13 02 19 Begruendung Anlage Nr. 2.pdf - Soest
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STADT SOEST<br />
Begründung mit Umweltbericht zur<br />
3. Änderung und Ergänzung des<br />
Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43<br />
Entwurf, Februar 20<strong>13</strong><br />
Bauleitplanung in<br />
Zusammenarbeit mit der Verwaltung:<br />
Büro für Stadtplanung und Kommunalberatung<br />
Tischmann Schrooten<br />
Berliner Straße 38, 33378 Rheda-Wiedenbrück<br />
Telefon 05242/5509-0, Fax 05242/5509-29
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 2<br />
Teil I: Begründung zur 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43<br />
1. Einführung, Lage und Größe des Plangebiets<br />
2. Örtliche Gegebenheiten und sonstige Planungsgrundlagen<br />
2.1 Aktuelle Nutzung und städtebauliche Situation<br />
2.2 Boden<br />
2.3 Gewässer<br />
2.4 Altlasten und Kampfmittel<br />
2.5 Naturschutz und Landschaftspflege<br />
2.6 Denkmalschutz und Denkmalpflege<br />
3. Planerische Leitlinien und Grundlagen<br />
3.1 Raumordnung und Landesplanung<br />
3.2 Flächennutzungsplan<br />
3.3 Planungsrechtlicher Bestand<br />
4. Ziele der Bauleitplanung und Planungserfordernis<br />
5. Inhalte und Festsetzungen<br />
5.1 Art der Nutzung<br />
5.2 Verkehr<br />
5.3 Immissionsschutz<br />
5.4 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen<br />
5.5 Technische Erschließung, Wasserwirtschaft und Leitungstrassen<br />
5.6 Brandschutz<br />
5.7 Grünordnung, Naturschutz und Landschaftspflege<br />
6. Umweltprüfung<br />
6.1 Umweltprüfung und Umweltbericht<br />
6.2 Bodenschutz und Flächenverbrauch<br />
6.3 Artenschutzrechtliche Prüfung<br />
6.4 Eingriffsregelung<br />
6.5 Klimaschutz und Klimaanpassung<br />
7. Flächenbilanz<br />
8. Bodenordnung und Kosten<br />
9. Verfahrensablauf und Planentscheidung
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 3<br />
Teil II: Umweltbericht - Gliederung siehe dort –<br />
Teil III: <strong>Anlage</strong>n (zum 1. Original)<br />
Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen sind Bestandteil des Bebauungsplans. Sie<br />
können bei der Stadt <strong>Soest</strong> während der Dienststunden eingesehen werden. Sie werden<br />
nicht bei jeder Vervielfältigung vollständig beigefügt<br />
A.1 Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 43 / 3. Änderung der Stadt <strong>Soest</strong>: Gutachterliche Stellungnahme<br />
zum Thema Logistik im Plangebiet, agiplan GmbH, Mülheim an der Ruhr,<br />
Januar 20<strong>13</strong><br />
A.2 Verkehrliche Untersuchung zum Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 43 in <strong>Soest</strong>, Ingenieurgesellschaft<br />
Stolz mbH, Neuss, Februar 20<strong>13</strong><br />
A.3 Immissionsschutzgutachten - Schalltechnische Untersuchung zur 3. Änderung<br />
und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 der Stadt <strong>Soest</strong>, Uppenkamp und<br />
Partner, Ahaus, Februar 20<strong>13</strong><br />
A.4 Geruchsimmissionsprognose <strong>Nr</strong>. 478609 - Geruchsimmissionen im Zusammenhang<br />
mit der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 in <strong>Soest</strong>,<br />
Uppenkamp und Partner, Ahaus, Oktober 2009<br />
A.5 Geruchsimmissionen im Zusammenhang mit der 3. Änderung und Ergänzung<br />
des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 der Stadt <strong>Soest</strong>, hier: Auswirkungen auf die aktuelle<br />
Planung, Uppenkamp und Partner, Ahaus, Februar 20<strong>13</strong><br />
A.6 Darstellung der durch das Hochregallager verursachten Verschattung, Wortmann<br />
& Scheerer, Bochum, September 2010<br />
A.7 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) zur 3. Änderung und Ergänzung des<br />
Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 43 der Stadt <strong>Soest</strong>, Fortschreibung 20<strong>13</strong>, Büro Stelzig,<br />
<strong>Soest</strong>, Februar 20<strong>13</strong>
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 4<br />
Teil I: Begründung<br />
1. Einführung, Lage und Größe des Plangebiets<br />
Die Stadt <strong>Soest</strong> liegt inmitten des Landes Nordrhein-Westfalen östlich des Oberzentrums<br />
Dortmund in der Hellwegbörde. Die wichtige Verkehrsachse der Autobahn<br />
A 44 verläuft im Süden des Stadtgebiets. Darüber hinaus wird der Siedlungsbereich<br />
von den bedeutenden Verkehrstrassen der Bundesstraße B 1 von West nach Ost<br />
sowie der B 475 und B 229 von Nord nach Süd durchquert. Die Regionalbahntrassen<br />
Dortmund - Paderborn und Dortmund - <strong>Soest</strong> durchziehen das Stadtgebiet im Norden.<br />
Der prägende Altstadtkern liegt zwischen den Hauptachsen für den Kfz-Verkehr und<br />
den Bahntrassen. Der Kfz-Verkehr ist grundsätzlich ringförmig um den Altstadtkern<br />
organisiert. Zur Entlastung der Kernstadt sind die Ringstraßen im Norden und Osten<br />
der Stadt in den letzten Jahren ausgebaut worden, dieser Ausbau ist mit dem für<br />
Sommer 20<strong>13</strong> zu erwartenden Lückenschluss durch die Verlängerung des Danziger<br />
Rings bis zum Sassendorfer Weg inzwischen nahezu abgeschlossen.<br />
Die heutigen gewerblich-industriellen Siedlungsschwerpunkte lagern sich insbesondere<br />
im Südosten sowie auch im Südwesten an die Hauptachsen des Kfz-Verkehrs,<br />
u.a. an die A 44, an. Darüber hinaus erstrecken sich gewerblich genutzte Siedlungsbänder<br />
entlang der Bahntrassen durch die Kernstadt.<br />
Die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 umfasst inhaltlich zum<br />
einen die planungsrechtliche Steuerung von Weiter- und Folgenutzungen im Bereich<br />
der ehemaligen Zuckerfabrik im Nordwesten <strong>Soest</strong>s. Zum anderen werden hierdurch<br />
ausgelöste ergänzende Lärmschutzmaßnahmen entlang der nördlichen äußeren Ringstraßen<br />
geregelt. Das Plangebiet umfasst daher zum einen den gesamten Bereich der<br />
ehemaligen Zuckerfabrik zwischen der Bahntrasse Dortmund - Paderborn, der neuen<br />
Hammer Landstraße (Landesstraße L 670) sowie dem Hengstbach und den daran angelagerten<br />
ehemaligen Zuckerfabriksteichen (Naturschutzgebiet). Dieser Bereich ist<br />
bislang nur nördlich der alten Trasse der Hammer Landstraße durch den rechtskräftigen<br />
Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 43 erfasst und als Industriegebiet ausschließlich für <strong>Anlage</strong>n<br />
der Zuckerfabrik überplant. Zum anderen sind die Straßen Hammer Landstraße, Bergenring,<br />
Schleswiger Ring und Danziger Ring bis zum Kreisverkehr am Knotenpunkt<br />
Danziger Ring/Weslarner Weg mit den für den Lärmschutz erforderlichen begleitenden<br />
Flächen in den Geltungsbereich einbezogen.<br />
Da sich das Plangebiet dadurch erheblich nach Osten in die Länge erstreckt, ist die<br />
Planzeichnung in zwei Teilpläne aufgeteilt. Teil 1 der 3. Änderung und Ergänzung des<br />
Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 zeigt die Flächen der ehemaligen Zuckerfabrik, den an dessen<br />
Nordostrand verlaufenden Abschnitt der Hammer Landstraße sowie den Anschlussbereich<br />
des Bergenrings. Teil 2 der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans<br />
<strong>Nr</strong>. 43 beinhaltet die einbezogenen Flächen im weiteren Verlauf des Bergenrings, des<br />
Schleswiger Rings und des Danziger Rings.<br />
Der Geltungsbereich umfasst insgesamt rd. 28 ha. Davon entfallen rd. 20 ha auf<br />
künftig festgesetzte Gewerbegebietsflächen im Bereich der ehemaligen Zuckerfabrik<br />
sowie rd. 8 ha auf einbezogene Straßen und Flächen für Lärmschutzanlagen/-maßnahmen.<br />
Die genaue Abgrenzung ist der Plankarte zu entnehmen.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 5<br />
Das Aufstellungsverfahren des vorliegenden Bebauungsplans wurde 2008 bis 2010<br />
durchgeführt, der Bebauungsplan wurde im Dezember 2010 als Satzung beschlossen<br />
und öffentlich bekannt gemacht. Er wurde im Rahmen einer Normenkontrolle überprüft<br />
und am <strong>13</strong>.09.2012 für unwirksam erklärt (OVG NRW 2 D 38/11.NE). Das<br />
städtebauliche Konzept war seitens des Gerichts zwar grundsätzlich als schlüssig<br />
angesehen worden. Allerdings wurden die im Plan von 2010 enthaltende bedingte<br />
Festsetzung zur Berücksichtigung eines ersten Bauabschnitts sowie die damalige<br />
Emissionskontingentierung als rechtswidrig bewertet. „Beide Festsetzungen trügen<br />
dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass der Planung ein konkretes Ansiedlungsprojekt<br />
eines Investors vor Augen stand. Dieses spiegele sich jedoch weder in<br />
der Bedingung noch in der Emissionskontingentierung wider, so dass die 3. Änderung<br />
das in einem ersten Bauabschnitt vor der endgültigen Herstellung der Lärmschutzmaßnahmen<br />
zu erwartende Lärmgeschehen nicht realistisch abbilde.“ (vgl. Pressemitteilung<br />
des OVG NRW vom 14.09.2012)<br />
Aufgrund der Entscheidung über die Normenkontrolle sollen insbesondere die beanstandeten<br />
Planinhalte nun geändert werden. Grundlegende Änderungen des planerischen<br />
Gesamtkonzepts erfolgen dadurch nicht. Damit kann das Verfahrens nach<br />
§ 214(4) BauGB angewandt werden, der geänderte Plan dann rückwirkend in Kraft<br />
gesetzt („Heilungsverfahren“).<br />
2. Örtliche Gegebenheiten und sonstige Planungsgrundlagen<br />
2.1 Aktuelle Nutzung und städtebauliche Situation<br />
<br />
Bereich ehemalige Zuckerfabrik<br />
Die Produktionstätigkeiten auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik wurden bereits<br />
vor rund 15 Jahren aufgegeben. Verblieben sind insbesondere die beiden hohen<br />
Silotürme sowie die direkt angrenzenden Gebäudeteile zentral im Süden des heutigen<br />
Geltungsbereichs (Flurstück 343). Diese <strong>Anlage</strong>n werden noch zur Lagerung und<br />
Auslieferung von Zucker genutzt, die Fortführung dieser Nutzung ist absehbar auch<br />
weiterhin zu erwarten. Die weitergenutzten Flächen besitzen keinen unmittelbaren<br />
Anschluss an öffentliche Straßen. Sie werden über die verbliebenen Fahrwege auf<br />
dem alten Zuckerfabriksgelände und die ebenfalls verbliebene Waage im Zufahrtsbereich<br />
angefahren. Mit dem heutigen Eigentümer der Flächen wurden privatrechtliche<br />
Regelungen getroffen, die diese Erschließung bis zum Anschluss an den Wendeplatz<br />
aus der Verbindungsstraße zwischen neuer Hammer Landstraße (L 670) und der<br />
alten Trasse der Hammer Landstraße dauerhaft sichern.<br />
Die oberirdischen <strong>Anlage</strong>n und Gebäude auf dem sonstigen ehemaligen Werksgelände<br />
wurden im Anschluss an die Aufgabe der Zuckerproduktion vor rd. 15 Jahren überwiegend<br />
beseitigt. Die asphaltierte alte Trasse der Hammer Landstraße ist dabei nicht<br />
entfernt worden, darüber hinaus finden sich noch einige weitere asphaltierte bzw. mit<br />
Betonplatten versiegelte Rangier- und Hof- und Stellplatzflächen im Plangebiet. Diese<br />
werden heute durch ein ortsansässiges Unternehmen zur Lagerung von Paletten genutzt.<br />
Die Schienen des ehemaligen Gleisanschlusses im Südosten des alten Zuckerfabriksgeländes<br />
wurden abgebaut, dass Schotterbett ist jedoch noch vorhanden.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 6<br />
Der Gleisanschluss verlief auf einer eigenen Überführung über die Hammer Landstraße<br />
und zweigt östlich dieser Straße aus den Hauptstrecken Dortmund - <strong>Soest</strong> bzw. Dortmund<br />
- Paderborn ab. Diese verzweigen sich erst westlich der Hammer Landstraße.<br />
Im Inneren ist das Gelände im Übrigen weitestgehend durch Rasen- bzw. Wiesenflächen<br />
geprägt. Es ist nur vereinzelter Baum-/Gehölzbestand gegeben, dabei herrschen<br />
teils hoch gewachsene Nadelbaumreihen im südwestlichen Teil vor. Einzelne<br />
verbliebene Eichen sind bis zu 120 Jahre alt. Am südlichen Rand befindet sich noch<br />
ein alter Wirtschaftsteich, hierbei handelt es sich um ein ehemaliges Brauch- bzw.<br />
Prozesswasserreservoir für die Zuckerproduktion.<br />
Das alte Werksgelände ist entlang der Hammer Landstraße sowie der Bahntrasse und<br />
teils auch gegenüber den Teichen im Westen durch überwiegend hohe Baumreihen<br />
und Baumgruppen umfasst, die ein unterschiedlich dichtes Unterholz aus Sträuchern<br />
aufweisen. Entlang der genannten Verkehrstrassen liegt diese Hecke teils in den Parzellen<br />
der Verkehrstrassen und teils auf dem alten Betriebsgelände. Im Westen des<br />
Plangebiets werden zwei Teiche der Zuckerfabrik von dem Bebauungsplan erfasst.<br />
Diese beiden in das geplante Gewerbegebiet einbezogenen Teiche sind im Osten<br />
sowie im Norden entlang der alten Hammer Landstraße ebenfalls durch eine Gehölzhecke<br />
umfasst, nicht jedoch in Richtung der südlich angrenzendenen Teiche und des<br />
freien Landschaftsraums im Westen. Die letztgenannten Teiche sind Teil des Naturschutzgebiets<br />
„Ehemalige Klärteiche an der Zuckerfabrik <strong>Soest</strong>“.<br />
Nordwestlich des Geländes der alten Zuckerfabrik befinden sich ein zum Wohnen genutztes<br />
Doppelhaus, ein Gewerbebetrieb mit kleinerer Halle, Zufahrt und Hoffläche,<br />
ein älteres, nicht mehr genutztes und verfallenes Wohngebäude sowie direkt an der<br />
Zufahrt aus der Hammer Landstraße ein weiteres Wohngebäude (Studentenwohnheim).<br />
Die Freiflächen sind bei den bestehenden bzw. vormaligen Wohngebäuden<br />
durch Hausgärten geprägt, die teilweise einen gewissen Gehölzbestand aufweisen<br />
und teils verwildert sind.<br />
Das Plangebiet ist im Teil 1 an sich relativ eben und weist Höhen zwischen etwa 93<br />
und 98 m über NHN auf. Es steigt aus Richtung Westen in den zentralen Bereich<br />
leicht von Werten zwischen 95 und 96 m über NHN auf 97-98 m über NHN an.<br />
Lediglich in Richtung Südosten fällt es wieder etwas stärker auf 93-94 m über NHN.<br />
Insbesondere innerhalb der Flächen der ehemaligen Zuckerfabrik ist der Geländeverlauf<br />
teilweise deutlich durch Höhensprünge, Aufschüttungen und Abgrabungen<br />
verändert, die aus der ehemaligen gewerblich-industriellen Nutzung herrühren.<br />
Die Hammer Landstraße weist im Nordwesten Höhen von etwa 98 m über NHN auf<br />
und fällt bis zur Unterführung unter der Bahntrasse auf etwa 90 m über NHN. Die<br />
Einmündung des Bergenrings liegt ebenfalls etwa in dieser Höhe.<br />
Das nordöstlich benachbarte Wohngebiet um den Endlosen Weg und die hieraus abzweigenden<br />
Straßen liegen oberhalb der Hammer Landstraße. Es handelt sich um eine<br />
größere zusammenhängende Siedlung aus den <strong>19</strong>20er Jahren, die in den <strong>19</strong>80er<br />
weiterentwickelt wurde. Südlich liegt abgesetzt durch die sich verzweigenden Bahntrasse<br />
ein weiterer Wohnsiedlungsbereich entlang der Schendeler Straße, der i.W. um<br />
die Jahrhundertwende i.W. zusammenhängend entstanden ist und insbesondere in<br />
den <strong>19</strong>70er Jahren weiterentwickelt wurde. Zwischen den Bahntrassen befindet sich<br />
ein Siedlungsansatz im Außenbereich mit mehreren Wohngebäuden.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 7<br />
Direkt südöstlich des Einmündungsbereichs des Bergenrings in die Hammer<br />
Landstraße besteht das Gewerbegebiet Hansenweg.<br />
<br />
Nördliche Ringstraßen<br />
Die Hammer Landstraße sowie die nördlichen äußeren Ringstraßen sind seit Ende der<br />
<strong>19</strong>70er Jahre sukzessive hergestellt worden. Der abschließende Lückenschluss des<br />
Danziger Rings bis zum Sassendorfer Weg ist fast fertig gestellt, die Verkehrsübergabe<br />
ist für Sommer 20<strong>13</strong> zu erwarten. Entlang der äußeren Ringstraße hat sich auch<br />
die Siedlungstätigkeit fortgesetzt. An der anbaufreien Straße lagern teils beidseits<br />
Wohngebiete aus den <strong>19</strong>80er bis <strong>19</strong>90er Jahren sowie Bildungseinrichtungen an,<br />
ansonsten grenzt sie noch an den Freiraum. Einbezogen in das vorliegende Plangebiet<br />
sind i.W. die Straßenflächen selbst sowie Randflächen, auf denen ergänzende Schallschutzmaßnahmen<br />
errichtet werden sollen. Diese Randflächen liegen entweder direkt<br />
in den Straßenparzellen, oder es handelt sich um begleitende Grünstreifen. Innerhalb<br />
solcher Grünstreifen bestehen teilweise schon Lärmschutzwälle. Diese Flächen stehen<br />
insgesamt im öffentlichen Eigentum.<br />
Zwei in den Geltungsbereich aufgenommene Wohngrundstücke sind durch regionaltypische,<br />
familienbezogene Wohngebäude mit Hausgärten geprägt.<br />
Der Bergenring steigt vom Einmündungsbereich in die Hammer Landstraße mit rund<br />
90 m über NHN bis zum Schleswiger Ring auf rd. 1<strong>02</strong> m über NHN. Von dort fällt das<br />
Straßenniveau wieder bis auf etwa 98 m über NHN im Bereich des Kreisverkehrs<br />
Danziger Ring/Weslarner Weg.<br />
2.2 Boden<br />
In der Bauleitplanung ist die Bodenschutzklausel im Sinne des § 1a(2) BauGB in Verbindung<br />
mit § 1ff. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und § 1ff. Landesbodenschutzgesetz<br />
(LBodSchG) zu beachten. Insbesondere sind Bodenversiegelungen zu begrenzen,<br />
schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden, Wieder-/Umnutzungen von<br />
versiegelten, sanierten Flächen genießen Vorrang. Besonders zu schützen sind Böden<br />
mit hochwertigen Bodenfunktionen gemäß § 2(1) BBodSchG.<br />
