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13 02 19 Begruendung Anlage Nr. 2.pdf - Soest

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STADT SOEST<br />

Begründung mit Umweltbericht zur<br />

3. Änderung und Ergänzung des<br />

Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43<br />

Entwurf, Februar 20<strong>13</strong><br />

Bauleitplanung in<br />

Zusammenarbeit mit der Verwaltung:<br />

Büro für Stadtplanung und Kommunalberatung<br />

Tischmann Schrooten<br />

Berliner Straße 38, 33378 Rheda-Wiedenbrück<br />

Telefon 05242/5509-0, Fax 05242/5509-29


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 2<br />

Teil I: Begründung zur 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43<br />

1. Einführung, Lage und Größe des Plangebiets<br />

2. Örtliche Gegebenheiten und sonstige Planungsgrundlagen<br />

2.1 Aktuelle Nutzung und städtebauliche Situation<br />

2.2 Boden<br />

2.3 Gewässer<br />

2.4 Altlasten und Kampfmittel<br />

2.5 Naturschutz und Landschaftspflege<br />

2.6 Denkmalschutz und Denkmalpflege<br />

3. Planerische Leitlinien und Grundlagen<br />

3.1 Raumordnung und Landesplanung<br />

3.2 Flächennutzungsplan<br />

3.3 Planungsrechtlicher Bestand<br />

4. Ziele der Bauleitplanung und Planungserfordernis<br />

5. Inhalte und Festsetzungen<br />

5.1 Art der Nutzung<br />

5.2 Verkehr<br />

5.3 Immissionsschutz<br />

5.4 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen<br />

5.5 Technische Erschließung, Wasserwirtschaft und Leitungstrassen<br />

5.6 Brandschutz<br />

5.7 Grünordnung, Naturschutz und Landschaftspflege<br />

6. Umweltprüfung<br />

6.1 Umweltprüfung und Umweltbericht<br />

6.2 Bodenschutz und Flächenverbrauch<br />

6.3 Artenschutzrechtliche Prüfung<br />

6.4 Eingriffsregelung<br />

6.5 Klimaschutz und Klimaanpassung<br />

7. Flächenbilanz<br />

8. Bodenordnung und Kosten<br />

9. Verfahrensablauf und Planentscheidung


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 3<br />

Teil II: Umweltbericht - Gliederung siehe dort –<br />

Teil III: <strong>Anlage</strong>n (zum 1. Original)<br />

Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen sind Bestandteil des Bebauungsplans. Sie<br />

können bei der Stadt <strong>Soest</strong> während der Dienststunden eingesehen werden. Sie werden<br />

nicht bei jeder Vervielfältigung vollständig beigefügt<br />

A.1 Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 43 / 3. Änderung der Stadt <strong>Soest</strong>: Gutachterliche Stellungnahme<br />

zum Thema Logistik im Plangebiet, agiplan GmbH, Mülheim an der Ruhr,<br />

Januar 20<strong>13</strong><br />

A.2 Verkehrliche Untersuchung zum Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 43 in <strong>Soest</strong>, Ingenieurgesellschaft<br />

Stolz mbH, Neuss, Februar 20<strong>13</strong><br />

A.3 Immissionsschutzgutachten - Schalltechnische Untersuchung zur 3. Änderung<br />

und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 der Stadt <strong>Soest</strong>, Uppenkamp und<br />

Partner, Ahaus, Februar 20<strong>13</strong><br />

A.4 Geruchsimmissionsprognose <strong>Nr</strong>. 478609 - Geruchsimmissionen im Zusammenhang<br />

mit der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 in <strong>Soest</strong>,<br />

Uppenkamp und Partner, Ahaus, Oktober 2009<br />

A.5 Geruchsimmissionen im Zusammenhang mit der 3. Änderung und Ergänzung<br />

des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 der Stadt <strong>Soest</strong>, hier: Auswirkungen auf die aktuelle<br />

Planung, Uppenkamp und Partner, Ahaus, Februar 20<strong>13</strong><br />

A.6 Darstellung der durch das Hochregallager verursachten Verschattung, Wortmann<br />

& Scheerer, Bochum, September 2010<br />

A.7 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) zur 3. Änderung und Ergänzung des<br />

Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 43 der Stadt <strong>Soest</strong>, Fortschreibung 20<strong>13</strong>, Büro Stelzig,<br />

<strong>Soest</strong>, Februar 20<strong>13</strong>


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 4<br />

Teil I: Begründung<br />

1. Einführung, Lage und Größe des Plangebiets<br />

Die Stadt <strong>Soest</strong> liegt inmitten des Landes Nordrhein-Westfalen östlich des Oberzentrums<br />

Dortmund in der Hellwegbörde. Die wichtige Verkehrsachse der Autobahn<br />

A 44 verläuft im Süden des Stadtgebiets. Darüber hinaus wird der Siedlungsbereich<br />

von den bedeutenden Verkehrstrassen der Bundesstraße B 1 von West nach Ost<br />

sowie der B 475 und B 229 von Nord nach Süd durchquert. Die Regionalbahntrassen<br />

Dortmund - Paderborn und Dortmund - <strong>Soest</strong> durchziehen das Stadtgebiet im Norden.<br />

Der prägende Altstadtkern liegt zwischen den Hauptachsen für den Kfz-Verkehr und<br />

den Bahntrassen. Der Kfz-Verkehr ist grundsätzlich ringförmig um den Altstadtkern<br />

organisiert. Zur Entlastung der Kernstadt sind die Ringstraßen im Norden und Osten<br />

der Stadt in den letzten Jahren ausgebaut worden, dieser Ausbau ist mit dem für<br />

Sommer 20<strong>13</strong> zu erwartenden Lückenschluss durch die Verlängerung des Danziger<br />

Rings bis zum Sassendorfer Weg inzwischen nahezu abgeschlossen.<br />

Die heutigen gewerblich-industriellen Siedlungsschwerpunkte lagern sich insbesondere<br />

im Südosten sowie auch im Südwesten an die Hauptachsen des Kfz-Verkehrs,<br />

u.a. an die A 44, an. Darüber hinaus erstrecken sich gewerblich genutzte Siedlungsbänder<br />

entlang der Bahntrassen durch die Kernstadt.<br />

Die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 umfasst inhaltlich zum<br />

einen die planungsrechtliche Steuerung von Weiter- und Folgenutzungen im Bereich<br />

der ehemaligen Zuckerfabrik im Nordwesten <strong>Soest</strong>s. Zum anderen werden hierdurch<br />

ausgelöste ergänzende Lärmschutzmaßnahmen entlang der nördlichen äußeren Ringstraßen<br />

geregelt. Das Plangebiet umfasst daher zum einen den gesamten Bereich der<br />

ehemaligen Zuckerfabrik zwischen der Bahntrasse Dortmund - Paderborn, der neuen<br />

Hammer Landstraße (Landesstraße L 670) sowie dem Hengstbach und den daran angelagerten<br />

ehemaligen Zuckerfabriksteichen (Naturschutzgebiet). Dieser Bereich ist<br />

bislang nur nördlich der alten Trasse der Hammer Landstraße durch den rechtskräftigen<br />

Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 43 erfasst und als Industriegebiet ausschließlich für <strong>Anlage</strong>n<br />

der Zuckerfabrik überplant. Zum anderen sind die Straßen Hammer Landstraße, Bergenring,<br />

Schleswiger Ring und Danziger Ring bis zum Kreisverkehr am Knotenpunkt<br />

Danziger Ring/Weslarner Weg mit den für den Lärmschutz erforderlichen begleitenden<br />

Flächen in den Geltungsbereich einbezogen.<br />

Da sich das Plangebiet dadurch erheblich nach Osten in die Länge erstreckt, ist die<br />

Planzeichnung in zwei Teilpläne aufgeteilt. Teil 1 der 3. Änderung und Ergänzung des<br />

Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 zeigt die Flächen der ehemaligen Zuckerfabrik, den an dessen<br />

Nordostrand verlaufenden Abschnitt der Hammer Landstraße sowie den Anschlussbereich<br />

des Bergenrings. Teil 2 der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans<br />

<strong>Nr</strong>. 43 beinhaltet die einbezogenen Flächen im weiteren Verlauf des Bergenrings, des<br />

Schleswiger Rings und des Danziger Rings.<br />

Der Geltungsbereich umfasst insgesamt rd. 28 ha. Davon entfallen rd. 20 ha auf<br />

künftig festgesetzte Gewerbegebietsflächen im Bereich der ehemaligen Zuckerfabrik<br />

sowie rd. 8 ha auf einbezogene Straßen und Flächen für Lärmschutzanlagen/-maßnahmen.<br />

Die genaue Abgrenzung ist der Plankarte zu entnehmen.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 5<br />

Das Aufstellungsverfahren des vorliegenden Bebauungsplans wurde 2008 bis 2010<br />

durchgeführt, der Bebauungsplan wurde im Dezember 2010 als Satzung beschlossen<br />

und öffentlich bekannt gemacht. Er wurde im Rahmen einer Normenkontrolle überprüft<br />

und am <strong>13</strong>.09.2012 für unwirksam erklärt (OVG NRW 2 D 38/11.NE). Das<br />

städtebauliche Konzept war seitens des Gerichts zwar grundsätzlich als schlüssig<br />

angesehen worden. Allerdings wurden die im Plan von 2010 enthaltende bedingte<br />

Festsetzung zur Berücksichtigung eines ersten Bauabschnitts sowie die damalige<br />

Emissionskontingentierung als rechtswidrig bewertet. „Beide Festsetzungen trügen<br />

dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass der Planung ein konkretes Ansiedlungsprojekt<br />

eines Investors vor Augen stand. Dieses spiegele sich jedoch weder in<br />

der Bedingung noch in der Emissionskontingentierung wider, so dass die 3. Änderung<br />

das in einem ersten Bauabschnitt vor der endgültigen Herstellung der Lärmschutzmaßnahmen<br />

zu erwartende Lärmgeschehen nicht realistisch abbilde.“ (vgl. Pressemitteilung<br />

des OVG NRW vom 14.09.2012)<br />

Aufgrund der Entscheidung über die Normenkontrolle sollen insbesondere die beanstandeten<br />

Planinhalte nun geändert werden. Grundlegende Änderungen des planerischen<br />

Gesamtkonzepts erfolgen dadurch nicht. Damit kann das Verfahrens nach<br />

§ 214(4) BauGB angewandt werden, der geänderte Plan dann rückwirkend in Kraft<br />

gesetzt („Heilungsverfahren“).<br />

2. Örtliche Gegebenheiten und sonstige Planungsgrundlagen<br />

2.1 Aktuelle Nutzung und städtebauliche Situation<br />

<br />

Bereich ehemalige Zuckerfabrik<br />

Die Produktionstätigkeiten auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik wurden bereits<br />

vor rund 15 Jahren aufgegeben. Verblieben sind insbesondere die beiden hohen<br />

Silotürme sowie die direkt angrenzenden Gebäudeteile zentral im Süden des heutigen<br />

Geltungsbereichs (Flurstück 343). Diese <strong>Anlage</strong>n werden noch zur Lagerung und<br />

Auslieferung von Zucker genutzt, die Fortführung dieser Nutzung ist absehbar auch<br />

weiterhin zu erwarten. Die weitergenutzten Flächen besitzen keinen unmittelbaren<br />

Anschluss an öffentliche Straßen. Sie werden über die verbliebenen Fahrwege auf<br />

dem alten Zuckerfabriksgelände und die ebenfalls verbliebene Waage im Zufahrtsbereich<br />

angefahren. Mit dem heutigen Eigentümer der Flächen wurden privatrechtliche<br />

Regelungen getroffen, die diese Erschließung bis zum Anschluss an den Wendeplatz<br />

aus der Verbindungsstraße zwischen neuer Hammer Landstraße (L 670) und der<br />

alten Trasse der Hammer Landstraße dauerhaft sichern.<br />

Die oberirdischen <strong>Anlage</strong>n und Gebäude auf dem sonstigen ehemaligen Werksgelände<br />

wurden im Anschluss an die Aufgabe der Zuckerproduktion vor rd. 15 Jahren überwiegend<br />

beseitigt. Die asphaltierte alte Trasse der Hammer Landstraße ist dabei nicht<br />

entfernt worden, darüber hinaus finden sich noch einige weitere asphaltierte bzw. mit<br />

Betonplatten versiegelte Rangier- und Hof- und Stellplatzflächen im Plangebiet. Diese<br />

werden heute durch ein ortsansässiges Unternehmen zur Lagerung von Paletten genutzt.<br />

Die Schienen des ehemaligen Gleisanschlusses im Südosten des alten Zuckerfabriksgeländes<br />

wurden abgebaut, dass Schotterbett ist jedoch noch vorhanden.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 6<br />

Der Gleisanschluss verlief auf einer eigenen Überführung über die Hammer Landstraße<br />

und zweigt östlich dieser Straße aus den Hauptstrecken Dortmund - <strong>Soest</strong> bzw. Dortmund<br />

- Paderborn ab. Diese verzweigen sich erst westlich der Hammer Landstraße.<br />

Im Inneren ist das Gelände im Übrigen weitestgehend durch Rasen- bzw. Wiesenflächen<br />

geprägt. Es ist nur vereinzelter Baum-/Gehölzbestand gegeben, dabei herrschen<br />

teils hoch gewachsene Nadelbaumreihen im südwestlichen Teil vor. Einzelne<br />

verbliebene Eichen sind bis zu 120 Jahre alt. Am südlichen Rand befindet sich noch<br />

ein alter Wirtschaftsteich, hierbei handelt es sich um ein ehemaliges Brauch- bzw.<br />

Prozesswasserreservoir für die Zuckerproduktion.<br />

Das alte Werksgelände ist entlang der Hammer Landstraße sowie der Bahntrasse und<br />

teils auch gegenüber den Teichen im Westen durch überwiegend hohe Baumreihen<br />

und Baumgruppen umfasst, die ein unterschiedlich dichtes Unterholz aus Sträuchern<br />

aufweisen. Entlang der genannten Verkehrstrassen liegt diese Hecke teils in den Parzellen<br />

der Verkehrstrassen und teils auf dem alten Betriebsgelände. Im Westen des<br />

Plangebiets werden zwei Teiche der Zuckerfabrik von dem Bebauungsplan erfasst.<br />

Diese beiden in das geplante Gewerbegebiet einbezogenen Teiche sind im Osten<br />

sowie im Norden entlang der alten Hammer Landstraße ebenfalls durch eine Gehölzhecke<br />

umfasst, nicht jedoch in Richtung der südlich angrenzendenen Teiche und des<br />

freien Landschaftsraums im Westen. Die letztgenannten Teiche sind Teil des Naturschutzgebiets<br />

„Ehemalige Klärteiche an der Zuckerfabrik <strong>Soest</strong>“.<br />

Nordwestlich des Geländes der alten Zuckerfabrik befinden sich ein zum Wohnen genutztes<br />

Doppelhaus, ein Gewerbebetrieb mit kleinerer Halle, Zufahrt und Hoffläche,<br />

ein älteres, nicht mehr genutztes und verfallenes Wohngebäude sowie direkt an der<br />

Zufahrt aus der Hammer Landstraße ein weiteres Wohngebäude (Studentenwohnheim).<br />

Die Freiflächen sind bei den bestehenden bzw. vormaligen Wohngebäuden<br />

durch Hausgärten geprägt, die teilweise einen gewissen Gehölzbestand aufweisen<br />

und teils verwildert sind.<br />

Das Plangebiet ist im Teil 1 an sich relativ eben und weist Höhen zwischen etwa 93<br />

und 98 m über NHN auf. Es steigt aus Richtung Westen in den zentralen Bereich<br />

leicht von Werten zwischen 95 und 96 m über NHN auf 97-98 m über NHN an.<br />

Lediglich in Richtung Südosten fällt es wieder etwas stärker auf 93-94 m über NHN.<br />

Insbesondere innerhalb der Flächen der ehemaligen Zuckerfabrik ist der Geländeverlauf<br />

teilweise deutlich durch Höhensprünge, Aufschüttungen und Abgrabungen<br />

verändert, die aus der ehemaligen gewerblich-industriellen Nutzung herrühren.<br />

Die Hammer Landstraße weist im Nordwesten Höhen von etwa 98 m über NHN auf<br />

und fällt bis zur Unterführung unter der Bahntrasse auf etwa 90 m über NHN. Die<br />

Einmündung des Bergenrings liegt ebenfalls etwa in dieser Höhe.<br />

Das nordöstlich benachbarte Wohngebiet um den Endlosen Weg und die hieraus abzweigenden<br />

Straßen liegen oberhalb der Hammer Landstraße. Es handelt sich um eine<br />

größere zusammenhängende Siedlung aus den <strong>19</strong>20er Jahren, die in den <strong>19</strong>80er<br />

weiterentwickelt wurde. Südlich liegt abgesetzt durch die sich verzweigenden Bahntrasse<br />

ein weiterer Wohnsiedlungsbereich entlang der Schendeler Straße, der i.W. um<br />

die Jahrhundertwende i.W. zusammenhängend entstanden ist und insbesondere in<br />

den <strong>19</strong>70er Jahren weiterentwickelt wurde. Zwischen den Bahntrassen befindet sich<br />

ein Siedlungsansatz im Außenbereich mit mehreren Wohngebäuden.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 7<br />

Direkt südöstlich des Einmündungsbereichs des Bergenrings in die Hammer<br />

Landstraße besteht das Gewerbegebiet Hansenweg.<br />

<br />

Nördliche Ringstraßen<br />

Die Hammer Landstraße sowie die nördlichen äußeren Ringstraßen sind seit Ende der<br />

<strong>19</strong>70er Jahre sukzessive hergestellt worden. Der abschließende Lückenschluss des<br />

Danziger Rings bis zum Sassendorfer Weg ist fast fertig gestellt, die Verkehrsübergabe<br />

ist für Sommer 20<strong>13</strong> zu erwarten. Entlang der äußeren Ringstraße hat sich auch<br />

die Siedlungstätigkeit fortgesetzt. An der anbaufreien Straße lagern teils beidseits<br />

Wohngebiete aus den <strong>19</strong>80er bis <strong>19</strong>90er Jahren sowie Bildungseinrichtungen an,<br />

ansonsten grenzt sie noch an den Freiraum. Einbezogen in das vorliegende Plangebiet<br />

sind i.W. die Straßenflächen selbst sowie Randflächen, auf denen ergänzende Schallschutzmaßnahmen<br />

errichtet werden sollen. Diese Randflächen liegen entweder direkt<br />

in den Straßenparzellen, oder es handelt sich um begleitende Grünstreifen. Innerhalb<br />

solcher Grünstreifen bestehen teilweise schon Lärmschutzwälle. Diese Flächen stehen<br />

insgesamt im öffentlichen Eigentum.<br />

Zwei in den Geltungsbereich aufgenommene Wohngrundstücke sind durch regionaltypische,<br />

familienbezogene Wohngebäude mit Hausgärten geprägt.<br />

Der Bergenring steigt vom Einmündungsbereich in die Hammer Landstraße mit rund<br />

90 m über NHN bis zum Schleswiger Ring auf rd. 1<strong>02</strong> m über NHN. Von dort fällt das<br />

Straßenniveau wieder bis auf etwa 98 m über NHN im Bereich des Kreisverkehrs<br />

Danziger Ring/Weslarner Weg.<br />

2.2 Boden<br />

In der Bauleitplanung ist die Bodenschutzklausel im Sinne des § 1a(2) BauGB in Verbindung<br />

mit § 1ff. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und § 1ff. Landesbodenschutzgesetz<br />

(LBodSchG) zu beachten. Insbesondere sind Bodenversiegelungen zu begrenzen,<br />

schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden, Wieder-/Umnutzungen von<br />

versiegelten, sanierten Flächen genießen Vorrang. Besonders zu schützen sind Böden<br />

mit hochwertigen Bodenfunktionen gemäß § 2(1) BBodSchG.<br />

Innerhalb des Teils 1 des Plangebiets, das für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen<br />

ist, sind die Flächen der ehemaligen Zuckerfabrik als aufgeschüttete Flächen, Kippen<br />

oder Halden in der Bodenkarte NRW 1 geführt. Sie befinden sich in einem Bereich, in<br />

dem überwiegend schluffige Lehmböden vorkommen. Im Umfeld stehen Gley-Parabraunerden<br />

und Pseudogley-Parabraunerden mit einem vergleytem tieferen Unterboden<br />

an (gl3). Diese schluffigen Lehmböden finden sich verbreitet in den ebenen bis<br />

schwach hängigen Lagen der Hellwegniederung. Die Böden sind grundsätzlich sehr<br />

ertragsfähig, verfügen über eine hohe Sorptionsfähigkeit bei einer mittleren Wasserdurchlässigkeit<br />

im Oberboden und eine hohe bis sehr hohe nutzbare Wasserkapazität.<br />

Das Grundwasser steht i.d.R. <strong>13</strong> – 20 dm unter Flur, es ist z.T. schwankend.<br />

1<br />

Geologisches Landesamt NRW: Bodenkarte NRW 1:50.000, Blatt L 4514 <strong>Soest</strong>, Krefeld <strong>19</strong>86


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 8<br />

Teilweise reicht schwache Staunässe bis in den Unterboden. Die Kriterien der<br />

landesweit rechtlich zu schützenden Böden in Nordrhein-Westfalen treffen auf diese<br />

Lehmböden zu. Sie sind landesweit aufgrund ihrer Fruchtbarkeit als besonders zu<br />

schützende Böden der Stufe 1 bewertet 2 .<br />

Die Flächen der ebenfalls in die Planung einbezogenen nördlichen Ringstraßen berühren<br />

mit Gley-Parabraunerden und Pseudogley-Parabraunerden mit einem vergleytem<br />

tieferen Unterboden (gl3, siehe oben) und Pseudogley-Parabraunerden (sL32) ebenfalls<br />

schluffige Lehmböden. Auch diese bieten einen hohen Ertrag, weisen eine hohe<br />

Sorptionsfähigkeit bei einer mittleren Wasserdurchlässigkeit auf und verfügen über<br />

eine hohe bis sehr hohe nutzbare Wasserkapazität. Teilweise bildet sich schwache<br />

Stau- oder Hangnässe im stark verdichteten Unterboden. Die letztgenannten Böden<br />

sind aufgrund ihrer Fruchtbarkeit landesweit als schutzwürdige Böden der Stufe 2<br />

kartiert.<br />

Die Böden des westlich angrenzenden Hengstbachs sind als Gley, z.T. Braunerde-Gley<br />

und Naßgley in der Bodenkarte NRW geführt. Diese schluffigen Lehmböden finden<br />

sich ebenfalls kleinflächig in den Tälern des Hellwegtals. Die Grundwasserböden sind<br />

in diesem Bereich kalkhaltig. Sie sind nicht als besonders schutzwürdig kartiert.<br />

Die Flächen des Plangebiets sind bereits vor langer Zeit für gewerblich-industrielle<br />

Nutzungen in Anspruch genommen worden. Die örtlich vorkommenden Böden sind<br />

durch Gebäude und Versiegelung, die Nutzungen sowie die Auffüllungen und wasserwirtschaftlichen<br />

Nutzungen der Zuckerfabrik gestört und überformt.<br />

2.3 Gewässer<br />

Im Plangebiet selbst befinden sich mit Ausnahme des o.g. Wasserreservoirs keine<br />

Oberflächengewässer. Westlich außerhalb des Plangebiets fließt der Hengstbach.<br />

Hierbei handelt es sich um einen nur temporär wasserführenden, teilweise verrohrten<br />

