichtung der optisch abschirmenden Wirkung.<br />
Auf diese Weise werden sowohl der Sicht- als auch der Lärmschutz verbessert.<br />
• Eine nächtliche Beleuchtung von Gebäuden mit einer Höhe von mehr als<br />
111 m ü. NN in Richtung des Naturschutzgebietes ist zu vermeiden. Am<br />
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STADT SOEST<br />
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
nordwestlichen und westlichen Rand des Bebauungsplanes sind Leuchten<br />
so auszurichten, dass keine Lichtimmissionen in Richtung des Naturschutzgebietes<br />
stattfinden. Fensterfronten in Richtung des Naturschutzgebietes<br />
sind wirksam gegen Vogelschlag zu sichern. Nach Erkenntnissen<br />
der Schweizerischen Vogelwarte eignen sich dazu besonders so genannte<br />
„Birdstripes“. Das sind gelbe, zwei Zentimeter breite halbtransparente Streifen,<br />
die im Abstand von vier bis zehn Zentimetern senkrecht von außen auf<br />
die Fenster geklebt werden. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Verwendung<br />
von Glas mit UV-Beschichtung (z. B. „Ornilux“, Firma Arnold<br />
Glas). Es baut auf der Tatsache auf, dass viele Vogelarten UV-Licht sehen<br />
können. Eine Beschichtung mit UV-optischer Wirkung sorgt dafür, dass die<br />
Vögel das Glas leichter als Hindernis erkennen. Ohne den Menschen die<br />
Sicht zu behindern, mindert Ornilux das Risiko von Vogelschlag um rund<br />
drei Viertel. (Quelle: http://www.nabu.de/nabu/nh/2010/1/ 11932.html ).<br />
• Baumaßnahmen am Westrand des Bebauungsplangebietes sind außerhalb<br />
der Hauptrastzeiten (1.10. – 28.02.) durchzuführen. Geringe temporäre<br />
Störungen des benachbarten Naturschutzgebietes sind tolerierbar. Eine<br />
„über Jahre hinweg“ andauernder Baubetrieb ist hingegen zu vermeiden.<br />
• Dachflächen sind so zu gestalten, dass ein spiegelnder oder stark reflektierender<br />
Effekt („Wasserflächeneffekt“) vermieden wird.<br />
• Alternativ zu den obigen Maßnahmen können geeignete CEF-<br />
Maßnahmen ergriffen werden, die eine Erhaltung der lokalen Rastpopulationen<br />
der betroffenen Arten im lokalen Zusammenhang sicherstellen<br />
(Anlage von Ersatz- oder Ausweichgewässern westlich des Naturschutzgebietes,<br />
Radius ca. 5 km).<br />
• Der Erfolg aller Maßnahmen ist durch ein projektbegleitendes Monitoring zu<br />
dokumentieren. Reichen die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht aus, sind<br />
nötigenfalls weitere Maßnahmen umzusetzen.<br />
6.4 Risikomindernde Maßnahmen – Eulenvögel und Fledermäuse<br />
<strong>Artenschutz</strong>rechtliche Konflikte aufgrund von Tötung können für die Eulenvogelarten<br />
Schleiereule, Waldkauz und Waldohreule sowie für die Fledermausarten Braunes Lang-<br />
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ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
ohr, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus<br />
und Zwergfledermaus sowie gegebenenfalls weitere Fledermausarten auftreten.<br />
Alle neun Fledermausarten kommen sicher oder zumindest wahrscheinlich im Plangebiet<br />
vor. Im Rahmen der Baufeldräumung kann eine Tötung von Individuen dieser Arten in ihren<br />
Quartieren (Gebäude und Baumhöhlen) nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.<br />
Zur Minimierung des Risikos, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst<br />
werden, sind folgende Maßnahmen notwendig erforderlich:<br />
• Überprüfung des Geländes auf aktuell vorhandene Fledermausquartiere<br />
durch einen entsprechenden Fachkundigen im Vorfeld der Baufeldräumung.<br />
Bei Feststellung von Fortpflanzungstätten oder Brutansiedlungen ist<br />
die Baufeldräumung für die Dauer der Brut auszusetzen (in der Regel maximal<br />
ca. 30.08.). Kartierung und Baufeldräumung sollten zeitlich eng verzahnt<br />
stattfinden, um eine zwischenzeitliche Neu- bzw. Wiederansiedlung<br />
sicher ausschließen zu können.<br />
• Durchführung einer nächtlichen Brutvogelkartierung im Vorfeld der Baufeldräumung.<br />
Bei Feststellung von Fortpflanzungstätten oder Brutansiedlungen<br />
ist die Baufeldräumung für die Dauer der Brut auszusetzen (in der Regel<br />
maximal ca. 30.06.). Kartierung und Baufeldräumung sollten zeitlich eng<br />
verzahnt stattfinden, um eine zwischenzeitliche Neuansiedlung sicher ausschließen<br />
zu können.<br />
6.5 Weitere Empfehlungen zur allgemeinen Eingriffsminimierung<br />
Die nachfolgend aufgelisteten Empfehlungen sind als freiwillige Maßnahmen zu verstehen.<br />
Auch ohne Durchführung dieser Maßnahmen ist das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher<br />
Sicht zulässig.<br />
• Zur Minimierung der Auswirkungen des Eingriffs auf die allgemeine Brutvogelfauna<br />