Innerhalb des Teils 1 des Plangebiets, das für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen<br />
ist, sind die Flächen der ehemaligen Zuckerfabrik als aufgeschüttete Flächen, Kippen<br />
oder Halden in der Bodenkarte NRW 1 geführt. Sie befinden sich in einem Bereich, in<br />
dem überwiegend schluffige Lehmböden vorkommen. Im Umfeld stehen Gley-Parabraunerden<br />
und Pseudogley-Parabraunerden mit einem vergleytem tieferen Unterboden<br />
an (gl3). Diese schluffigen Lehmböden finden sich verbreitet in den ebenen bis<br />
schwach hängigen Lagen der Hellwegniederung. Die Böden sind grundsätzlich sehr<br />
ertragsfähig, verfügen über eine hohe Sorptionsfähigkeit bei einer mittleren Wasserdurchlässigkeit<br />
im Oberboden und eine hohe bis sehr hohe nutzbare Wasserkapazität.<br />
Das Grundwasser steht i.d.R. <strong>13</strong> – 20 dm unter Flur, es ist z.T. schwankend.<br />
1<br />
Geologisches Landesamt NRW: Bodenkarte NRW 1:50.000, Blatt L 4514 <strong>Soest</strong>, Krefeld <strong>19</strong>86
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 8<br />
Teilweise reicht schwache Staunässe bis in den Unterboden. Die Kriterien der<br />
landesweit rechtlich zu schützenden Böden in Nordrhein-Westfalen treffen auf diese<br />
Lehmböden zu. Sie sind landesweit aufgrund ihrer Fruchtbarkeit als besonders zu<br />
schützende Böden der Stufe 1 bewertet 2 .<br />
Die Flächen der ebenfalls in die Planung einbezogenen nördlichen Ringstraßen berühren<br />
mit Gley-Parabraunerden und Pseudogley-Parabraunerden mit einem vergleytem<br />
tieferen Unterboden (gl3, siehe oben) und Pseudogley-Parabraunerden (sL32) ebenfalls<br />
schluffige Lehmböden. Auch diese bieten einen hohen Ertrag, weisen eine hohe<br />
Sorptionsfähigkeit bei einer mittleren Wasserdurchlässigkeit auf und verfügen über<br />
eine hohe bis sehr hohe nutzbare Wasserkapazität. Teilweise bildet sich schwache<br />
Stau- oder Hangnässe im stark verdichteten Unterboden. Die letztgenannten Böden<br />
sind aufgrund ihrer Fruchtbarkeit landesweit als schutzwürdige Böden der Stufe 2<br />
kartiert.<br />
Die Böden des westlich angrenzenden Hengstbachs sind als Gley, z.T. Braunerde-Gley<br />
und Naßgley in der Bodenkarte NRW geführt. Diese schluffigen Lehmböden finden<br />
sich ebenfalls kleinflächig in den Tälern des Hellwegtals. Die Grundwasserböden sind<br />
in diesem Bereich kalkhaltig. Sie sind nicht als besonders schutzwürdig kartiert.<br />
Die Flächen des Plangebiets sind bereits vor langer Zeit für gewerblich-industrielle<br />
Nutzungen in Anspruch genommen worden. Die örtlich vorkommenden Böden sind<br />
durch Gebäude und Versiegelung, die Nutzungen sowie die Auffüllungen und wasserwirtschaftlichen<br />
Nutzungen der Zuckerfabrik gestört und überformt.<br />
2.3 Gewässer<br />
Im Plangebiet selbst befinden sich mit Ausnahme des o.g. Wasserreservoirs keine<br />
Oberflächengewässer. Westlich außerhalb des Plangebiets fließt der Hengstbach.<br />
Hierbei handelt es sich um einen nur temporär wasserführenden, teilweise verrohrten<br />
Graben. Seine Böschungsbereiche grenzen unmittelbar im Westen an das Plangebiet<br />
an. Im Südwesten schließen sich die ehemaligen Teiche <strong>Nr</strong>. 3 und <strong>Nr</strong>. 4 der Zuckerfabrik<br />
<strong>Soest</strong> an (Festsetzung als Naturschutzgebiet). Die Teiche sind nicht ständig<br />
wasserführend. Grundsätzlich ist eine langfristige Verlandung der Teiche nicht auszuschließen.<br />
Das Plangebiet liegt nicht in einem Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet.<br />
2.4 Altlasten und Kampfmittel<br />
a) Altlasten<br />
Das Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik ist nahezu vollständig im Kataster über Altlastenverdachtsflächen<br />
und Altlasten des Kreises <strong>Soest</strong> erfasst (Reg.-<strong>Nr</strong>. 06-4414-<br />
0163). Nach weitgehender Aufgabe der gewerblich-industriellen Nutzung der Zuckerfabrik<br />
wurden oberirdische Gebäudeteile zum großen Teil bereits zurückgebaut. In<br />
diesem Rahmen wurde eine Gefährdungsabschätzung durchgeführt.<br />
2<br />
Geologischer Dienst NRW: Karte der schutzwürdigen Böden in NRW, Krefeld 2004
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 9<br />
Dabei wurden keine wesentlichen Bodenverunreinigungen festgestellt. Angetroffene<br />
Altlasten wurden beseitigt bzw. saniert. Dies betrifft u.a. eine ehemalige Betriebstankstelle<br />
und die Stellfläche für einen Schweröltank.<br />
Auch die Schienen des ehemaligen Bahnanschlusses im Süden des Teils 1 sind bereits<br />
entfernt worden, das Schotterbett besteht i.W. noch. Die versiegelten Oberflächen<br />
der Wege-, Hof- und Rangierflächen (Beton- und Asphaltflächen) sind ebenfalls<br />
zu großen Teilen verblieben. Im südlichen Randbereich ist noch ein Wasserreservoir<br />
vorhanden (Brauch- bzw. Prozesswasser der ehemaligen Zuckerfabrik).<br />
Im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans und im näheren Umfeld sind im<br />
Übrigen keine weiteren Altlasten bzw. schädliche Bodenveränderungen oder entsprechende<br />
Verdachtsflächen bekannt, die eine Relevanz für die Planung besitzen können.<br />
Beschränkungen durch Altlasten, die den geplanten gewerblichen Weiter-<br />
/Folgenutzungen generell entgegenstehen würden, sind somit nicht erkennbar. Im<br />
Rahmen künftiger Genehmigungsverfahren sind jedoch für den jeweiligen Einzelfall<br />
weitere Untersuchungen mit der Abteilung Abfallwirtschaft/Bodenschutz des Kreises<br />
<strong>Soest</strong> abzustimmen und ggf. vorzunehmen.<br />
Generell gilt, dass das Umweltamt des Kreises sofort zu verständigen ist, wenn z.B.<br />
bei Erdarbeiten Auffälligkeiten auftreten, die auf bisher noch nicht entdeckte Kontaminationen<br />
hindeuten.<br />
b) Kampfmittel<br />
Die vorhandenen Luftbilder lassen im Bereich der ehemaligen Zuckerfabrik ein Bombenabwurfgebiet<br />
und Artilleriebeschuss erkennen. Spezifische Hinweise auf zusätzliche<br />
Blindgängereinschlagstellen wurden darin jedoch nicht festgestellt. Nach der<br />
fachlichen Beurteilung des Kampfmittelräumdiensts sind weitere Maßnahmen zur<br />
Kampfmittelbeseitigung erforderlich, das Absuchen künftiger Baugruben ist empfohlen<br />
worden.<br />
Allgemein ist darüber hinaus bei der Durchführung der Bauvorhaben darauf zu achten,<br />
ob der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung hinweist oder verdächtige Gegenstände<br />
zu beobachten sind. Ist dies der Fall, sind die Arbeiten sofort einzustellen<br />
und der Kampfmittelräumdienst ist über die Abteilung Bürger- und Ordnungsangelegenheiten<br />
der Stadt <strong>Soest</strong> zu verständigen.<br />
2.5 Naturschutz und Landschaftspflege<br />
Im Plangebiet bestehen keine Natur- und/oder Landschaftsschutzgebiete sowie sonstige<br />
naturschutzfachliche Schutzobjekte. FFH-Gebiete sowie EU-Vogelschutzgebiete<br />
sind im Plangebiet und dem Umfeld nicht vorhanden.<br />
Im Westen grenzt das Naturschutzgebiet (NSG) „Ehemalige Klärteiche an der Zuckerfabrik<br />
<strong>Soest</strong> (SO-076)“ unmittelbar an das Plangebiet (Teil 1). Hier ist als Schutzziel<br />
festgelegt: Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung eines Teich-, Grünland- und<br />
Brachlandgebiets mit seinen Lebensgemeinschaften und Biotopen einer Vielzahl<br />
schutzwürdiger Arten, insbesondere von seltenen, zum Teil stark gefährdeten rastenden,<br />
brütenden und mausernden Wasser-, Wat- und Wiesenvögeln, Amphibien- und
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 10<br />
Libellen sowie Pflanzenarten und -gesellschaften des feuchten Grünlands, der<br />
Schlammflächen, der Röhrichte und stehender Gewässer und der periodisch trockenfallenden<br />
Gewässerteile.<br />
Das NSG ist im Biotopkataster weitgehend, jedoch im Norden nicht vollständig auch<br />
als schutzwürdiges Biotop (BK-4414-<strong>02</strong>0) geführt. Dieses registrierte schutzwürdige<br />
Biotop erstreckt sich im Bereich der als Gewerbegebiet überplanten Teiche direkt an<br />
der alten Trasse der Hammer Landstraße sowie im südwestlichen Randbereich des<br />
Plangebiets (Teil 1) auch in das Plangebiet hinein. Die Biotopstrukturen sind im überplanten<br />
Bereich jedoch im Vergleich zum benachbarten Naturschutzgebiet deutlich<br />
monotoner und artenärmer. Hierzu und zum Umgang mit dem benachbarten Schutzgebiet<br />
wird auf die Kapitel 6.3 und 6.4 verwiesen.<br />
2.6 Denkmalschutz und Denkmalpflege<br />
Im Plangebiet und der näheren Umgebung sind nach heutigem Kenntnisstand keine<br />
Bau- und Bodendenkmäler bekannt, auch keine Objekte, die im Verzeichnis des zu<br />
schützenden Kulturguts bei der Stadt <strong>Soest</strong> oder beim Westfälischen Amt für Denkmalpflege<br />
aufgeführt sind. Die alte Hammer Landstraße, die diagonal durch das Plangebiet<br />
verläuft, war im Mittelalter eine wichtige Handelsstraße. Bodenfunde in diesem<br />
Bereich können nicht ausgeschlossen werden, konkrete Hinweise liegen diesbezüglich<br />
aber nicht vor. Vorausgehende archäologische Untersuchungen sind daher nicht beabsichtigt.<br />
Vorsorglich wird auf die einschlägigen denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen<br />
verwiesen, insbesondere auf die Meldepflicht bei Entdeckung von Bodendenkmälern<br />
(§§ 15, 16 DSchG).<br />
Von den ursprünglichen Betriebsgebäuden der Zuckerfabrik stehen lediglich noch zwei<br />
Silos sowie ein größeres und wenige kleinere Bauten (z.B. Waage). Diese werden für<br />
die örtlich fortgeführte Nutzung der Lagerung und Auslieferung von Zucker weiterhin<br />
benötigt. Unabhängig davon sieht die Stadt hierin keine erhaltenswerte Bausubstanz<br />
sowie keine Betroffenheit von Denkmalschutzbelangen.<br />
Für die <strong>Soest</strong>er Altstadt gilt seit <strong>19</strong>96 eine Denkmalbereichssatzung, die den Altstadtkern<br />
i.W. entlang der inneren Ringstraßen umschließt („Denkmalbereichssatzung Altstadt<br />
<strong>Soest</strong>“). Ziel dieser Satzung ist es, die umfassend erhaltene Altstadt in Ihrem<br />
baulichen Zusammenhang weiter zu bewahren. Die Grenze des Satzungsgebiets im<br />
Bereich Aldegreverwall und Brüder-Walburger-Wallstraße verläuft jenseits der Bahntrassen<br />
rd. 650 m südöstlich des vorliegenden Plangebiets. Die Satzung schützt neben<br />
dem Stadtgrundriss, der räumlichen Gliederung, dem Erscheinungsbild von Gebäuden<br />
und bedeutenden Sichtbeziehungen innerhalb der Altstadt auch mehrere konkret<br />
identifizierte Blickbeziehungen von außen auf den Altstadtkern (Sichtfelder der<br />
Stadtsilhouette).<br />
Von den vielen Blickbeziehungen von außen auf den Denkmalbereich der <strong>Soest</strong>er Altstadt<br />
sind durch die Satzung diejenigen geschützt, die am deutlichsten die Größe und<br />
den Aufbau des historischen Stadtkerns mit den dominanten Kirchbauten und ihren<br />
Türmen sichtbar werden lassen. In der Denkmalbereichssatzung sind insgesamt 23<br />
Standorte bezeichnet, von denen besondere Sichtbeziehungen auf die <strong>Soest</strong>er Altstadt<br />
wahrgenommen werden können.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 11<br />
Bei den Sichtfeldern <strong>Nr</strong>. 14, 15, 17 und 18 handelt es sich um Blicke aus Richtung<br />
Nordwesten auf die Altstadt, die auch den Teil 1 des Plangebiets überstreichen. Die<br />
Denkmalschutzbelange sind auch vor diesem Hintergrund im Plankonzept angemessen<br />
zu berücksichtigen. Dazu wird auf Kapitel 6 dieser Begründung sowie den Umweltbericht<br />
verwiesen.<br />
3. Planerische Leitlinien und Grundlagen<br />
3.1 Raumordnung und Landesplanung<br />
Nach dem Landesentwicklungsplan (LEP NRW) liegt <strong>Soest</strong> in einem Gebiet mit überwiegend<br />
ländlicher Raumstruktur an der europäisch bedeutsamen Entwicklungsachse<br />
Ruhrgebiet - Paderborn - Kassel (Autobahn/Schiene). Die Stadt ist als Mittelzentrum<br />
ausgewiesen und stellt damit einen Entwicklungsschwerpunkt dar.<br />
Nach Ziel C.II.2 des LEP NRW ist im Rahmen der Regional- und Bauleitplanung Bauland<br />
in ausreichendem Umfang auszuweisen. Dies schließt den Bedarf insbesondere<br />
auch für qualitativ höherwertige gewerbliche und industrielle Nutzungen ein. Dabei<br />
genießt die Nutzung innerstädtischer bzw. brachliegender und ungenutzter Grundstücke<br />
Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich.<br />
Die planerischen Leitlinien des LEP NRW sind im kürzlich neu aufgestellten Regionalplan<br />
für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Kreis <strong>Soest</strong> und Hochsauerlandkreis<br />
(2012), weitergeführt und konkretisiert. Teil 1 des Plangebiets ist überwiegend<br />
als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt. Die heutige<br />
Hammer Landstraße ist Teil einer Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen<br />
Verkehr. Im Süden grenzt die Bahntrasse Dortmund - Paderborn als<br />
Schienenweg für den Hochgeschwindigkeitsverkehr und sonstigen großräumigen Verkehr<br />
an. Aus dieser zweigt die Trasse der Bahnstrecke Dortmund - <strong>Soest</strong> als Schienenweg<br />
für den überregionalen und regionalen Verkehr ab. An die Hammer Landstraße<br />
im Norden und die Bahntrassen im Süden schließt i.W. der Allgemeine Siedlungsbereich<br />
<strong>Soest</strong>s sowie teilweise Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich an. Auch<br />
der westliche Landschaftsraum ist als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich ausgewiesen.<br />
Die Darstellung wird auf den Flächen des an das Plangebiet (Teil 1) angrenzenden<br />
Naturschutzgebiets der ehemaligen Teiche der Zuckerfabrik von der Festlegung<br />
als Bereich zum Schutz der Natur (BSN) überlagert.<br />
Die Straßenflächen des Teils 2 des Plangebiets sind jeweils in die umgebenden<br />
Flächen des Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB) sowie der Bereiche für gewerbliche<br />
und industrielle Nutzungen (GIB) einbezogen.<br />
3.2 Flächennutzungsplan<br />
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet bereits seit Jahrzehnten<br />
weitestgehend gewerbliche Bauflächen dar. Diese werden im Süden von Flächen für<br />
Bahnanlagen (Bahntrasse Dortmund - Paderborn) begrenzt. Westlich verläuft entlang<br />
des Hengstbachs eine dargestellte Grünfläche.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 12<br />
Innerhalb dieser Grünfläche sind Reit- und Wanderwege markiert, deren Verlauf<br />
sowohl die Hammer Landstraße, als auch die Bahntrasse Dortmund - Paderborn quert.<br />
Entlang der Hammer Landstraße ist ebenfalls eine schmale Grünfläche dargestellt.<br />
Diese Straße sowie die weiteren einbezogenen Abschnitte der äußeren Ringstraßen<br />
selbst sind als örtliche Verkehrsflächen dargestellt, teilweise ist eine Anbaufreiheit<br />
ausgewiesen. Beidseits der Straßen schließen die jeweiligen Darstellungen des<br />
Siedlungsbereichs mit verschiedenen Bauflächen, Gemeinbedarfsflächen und<br />
Grünflächen unterschiedlicher Zweckbestimmung etc. an.<br />
Die westlich dargestellte Grünfläche berührt geringfügig die im äußersten Westen des<br />
Plangebiets festgesetzten Gewerbegebietsflächen. Im Bereich der Grünflächendarstellung<br />
entlang der Hammer Landstraße setzt der vorliegende Bebauungsplan den Erhalt<br />
bestehender Gehölzstrukturen innerhalb der Gewerbegebietsflächen fest. Hier<br />
weichen die künftigen Festsetzungen somit geringfügig von den Darstellungen des<br />
Flächennutzungsplans ab. Festzuhalten ist jedoch, dass der Flächennutzungsplan<br />
nicht parzellenscharf ist und dass seine Grundkonzeption durch die geringen Abweichungen<br />
nicht beeinträchtigt wird.<br />
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass zur derzeit in Bearbeitung befindlichen<br />
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans städtebauliche Konzepte erarbeitet wurden,<br />
so auch ein Gewerbeflächenkonzept. Im Entwurf des Gewerbeflächenkonzepts ist das<br />
Plangebiet im Osten als „Bestand GE/GI Gebiet“ sowie im Westen als „ausgewiesene<br />
noch freie GE/GI Flächen“ aufgenommen. Die Planung entspricht somit auch den<br />
langfristigen Überlegungen zur gewerblichen Siedlungsentwicklung.<br />
Somit erachtet die Stadt den vorliegenden Bebauungsplan als gemäß § 8(2) BauGB<br />
aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt.<br />
Die wirksamen Darstellungen des FNP sind insgesamt an die Ziele der Raumordnung<br />
angepasst. Der erst im vergangenen Jahr neu aufgestellte Regionalplan hat die bereits<br />
langjährig verfolgten Entwicklungsziele der städtischen Siedlungsentwicklungsplanung<br />
weiterhin berücksichtigt.<br />
3.3 Planungsrechtlicher Bestand<br />
Für das Plangebiet bestehen unterschiedliche planungsrechtliche Grundlagen. Dies<br />
wird u.a. bedingt durch das insbesondere entlang der äußeren Ringstraßen sehr langgestreckte<br />
Plangebiet:<br />
Für die Flächen nördlich der alten Hammer Landstraße, die heutige Hammer Landstraße<br />
und den südwestlichen Abschnitt des Bergenrings liegt der vorliegenden Planung<br />
der ursprüngliche Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 43 zu Grunde. Rechtskräftige Änderungen<br />
dieses Bebauungsplans sind auf diesen Teilflächen nicht gegeben.<br />
Der Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 43 setzt zwischen der alten Hammer Landstraße und der heutigen<br />