Graben. Seine Böschungsbereiche grenzen unmittelbar im Westen an das Plangebiet<br />

an. Im Südwesten schließen sich die ehemaligen Teiche <strong>Nr</strong>. 3 und <strong>Nr</strong>. 4 der Zuckerfabrik<br />

<strong>Soest</strong> an (Festsetzung als Naturschutzgebiet). Die Teiche sind nicht ständig<br />

wasserführend. Grundsätzlich ist eine langfristige Verlandung der Teiche nicht auszuschließen.<br />

Das Plangebiet liegt nicht in einem Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet.<br />

2.4 Altlasten und Kampfmittel<br />

a) Altlasten<br />

Das Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik ist nahezu vollständig im Kataster über Altlastenverdachtsflächen<br />

und Altlasten des Kreises <strong>Soest</strong> erfasst (Reg.-<strong>Nr</strong>. 06-4414-<br />

0163). Nach weitgehender Aufgabe der gewerblich-industriellen Nutzung der Zuckerfabrik<br />

wurden oberirdische Gebäudeteile zum großen Teil bereits zurückgebaut. In<br />

diesem Rahmen wurde eine Gefährdungsabschätzung durchgeführt.<br />

2<br />

Geologischer Dienst NRW: Karte der schutzwürdigen Böden in NRW, Krefeld 2004


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 9<br />

Dabei wurden keine wesentlichen Bodenverunreinigungen festgestellt. Angetroffene<br />

Altlasten wurden beseitigt bzw. saniert. Dies betrifft u.a. eine ehemalige Betriebstankstelle<br />

und die Stellfläche für einen Schweröltank.<br />

Auch die Schienen des ehemaligen Bahnanschlusses im Süden des Teils 1 sind bereits<br />

entfernt worden, das Schotterbett besteht i.W. noch. Die versiegelten Oberflächen<br />

der Wege-, Hof- und Rangierflächen (Beton- und Asphaltflächen) sind ebenfalls<br />

zu großen Teilen verblieben. Im südlichen Randbereich ist noch ein Wasserreservoir<br />

vorhanden (Brauch- bzw. Prozesswasser der ehemaligen Zuckerfabrik).<br />

Im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans und im näheren Umfeld sind im<br />

Übrigen keine weiteren Altlasten bzw. schädliche Bodenveränderungen oder entsprechende<br />

Verdachtsflächen bekannt, die eine Relevanz für die Planung besitzen können.<br />

Beschränkungen durch Altlasten, die den geplanten gewerblichen Weiter-<br />

/Folgenutzungen generell entgegenstehen würden, sind somit nicht erkennbar. Im<br />

Rahmen künftiger Genehmigungsverfahren sind jedoch für den jeweiligen Einzelfall<br />

weitere Untersuchungen mit der Abteilung Abfallwirtschaft/Bodenschutz des Kreises<br />

<strong>Soest</strong> abzustimmen und ggf. vorzunehmen.<br />

Generell gilt, dass das Umweltamt des Kreises sofort zu verständigen ist, wenn z.B.<br />

bei Erdarbeiten Auffälligkeiten auftreten, die auf bisher noch nicht entdeckte Kontaminationen<br />

hindeuten.<br />

b) Kampfmittel<br />

Die vorhandenen Luftbilder lassen im Bereich der ehemaligen Zuckerfabrik ein Bombenabwurfgebiet<br />

und Artilleriebeschuss erkennen. Spezifische Hinweise auf zusätzliche<br />

Blindgängereinschlagstellen wurden darin jedoch nicht festgestellt. Nach der<br />

fachlichen Beurteilung des Kampfmittelräumdiensts sind weitere Maßnahmen zur<br />

Kampfmittelbeseitigung erforderlich, das Absuchen künftiger Baugruben ist empfohlen<br />

worden.<br />

Allgemein ist darüber hinaus bei der Durchführung der Bauvorhaben darauf zu achten,<br />

ob der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung hinweist oder verdächtige Gegenstände<br />

zu beobachten sind. Ist dies der Fall, sind die Arbeiten sofort einzustellen<br />

und der Kampfmittelräumdienst ist über die Abteilung Bürger- und Ordnungsangelegenheiten<br />

der Stadt <strong>Soest</strong> zu verständigen.<br />

2.5 Naturschutz und Landschaftspflege<br />

Im Plangebiet bestehen keine Natur- und/oder Landschaftsschutzgebiete sowie sonstige<br />

naturschutzfachliche Schutzobjekte. FFH-Gebiete sowie EU-Vogelschutzgebiete<br />

sind im Plangebiet und dem Umfeld nicht vorhanden.<br />

Im Westen grenzt das Naturschutzgebiet (NSG) „Ehemalige Klärteiche an der Zuckerfabrik<br />

<strong>Soest</strong> (SO-076)“ unmittelbar an das Plangebiet (Teil 1). Hier ist als Schutzziel<br />

festgelegt: Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung eines Teich-, Grünland- und<br />

Brachlandgebiets mit seinen Lebensgemeinschaften und Biotopen einer Vielzahl<br />

schutzwürdiger Arten, insbesondere von seltenen, zum Teil stark gefährdeten rastenden,<br />

brütenden und mausernden Wasser-, Wat- und Wiesenvögeln, Amphibien- und


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 10<br />

Libellen sowie Pflanzenarten und -gesellschaften des feuchten Grünlands, der<br />

Schlammflächen, der Röhrichte und stehender Gewässer und der periodisch trockenfallenden<br />

Gewässerteile.<br />

Das NSG ist im Biotopkataster weitgehend, jedoch im Norden nicht vollständig auch<br />

als schutzwürdiges Biotop (BK-4414-<strong>02</strong>0) geführt. Dieses registrierte schutzwürdige<br />

Biotop erstreckt sich im Bereich der als Gewerbegebiet überplanten Teiche direkt an<br />

der alten Trasse der Hammer Landstraße sowie im südwestlichen Randbereich des<br />

Plangebiets (Teil 1) auch in das Plangebiet hinein. Die Biotopstrukturen sind im überplanten<br />

Bereich jedoch im Vergleich zum benachbarten Naturschutzgebiet deutlich<br />

monotoner und artenärmer. Hierzu und zum Umgang mit dem benachbarten Schutzgebiet<br />

wird auf die Kapitel 6.3 und 6.4 verwiesen.<br />

2.6 Denkmalschutz und Denkmalpflege<br />

Im Plangebiet und der näheren Umgebung sind nach heutigem Kenntnisstand keine<br />

Bau- und Bodendenkmäler bekannt, auch keine Objekte, die im Verzeichnis des zu<br />

schützenden Kulturguts bei der Stadt <strong>Soest</strong> oder beim Westfälischen Amt für Denkmalpflege<br />

aufgeführt sind. Die alte Hammer Landstraße, die diagonal durch das Plangebiet<br />

verläuft, war im Mittelalter eine wichtige Handelsstraße. Bodenfunde in diesem<br />

Bereich können nicht ausgeschlossen werden, konkrete Hinweise liegen diesbezüglich<br />

aber nicht vor. Vorausgehende archäologische Untersuchungen sind daher nicht beabsichtigt.<br />

Vorsorglich wird auf die einschlägigen denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen<br />

verwiesen, insbesondere auf die Meldepflicht bei Entdeckung von Bodendenkmälern<br />

(§§ 15, 16 DSchG).<br />

Von den ursprünglichen Betriebsgebäuden der Zuckerfabrik stehen lediglich noch zwei<br />

Silos sowie ein größeres und wenige kleinere Bauten (z.B. Waage). Diese werden für<br />

die örtlich fortgeführte Nutzung der Lagerung und Auslieferung von Zucker weiterhin<br />

benötigt. Unabhängig davon sieht die Stadt hierin keine erhaltenswerte Bausubstanz<br />

sowie keine Betroffenheit von Denkmalschutzbelangen.<br />

Für die <strong>Soest</strong>er Altstadt gilt seit <strong>19</strong>96 eine Denkmalbereichssatzung, die den Altstadtkern<br />

i.W. entlang der inneren Ringstraßen umschließt („Denkmalbereichssatzung Altstadt<br />

<strong>Soest</strong>“). Ziel dieser Satzung ist es, die umfassend erhaltene Altstadt in Ihrem<br />

baulichen Zusammenhang weiter zu bewahren. Die Grenze des Satzungsgebiets im<br />

Bereich Aldegreverwall und Brüder-Walburger-Wallstraße verläuft jenseits der Bahntrassen<br />

rd. 650 m südöstlich des vorliegenden Plangebiets. Die Satzung schützt neben<br />

dem Stadtgrundriss, der räumlichen Gliederung, dem Erscheinungsbild von Gebäuden<br />

und bedeutenden Sichtbeziehungen innerhalb der Altstadt auch mehrere konkret<br />

identifizierte Blickbeziehungen von außen auf den Altstadtkern (Sichtfelder der<br />

Stadtsilhouette).<br />

Von den vielen Blickbeziehungen von außen auf den Denkmalbereich der <strong>Soest</strong>er Altstadt<br />

sind durch die Satzung diejenigen geschützt, die am deutlichsten die Größe und<br />

den Aufbau des historischen Stadtkerns mit den dominanten Kirchbauten und ihren<br />

Türmen sichtbar werden lassen. In der Denkmalbereichssatzung sind insgesamt 23<br />

Standorte bezeichnet, von denen besondere Sichtbeziehungen auf die <strong>Soest</strong>er Altstadt<br />

wahrgenommen werden können.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 11<br />

Bei den Sichtfeldern <strong>Nr</strong>. 14, 15, 17 und 18 handelt es sich um Blicke aus Richtung<br />

Nordwesten auf die Altstadt, die auch den Teil 1 des Plangebiets überstreichen. Die<br />

Denkmalschutzbelange sind auch vor diesem Hintergrund im Plankonzept angemessen<br />

zu berücksichtigen. Dazu wird auf Kapitel 6 dieser Begründung sowie den Umweltbericht<br />

verwiesen.<br />

3. Planerische Leitlinien und Grundlagen<br />

3.1 Raumordnung und Landesplanung<br />

Nach dem Landesentwicklungsplan (LEP NRW) liegt <strong>Soest</strong> in einem Gebiet mit überwiegend<br />

ländlicher Raumstruktur an der europäisch bedeutsamen Entwicklungsachse<br />

Ruhrgebiet - Paderborn - Kassel (Autobahn/Schiene). Die Stadt ist als Mittelzentrum<br />

ausgewiesen und stellt damit einen Entwicklungsschwerpunkt dar.<br />

Nach Ziel C.II.2 des LEP NRW ist im Rahmen der Regional- und Bauleitplanung Bauland<br />

in ausreichendem Umfang auszuweisen. Dies schließt den Bedarf insbesondere<br />

auch für qualitativ höherwertige gewerbliche und industrielle Nutzungen ein. Dabei<br />

genießt die Nutzung innerstädtischer bzw. brachliegender und ungenutzter Grundstücke<br />

Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich.<br />

Die planerischen Leitlinien des LEP NRW sind im kürzlich neu aufgestellten Regionalplan<br />

für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Kreis <strong>Soest</strong> und Hochsauerlandkreis<br />

(2012), weitergeführt und konkretisiert. Teil 1 des Plangebiets ist überwiegend<br />

als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt. Die heutige<br />

Hammer Landstraße ist Teil einer Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen<br />

Verkehr. Im Süden grenzt die Bahntrasse Dortmund - Paderborn als<br />

Schienenweg für den Hochgeschwindigkeitsverkehr und sonstigen großräumigen Verkehr<br />

an. Aus dieser zweigt die Trasse der Bahnstrecke Dortmund - <strong>Soest</strong> als Schienenweg<br />

für den überregionalen und regionalen Verkehr ab. An die Hammer Landstraße<br />

im Norden und die Bahntrassen im Süden schließt i.W. der Allgemeine Siedlungsbereich<br />

<strong>Soest</strong>s sowie teilweise Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich an. Auch<br />

der westliche Landschaftsraum ist als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich ausgewiesen.<br />

Die Darstellung wird auf den Flächen des an das Plangebiet (Teil 1) angrenzenden<br />

Naturschutzgebiets der ehemaligen Teiche der Zuckerfabrik von der Festlegung<br />

als Bereich zum Schutz der Natur (BSN) überlagert.<br />

Die Straßenflächen des Teils 2 des Plangebiets sind jeweils in die umgebenden<br />

Flächen des Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB) sowie der Bereiche für gewerbliche<br />

und industrielle Nutzungen (GIB) einbezogen.<br />

3.2 Flächennutzungsplan<br />

Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet bereits seit Jahrzehnten<br />

weitestgehend gewerbliche Bauflächen dar. Diese werden im Süden von Flächen für<br />

Bahnanlagen (Bahntrasse Dortmund - Paderborn) begrenzt. Westlich verläuft entlang<br />

des Hengstbachs eine dargestellte Grünfläche.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 12<br />

Innerhalb dieser Grünfläche sind Reit- und Wanderwege markiert, deren Verlauf<br />

sowohl die Hammer Landstraße, als auch die Bahntrasse Dortmund - Paderborn quert.<br />

Entlang der Hammer Landstraße ist ebenfalls eine schmale Grünfläche dargestellt.<br />

Diese Straße sowie die weiteren einbezogenen Abschnitte der äußeren Ringstraßen<br />

selbst sind als örtliche Verkehrsflächen dargestellt, teilweise ist eine Anbaufreiheit<br />

ausgewiesen. Beidseits der Straßen schließen die jeweiligen Darstellungen des<br />

Siedlungsbereichs mit verschiedenen Bauflächen, Gemeinbedarfsflächen und<br />

Grünflächen unterschiedlicher Zweckbestimmung etc. an.<br />

Die westlich dargestellte Grünfläche berührt geringfügig die im äußersten Westen des<br />

Plangebiets festgesetzten Gewerbegebietsflächen. Im Bereich der Grünflächendarstellung<br />

entlang der Hammer Landstraße setzt der vorliegende Bebauungsplan den Erhalt<br />

bestehender Gehölzstrukturen innerhalb der Gewerbegebietsflächen fest. Hier<br />

weichen die künftigen Festsetzungen somit geringfügig von den Darstellungen des<br />

Flächennutzungsplans ab. Festzuhalten ist jedoch, dass der Flächennutzungsplan<br />

nicht parzellenscharf ist und dass seine Grundkonzeption durch die geringen Abweichungen<br />

nicht beeinträchtigt wird.<br />

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass zur derzeit in Bearbeitung befindlichen<br />

Neuaufstellung des Flächennutzungsplans städtebauliche Konzepte erarbeitet wurden,<br />

so auch ein Gewerbeflächenkonzept. Im Entwurf des Gewerbeflächenkonzepts ist das<br />

Plangebiet im Osten als „Bestand GE/GI Gebiet“ sowie im Westen als „ausgewiesene<br />

noch freie GE/GI Flächen“ aufgenommen. Die Planung entspricht somit auch den<br />

langfristigen Überlegungen zur gewerblichen Siedlungsentwicklung.<br />

Somit erachtet die Stadt den vorliegenden Bebauungsplan als gemäß § 8(2) BauGB<br />

aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt.<br />

Die wirksamen Darstellungen des FNP sind insgesamt an die Ziele der Raumordnung<br />

angepasst. Der erst im vergangenen Jahr neu aufgestellte Regionalplan hat die bereits<br />

langjährig verfolgten Entwicklungsziele der städtischen Siedlungsentwicklungsplanung<br />

weiterhin berücksichtigt.<br />

3.3 Planungsrechtlicher Bestand<br />

Für das Plangebiet bestehen unterschiedliche planungsrechtliche Grundlagen. Dies<br />

wird u.a. bedingt durch das insbesondere entlang der äußeren Ringstraßen sehr langgestreckte<br />

Plangebiet:<br />

Für die Flächen nördlich der alten Hammer Landstraße, die heutige Hammer Landstraße<br />

und den südwestlichen Abschnitt des Bergenrings liegt der vorliegenden Planung<br />

der ursprüngliche Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 43 zu Grunde. Rechtskräftige Änderungen<br />

dieses Bebauungsplans sind auf diesen Teilflächen nicht gegeben.<br />

Der Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 43 setzt zwischen der alten Hammer Landstraße und der heutigen<br />

Hammer Landstraße im südlichen Bereich ein Industriegebiet fest, innerhalb<br />

dessen nur <strong>Anlage</strong>n der Zuckerfabrik zulässig sind. Nördlich zweigt eine Planstraße B<br />

aus der heutigen Hammer Landstraße ab und bindet diese an den verbliebenen Abschnitt<br />

der alten Hammer Landstraße an. Diese Straßenflächen sind als öffentliche<br />

Verkehrsflächen festgesetzt.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 <strong>13</strong><br />

Im Norden ist ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt, nördlich davon verläuft<br />

eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“. Entlang der<br />

heutigen Hammer Landstraße ist die Anpflanzung eines breiten Gehölzstreifens festgesetzt<br />

(überwiegend rd. 20-25 m). Der südliche Abschnitt der alten Hammer Landstraße<br />

ist in das Industriegebiet einbezogen, außerhalb der überbaubaren Flächen sind<br />

hier Flächen für Leitungsrechte festgesetzt. Die überbaubaren Flächen sind i.Ü. sowohl<br />

im eingeschränkten Gewerbegebiet, als auch im eingeschränkten Industriegebiet<br />

großzügig gefasst, ebenso die Nutzungsmaße. Für die Flächen des eingeschränkten<br />

Gewerbegebiets gilt eine maximale Drei-Geschossigkeit, weitere Festsetzungen zur<br />

zulässigen Höhe baulicher <strong>Anlage</strong>n sind nicht im Plan enthalten.<br />

Die südlich anschließenden, bisher unbeplanten Flächen der ehemaligen Zuckerfabrik<br />

sind mit Blick auf diese Betriebsanlagen nach § 34 BauGB zu beurteilen.<br />

Der folgende Auszug aus den GIS-Daten der Stadt zeigt die Abgrenzungen und Plannummern<br />

der rechtskräftigen Bebauungspläne im westlichen Bereich des Plangebiets<br />

und seinem Umfeld.<br />

Auszug aus den GIS-Daten der Stadt: Rechtskräftige Bebauungspläne, Bereich Teil 1 sowie<br />

Teil 2 teilweise und Umfeld<br />

Entlang der einbezogenen Straßenabschnitte gelten überwiegend verschiedene Bebauungspläne,<br />

teils sind die Flächen nicht überplant.<br />

Zwei Wohngrundstücke nördlich der äußeren Ringstraßen (am Endlosen Weg bzw. am<br />

Katroper Weg) werden darüber hinaus in das Plangebiet einbezogen, um dort Regelungen<br />

zum passiven bzw. baulichen Schallschutz zu treffen.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 14<br />

Es handelt sich um Wohngebäude im Innenbereich nach § 34 BauGB, welche bislang<br />

nicht überplant sind. Das bedeutet, dass die vorliegende Änderungs- bzw. Ergänzungsplanung<br />

in diesen Bereichen als sogenannter einfacher Bebauungsplan gemäß<br />

§ 30(3) BauGB zu bewerten ist.<br />

Der folgende Auszug aus den GIS-Daten der Stadt zeigt die Abgrenzungen und Plannummern<br />

der rechtskräftigen Bebauungspläne im östlichen Bereich des Plangebiets<br />

und seinem Umfeld.<br />

Auszug aus den GIS-Daten der Stadt: Rechtskräftige Bebauungspläne, Bereich Teil 2 Rest und<br />

Umfeld<br />

Der Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 43 sowie alle weiteren im vorliegenden Geltungsbereich liegenden<br />

Teilflächen anderer geltender Bebauungspläne werden durch die vorliegende<br />

3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 aufgehoben und durch das<br />

„neue“ Planungsrecht vollständig ersetzt.<br />

4. Ziele der Bauleitplanung und Planungserfordernis<br />

Der Bereich der ehemaligen Zuckerfabrik ist bereits seit langer Zeit durch diese gewerblich-industrielle<br />

Nutzung vorgeprägt. Die Zuckerfabrik hatte bereits Ende des<br />

<strong>19</strong>. Jahrhunderts an der Bahnstrecke Dortmund - Paderborn ihren Betrieb aufgenommen.<br />

Die heute noch vorhandenen Silotürme charakterisieren den nordwestlichen<br />

Siedlungsbereich bereits seit Ende <strong>19</strong>60er und sind letztlich Bestandteil der Stadtsilhouette.<br />

Der Produktionsbetrieb der Zuckerfabrik ist an diesem Standort vor rd. 15 Jahren aufgegeben<br />

worden. Die o.g. Silos und zugehörige Betriebsanlagen werden seitdem noch<br />

für die Lagerung und Auslieferung von Zucker genutzt. Dies soll auch künftig fortgeführt<br />

werden. Auf den übrigen frei gewordenen Flächen sollen gewerbliche Folgenutzungen<br />

ermöglicht und umgebungsverträglich gesteuert werden.<br />

Da der bisherige Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 43 für den nordöstlichen Teil der ehemaligen Zuckerfabrik<br />

ein sogenanntes „Industriegebiet mit eingeschränkter Nutzung“ festsetzt,<br />

in dem nur <strong>Anlage</strong>n der Zuckerfabrik zulässig sind, ist zur Umsetzung der heutigen<br />

Planungsziele eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 15<br />

Zur Gewährleistung eines durchgängigen Plankonzepts werden auch die im Nordwesten<br />

bereits nach dem Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 43 bereits i.W. als eingeschränktes Gewerbegebiet<br />

festgesetzten Flächen aktualisiert überplant. Einbezogen werden auch<br />

die Flächen südlich der ursprünglichen Trasse der Hammer Landstraße, für die es<br />

bisher keinen Bebauungsplan gibt, die jedoch durch die Betriebsanlagen der<br />

ehemaligen Zuckerfabrik intensiv genutzt wurden.<br />

Die Wiedernutzbarmachung dieser Flächen für Gewerbeansiedlungen entspricht dem<br />

Grundsatz der Nachhaltigkeit und dem Ziel, vorhandene Brachflächen zu entwickeln<br />

und insofern die Inanspruchnahme der freien Landschaft für die Siedlungsentwicklung<br />

zu mindern. Die Vorgehensweise setzt die Konzeption des Flächennutzungsplans sowie<br />

auch des Entwurfs des Gewerbeflächenkonzepts im Nordwesten des Stadtgebiets<br />

um.<br />

Mit der Planung wird die Reaktivierung der Konversionsfläche der ehemaligen Zuckerfabrik<br />

im Nordwesten des Stadtgebiets unter angemessener Berücksichtigung der<br />

Schutzbelange der umgebenden Wohnsiedlungsbereiche sowie der betroffenen Denkmalschutzbelange<br />

der Altstadt verfolgt. Dabei wird der Blick nicht nur auf die neu<br />

geordneten Gewerbeflächen und deren direkten Einwirkungsbereich gerichtet, sondern<br />

es werden auch die hinzukommenden Verkehrs- und damit auch Lärmbelastungen<br />

im weiteren Straßennetz betrachtet. In das Plangebiet einbezogen sind daher die<br />

relevanten Abschnitte der nördlichen äußeren Ringstraßen, die nach dem für Sommer<br />

20<strong>13</strong> nun kurzfristig zu erwartenden Lückenschluss des Danziger Rings bis zum<br />

Sassendorfer Weg eine zusätzliche Verbindung zur A 44 bieten. Obwohl der im geplanten<br />