des Wirkraumes (Arten der Hecken- und Parklandschaft) wird<br />
empfohlen, die notwendige Baufeldräumung möglichst außerhalb der<br />
Hauptbrutzeit (20.03.-30.06.) durchzuführen. Lässt sich dies nicht vermeiden,<br />
sind zumindest langwierige Arbeiten mit lang anhaltenden Störungen<br />
so weit wie möglich zu minimieren.<br />
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ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (<strong>ASP</strong>) ZUR 3. ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG<br />
DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
• Bestehende Altgehölze innerhalb des Wirkraumes können maßgeblich zur<br />
Minderung von Störreizen (insbesondere Schall- und Lichtimmissionen)<br />
beitragen. Bestehende Baumreihen, Einzelbäume und Strauchhecken sollten<br />
daher nach Möglichkeit in die spätere Bebauungsplanung integriert<br />
werden. Der Erhalt bestehender Gehölze ist eventuellen Neuanpflanzungen<br />
vorzuziehen. Dieses wird insbesondere für die Begrünung von Fahrstraßen<br />
und Parkplatzflächen empfohlen.<br />
6.6 Zusammenfassung Darstellung der Vermeidungs- und Risiko minimierenden<br />
Maßnahmen zur Aufnahme in den Bebauungsplan als textliche<br />
Festsetzungen<br />
• Der Nordwestrand des Bebauungsplangebietes ist mit standortgerechten<br />
Gehölzen auf einem ca. 10 m breiten Pflanzstreifen dicht zu bepflanzen. Es<br />
sind mehrreihige Hecken aus bewehrten Gehölzen (Schlehe, Weißdorn)<br />
anzulegen, in die Hochstämme (Stieleiche, Esche, Buche etc.) als Überhälter<br />
zu integrieren sind.<br />
• Die Bepflanzung des zwischen Naturschutzgebiet und dem Westrand des<br />
Bebauungsplangebietes vorgesehenen Grünstreifens ist durch bewehrte<br />
strauchartige Gehölze (Schlehe, Weißdorn) unter den vorhandenen Hybridpappeln<br />
zu verdichten.<br />
• Die genannten Pflanzmaßnahmen sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten<br />
des Bebauungsplanes 43.3 vorzunehmen.<br />
• Vor Beginn von Bautätigkeiten (einschließlich Baufeldräumung) ist das Gelände<br />
durch einen erfahrenen Ornithologen im Hinblick auf Brutansiedlungen<br />
planungsrelevanter Arten zu kontrollieren. Werden Bruten der planungsrelevanten<br />
Arten festgestellt, darf das Baufeld erst nach Beendigung<br />
des Brutgeschäftes (in der Regel nach dem 30.06.) geräumt werden.<br />
• Eine nächtliche Beleuchtung von Gebäuden mit einer Höhe von mehr als<br />
111 m ü. NN in Richtung des Naturschutzgebietes ist nicht zulässig.<br />
• Am Nord- und Westrand des Bebauungsplangebietes sind Außenleuchten<br />
so auszurichten, dass sie nicht in Richtung des Naturschutzgebietes oder<br />
nach oben abstrahlen.<br />
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DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
• Fensterfronten in Richtung des Naturschutzgebietes sind wirksam gegen<br />
Vogelschlag zu sichern. Geeignet sind sogenannte „Birdstripes“ oder die<br />
Verwendung von Glas mit UV-Beschichtung.<br />
• Baumaßnahmen am Westrand des Bebauungsplangebietes sind außerhalb<br />
der Hauptrastzeiten (1.10. – 28.02.) durchzuführen.<br />
• Dachflächen mit geringer Neigung sind so zu gestalten, dass ein spiegelnder<br />
oder stark reflektierender Effekt („Wasserflächeneffekt“) vermieden<br />
wird.<br />
• Vor Beginn der Baufeldräumung ist das Gelände auf aktuell vorhandene<br />
Fledermausquartiere durch einen Fachkundigen zu überprüfen. Bei Feststellung<br />
von Fortpflanzungsstätten oder Brutansiedlungen ist die Baufeldräumung<br />
für die Dauer der Brut auszusetzen.<br />
• Der Erfolg der eingeleiteten Maßnahmen ist durch ein projektbegleitendes<br />
Monitoring zu dokumentieren. Reichen die vorgeschlagenen Maßnahmen<br />
nicht aus, sind nötigenfalls weitere Maßnahmen umzusetzen.<br />
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DES BEBAUUNGSPLANES NR. 43<br />
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BE-NR. 6155/10-1 H/OP. 44 S. + 3 Anlagen (11 Blatt).<br />
JÖBGES, M. & S. FRANKE (2007): Vom Totensymbol zum Sympathieträger: Situation des<br />
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KORTE & GREIW E (1996): Konzeption zur Geländeentwicklung der ehemaligen Zuckerfabrik<br />
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http://www.naturschutz-fachinformationssystemenrw.de/artenschutz/content/de/index.html,<br />
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The Red List of breeding birds of Germany, 4th edition, 30 November 2007. Berichte<br />
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SVENNÉ, S., RAHBEK, C. (2009): Spatial behaviour of little owls (Athene noctua) in a<br />
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8. <strong>Artenschutz</strong>rechtliche Prüfprotokolle<br />
37