Hammer Landstraße im südlichen Bereich ein Industriegebiet fest, innerhalb<br />
dessen nur <strong>Anlage</strong>n der Zuckerfabrik zulässig sind. Nördlich zweigt eine Planstraße B<br />
aus der heutigen Hammer Landstraße ab und bindet diese an den verbliebenen Abschnitt<br />
der alten Hammer Landstraße an. Diese Straßenflächen sind als öffentliche<br />
Verkehrsflächen festgesetzt.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 <strong>13</strong><br />
Im Norden ist ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt, nördlich davon verläuft<br />
eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“. Entlang der<br />
heutigen Hammer Landstraße ist die Anpflanzung eines breiten Gehölzstreifens festgesetzt<br />
(überwiegend rd. 20-25 m). Der südliche Abschnitt der alten Hammer Landstraße<br />
ist in das Industriegebiet einbezogen, außerhalb der überbaubaren Flächen sind<br />
hier Flächen für Leitungsrechte festgesetzt. Die überbaubaren Flächen sind i.Ü. sowohl<br />
im eingeschränkten Gewerbegebiet, als auch im eingeschränkten Industriegebiet<br />
großzügig gefasst, ebenso die Nutzungsmaße. Für die Flächen des eingeschränkten<br />
Gewerbegebiets gilt eine maximale Drei-Geschossigkeit, weitere Festsetzungen zur<br />
zulässigen Höhe baulicher <strong>Anlage</strong>n sind nicht im Plan enthalten.<br />
Die südlich anschließenden, bisher unbeplanten Flächen der ehemaligen Zuckerfabrik<br />
sind mit Blick auf diese Betriebsanlagen nach § 34 BauGB zu beurteilen.<br />
Der folgende Auszug aus den GIS-Daten der Stadt zeigt die Abgrenzungen und Plannummern<br />
der rechtskräftigen Bebauungspläne im westlichen Bereich des Plangebiets<br />
und seinem Umfeld.<br />
Auszug aus den GIS-Daten der Stadt: Rechtskräftige Bebauungspläne, Bereich Teil 1 sowie<br />
Teil 2 teilweise und Umfeld<br />
Entlang der einbezogenen Straßenabschnitte gelten überwiegend verschiedene Bebauungspläne,<br />
teils sind die Flächen nicht überplant.<br />
Zwei Wohngrundstücke nördlich der äußeren Ringstraßen (am Endlosen Weg bzw. am<br />
Katroper Weg) werden darüber hinaus in das Plangebiet einbezogen, um dort Regelungen<br />
zum passiven bzw. baulichen Schallschutz zu treffen.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 14<br />
Es handelt sich um Wohngebäude im Innenbereich nach § 34 BauGB, welche bislang<br />
nicht überplant sind. Das bedeutet, dass die vorliegende Änderungs- bzw. Ergänzungsplanung<br />
in diesen Bereichen als sogenannter einfacher Bebauungsplan gemäß<br />
§ 30(3) BauGB zu bewerten ist.<br />
Der folgende Auszug aus den GIS-Daten der Stadt zeigt die Abgrenzungen und Plannummern<br />
der rechtskräftigen Bebauungspläne im östlichen Bereich des Plangebiets<br />
und seinem Umfeld.<br />
Auszug aus den GIS-Daten der Stadt: Rechtskräftige Bebauungspläne, Bereich Teil 2 Rest und<br />
Umfeld<br />
Der Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 43 sowie alle weiteren im vorliegenden Geltungsbereich liegenden<br />
Teilflächen anderer geltender Bebauungspläne werden durch die vorliegende<br />
3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 aufgehoben und durch das<br />
„neue“ Planungsrecht vollständig ersetzt.<br />
4. Ziele der Bauleitplanung und Planungserfordernis<br />
Der Bereich der ehemaligen Zuckerfabrik ist bereits seit langer Zeit durch diese gewerblich-industrielle<br />
Nutzung vorgeprägt. Die Zuckerfabrik hatte bereits Ende des<br />
<strong>19</strong>. Jahrhunderts an der Bahnstrecke Dortmund - Paderborn ihren Betrieb aufgenommen.<br />
Die heute noch vorhandenen Silotürme charakterisieren den nordwestlichen<br />
Siedlungsbereich bereits seit Ende <strong>19</strong>60er und sind letztlich Bestandteil der Stadtsilhouette.<br />
Der Produktionsbetrieb der Zuckerfabrik ist an diesem Standort vor rd. 15 Jahren aufgegeben<br />
worden. Die o.g. Silos und zugehörige Betriebsanlagen werden seitdem noch<br />
für die Lagerung und Auslieferung von Zucker genutzt. Dies soll auch künftig fortgeführt<br />
werden. Auf den übrigen frei gewordenen Flächen sollen gewerbliche Folgenutzungen<br />
ermöglicht und umgebungsverträglich gesteuert werden.<br />
Da der bisherige Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 43 für den nordöstlichen Teil der ehemaligen Zuckerfabrik<br />
ein sogenanntes „Industriegebiet mit eingeschränkter Nutzung“ festsetzt,<br />
in dem nur <strong>Anlage</strong>n der Zuckerfabrik zulässig sind, ist zur Umsetzung der heutigen<br />
Planungsziele eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 15<br />
Zur Gewährleistung eines durchgängigen Plankonzepts werden auch die im Nordwesten<br />
bereits nach dem Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 43 bereits i.W. als eingeschränktes Gewerbegebiet<br />
festgesetzten Flächen aktualisiert überplant. Einbezogen werden auch<br />
die Flächen südlich der ursprünglichen Trasse der Hammer Landstraße, für die es<br />
bisher keinen Bebauungsplan gibt, die jedoch durch die Betriebsanlagen der<br />
ehemaligen Zuckerfabrik intensiv genutzt wurden.<br />
Die Wiedernutzbarmachung dieser Flächen für Gewerbeansiedlungen entspricht dem<br />
Grundsatz der Nachhaltigkeit und dem Ziel, vorhandene Brachflächen zu entwickeln<br />
und insofern die Inanspruchnahme der freien Landschaft für die Siedlungsentwicklung<br />
zu mindern. Die Vorgehensweise setzt die Konzeption des Flächennutzungsplans sowie<br />
auch des Entwurfs des Gewerbeflächenkonzepts im Nordwesten des Stadtgebiets<br />
um.<br />
Mit der Planung wird die Reaktivierung der Konversionsfläche der ehemaligen Zuckerfabrik<br />
im Nordwesten des Stadtgebiets unter angemessener Berücksichtigung der<br />
Schutzbelange der umgebenden Wohnsiedlungsbereiche sowie der betroffenen Denkmalschutzbelange<br />
der Altstadt verfolgt. Dabei wird der Blick nicht nur auf die neu<br />
geordneten Gewerbeflächen und deren direkten Einwirkungsbereich gerichtet, sondern<br />
es werden auch die hinzukommenden Verkehrs- und damit auch Lärmbelastungen<br />
im weiteren Straßennetz betrachtet. In das Plangebiet einbezogen sind daher die<br />
relevanten Abschnitte der nördlichen äußeren Ringstraßen, die nach dem für Sommer<br />
20<strong>13</strong> nun kurzfristig zu erwartenden Lückenschluss des Danziger Rings bis zum<br />
Sassendorfer Weg eine zusätzliche Verbindung zur A 44 bieten. Obwohl der im geplanten<br />
Gewerbegebiet hinzukommende gewerbliche Verkehr sich bereits spätestens<br />
auf der Hammer Landstraße mit dem übrigen Verkehr mischt, wird diese Vorgehensweise<br />
für sinnvoll und angemessen erachtet, um einen größtmöglichen Schutz der<br />
Wohnbevölkerung im Bereich der demnächst vervollständigten nordöstlichen äußeren<br />
Ringstraßen zu gewährleisten.<br />
Für einen Großteil der Flächen der ehemaligen Zuckerfabrik liegt ein konkretes Ansiedlungsvorhaben<br />
eines ortsansässigen Betriebs vor. Die alteingesessene Firma Kuchenmeister<br />
beabsichtigt hier die Bündelung und Fortentwicklung ihrer Backwarenproduktion<br />
und der entsprechenden Logistik. Unabhängig davon ist hier aufgrund der<br />
Ziele und Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans sowie des Gewerbeflächenkonzepts<br />
eine allgemeine planungsrechtliche Steuerung der vorgesehenen<br />
Gewerbeentwicklung sinnvoll. Um diese spezifische Situation zu berücksichtigen wird<br />
der Bebauungsplan als klassischer „Angebotsbebauungsplan“ erstellt, der verschiedenen<br />
künftigen Gewerbetreibenden offen steht. Gleichzeitig wird das konkrete Vorhaben<br />
auf seine Umsetzungsfähigkeit vor Ort geprüft und in die Planung einbezogen.<br />
Eine solche Vorgehensweise ist in der einschlägigen Rechtsprechung allgemein anerkannt<br />
und wurde auch im Rahmen der Normenkontrolle mit Urteil vom <strong>13</strong>.09.2012<br />
zum vorliegenden Bebauungsplan grundsätzlich akzeptiert:<br />
„Der 3. Änderung liegt prinzipiell eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene<br />
positive Planungskonzeption zu Grunde. Die Antragsgegnerin will ausweislich der<br />
Planbegründung den Standort einer ehemaligen Zuckerfabrik für andere gewerbliche<br />
Nutzungen öffnen. Dabei hat die Antragsgegnerin vor allem die ortsansässige Firma<br />
Kuchenmeister im Blick, deren Standort in <strong>Soest</strong> sie sichern will. [...] Auf diese Weise
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 16<br />
verfolgt die Antragsgegnerin mit der 3. Änderung den städtebaulich legitimen Belang<br />
der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 8a und b BauGB), indem sie infrastrukturelle Standortpolitik<br />
nicht nur, aber vorrangig zugunsten der Firma Kuchenmeister betreibt. Eine unzulässige<br />
Gefälligkeitsplanung, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen<br />
zu befriedigen, liegt darin nicht. Ein Bebauungsplan ist auch dann an bodenrechtlich<br />
relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen<br />
Entwicklung, wenn er - wie hier - auch den Wünschen privater Gewerbetreibender<br />
im Sinne einer Standortpolitik entgegenkommt und diese womöglich den Anstoß<br />
für die Planung gegeben haben. [...] Mit der Wahl der Planungsform eines mit<br />
einem städtebaulichen Vertrag mit einem bestimmten Investor verknüpften Angebotsbebauungsplans<br />
mit Gewerbegebietsausweisungen - anstatt eines vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplans nach § 12 BauGB - hat die Antragsgegnerin das ihr von § 1 Abs.<br />
3 Satz 1 BauGB auch insoweit eingeräumte Planungsermessen in der gegebenen Planungssituation<br />
nicht überschritten.“<br />
(Auszug OVG NRW, Urteil vom <strong>13</strong>.09.2012, Az. 2 D 38/11.NE)<br />
In der gesamten Betrachtung und in den jeweiligen Fachgutachten wurden daher –<br />
soweit für den jeweiligen Belang relevant - durchgängig folgende Entwicklungsszenarien<br />
für den zu reaktivierenden Gewerbestandort der ehemaligen Zuckerfabrik überprüft:<br />
Entwicklungsszenario 1:<br />
Allgemeine Gewerbeentwicklung innerhalb der gesamten festgesetzten Gewerbegebietsflächen.<br />
Zu Grunde gelegt werden einschlägige allgemeine Erkenntnisse über die<br />
mögliche Art und den Umfang einer gewerblichen Entwicklung auf Grundlage der im<br />
Angebotsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen.<br />
Entwicklungsszenario 2a:<br />
Seitens der Firma Kuchenmeister wurde auf Grundlage des im Jahr 2010 zunächst<br />
zur Rechtskraft gebrachten Bebauungsplans bereits ein Bauantrag für einen ersten<br />
Bauabschnitt gestellt. Dieser umfasst bereits <strong>Anlage</strong>n zur Produktion (eine Backstraße),<br />
den ersten Bauabschnitt eines Hochregallagers sowie Kommissionierungsanlagen.<br />
Die Baugenehmigung ist im Mai 2011 erteilt worden und hat Bestand. Die<br />
damit konkret bekannten <strong>Anlage</strong>n und Betriebsabläufe des ersten Bauabschnitts des<br />
vorliegenden Vorhabens der Firma Kuchenmeister werden auf dieser Grundlage in<br />
ihren Auswirkungen auf die Nachbarschaft sowie in der Umsetzungsmöglichkeit im<br />
Rahmen der vorgesehenen Festsetzungen überprüft.<br />
Das Entwicklungsszenario 2a wird in dem unten dargestellten Rahmenkonzept verdeutlicht,<br />
welches im Teil 1 des Plangebiets ausschließlich die <strong>Anlage</strong>n des 1. Bauabschnitts<br />
der Firma Kuchenmeister nach der o.g. Baugenehmigung sowie die weitergenutzten<br />
<strong>Anlage</strong>n der ehemaligen Zuckerfabrik umfasst. Letztere werden über die<br />
Flächen der Firma Kuchenmeister auf Grundlage privatrechtlicher Regelungen erschlossen.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 17<br />
Städtebauliches Rahmenkonzept für Teil 1 der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans<br />
<strong>Nr</strong>. 43, hier 1. Bauabschnitt (Entwicklungsszenario 2a)<br />
Entwicklungsszenario 2b:<br />
In diesem Entwicklungsszenario wird aufgrund der getroffenen Festsetzungen ein<br />
mögliches Bild einer vollständigen Umsetzung des vorliegenden Bebauungsplans gezeigt.<br />
Den 1. Bauabschnitt der Firma Kuchenmeister ergänzend könnten im Süden<br />
weitere Backstraßen entstehen, im Norden z.B. ein Verwaltungsgebäude. Westlich<br />
der verbliebenen <strong>Anlage</strong>n der Zuckerfabrik könnte eine weitere große Halle errichtet<br />
werden, die den zentralen Bereich mit ergänzten Hof- und Rangierflächen im Südwesten<br />
fasst. Auf den weiter westlich gelegenen Flächen könnten z.B. weitere kleinteiligere<br />
Gewerbenutzungen mit Hallen, Verwaltungsbauten etc. entstehen. Die eingetragenen<br />
Bauvolumina, Hof- und Rangierflächen können innerhalb der gesamten Gewerbegebietsflächen<br />
anstatt der <strong>Anlage</strong>n der Firma Kuchenmeister realistischer Weise<br />
auch andere Gewerbebetriebe mit (Hochregal-)Lager, Kommissionierung, Produktionsstraßen,<br />
Verwaltungsbauten und verschiedenen Gewerbehallen beherbergen. Das<br />
Entwicklungsszenario 2b wird in dem unten dargestellten Rahmenkonzept in einer<br />
möglichen Ausprägung verdeutlicht.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 18<br />
Städtebauliches Rahmenkonzept für Teil 1 der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans<br />
<strong>Nr</strong>. 43, hier Vollausbau (Entwicklungsszenario 1/2b)<br />
Festzuhalten ist, dass sich nach Prüfung in den einzelnen Fachgutachten jeweils herausgestellt<br />
hat, dass das Entwicklungsszenario 2b mit dem größten Verkehrsaufkommen<br />
verbunden ist. Dieses wurde daher im Sinne eines konservativen Ansatzes<br />
„auf der sicheren Seite“ bei der Beurteilung und insbesondere bei der Ermittlung und<br />
Festsetzung der Lärmschutzmaßnahmen entlang der einbezogenen Straßen zu Grunde<br />
gelegt. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel 5.2 Verkehr und Kapitel 5.3 Immissionsschutz<br />
sowie die entsprechenden Gutachten selbst (insbesondere Logistik, Verkehr,<br />
Schall) verwiesen.<br />
Der Bebauungsplan trifft im Sinne der möglichst effektiven Gewerbenutzung im<br />
Rahmen der Berücksichtigung nachbarlicher und sonstiger städtebaulicher Belange<br />
möglichst großzügige Festsetzungen und eröffnet flexible Umsetzungsmöglichkeiten.<br />
Die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans dient in der Gesamtschau der städtebaulich<br />
geordneten Weiterentwicklung der Gewerbeflächen zwischen der Hammer<br />
Landstraße und der Bahntrasse Dortmund - Paderborn sowie der Bewältigung der Im-
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 <strong>19</strong><br />
missionsschutzbelange in dem Übergangsbereich zwischen reaktivierten Gewerbenutzungen,<br />
Hauptverkehrstrassen und anschließenden Wohnquartieren. Ziel ist es, in<br />
der innenstadtnahen Lage einen bestehenden Gewerbestandort neu zu ordnen und<br />
planungsrechtlich zu steuern und damit die örtliche gewerbliche Wirtschaft, ihre<br />
Branchenvielfalt und das Arbeitsplatzangebot sowie die Belange der Wohnbevölkerung<br />
zu sichern und zu entwickeln. Die Umsetzung der Planung ist für große Teilfläche<br />
kurzfristig zu erwarten, da das oben beschriebene konkrete Bauvorhaben eines<br />
<strong>Soest</strong>er Betriebs vorliegt und in den Festsetzungen berücksichtigt wird.<br />
Ein Planungserfordernis im Sinne des § 1(3) BauGB ist gegeben, um die erläuterten<br />
Zielvorstellungen planungsrechtlich vorzubereiten und zu sichern.<br />
5. Inhalte und Festsetzungen<br />
Durch die Aufstellung der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43<br />
werden rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Neuordnung des Gebiets<br />
geschaffen. Diese leiten sich aus den in den Kapiteln 1 - 4 genannten Rahmenbedingungen<br />
und Zielvorstellungen ab.<br />
5.1 Art der Nutzung<br />
Teil 1 des Geltungsbereichs: Gegliedertes Gewerbegebiet GE und GEb<br />
a) Grundsätzlicher Gebietscharakter und Immissionsschutzkonzept<br />
Bereits der ursprüngliche Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 43 hat für die Flächen zwischen alter<br />
und neuer Trasse der Hammer Landstraße in abgestufter Weise gewerblich-industrielle<br />
Nutzungen planungsrechtlich geregelt. Dabei war im damals schon festgesetzten eingeschränkten<br />
Gewerbegebiet GEb im Nordwesten bereits eine Beschränkung auf solche<br />
Betriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, festgesetzt. Das südöstlich<br />
davon festgesetzte eingeschränkte Industriegebiet war vollständig auf die Nutzungen<br />
der Zuckerfabrik ausgerichtet. Die damals schon verfolgten Überlegungen zu einer<br />
Nutzungsgliederung der gewerblich-industriellen Flächen in Bezug auf die umgebenden<br />
Siedlungsbereiche sollen mit der vorliegenden Planung i.W. in verallgemeinerter<br />
Form fortgeführt, aktualisiert und auf die bisher nicht überplanten Flächen übertragen<br />
werden. Festzuhalten ist zu den letzteren Flächen, dass diese bislang überwiegend<br />
nach § 34 und teilweise nach § 35 BauGB zu beurteilen sind. Eine intensive, gewerblich-industrielle<br />
Bebauung ist in dem Rahmen auch bereits vor der Aufstellung des<br />
vorliegenden Bebauungsplans möglich gewesen.<br />
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll die Nutzungsart planungsrechtlich neu bzw.<br />
teilweise erstmals geordnet werden.<br />