Gewerbegebiet hinzukommende gewerbliche Verkehr sich bereits spätestens<br />

auf der Hammer Landstraße mit dem übrigen Verkehr mischt, wird diese Vorgehensweise<br />

für sinnvoll und angemessen erachtet, um einen größtmöglichen Schutz der<br />

Wohnbevölkerung im Bereich der demnächst vervollständigten nordöstlichen äußeren<br />

Ringstraßen zu gewährleisten.<br />

Für einen Großteil der Flächen der ehemaligen Zuckerfabrik liegt ein konkretes Ansiedlungsvorhaben<br />

eines ortsansässigen Betriebs vor. Die alteingesessene Firma Kuchenmeister<br />

beabsichtigt hier die Bündelung und Fortentwicklung ihrer Backwarenproduktion<br />

und der entsprechenden Logistik. Unabhängig davon ist hier aufgrund der<br />

Ziele und Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans sowie des Gewerbeflächenkonzepts<br />

eine allgemeine planungsrechtliche Steuerung der vorgesehenen<br />

Gewerbeentwicklung sinnvoll. Um diese spezifische Situation zu berücksichtigen wird<br />

der Bebauungsplan als klassischer „Angebotsbebauungsplan“ erstellt, der verschiedenen<br />

künftigen Gewerbetreibenden offen steht. Gleichzeitig wird das konkrete Vorhaben<br />

auf seine Umsetzungsfähigkeit vor Ort geprüft und in die Planung einbezogen.<br />

Eine solche Vorgehensweise ist in der einschlägigen Rechtsprechung allgemein anerkannt<br />

und wurde auch im Rahmen der Normenkontrolle mit Urteil vom <strong>13</strong>.09.2012<br />

zum vorliegenden Bebauungsplan grundsätzlich akzeptiert:<br />

„Der 3. Änderung liegt prinzipiell eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene<br />

positive Planungskonzeption zu Grunde. Die Antragsgegnerin will ausweislich der<br />

Planbegründung den Standort einer ehemaligen Zuckerfabrik für andere gewerbliche<br />

Nutzungen öffnen. Dabei hat die Antragsgegnerin vor allem die ortsansässige Firma<br />

Kuchenmeister im Blick, deren Standort in <strong>Soest</strong> sie sichern will. [...] Auf diese Weise


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 16<br />

verfolgt die Antragsgegnerin mit der 3. Änderung den städtebaulich legitimen Belang<br />

der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 8a und b BauGB), indem sie infrastrukturelle Standortpolitik<br />

nicht nur, aber vorrangig zugunsten der Firma Kuchenmeister betreibt. Eine unzulässige<br />

Gefälligkeitsplanung, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen<br />

zu befriedigen, liegt darin nicht. Ein Bebauungsplan ist auch dann an bodenrechtlich<br />

relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen<br />

Entwicklung, wenn er - wie hier - auch den Wünschen privater Gewerbetreibender<br />

im Sinne einer Standortpolitik entgegenkommt und diese womöglich den Anstoß<br />

für die Planung gegeben haben. [...] Mit der Wahl der Planungsform eines mit<br />

einem städtebaulichen Vertrag mit einem bestimmten Investor verknüpften Angebotsbebauungsplans<br />

mit Gewerbegebietsausweisungen - anstatt eines vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplans nach § 12 BauGB - hat die Antragsgegnerin das ihr von § 1 Abs.<br />

3 Satz 1 BauGB auch insoweit eingeräumte Planungsermessen in der gegebenen Planungssituation<br />

nicht überschritten.“<br />

(Auszug OVG NRW, Urteil vom <strong>13</strong>.09.2012, Az. 2 D 38/11.NE)<br />

In der gesamten Betrachtung und in den jeweiligen Fachgutachten wurden daher –<br />

soweit für den jeweiligen Belang relevant - durchgängig folgende Entwicklungsszenarien<br />

für den zu reaktivierenden Gewerbestandort der ehemaligen Zuckerfabrik überprüft:<br />

Entwicklungsszenario 1:<br />

Allgemeine Gewerbeentwicklung innerhalb der gesamten festgesetzten Gewerbegebietsflächen.<br />

Zu Grunde gelegt werden einschlägige allgemeine Erkenntnisse über die<br />

mögliche Art und den Umfang einer gewerblichen Entwicklung auf Grundlage der im<br />

Angebotsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen.<br />

Entwicklungsszenario 2a:<br />

Seitens der Firma Kuchenmeister wurde auf Grundlage des im Jahr 2010 zunächst<br />

zur Rechtskraft gebrachten Bebauungsplans bereits ein Bauantrag für einen ersten<br />

Bauabschnitt gestellt. Dieser umfasst bereits <strong>Anlage</strong>n zur Produktion (eine Backstraße),<br />

den ersten Bauabschnitt eines Hochregallagers sowie Kommissionierungsanlagen.<br />

Die Baugenehmigung ist im Mai 2011 erteilt worden und hat Bestand. Die<br />

damit konkret bekannten <strong>Anlage</strong>n und Betriebsabläufe des ersten Bauabschnitts des<br />

vorliegenden Vorhabens der Firma Kuchenmeister werden auf dieser Grundlage in<br />

ihren Auswirkungen auf die Nachbarschaft sowie in der Umsetzungsmöglichkeit im<br />

Rahmen der vorgesehenen Festsetzungen überprüft.<br />

Das Entwicklungsszenario 2a wird in dem unten dargestellten Rahmenkonzept verdeutlicht,<br />

welches im Teil 1 des Plangebiets ausschließlich die <strong>Anlage</strong>n des 1. Bauabschnitts<br />

der Firma Kuchenmeister nach der o.g. Baugenehmigung sowie die weitergenutzten<br />

<strong>Anlage</strong>n der ehemaligen Zuckerfabrik umfasst. Letztere werden über die<br />

Flächen der Firma Kuchenmeister auf Grundlage privatrechtlicher Regelungen erschlossen.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 17<br />

Städtebauliches Rahmenkonzept für Teil 1 der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans<br />

<strong>Nr</strong>. 43, hier 1. Bauabschnitt (Entwicklungsszenario 2a)<br />

Entwicklungsszenario 2b:<br />

In diesem Entwicklungsszenario wird aufgrund der getroffenen Festsetzungen ein<br />

mögliches Bild einer vollständigen Umsetzung des vorliegenden Bebauungsplans gezeigt.<br />

Den 1. Bauabschnitt der Firma Kuchenmeister ergänzend könnten im Süden<br />

weitere Backstraßen entstehen, im Norden z.B. ein Verwaltungsgebäude. Westlich<br />

der verbliebenen <strong>Anlage</strong>n der Zuckerfabrik könnte eine weitere große Halle errichtet<br />

werden, die den zentralen Bereich mit ergänzten Hof- und Rangierflächen im Südwesten<br />

fasst. Auf den weiter westlich gelegenen Flächen könnten z.B. weitere kleinteiligere<br />

Gewerbenutzungen mit Hallen, Verwaltungsbauten etc. entstehen. Die eingetragenen<br />

Bauvolumina, Hof- und Rangierflächen können innerhalb der gesamten Gewerbegebietsflächen<br />

anstatt der <strong>Anlage</strong>n der Firma Kuchenmeister realistischer Weise<br />

auch andere Gewerbebetriebe mit (Hochregal-)Lager, Kommissionierung, Produktionsstraßen,<br />

Verwaltungsbauten und verschiedenen Gewerbehallen beherbergen. Das<br />

Entwicklungsszenario 2b wird in dem unten dargestellten Rahmenkonzept in einer<br />

möglichen Ausprägung verdeutlicht.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 18<br />

Städtebauliches Rahmenkonzept für Teil 1 der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans<br />

<strong>Nr</strong>. 43, hier Vollausbau (Entwicklungsszenario 1/2b)<br />

Festzuhalten ist, dass sich nach Prüfung in den einzelnen Fachgutachten jeweils herausgestellt<br />

hat, dass das Entwicklungsszenario 2b mit dem größten Verkehrsaufkommen<br />

verbunden ist. Dieses wurde daher im Sinne eines konservativen Ansatzes<br />

„auf der sicheren Seite“ bei der Beurteilung und insbesondere bei der Ermittlung und<br />

Festsetzung der Lärmschutzmaßnahmen entlang der einbezogenen Straßen zu Grunde<br />

gelegt. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel 5.2 Verkehr und Kapitel 5.3 Immissionsschutz<br />

sowie die entsprechenden Gutachten selbst (insbesondere Logistik, Verkehr,<br />

Schall) verwiesen.<br />

Der Bebauungsplan trifft im Sinne der möglichst effektiven Gewerbenutzung im<br />

Rahmen der Berücksichtigung nachbarlicher und sonstiger städtebaulicher Belange<br />

möglichst großzügige Festsetzungen und eröffnet flexible Umsetzungsmöglichkeiten.<br />

Die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans dient in der Gesamtschau der städtebaulich<br />

geordneten Weiterentwicklung der Gewerbeflächen zwischen der Hammer<br />

Landstraße und der Bahntrasse Dortmund - Paderborn sowie der Bewältigung der Im-


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 <strong>19</strong><br />

missionsschutzbelange in dem Übergangsbereich zwischen reaktivierten Gewerbenutzungen,<br />

Hauptverkehrstrassen und anschließenden Wohnquartieren. Ziel ist es, in<br />

der innenstadtnahen Lage einen bestehenden Gewerbestandort neu zu ordnen und<br />

planungsrechtlich zu steuern und damit die örtliche gewerbliche Wirtschaft, ihre<br />

Branchenvielfalt und das Arbeitsplatzangebot sowie die Belange der Wohnbevölkerung<br />

zu sichern und zu entwickeln. Die Umsetzung der Planung ist für große Teilfläche<br />

kurzfristig zu erwarten, da das oben beschriebene konkrete Bauvorhaben eines<br />

<strong>Soest</strong>er Betriebs vorliegt und in den Festsetzungen berücksichtigt wird.<br />

Ein Planungserfordernis im Sinne des § 1(3) BauGB ist gegeben, um die erläuterten<br />

Zielvorstellungen planungsrechtlich vorzubereiten und zu sichern.<br />

5. Inhalte und Festsetzungen<br />

Durch die Aufstellung der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43<br />

werden rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Neuordnung des Gebiets<br />

geschaffen. Diese leiten sich aus den in den Kapiteln 1 - 4 genannten Rahmenbedingungen<br />

und Zielvorstellungen ab.<br />

5.1 Art der Nutzung<br />

Teil 1 des Geltungsbereichs: Gegliedertes Gewerbegebiet GE und GEb<br />

a) Grundsätzlicher Gebietscharakter und Immissionsschutzkonzept<br />

Bereits der ursprüngliche Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 43 hat für die Flächen zwischen alter<br />

und neuer Trasse der Hammer Landstraße in abgestufter Weise gewerblich-industrielle<br />

Nutzungen planungsrechtlich geregelt. Dabei war im damals schon festgesetzten eingeschränkten<br />

Gewerbegebiet GEb im Nordwesten bereits eine Beschränkung auf solche<br />

Betriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, festgesetzt. Das südöstlich<br />

davon festgesetzte eingeschränkte Industriegebiet war vollständig auf die Nutzungen<br />

der Zuckerfabrik ausgerichtet. Die damals schon verfolgten Überlegungen zu einer<br />

Nutzungsgliederung der gewerblich-industriellen Flächen in Bezug auf die umgebenden<br />

Siedlungsbereiche sollen mit der vorliegenden Planung i.W. in verallgemeinerter<br />

Form fortgeführt, aktualisiert und auf die bisher nicht überplanten Flächen übertragen<br />

werden. Festzuhalten ist zu den letzteren Flächen, dass diese bislang überwiegend<br />

nach § 34 und teilweise nach § 35 BauGB zu beurteilen sind. Eine intensive, gewerblich-industrielle<br />

Bebauung ist in dem Rahmen auch bereits vor der Aufstellung des<br />

vorliegenden Bebauungsplans möglich gewesen.<br />

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll die Nutzungsart planungsrechtlich neu bzw.<br />

teilweise erstmals geordnet werden.<br />

Die Abstufung auf ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO mit Nutzungsbeschränkung<br />

im oben dargelegten Rahmen (GEb) im Nordwesten wird mit Blick auf die Kleinteiligkeit<br />

der Fläche beibehalten. In diesem Teil des Plangebiets werden die ursprünglichen<br />

Festsetzungen des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 aufgenommen.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 20<br />

Danach wird das Nutzungsspektrum eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO dahingehend<br />

eingeschränkt, dass nicht „Gewerbebetriebe aller Art“, sondern nur „nicht<br />

wesentlich störende Gewerbebetriebe“ zulässig ist. Mit Ausnahme des unten dargelegten<br />

Nutzungsausschlusses gilt ansonsten das weitere Nutzungsspektrum nach<br />

§ 8 BauNVO. Hier wird nach wie vor ein Entwicklungsrahmen für z.B. Handwerksund<br />

Dienstleistungsbetriebe für sinnvoll und angemessen erachtet.<br />

Auf den überwiegenden Flächen wird im Übrigen ein Gewerbegebiet nach § 8<br />

BauNVO ohne die o.g. Beschränkung festgesetzt. Dieser Nutzungsspielraum wird für<br />

die großen, nicht durch Verkehrswege o.ä. zerschnittenen Flächen der ehemaligen<br />

Zuckerfabrik für sinnvoll und angemessen angesehen, um eine möglichst flexible und<br />

effektive Ausnutzung vorzubereiten. Damit werden diese Flächen für eine allgemeine<br />

gewerbliche Nutzung geöffnet. Ein Nutzungsspielraum im Umfang eines Industriegebiets<br />

wird bei dieser Öffnung dabei aus heutiger Sicht in der gegebenen Lage im<br />

Siedlungszusammenhang nicht gesehen. Das enge Nebeneinander von allgemeinen<br />

Wohngebieten und einem Industriegebiet (GI), welches insbesondere für die Aufnahme<br />

von erheblich belästigenden Betrieben vorgesehen ist, wird hier nicht für vertretbar<br />

erachtet. Die umgebenden Wohnsiedlungsbereiche sind dabei i.W. entweder<br />

als allgemeine Wohngebiete festgesetzt oder anhand der vorhandenen Strukturen im<br />

Rahmen des § 34 BauGB als solche zu beurteilen. Bei der konkret geplanten Backwarenfabrik<br />

handelt es sich nicht um ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiges<br />

Vorhaben, eine Umsetzung im Gewerbegebiet ist daher verlässlich möglich.<br />

Auch bei der demgegenüber abgestuften Entwicklungsrichtung im gewerblichen<br />

Rahmen sind weitergehende Regelungen zur Berücksichtigung der Immissionsschutzbelange<br />

der Nachbarschaft erforderlich. Grundlegendes Ziel für die planungsrechtliche<br />

Steuerung der Weiter- und Folgenutzungen am vorhandenen Gewerbestandort ist die<br />

städtebaulich geordnete gewerbliche Nutzung unter sicherer Beachtung der Belange<br />

der bestehenden Wohnnutzung im Umfeld.<br />

Die Berücksichtigung der Belange des Schallschutzes gegenüber dem Gewerbelärm<br />

erfolgt auf Grundlage des eingeholten Schallgutachtens 3 durch eine Gebietsgliederung<br />

nach § 1(4) <strong>Nr</strong>. 2 BauNVO hinsichtlich der besonderen Eigenschaften der Betriebe<br />

und <strong>Anlage</strong>n, hier als Gliederung nach dem Emissionsverhalten für Geräusche durch<br />

Festsetzung von Lärm-Emissionskontingenten (LEK) für alle Gewerbegebietsflächen.<br />

Die Prüfung der Einhaltung der festgesetzten Lärmemissionskontingente erfolgt nach<br />

DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5. Hiernach sind jeweils Betriebe und <strong>Anlage</strong>n zulässig,<br />

deren gesamte Schallemissionen - ggf. nach Einbeziehung aktiver Schallschutzmaßnahmen<br />

auf dem Betriebsgelände - das jeweils zulässige Geräuschkontingent für<br />

das einzelne Betriebsgrundstück nicht überschreiten. Damit ist eine eindeutige,<br />

flächenbezogene Verteilung der Schallemissionspotenziale im Gewerbegebiet definiert,<br />

auf die sich ansässige und künftige Betriebe verlässlich einstellen können. In der<br />

Plankarte sind auf Basis des Schallgutachtens die entsprechenden Emissionswerte für<br />

die einzelnen Teilflächen eingetragen.<br />

3<br />

Immissionsschutzgutachten - Schalltechnische Untersuchung zur 3. Änderung und Ergänzung des<br />

Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 der Stadt <strong>Soest</strong>, Uppenkamp und Partner, Ahaus, Februar 20<strong>13</strong>


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 21<br />

Die Abgrenzung dieser Teilflächen orientiert sich an der oben dargelegten städtebaulichen<br />

Rahmenplanung. Berücksichtigt werden insbesondere folgende Aspekte:<br />

- Von innen nach außen erfolgt soweit erforderlich zunächst eine Abstufung von<br />

Flächen mit höherem Kontingent auf Flächen mit niedrigeren Kontingenten. Auf<br />

diese Weise wird ein Grundgerüst der Gliederung in Richtung der umgebenden<br />

Wohnsiedlungsbereiche definiert.<br />

- Die Teilflächen mit den höchsten Kontingenten liegen im zentralen Bereich (TF 2)<br />

sowie an den Gebietsrändern im Südwesten (TF 6 und TF 7) und weisen jeweils<br />

die größten Entfernungen zu den benachbarten Wohnsiedlungsbereichen auf.<br />

- In der zentralen Teilfläche TF 2 können sowohl ein Hochregallager, als auch Kommissionierungsanlagen,<br />

Andockstationen für Lkw, Lkw-Stellplätze und -Rangierflächen<br />

sowie Übergabeanlagen zwischen Produktions- und Lager-/Kommissionierungsnutzungen<br />

zusammenhängend untergebracht werden. Die Teilfläche TF 2<br />

kann z.B. die entsprechenden <strong>Anlage</strong>n des ersten Bauabschnitts der Firma<br />

Kuchenmeister beherbergen, aber auch vergleichbare <strong>Anlage</strong>n eines beliebigen<br />

anderen Betriebs, der in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zugelassen<br />

werden kann.<br />

- Die Teilfläche TF 1 liegt der nordöstlichen Wohnbebauung innerhalb des Siedlungszusammenhangs<br />

am nächsten und erhält daher das niedrigste Kontingent.<br />

Hier sind insbesondere z.B. Büro- und Verwaltungsgebäude möglich. Die Flächen<br />

können in dem Rahmen sowohl durch einen beliebigen Gewerbebetrieb, als auch<br />

durch die Firma Kuchenmeister genutzt werden.<br />

- Die Teilflächen TF 3, TF 4, TF 5 schließen im Osten und Süden an die Teilfläche<br />

TF 2 an. Auch hier erfolgen die für sinnvoll und erforderlich erachteten Abstufungen<br />

in Richtung der umgebenden Siedlungsbereiche. Die Teilflächen sind jeweils<br />

so groß, dass sie die Ansiedlung eigenständiger gewerblicher <strong>Anlage</strong>n sowohl<br />

eines, als auch mehrerer Betriebe ermöglichen. Auch erlauben die festgesetzten<br />

Kontingente eine Nutzung im gewerblichen Rahmen, ggf. unter Berücksichtigung<br />

von Lärmschutzmaßnahmen.<br />

- Die große Teilfläche TF 4 bietet sich aufgrund ihres großflächigen Zuschnitts in<br />

direktem Anschluss an die Flächen, innerhalb derer aufgrund der Höhenvorgaben<br />

(s.u.) die Errichtung eines Hochregallagers möglich ist, insbesondere für Produktionsnutzungen<br />

an. Hier können z.B. Backstraßen der Firma Kuchenmeister<br />

(1. Bauabschnitt und Weiterentwicklung), aber auch lineare oder andere Produktionshallen<br />

eines beliebigen Gewerbebetriebs untergebracht werden.<br />

- Die Teilfläche TF 5 umfasst das verbliebene und absehbar für eine weitere Nutzung<br />

der Zuckerfabrik <strong>Soest</strong> zur Lagerung und Auslieferung von Zucker genutzte<br />

Betriebsgrundstück (Flurstück 343). Das hier festgesetzte Kontingent sichert die<br />

Fortführung der bisherigen Nutzung einschließlich eines gewissen Entwicklungsspielraums<br />

ab.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 22<br />

- Eine Abstufung des Lärmemissionspotenzials ist innerhalb der Teilfläche TF 6<br />

nicht für erforderlich erachtet worden, da am hier nächstgelegenen benachbarten<br />

Wohnstandort im Außenbereich nicht die Immissionsrichtwerte bzw. Orientierungswerte<br />

für allgemeine Wohngebiete, sondern die Werte für Mischgebiete angesetzt<br />

werden können. Dies entspricht der üblichen Vorgehensweise für Wohnstandorte<br />

im Außenbereich, die auch im vorliegenden Fall als angemessen angesehen<br />

wird.<br />

Festzuhalten ist, dass diese Teilflächen TF 3, TF 4, TF 5 und TF 6 keinen direkten<br />

Anschluss an öffentliche Verkehrsflächen besitzen. Sie stehen jedoch derzeit<br />

mit Ausnahme der Teilfläche TF 5 im Besitz eines einzelnen Eigentümers (Firma<br />

Kuchenmeister). Dieser beabsichtigt eine schrittweise Betriebsentwicklung auf<br />

den Flächen. Sofern sich bei der Umsetzung über den 1. Bauabschnitt hinaus ergibt,<br />

dass Teilflächen an andere Betriebe weiterveräußert werden sollen, können<br />

die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen auf privatrechtlicher Ebene ausreichend<br />

geregelt werden. In entsprechender Weise sind hinsichtlich der Teilfläche<br />

TF 5 bereits Grunddienstbarkeiten zwischen den betroffenen Eigentümern<br />

vereinbart und eingetragen worden. Weitere Festsetzungen werden diesbezüglich<br />

im Rahmen der vorliegenden Angebotsplanung, in der noch nicht alle späteren<br />

Nutzungen bekannt sind, nicht für erforderlich erachtet.<br />

- Die Teilfläche TF 7 umfasst das im Westen unmittelbar unterhalb der alten Trasse<br />

der Hammer Landstraße gelegene Flurstück 330. Dieses beinhaltet zwei inzwischen<br />

verlandete alte Teiche der ehemaligen Zuckerfabrik. Sowohl nach seiner<br />

Größe und dem Zuschnitt, als auch nach dem festgesetzten Kontingent erlaubt es<br />

eine eigenständige gewerbliche Nutzung durch einen oder mehrere Gewerbebetriebe.<br />

Eine Orientierung an der vorhandenen Flurstücksgrenze ist hier daher für<br />

sinnvoll angesehen worden. Eine Abstufung des festgesetzten Kontingents ist auf<br />

dieser Teilfläche analog zur Teilfläche TF 6 nicht als erforderlich angesehen<br />

worden. Die Teilfläche TF 7 weist große Abstände sowohl zu benachbarten<br />

Wohnsiedlungsbereichen, als auch zu dem oben angesprochenen Wohnstandort<br />

im Außenbereich auf.<br />

- Die weitere Abstufung des in der Teilfläche TF 8 für den gesamten Bereich des<br />

eingeschränkten Gewerbegebiets GEb festgesetzten Kontingents erfolgt ebenfalls<br />

aufgrund der oben dargelegten generellen Zielsetzung. Das örtlich vorhandene<br />

Lärmemissionspotenzial soll möglichst weitgehend auf die zentralen Flächen mit<br />

großem Abstand zum umgebenden Siedlungsbereich konzentriert werden. Das im<br />

GEb daher insgesamt besonders niedrige Kontingent entspricht der auch verbal<br />

formulierten Beschränkung des GEb nur auf Betriebe, die das Wohnen nicht<br />

wesentlich stören. Weitere Abstufungen bzw. die weitere Unterteilung in Teilflächen<br />

mit Festsetzung unterschiedlicher Kontingente werden vor diesem Hintergrund<br />

hier nicht für erforderlich erachtet. Auch diese Fläche erlaubt anhand ihrer<br />

Größe und ihres Zuschnitts eine Umsetzung durch einen oder mehrere Betriebe.<br />

Möglich sind in diesem Rahmen z.B. eher ruhige Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe<br />

(z.B. Maler, Kfz-Werkstatt, Reinigungsfirma etc.), die auch innerhalb<br />

eines Mischgebiets zugelassen werden könnten.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 23<br />

Innerhalb der Teilfläche TF 8 bzw. des GEb bestehen noch mehrere Wohngebäude.<br />

Es handelt sich um ein bereits seit langer Zeit ungenutztes und verfallenes<br />

Altgebäude (Hammer Landstraße 30), ein als Studentenwohnheim genutztes Altgebäude<br />

(Hammer Landstraße 30a) sowie ein zum Wohnen genutztes Doppelhaus<br />

(Hammer Landstraße 34/36).<br />

Die Gebäude 30 und 30a sind bereits nach dem Ursprungsplan <strong>Nr</strong>. 43 Teil des<br />

damaligen GEb. Die bestehende gewerbliche Überplanung wird aufgrund der<br />

Planungsziele beibehalten. Das bislang noch als Studentenwohnheim genutzte<br />

Gebäude steht im Eigentum der Firma Kuchenmeister. Die Wohnnutzung wird vor<br />

Umsetzung des 1. Bauabschnitts entfallen, eine gewerbliche Folgenutzung wird<br />

angestrebt.<br />

Das zum Wohnen genutzte Doppelhaus am Westrand des Gebiets unmittelbar<br />

nördlich der alten Trasse der Hammer Landstraße besteht bereits seit <strong>19</strong>06. Der<br />

Ursprungsplan <strong>Nr</strong>. 43 hat es als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung<br />

„Parkanlage“ überplant. Baurechte für ein Wohngebäude bestehen hier somit seit<br />

Rechtskraft des Ursprungsplans nicht, die Bebauung wurde damals „auf den Bestand<br />

gesetzt“. Ziel war damals die Einbeziehung in eine Grünanlage mit einer<br />

Wegeführung am Siedlungsrand, die den Endlosen Weg und die alte Trasse der<br />

Hammer Landstraße verbinden sollte. Diese Planung wurde nicht umgesetzt, die<br />

entsprechenden Grundstücke wurden nicht von der Stadt <strong>Soest</strong> übernommen.<br />

Aus heutiger Sicht ist auch dauerhaft nicht mehr von einer Umsetzung auszugehen.<br />

Der bebaute Bereich der Grundstücke wird daher im Rahmen der vorliegenden<br />

Planung in das eingeschränkte Gewerbegebiet GEb einbezogen. Damit<br />

werden gegenüber dem Ursprungsplan - im kleingewerblichen Rahmen – Baurechte<br />

neu eröffnet. Die künftigen Nutzungsmöglichkeiten werden somit gegenüber<br />

dem vormaligen Planungsrecht erweitert. Eine planungsrechtliche Absicherung<br />

der „freien“ Wohnnutzung erfolgt jedoch nicht, da dies der langfristigen gewerblichen<br />

Entwicklungsperspektive nicht entsprechen würde.<br />

Im Rahmen der nun getroffenen Festsetzungen ist gewährleistet, dass für dieses<br />

Gebäude gesunde Wohnverhältnisse gewahrt bleiben. Im GEb sind die möglichen<br />

Betriebe - wie bereits im Ursprungsplan - bereits textlich auf einen mischgebietstypischen<br />

Rahmen beschränkt. Auch die gewählte Lärmkontingentierung für die<br />

Gewerbegebietsflächen führt insgesamt nach ergänzender Rücksprache mit dem<br />

Schallgutachter dazu, dass hier nicht nur der Immissionsrichtwert der TA Lärm<br />

für Gewerbegebiete, sondern auch der Richtwert für Mischgebiete (60/45 dB(A)<br />

tags/nachts) eingehalten wird. Die Überplanung als eingeschränktes Gewerbegebiet<br />

wird in der Gesamtschau daher im vorliegenden Einzelfall unter Abwägung<br />

der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander für verträglich<br />

und vertretbar erachtet.<br />

Die festgesetzten Lärmemissionskontingente unterstützen insgesamt eine Umsetzung,<br />

die gewerbliche Tätigkeiten im Außenraum (Rangier-, Ladetätigkeiten etc.) vor allem<br />

im zentralen, langfristig idealerweise von Gebäuden/baulichen <strong>Anlage</strong>n umgebenden<br />

Bereich vorsieht. Der 1. Bauabschnitt der Firma Kuchenmeister berücksichtigt diese<br />

Zielsetzung bereits.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 24<br />

Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans,<br />

wenn der Beurteilungspegel Lr den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen<br />

Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschreitet.<br />

Zur Vereinfachung für gering lärmemittierende Betriebe wird bei der Festsetzung der<br />

LEK auf Grundlage der DIN 45691 eine sogenannte „Kappungsgrenze“ in die Festsetzungen<br />

aufgenommen. Betriebe sind demnach bereits zulässig, wenn der maßgebliche<br />

Immissionsrichtwert an dem vom Lärm am stärksten betroffenen Immissionsort<br />

im Einwirkungsbereich einer <strong>Anlage</strong> um mindestens 15 dB(A) unterschritten wird. Die<br />

Regelung macht in einem solchen Fall, wenn das Unterschreiten des Immissionsrichtwerts<br />

offen zu Tage liegt, weitere gutachterliche Ermittlungen entbehrlich. Beispiele<br />

für solche Fälle können Betriebe mit einem geringen Fahrzeugverkehr und ohne lärmintensive<br />

Maschinen sein, wie z.B. eine Handelsvertretung oder ein Malerbetrieb. In<br />

allen Zweifelsfällen wird die Einhaltung der festgesetzten Geräuschkontingente im<br />

Rahmen des Genehmigungsverfahrens schalltechnisch nachzuweisen sein. Im Sinne<br />

der Verhältnismäßigkeit kann auf diese Weise in klar erkennbaren Fällen ein unnötiger<br />

Gutachteraufwand im Zuge der Bauplanung und Realisierung vermieden werden.<br />

Maßgebliche Kriterien für die Wahl der Gliederungsinstrumente sind die angestrebte<br />

Flexibilität zugunsten der Gewerbenutzung, die einzuhaltenden Schutzansprüche der<br />

umgebenden Wohnnutzungen, die erforderliche Praktikabilität und Nachvollziehbarkeit<br />

der Planfestsetzungen bei der Umsetzung sowie die akzeptorbezogene Betrachtungsweise<br />

nach BImSchG und TA Lärm.<br />

Durch die Ausführungen wird verdeutlicht, dass aufgrund der Festsetzungen zur Nutzungsart<br />

einschließlich der Lärmemissionskontingentierung sowohl eine allgemeine<br />

Gewerbeentwicklung (Entwicklungsszenario 1), als auch eine Nutzung großer Teile<br />

der gesamten Gewerbegebietsflächen durch die Firma Kuchenmeister - auch in mehreren<br />

Bauabschnitten (Entwicklungsszenario 2a und 2b) - umgesetzt werden können.<br />

Bezüglich der Regelungen zum Schall- und sonstigen Immissionsschutz wird ergänzend<br />

auf Kapitel 5.3 Immissionsschutz verwiesen.<br />

b) Weitere Schutzvorkehrungen: Ausschluss von Gewerbebetrieben und <strong>Anlage</strong>n, die<br />

ein Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3(5a) BImSchG<br />

in Verbindung mit der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) sind - Steuerung gemäß<br />

§ 1(9) BauNVO<br />

In der Rechtsprechung des BVerwG sowie des EuGH ist klargestellt worden, dass in<br />

der Projektentwicklung und nach Möglichkeit bereits auf Ebene der städtebaulichen<br />

Planung das Erfordernis zur Berücksichtigung angemessener Abstände zwischen<br />

(künftigen/möglichen) Betriebsbereichen im Sinne von § 3(5a) BImSchG (sogenannte<br />

„Störfallbetriebe“) und schutzwürdigen Gebieten im Sinne des § 50 BImSchG besteht.<br />

Diese schutzwürdigen Gebiete sind dabei verkürzt als von Menschen überwiegend<br />

bewohnte bzw. stark frequentierte Bereiche zu bezeichnen. Diese sind nach der einschlägigen<br />

Rechtsprechung durch die Kommune im Rahmen der Ermittlung der Abwägungsgrundlagen<br />

zu identifizieren und zu bewerten.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 25<br />

Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei nach Auffassung der Stadt insbesondere<br />

um die im Nordosten und Süden teils mit den Gartenflächen direkte gegenüberliegend<br />

benachbarten Siedlungsbereiche mit überwiegender Wohnnutzung, die das Plangebiet<br />

begrenzenden Verkehrstrassen (Bahn und Straße) sowie den Bahnhof mit dem City-<br />

Center (rd. 400 m südöstlich) und die anschließende Altstadt. Das Gewerbegebiet<br />

liegt zwischen den genannten Verkehrstrassen und weist eine Ausdehnung von<br />

rd. 700 m in Nordwest-Südost-Richtung und von rd. 400 m in Südwest-Nordost-<br />

Richtung auf.<br />

Die Seveso-II-Richtlinie und die Störfallverordnung (12. BImSchV) definieren sehr<br />

spezifische Grundlagen für die Ermittlung angemessener Abstände („Achtungsabstände“)<br />

zwischen schutzwürdigen Gebieten und Betriebsbereichen, in denen gefährliche<br />

Stoffe verwendet werden oder vorkommen etc. Der Leitfaden „KAS 18“ soll als<br />

Grundlage für die Einbeziehung des Belangs in die kommunale Bauleitplanung dienen 4 .<br />

Für Neuplanungen enthält dieser Leitfaden Abstandsempfehlungen für Betriebsbereiche,<br />

in denen bestimmte Stoffe in spezifischen Mengen vorkommen bzw. verwendet<br />

werden. Die aufgeführte Liste ist nicht abschließend, auch sind mit Bezug auf die<br />

Seveso-II-Richtlinie sowie die Störfallverordnung beim Vorkommen bzw. der Verwendung<br />

von Mischungen gefährlicher Stoffe ggf. andere Abstandserfordernisse gegeben.<br />

Die aufgeführten Stoffe sind in dem Leitfaden Achtungsabständen der Klassen I<br />

bis IV zugeordnet, für die Abstände zwischen mindestens 200 m sowie 1.500 m und<br />

mehr definiert werden.<br />

Daraus ergibt sich aufgrund der Lage und Ausdehnung des geplanten Gewerbegebiets<br />

zu den o.g. schutzwürdigen Gebieten und Trassen, dass i.W. nur ein minimaler zentraler<br />

Teil des Baugebiets nach den Abstandsempfehlungen der KAS zumindest für<br />

Betriebe der Klasse I mit einem Achtungsabstand von 200 m geeignet sein kann. Größere<br />

Achtungsabstände können nicht eingehalten werden.<br />

Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Lage des Gewerbegebiets im Siedlungszusammenhang<br />

in Nähe der o.g. Wohnsiedlungsbereiche, der Verkehrstrassen sowie<br />

des Bahnhofs mit City-Center und der anschließenden Altstadt als schutzwürdige Gebiete<br />

i.S.d. § 50 BImSchG entscheidet sich die Stadt hier für einen grundsätzlichen<br />

Ausschluss von Gewerbebetrieben und <strong>Anlage</strong>n mit Betriebsbereichen i.S.d. § 3(5a)<br />

BImSchG. Damit wird im Bebauungsplan bereits gesichert, dass in dem vorliegenden,<br />

von schutzwürdigen Gebieten umgebenen Gewerbegebiet i.W. keine sogenannten<br />

„Störfallbetriebe“ angesiedelt werden.<br />

Eine entsprechend formulierte Ausnahmeregelung hierzu berücksichtigt jedoch den<br />

Umstand, dass im Einzelfall auch geringere Abstände zu schutzwürdigen Gebieten<br />

ausreichen können. Hierzu ist eine Bestätigung der für den Störfallschutz zuständigen<br />

Behörde vorzulegen, dass aufgrund bestimmter baulicher und/oder technischer Vorkehrungen<br />

an den <strong>Anlage</strong>n ein geringerer Abstand ausreichend ist.<br />

4<br />

Kommission für <strong>Anlage</strong>nsicherheit -KAS- beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:<br />

Leitfaden „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-<br />

Verordnung und schutzwürdigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50<br />

BImSchG“, erarbeitet von der Arbeitsgruppe „Fortschreibung des Leitfadens SFK/TAA-GS-1“,<br />

2. Überarbeitete Fassung, KAS 18, November 2010, abzurufen unter www.kasbmu.de/publikationen/kas/KAS_18.pdf<br />

[Stand Dezember 2011])


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 26<br />

Damit wird unter Berücksichtigung des vorbeugenden Störfallschutzes dennoch ein<br />

dem festgesetzten Gebietscharakter angemessenes Nutzungsspektrum ermöglicht.<br />

c) Weitere städtebauliche Überlegungen zur Nutzungsart und Ausschluss von Nutzungen<br />

gemäß §1(5, 9) BauNVO<br />

Neben der Eröffnung eines umgebungsverträglichen gewerblichen Entwicklungsspielraums<br />

und der Gliederung des Gebiets hinsichtlich des allgemeinen Störgrads sowie<br />

der Immissionsschutzbelange der Nachbarschaft werden weitere städtebauliche Zielsetzungen<br />

verfolgt. Aufgrund der Lage des Plangebiets innerhalb des Siedlungszusammenhangs<br />

nur rd. 700 m nordwestlich des Altstadtkerns und der Innenstadt<br />

steht insgesamt eine angemessene Einbindung des Gewerbegebiets in den Siedlungskontext<br />

im Vordergrund.<br />

Außer der Unterbringung von gewerblichen Betrieben und <strong>Anlage</strong>n werden innerhalb<br />

der hier festgesetzten Gewerbegebietsflächen aufgrund der zentralen Lage grundsätzlich<br />

durchaus auch die Ansiedlungsmöglichkeiten für die weiteren nach § 8 BauNVO<br />

allgemein (<strong>Anlage</strong>n für sportliche Zwecke) bzw. ausnahmsweise zulassungsfähigen<br />

Nutzungen (untergeordnete Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen<br />

sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, <strong>Anlage</strong>n für kirchliche, kulturelle, soziale<br />

und gesundheitliche Zwecke und Vergnügungsstätten) in dem nach § 8 BauNVO vorgegebenen<br />

Rahmen für sinnvoll und verträglich angesehen.<br />

Eine gesonderte Bewertung ergibt sich für Einzelhandelsnutzungen. Nach den Zielsetzungen<br />

des Einzelhandelskonzepts der Stadt <strong>Soest</strong> sollen diese im zentren- und<br />

nahversorgungsrelevantem Rahmen möglichst weitgehend in die dort definierten zentralen<br />

Bereiche, insbesondere in das Hauptzentrum „Innenstadt <strong>Soest</strong>“ sowie im Fall<br />

nicht zentrenrelevanter Hauptsortimente in die festgelegten Sonderstandorte gelenkt<br />

werden. Der vorliegende Bebauungsplan trägt dieser Zielsetzung umfassend Rechnung,<br />

indem hier Einzelhandelsbetriebe in den Gewerbegebietsflächen generell ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Teil 2 des Geltungsbereichs: Wohngrundstücke nach § 34 BauGB<br />

In den Teil 2 des Bebauungsplans sind überwiegend Straßenverkehrsflächen aufgenommen<br />

worden. Zwei Wohngrundstücke nördlich der äußeren Ringstraßen werden<br />

darüber hinaus in das Plangebiet einbezogen, um dort Regelungen zum passiven bzw.<br />

baulichen Schallschutz zu treffen. Es handelt sich um Wohngebäude im Innenbereich<br />

nach § 34 BauGB, welche bislang nicht überplant sind. Für diese einbezogenen<br />

Flächen werden neben der Schallschutzfestsetzung mit dem vorliegenden Bebauungsplan<br />

keine weiteren Regelungen getroffen. Das bedeutet, dass der Bebauungsplan in<br />

diesen Bereichen als sogenannter einfacher Bebauungsplan gemäß § 30(3) BauGB zu<br />

bewerten ist. Auf dieser bisherigen Innenbereichsfläche richtet sich die Nutzungsart<br />

daher weiterhin nach § 34 BauGB.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 27<br />

5.2 Verkehr<br />

a) Kfz-Verkehr<br />

Das geplante Gewerbegebiet ist verkehrsgünstig an die Hammer Landstraße (L 670)<br />

angebunden. Die zur Erschließung erforderlichen Straßenflächen im Teil 1 des Bebauungsplans<br />

sind im Grundsatz bereits vorhanden. Es handelt sich um den verbliebenen<br />

Abschnitt der alten Trasse der Hammer Landstraße sowie die Verbindung zwischen<br />

diesem Abschnitt und der heutigen Trasse der Hammer Landstraße (L 670). Die<br />

Straßenflächen werden mit den für die reaktivierte Gewerbenutzung erforderlichen<br />

Ergänzungsflächen entsprechend als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Bei diesen<br />

Ergänzungsflächen handelt es sich über die bisherige Straßenparzelle hinaus um<br />

zwei kleinere Teilflächen, die an relevanten Punkten jeweils das Wenden von Lkw<br />

erlauben. Die Verkehrsanbindung des Gebietes soll dadurch weiter verbessert werden.<br />

Zur Verkehrsfläche der L 670 ist ein Zu- und Ausfahrtverbot definiert, durch die festgesetzten<br />

Baugrenzen werden die erforderlichen Anbaubeschränkungszonen eingehalten.<br />

Notwendige Sichtfelder, die von baulichen <strong>Anlage</strong>n sowie sichtbehindernden<br />

Einfriedungen und Bepflanzungen freizuhalten sind, sind in den Plan aufgenommen<br />

worden. Mit den getroffenen Festsetzungen kann die geplante Gewerbeerschließung<br />

ausreichend absichert werden.<br />

Die Erschließung der vorhandenen und weitergenutzten Betriebsanlagen der Zuckerfabrik<br />

ist auf den Privatgrundstücken durch entsprechende Wege-, Fahr- und<br />

Leitungsrechte privatrechtlich gesichert worden. In gleicher Weise kann mit Teilflächen<br />

verfahren werden, die im Rahmen der Umsetzung nicht durch den heutigen<br />

Flächeneigentümer, sondern durch beliebige andere Betriebe entwickelt werden und<br />

die nicht unmittelbar an die öffentlichen Straßen angebunden sind. Dies kann z.B. für<br />

die Teilflächen TF 3, TF 4 und TF 6 nach der Lärmemissionskontingentierung der Fall<br />

sein. Weitere Festsetzungen werden diesbezüglich im Rahmen der vorliegenden Angebotsplanung,<br />

in der noch nicht alle späteren Nutzungen bekannt sind, nicht für erforderlich<br />

erachtet.<br />

Im Übrigen werden die anschließenden weiterführenden Trassen der Hammer Landstraße<br />

und des daraus abzweigenden Teils der nördlichen äußeren Ringstraßen entsprechend<br />

als Straßenflächen sowie Straßenbegleitgrün in den Geltungsbereich einbezogen<br />

(Hammer Landstraße und Anschluss Bergenring zu Teil 1 des Bebauungsplans;<br />

weiterer Bergenring, Schleswiger Ring und Teile des Danziger Rings zu Teil 2 des Bebauungsplans).<br />

Hier werden überwiegend die bestehenden Festsetzungen übernommen<br />

bzw. in Teilbereichen aufgrund des tatsächlichen Ausbauzustands erstmals oder<br />

neu überplant. Teilweise sind entlang der Straßen auch Randbereiche der anliegenden<br />

Baugebiete einbezogen, die bereits nach den Ursprungsplänen Vorgaben zum Lärmschutz<br />

enthalten. Innerhalb dieser Flächen und der Straßenflächen selbst werden insgesamt<br />

ergänzende Vorgaben zum aktiven Schallschutz getroffen. Dazu wird auf<br />

Kapitel 5.3 Immissionsschutz verwiesen.<br />

Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone und die geplanten Lärmschutzeinrichtungen<br />

an der L 670 werden der Straßenbauverwaltung zur Ab- und Zustimmung<br />

vorgelegt. Für die sonstigen mit der Straßenbauverwaltung zu regelnden Maßnahmen,<br />

wie z.B. die Errichtung der Lärmschutzwände etc. wird eine öffentlich-rechtliche<br />

Vereinbarung zwischen der Stadt <strong>Soest</strong> und dem Landesbetrieb Straßenbau<br />

NRW abgeschlossen.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 28<br />

Als Grundlage für die Beurteilung der verkehrlichen Auswirkungen der Planung im<br />

weiterführenden Straßennetz sowie auch des Verkehrslärms sind gutachterliche Untersuchungen<br />

eingeholt worden. Dabei handelt es sich um ein Logistikgutachten 5 und<br />

ein Verkehrsgutachten 6 . Bei den Untersuchungen wurde der Netzschluss der äußeren<br />

Ringstraßen (Danziger Ring neu) berücksichtigt. Dieser ist inzwischen nahezu fertiggestellt,<br />

die Verkehrsfreigabe ist für Sommer 20<strong>13</strong> nun sehr kurzfristig zu erwarten.<br />

Das Logistikgutachten prognostiziert in den oben dargelegten Entwicklungsszenarien<br />

die Ansiedlung von Logistiknutzungen im Plangebiet. Dabei wird davon ausgegangen,<br />

dass solche Nutzungen aufgrund des Flächenbedarfs, des Lärmemissionspotenzials<br />

und des erforderlichen Bezugs zu den für ein Hochregallager vorgesehenen Flächen<br />

nur auf den zentralen Flächen (Teilflächen TF 1 - TF 4 und TF 6) untergebracht werden<br />

kann. Für das Entwicklungsszenario 1 wurde dabei von einem beliebigen Logistikbetrieb<br />

ausgegangen. Für das Entwicklungsszenario 2a wurde der genehmigte Umfang<br />

des 1. Bauabschnitts der Firma Kuchenmeister zu Grunde gelegt. Für das Entwicklungsszenario<br />

2b wurde eine innerhalb der für ein Hochregallager vorbereiteten<br />

Flächen mögliche Vervierfachung der Kapazität des Hochregallagers aus Entwicklungsszenario<br />

2a berücksichtigt.<br />

Bei der Betrachtung der Endausbaustufe für einen Fremddienstleister (beliebiger Logistikbetrieb)<br />

ergeben sich danach bei der Gesamtberechnung Hochregallager 174 Fahrten<br />

pro Tag (Entwicklungsszenario 1). Für den 1. Bauabschnitt der Firma Kuchenmeister<br />

ergibt sich ein als realistisch einzuschätzender Wert von <strong>13</strong>7 Lkw-Fahrten pro<br />

Tag (Entwicklungsszenario 2a) und für die Endauslastung eine Anzahl von 481 Lkw-<br />