Die Abstufung auf ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO mit Nutzungsbeschränkung<br />
im oben dargelegten Rahmen (GEb) im Nordwesten wird mit Blick auf die Kleinteiligkeit<br />
der Fläche beibehalten. In diesem Teil des Plangebiets werden die ursprünglichen<br />
Festsetzungen des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 aufgenommen.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 20<br />
Danach wird das Nutzungsspektrum eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO dahingehend<br />
eingeschränkt, dass nicht „Gewerbebetriebe aller Art“, sondern nur „nicht<br />
wesentlich störende Gewerbebetriebe“ zulässig ist. Mit Ausnahme des unten dargelegten<br />
Nutzungsausschlusses gilt ansonsten das weitere Nutzungsspektrum nach<br />
§ 8 BauNVO. Hier wird nach wie vor ein Entwicklungsrahmen für z.B. Handwerksund<br />
Dienstleistungsbetriebe für sinnvoll und angemessen erachtet.<br />
Auf den überwiegenden Flächen wird im Übrigen ein Gewerbegebiet nach § 8<br />
BauNVO ohne die o.g. Beschränkung festgesetzt. Dieser Nutzungsspielraum wird für<br />
die großen, nicht durch Verkehrswege o.ä. zerschnittenen Flächen der ehemaligen<br />
Zuckerfabrik für sinnvoll und angemessen angesehen, um eine möglichst flexible und<br />
effektive Ausnutzung vorzubereiten. Damit werden diese Flächen für eine allgemeine<br />
gewerbliche Nutzung geöffnet. Ein Nutzungsspielraum im Umfang eines Industriegebiets<br />
wird bei dieser Öffnung dabei aus heutiger Sicht in der gegebenen Lage im<br />
Siedlungszusammenhang nicht gesehen. Das enge Nebeneinander von allgemeinen<br />
Wohngebieten und einem Industriegebiet (GI), welches insbesondere für die Aufnahme<br />
von erheblich belästigenden Betrieben vorgesehen ist, wird hier nicht für vertretbar<br />
erachtet. Die umgebenden Wohnsiedlungsbereiche sind dabei i.W. entweder<br />
als allgemeine Wohngebiete festgesetzt oder anhand der vorhandenen Strukturen im<br />
Rahmen des § 34 BauGB als solche zu beurteilen. Bei der konkret geplanten Backwarenfabrik<br />
handelt es sich nicht um ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiges<br />
Vorhaben, eine Umsetzung im Gewerbegebiet ist daher verlässlich möglich.<br />
Auch bei der demgegenüber abgestuften Entwicklungsrichtung im gewerblichen<br />
Rahmen sind weitergehende Regelungen zur Berücksichtigung der Immissionsschutzbelange<br />
der Nachbarschaft erforderlich. Grundlegendes Ziel für die planungsrechtliche<br />
Steuerung der Weiter- und Folgenutzungen am vorhandenen Gewerbestandort ist die<br />
städtebaulich geordnete gewerbliche Nutzung unter sicherer Beachtung der Belange<br />
der bestehenden Wohnnutzung im Umfeld.<br />
Die Berücksichtigung der Belange des Schallschutzes gegenüber dem Gewerbelärm<br />
erfolgt auf Grundlage des eingeholten Schallgutachtens 3 durch eine Gebietsgliederung<br />
nach § 1(4) <strong>Nr</strong>. 2 BauNVO hinsichtlich der besonderen Eigenschaften der Betriebe<br />
und <strong>Anlage</strong>n, hier als Gliederung nach dem Emissionsverhalten für Geräusche durch<br />
Festsetzung von Lärm-Emissionskontingenten (LEK) für alle Gewerbegebietsflächen.<br />
Die Prüfung der Einhaltung der festgesetzten Lärmemissionskontingente erfolgt nach<br />
DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5. Hiernach sind jeweils Betriebe und <strong>Anlage</strong>n zulässig,<br />
deren gesamte Schallemissionen - ggf. nach Einbeziehung aktiver Schallschutzmaßnahmen<br />
auf dem Betriebsgelände - das jeweils zulässige Geräuschkontingent für<br />
das einzelne Betriebsgrundstück nicht überschreiten. Damit ist eine eindeutige,<br />
flächenbezogene Verteilung der Schallemissionspotenziale im Gewerbegebiet definiert,<br />
auf die sich ansässige und künftige Betriebe verlässlich einstellen können. In der<br />
Plankarte sind auf Basis des Schallgutachtens die entsprechenden Emissionswerte für<br />
die einzelnen Teilflächen eingetragen.<br />
3<br />
Immissionsschutzgutachten - Schalltechnische Untersuchung zur 3. Änderung und Ergänzung des<br />
Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 der Stadt <strong>Soest</strong>, Uppenkamp und Partner, Ahaus, Februar 20<strong>13</strong>
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 21<br />
Die Abgrenzung dieser Teilflächen orientiert sich an der oben dargelegten städtebaulichen<br />
Rahmenplanung. Berücksichtigt werden insbesondere folgende Aspekte:<br />
- Von innen nach außen erfolgt soweit erforderlich zunächst eine Abstufung von<br />
Flächen mit höherem Kontingent auf Flächen mit niedrigeren Kontingenten. Auf<br />
diese Weise wird ein Grundgerüst der Gliederung in Richtung der umgebenden<br />
Wohnsiedlungsbereiche definiert.<br />
- Die Teilflächen mit den höchsten Kontingenten liegen im zentralen Bereich (TF 2)<br />
sowie an den Gebietsrändern im Südwesten (TF 6 und TF 7) und weisen jeweils<br />
die größten Entfernungen zu den benachbarten Wohnsiedlungsbereichen auf.<br />
- In der zentralen Teilfläche TF 2 können sowohl ein Hochregallager, als auch Kommissionierungsanlagen,<br />
Andockstationen für Lkw, Lkw-Stellplätze und -Rangierflächen<br />
sowie Übergabeanlagen zwischen Produktions- und Lager-/Kommissionierungsnutzungen<br />
zusammenhängend untergebracht werden. Die Teilfläche TF 2<br />
kann z.B. die entsprechenden <strong>Anlage</strong>n des ersten Bauabschnitts der Firma<br />
Kuchenmeister beherbergen, aber auch vergleichbare <strong>Anlage</strong>n eines beliebigen<br />
anderen Betriebs, der in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zugelassen<br />
werden kann.<br />
- Die Teilfläche TF 1 liegt der nordöstlichen Wohnbebauung innerhalb des Siedlungszusammenhangs<br />
am nächsten und erhält daher das niedrigste Kontingent.<br />
Hier sind insbesondere z.B. Büro- und Verwaltungsgebäude möglich. Die Flächen<br />
können in dem Rahmen sowohl durch einen beliebigen Gewerbebetrieb, als auch<br />
durch die Firma Kuchenmeister genutzt werden.<br />
- Die Teilflächen TF 3, TF 4, TF 5 schließen im Osten und Süden an die Teilfläche<br />
TF 2 an. Auch hier erfolgen die für sinnvoll und erforderlich erachteten Abstufungen<br />
in Richtung der umgebenden Siedlungsbereiche. Die Teilflächen sind jeweils<br />
so groß, dass sie die Ansiedlung eigenständiger gewerblicher <strong>Anlage</strong>n sowohl<br />
eines, als auch mehrerer Betriebe ermöglichen. Auch erlauben die festgesetzten<br />
Kontingente eine Nutzung im gewerblichen Rahmen, ggf. unter Berücksichtigung<br />
von Lärmschutzmaßnahmen.<br />
- Die große Teilfläche TF 4 bietet sich aufgrund ihres großflächigen Zuschnitts in<br />
direktem Anschluss an die Flächen, innerhalb derer aufgrund der Höhenvorgaben<br />
(s.u.) die Errichtung eines Hochregallagers möglich ist, insbesondere für Produktionsnutzungen<br />
an. Hier können z.B. Backstraßen der Firma Kuchenmeister<br />
(1. Bauabschnitt und Weiterentwicklung), aber auch lineare oder andere Produktionshallen<br />
eines beliebigen Gewerbebetriebs untergebracht werden.<br />
- Die Teilfläche TF 5 umfasst das verbliebene und absehbar für eine weitere Nutzung<br />
der Zuckerfabrik <strong>Soest</strong> zur Lagerung und Auslieferung von Zucker genutzte<br />
Betriebsgrundstück (Flurstück 343). Das hier festgesetzte Kontingent sichert die<br />
Fortführung der bisherigen Nutzung einschließlich eines gewissen Entwicklungsspielraums<br />
ab.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 22<br />
- Eine Abstufung des Lärmemissionspotenzials ist innerhalb der Teilfläche TF 6<br />
nicht für erforderlich erachtet worden, da am hier nächstgelegenen benachbarten<br />
Wohnstandort im Außenbereich nicht die Immissionsrichtwerte bzw. Orientierungswerte<br />
für allgemeine Wohngebiete, sondern die Werte für Mischgebiete angesetzt<br />
werden können. Dies entspricht der üblichen Vorgehensweise für Wohnstandorte<br />
im Außenbereich, die auch im vorliegenden Fall als angemessen angesehen<br />
wird.<br />
Festzuhalten ist, dass diese Teilflächen TF 3, TF 4, TF 5 und TF 6 keinen direkten<br />
Anschluss an öffentliche Verkehrsflächen besitzen. Sie stehen jedoch derzeit<br />
mit Ausnahme der Teilfläche TF 5 im Besitz eines einzelnen Eigentümers (Firma<br />
Kuchenmeister). Dieser beabsichtigt eine schrittweise Betriebsentwicklung auf<br />
den Flächen. Sofern sich bei der Umsetzung über den 1. Bauabschnitt hinaus ergibt,<br />
dass Teilflächen an andere Betriebe weiterveräußert werden sollen, können<br />
die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen auf privatrechtlicher Ebene ausreichend<br />
geregelt werden. In entsprechender Weise sind hinsichtlich der Teilfläche<br />
TF 5 bereits Grunddienstbarkeiten zwischen den betroffenen Eigentümern<br />
vereinbart und eingetragen worden. Weitere Festsetzungen werden diesbezüglich<br />
im Rahmen der vorliegenden Angebotsplanung, in der noch nicht alle späteren<br />
Nutzungen bekannt sind, nicht für erforderlich erachtet.<br />
- Die Teilfläche TF 7 umfasst das im Westen unmittelbar unterhalb der alten Trasse<br />
der Hammer Landstraße gelegene Flurstück 330. Dieses beinhaltet zwei inzwischen<br />
verlandete alte Teiche der ehemaligen Zuckerfabrik. Sowohl nach seiner<br />
Größe und dem Zuschnitt, als auch nach dem festgesetzten Kontingent erlaubt es<br />
eine eigenständige gewerbliche Nutzung durch einen oder mehrere Gewerbebetriebe.<br />
Eine Orientierung an der vorhandenen Flurstücksgrenze ist hier daher für<br />
sinnvoll angesehen worden. Eine Abstufung des festgesetzten Kontingents ist auf<br />
dieser Teilfläche analog zur Teilfläche TF 6 nicht als erforderlich angesehen<br />
worden. Die Teilfläche TF 7 weist große Abstände sowohl zu benachbarten<br />
Wohnsiedlungsbereichen, als auch zu dem oben angesprochenen Wohnstandort<br />
im Außenbereich auf.<br />
- Die weitere Abstufung des in der Teilfläche TF 8 für den gesamten Bereich des<br />
eingeschränkten Gewerbegebiets GEb festgesetzten Kontingents erfolgt ebenfalls<br />
aufgrund der oben dargelegten generellen Zielsetzung. Das örtlich vorhandene<br />
Lärmemissionspotenzial soll möglichst weitgehend auf die zentralen Flächen mit<br />
großem Abstand zum umgebenden Siedlungsbereich konzentriert werden. Das im<br />
GEb daher insgesamt besonders niedrige Kontingent entspricht der auch verbal<br />
formulierten Beschränkung des GEb nur auf Betriebe, die das Wohnen nicht<br />
wesentlich stören. Weitere Abstufungen bzw. die weitere Unterteilung in Teilflächen<br />
mit Festsetzung unterschiedlicher Kontingente werden vor diesem Hintergrund<br />
hier nicht für erforderlich erachtet. Auch diese Fläche erlaubt anhand ihrer<br />
Größe und ihres Zuschnitts eine Umsetzung durch einen oder mehrere Betriebe.<br />
Möglich sind in diesem Rahmen z.B. eher ruhige Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe<br />
(z.B. Maler, Kfz-Werkstatt, Reinigungsfirma etc.), die auch innerhalb<br />
eines Mischgebiets zugelassen werden könnten.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 23<br />
Innerhalb der Teilfläche TF 8 bzw. des GEb bestehen noch mehrere Wohngebäude.<br />
Es handelt sich um ein bereits seit langer Zeit ungenutztes und verfallenes<br />
Altgebäude (Hammer Landstraße 30), ein als Studentenwohnheim genutztes Altgebäude<br />
(Hammer Landstraße 30a) sowie ein zum Wohnen genutztes Doppelhaus<br />
(Hammer Landstraße 34/36).<br />
Die Gebäude 30 und 30a sind bereits nach dem Ursprungsplan <strong>Nr</strong>. 43 Teil des<br />
damaligen GEb. Die bestehende gewerbliche Überplanung wird aufgrund der<br />
Planungsziele beibehalten. Das bislang noch als Studentenwohnheim genutzte<br />
Gebäude steht im Eigentum der Firma Kuchenmeister. Die Wohnnutzung wird vor<br />
Umsetzung des 1. Bauabschnitts entfallen, eine gewerbliche Folgenutzung wird<br />
angestrebt.<br />
Das zum Wohnen genutzte Doppelhaus am Westrand des Gebiets unmittelbar<br />
nördlich der alten Trasse der Hammer Landstraße besteht bereits seit <strong>19</strong>06. Der<br />
Ursprungsplan <strong>Nr</strong>. 43 hat es als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung<br />
„Parkanlage“ überplant. Baurechte für ein Wohngebäude bestehen hier somit seit<br />
Rechtskraft des Ursprungsplans nicht, die Bebauung wurde damals „auf den Bestand<br />
gesetzt“. Ziel war damals die Einbeziehung in eine Grünanlage mit einer<br />
Wegeführung am Siedlungsrand, die den Endlosen Weg und die alte Trasse der<br />
Hammer Landstraße verbinden sollte. Diese Planung wurde nicht umgesetzt, die<br />
entsprechenden Grundstücke wurden nicht von der Stadt <strong>Soest</strong> übernommen.<br />
Aus heutiger Sicht ist auch dauerhaft nicht mehr von einer Umsetzung auszugehen.<br />
Der bebaute Bereich der Grundstücke wird daher im Rahmen der vorliegenden<br />
Planung in das eingeschränkte Gewerbegebiet GEb einbezogen. Damit<br />
werden gegenüber dem Ursprungsplan - im kleingewerblichen Rahmen – Baurechte<br />
neu eröffnet. Die künftigen Nutzungsmöglichkeiten werden somit gegenüber<br />
dem vormaligen Planungsrecht erweitert. Eine planungsrechtliche Absicherung<br />
der „freien“ Wohnnutzung erfolgt jedoch nicht, da dies der langfristigen gewerblichen<br />
Entwicklungsperspektive nicht entsprechen würde.<br />
Im Rahmen der nun getroffenen Festsetzungen ist gewährleistet, dass für dieses<br />
Gebäude gesunde Wohnverhältnisse gewahrt bleiben. Im GEb sind die möglichen<br />
Betriebe - wie bereits im Ursprungsplan - bereits textlich auf einen mischgebietstypischen<br />
Rahmen beschränkt. Auch die gewählte Lärmkontingentierung für die<br />
Gewerbegebietsflächen führt insgesamt nach ergänzender Rücksprache mit dem<br />
Schallgutachter dazu, dass hier nicht nur der Immissionsrichtwert der TA Lärm<br />
für Gewerbegebiete, sondern auch der Richtwert für Mischgebiete (60/45 dB(A)<br />
tags/nachts) eingehalten wird. Die Überplanung als eingeschränktes Gewerbegebiet<br />
wird in der Gesamtschau daher im vorliegenden Einzelfall unter Abwägung<br />
der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander für verträglich<br />
und vertretbar erachtet.<br />
Die festgesetzten Lärmemissionskontingente unterstützen insgesamt eine Umsetzung,<br />
die gewerbliche Tätigkeiten im Außenraum (Rangier-, Ladetätigkeiten etc.) vor allem<br />
im zentralen, langfristig idealerweise von Gebäuden/baulichen <strong>Anlage</strong>n umgebenden<br />
Bereich vorsieht. Der 1. Bauabschnitt der Firma Kuchenmeister berücksichtigt diese<br />
Zielsetzung bereits.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 24<br />
Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans,<br />
wenn der Beurteilungspegel Lr den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen<br />
Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschreitet.<br />
Zur Vereinfachung für gering lärmemittierende Betriebe wird bei der Festsetzung der<br />
LEK auf Grundlage der DIN 45691 eine sogenannte „Kappungsgrenze“ in die Festsetzungen<br />
aufgenommen. Betriebe sind demnach bereits zulässig, wenn der maßgebliche<br />
Immissionsrichtwert an dem vom Lärm am stärksten betroffenen Immissionsort<br />
im Einwirkungsbereich einer <strong>Anlage</strong> um mindestens 15 dB(A) unterschritten wird. Die<br />
Regelung macht in einem solchen Fall, wenn das Unterschreiten des Immissionsrichtwerts<br />
offen zu Tage liegt, weitere gutachterliche Ermittlungen entbehrlich. Beispiele<br />
für solche Fälle können Betriebe mit einem geringen Fahrzeugverkehr und ohne lärmintensive<br />
Maschinen sein, wie z.B. eine Handelsvertretung oder ein Malerbetrieb. In<br />
allen Zweifelsfällen wird die Einhaltung der festgesetzten Geräuschkontingente im<br />
Rahmen des Genehmigungsverfahrens schalltechnisch nachzuweisen sein. Im Sinne<br />
der Verhältnismäßigkeit kann auf diese Weise in klar erkennbaren Fällen ein unnötiger<br />
Gutachteraufwand im Zuge der Bauplanung und Realisierung vermieden werden.<br />
Maßgebliche Kriterien für die Wahl der Gliederungsinstrumente sind die angestrebte<br />
Flexibilität zugunsten der Gewerbenutzung, die einzuhaltenden Schutzansprüche der<br />
umgebenden Wohnnutzungen, die erforderliche Praktikabilität und Nachvollziehbarkeit<br />
der Planfestsetzungen bei der Umsetzung sowie die akzeptorbezogene Betrachtungsweise<br />
nach BImSchG und TA Lärm.<br />
Durch die Ausführungen wird verdeutlicht, dass aufgrund der Festsetzungen zur Nutzungsart<br />
einschließlich der Lärmemissionskontingentierung sowohl eine allgemeine<br />
Gewerbeentwicklung (Entwicklungsszenario 1), als auch eine Nutzung großer Teile<br />
der gesamten Gewerbegebietsflächen durch die Firma Kuchenmeister - auch in mehreren<br />
Bauabschnitten (Entwicklungsszenario 2a und 2b) - umgesetzt werden können.<br />
Bezüglich der Regelungen zum Schall- und sonstigen Immissionsschutz wird ergänzend<br />
auf Kapitel 5.3 Immissionsschutz verwiesen.<br />
b) Weitere Schutzvorkehrungen: Ausschluss von Gewerbebetrieben und <strong>Anlage</strong>n, die<br />
ein Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3(5a) BImSchG<br />
in Verbindung mit der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) sind - Steuerung gemäß<br />
§ 1(9) BauNVO<br />
In der Rechtsprechung des BVerwG sowie des EuGH ist klargestellt worden, dass in<br />
der Projektentwicklung und nach Möglichkeit bereits auf Ebene der städtebaulichen<br />