Fahrten pro Tag (Entwicklungsszenario 2b). Das Verkehrsaufkommen für das Entwicklungsszenario<br />

2a ist mittels Eintrag einer Baulast aufgrund des städtebaulichen<br />

Vertrags zwischen der Stadt und der Firma Kuchenmeister bereits zum Planstand von<br />

2010 verbindlich begrenzt worden.<br />

Die jeweils verwendeten Eingangsdaten sind aus Sicht der Stadt nachvollziehbar und<br />

erlauben eine Beurteilung „auf der sicheren Seite“. Im Ergebnis wird somit festgestellt,<br />

dass das Entwicklungsszenario 2b gegenüber dem Entwicklungsszenario 1 zu<br />

einem deutlich höheren zu erwartenden Verkehrsaufkommen aus einer möglichen<br />

Logistiknutzung führen würde. Im Sinne eines weiteren konservativen Ansatzes „auf<br />

der sicheren Seite“ wurde der Verkehrsuntersuchung das zu erwartende Verkehrsaufkommen<br />

für das Entwicklungsszenario 2b von aufgerundet 500 Lkw-Fahrten pro Tag<br />

für eine Logistiknutzung zu Grunde gelegt.<br />

Zu den Details der Logistikuntersuchung wird ergänzend auf diese selbst verwiesen.<br />

Im Verkehrsgutachten ist eine sehr großräumige Betrachtung des gesamten <strong>Soest</strong>er<br />

Straßennetzes erfolgt. Dabei wurden verschiedene Datengrundlagen und Verkehrsprognosen<br />

diskutiert und ausgewertet. Auch wurden die Straßenverkehrszählung von<br />

2010 sowie eigene Zählungen des Gutachters aus dem Jahr 2012 ergänzend herangezogen.<br />

Als Prognosehorizont wurde das Jahr 2<strong>02</strong>5 gewählt. Dazu erläutert der Verkehrsgutachter:<br />

5<br />

6<br />

Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 43 / 3. Änderung der Stadt <strong>Soest</strong>: Gutachterliche Stellungnahme zum Thema<br />

Logistik im Plangebiet, agiplan GmbH, Mülheim an der Ruhr, Januar 20<strong>13</strong><br />

Verkehrliche Untersuchung zum Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 43 in <strong>Soest</strong>, Ingenieurgesellschaft Stolz mbH,<br />

Neuss, Februar 20<strong>13</strong>


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 29<br />

„Bei der Prognose der zu erwartenden Verkehrsbelastungen wurde der Prognosezeithorizont<br />

2<strong>02</strong>5 gewählt, der derzeit bundesweit für verkehrliche Untersuchungen berücksichtigt<br />

wird. Für diesen Zeithorizont wurden Annahmen zum Mobilitätsverhalten<br />

getroffen, die unter den voraussichtlichen demografischen, wirtschaftlichen und verkehrlichen<br />

Rahmenbedingungen eintreffen werden. Die vorliegenden Informationen<br />

sind zum einen nach wie vor als aktuell anzusehen bzw. wurden durch Extrapolation<br />

auf den Prognosehorizont angepasst.“<br />

Die Stadt erachtet diese Vorgehensweise als sinnvoll und folgerichtig und schließt<br />

sich der Bewertung des Gutachters hinsichtlich der Eingangsdaten und des Prognosehorizonts<br />

an. Erkenntnisse, die eine andere Herangehensweise nahe legen oder erforderlich<br />

machen würden liegen der Stadt nicht vor. In die Verkehrsuntersuchung<br />

wurden darüber hinaus weitere geplanten Maßnahmen im Stadtgebet einbezogen,<br />

deren Realisierung im Prognosezeitraum aus heutiger Sicht zu erwarten ist und die<br />

Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen im Stadtgebiet haben können.<br />

In Bezug auf das im vorliegenden Plangebiet ausgelöste Verkehrsaufkommen diskutiert<br />

der Verkehrsgutachter ebenfalls die unterschiedlichen Entwicklungsszenarien 1,<br />

2a und 2b für das Gewerbegebiet:<br />

Für das Entwicklungsszenario 1 setzt das Verkehrsgutachten für die gesamten Gewerbegebietsflächen<br />

einschlägig anerkannte allgemeine Annahmen für das zu erwartende<br />

Verkehrsaufkommen eines Gewerbegebiets in Bezug auf Mitarbeiterverkehr und<br />

Lieferverkehr zu Grunde. Er errechnet ein Verkehrsaufkommen von rd. 1.230 Kfz/24h<br />

einschließlich 240 Lkw-Fahrten/Tag.<br />

Für das Entwicklungsszenario 2a basiert die Berechnung auf dem o.g. zu erwartenden<br />

Aufkommen für die Logistiknutzzungen im Rahmen des 1. Bauabschnitts der Firma<br />

Kuchenmeister (<strong>13</strong>7 Lkw-Fahrten/Tag) zuzüglich des sich für diesen Bauabschnitt<br />

aufgrund der zu erwartenden Arbeitsplätze ergebenden Mitarbeiterverkehrs (94 Pkw-<br />

Fahrten/Tag).<br />

Entsprechend der Ergebnisse des Logistikgutachtens wird für das Entwicklungsszenario<br />

2b für das im Endausbau aus den Logistiknutzungen zu erwartende Verkehrsaufkommen<br />

(aufgerundet 500 Lkw-Fahrten/Tag) zuzüglich des sich im Endausbau der<br />

Firma Kuchenmeister aufgrund der zu erwartenden Arbeitsplätze ergebenden Mitarbeiterverkehrs<br />

(986 Pkw-Fahrten/Tag) zuzüglich der wiederum aufgrund einschlägig<br />

anerkannter allgemeiner Annahmen für die verbleibenden Flächen des Gesamtgewerbegebiets<br />

prognostizierten Verkehrsaufkommens in die Berechnung einbezogen. Es<br />

ergeben sich insgesamt rd. 1.850 Kfz-Fahrten je Tag einschließlich 570 Lkw-Fahrten.<br />

Auch diese Betrachtung zeigt, dass das Entwicklungsszenario 2b das höchste Verkehrsaufkommen<br />

sowohl insgesamt, als auch im Lkw-Anteil mit sich bringen würde.<br />

Wiederum im Sinne einer konservativen Betrachtung „auf der sicheren Seite“ werden<br />

daher die prognostizierten Werte zum Entwicklungsszenario 2b der weitern Begutachtung<br />

zu Grunde gelegt.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 30<br />

Auf dieser Grundlage wurden sodann die folgenden drei Prognosefälle überprüft:<br />

- Prognose-Null-Fall: Allgemeine Verkehrsentwicklung bis 2<strong>02</strong>5 unter Berücksichtigung<br />

der o.g. weiteren geplanten Maßnahmen im Stadtgebiet ohne Berücksichtigung<br />

einer Gewerbeentwicklung im Plangebiet der 3. Änderung und Ergänzung<br />

des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43.<br />

- Prognose-Plan-Fall 2<strong>02</strong>5 zu Entwicklungsszenario 2a: Allgemeine Verkehrsentwicklung<br />

bis 2<strong>02</strong>5 unter Berücksichtigung der o.g. weiteren geplanten Maßnahmen<br />

im Stadtgebiet sowie unter Berücksichtigung des 1. Bauabschnitts der Firma<br />

Kuchenmeister.<br />

- Prognose-Plan-Fall 2<strong>02</strong>5 zu Entwicklungsszenario 2b: Allgemeine Verkehrsentwicklung<br />

bis 2<strong>02</strong>5 unter Berücksichtigung der o.g. weiteren geplanten Maßnahmen<br />

im Stadtgebiet sowie unter Berücksichtigung der Umsetzung des gesamten<br />

Gewerbegebiets einschließlich des oben beschriebenen, angenommenen Endausbaus<br />

Firma Kuchenmeister.<br />

Im Vergleich zwischen dem Prognose-Null-Fall und dem Prognose-Plan-Fall 2<strong>02</strong>5 zu<br />

Entwicklungsszenario 2a zeigt sich eine eher geringe Erhöhung der Verkehrsbelastung<br />

um rd. 1,4 % bis rd. 3,4 % auf der Hammer Landstraße, dem Bergenring, dem<br />

Schleswiger Ring, dem Danziger Ring West und dem Danziger Ring neu. Auf der<br />

Oestinghauser Straße Nord sowie dem Londonring sind noch geringere Erhöhungen<br />

von unter 1 % festgestellt worden.<br />

Der Vergleich zwischen dem Prognose-Null-Fall und dem Prognose-Plan-Fall 2<strong>02</strong>5 zu<br />

Entwicklungsszenario 2b ergibt auf der Hammer Landstraße eine starke Erhöhung der<br />

Verkehrsbelastung um rd. 27,7 % und auf dem Bergenring, dem Schleswiger Ring,<br />

dem Danziger Ring West und dem Danziger Ring neu ebenfalls deutliche Erhöhungen<br />

zwischen rd. 7,5 % und rd. 10,4 %. Auf folgenden Straßen wurden keine bzw. eher<br />

geringe Erhöhungen der Verkehrsbelastung um bis zu höchstens 5,2 % festgestellt:<br />

Oestinghauser Straße Nord, Oestinghauser Straße Süd, Walburger-Osthofen-Wall-<br />

Straße, Immermannwall, Schwarzer Weg, Sassendorfer Weg, Naugardenring, Londonring,<br />

Hammer Weg.<br />

Im Ergebnis erachtet die Stadt die Prüfung von Lärmschutzmaßnahmen entlang der<br />

Hammer Landstraße, des Bergenrings, des Schleswiger Rings, des Danziger Rings<br />

West und des Danziger Rings neu für sinnvoll und folgerichtig, um die prognostizierten<br />

Zusatzbelastungen im Straßennetz aufgrund der geplanten Reaktivierung des Gewerbestandorts<br />

der ehemaligen Zuckerfabrik in lärmtechnischer Hinsicht zu neutralisieren.<br />

Auf den übrigen genannten Straßen werden die Zusatzverkehre als so gering<br />

angesehen, dass das Erfordernis weiterer Maßnahmen hier nicht gesehen wird.<br />

Weiterhin wurde die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Straßen in Bezug auf die<br />

Umsetzung des Bebauungsplans überprüft. Hierzu kommt der Gutachter zusammenfassend<br />

zu folgenden Ergebnissen:<br />

„Bei Realisierung der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 43, 3. Änderung,<br />

zulässigen Nutzungen in Form einer Dauerbackwarenfabrik mit Hochregallager und<br />

weiteren gewerblichen Nutzungen wird ein Verkehrsaufkommen verursacht, das im


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 31<br />

Ziel- und Quellverkehr in der Summe rd. 1.850 Kfz/24h umfasst [entspricht Entwicklungsszenario<br />

2b]. Für den Fall, dass anstelle der Dauerbackwarenfabrik alternative<br />

Nutzungen realisiert werden, ist mit einem deutlich geringeren Verkehrsaufkommen<br />

zu rechnen [entspricht Entwicklungsszenario 1], so dass bei den Leistungsfähigkeitsbetrachtungen<br />

die Situation zum Zeitpunkt des Endausbaus der Dauerbackwarenfabrik<br />

berücksichtigt wurde. Das Verkehrsaufkommen, das bei Realisierung eines 1.<br />

Bauabschnittes zu erwarten ist, ist so gering, dass es aus verkehrlicher Sicht vernachlässigt<br />

werden kann [entspricht Entwicklungsszenario 2a].<br />

Die Erschließung des Bebauungsplangebietes soll über eine [bestehende] Stichstraße<br />

erfolgen, die rd. 500m nordwestlich des Knotenpunkts Hammer Landstraße/Bergenring/Londonring<br />

an die Hammer Landstraße angebunden ist.<br />

Aufgrund der räumlichen Verteilung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens muss<br />

damit gerechnet werden, dass der weit überwiegende Teil über die Hammer Straße in<br />

südlicher Richtung verläuft und sich die Belastungen des Prognose-Null-Falls von<br />

5.850 Kfz/24h um knapp 28% auf 7.470 Kfz/24h erhöhen werden.<br />

Im weiteren Verlauf ist damit zu rechnen, dass sich am Knotenpunkt der Hammer<br />

Landstraße mit dem Bergenring und dem Londonring eine Verteilung auf die westliche<br />

Ringstraße mit rd. 40% und auf die nördliche Ringstraße mit etwa 60% einstellt.<br />

Dieses führt dazu, dass sich im Bereich der nördlichen und der östlichen Ringstraße<br />

Belastungszuwächse in der Größenordnung zwischen 7% und 10% einstellen. Bei der<br />

Verteilung der Lkw-Fahrten ist davon auszugehen, dass aufgrund der überörtlichen<br />

Ziele überwiegend die nördliche und die östliche Ringstraße genutzt werden. Dadurch<br />

erhöhen sich hier die Lkw-Anteile um durchweg 3% bis 4%.<br />

Das bei Realisierung des umfangreichsten Planfalls zu erwartende Verkehrsaufkommen<br />

[entspricht Entwicklungsszenario 2b] ist sowohl über die Anbindung des Gewerbegebiets<br />

an die Hammer Landstraße als auch über den Knotenpunkt Hammer Landstraße/Londonring/Bergenring<br />

ohne bauliche Veränderungen abwickelbar. Die Qualität<br />

des zu erwartenden Verkehrsablaufs ist mit „gut“ bzw. „zufriedenstellend“ zu bewerten.“<br />

Das Verkehrsnetz bleibt bei der zu erwartenden Verkehrsabwicklung somit insgesamt<br />

leistungsfähig. Am Knotenpunkt Hammer Landstraße/Londonring/Bergenring ist lediglich<br />

zu prüfen, ob die heute geschalteten Freigabezeiten an die zu erwartenden Belastungen<br />

angeglichen werden müssen. Diese Prüfung hat außerhalb des Bauleitplanverfahrens<br />

zu erfolgen. Auf die Verkehrsuntersuchung selbst wird ergänzend verwiesen.<br />

b) Ruhender Verkehr<br />

Öffentliche Parkplätze können soweit erforderlich im Straßenraum ausgewiesen werden<br />

bzw. bestehen bereits. Der private Stellplatzbedarf ist auf den jeweiligen Grundstücken<br />

zu decken.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 32<br />

c) Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)<br />

Der zu reaktivierende Gewerbestandort ist gut an den ÖPNV angeschlossen. Der<br />

Bahnhof <strong>Soest</strong> liegt in nur rd. 700 m Luftlinie südöstlich. Vom Bahnhof verläuft die<br />

Linie 528 (<strong>Soest</strong>-Berwicke-Dinker) über die Hammer Landstraße. Die nächstgelegene<br />

Haltestelle „Zuckerfabrik“ liegt direkt im Zufahrtsbereich des Plangebiets.<br />

d) Güterverkehr/Schienenanbindung<br />

Im südöstlichen Bereich des Plangebiets (Teil 1) bestand eine Gleisanbindung der<br />

ehemaligen Zuckerfabrik. Die Gleise selbst wurden vor einigen Jahren abgebaut. Das<br />

Schotterbett sowie eine Brücke über die Hammer Landstraße, die außerhalb des Plangebiets<br />

liegt und den Anschluss an die öffentlichen Bahntrassen erlaubt, sind noch<br />

vorhanden. Die Brücke soll dauerhaft bestehen bleiben. Der Anschluss des Gewerbegebiets<br />

an die Bahntrasse kann somit reaktiviert werden.<br />

5.3 Immissionsschutz<br />

a) Schallschutz<br />

Bei der vorliegenden Planung besitzen die Belange des Schallimmissionsschutzes<br />

wegen der Nachbarschaft des zu reaktivierenden Gewerbestandorts zu Wohnsiedlungsbereichen<br />

eine zentrale Bedeutung. Bei der Beurteilung und Abwägung der Planinhalte<br />

sowie der künftig zulässigen Nutzungen bzw. Betriebe und <strong>Anlage</strong>n ist auch<br />

die Vorprägung dieses Siedlungsraums zu berücksichtigen. Mehr als 100 Jahre wurde<br />

der gesamte <strong>Soest</strong>er Norden durch die Zuckerfabrik geprägt. Mit Blick auf die inzwischen<br />

seit rd. 15 Jahren nur noch untergeordnet stattfindenden Gewerbenutzungen<br />

im Bereich der ehemaligen Zuckerfabrik hält die Stadt es bei der planungsrechtlichen<br />

Reaktivierung des Standorts für sinnvoll und angemessen, nicht nur die gewerbliche<br />

Lärmentwicklung im Bereich des Gewerbegebiets selbst in den Blick zu<br />

nehmen, sondern auch die dadurch ausgelösten Mehrverkehre im weiterführenden<br />

Straßennetz näher zu betrachten. Zusätzliche Lärmbelastungen aufgrund dieses Mehrverkehrs<br />

sollen daher abgeschirmt werden, indem die überwiegend schon vorhandenen<br />

Lärmschutzanlagen entlang der relevanten Abschnitte der nördlichen äußeren<br />

Ringstraßen ergänzt werden.<br />

Zu der Planung ist daher eine schalltechnische Untersuchung eingeholt worden, die<br />

einerseits eine Kontingentierung für die schalltechnische Gliederung des gesamten<br />

Gewerbegebiets beinhaltet und auf Basis der oben dargelegten Untersuchungen zur<br />

Verkehrsentwicklung andererseits die erforderlichen Maßnahmen zur Neutralisierung<br />

des gegenüber einer allgemeinen Verkehrsentwicklung zusätzlich zu erwartenden Verkehrslärms<br />

ermittelt 7 . Die Ergebnisse und Folgerungen werden im Folgenden erläutert:<br />

7<br />

Immissionsschutzgutachten - Schalltechnische Untersuchung zur 3. Änderung und Ergänzung des<br />

Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 der Stadt <strong>Soest</strong>, Uppenkamp und Partner, Ahaus, Februar 20<strong>13</strong>


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 33<br />

<br />

Gewerbelärm<br />

Die Gewerbegebietsflächen liegen im Siedlungszusammenhang. Innerhalb des Gebiets<br />

sind auch nach Aufgabe der Zuckerproduktion an dem Standort heute noch gewisse<br />

gewerbliche Nutzungen sowie auch einzelne Wohnnutzungen vorhanden. Der größte<br />

Teil der Flächen wurde durch die Zuckerfabrik <strong>Soest</strong> in der Vergangenheit industriell<br />

genutzt. Sie sind im Nordosten bisher als Industriegebiet nur für die Zuckerfabrik und<br />

im Norden als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt, im Übrigen stellen Sie sich<br />

i.W. als unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB sowie am Westrand zu einem<br />

kleinen Teil als Außenbereich nach § 35 BauGB dar. Diese Situation stellt die Ausgangsbasis<br />

bei der Schall-Kontingentierung mittels Lärmemissionskontingenten (LEK)<br />

für Weiter- und Folgenutzungen am Gesamtstandort dar. Relevante gewerblich-industrielle<br />

Vorbelastungen sind nach den Erkenntnissen des Schallgutachters im Umfeld<br />

nicht vorhanden.<br />

Die maßgeblichen Immissionsorte im Umfeld wurden seitens des Schallgutachters<br />

identifiziert. Es handelt sich in Bezug auf den Gewerbelärm um sieben Immissionsorte<br />

am Endlosen Weg und vier an der Schendeler Straße. Die Immissionsorte sind überwiegend<br />

entweder als allgemeine Wohngebet festgesetzt, oder aufgrund ihrer Nutzugsstruktur<br />

als solche zu bewerten. Lediglich bei zwei Immissionsorten an der<br />

Schendeler Straße handelt es sich um Wohngebäude im Außenbereich. Für solche<br />

Wohnnutzungen wird in der Regel ein Schutzanspruch analog zu Mischgebieten angesetzt.<br />

Dies wird auch hier aufgrund der im Außenbereich gegebenen Vorprägungen<br />

durch landwirtschaftliche Nutzungen, Rangier- und Lagernutzungen im Abzweig der<br />

Bahntrassen sowie aufgrund der unmittelbar gegenüber liegenden, teils noch im Bestand<br />

vorhandenen Vorbelastung durch die Nutzungen der Zuckerfabrik für vertretbar<br />

und angemessen erachtet. Zur genauen Lage der Immissionsorte wird auf das Schallgutachten<br />

selbst verwiesen. Zur umfassenden Information sind diese auch in der<br />

Plankarte eingetragen.<br />

Die möglichen Lärmemissionskontingente sind anhand des oben dargelegten städtebaulichen<br />

Konzepts auf acht Teilflächen im Gewerbegebiet verteilt worden. Dabei<br />

wurden die in Kapitel 5.1 dargelegten städtebaulichen Überlegungen zu den Teilflächen<br />

berücksichtigt. Die dementsprechend dann im Plan festgesetzten Lärmemissionskontingente<br />

gewährleisten, dass im Rahmen der Umsetzung die jeweiligen Immissionsrichtwerte<br />

nach TA Lärm bzw. Orientierungswerte anhand der DIN 18005 in<br />

Bezug auf den Gewerbelärm an allen Immissionsorten im Einwirkungsbereich eingehalten<br />

werden.<br />

In die Festsetzung sind zur Klarstellung und Vereinfachung anhand der DIN 45691<br />

Regelungen zu einer „Kappungsgrenze“ einbezogen worden. Dazu wird ergänzend auf<br />

das Schallgutachten selbst sowie Kapitel 5.1 dieser Begründung verwiesen.<br />

Durch die Regelungen und Planinhalte zur schalltechnischen Gebietsgliederung wird<br />

aus Sicht der Stadt den Immissionsschutzbelangen der benachbarten Wohnsiedlungsbereiche<br />

hinsichtlich des Gewerbelärms unter Abwägung der öffentlichen und privaten<br />

Belange gegen- und untereinander hier angemessen Rechnung getragen.<br />

Gleichzeitig verbleiben angemessene Entwicklungsspielräume für die gewerbliche<br />

Wirtschaft. Diese erlauben im Rahmen der Angebotsplanung zum einen eine in Richtung<br />

der Wohnnutzungen abgestufte, allgemeine Gewerbeentwicklung durch die Ansiedlung<br />

verschiedener Betriebe.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 34<br />

Je nach Branche, Betriebsabläufen und Arten der <strong>Anlage</strong>n sind im Einzelfall ggf.<br />

bauliche und/oder organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung der Lärmemissionskontingente<br />

zu treffen (Entwicklungsszenario 1). Gleiches gilt für den bereits genehmigten<br />

1. Bauabschnitt der Firma Kuchenmeister sowie einen möglichen Vollausbau<br />

mit überwiegender Nutzung des Gesamtstandorts durch die Firma Kuchenmeister<br />

(Entwicklungsszenario 2a und 2b). Auch die Entwicklungsszenarien 2a und 2b sind im<br />

Rahmen der Gebietsgliederung realistischer Weise umsetzbar, ggf. sind organisatorische<br />

und/oder bauliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen.<br />

<br />

Verkehrslärm<br />

Als Grundlage für die Untersuchung des Verkehrslärms wurde ein Logistikgutachten<br />

und ein Verkehrsgutachten eingeholt. Die Ergebnisse werden im vorangehenden Kapitel<br />

5.2 Verkehr dargelegt und diskutiert. Es wird der Schluss gezogen, dass eine Prüfung<br />

von Lärmschutzmaßnahmen entlang der Hammer Landstraße, des Bergenrings,<br />

des Schleswiger Rings, des Danziger Rings West und des Danziger Rings neu für<br />

sinnvoll, folgerichtig und ausreichend erachtet wird. Untersucht wird jeweils die aus<br />

dem Verkehrsaufkommen der im Verkehrsgutachten betrachteten drei Planfälle resultierende<br />

Verkehrslärmbelastung an <strong>19</strong> vom Gutachter identifizierten maßgeblichen<br />

Immissionsorten entlang der o.g. Straßen. Bei 16 dieser Immissionsorte ist aufgrund<br />

des jeweils geltenden Bebauungsplans bzw. der sich aus der Örtlichkeit ergebenden<br />

Nutzugsstruktur von Schutzansprüchen für allgemeine Wohngebiete auszugehen, die<br />

übrigen drei Immissionsorte sind entsprechend als Mischgebiet zu bewerten.<br />

Für den Tagzeitraum ist im Prognose-Null-Fall in Bezug auf die o.g. Immissionsorte<br />

Folgendes festzustellen: Die Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) werden<br />

an neun Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet eingehalten bzw. unterschritten.<br />

An allen weiteren Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet<br />

wird zumindest der Grenzwert der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) von<br />

64 dB(A) für Mischgebiete noch eingehalten bzw. unterschritten. Daraus ist zu<br />

schließen, dass ohne die geplante Gewerbeentwicklung bis 2<strong>02</strong>5 bereits an einigen<br />

Immissionsorten von einer belästigenden, nicht jedoch gesundheitsgefährdenden Verkehrslärmbelastung<br />

in der Tagzeit auszugehen ist. Auch eine Freiraumnutzung ist<br />

somit ohne zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen (teilweise noch) gesunder<br />

Wohnverhältnisse an allen Immissionsorten möglich.<br />

Für den Nachtzeitraum ergibt sich im Prognose-Null-Fall in Bezug auf die o.g. Immissionsorte<br />

folgendes Bild: Die Orientierungswerte der DIN 18005 von 45 dB(A) werden<br />

an fünf Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet eingehalten bzw. unterschritten.<br />

Mit Ausnahme von drei Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet und drei<br />

Immissionsorten im Mischgebiet wird an allen weiteren Immissionsorten im allgemeinen<br />

Wohngebiet und im Mischgebiet zumindest der Grenzwert der 16. BImSchV<br />

(Verkehrslärmschutzverordnung) von 54 dB(A) für Mischgebiete noch eingehalten<br />

bzw. unterschritten. Die weiteren Überschreitungen liegen bei bis zu 55-57 dB(A).<br />

Daraus ist zu schließen, dass ohne die geplante Gewerbeentwicklung bis 2<strong>02</strong>5 bereits<br />

an den meisten Immissionsorten mit einer deutlich Verkehrslärmbelastung in der<br />

Nachtzeit zu rechnen ist, die an sechs Immissionsorten bis auf 3-5 dB(A) unterhalb<br />

dem in der Rechtsprechung regelmäßig als Schwelle der Gesundheitsgefahr betrachteten<br />

Nachtwert von 60 dB(A) liegt.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 35<br />

Durch das im Prognose-Planfall 2<strong>02</strong>5 zu Entwicklungsszenario 2a aufgrund des<br />

1. Bauabschnitts der Firma Kuchenmeister zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen<br />

erhöht sich die Verkehrslärmbelastung nach der Prognose an allen o.g. Immissionsorten<br />

sowohl in der Tagzeit, als auch in der Nachtzeit jeweils nur um unter<br />

1 dB(A). Diese Erhöhung wird nicht als relevant erachtet, das Erfordernis ergänzender<br />

Lärmschutzmaßahmen wird dafür nicht gesehen.<br />

Im Prognose-Planfall 2<strong>02</strong>5 zu Entwicklungsszenario 2b unter Berücksichtigung der<br />

vollständigen Umsetzung des Gewerbegebiets erhöht sich die Verkehrslärmbelastung<br />

nach der Prognose an allen o.g. Immissionsorten sowohl in der Tagzeit als auch in der<br />

Nachtzeit um höchstens rd. 2,5 dB(A). Hierzu ist festzuhalten, dass eine Pegelerhöhung<br />

vom Menschen in der Regel erst ab eine Zunahme um 3 dB(A) wahrgenommen<br />

wird. Unabhängig davon ist es Zielsetzung der Stadt, den betroffenen Siedlungsraum<br />

im Rahmen der vorliegenden Planung möglichst wenig zusätzlich zu belasten.<br />

Daher sind Lärmschutzmaßnahmen ermittelt worden, die die Verkehrslärmbelastung<br />

des Entwicklungsszenarios 2b an den umgebenden Immissionsorten schalltechnisch<br />

neutralisieren.<br />

Die erforderlichen aktiven Schallschutzmaßnahmen sind im Schallgutachten definiert.<br />

Es handelt sich um Lärmschutzwände, die vorhandene Lärmschutzanlagen ergänzen<br />

bzw. die neu errichtet werden sollen. Die <strong>Anlage</strong>n liegen jeweils bei etwa 3 m bis 5 m<br />

über Straßenniveau und werden entlang der äußeren Ringstraßen für städtebauliche<br />

vertretbar erachtet. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen verbleiben an zwei Immissionsorten,<br />

die jeweils im Einmündungsbereich von Querstraßen in die Ringstraßen<br />

liegen, geringe Pegelerhöhungen von 1 dB(A) gegenüber dem Prognose-Nullfall (Endloser<br />

Weg 1f und Katroper Weg 15). Um auch für diese das Planungsziel der möglichst<br />

weitgehenden Neutralisierung des zusätzlichen Verkehrslärms zu erreichen,<br />

werden die betroffenen Grundstücke in den Geltungsbereich einbezogen und es werden<br />

entsprechende passive bzw. bauliche Schutzmaßnahmen festgesetzt.<br />

Die vorgesehenen aktiven Schallschutzmaßnahmen liegen insgesamt auf öffentlichen<br />

Flächen und werden im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt. Sie werden durch<br />

die Stadt errichtet, sobald der Grad der Umsetzung des geplanten Gewerbegebiets<br />

spürbar über den 1. Bauabschnitt der Firma Kuchenmeister hinausgeht. Als Indikator<br />

hierfür wird das Erfordernis von Ausbaumaßnahmen an den inneren Erschließungsstraßen<br />

der Gewerbegebietsflächen gesehen. Sobald dieses Erfordernis aufgrund von<br />

gewerblichen Ansiedlungsvorhaben entsteht, wird die Stadt die Maßnahmen durchführen.<br />

Auch die o.g. passiven Schallschutzmaßnahmen werden von der Stadt übernommen.<br />

Dies wird in einem sogenannten „Vertrag zugunsten Dritter“ verbindlich abgesichert.<br />

Die Kosten sowohl der aktiven, als auch der passiven (baulichen) Schallschutzmaßnahmen<br />

werden von der Stadt getragen. In Bezug auf die passiven Schallschutzmaßnahmen<br />

soll den betroffenen Grundstückseigentümern damit ein unmittelbarer<br />

Kostenerstattungsanspruch eingeräumt werden.<br />

Insgesamt bewirken die festgesetzten Maßnahmen, dass unzumutbare Beeinträchtigungen<br />

nicht zu erwarten sind und insbesondere die absolute Zumutbarkeitsschwellen<br />

von 70 dB tags und 60 dB nachts in allen Fällen deutlich unterschritten<br />

werden.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 36<br />

Festgehalten wird, dass die im Bebauungsplan zum Stand des Satzungsbeschlusses<br />

von 2010 enthaltene Festsetzung der aufschiebenden Bedingung des fertiggestellten<br />

Lückenschlusses der Ringstraße zwischen Danziger Ring und Naugardenring und aller<br />

festgesetzten Lärmschutzanlagen vor einer vollständigen Umsetzung des Gewerbegebiets<br />

nun nicht mehr als erforderlich angesehen wird. Dies liegt darin begründet,<br />

dass zum einen die Fertigstellung und Verkehrsfreigabe des o.g. Lückenschlusses<br />

kurzfristig, bis Mitte 20<strong>13</strong> zu erwarten ist. Zum anderen ist es damit begründet, dass<br />

durch die Planung keine wesentliche Änderung an den betroffenen überplanten<br />

Straßen vorbereitet wird und die Pegelerhöhungen auch im Prognose-Planfall 2<strong>02</strong>5 zu<br />

Entwicklungsszenario 2b an den maßgeblichen Immissionsorten auch ohne Berücksichtigung<br />

von Lärmschutzmaßnahmen gegenüber dem Prognose-Nullfall zu Pegelerhöhungen<br />

führt, die durchgängig und großenteils deutlich unterhalb des insofern<br />

kritischen Werts von 3 dB(A) im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung (16.<br />

BImSchV) liegen. Eine unzumutbare Erhöhung der Verkehrs- und Lärmbelastungen ist<br />

in der Gesamtschau weder mit dem 1. Bauabschnitt (Entwicklungsszenario 2a), noch<br />

mit einem „Vollausbau“ (Entwicklungsszenario 2b) gegeben, so dass auch in einer<br />

Übergangsphase bis zur Erstellung der Schallschutzmaßnahmen keine weitergehende<br />

Reglementierung der planbedingten Lkw-Verkehre erforderlich ist. Daher wird auf die<br />

bedingte Festsetzung insgesamt verzichtet.<br />

Die Stadt erachtet die Lärmschutzbelange im vorliegenden Fall mit den getroffenen<br />

Regelungen als ausreichend berücksichtigt, die Belange der betroffenen Nachbarschaft<br />

werden umfassend beachtet.<br />

Eine Relevanz der Vorbelastungen durch den Schienenverkehrslärm wurde vom Gutachter<br />

verneint. Er begründet dies allgemein damit, dass Lärmarten nach DIN 18005<br />

grundsätzlich getrennt voneinander betrachtet werden - unter anderem, da das subjektive<br />

Empfinden verschiedener Lärmarten hinsichtlich der Störwirkung unterschiedlich<br />

ist. In Bezug auf die vorliegende Situation kommt er im Übrigen - selbst bei einer<br />

aus schalltechnischer Sicht nicht sachgemäßen Addition der Beurteilungspegel aus<br />

Gewerbe- und Verkehrslärm ohne Berücksichtigung der Eigenarten der jeweiligen<br />

Lärmarten - zu dem Schluss, dass eine Maßgeblichkeit des Gewerbelärms an der Gesamtlärmsituation<br />

verneint werden kann. Die Stadt schließt sich auch dieser Bewertung<br />

an.<br />

b) Sonstige Immissionen<br />

Die Belastung durch sonstige Immissionen entspricht nach heutigem Kenntnisstand<br />

den üblichen Verhältnissen im Siedlungsbereich. Nähere Erkenntnisse zu erheblichen<br />

(Vor-)Belastungen, z.B. aufgrund von Licht, Staub, Gerüchen, Luftverunreinigungen<br />

etc. liegen nicht vor. Nach bisherigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass ggf.<br />

relevant werdende entsprechende Schutzbelange im jeweiligen Genehmigungsverfahren<br />

ausreichend berücksichtigt werden können.<br />

Unabhängig davon werden folgende konkretisierende Aussagen getroffen:<br />

Eine Relevanz von Lichtimmissionen im Randbereich des Wohngebiets am Endlosen<br />

Weg gegenüber der Gebietszufahrt wird mit Blick auf die gegebene Topografie und<br />

die festgesetzten Lärmschutzwände, die auch das Licht z.B. ausfahrender Lkw abschirmen,<br />

nicht gesehen.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 37<br />

Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan Vorgaben zu einer gedämpften Beleuchtung<br />

in gelben Farbspektren in Bezug auf die Artenschutzbelange. Diese Vorgaben<br />

wirken sich auch mindernd auf eine Gesamtaufhellung des Gebiets und damit auf<br />

mögliche Lichtimmissionen in der Nachbarschaft aus.<br />

Da für das Plangebiet das Vorhaben der Firma Kuchenmeister bekannt ist, ist darüber<br />

hinaus bereits im Verfahren bis 2010 vorsorglich eine Geruchsprognose eingeholt<br />

worden 8 . Die Produktion von Backwaren stellt eine Gewerbenutzung dar, die in aller<br />

Regel mit einem spürbaren Geruchsaufkommen verbunden ist. Ziel der Untersuchung<br />

war es daher, zu klären, ob eine Ansiedlung am vorliegende überplanten Standort<br />

verträglich möglich ist.<br />

Als Ergebnis der Untersuchung wird festgestellt, dass die Emissionen der geplanten<br />

Produktionsstraße für Backwaren eine Immissionssituation hervorrufen können, die<br />

keine Konflikte mit der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) in der Fassung vom<br />

29.<strong>02</strong>.2008 mit einer Ergänzung vom 10.09.2009 hervorrufen. Vorausgesetzt ist<br />

hierbei ein Emissionspotential von bis zu ca. 700 GE/s pro Produktionsstraße, oder es<br />

ist durch ausreichende Ableitbedingungen eine ausreichende Verdünnung zu gewährleisten.<br />

Die Ableithöhen müssen dabei die Kriterien der TA Luft in Bezug auf einen ungestörten<br />

Abtransport in Verbindung mit einem ausreichenden Impuls einhalten.<br />

Weiter heißt es in dem Gutachten, dass ein Potenzial diffuser Immissionen von ca.<br />

700 GE/s pro Produktionslinie (2.100 GE/s in Summe) auf dem geplanten Standort<br />

des Bebauungsplangebiets <strong>Nr</strong>. 43 der Firma Kuchenmeister eine Immissionssituation<br />

hervorruft, die ca. 60 % des Immissionswerts für Wohn- bzw. Gewerbegebiete ausschöpft.<br />

Damit kann davon ausgegangen werden, dass ohne signifikante Vorbelastung die<br />

Vorgaben der Geruchsimmissionsrichtlinie (Gesamtbelastung) eingehalten werden. Die<br />

Berechnungsergebnisse des Gutachtens haben im Sinne einer Machbarkeitsprüfung<br />

einen abschätzenden Charakter, da keine konkreten Immissionsbedingungen vorliegen.<br />

Die Aussagen müssen daher bei Vorliegen einer konkreten Planung aktualisiert<br />

und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft werden. Allerdings kann<br />

nach dem Gutachten davon ausgegangen werden, dass bei geringeren Immissionen<br />

und/oder günstigeren Ableitbedingungen eine Immissionssituation resultiert, die unterhalb<br />

der hier ermittelten Werte liegt.<br />

Die Geruchsprognose belegt, dass ein Bäckereibetrieb auch im Hinblick auf den<br />

Schutz der Nachbarschaft vor Geruchsimmissionen im Plangebiet angesiedelt werden<br />

kann. Die weitere Verwendbarkeit der Ergebnisse wurde vom Gutachter aktuell<br />

nochmals bestätigt 9 . Auf dieser Grundlage wird im Bebauungsplan eine Ausnahmeregelung<br />

zur Festsetzung der Höhe baulicher <strong>Anlage</strong>n aufgenommen, die die speziellen<br />

Höhenanforderungen notwendiger untergeordneter technischer Bauteile berücksichtigt,<br />

wie z.B. von Abluftkaminen.<br />

8<br />

9<br />

Geruchsimmissionsprognose <strong>Nr</strong>. 478609 - Geruchsimmissionen im Zusammenhang mit der<br />

3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 in <strong>Soest</strong>, Uppenkamp und Partner, Ahaus,<br />

Oktober 2009<br />

Geruchsimmissionen im Zusammenhang mit der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans<br />

<strong>Nr</strong>. 43 der Stadt <strong>Soest</strong>, hier: Auswirkungen auf die aktuelle Planung, Uppenkamp und Partner,<br />

Ahaus, Februar 20<strong>13</strong>


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 38<br />

Der Schutz vor Störfällen im Sinne des BImSchG und der 12. BImSchV-Verordnung<br />

(Störfallschutzverordnung) wird durch grundsätzlichen Ausschluss entsprechender<br />

Betriebe und <strong>Anlage</strong>n gewährleistet. Diesbezüglich wird auf Kapitel 5.1 Art der Nutzung<br />

verwiesen.<br />

Ein Bedarf weiterer gutachterlichen Untersuchungen im Hinblick auf einzelne Immissionsschutzbelange<br />

ist nicht erkennbar. Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne<br />

Umwelteinwirkungen zukünftig von Bedeutung sein können, die im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren<br />

zu überprüfen sind. Zur Zulässigkeit einzelner Betriebe wird<br />

weiterhin darauf hingewiesen, dass im Einzelfall § 15 BauNVO anzuwenden ist, wenn<br />

von den Betrieben Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der<br />

Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar<br />

sind.<br />

5.4 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen<br />

Die Grundflächenzahl orientiert sich an der in § 17 BauNVO vorgegebenen Obergrenze<br />

von 0,8, um den Gewerbebetrieben bei der Ausnutzung der Grundstücke einen<br />

größtmöglichen Spielraum zu geben.<br />

Im eingeschränkten Gewerbegebiet GEb wird das Bauvolumen durch die Festsetzung<br />

von maximal drei Vollgeschossen und einer Geschoßflächenzahl von 2,0 geregelt.<br />

Nach dem städtebaulichen Konzept und den entsprechenden Festsetzungen zur Nutzungsart<br />

sind hier im Rahmen der Umsetzung i.W. kleingewerbliche Nutzungen,<br />

Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe mit kleineren Hallen und Büro-/Verwaltungsgebäuden<br />

in Geschossbauweise zu erwarten. Die Festsetzungen werden auf der kleinteiligeren<br />

Fläche daher als sinnvoll und zielführend angesehen, um die Gewerbenutzungen<br />

baulich in den Siedlungskontext zu integrieren und im Volumen umgebungsverträglich<br />

einzugrenzen.<br />

Die erheblich größeren, zusammenhängenden Flächen des Gewerbegebiets GE sollen<br />

demgegenüber, ebenfalls im umgebungsverträglichen Rahmen, noch flexibler ausgenutzt<br />

werden können. Hier sind nach dem städtebaulichen Konzept und den getroffenen<br />

Festsetzungen insbesondere auch Produktionsbetriebe möglich und zu erwarten.<br />

Daher wird das Bauvolumen hier durch die Festsetzung zulässigen Höhe baulicher<br />

<strong>Anlage</strong>n im Rahmen der Planungsziele begrenzt.<br />

Die Festsetzungen von maximal 111 m über NHN auf den überwiegenden Flächen<br />

erlaubt einen ausreichenden Spielraum bei der gewerblichen Nutzbarkeit und bleibt im<br />

Übrigen mit rd. 14-18 m über dem leicht bewegten Gelände (rd. 93-98 m über NHN)<br />

deutlich hinter den Höhen der umgebenden und zur Erhaltung und Weiterentwicklung<br />

festgesetzten Baumreihen und Baumgruppen entlang der überwiegenden Gebietsränder<br />

zurück. Eine angemessene Einbindung ist damit in Bezug auf das Orts- und<br />

Landschaftsbild und die Nachbarbelange diesbezüglich aus Sicht der Stadt gegeben.<br />

Zur Berücksichtigung erforderlicher untergeordneter technischer Bauteile ist eine Ausnahmeregelung<br />

aufgenommen worden, die eine Überschreitung der o.g. Höhenfestsetzung<br />

durch solche <strong>Anlage</strong>n als Ausnahme ermöglicht.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 39<br />

Damit wird gewährleistet, dass z.B. ggf. erforderliche Abluftkamine im Hinblick auf<br />

mögliche Geruchsimmissionen (z.B. aus Produktionsanlagen der Firma Kuchenmeister)<br />

auf Grundlage der Festsetzungen in ausreichender Höhe errichtet werden können.<br />

Im zentralen Bereich wird demgegenüber auf einer Grundfläche von 1,7 ha ein<br />

weitergehender Spielraum eröffnet. Dadurch soll hier die Errichtung eines Hochregallagers<br />

ermöglicht werden. Hintergrund ist hierfür insbesondere die konkrete Entwicklungsabsicht<br />

der Firma Kuchenmeister. Beabsichtigt ist eine Erweiterung und<br />

möglichst weitgehende Konzentration der örtlich vorhandenen Backwarenproduktion<br />

inklusive der erforderlichen Logistiknutzungen. Um dies umzusetzen, ist aus betrieblicher<br />

Sicht die Errichtung eines Hochregallagers erforderlich. Dieses Vorhaben soll zur<br />

Sicherung und Entwicklung der örtlichen gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der<br />

vorliegenden Planung ermöglicht werden. Daher wird auf der o.g. Fläche eine maximale<br />

Höhe baulicher <strong>Anlage</strong>n von <strong>13</strong>7 m über NHN festgesetzt, dies entspricht einer<br />

Gebäudehöhe von etwa 40-42 m über dem Gelände mit Höhen von rd. 95-97 m über<br />

NHN.<br />

Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Festsetzungen im Rahmen der vorliegenden<br />

Angebotsplanung grundsätzlich auch durch jeden anderen beliebigen Betrieb ausgeschöpft<br />

werden können. Mit einem Logistikgutachten wurden die verkehrlichen<br />

Auswirkungen in den o.g. Entwicklungsszenarien umfassend überprüft. Im Vergleich<br />

der Szenarien ergibt sich der Endausbau unter Berücksichtigung der Firma Kuchenmeister<br />

als Szenario mit der höchsten Verkehrsbelastung. Im Sinne einer Betrachtung<br />

„auf der sicheren Seite“ wurde diese den weiteren Gutachten dann zu Grunde gelegt.<br />

Der Logistikgutachter weist jedoch auch darauf hin, dass es sich bei dem Standort<br />

nicht um einen klassischen bzw. idealtypischen Standort für jede Art von Logistikbetrieb<br />

handelt. Diese siedeln sich nach seinen Erkenntnissen überwiegend in<br />

Ballungsräumen in nicht mehr als 3 km Entfernung zu einer Autobahnauffahrt an. Die<br />

Festsetzung in Bezug auf Höhen eines Hochregallagers ist hier somit realistischer<br />

Weise ausdrücklich auf die Bedürfnisse des örtlichen Unternehmens abgestellt. Eine<br />

solche Vorgehensweise ist zur Sicherung der örtlichen gewerblichen Wirtschaft auch<br />

im Rahmen einer Angebotsplanung möglich und anerkannt.<br />

Ob die Festsetzung vollständig ausgeschöpft wird, wird sich im Rahmen der Umsetzung<br />

der vorliegenden Angebotsplanung zeigen. Die Flächengröße soll einerseits eine<br />

gewisse Flexibilität für die Platzierung eines Hochregallagers eröffnen, andererseits<br />

aber auch den maximal am Standort denkbaren Umfang eines so großen Bauvolumens<br />

eingrenzen. Das Erfordernis für die Festsetzung wird durch den zwischenzeitlich<br />

nach dem Satzungsbeschluss 2010 beantragten und genehmigten<br />

1. Bauabschnitt der Firma Kuchenmeister mit Hochregallager, Kommissionierungsund<br />

Produktionsanlagen belegt.<br />

Die Stadt kommt nach umfassender Prüfung der Höhenfestsetzungen auch in Bezug<br />

auf die Verschattungssituation in der Nachbarschaft sowie die zu erwartenden Auswirkungen<br />

auf die Stadtsilhouette unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange<br />

gegen- und untereinander zu dem Schluss, dass die Festsetzungen im Rahmen<br />

der Planungsziele angemessen und vertretbar sind. Hierzu wird ergänzend auf Kapitel<br />

6.1 verwiesen.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 40<br />

Mit der großzügigen Fassung der überbaubaren Flächen wird das Ziel einer möglichst<br />

flexiblen und effektiven baulichen Ausnutzung der Gewerbeflächen, auch im Sinne<br />

der Bodenschutzbelange, verfolgt.<br />

Die Bauweise in dem Gewerbegebiet wird als abweichende Bauweise gemäß § 22(4)<br />