Planung das Erfordernis zur Berücksichtigung angemessener Abstände zwischen<br />
(künftigen/möglichen) Betriebsbereichen im Sinne von § 3(5a) BImSchG (sogenannte<br />
„Störfallbetriebe“) und schutzwürdigen Gebieten im Sinne des § 50 BImSchG besteht.<br />
Diese schutzwürdigen Gebiete sind dabei verkürzt als von Menschen überwiegend<br />
bewohnte bzw. stark frequentierte Bereiche zu bezeichnen. Diese sind nach der einschlägigen<br />
Rechtsprechung durch die Kommune im Rahmen der Ermittlung der Abwägungsgrundlagen<br />
zu identifizieren und zu bewerten.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 25<br />
Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei nach Auffassung der Stadt insbesondere<br />
um die im Nordosten und Süden teils mit den Gartenflächen direkte gegenüberliegend<br />
benachbarten Siedlungsbereiche mit überwiegender Wohnnutzung, die das Plangebiet<br />
begrenzenden Verkehrstrassen (Bahn und Straße) sowie den Bahnhof mit dem City-<br />
Center (rd. 400 m südöstlich) und die anschließende Altstadt. Das Gewerbegebiet<br />
liegt zwischen den genannten Verkehrstrassen und weist eine Ausdehnung von<br />
rd. 700 m in Nordwest-Südost-Richtung und von rd. 400 m in Südwest-Nordost-<br />
Richtung auf.<br />
Die Seveso-II-Richtlinie und die Störfallverordnung (12. BImSchV) definieren sehr<br />
spezifische Grundlagen für die Ermittlung angemessener Abstände („Achtungsabstände“)<br />
zwischen schutzwürdigen Gebieten und Betriebsbereichen, in denen gefährliche<br />
Stoffe verwendet werden oder vorkommen etc. Der Leitfaden „KAS 18“ soll als<br />
Grundlage für die Einbeziehung des Belangs in die kommunale Bauleitplanung dienen 4 .<br />
Für Neuplanungen enthält dieser Leitfaden Abstandsempfehlungen für Betriebsbereiche,<br />
in denen bestimmte Stoffe in spezifischen Mengen vorkommen bzw. verwendet<br />
werden. Die aufgeführte Liste ist nicht abschließend, auch sind mit Bezug auf die<br />
Seveso-II-Richtlinie sowie die Störfallverordnung beim Vorkommen bzw. der Verwendung<br />
von Mischungen gefährlicher Stoffe ggf. andere Abstandserfordernisse gegeben.<br />
Die aufgeführten Stoffe sind in dem Leitfaden Achtungsabständen der Klassen I<br />
bis IV zugeordnet, für die Abstände zwischen mindestens 200 m sowie 1.500 m und<br />
mehr definiert werden.<br />
Daraus ergibt sich aufgrund der Lage und Ausdehnung des geplanten Gewerbegebiets<br />
zu den o.g. schutzwürdigen Gebieten und Trassen, dass i.W. nur ein minimaler zentraler<br />
Teil des Baugebiets nach den Abstandsempfehlungen der KAS zumindest für<br />
Betriebe der Klasse I mit einem Achtungsabstand von 200 m geeignet sein kann. Größere<br />
Achtungsabstände können nicht eingehalten werden.<br />
Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Lage des Gewerbegebiets im Siedlungszusammenhang<br />
in Nähe der o.g. Wohnsiedlungsbereiche, der Verkehrstrassen sowie<br />
des Bahnhofs mit City-Center und der anschließenden Altstadt als schutzwürdige Gebiete<br />
i.S.d. § 50 BImSchG entscheidet sich die Stadt hier für einen grundsätzlichen<br />
Ausschluss von Gewerbebetrieben und <strong>Anlage</strong>n mit Betriebsbereichen i.S.d. § 3(5a)<br />
BImSchG. Damit wird im Bebauungsplan bereits gesichert, dass in dem vorliegenden,<br />
von schutzwürdigen Gebieten umgebenen Gewerbegebiet i.W. keine sogenannten<br />
„Störfallbetriebe“ angesiedelt werden.<br />
Eine entsprechend formulierte Ausnahmeregelung hierzu berücksichtigt jedoch den<br />
Umstand, dass im Einzelfall auch geringere Abstände zu schutzwürdigen Gebieten<br />
ausreichen können. Hierzu ist eine Bestätigung der für den Störfallschutz zuständigen<br />
Behörde vorzulegen, dass aufgrund bestimmter baulicher und/oder technischer Vorkehrungen<br />
an den <strong>Anlage</strong>n ein geringerer Abstand ausreichend ist.<br />
4<br />
Kommission für <strong>Anlage</strong>nsicherheit -KAS- beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:<br />
Leitfaden „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-<br />
Verordnung und schutzwürdigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50<br />
BImSchG“, erarbeitet von der Arbeitsgruppe „Fortschreibung des Leitfadens SFK/TAA-GS-1“,<br />
2. Überarbeitete Fassung, KAS 18, November 2010, abzurufen unter www.kasbmu.de/publikationen/kas/KAS_18.pdf<br />
[Stand Dezember 2011])
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 26<br />
Damit wird unter Berücksichtigung des vorbeugenden Störfallschutzes dennoch ein<br />
dem festgesetzten Gebietscharakter angemessenes Nutzungsspektrum ermöglicht.<br />
c) Weitere städtebauliche Überlegungen zur Nutzungsart und Ausschluss von Nutzungen<br />
gemäß §1(5, 9) BauNVO<br />
Neben der Eröffnung eines umgebungsverträglichen gewerblichen Entwicklungsspielraums<br />
und der Gliederung des Gebiets hinsichtlich des allgemeinen Störgrads sowie<br />
der Immissionsschutzbelange der Nachbarschaft werden weitere städtebauliche Zielsetzungen<br />
verfolgt. Aufgrund der Lage des Plangebiets innerhalb des Siedlungszusammenhangs<br />
nur rd. 700 m nordwestlich des Altstadtkerns und der Innenstadt<br />
steht insgesamt eine angemessene Einbindung des Gewerbegebiets in den Siedlungskontext<br />
im Vordergrund.<br />
Außer der Unterbringung von gewerblichen Betrieben und <strong>Anlage</strong>n werden innerhalb<br />
der hier festgesetzten Gewerbegebietsflächen aufgrund der zentralen Lage grundsätzlich<br />
durchaus auch die Ansiedlungsmöglichkeiten für die weiteren nach § 8 BauNVO<br />
allgemein (<strong>Anlage</strong>n für sportliche Zwecke) bzw. ausnahmsweise zulassungsfähigen<br />
Nutzungen (untergeordnete Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen<br />
sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, <strong>Anlage</strong>n für kirchliche, kulturelle, soziale<br />
und gesundheitliche Zwecke und Vergnügungsstätten) in dem nach § 8 BauNVO vorgegebenen<br />
Rahmen für sinnvoll und verträglich angesehen.<br />
Eine gesonderte Bewertung ergibt sich für Einzelhandelsnutzungen. Nach den Zielsetzungen<br />
des Einzelhandelskonzepts der Stadt <strong>Soest</strong> sollen diese im zentren- und<br />
nahversorgungsrelevantem Rahmen möglichst weitgehend in die dort definierten zentralen<br />
Bereiche, insbesondere in das Hauptzentrum „Innenstadt <strong>Soest</strong>“ sowie im Fall<br />
nicht zentrenrelevanter Hauptsortimente in die festgelegten Sonderstandorte gelenkt<br />
werden. Der vorliegende Bebauungsplan trägt dieser Zielsetzung umfassend Rechnung,<br />
indem hier Einzelhandelsbetriebe in den Gewerbegebietsflächen generell ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Teil 2 des Geltungsbereichs: Wohngrundstücke nach § 34 BauGB<br />
In den Teil 2 des Bebauungsplans sind überwiegend Straßenverkehrsflächen aufgenommen<br />
worden. Zwei Wohngrundstücke nördlich der äußeren Ringstraßen werden<br />
darüber hinaus in das Plangebiet einbezogen, um dort Regelungen zum passiven bzw.<br />
baulichen Schallschutz zu treffen. Es handelt sich um Wohngebäude im Innenbereich<br />
nach § 34 BauGB, welche bislang nicht überplant sind. Für diese einbezogenen<br />
Flächen werden neben der Schallschutzfestsetzung mit dem vorliegenden Bebauungsplan<br />
keine weiteren Regelungen getroffen. Das bedeutet, dass der Bebauungsplan in<br />
diesen Bereichen als sogenannter einfacher Bebauungsplan gemäß § 30(3) BauGB zu<br />
bewerten ist. Auf dieser bisherigen Innenbereichsfläche richtet sich die Nutzungsart<br />
daher weiterhin nach § 34 BauGB.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 27<br />
5.2 Verkehr<br />
a) Kfz-Verkehr<br />
Das geplante Gewerbegebiet ist verkehrsgünstig an die Hammer Landstraße (L 670)<br />
angebunden. Die zur Erschließung erforderlichen Straßenflächen im Teil 1 des Bebauungsplans<br />
sind im Grundsatz bereits vorhanden. Es handelt sich um den verbliebenen<br />
Abschnitt der alten Trasse der Hammer Landstraße sowie die Verbindung zwischen<br />
diesem Abschnitt und der heutigen Trasse der Hammer Landstraße (L 670). Die<br />
Straßenflächen werden mit den für die reaktivierte Gewerbenutzung erforderlichen<br />
Ergänzungsflächen entsprechend als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Bei diesen<br />
Ergänzungsflächen handelt es sich über die bisherige Straßenparzelle hinaus um<br />
zwei kleinere Teilflächen, die an relevanten Punkten jeweils das Wenden von Lkw<br />
erlauben. Die Verkehrsanbindung des Gebietes soll dadurch weiter verbessert werden.<br />
Zur Verkehrsfläche der L 670 ist ein Zu- und Ausfahrtverbot definiert, durch die festgesetzten<br />
Baugrenzen werden die erforderlichen Anbaubeschränkungszonen eingehalten.<br />
Notwendige Sichtfelder, die von baulichen <strong>Anlage</strong>n sowie sichtbehindernden<br />
Einfriedungen und Bepflanzungen freizuhalten sind, sind in den Plan aufgenommen<br />
worden. Mit den getroffenen Festsetzungen kann die geplante Gewerbeerschließung<br />
ausreichend absichert werden.<br />
Die Erschließung der vorhandenen und weitergenutzten Betriebsanlagen der Zuckerfabrik<br />
ist auf den Privatgrundstücken durch entsprechende Wege-, Fahr- und<br />
Leitungsrechte privatrechtlich gesichert worden. In gleicher Weise kann mit Teilflächen<br />
verfahren werden, die im Rahmen der Umsetzung nicht durch den heutigen<br />
Flächeneigentümer, sondern durch beliebige andere Betriebe entwickelt werden und<br />
die nicht unmittelbar an die öffentlichen Straßen angebunden sind. Dies kann z.B. für<br />
die Teilflächen TF 3, TF 4 und TF 6 nach der Lärmemissionskontingentierung der Fall<br />
sein. Weitere Festsetzungen werden diesbezüglich im Rahmen der vorliegenden Angebotsplanung,<br />
in der noch nicht alle späteren Nutzungen bekannt sind, nicht für erforderlich<br />
erachtet.<br />
Im Übrigen werden die anschließenden weiterführenden Trassen der Hammer Landstraße<br />
und des daraus abzweigenden Teils der nördlichen äußeren Ringstraßen entsprechend<br />
als Straßenflächen sowie Straßenbegleitgrün in den Geltungsbereich einbezogen<br />
(Hammer Landstraße und Anschluss Bergenring zu Teil 1 des Bebauungsplans;<br />
weiterer Bergenring, Schleswiger Ring und Teile des Danziger Rings zu Teil 2 des Bebauungsplans).<br />
Hier werden überwiegend die bestehenden Festsetzungen übernommen<br />
bzw. in Teilbereichen aufgrund des tatsächlichen Ausbauzustands erstmals oder<br />
neu überplant. Teilweise sind entlang der Straßen auch Randbereiche der anliegenden<br />
Baugebiete einbezogen, die bereits nach den Ursprungsplänen Vorgaben zum Lärmschutz<br />
enthalten. Innerhalb dieser Flächen und der Straßenflächen selbst werden insgesamt<br />
ergänzende Vorgaben zum aktiven Schallschutz getroffen. Dazu wird auf<br />
Kapitel 5.3 Immissionsschutz verwiesen.<br />
Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone und die geplanten Lärmschutzeinrichtungen<br />
an der L 670 werden der Straßenbauverwaltung zur Ab- und Zustimmung<br />
vorgelegt. Für die sonstigen mit der Straßenbauverwaltung zu regelnden Maßnahmen,<br />
wie z.B. die Errichtung der Lärmschutzwände etc. wird eine öffentlich-rechtliche<br />
Vereinbarung zwischen der Stadt <strong>Soest</strong> und dem Landesbetrieb Straßenbau<br />
NRW abgeschlossen.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 28<br />
Als Grundlage für die Beurteilung der verkehrlichen Auswirkungen der Planung im<br />
weiterführenden Straßennetz sowie auch des Verkehrslärms sind gutachterliche Untersuchungen<br />
eingeholt worden. Dabei handelt es sich um ein Logistikgutachten 5 und<br />
ein Verkehrsgutachten 6 . Bei den Untersuchungen wurde der Netzschluss der äußeren<br />
Ringstraßen (Danziger Ring neu) berücksichtigt. Dieser ist inzwischen nahezu fertiggestellt,<br />
die Verkehrsfreigabe ist für Sommer 20<strong>13</strong> nun sehr kurzfristig zu erwarten.<br />
Das Logistikgutachten prognostiziert in den oben dargelegten Entwicklungsszenarien<br />
die Ansiedlung von Logistiknutzungen im Plangebiet. Dabei wird davon ausgegangen,<br />
dass solche Nutzungen aufgrund des Flächenbedarfs, des Lärmemissionspotenzials<br />
und des erforderlichen Bezugs zu den für ein Hochregallager vorgesehenen Flächen<br />
nur auf den zentralen Flächen (Teilflächen TF 1 - TF 4 und TF 6) untergebracht werden<br />
kann. Für das Entwicklungsszenario 1 wurde dabei von einem beliebigen Logistikbetrieb<br />
ausgegangen. Für das Entwicklungsszenario 2a wurde der genehmigte Umfang<br />
des 1. Bauabschnitts der Firma Kuchenmeister zu Grunde gelegt. Für das Entwicklungsszenario<br />
2b wurde eine innerhalb der für ein Hochregallager vorbereiteten<br />
Flächen mögliche Vervierfachung der Kapazität des Hochregallagers aus Entwicklungsszenario<br />
2a berücksichtigt.<br />
Bei der Betrachtung der Endausbaustufe für einen Fremddienstleister (beliebiger Logistikbetrieb)<br />
ergeben sich danach bei der Gesamtberechnung Hochregallager 174 Fahrten<br />
pro Tag (Entwicklungsszenario 1). Für den 1. Bauabschnitt der Firma Kuchenmeister<br />
ergibt sich ein als realistisch einzuschätzender Wert von <strong>13</strong>7 Lkw-Fahrten pro<br />
Tag (Entwicklungsszenario 2a) und für die Endauslastung eine Anzahl von 481 Lkw-<br />
Fahrten pro Tag (Entwicklungsszenario 2b). Das Verkehrsaufkommen für das Entwicklungsszenario<br />
2a ist mittels Eintrag einer Baulast aufgrund des städtebaulichen<br />
Vertrags zwischen der Stadt und der Firma Kuchenmeister bereits zum Planstand von<br />
2010 verbindlich begrenzt worden.<br />
Die jeweils verwendeten Eingangsdaten sind aus Sicht der Stadt nachvollziehbar und<br />
erlauben eine Beurteilung „auf der sicheren Seite“. Im Ergebnis wird somit festgestellt,<br />
dass das Entwicklungsszenario 2b gegenüber dem Entwicklungsszenario 1 zu<br />
einem deutlich höheren zu erwartenden Verkehrsaufkommen aus einer möglichen<br />
Logistiknutzung führen würde. Im Sinne eines weiteren konservativen Ansatzes „auf<br />
der sicheren Seite“ wurde der Verkehrsuntersuchung das zu erwartende Verkehrsaufkommen<br />
für das Entwicklungsszenario 2b von aufgerundet 500 Lkw-Fahrten pro Tag<br />
für eine Logistiknutzung zu Grunde gelegt.<br />
Zu den Details der Logistikuntersuchung wird ergänzend auf diese selbst verwiesen.<br />
Im Verkehrsgutachten ist eine sehr großräumige Betrachtung des gesamten <strong>Soest</strong>er<br />
Straßennetzes erfolgt. Dabei wurden verschiedene Datengrundlagen und Verkehrsprognosen<br />
diskutiert und ausgewertet. Auch wurden die Straßenverkehrszählung von<br />
2010 sowie eigene Zählungen des Gutachters aus dem Jahr 2012 ergänzend herangezogen.<br />
Als Prognosehorizont wurde das Jahr 2<strong>02</strong>5 gewählt. Dazu erläutert der Verkehrsgutachter:<br />
5<br />
6<br />
Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 43 / 3. Änderung der Stadt <strong>Soest</strong>: Gutachterliche Stellungnahme zum Thema<br />
Logistik im Plangebiet, agiplan GmbH, Mülheim an der Ruhr, Januar 20<strong>13</strong><br />
Verkehrliche Untersuchung zum Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 43 in <strong>Soest</strong>, Ingenieurgesellschaft Stolz mbH,<br />
Neuss, Februar 20<strong>13</strong>
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 29<br />
„Bei der Prognose der zu erwartenden Verkehrsbelastungen wurde der Prognosezeithorizont<br />
2<strong>02</strong>5 gewählt, der derzeit bundesweit für verkehrliche Untersuchungen berücksichtigt<br />
wird. Für diesen Zeithorizont wurden Annahmen zum Mobilitätsverhalten<br />
getroffen, die unter den voraussichtlichen demografischen, wirtschaftlichen und verkehrlichen<br />
Rahmenbedingungen eintreffen werden. Die vorliegenden Informationen<br />
sind zum einen nach wie vor als aktuell anzusehen bzw. wurden durch Extrapolation<br />
auf den Prognosehorizont angepasst.“<br />
Die Stadt erachtet diese Vorgehensweise als sinnvoll und folgerichtig und schließt<br />
sich der Bewertung des Gutachters hinsichtlich der Eingangsdaten und des Prognosehorizonts<br />
an. Erkenntnisse, die eine andere Herangehensweise nahe legen oder erforderlich<br />
machen würden liegen der Stadt nicht vor. In die Verkehrsuntersuchung<br />
wurden darüber hinaus weitere geplanten Maßnahmen im Stadtgebet einbezogen,<br />
deren Realisierung im Prognosezeitraum aus heutiger Sicht zu erwarten ist und die<br />
Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen im Stadtgebiet haben können.<br />
In Bezug auf das im vorliegenden Plangebiet ausgelöste Verkehrsaufkommen diskutiert<br />
der Verkehrsgutachter ebenfalls die unterschiedlichen Entwicklungsszenarien 1,<br />
2a und 2b für das Gewerbegebiet:<br />
Für das Entwicklungsszenario 1 setzt das Verkehrsgutachten für die gesamten Gewerbegebietsflächen<br />
einschlägig anerkannte allgemeine Annahmen für das zu erwartende<br />
Verkehrsaufkommen eines Gewerbegebiets in Bezug auf Mitarbeiterverkehr und<br />
Lieferverkehr zu Grunde. Er errechnet ein Verkehrsaufkommen von rd. 1.230 Kfz/24h<br />
einschließlich 240 Lkw-Fahrten/Tag.<br />
Für das Entwicklungsszenario 2a basiert die Berechnung auf dem o.g. zu erwartenden<br />
Aufkommen für die Logistiknutzzungen im Rahmen des 1. Bauabschnitts der Firma<br />
Kuchenmeister (<strong>13</strong>7 Lkw-Fahrten/Tag) zuzüglich des sich für diesen Bauabschnitt<br />
aufgrund der zu erwartenden Arbeitsplätze ergebenden Mitarbeiterverkehrs (94 Pkw-<br />
Fahrten/Tag).<br />
Entsprechend der Ergebnisse des Logistikgutachtens wird für das Entwicklungsszenario<br />
2b für das im Endausbau aus den Logistiknutzungen zu erwartende Verkehrsaufkommen<br />
(aufgerundet 500 Lkw-Fahrten/Tag) zuzüglich des sich im Endausbau der<br />
Firma Kuchenmeister aufgrund der zu erwartenden Arbeitsplätze ergebenden Mitarbeiterverkehrs<br />
(986 Pkw-Fahrten/Tag) zuzüglich der wiederum aufgrund einschlägig<br />
anerkannter allgemeiner Annahmen für die verbleibenden Flächen des Gesamtgewerbegebiets<br />
prognostizierten Verkehrsaufkommens in die Berechnung einbezogen. Es<br />
ergeben sich insgesamt rd. 1.850 Kfz-Fahrten je Tag einschließlich 570 Lkw-Fahrten.<br />
Auch diese Betrachtung zeigt, dass das Entwicklungsszenario 2b das höchste Verkehrsaufkommen<br />
sowohl insgesamt, als auch im Lkw-Anteil mit sich bringen würde.<br />
Wiederum im Sinne einer konservativen Betrachtung „auf der sicheren Seite“ werden<br />
daher die prognostizierten Werte zum Entwicklungsszenario 2b der weitern Begutachtung<br />
zu Grunde gelegt.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 30<br />
Auf dieser Grundlage wurden sodann die folgenden drei Prognosefälle überprüft:<br />
- Prognose-Null-Fall: Allgemeine Verkehrsentwicklung bis 2<strong>02</strong>5 unter Berücksichtigung<br />
der o.g. weiteren geplanten Maßnahmen im Stadtgebiet ohne Berücksichtigung<br />
einer Gewerbeentwicklung im Plangebiet der 3. Änderung und Ergänzung<br />
des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43.<br />
- Prognose-Plan-Fall 2<strong>02</strong>5 zu Entwicklungsszenario 2a: Allgemeine Verkehrsentwicklung<br />
bis 2<strong>02</strong>5 unter Berücksichtigung der o.g. weiteren geplanten Maßnahmen<br />
im Stadtgebiet sowie unter Berücksichtigung des 1. Bauabschnitts der Firma<br />
Kuchenmeister.<br />
- Prognose-Plan-Fall 2<strong>02</strong>5 zu Entwicklungsszenario 2b: Allgemeine Verkehrsentwicklung<br />
bis 2<strong>02</strong>5 unter Berücksichtigung der o.g. weiteren geplanten Maßnahmen<br />
im Stadtgebiet sowie unter Berücksichtigung der Umsetzung des gesamten<br />
Gewerbegebiets einschließlich des oben beschriebenen, angenommenen Endausbaus<br />
Firma Kuchenmeister.<br />
Im Vergleich zwischen dem Prognose-Null-Fall und dem Prognose-Plan-Fall 2<strong>02</strong>5 zu<br />
Entwicklungsszenario 2a zeigt sich eine eher geringe Erhöhung der Verkehrsbelastung<br />
um rd. 1,4 % bis rd. 3,4 % auf der Hammer Landstraße, dem Bergenring, dem<br />
Schleswiger Ring, dem Danziger Ring West und dem Danziger Ring neu. Auf der<br />
Oestinghauser Straße Nord sowie dem Londonring sind noch geringere Erhöhungen<br />
von unter 1 % festgestellt worden.<br />
Der Vergleich zwischen dem Prognose-Null-Fall und dem Prognose-Plan-Fall 2<strong>02</strong>5 zu<br />
Entwicklungsszenario 2b ergibt auf der Hammer Landstraße eine starke Erhöhung der<br />
Verkehrsbelastung um rd. 27,7 % und auf dem Bergenring, dem Schleswiger Ring,<br />
dem Danziger Ring West und dem Danziger Ring neu ebenfalls deutliche Erhöhungen<br />
zwischen rd. 7,5 % und rd. 10,4 %. Auf folgenden Straßen wurden keine bzw. eher<br />
geringe Erhöhungen der Verkehrsbelastung um bis zu höchstens 5,2 % festgestellt:<br />
Oestinghauser Straße Nord, Oestinghauser Straße Süd, Walburger-Osthofen-Wall-<br />
Straße, Immermannwall, Schwarzer Weg, Sassendorfer Weg, Naugardenring, Londonring,<br />
Hammer Weg.<br />
Im Ergebnis erachtet die Stadt die Prüfung von Lärmschutzmaßnahmen entlang der<br />
Hammer Landstraße, des Bergenrings, des Schleswiger Rings, des Danziger Rings<br />
West und des Danziger Rings neu für sinnvoll und folgerichtig, um die prognostizierten<br />
Zusatzbelastungen im Straßennetz aufgrund der geplanten Reaktivierung des Gewerbestandorts<br />
der ehemaligen Zuckerfabrik in lärmtechnischer Hinsicht zu neutralisieren.<br />
Auf den übrigen genannten Straßen werden die Zusatzverkehre als so gering<br />
angesehen, dass das Erfordernis weiterer Maßnahmen hier nicht gesehen wird.<br />
Weiterhin wurde die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Straßen in Bezug auf die<br />
Umsetzung des Bebauungsplans überprüft. Hierzu kommt der Gutachter zusammenfassend<br />
zu folgenden Ergebnissen:<br />
„Bei Realisierung der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 43, 3. Änderung,<br />
zulässigen Nutzungen in Form einer Dauerbackwarenfabrik mit Hochregallager und<br />
weiteren gewerblichen Nutzungen wird ein Verkehrsaufkommen verursacht, das im
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 31<br />
Ziel- und Quellverkehr in der Summe rd. 1.850 Kfz/24h umfasst [entspricht Entwicklungsszenario<br />
2b]. Für den Fall, dass anstelle der Dauerbackwarenfabrik alternative<br />
Nutzungen realisiert werden, ist mit einem deutlich geringeren Verkehrsaufkommen<br />
zu rechnen [entspricht Entwicklungsszenario 1], so dass bei den Leistungsfähigkeitsbetrachtungen<br />
die Situation zum Zeitpunkt des Endausbaus der Dauerbackwarenfabrik<br />
berücksichtigt wurde. Das Verkehrsaufkommen, das bei Realisierung eines 1.<br />
Bauabschnittes zu erwarten ist, ist so gering, dass es aus verkehrlicher Sicht vernachlässigt<br />
werden kann [entspricht Entwicklungsszenario 2a].<br />
Die Erschließung des Bebauungsplangebietes soll über eine [bestehende] Stichstraße<br />
erfolgen, die rd. 500m nordwestlich des Knotenpunkts Hammer Landstraße/Bergenring/Londonring<br />
an die Hammer Landstraße angebunden ist.<br />
Aufgrund der räumlichen Verteilung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens muss<br />
damit gerechnet werden, dass der weit überwiegende Teil über die Hammer Straße in<br />
südlicher Richtung verläuft und sich die Belastungen des Prognose-Null-Falls von<br />
5.850 Kfz/24h um knapp 28% auf 7.470 Kfz/24h erhöhen werden.<br />
Im weiteren Verlauf ist damit zu rechnen, dass sich am Knotenpunkt der Hammer<br />
Landstraße mit dem Bergenring und dem Londonring eine Verteilung auf die westliche<br />
Ringstraße mit rd. 40% und auf die nördliche Ringstraße mit etwa 60% einstellt.<br />
Dieses führt dazu, dass sich im Bereich der nördlichen und der östlichen Ringstraße<br />
Belastungszuwächse in der Größenordnung zwischen 7% und 10% einstellen. Bei der<br />
Verteilung der Lkw-Fahrten ist davon auszugehen, dass aufgrund der überörtlichen<br />
Ziele überwiegend die nördliche und die östliche Ringstraße genutzt werden. Dadurch<br />
erhöhen sich hier die Lkw-Anteile um durchweg 3% bis 4%.<br />
Das bei Realisierung des umfangreichsten Planfalls zu erwartende Verkehrsaufkommen<br />
[entspricht Entwicklungsszenario 2b] ist sowohl über die Anbindung des Gewerbegebiets<br />
an die Hammer Landstraße als auch über den Knotenpunkt Hammer Landstraße/Londonring/Bergenring<br />
ohne bauliche Veränderungen abwickelbar. Die Qualität<br />
des zu erwartenden Verkehrsablaufs ist mit „gut“ bzw. „zufriedenstellend“ zu bewerten.“<br />
Das Verkehrsnetz bleibt bei der zu erwartenden Verkehrsabwicklung somit insgesamt<br />
leistungsfähig. Am Knotenpunkt Hammer Landstraße/Londonring/Bergenring ist lediglich<br />
zu prüfen, ob die heute geschalteten Freigabezeiten an die zu erwartenden Belastungen<br />
angeglichen werden müssen. Diese Prüfung hat außerhalb des Bauleitplanverfahrens<br />
zu erfolgen. Auf die Verkehrsuntersuchung selbst wird ergänzend verwiesen.<br />
b) Ruhender Verkehr<br />
Öffentliche Parkplätze können soweit erforderlich im Straßenraum ausgewiesen werden<br />
bzw. bestehen bereits. Der private Stellplatzbedarf ist auf den jeweiligen Grundstücken<br />
zu decken.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 32<br />
c) Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)<br />
Der zu reaktivierende Gewerbestandort ist gut an den ÖPNV angeschlossen. Der<br />
Bahnhof <strong>Soest</strong> liegt in nur rd. 700 m Luftlinie südöstlich. Vom Bahnhof verläuft die<br />
Linie 528 (<strong>Soest</strong>-Berwicke-Dinker) über die Hammer Landstraße. Die nächstgelegene<br />
Haltestelle „Zuckerfabrik“ liegt direkt im Zufahrtsbereich des Plangebiets.<br />
d) Güterverkehr/Schienenanbindung<br />
Im südöstlichen Bereich des Plangebiets (Teil 1) bestand eine Gleisanbindung der<br />
ehemaligen Zuckerfabrik. Die Gleise selbst wurden vor einigen Jahren abgebaut. Das<br />
Schotterbett sowie eine Brücke über die Hammer Landstraße, die außerhalb des Plangebiets<br />
liegt und den Anschluss an die öffentlichen Bahntrassen erlaubt, sind noch<br />
vorhanden. Die Brücke soll dauerhaft bestehen bleiben. Der Anschluss des Gewerbegebiets<br />
an die Bahntrasse kann somit reaktiviert werden.<br />
5.3 Immissionsschutz<br />
a) Schallschutz<br />
Bei der vorliegenden Planung besitzen die Belange des Schallimmissionsschutzes<br />
wegen der Nachbarschaft des zu reaktivierenden Gewerbestandorts zu Wohnsiedlungsbereichen<br />
eine zentrale Bedeutung. Bei der Beurteilung und Abwägung der Planinhalte<br />
sowie der künftig zulässigen Nutzungen bzw. Betriebe und <strong>Anlage</strong>n ist auch<br />
die Vorprägung dieses Siedlungsraums zu berücksichtigen. Mehr als 100 Jahre wurde<br />
der gesamte <strong>Soest</strong>er Norden durch die Zuckerfabrik geprägt. Mit Blick auf die inzwischen<br />
seit rd. 15 Jahren nur noch untergeordnet stattfindenden Gewerbenutzungen<br />
im Bereich der ehemaligen Zuckerfabrik hält die Stadt es bei der planungsrechtlichen<br />
Reaktivierung des Standorts für sinnvoll und angemessen, nicht nur die gewerbliche<br />
Lärmentwicklung im Bereich des Gewerbegebiets selbst in den Blick zu<br />
nehmen, sondern auch die dadurch ausgelösten Mehrverkehre im weiterführenden<br />
Straßennetz näher zu betrachten. Zusätzliche Lärmbelastungen aufgrund dieses Mehrverkehrs<br />
sollen daher abgeschirmt werden, indem die überwiegend schon vorhandenen<br />
Lärmschutzanlagen entlang der relevanten Abschnitte der nördlichen äußeren<br />
Ringstraßen ergänzt werden.<br />
Zu der Planung ist daher eine schalltechnische Untersuchung eingeholt worden, die<br />
einerseits eine Kontingentierung für die schalltechnische Gliederung des gesamten<br />
Gewerbegebiets beinhaltet und auf Basis der oben dargelegten Untersuchungen zur<br />
Verkehrsentwicklung andererseits die erforderlichen Maßnahmen zur Neutralisierung<br />
des gegenüber einer allgemeinen Verkehrsentwicklung zusätzlich zu erwartenden Verkehrslärms<br />
ermittelt 7 . Die Ergebnisse und Folgerungen werden im Folgenden erläutert:<br />
7<br />
Immissionsschutzgutachten - Schalltechnische Untersuchung zur 3. Änderung und Ergänzung des<br />
Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 der Stadt <strong>Soest</strong>, Uppenkamp und Partner, Ahaus, Februar 20<strong>13</strong>
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 33<br />
<br />
Gewerbelärm<br />
Die Gewerbegebietsflächen liegen im Siedlungszusammenhang. Innerhalb des Gebiets<br />
sind auch nach Aufgabe der Zuckerproduktion an dem Standort heute noch gewisse<br />
gewerbliche Nutzungen sowie auch einzelne Wohnnutzungen vorhanden. Der größte<br />
Teil der Flächen wurde durch die Zuckerfabrik <strong>Soest</strong> in der Vergangenheit industriell<br />
genutzt. Sie sind im Nordosten bisher als Industriegebiet nur für die Zuckerfabrik und<br />
im Norden als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt, im Übrigen stellen Sie sich<br />
i.W. als unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB sowie am Westrand zu einem<br />
kleinen Teil als Außenbereich nach § 35 BauGB dar. Diese Situation stellt die Ausgangsbasis<br />
bei der Schall-Kontingentierung mittels Lärmemissionskontingenten (LEK)<br />
für Weiter- und Folgenutzungen am Gesamtstandort dar. Relevante gewerblich-industrielle<br />
Vorbelastungen sind nach den Erkenntnissen des Schallgutachters im Umfeld<br />
nicht vorhanden.<br />
Die maßgeblichen Immissionsorte im Umfeld wurden seitens des Schallgutachters<br />
identifiziert. Es handelt sich in Bezug auf den Gewerbelärm um sieben Immissionsorte<br />
am Endlosen Weg und vier an der Schendeler Straße. Die Immissionsorte sind überwiegend<br />
entweder als allgemeine Wohngebet festgesetzt, oder aufgrund ihrer Nutzugsstruktur<br />
als solche zu bewerten. Lediglich bei zwei Immissionsorten an der<br />
Schendeler Straße handelt es sich um Wohngebäude im Außenbereich. Für solche<br />
Wohnnutzungen wird in der Regel ein Schutzanspruch analog zu Mischgebieten angesetzt.<br />
Dies wird auch hier aufgrund der im Außenbereich gegebenen Vorprägungen<br />
durch landwirtschaftliche Nutzungen, Rangier- und Lagernutzungen im Abzweig der<br />
Bahntrassen sowie aufgrund der unmittelbar gegenüber liegenden, teils noch im Bestand<br />
vorhandenen Vorbelastung durch die Nutzungen der Zuckerfabrik für vertretbar<br />
und angemessen erachtet. Zur genauen Lage der Immissionsorte wird auf das Schallgutachten<br />
selbst verwiesen. Zur umfassenden Information sind diese auch in der<br />
Plankarte eingetragen.<br />
Die möglichen Lärmemissionskontingente sind anhand des oben dargelegten städtebaulichen<br />
Konzepts auf acht Teilflächen im Gewerbegebiet verteilt worden. Dabei<br />
wurden die in Kapitel 5.1 dargelegten städtebaulichen Überlegungen zu den Teilflächen<br />
berücksichtigt. Die dementsprechend dann im Plan festgesetzten Lärmemissionskontingente<br />
gewährleisten, dass im Rahmen der Umsetzung die jeweiligen Immissionsrichtwerte<br />
nach TA Lärm bzw. Orientierungswerte anhand der DIN 18005 in<br />
Bezug auf den Gewerbelärm an allen Immissionsorten im Einwirkungsbereich eingehalten<br />
werden.<br />
In die Festsetzung sind zur Klarstellung und Vereinfachung anhand der DIN 45691<br />
Regelungen zu einer „Kappungsgrenze“ einbezogen worden. Dazu wird ergänzend auf<br />
das Schallgutachten selbst sowie Kapitel 5.1 dieser Begründung verwiesen.<br />
Durch die Regelungen und Planinhalte zur schalltechnischen Gebietsgliederung wird<br />
aus Sicht der Stadt den Immissionsschutzbelangen der benachbarten Wohnsiedlungsbereiche<br />
hinsichtlich des Gewerbelärms unter Abwägung der öffentlichen und privaten<br />
Belange gegen- und untereinander hier angemessen Rechnung getragen.<br />
Gleichzeitig verbleiben angemessene Entwicklungsspielräume für die gewerbliche<br />
Wirtschaft. Diese erlauben im Rahmen der Angebotsplanung zum einen eine in Richtung<br />
der Wohnnutzungen abgestufte, allgemeine Gewerbeentwicklung durch die Ansiedlung<br />
verschiedener Betriebe.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 34<br />
Je nach Branche, Betriebsabläufen und Arten der <strong>Anlage</strong>n sind im Einzelfall ggf.<br />
bauliche und/oder organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung der Lärmemissionskontingente<br />
zu treffen (Entwicklungsszenario 1). Gleiches gilt für den bereits genehmigten<br />
1. Bauabschnitt der Firma Kuchenmeister sowie einen möglichen Vollausbau<br />
mit überwiegender Nutzung des Gesamtstandorts durch die Firma Kuchenmeister<br />
(Entwicklungsszenario 2a und 2b). Auch die Entwicklungsszenarien 2a und 2b sind im<br />
Rahmen der Gebietsgliederung realistischer Weise umsetzbar, ggf. sind organisatorische<br />
und/oder bauliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen.<br />
<br />
Verkehrslärm<br />
Als Grundlage für die Untersuchung des Verkehrslärms wurde ein Logistikgutachten<br />
und ein Verkehrsgutachten eingeholt. Die Ergebnisse werden im vorangehenden Kapitel<br />
5.2 Verkehr dargelegt und diskutiert. Es wird der Schluss gezogen, dass eine Prüfung<br />
von Lärmschutzmaßnahmen entlang der Hammer Landstraße, des Bergenrings,<br />
des Schleswiger Rings, des Danziger Rings West und des Danziger Rings neu für<br />
sinnvoll, folgerichtig und ausreichend erachtet wird. Untersucht wird jeweils die aus<br />
dem Verkehrsaufkommen der im Verkehrsgutachten betrachteten drei Planfälle resultierende<br />
Verkehrslärmbelastung an <strong>19</strong> vom Gutachter identifizierten maßgeblichen<br />
Immissionsorten entlang der o.g. Straßen. Bei 16 dieser Immissionsorte ist aufgrund<br />
des jeweils geltenden Bebauungsplans bzw. der sich aus der Örtlichkeit ergebenden<br />
Nutzugsstruktur von Schutzansprüchen für allgemeine Wohngebiete auszugehen, die<br />
übrigen drei Immissionsorte sind entsprechend als Mischgebiet zu bewerten.<br />
Für den Tagzeitraum ist im Prognose-Null-Fall in Bezug auf die o.g. Immissionsorte<br />
Folgendes festzustellen: Die Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) werden<br />
an neun Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet eingehalten bzw. unterschritten.<br />
An allen weiteren Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet<br />
wird zumindest der Grenzwert der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) von<br />
64 dB(A) für Mischgebiete noch eingehalten bzw. unterschritten. Daraus ist zu<br />
schließen, dass ohne die geplante Gewerbeentwicklung bis 2<strong>02</strong>5 bereits an einigen<br />
Immissionsorten von einer belästigenden, nicht jedoch gesundheitsgefährdenden Verkehrslärmbelastung<br />
in der Tagzeit auszugehen ist. Auch eine Freiraumnutzung ist<br />
somit ohne zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen (teilweise noch) gesunder<br />
Wohnverhältnisse an allen Immissionsorten möglich.<br />