BauNVO festgesetzt. Es gilt danach die offene Bauweise, jedoch können Gebäude<br />

über 50 m Länge errichtet werden. Die Begrenzung der Gebäudelänge auf 50 m in der<br />

offenen Bauweise würde eine unerwünschte Begrenzung der Gestaltungsmöglichkeiten<br />

und Nutzungsflexibilität der Gewerbebetriebe darstellen.<br />

5.5 Technische Erschließung, Wasserwirtschaft und Leitungstrassen<br />

a) Technische Erschließung/Leitungstrassen<br />

Die Ver- und Entsorgung ist über die vorhandenen Leitungen, die die Zuckerfabrik<br />

angeschlossen haben, bereitzustellen bzw. entsprechend zu ergänzen. Die relevanten<br />

Leitungen liegen in der Trasse der Alten Hammer Landstraße. Diese Trasse wird daher<br />

zur umfassenden Information in der Plankarte entsprechend markiert. Auch außerhalb<br />

dieser Trasse sind weitere Leitungen im Plangebiet vorhanden. Es handelt sich im<br />

südöstlichen Randbereich ein 10-kV-Kabel, ein Signalkabel und <strong>Anlage</strong>n für die allgemeine<br />

und kundenseitige Strom-, Gas- und Wasserversorgung. Diese Leitungen und<br />

<strong>Anlage</strong>n sind zu erhalten oder bei Bedarf durch den Investor auf seine Kosten und in<br />

Abstimmung mit den jeweiligen Versorgungsträgern zu verlegen.<br />

Sonstige Versorgungsanlagen (z.B. Trafo) können auf Grundlage der getroffenen<br />

Festsetzungen objektbezogen innerhalb der vorhandenen gewerblichen Flächen untergebracht<br />

werden. Das Erfordernis weiterer bzw. spezieller Festsetzungen zur technischen<br />

Erschließung ist im Ergebnis nicht erkennbar.<br />

b) Wasserwirtschaft, Abwasserentsorgung<br />

Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasservorranggebiet oder in einem Wasserschutzgebiet.<br />

Die zumindest teilweise Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser<br />

z.B. in der Produktion wird empfohlen. Sicherungsmaßnahmen nach Trinkwasserverordnung/DIN<br />

<strong>19</strong>88 sind dabei zu beachten. Es besteht eine Anzeigepflicht bei den lokalen<br />

Wasserversorgungsunternehmen.<br />

Gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG NRW) ist Niederschlagswasser von Grundstücken,<br />

die erstmals bebaut werden, zu versickern, zu verrieseln oder einem Vorfluter<br />

zuzuführen, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich<br />

ist. Ausnahmen von der Versickerungspflicht sind auf Grundlage des § 51a(4)<br />

LWG NRW unter bestimmten Rahmenbedingungen möglich. Die Erforderlichkeit näherer<br />

Festsetzungen bezüglich der Versickerung von Niederschlagswasser wird bei der<br />

vorliegenden Planung aufgrund der Bestandsüberplanung nicht gesehen. Die Vorgaben<br />

des LWG NRW bleiben hiervon unbenommen.<br />

Für das Niederschlagswasser der Dachflächen ist eine Regenrückhaltung, für die Verkehrsflächen<br />

neben der Rückhaltung zusätzlich eine Regenklärung zwingend erforderlich,<br />

da der vorhandene Mischwasserkanal lediglich eine Dimensionierung von DN 300<br />

aufweist.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 41<br />

Für die hydraulische Berechnung dieser Maßnahmen ist im Rahmen der Umsetzung<br />

jeweils ein Ingenieurbüro zu beauftragen.<br />

Ein Teil des unverschmutzten Niederschlagswassers wird in das Ausgleichskonzept<br />

einbezogen und soll in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde in die benachbarten<br />

Teiche <strong>Nr</strong>. 3 und <strong>Nr</strong>. 4 des Naturschutzgebiets eingeleitet werden. Auf<br />

Kapitel 6.4 wird diesbezüglich verwiesen. Eine weitere gedrosselte Einleitung unverschmutzten<br />

Niederschlagswassers in den westlich verlaufenden Hengstbach ist<br />

grundsätzlich denkbar. Grundsätzlich wird die örtliche Versickerung von unverschmutztem<br />

Niederschlagswasser empfohlen, soweit die jeweiligen Boden- und<br />

Grundwasserverhältnisse dies zulassen. Für die einzelnen Betriebe kann die Regenwasserbewirtschaftung<br />

jeweils auf den Betriebsflächen nach den einzelnen Anforderungen<br />

und Rahmenbedingungen erfolgen.<br />

In jedem Fall sind die erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren durchzuführen, die<br />

jeweils erforderliche Genehmigung ist bei der unteren Wasserbehörde des Kreises<br />

<strong>Soest</strong> einzuholen.<br />

5.6 Brandschutz<br />

Die Anforderungen des Brandschutzes werden für das Gebiet aufgrund der vormals<br />

bereits vorhandenen gewerblich-industriellen Nutzung soweit bekannt als gesichert<br />

angesehen. Im Übrigen sind die Belange des vorbeugenden Brandschutzes im Zuge<br />

der Realisierung jeweils mit den zuständigen Behörden abzustimmen.<br />

5.7 Grünordnung, Naturschutz und Landschaftspflege<br />

a) Grünordnung<br />

Die in den Randbereichen des Plangebiets vornehmlich zur Hammer Landstraße vorhandene<br />

Eingrünung durch Baumreihen und Baumgruppen wirkt sich positiv auf das<br />

Orts- und Landschaftsbild aus. Die Bäume und Sträucher weisen zum großen Teil<br />

Höhen auf, die die zu erwartenden gewerblichen <strong>Anlage</strong>n - mit Ausnahme des Hochregallagers<br />

- optisch abschirmen können. Auch bieten sie ein gewisses Lebensraumpotenzial<br />

für siedlungsfolgende Tierarten. Daher werden die Gehölzstrukturen überlagernd<br />

im Gewerbegebiet zur Erhaltung festgesetzt. Gleiches gilt entsprechend für<br />

eine vorhandene Obstwiese am Nordwestrand des Plangebiets (Teil 1). Im Westen<br />

und Südwesten werden weitere Gehölzhecken als Flächen für Maßnahmen zum<br />

Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.<br />

Unter Einbindung einer vorhandenen Pappelreihe sollen entlang der Grenze des benachbarten<br />

Naturschutzgebiets besonders dichte Heckenstrukturen entwickelt werden.<br />

Daher werden dornentragende (bewehrte) Gehölzarten vorgegeben. Neben der<br />

Abgrenzung gegenüber dem Naturschutzgebiet wirkt die Festsetzung auf eine Eingrünung<br />

in Richtung Landschaftsraum hin.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 42<br />

b) Naturschutz und Landschaftspflege<br />

Gemäß § 1a BauGB sind die umweltschützenden Belange in der bauleitplanerischen<br />

Abwägung zu berücksichtigen. Zu prüfen ist bei der Planaufstellung schrittweise, ob<br />

die Planung mit den Belangen von Natur und Landschaft vereinbar ist, inwieweit Eingriffe<br />

erstmals ermöglicht werden und ob, nach Ergreifen von Minderungsmaßnahmen<br />

etc. im Plangebiet und als Ergebnis der planerischen Abwägung der Kommune, für die<br />

als unvermeidbar angesehenen Eingriffe Maßnahmen zum Ausgleich erforderlich<br />

werden.<br />

Das Plangebiet liegt im Siedlungszusammenhang der Stadt <strong>Soest</strong> und ist durch vergangene<br />

und heutige Nutzungen insgesamt deutlich anthropogen überprägt. Die<br />

schon vormals und teils auch bis heute gewerblich-industriell genutzten Flächen sind<br />

vorbelastet. Die Planung einschließlich der Überplanung eines Teils des schutzwürdigen<br />

Biotops wird daher im Rahmen der Planungsziele an dem Standort für sinnvoll<br />

und erforderlich angesehen.<br />

Die festgesetzten Gehölzstrukturen am Gebietsrand wirken als Abgrenzung gegenüber<br />

dem benachbarten Naturschutzgebiet und als Minderungsmaßnahme hinsichtlich der<br />

Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild. Sie dienen neben stadtplanerischen<br />

Aspekten der Grünordnung daher auch der angemessenen Berücksichtigung der Belange<br />

des Naturschutzes und der Landschaftspflege.<br />

In Bezug auf vorhandene Bäume im Plangebiet - einzelne Eichen sind älter als 120<br />

Jahre - wird ein möglichst weitgehender Erhalt empfohlen. Festsetzungen werden im<br />

Sinne der angestrebten Flexibilität für die gewerbliche Entwicklung im Inneren des<br />

Gebiets nicht getroffen. Jedoch ist diesbezüglich die Baumschutzsatzung der Stadt<br />

<strong>Soest</strong> zu beachten.<br />

Im Übrigen wird ergänzend auf die in Kapitel 6.3 behandelte Artenschutzrechtliche<br />

Prüfung verwiesen.<br />

6. Umweltprüfung<br />

6.1 Umweltprüfung und Umweltbericht<br />

Nach dem BauGB ist jede Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Flächennutzungsplänen<br />

und Bebauungsplänen umweltprüfungspflichtig (UP-pflichtig).<br />

Die Umweltprüfung ist nach den Vorschriften des BauGB durchzuführen. Nach § 2(4)<br />

BauGB sind in der Umweltprüfung die voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen<br />

des Bauleitplans zu ermitteln, in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu<br />

bewerten. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.<br />

Der Entwurf des Umweltberichts ist als Teil II der Begründung beigefügt.<br />

Wie für die einzelnen Schutzgüter dargelegt, sind die Umweltauswirkungen der Planung<br />

aufgrund der Lage des Gebiets im Siedlungszusammenhang überwiegend auf<br />

das engere Umfeld begrenzt und insgesamt überschaubar. Durch die Nachnutzung<br />

eines gewerblich vorgeprägten Standorts ergeben sich positive Umweltauswirkungen.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 43<br />

Folgende umweltrelevanten Aspekte sind dabei noch näher in den Blick zu nehmen:<br />

Im zentralen Bereich wird auf einer rd. 1,7 ha großen Fläche die Errichtung von besonders<br />

hohen Gebäudekörpern (bis rd. 40-42 m über Gelände) zugelassen, um die<br />

Errichtung eines Hochregallagers zu ermöglichen. Diesbezüglich ist zu entscheiden, ob<br />

die vorbereitete Bauhöhe im Hinblick auf die damit zu erwartenden Verschattungswirkungen<br />

in der nordöstlichen Nachbarschaft sowie im Hinblick auf die Denkmalschutzbelange<br />

der Altstadt <strong>Soest</strong>s vertretbar ist.<br />

Verschattung<br />

Zur Einschätzung der Verschattungswirkungen bei Ausschöpfung der Höhenvorgaben<br />

im zentralen Bereich des Teils 1 des Plangebiets wurde bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens<br />

bis 2010 eine Verschattungsanalyse eingeholt 10 .<br />

Festgestellt wird in Bezug auf das Geländeniveau, dass im Umfeld durch die zu erwartende<br />

Verschattung eine Verminderung der Intensität der solaren Einstrahlung von<br />

etwa 30 % - 40 % auf dem am stärksten betroffenen Gebäude des nordöstlich gelegenen<br />

Grundstücke des Schützenheims und des Hochbunkers am Endlosen Weg über<br />

den Jahresverlauf zu erwarten ist. Zur Ermittlung der Verschattungswirkung für die<br />

auf dem Schützenheim installierte Fotovoltaikanlage ist eine zusätzliche Berechnung<br />

erstellt worden, die den um etwa 3,6 m erhöhten Standort der <strong>Anlage</strong> berücksichtigt.<br />

Danach liegt die Verschattung auf Höhe der Fotovoltaikanlage im Bereich von 25% -<br />

30% verminderter Einstrahlungsintensität. Aus Umweltsicht ist die vorbereite<br />

Verschattungswirkung für die Wohnbebauung am Endlosen Weg, den Hochbunker<br />

und das Schützenheim daher nicht als erheblich zu betrachten.<br />

Festzuhalten ist, dass die Änderungsplanung für den überwiegenden Teil 1 des Bebauungsplans<br />

gegenüber dem geltenden Planungsrecht sowie der Situation im Innenbereich<br />

erstmals konkrete Höhenvorgaben für die verschiedenen Teilflächen des zu<br />

reaktivierenden Gewerbestandorts formuliert. Im Rahmen der städtischen Planungsziele<br />

wirken die Vorgaben zur Höhenentwicklung zusammen mit grünordnerischen<br />

Maßnahmen mindernd in Bezug auf die Einwirkungen auf die Nachbarschaft durch<br />

Bauvolumen und Verschattung. Die Festsetzungen werden daher unter Abwägung der<br />

öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander als vertretbar und nachbarverträglich<br />

auch im Hinblick auf die vorbereitete Verschattungssituation angesehen.<br />

Silhouette der Altstadt und geschützte Sichtfelder<br />

Im Hinblick auf die „Denkmalbereichssatzung Altstadt <strong>Soest</strong>“ aus dem Jahre <strong>19</strong>96 ist<br />

festzustellen, dass durch die Festsetzungen zur Ermöglichung eines Hochregallagers<br />

eine Beeinträchtigung einiger der geschützten Sichtbeziehungen aus dem nordöstlichen<br />

Landschaftsraum auf die Altstadt hervorgerufen werden kann. Betroffen sind<br />

die Sichtfelder 14, 15, 17 und 18 der Denkmalbereichssatzung.<br />

Die Festsetzungen zur Errichtung eines Hochregallagers werden insbesondere mit der<br />

Zielsetzung eröffnet, ein anstehendes Erweiterungs- und Neuordnungsvorhaben der<br />

alteingesessenen <strong>Soest</strong>er Firma Kuchenmeister inklusive eines Hochregallagers zu<br />

10 Darstellung der durch das Hochregallager verursachten Verschattung, Wortmann & Scheerer,<br />

Bochum, September 2010


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 44<br />

ermöglichen. Dazu wird ergänzend auf Kapitel 5.4 Maß der baulichen Nutzung verwiesen.<br />

Ein anderer Standort für die geplante Backwarenfabrik einschließlich Lagerund<br />

Logistikbereich mit den benötigten Flächen mit mehr als 10 ha konnte trotz intensiver<br />

Suche an anderen Stellen innerhalb des Stadtgebiets bereits im Zuge des<br />

Planverfahrens bis 2010 nicht gefunden werden. Dies hat sich zwischenzeitlich nicht<br />

geändert. Auch andere theoretisch mögliche Standorte im Randbereich der Stadt, z.B.<br />

an der B 475 (Weslarner Weg), an der BAB 44 (Opmünder Weg), an der B 229<br />

(Arnsberger Straße) oder an der B 1 (Werler Landstraße) hätten zudem eine ähnliche<br />

Wirkung auf die Sichtbeziehungen der Stadtsilhouette hervorgerufen. Neben den oben<br />

erwähnten vorhandenen Silotürmen hätte dies einen weiteren, aus allen Himmelsrichtungen<br />

und somit auch aus verschiedenen Richtungen der ursprünglichen Handelsrouten<br />

einzusehenden, eher negativen Blickpunkt auf die Stadtsilhouette von <strong>Soest</strong><br />

bedeutet.<br />

In der heutigen technisierten Welt sind auch in den ländlichen Bereichen u.a. durch<br />

Windkraftanlagen, Silobetriebe, Kraftwerke etc. Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds<br />

und der Sichtbeziehungen auf die Stadtsilhouette, nicht auszuschließen und unter<br />

den hier gegebenen Bedingungen hinzunehmen. Von daher werden die zu erwartenden<br />

erheblichen Auswirkungen auch gegenüber den übergeordneten Zielen der<br />

Landesplanung bzw. des Regionalplans im Hinblick auf die Silhouette der Stadt <strong>Soest</strong><br />

als unvermeidlich angesehen und sollen somit unter Abwägung der o.g. Gesichtspunkte<br />

hingenommen werden.<br />

Ein Verstoß gegen die städtische Denkmalbereichssatzung ist bei Vollzug des Bebauungsplans<br />

mit der Errichtung des geplanten Hochregallagers aufgrund der vorhandenen<br />

Vorbelastungen der betroffenen Sichtfelder 14, 15, 17 und 18 durch die bestehenden<br />

Silos im Plangebiet sowie die Windenergieanlagen im Hintergrund im Süden<br />

der Stadt durch die Planung nicht gegeben. Die Beeinträchtigung wird unter Berücksichtigung<br />

dieser Vorbelastung sowie der sinnvollen Zielsetzungen zur Reaktivierung<br />

eines heute erheblich untergenutzten Gewerbestandorts und zur Sicherung<br />

eines <strong>Soest</strong>er Betriebs mit seinen Arbeitsplätzen hingenommen. Im Zusammenhang<br />

mit den vorhandenen Silos, die langfristig erhalten bleiben sollen, wird zudem die<br />

räumliche Situation mit einem weiteren, jedoch weniger hohen Gebäude, nur unwesentlich<br />

stärker beeinträchtigt.<br />

Nach bisher vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich auch im Übrigen keine Hinweise<br />

auf besondere, nur an diesem Standort zu erwartende und daher durch Wahl eines<br />

alternativen Standorts vermeidbare Beeinträchtigungen. Die im Rahmen der Bauleitplanung<br />

umweltrelevanten Belange aller Betroffenen können nach heutigem Kenntnisstand<br />

hier zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden.<br />

6.2 Bodenschutz und Flächenverbrauch<br />

Die Stadt <strong>Soest</strong> ist bestrebt, die Neuversiegelung zu begrenzen und - wie im vorliegenden<br />

Fall - untergenutzte bzw. brachgefallene Gewerbeflächen zu reaktivieren.<br />

Die vergangene intensive Nutzung hat zu einer geringeren Wertigkeit des Bodens<br />

bzw. zu einem vollständigen Wertverlust hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft<br />

geführt.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 45<br />

Im reaktivierten Gewerbegebiet sind weiterhin bzw. neuerlich großflächige Versiegelungen<br />

durch Gebäude, Stellplatzflächen etc. zu erwarten. Durch die Weiterentwicklung<br />

innerhalb des Siedlungsraums wird die zusätzliche Inanspruchnahme von Freiflächen<br />

am Siedlungsrand reduziert. Mit der Planung trägt die Stadt <strong>Soest</strong> somit dem<br />

Gebot zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie den Bodenschutzbelangen<br />

Rechnung. Die Planung wird somit auch mit Blick auf die teilweise ursprünglich<br />

besonders schützenswerten Böden für sinnvoll und vertretbar erachtet.<br />

6.3 Artenschutzrechtliche Prüfung<br />

Nach der aktuellen Rechtslage auf europäischer Ebene sowie nach dem Bundesnaturschutzgesetz<br />

(BNatSchG) sind die Belange des Artenschutzes besonders zu berücksichtigen.<br />

Tiere und Pflanzen sind als Bestandteil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen<br />

und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Zu prüfen ist, ob durch<br />

die Planung Vorhaben ermöglicht werden, die dazu führen, dass Exemplare von europäisch<br />

geschützten Arten verletzt oder getötet werden können oder die Population erheblich<br />

gestört wird (artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44(1)<br />

BNatschG). Der Prüfung ist die Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung<br />

des Landes NRW 11 zugrunde zu legen.<br />

Die überwiegend offenen, nur teils durch bauliche <strong>Anlage</strong>n und Gehölze geprägten<br />

Flächen des Plangebiets bieten aufgrund der unterschiedlichen Strukturen sowie der<br />

Nähe zum Naturschutzgebiet der südwestlichen, ehemaligen Teiche der früheren Zuckerfabrik<br />

Lebensraumpotenzial für verschiedene Tierarten.<br />

Zur Ermittlung der Betroffenheit geschützter Tier- und Pflanzenarten und zur Berücksichtigung<br />

der artenschutzrechtlichen Belange ist bereits während des Verfahrens bis<br />

2010 eine Artenschutzrechtliche Prüfung eingeholt worden. Im Rahmen des vorliegenden<br />

„Heilungsverfahrens“ ist diese aktualisiert bzw. ergänzt worden 12 . Die Auswahl<br />

der planungsrelevanten Arten richtet sich nach der vom Landesamt für Natur,<br />

Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) im Internet bereitgestellten Auswahl<br />

planungsrelevanter Arten. Für das Messtischblatt 4414 (<strong>Soest</strong>) werden 62 planungsrelevante<br />

Arten aufgeführt.<br />

Zur Prüfung der Lebensraumeignung des Plangebiets und des weiteren Wirkraums<br />

sind im Rahmen der artenschutzfachlichen Betrachtung ergänzend verschiedene<br />

Begehungen und Kartierungen durchgeführt worden. Nach Abgleich der erhobenen<br />

und recherchierten Daten kommt der Gutachter insgesamt zu dem Ergebnis, dass<br />

unter Berücksichtigung der Lebensraumeignung des Wirkraums insgesamt acht<br />

Fledermaus-, 43 Vogelarten sowie zwei Amphibienarten potenziell vorkommen können,<br />

die in der artenschutzrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen sind. Hiervon können<br />

wiederum 27 Arten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.<br />

Im Ergebnis stellt das Plangebiet einen möglichen Lebensraum für fünf Brutvogel- und<br />

zwölf Rastvogelarten, drei Eulenvogelarten sowie sechs Fledermausarten dar.<br />

11<br />

Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und Ministerium für Klimaschutz,<br />

Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW Düsseldorf (2010): Artenschutz in der<br />

Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben<br />

12 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) zur 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 43<br />

der Stadt <strong>Soest</strong>, Fortschreibung 20<strong>13</strong>, Büro Stelzig, <strong>Soest</strong>, Februar 20<strong>13</strong>


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 46<br />

Aufgrund der grundsätzlich andersartigen Lebensräume in dem westlich angrenzenden<br />

Naturschutzgebiet ist gegenüber dem Plangebiet davon auszugehen, dass dort<br />

weitere planungsrelevante Vogelarten vorkommen. Röhrichte, brachgefallene bzw.<br />

extensiv beweidete Grünländer sowie Obstbäume bieten in diesem an das Plangebiet<br />

anschließenden Bereich ein abwechslungsreiches Mosaik von Lebensräumen für zahlreiche<br />

Arten (u.a. verschiedene Brut- und Rastvögel). Das Naturschutzgebiet weist<br />

insgesamt eine große Artenvielfalt auf. Demgegenüber fallen die Qualität und<br />

Diversität der Nahrungsflächen im Plangebiet deutlich ab.<br />

Hinsichtlich der Wirkfaktoren durch die vorliegende Planung ist Folgendes festzustellen:<br />

Durch die Planung gehen die derzeit weitgehend offenen Biotopstrukturen im<br />

gewerblich überplanten Bereich verloren. Für die zwei nördlichen Teiche des schutzwürdigen<br />

Biotops „Klärteiche westlich der Zuckerfabrik <strong>Soest</strong>s“ wird eine Überbauung<br />

vorbereitet. Bei letzteren sind - anders als bei den südlich angrenzenden, unter Naturschutz<br />

stehenden Teichen - aufgrund der starken anthropogenen Überprägung die<br />

schutzwürdigen Eigenschaften jedoch nur in Ansätzen zu erkennen. Die Fachbehörden<br />

haben im Verfahren nach § 4 BauGB bis 2010 keine der Überplanung entgegenstehenden<br />