Für den Nachtzeitraum ergibt sich im Prognose-Null-Fall in Bezug auf die o.g. Immissionsorte<br />
folgendes Bild: Die Orientierungswerte der DIN 18005 von 45 dB(A) werden<br />
an fünf Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet eingehalten bzw. unterschritten.<br />
Mit Ausnahme von drei Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet und drei<br />
Immissionsorten im Mischgebiet wird an allen weiteren Immissionsorten im allgemeinen<br />
Wohngebiet und im Mischgebiet zumindest der Grenzwert der 16. BImSchV<br />
(Verkehrslärmschutzverordnung) von 54 dB(A) für Mischgebiete noch eingehalten<br />
bzw. unterschritten. Die weiteren Überschreitungen liegen bei bis zu 55-57 dB(A).<br />
Daraus ist zu schließen, dass ohne die geplante Gewerbeentwicklung bis 2<strong>02</strong>5 bereits<br />
an den meisten Immissionsorten mit einer deutlich Verkehrslärmbelastung in der<br />
Nachtzeit zu rechnen ist, die an sechs Immissionsorten bis auf 3-5 dB(A) unterhalb<br />
dem in der Rechtsprechung regelmäßig als Schwelle der Gesundheitsgefahr betrachteten<br />
Nachtwert von 60 dB(A) liegt.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 35<br />
Durch das im Prognose-Planfall 2<strong>02</strong>5 zu Entwicklungsszenario 2a aufgrund des<br />
1. Bauabschnitts der Firma Kuchenmeister zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen<br />
erhöht sich die Verkehrslärmbelastung nach der Prognose an allen o.g. Immissionsorten<br />
sowohl in der Tagzeit, als auch in der Nachtzeit jeweils nur um unter<br />
1 dB(A). Diese Erhöhung wird nicht als relevant erachtet, das Erfordernis ergänzender<br />
Lärmschutzmaßahmen wird dafür nicht gesehen.<br />
Im Prognose-Planfall 2<strong>02</strong>5 zu Entwicklungsszenario 2b unter Berücksichtigung der<br />
vollständigen Umsetzung des Gewerbegebiets erhöht sich die Verkehrslärmbelastung<br />
nach der Prognose an allen o.g. Immissionsorten sowohl in der Tagzeit als auch in der<br />
Nachtzeit um höchstens rd. 2,5 dB(A). Hierzu ist festzuhalten, dass eine Pegelerhöhung<br />
vom Menschen in der Regel erst ab eine Zunahme um 3 dB(A) wahrgenommen<br />
wird. Unabhängig davon ist es Zielsetzung der Stadt, den betroffenen Siedlungsraum<br />
im Rahmen der vorliegenden Planung möglichst wenig zusätzlich zu belasten.<br />
Daher sind Lärmschutzmaßnahmen ermittelt worden, die die Verkehrslärmbelastung<br />
des Entwicklungsszenarios 2b an den umgebenden Immissionsorten schalltechnisch<br />
neutralisieren.<br />
Die erforderlichen aktiven Schallschutzmaßnahmen sind im Schallgutachten definiert.<br />
Es handelt sich um Lärmschutzwände, die vorhandene Lärmschutzanlagen ergänzen<br />
bzw. die neu errichtet werden sollen. Die <strong>Anlage</strong>n liegen jeweils bei etwa 3 m bis 5 m<br />
über Straßenniveau und werden entlang der äußeren Ringstraßen für städtebauliche<br />
vertretbar erachtet. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen verbleiben an zwei Immissionsorten,<br />
die jeweils im Einmündungsbereich von Querstraßen in die Ringstraßen<br />
liegen, geringe Pegelerhöhungen von 1 dB(A) gegenüber dem Prognose-Nullfall (Endloser<br />
Weg 1f und Katroper Weg 15). Um auch für diese das Planungsziel der möglichst<br />
weitgehenden Neutralisierung des zusätzlichen Verkehrslärms zu erreichen,<br />
werden die betroffenen Grundstücke in den Geltungsbereich einbezogen und es werden<br />
entsprechende passive bzw. bauliche Schutzmaßnahmen festgesetzt.<br />
Die vorgesehenen aktiven Schallschutzmaßnahmen liegen insgesamt auf öffentlichen<br />
Flächen und werden im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt. Sie werden durch<br />
die Stadt errichtet, sobald der Grad der Umsetzung des geplanten Gewerbegebiets<br />
spürbar über den 1. Bauabschnitt der Firma Kuchenmeister hinausgeht. Als Indikator<br />
hierfür wird das Erfordernis von Ausbaumaßnahmen an den inneren Erschließungsstraßen<br />
der Gewerbegebietsflächen gesehen. Sobald dieses Erfordernis aufgrund von<br />
gewerblichen Ansiedlungsvorhaben entsteht, wird die Stadt die Maßnahmen durchführen.<br />
Auch die o.g. passiven Schallschutzmaßnahmen werden von der Stadt übernommen.<br />
Dies wird in einem sogenannten „Vertrag zugunsten Dritter“ verbindlich abgesichert.<br />
Die Kosten sowohl der aktiven, als auch der passiven (baulichen) Schallschutzmaßnahmen<br />
werden von der Stadt getragen. In Bezug auf die passiven Schallschutzmaßnahmen<br />
soll den betroffenen Grundstückseigentümern damit ein unmittelbarer<br />
Kostenerstattungsanspruch eingeräumt werden.<br />
Insgesamt bewirken die festgesetzten Maßnahmen, dass unzumutbare Beeinträchtigungen<br />
nicht zu erwarten sind und insbesondere die absolute Zumutbarkeitsschwellen<br />
von 70 dB tags und 60 dB nachts in allen Fällen deutlich unterschritten<br />
werden.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 36<br />
Festgehalten wird, dass die im Bebauungsplan zum Stand des Satzungsbeschlusses<br />
von 2010 enthaltene Festsetzung der aufschiebenden Bedingung des fertiggestellten<br />
Lückenschlusses der Ringstraße zwischen Danziger Ring und Naugardenring und aller<br />
festgesetzten Lärmschutzanlagen vor einer vollständigen Umsetzung des Gewerbegebiets<br />
nun nicht mehr als erforderlich angesehen wird. Dies liegt darin begründet,<br />
dass zum einen die Fertigstellung und Verkehrsfreigabe des o.g. Lückenschlusses<br />
kurzfristig, bis Mitte 20<strong>13</strong> zu erwarten ist. Zum anderen ist es damit begründet, dass<br />
durch die Planung keine wesentliche Änderung an den betroffenen überplanten<br />
Straßen vorbereitet wird und die Pegelerhöhungen auch im Prognose-Planfall 2<strong>02</strong>5 zu<br />
Entwicklungsszenario 2b an den maßgeblichen Immissionsorten auch ohne Berücksichtigung<br />
von Lärmschutzmaßnahmen gegenüber dem Prognose-Nullfall zu Pegelerhöhungen<br />
führt, die durchgängig und großenteils deutlich unterhalb des insofern<br />
kritischen Werts von 3 dB(A) im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung (16.<br />
BImSchV) liegen. Eine unzumutbare Erhöhung der Verkehrs- und Lärmbelastungen ist<br />
in der Gesamtschau weder mit dem 1. Bauabschnitt (Entwicklungsszenario 2a), noch<br />
mit einem „Vollausbau“ (Entwicklungsszenario 2b) gegeben, so dass auch in einer<br />
Übergangsphase bis zur Erstellung der Schallschutzmaßnahmen keine weitergehende<br />
Reglementierung der planbedingten Lkw-Verkehre erforderlich ist. Daher wird auf die<br />
bedingte Festsetzung insgesamt verzichtet.<br />
Die Stadt erachtet die Lärmschutzbelange im vorliegenden Fall mit den getroffenen<br />
Regelungen als ausreichend berücksichtigt, die Belange der betroffenen Nachbarschaft<br />
werden umfassend beachtet.<br />
Eine Relevanz der Vorbelastungen durch den Schienenverkehrslärm wurde vom Gutachter<br />
verneint. Er begründet dies allgemein damit, dass Lärmarten nach DIN 18005<br />
grundsätzlich getrennt voneinander betrachtet werden - unter anderem, da das subjektive<br />
Empfinden verschiedener Lärmarten hinsichtlich der Störwirkung unterschiedlich<br />
ist. In Bezug auf die vorliegende Situation kommt er im Übrigen - selbst bei einer<br />
aus schalltechnischer Sicht nicht sachgemäßen Addition der Beurteilungspegel aus<br />
Gewerbe- und Verkehrslärm ohne Berücksichtigung der Eigenarten der jeweiligen<br />
Lärmarten - zu dem Schluss, dass eine Maßgeblichkeit des Gewerbelärms an der Gesamtlärmsituation<br />
verneint werden kann. Die Stadt schließt sich auch dieser Bewertung<br />
an.<br />
b) Sonstige Immissionen<br />
Die Belastung durch sonstige Immissionen entspricht nach heutigem Kenntnisstand<br />
den üblichen Verhältnissen im Siedlungsbereich. Nähere Erkenntnisse zu erheblichen<br />
(Vor-)Belastungen, z.B. aufgrund von Licht, Staub, Gerüchen, Luftverunreinigungen<br />
etc. liegen nicht vor. Nach bisherigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass ggf.<br />
relevant werdende entsprechende Schutzbelange im jeweiligen Genehmigungsverfahren<br />
ausreichend berücksichtigt werden können.<br />
Unabhängig davon werden folgende konkretisierende Aussagen getroffen:<br />
Eine Relevanz von Lichtimmissionen im Randbereich des Wohngebiets am Endlosen<br />
Weg gegenüber der Gebietszufahrt wird mit Blick auf die gegebene Topografie und<br />
die festgesetzten Lärmschutzwände, die auch das Licht z.B. ausfahrender Lkw abschirmen,<br />
nicht gesehen.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 37<br />
Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan Vorgaben zu einer gedämpften Beleuchtung<br />
in gelben Farbspektren in Bezug auf die Artenschutzbelange. Diese Vorgaben<br />
wirken sich auch mindernd auf eine Gesamtaufhellung des Gebiets und damit auf<br />
mögliche Lichtimmissionen in der Nachbarschaft aus.<br />
Da für das Plangebiet das Vorhaben der Firma Kuchenmeister bekannt ist, ist darüber<br />
hinaus bereits im Verfahren bis 2010 vorsorglich eine Geruchsprognose eingeholt<br />
worden 8 . Die Produktion von Backwaren stellt eine Gewerbenutzung dar, die in aller<br />
Regel mit einem spürbaren Geruchsaufkommen verbunden ist. Ziel der Untersuchung<br />
war es daher, zu klären, ob eine Ansiedlung am vorliegende überplanten Standort<br />
verträglich möglich ist.<br />
Als Ergebnis der Untersuchung wird festgestellt, dass die Emissionen der geplanten<br />
Produktionsstraße für Backwaren eine Immissionssituation hervorrufen können, die<br />
keine Konflikte mit der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) in der Fassung vom<br />
29.<strong>02</strong>.2008 mit einer Ergänzung vom 10.09.2009 hervorrufen. Vorausgesetzt ist<br />
hierbei ein Emissionspotential von bis zu ca. 700 GE/s pro Produktionsstraße, oder es<br />
ist durch ausreichende Ableitbedingungen eine ausreichende Verdünnung zu gewährleisten.<br />
Die Ableithöhen müssen dabei die Kriterien der TA Luft in Bezug auf einen ungestörten<br />
Abtransport in Verbindung mit einem ausreichenden Impuls einhalten.<br />
Weiter heißt es in dem Gutachten, dass ein Potenzial diffuser Immissionen von ca.<br />
700 GE/s pro Produktionslinie (2.100 GE/s in Summe) auf dem geplanten Standort<br />
des Bebauungsplangebiets <strong>Nr</strong>. 43 der Firma Kuchenmeister eine Immissionssituation<br />
hervorruft, die ca. 60 % des Immissionswerts für Wohn- bzw. Gewerbegebiete ausschöpft.<br />
Damit kann davon ausgegangen werden, dass ohne signifikante Vorbelastung die<br />
Vorgaben der Geruchsimmissionsrichtlinie (Gesamtbelastung) eingehalten werden. Die<br />
Berechnungsergebnisse des Gutachtens haben im Sinne einer Machbarkeitsprüfung<br />
einen abschätzenden Charakter, da keine konkreten Immissionsbedingungen vorliegen.<br />
Die Aussagen müssen daher bei Vorliegen einer konkreten Planung aktualisiert<br />
und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft werden. Allerdings kann<br />
nach dem Gutachten davon ausgegangen werden, dass bei geringeren Immissionen<br />
und/oder günstigeren Ableitbedingungen eine Immissionssituation resultiert, die unterhalb<br />
der hier ermittelten Werte liegt.<br />
Die Geruchsprognose belegt, dass ein Bäckereibetrieb auch im Hinblick auf den<br />
Schutz der Nachbarschaft vor Geruchsimmissionen im Plangebiet angesiedelt werden<br />
kann. Die weitere Verwendbarkeit der Ergebnisse wurde vom Gutachter aktuell<br />
nochmals bestätigt 9 . Auf dieser Grundlage wird im Bebauungsplan eine Ausnahmeregelung<br />
zur Festsetzung der Höhe baulicher <strong>Anlage</strong>n aufgenommen, die die speziellen<br />
Höhenanforderungen notwendiger untergeordneter technischer Bauteile berücksichtigt,<br />
wie z.B. von Abluftkaminen.<br />
8<br />
9<br />
Geruchsimmissionsprognose <strong>Nr</strong>. 478609 - Geruchsimmissionen im Zusammenhang mit der<br />
3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 in <strong>Soest</strong>, Uppenkamp und Partner, Ahaus,<br />
Oktober 2009<br />
Geruchsimmissionen im Zusammenhang mit der 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans<br />
<strong>Nr</strong>. 43 der Stadt <strong>Soest</strong>, hier: Auswirkungen auf die aktuelle Planung, Uppenkamp und Partner,<br />
Ahaus, Februar 20<strong>13</strong>
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 38<br />
Der Schutz vor Störfällen im Sinne des BImSchG und der 12. BImSchV-Verordnung<br />
(Störfallschutzverordnung) wird durch grundsätzlichen Ausschluss entsprechender<br />
Betriebe und <strong>Anlage</strong>n gewährleistet. Diesbezüglich wird auf Kapitel 5.1 Art der Nutzung<br />
verwiesen.<br />
Ein Bedarf weiterer gutachterlichen Untersuchungen im Hinblick auf einzelne Immissionsschutzbelange<br />
ist nicht erkennbar. Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne<br />
Umwelteinwirkungen zukünftig von Bedeutung sein können, die im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren<br />
zu überprüfen sind. Zur Zulässigkeit einzelner Betriebe wird<br />
weiterhin darauf hingewiesen, dass im Einzelfall § 15 BauNVO anzuwenden ist, wenn<br />
von den Betrieben Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der<br />
Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar<br />
sind.<br />
5.4 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen<br />
Die Grundflächenzahl orientiert sich an der in § 17 BauNVO vorgegebenen Obergrenze<br />
von 0,8, um den Gewerbebetrieben bei der Ausnutzung der Grundstücke einen<br />
größtmöglichen Spielraum zu geben.<br />
Im eingeschränkten Gewerbegebiet GEb wird das Bauvolumen durch die Festsetzung<br />
von maximal drei Vollgeschossen und einer Geschoßflächenzahl von 2,0 geregelt.<br />
Nach dem städtebaulichen Konzept und den entsprechenden Festsetzungen zur Nutzungsart<br />
sind hier im Rahmen der Umsetzung i.W. kleingewerbliche Nutzungen,<br />
Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe mit kleineren Hallen und Büro-/Verwaltungsgebäuden<br />
in Geschossbauweise zu erwarten. Die Festsetzungen werden auf der kleinteiligeren<br />
Fläche daher als sinnvoll und zielführend angesehen, um die Gewerbenutzungen<br />
baulich in den Siedlungskontext zu integrieren und im Volumen umgebungsverträglich<br />
einzugrenzen.<br />
Die erheblich größeren, zusammenhängenden Flächen des Gewerbegebiets GE sollen<br />
demgegenüber, ebenfalls im umgebungsverträglichen Rahmen, noch flexibler ausgenutzt<br />
werden können. Hier sind nach dem städtebaulichen Konzept und den getroffenen<br />
Festsetzungen insbesondere auch Produktionsbetriebe möglich und zu erwarten.<br />
Daher wird das Bauvolumen hier durch die Festsetzung zulässigen Höhe baulicher<br />
<strong>Anlage</strong>n im Rahmen der Planungsziele begrenzt.<br />
Die Festsetzungen von maximal 111 m über NHN auf den überwiegenden Flächen<br />
erlaubt einen ausreichenden Spielraum bei der gewerblichen Nutzbarkeit und bleibt im<br />
Übrigen mit rd. 14-18 m über dem leicht bewegten Gelände (rd. 93-98 m über NHN)<br />
deutlich hinter den Höhen der umgebenden und zur Erhaltung und Weiterentwicklung<br />
festgesetzten Baumreihen und Baumgruppen entlang der überwiegenden Gebietsränder<br />
zurück. Eine angemessene Einbindung ist damit in Bezug auf das Orts- und<br />
Landschaftsbild und die Nachbarbelange diesbezüglich aus Sicht der Stadt gegeben.<br />
Zur Berücksichtigung erforderlicher untergeordneter technischer Bauteile ist eine Ausnahmeregelung<br />
aufgenommen worden, die eine Überschreitung der o.g. Höhenfestsetzung<br />
durch solche <strong>Anlage</strong>n als Ausnahme ermöglicht.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 39<br />
Damit wird gewährleistet, dass z.B. ggf. erforderliche Abluftkamine im Hinblick auf<br />
mögliche Geruchsimmissionen (z.B. aus Produktionsanlagen der Firma Kuchenmeister)<br />
auf Grundlage der Festsetzungen in ausreichender Höhe errichtet werden können.<br />
Im zentralen Bereich wird demgegenüber auf einer Grundfläche von 1,7 ha ein<br />
weitergehender Spielraum eröffnet. Dadurch soll hier die Errichtung eines Hochregallagers<br />
ermöglicht werden. Hintergrund ist hierfür insbesondere die konkrete Entwicklungsabsicht<br />
der Firma Kuchenmeister. Beabsichtigt ist eine Erweiterung und<br />
möglichst weitgehende Konzentration der örtlich vorhandenen Backwarenproduktion<br />
inklusive der erforderlichen Logistiknutzungen. Um dies umzusetzen, ist aus betrieblicher<br />
Sicht die Errichtung eines Hochregallagers erforderlich. Dieses Vorhaben soll zur<br />
Sicherung und Entwicklung der örtlichen gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der<br />
vorliegenden Planung ermöglicht werden. Daher wird auf der o.g. Fläche eine maximale<br />
Höhe baulicher <strong>Anlage</strong>n von <strong>13</strong>7 m über NHN festgesetzt, dies entspricht einer<br />
Gebäudehöhe von etwa 40-42 m über dem Gelände mit Höhen von rd. 95-97 m über<br />
NHN.<br />
Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Festsetzungen im Rahmen der vorliegenden<br />
Angebotsplanung grundsätzlich auch durch jeden anderen beliebigen Betrieb ausgeschöpft<br />
werden können. Mit einem Logistikgutachten wurden die verkehrlichen<br />
Auswirkungen in den o.g. Entwicklungsszenarien umfassend überprüft. Im Vergleich<br />
der Szenarien ergibt sich der Endausbau unter Berücksichtigung der Firma Kuchenmeister<br />