Belange vorgetragen. Im Plangebiet kann es im Übrigen zu einem Verlust<br />

von Gehölzen kommen, die teilweise durch die Baumschutzsatzung der Stadt <strong>Soest</strong><br />

geschützt sind. Darüber hinaus kann es - insbesondere im Vergleich zur heutigen Bestandssituation<br />

- zu folgenden bau-, anlagen- und betriebsbedingten Wirkfaktoren<br />

kommen: Tötung von Individuen während Abrissarbeiten und Baufeldräumungen,<br />

Flächeninanspruchnahme sowie Verlust und Entwertung von Biotopstrukturen, Lärmund<br />

Lichtemissionen, optische Beunruhigung, Schadstoffemissionen sowie Veränderungen<br />

des Mikroklimas. <strong>Anlage</strong>nbedingt kann es durch verglaste Flächen zu Vogelschlag<br />

führen, Reflexionswirkungen von Dach- und Asphaltflächen können zu Störungen<br />

für Vögel führen. Die Wirkungen betreffen i.W. den Lebensraum des Plangebiets<br />

selbst, teilweise auch das direkt angrenzende Naturschutzgebiet.<br />

Folgende Maßnahmen werden entsprechend der gutachterlichen Stellungnahme zusammengefasst<br />

zur Vermeidung bzw. zur Minderung negativer Auswirkungen auf die<br />

planungsrelevanten Arten durchgeführt. Die erforderlichen Maßnahmen werden im<br />

Zuge des Aufstellungsverfahrens verbindlich im Bebauungsplan als zeichnerische<br />

bzw. textliche Vorgabe aufgenommen (Festsetzung als Fläche bzw. Maßnahme zum<br />

Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9(1)<br />

<strong>Nr</strong>. 20 BauGB).<br />

Die Vorgaben werden teilweise räumlich konkret zur Minderung der Auswirkungen<br />

auf das angrenzende Naturschutzgebiet getroffen:<br />

<strong>Anlage</strong> und Festsetzung einer dichten randlichen Bepflanzung (mehrreihige Hecken,<br />

in die Überhälter zu integrieren sind) mit einer Breite von ca. 10 m direkt nördlich<br />

der Flächen des Naturschutzgebiets. Optische Störwirkungen sollen vermieden<br />

werden.<br />

Vorgabe einer Verdichtung der östlich des Naturschutzgebiets bestehenden Gehölze<br />

durch strauchartige Gehölze zur Verbesserung des Lärm- und Sichtschutzes.<br />

Es wird vorgegeben, dass die Außenleuchten im Westen des Plangebiets in einem<br />

Abstand von bis zu 100 m zu dem Naturschutzgebiet so auszurichten sind, dass<br />

keine Abstrahlung nach oben bzw. in Richtung Naturschutzgebiet erfolgt.<br />

U.a. zum Schutz von Fledermäusen wird festgesetzt, dass zur nächtlichen Beleuch-


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 47<br />

tung solche Leuchtmittel zu verwenden sind, die nur eine geringe anlockende Wirkung<br />

auf Insekten ausüben (Natriumdampf-Hochdrucklampen bzw. gelb-orange<br />

leuchtende Natriumdampf-Niederdrucklampen). Die Auswirkungen von Lichtemissionen<br />

können so grundsätzlich minimiert werden.<br />

Fensterfronten in den Teilflächen des Gewerbegebiets, die an das Naturschutzgebiet<br />

grenzen, sind in seine Richtung gegen Vogelschlag zu sichern. Mögliche<br />

Maßnahmen sind sogenannte „Birdstripes“ oder die Verwendung von Glas mit UV-<br />

Beschichtung.<br />

Zur Vermeidung erheblicher Störungen für potenziell vorkommende Rastvogelarten<br />

sind Baumaßnahmen unmittelbar östlich angrenzend an das Naturschutzgebiet<br />

außerhalb der Hauptrastzeiten (01.10.-28.<strong>02</strong>. eines Jahres) durchzuführen.<br />

Insbesondere zur Vermeidung einer Tötung bzw. Störung planungsrelevanter Vogelund<br />

Fledermausarten werden folgende Vermeidungsmaßnahmen für das gesamte<br />

Plangebiet textlich vorgegeben:<br />

Vor Beginn von Bautätigkeiten (einschließlich Baufeldräumung) ist das Gelände<br />

durch einen erfahrenen Ornithologen im Hinblick auf Brutansiedlungen planungsrelevanter<br />

Vogelarten zu kontrollieren zum Schutz von Vogelarten während der<br />

Brutzeit.<br />

Ebenso ist vor Beginn der Baufeldräumung das Gelände auf vorhandene Fledermausquartiere<br />

durch einen Fachkundigen zu überprüfen. Bei Feststellung von Fortpflanzungsstätten<br />

oder Brutansiedlungen ist die Baufeldräumung für die Dauer der<br />

Brut auszusetzen.<br />

Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass eine nächtliche Beleuchtung von möglichen<br />

hohen Gebäudekörpern bzw. Bauteilen (mit einer Höhe von mehr als<br />

111 m ü. NHN) in Richtung des Naturschutzgebiets nicht zulässig ist.<br />

Ebenfalls zur Vermeidung erheblicher Störungen für potenziell vorkommende Rastvogelarten<br />

sind die Dachflächen mit geringer Neigung im gesamten Plangebiet so<br />

zu gestalten, dass ein spiegelnder oder stark reflektierender Effekt („Wasserflächeneffekt“)<br />

vermieden wird.<br />

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer Entfernung von Gehölzen die Vorgaben<br />

des BNatSchG bzw. des § 64(1) <strong>Nr</strong>. 2 Landschaftsgesetz NRW zu beachten<br />

sind. Demnach ist es u.a. zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten<br />

verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsche<br />

sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören.<br />

Unberührt von diesem Verbot bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur<br />

Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen sowie behördlich angeordnete oder zugelassene<br />

Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen nicht zu anderer Zeit durchgeführt werden<br />

können.<br />

Auch zum Schutz nicht planungsrelevanter Tierarten wird eine zeitliche Regelung der<br />

Bautätigkeiten außerhalb der Hauptfortpflanzungszeit von Brutvögeln (15.03. bis<br />

31.07. eines Jahres) empfohlen.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 48<br />

Eine Tötung sowie eine Störung planungsrelevanter Arten kann nach Beurteilung<br />

durch den Gutachter unter Berücksichtigung der oben genannten Vermeidungsmaßnahmen<br />

ausgeschlossen werden. Auch mit erheblichen Beschädigungen oder dem<br />

Verlust von Lebensstätten ist unter Berücksichtigung der Maßnahmen nicht zu rechnen.<br />

Unter diesen Voraussetzungen liegt im Ergebnis kein Verbotstatbestand im Sinne<br />

des § 44 BNatSchG vor. Auch artenschutzrechtliche Konflikte durch die Nachbarschaft<br />

von Naturschutzgebiet und Gewerbegebiet sind zum einen aufgrund der Unterschiedlichkeit<br />

der Lebensräume sowie des Fehlens von Wasserflächen im Plangebiet<br />

selbst nicht zu erwarten. Sie können des Weiteren durch die vorgenannten Maßnahmen<br />

gemindert werden.<br />

6.4 Eingriffsregelung<br />

Gemäß § 1a(3) Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich von Eingriffen nicht erforderlich, soweit<br />

diese bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder gemäß § 34<br />

BauGB zulässig waren. Hierzu zählen vorliegend insbesondere die Flächen, die durch<br />

den ursprünglichen Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 43 für eine Bebauung vorgesehen waren und<br />

die Flächen, die durch die Zuckerfabrik genutzt wurden. Ein Ausgleichserfordernis<br />

besteht nur für den westlichen Randbereich im Übergang zu den Klärteichen, der bislang<br />

nach § 35 BauGB zu beurteilen ist und bisher nicht für eine bauliche oder sonstige<br />

gewerbliche Nutzung (wie z. B. die Absetzbecken) in Anspruch genommen<br />

wurde.<br />

Die gekennzeichneten Teiche <strong>Nr</strong>. 3 und 4 innerhalb des Naturschutzgebiets sollen das<br />

Regenwasser gedrosselt und kontrolliert aufnehmen und dadurch entsprechend aufgewertet<br />

werden, ohne die vorhandenen Arten innerhalb des Naturschutzgebiets zu<br />

beeinträchtigen. Durch die Einleitung des Dachflächenwassers in die Klärteiche kann<br />

ein dauerhafter Wasserstand sichergestellt werden. Ohne diese Maßnahmen würde<br />

langfristig ein Teil der Klärteiche verlanden. Diese externen Ausgleichsmaßnahmen<br />

werden in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz bereits berücksichtigt.<br />

Die planungsrechtliche Einordnung der Flächen ist in der folgenden Darstellung verdeutlicht:


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 49<br />

Übersicht zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung<br />

Die für den erforderlichen Ausgleich zu bewertenden Flächen sind der Darstellung der<br />

einzelnen Nutzungstypen entsprechend der sogenannten <strong>Soest</strong>er Liste der unten stehenden<br />

Tabelle zu entnehmen (Bestand und Planung). Hierbei ist zu berücksichtigen,<br />

dass entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Zuckerfabrik und der<br />

Eigentümerin der Naturschutzbereiche insbesondere die Ableitung des Niederschlagswassers<br />

der Dachflächen in das Ausgleichskonzept einbezogen wird. Es soll gesammelt,<br />

genutzt, versickert oder zurückgehalten und in Abstimmung mit der unteren<br />

Landschaftsbehörde des Kreises <strong>Soest</strong> in die nordwestlich gelegenen Teiche des<br />

Naturschutzgebiets reguliert eingeleitet werden.


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 50


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 51<br />

A. Ausgangszustand im Plangebiet gemäß Bestand<br />

1 2 3 4 5 6 7<br />

Nutzungstyp mit <strong>Nr</strong>. gem. <strong>Soest</strong>er Liste Fläche Grundwert<br />

Ab- oder Gesamtwert<br />

(m 2 )<br />

A Aufwertung<br />

Fläche<br />

<strong>Nr</strong>.<br />

1<br />

2<br />

Absetzbecken (versiegelte Fläche mit<br />

nachgeschalteter Versickerung)<br />

Absetzbecken (versiegelte Fläche mit<br />

nachgeschalteter Versickerung)<br />

4.400 0,5 0,0 0,5 2.200,0<br />

2.000 0,5 0,0 0,5 1.000,0<br />

3 Böschungsflächen (4.4) 3.400 5,0 0,0 5,0 17.000,0<br />

4 Böschungsflächen (4.4) 2.600 5,0 0,0 5,0 <strong>13</strong>.000,0<br />

5 Asphaltflächen 2.200 0,0 0,0 0,0 0,0<br />

6 Standortheimische Hecke 450 8,0 0,0 8,0 3.600,0<br />

7 Böschung mit Gehölzen 700 6,0 0,0 6,0 4.200,0<br />

8 Beton 300 0,0 0,0 0,0 0,0<br />

9 Böschung mit Gehölzen 2.900 6,0 0,0 6,0 17.400,0<br />

10 Pappelreihe 2.700 4,0 0,0 4,0 10.800,0<br />

11 Extensives Grünland wie (5.2) 3.300 5,0 0,0 5,0 16.500,0<br />

12 NSG Teich <strong>Nr</strong>. 3 4.000 4,0 0,0 4,0 16.000,0<br />

<strong>13</strong> NSG Teich <strong>Nr</strong>. 4 11.000 5,0 0,0 5,0 55.000,0<br />

Gesamtfläche 39.950 Gesamtflächenwert A: 156.700,0<br />

B. Zustand des Plangebiets gem. Festsetzungen im B-Plan <strong>Nr</strong>. 43, 3. Änderung u. Ergänzung<br />

Einzelflächenwert<br />

1 2 3 4 5 6 7<br />

Nutzungstyp mit <strong>Nr</strong>. gem. <strong>Soest</strong>er Liste Fläche Grundwert<br />

Ab- oder Gesamtwert<br />

(m 2 )<br />

A Aufwertung<br />

Fläche<br />

<strong>Nr</strong>.<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

Überbaubare/versiegelbare<br />

Grundstücksfläche<br />

Überbaubare/versiegelbare<br />

Grundstücksfläche<br />

Überbaubare/versiegelbare<br />

Grundstücksfläche<br />

Fläche zur Erhaltung und Anpflanzung<br />

von Bäumen, Sträuchern etc.<br />

Überbaubare/versiegelbare<br />

Grundstücksfläche<br />

Einzelflächenwert<br />

4.400 0,0 0,0 0,0 0,0<br />

2.000 0,0 0,0 0,0 0,0<br />

3.400 0,0 0,0 0,0 0,0<br />

2.600 6,0 0,0 6,0 15.600,0<br />

2.200 0,0 0,0 0,0 0,0<br />

6 Verkehrsflächen 450 0,0 0,0 0,0 0,0<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

Überbaubare/versiegelbare<br />

Grundstücksfläche<br />

Überbaubare/versiegelbare<br />

Grundstücksfläche<br />

Überbaubare/versiegelbare<br />

Grundstücksfläche<br />

Fläche zur Erhaltung und Anpflanzung<br />

von Bäumen, Sträuchern etc.<br />

Überbaubare/versiegelbare<br />

Grundstücksfläche<br />

700 0,0 0,0 0,0 0,0<br />

300 0,0 0,0 0,0 0,0<br />

2.900 0,0 0,0 0,0 0,0<br />

2.700 5,0 0,0 5,0 <strong>13</strong>.500,0<br />

3.300 0,0 0,0 0,0 0,0<br />

12 NSG Teich <strong>Nr</strong>. 3 - Aufwertung 4.000 6,0 0,0 6,0 24.000,0<br />

<strong>13</strong> NSG Teich <strong>Nr</strong>. 4 - Aufwertung 11.000 7,0 0,0 7,0 77.000,0<br />

Gesamtfläche 39.950 Gesamtflächenwert B: <strong>13</strong>0.100,0<br />

C. Gesamtbilanz (Flächenwert Planung B – Flächenwert Bestand A) - 26.600,0


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 52<br />

Das unter Berücksichtigung der Aufwertungsmaßnahme an den Teichen <strong>Nr</strong>. 3 und<br />

<strong>Nr</strong>. 4 verbleibende Defizit in Höhe von 26.600 Biotopwertpunkten soll in Abstimmung<br />

mit der unteren Landschaftsbehörde ebenfalls durch Aufwertungsmaßnahmen in dem<br />

angrenzenden Naturschutzgebiet gedeckt werden. Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung<br />

und Ausgleichskonzept haben sich im Rahmen der Planänderung zum Verfahren nach<br />

§ 214 BauGB nicht geändert. Die Umsetzung der Maßnahmen ist insgesamt bereits<br />

durch vertragliche Vereinbarungen verbindlich gesichert worden. Der zusätzlich vorbereitete<br />

Eingriff wird damit ausreichend und angemessen berücksichtigt.<br />

6.5 Klimaschutz und Klimaanpassung<br />

Die Bauleitplanung muss die Belange des Umweltschutzes und damit auch den Klimaschutz<br />

berücksichtigen. Mit der letzten Änderung des BauGB durch Artikel 1 des Gesetzes<br />

zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden<br />

vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) ist klargestellt worden, dass hierzu auch<br />

der globale Klimaschutz durch Energieeinsparung, Nutzung regenerativer Energien,<br />

vermindertes Verkehrsaufkommen u.v.m. gehört und dass diesbezügliche Maßnahmen<br />

zulässig sein können, auch wenn ggf. nicht der unmittelbare städtebauliche<br />

(Boden-)Bezug im Plangebiet gegeben ist. Darüber hinaus sind die sich ändernden<br />

klimatischen Rahmenbedingungen zu bedenken, ggf. können frühzeitige Anpassungsmaßnahmen<br />

an den Klimawandel sinnvoll sein oder erforderlich werden.<br />

Hierbei können durchaus auch Konflikte entstehen. Im Sinne der Energieeinsparung<br />

und des Leitbilds der kompakten „Stadt der kurzen Wege“ mit reduziertem Verkehrsaufkommen<br />

sind verdichtete bauliche Strukturen sinnvoll. Die globale Erwärmung,<br />

zunehmende Starkregenereignisse etc. erfordern dagegen aber auch den Erhalt von<br />

Grün-/Freiflächen und Frischluftschneisen in der Stadt, die zunehmenden Nachverdichtungen<br />

in den Städten können insofern und mit Blick auf das Konfliktfeld Immissionsschutz<br />

(Gemengelagenproblematik etc.) durchaus auch kritisch sein. In beiden<br />

Aufgabenbereichen ergeben sich eine Vielzahl von Überschneidungen und Wechselwirkungen<br />

mit den Themen Art und Maß der baulichen Nutzung, Verkehr, Wasserwirtschaft,<br />

Naturschutz/Landschaftspflege etc.<br />

Unter den Aspekten globaler Klimaschutz und Energienutzung sind nach heutigem<br />

Stand insbesondere folgende Maßnahmen im Bebauungsplanverfahren vorbereitet<br />

worden, die weitere Umsetzung kann aber erst im Zuge der Realisierung in der konkreten<br />

Erschließungsplanung, Ansiedlungspolitik und Objektplanung erfolgen:<br />

Sinnvolle Lage des Plangebiets mit möglichem Anschluss an die zwei Verkehrsträger<br />

Straße und Schiene sowie guter Erreichbarkeit aus dem Siedlungsraum auch<br />

für Radfahrer.<br />

Die direkte Anbindung an klassifizierte Straßen bzw. städtische Hauptverkehrsadern<br />

unterstützt die direkte Verkehrsableitung zur A 44.<br />

Effektive Flächennutzung und mehrgeschossige Gewerbebauten/Büronutzungen<br />

werden durch die Bauleitplanung vorbereitet; die Umsetzung energiesparender verdichteter<br />

Baukonzepte ist abhängig von Betriebsgrößen/Branchen.<br />

Grundsätzlich gelten bei der Errichtung von neuen Gebäuden die Vorgaben der<br />

Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes auch für


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 53<br />

Büro- und Gewerbebauten, die gemäß § 1 der EnEV 2009 (und der zu erwartenden<br />

Fortschreibung) unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, weitergehende<br />

Anforderungen werden hier nicht formuliert.<br />

Eine Nutzung regenerativer Energien ist umfassend möglich (z.B. Fotovoltaik,<br />

Brauchwassererwärmung auf Dachflächen), ist aber abhängig von Betrieben, Branchen,<br />

Hallenbauten etc.<br />

Die Beachtung ökologischer Aspekte wie Rückhaltung/teilweise Versickerung unbelasteten<br />

Regenwassers, Verwendung versickerungsfähiger Materialien, Dach-/<br />

Fassadenbegrünung, hochwertige <strong>Anlage</strong> von Freiflächen, aber auch von betriebsgebundenen<br />

Reserveflächen („Natur auf Zeit“), insektenfreundliche Beleuchtung<br />

etc. wird im Ausgleichskonzept berücksichtigt und darüber hinaus auch bei der<br />

Umsetzung empfohlen.<br />

Fachbehörden und Versorgungsunternehmen werden gebeten, im Zuge des Aufstellungsverfahrens<br />

und/oder der Realisierung und der Erschließung Möglichkeiten und<br />

Angebote darzulegen und in Kooperation mit der Stadt und mit den ansiedlungswilligen<br />

Unternehmen Lösungen zu erarbeiten.<br />

Unter dem Aspekt Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel ist insbesondere die<br />

folgende Maßnahme im Plankonzept von Bedeutung:<br />

Ausgleichskonzept zur Aufwertung und Sicherung der Biotopstrukturen im angrenzenden<br />

Naturschutzgebiet.<br />

7. Flächenbilanz<br />

Teilfläche/ Nutzung<br />

Fläche in ha*<br />

Gewerbegebiet, Summe - davon <strong>19</strong>,26<br />

Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur<br />

Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur<br />

und Landschaft 0,61<br />

Flächen für die Erhaltung von Bäumen,<br />

Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 1,38<br />

Verkehrsflächen, Summe - davon 7,18<br />

Straßenbegleitgrün 0,11<br />

Eigenständige Flächen für Lärmschutzanlagen<br />

sowie für die Erhaltung von Bäumen,<br />

Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 1,27<br />

Wohngrundstücke mit Festsetzung passiver<br />

Schallschutzmaßnahmen<br />

(hier B-Plan nach § 30(3) BauGB) 0,20<br />

Gesamtfläche 27,91<br />

* Ermittelt auf Basis der Plankarte des Bebauungsplans, M 1:1.000, Werte gerundet


Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 54<br />

8. Bodenordnung und Kosten<br />

Besondere Maßnahmen der Bodenordnung werden nach heutigem Kenntnisstand<br />

nicht erforderlich.<br />

Für die Stadt <strong>Soest</strong> werden durch die Planaufstellung die Kosten entstehen, die durch<br />

den erforderlichen Aufwand für die plangemäße Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen<br />

erforderlich sind. Der städtische Anteil an diesen Kosten beläuft sich<br />

dabei nach dem Baugesetzbuch auf 10 %. Die übrigen 90 % werden als Erschließungskosten<br />

auf die Anlieger umgelegt.<br />

Bezüglich der zu errichtenden Lärmschutzmaßnahmen entstehen Kosten in Höhe von<br />

ca. 1.000.000 Mio. Euro (einschließlich Planung, Ausgleich, Begrünung etc.).<br />

9. Verfahrensablauf und Planentscheidung<br />

a) Verfahrensablauf<br />

Die Aufstellung des Bebauungsplans wurde 2008 beschlossen. Das Beteiligungsverfahren<br />

gemäß § 3 und § 4 BauGB wurde im Laufe des Jahres 2010 durchgeführt. Der<br />

Bebauungsplan wurde im Dezember 2010 zur Satzung beschlossen und bekanntgemacht.<br />

Im September 2012 wurde er für unwirksam erklärt. Die beanstandeten<br />

Festsetzungen werden im Rahmen eines Verfahrens nach § 214(4) BauGB geändert<br />

und der Plan im Anschluss rückwirkend wieder in Kraft gesetzt („Heilungsverfahren“).<br />

b) Planentscheidung<br />

Mit der vorliegenden Planung sollen die Konversionsfläche des Areals der ehemaligen<br />

Zuckerfabrik sowie geringe Ergänzungsbereiche einer geordneten städtebaulichen<br />

Weiterentwicklung bzw. Nachnutzung zugeführt werden. Ziel ist die Öffnung des<br />

vormals i.W. auf die ehemalige Zuckerfabrik ausgerichteten Standorts für andere Gewerbebetriebe,<br />

auch unter Berücksichtigung eines konkreten Neuordnungs- und Erweiterungsvorhabens<br />

einer alteingesessenen <strong>Soest</strong>er Backwarenfabrik (Kuchenmeister).<br />

Zudem soll die angemessene Einbindung in den Siedlungskontext in der innenstadtnahen<br />

Lage, die dennoch einen Bezug zum Natur- und Landschaftsraum aufweist,<br />

sichergestellt werden.<br />

Aufgrund der Planungsziele und der Planungsinhalte und Festsetzungen wird aus<br />

Sicht der Stadt dabei ein angemessener Interessenausgleich zwischen den nachbarschaftlichen<br />

Belangen im Nahbereich sowie den öffentlichen Belangen erreicht. Auf<br />

die Beratungs- und Beschlussunterlagen des Rats der Stadt <strong>Soest</strong> und seiner Fachausschüsse<br />

wird ergänzend Bezug genommen.<br />

<strong>Soest</strong>, im Februar 20<strong>13</strong>

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