als Szenario mit der höchsten Verkehrsbelastung. Im Sinne einer Betrachtung<br />
„auf der sicheren Seite“ wurde diese den weiteren Gutachten dann zu Grunde gelegt.<br />
Der Logistikgutachter weist jedoch auch darauf hin, dass es sich bei dem Standort<br />
nicht um einen klassischen bzw. idealtypischen Standort für jede Art von Logistikbetrieb<br />
handelt. Diese siedeln sich nach seinen Erkenntnissen überwiegend in<br />
Ballungsräumen in nicht mehr als 3 km Entfernung zu einer Autobahnauffahrt an. Die<br />
Festsetzung in Bezug auf Höhen eines Hochregallagers ist hier somit realistischer<br />
Weise ausdrücklich auf die Bedürfnisse des örtlichen Unternehmens abgestellt. Eine<br />
solche Vorgehensweise ist zur Sicherung der örtlichen gewerblichen Wirtschaft auch<br />
im Rahmen einer Angebotsplanung möglich und anerkannt.<br />
Ob die Festsetzung vollständig ausgeschöpft wird, wird sich im Rahmen der Umsetzung<br />
der vorliegenden Angebotsplanung zeigen. Die Flächengröße soll einerseits eine<br />
gewisse Flexibilität für die Platzierung eines Hochregallagers eröffnen, andererseits<br />
aber auch den maximal am Standort denkbaren Umfang eines so großen Bauvolumens<br />
eingrenzen. Das Erfordernis für die Festsetzung wird durch den zwischenzeitlich<br />
nach dem Satzungsbeschluss 2010 beantragten und genehmigten<br />
1. Bauabschnitt der Firma Kuchenmeister mit Hochregallager, Kommissionierungsund<br />
Produktionsanlagen belegt.<br />
Die Stadt kommt nach umfassender Prüfung der Höhenfestsetzungen auch in Bezug<br />
auf die Verschattungssituation in der Nachbarschaft sowie die zu erwartenden Auswirkungen<br />
auf die Stadtsilhouette unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange<br />
gegen- und untereinander zu dem Schluss, dass die Festsetzungen im Rahmen<br />
der Planungsziele angemessen und vertretbar sind. Hierzu wird ergänzend auf Kapitel<br />
6.1 verwiesen.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 40<br />
Mit der großzügigen Fassung der überbaubaren Flächen wird das Ziel einer möglichst<br />
flexiblen und effektiven baulichen Ausnutzung der Gewerbeflächen, auch im Sinne<br />
der Bodenschutzbelange, verfolgt.<br />
Die Bauweise in dem Gewerbegebiet wird als abweichende Bauweise gemäß § 22(4)<br />
BauNVO festgesetzt. Es gilt danach die offene Bauweise, jedoch können Gebäude<br />
über 50 m Länge errichtet werden. Die Begrenzung der Gebäudelänge auf 50 m in der<br />
offenen Bauweise würde eine unerwünschte Begrenzung der Gestaltungsmöglichkeiten<br />
und Nutzungsflexibilität der Gewerbebetriebe darstellen.<br />
5.5 Technische Erschließung, Wasserwirtschaft und Leitungstrassen<br />
a) Technische Erschließung/Leitungstrassen<br />
Die Ver- und Entsorgung ist über die vorhandenen Leitungen, die die Zuckerfabrik<br />
angeschlossen haben, bereitzustellen bzw. entsprechend zu ergänzen. Die relevanten<br />
Leitungen liegen in der Trasse der Alten Hammer Landstraße. Diese Trasse wird daher<br />
zur umfassenden Information in der Plankarte entsprechend markiert. Auch außerhalb<br />
dieser Trasse sind weitere Leitungen im Plangebiet vorhanden. Es handelt sich im<br />
südöstlichen Randbereich ein 10-kV-Kabel, ein Signalkabel und <strong>Anlage</strong>n für die allgemeine<br />
und kundenseitige Strom-, Gas- und Wasserversorgung. Diese Leitungen und<br />
<strong>Anlage</strong>n sind zu erhalten oder bei Bedarf durch den Investor auf seine Kosten und in<br />
Abstimmung mit den jeweiligen Versorgungsträgern zu verlegen.<br />
Sonstige Versorgungsanlagen (z.B. Trafo) können auf Grundlage der getroffenen<br />
Festsetzungen objektbezogen innerhalb der vorhandenen gewerblichen Flächen untergebracht<br />
werden. Das Erfordernis weiterer bzw. spezieller Festsetzungen zur technischen<br />
Erschließung ist im Ergebnis nicht erkennbar.<br />
b) Wasserwirtschaft, Abwasserentsorgung<br />
Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasservorranggebiet oder in einem Wasserschutzgebiet.<br />
Die zumindest teilweise Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser<br />
z.B. in der Produktion wird empfohlen. Sicherungsmaßnahmen nach Trinkwasserverordnung/DIN<br />
<strong>19</strong>88 sind dabei zu beachten. Es besteht eine Anzeigepflicht bei den lokalen<br />
Wasserversorgungsunternehmen.<br />
Gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG NRW) ist Niederschlagswasser von Grundstücken,<br />
die erstmals bebaut werden, zu versickern, zu verrieseln oder einem Vorfluter<br />
zuzuführen, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich<br />
ist. Ausnahmen von der Versickerungspflicht sind auf Grundlage des § 51a(4)<br />
LWG NRW unter bestimmten Rahmenbedingungen möglich. Die Erforderlichkeit näherer<br />
Festsetzungen bezüglich der Versickerung von Niederschlagswasser wird bei der<br />
vorliegenden Planung aufgrund der Bestandsüberplanung nicht gesehen. Die Vorgaben<br />
des LWG NRW bleiben hiervon unbenommen.<br />
Für das Niederschlagswasser der Dachflächen ist eine Regenrückhaltung, für die Verkehrsflächen<br />
neben der Rückhaltung zusätzlich eine Regenklärung zwingend erforderlich,<br />
da der vorhandene Mischwasserkanal lediglich eine Dimensionierung von DN 300<br />
aufweist.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 41<br />
Für die hydraulische Berechnung dieser Maßnahmen ist im Rahmen der Umsetzung<br />
jeweils ein Ingenieurbüro zu beauftragen.<br />
Ein Teil des unverschmutzten Niederschlagswassers wird in das Ausgleichskonzept<br />
einbezogen und soll in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde in die benachbarten<br />
Teiche <strong>Nr</strong>. 3 und <strong>Nr</strong>. 4 des Naturschutzgebiets eingeleitet werden. Auf<br />
Kapitel 6.4 wird diesbezüglich verwiesen. Eine weitere gedrosselte Einleitung unverschmutzten<br />
Niederschlagswassers in den westlich verlaufenden Hengstbach ist<br />
grundsätzlich denkbar. Grundsätzlich wird die örtliche Versickerung von unverschmutztem<br />
Niederschlagswasser empfohlen, soweit die jeweiligen Boden- und<br />
Grundwasserverhältnisse dies zulassen. Für die einzelnen Betriebe kann die Regenwasserbewirtschaftung<br />
jeweils auf den Betriebsflächen nach den einzelnen Anforderungen<br />
und Rahmenbedingungen erfolgen.<br />
In jedem Fall sind die erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren durchzuführen, die<br />
jeweils erforderliche Genehmigung ist bei der unteren Wasserbehörde des Kreises<br />
<strong>Soest</strong> einzuholen.<br />
5.6 Brandschutz<br />
Die Anforderungen des Brandschutzes werden für das Gebiet aufgrund der vormals<br />
bereits vorhandenen gewerblich-industriellen Nutzung soweit bekannt als gesichert<br />
angesehen. Im Übrigen sind die Belange des vorbeugenden Brandschutzes im Zuge<br />
der Realisierung jeweils mit den zuständigen Behörden abzustimmen.<br />
5.7 Grünordnung, Naturschutz und Landschaftspflege<br />
a) Grünordnung<br />
Die in den Randbereichen des Plangebiets vornehmlich zur Hammer Landstraße vorhandene<br />
Eingrünung durch Baumreihen und Baumgruppen wirkt sich positiv auf das<br />
Orts- und Landschaftsbild aus. Die Bäume und Sträucher weisen zum großen Teil<br />
Höhen auf, die die zu erwartenden gewerblichen <strong>Anlage</strong>n - mit Ausnahme des Hochregallagers<br />
- optisch abschirmen können. Auch bieten sie ein gewisses Lebensraumpotenzial<br />
für siedlungsfolgende Tierarten. Daher werden die Gehölzstrukturen überlagernd<br />
im Gewerbegebiet zur Erhaltung festgesetzt. Gleiches gilt entsprechend für<br />
eine vorhandene Obstwiese am Nordwestrand des Plangebiets (Teil 1). Im Westen<br />
und Südwesten werden weitere Gehölzhecken als Flächen für Maßnahmen zum<br />
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.<br />
Unter Einbindung einer vorhandenen Pappelreihe sollen entlang der Grenze des benachbarten<br />
Naturschutzgebiets besonders dichte Heckenstrukturen entwickelt werden.<br />
Daher werden dornentragende (bewehrte) Gehölzarten vorgegeben. Neben der<br />
Abgrenzung gegenüber dem Naturschutzgebiet wirkt die Festsetzung auf eine Eingrünung<br />
in Richtung Landschaftsraum hin.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 42<br />
b) Naturschutz und Landschaftspflege<br />
Gemäß § 1a BauGB sind die umweltschützenden Belange in der bauleitplanerischen<br />
Abwägung zu berücksichtigen. Zu prüfen ist bei der Planaufstellung schrittweise, ob<br />
die Planung mit den Belangen von Natur und Landschaft vereinbar ist, inwieweit Eingriffe<br />
erstmals ermöglicht werden und ob, nach Ergreifen von Minderungsmaßnahmen<br />
etc. im Plangebiet und als Ergebnis der planerischen Abwägung der Kommune, für die<br />
als unvermeidbar angesehenen Eingriffe Maßnahmen zum Ausgleich erforderlich<br />
werden.<br />
Das Plangebiet liegt im Siedlungszusammenhang der Stadt <strong>Soest</strong> und ist durch vergangene<br />
und heutige Nutzungen insgesamt deutlich anthropogen überprägt. Die<br />
schon vormals und teils auch bis heute gewerblich-industriell genutzten Flächen sind<br />
vorbelastet. Die Planung einschließlich der Überplanung eines Teils des schutzwürdigen<br />
Biotops wird daher im Rahmen der Planungsziele an dem Standort für sinnvoll<br />
und erforderlich angesehen.<br />
Die festgesetzten Gehölzstrukturen am Gebietsrand wirken als Abgrenzung gegenüber<br />
dem benachbarten Naturschutzgebiet und als Minderungsmaßnahme hinsichtlich der<br />
Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild. Sie dienen neben stadtplanerischen<br />
Aspekten der Grünordnung daher auch der angemessenen Berücksichtigung der Belange<br />
des Naturschutzes und der Landschaftspflege.<br />
In Bezug auf vorhandene Bäume im Plangebiet - einzelne Eichen sind älter als 120<br />
Jahre - wird ein möglichst weitgehender Erhalt empfohlen. Festsetzungen werden im<br />
Sinne der angestrebten Flexibilität für die gewerbliche Entwicklung im Inneren des<br />
Gebiets nicht getroffen. Jedoch ist diesbezüglich die Baumschutzsatzung der Stadt<br />
<strong>Soest</strong> zu beachten.<br />
Im Übrigen wird ergänzend auf die in Kapitel 6.3 behandelte Artenschutzrechtliche<br />
Prüfung verwiesen.<br />
6. Umweltprüfung<br />
6.1 Umweltprüfung und Umweltbericht<br />
Nach dem BauGB ist jede Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Flächennutzungsplänen<br />
und Bebauungsplänen umweltprüfungspflichtig (UP-pflichtig).<br />
Die Umweltprüfung ist nach den Vorschriften des BauGB durchzuführen. Nach § 2(4)<br />
BauGB sind in der Umweltprüfung die voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen<br />
des Bauleitplans zu ermitteln, in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu<br />
bewerten. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.<br />
Der Entwurf des Umweltberichts ist als Teil II der Begründung beigefügt.<br />
Wie für die einzelnen Schutzgüter dargelegt, sind die Umweltauswirkungen der Planung<br />
aufgrund der Lage des Gebiets im Siedlungszusammenhang überwiegend auf<br />
das engere Umfeld begrenzt und insgesamt überschaubar. Durch die Nachnutzung<br />
eines gewerblich vorgeprägten Standorts ergeben sich positive Umweltauswirkungen.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 43<br />
Folgende umweltrelevanten Aspekte sind dabei noch näher in den Blick zu nehmen:<br />
Im zentralen Bereich wird auf einer rd. 1,7 ha großen Fläche die Errichtung von besonders<br />
hohen Gebäudekörpern (bis rd. 40-42 m über Gelände) zugelassen, um die<br />
Errichtung eines Hochregallagers zu ermöglichen. Diesbezüglich ist zu entscheiden, ob<br />
die vorbereitete Bauhöhe im Hinblick auf die damit zu erwartenden Verschattungswirkungen<br />
in der nordöstlichen Nachbarschaft sowie im Hinblick auf die Denkmalschutzbelange<br />
der Altstadt <strong>Soest</strong>s vertretbar ist.<br />
Verschattung<br />
Zur Einschätzung der Verschattungswirkungen bei Ausschöpfung der Höhenvorgaben<br />
im zentralen Bereich des Teils 1 des Plangebiets wurde bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens<br />
bis 2010 eine Verschattungsanalyse eingeholt 10 .<br />
Festgestellt wird in Bezug auf das Geländeniveau, dass im Umfeld durch die zu erwartende<br />
Verschattung eine Verminderung der Intensität der solaren Einstrahlung von<br />
etwa 30 % - 40 % auf dem am stärksten betroffenen Gebäude des nordöstlich gelegenen<br />
Grundstücke des Schützenheims und des Hochbunkers am Endlosen Weg über<br />
den Jahresverlauf zu erwarten ist. Zur Ermittlung der Verschattungswirkung für die<br />
auf dem Schützenheim installierte Fotovoltaikanlage ist eine zusätzliche Berechnung<br />
erstellt worden, die den um etwa 3,6 m erhöhten Standort der <strong>Anlage</strong> berücksichtigt.<br />
Danach liegt die Verschattung auf Höhe der Fotovoltaikanlage im Bereich von 25% -<br />
30% verminderter Einstrahlungsintensität. Aus Umweltsicht ist die vorbereite<br />
Verschattungswirkung für die Wohnbebauung am Endlosen Weg, den Hochbunker<br />
und das Schützenheim daher nicht als erheblich zu betrachten.<br />
Festzuhalten ist, dass die Änderungsplanung für den überwiegenden Teil 1 des Bebauungsplans<br />
gegenüber dem geltenden Planungsrecht sowie der Situation im Innenbereich<br />
erstmals konkrete Höhenvorgaben für die verschiedenen Teilflächen des zu<br />
reaktivierenden Gewerbestandorts formuliert. Im Rahmen der städtischen Planungsziele<br />
wirken die Vorgaben zur Höhenentwicklung zusammen mit grünordnerischen<br />
Maßnahmen mindernd in Bezug auf die Einwirkungen auf die Nachbarschaft durch<br />
Bauvolumen und Verschattung. Die Festsetzungen werden daher unter Abwägung der<br />
öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander als vertretbar und nachbarverträglich<br />
auch im Hinblick auf die vorbereitete Verschattungssituation angesehen.<br />
Silhouette der Altstadt und geschützte Sichtfelder<br />
Im Hinblick auf die „Denkmalbereichssatzung Altstadt <strong>Soest</strong>“ aus dem Jahre <strong>19</strong>96 ist<br />
festzustellen, dass durch die Festsetzungen zur Ermöglichung eines Hochregallagers<br />
eine Beeinträchtigung einiger der geschützten Sichtbeziehungen aus dem nordöstlichen<br />
Landschaftsraum auf die Altstadt hervorgerufen werden kann. Betroffen sind<br />
die Sichtfelder 14, 15, 17 und 18 der Denkmalbereichssatzung.<br />
Die Festsetzungen zur Errichtung eines Hochregallagers werden insbesondere mit der<br />
Zielsetzung eröffnet, ein anstehendes Erweiterungs- und Neuordnungsvorhaben der<br />
alteingesessenen <strong>Soest</strong>er Firma Kuchenmeister inklusive eines Hochregallagers zu<br />
10 Darstellung der durch das Hochregallager verursachten Verschattung, Wortmann & Scheerer,<br />
Bochum, September 2010
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 44<br />
ermöglichen. Dazu wird ergänzend auf Kapitel 5.4 Maß der baulichen Nutzung verwiesen.<br />
Ein anderer Standort für die geplante Backwarenfabrik einschließlich Lagerund<br />
Logistikbereich mit den benötigten Flächen mit mehr als 10 ha konnte trotz intensiver<br />
Suche an anderen Stellen innerhalb des Stadtgebiets bereits im Zuge des<br />
Planverfahrens bis 2010 nicht gefunden werden. Dies hat sich zwischenzeitlich nicht<br />
geändert. Auch andere theoretisch mögliche Standorte im Randbereich der Stadt, z.B.<br />
an der B 475 (Weslarner Weg), an der BAB 44 (Opmünder Weg), an der B 229<br />
(Arnsberger Straße) oder an der B 1 (Werler Landstraße) hätten zudem eine ähnliche<br />
Wirkung auf die Sichtbeziehungen der Stadtsilhouette hervorgerufen. Neben den oben<br />
erwähnten vorhandenen Silotürmen hätte dies einen weiteren, aus allen Himmelsrichtungen<br />
und somit auch aus verschiedenen Richtungen der ursprünglichen Handelsrouten<br />
einzusehenden, eher negativen Blickpunkt auf die Stadtsilhouette von <strong>Soest</strong><br />
bedeutet.<br />
In der heutigen technisierten Welt sind auch in den ländlichen Bereichen u.a. durch<br />
Windkraftanlagen, Silobetriebe, Kraftwerke etc. Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds<br />
und der Sichtbeziehungen auf die Stadtsilhouette, nicht auszuschließen und unter<br />
den hier gegebenen Bedingungen hinzunehmen. Von daher werden die zu erwartenden<br />
erheblichen Auswirkungen auch gegenüber den übergeordneten Zielen der<br />
Landesplanung bzw. des Regionalplans im Hinblick auf die Silhouette der Stadt <strong>Soest</strong><br />
als unvermeidlich angesehen und sollen somit unter Abwägung der o.g. Gesichtspunkte<br />
hingenommen werden.<br />
Ein Verstoß gegen die städtische Denkmalbereichssatzung ist bei Vollzug des Bebauungsplans<br />
mit der Errichtung des geplanten Hochregallagers aufgrund der vorhandenen<br />
Vorbelastungen der betroffenen Sichtfelder 14, 15, 17 und 18 durch die bestehenden<br />
Silos im Plangebiet sowie die Windenergieanlagen im Hintergrund im Süden<br />
der Stadt durch die Planung nicht gegeben. Die Beeinträchtigung wird unter Berücksichtigung<br />
dieser Vorbelastung sowie der sinnvollen Zielsetzungen zur Reaktivierung<br />
eines heute erheblich untergenutzten Gewerbestandorts und zur Sicherung<br />
eines <strong>Soest</strong>er Betriebs mit seinen Arbeitsplätzen hingenommen. Im Zusammenhang<br />
mit den vorhandenen Silos, die langfristig erhalten bleiben sollen, wird zudem die<br />
räumliche Situation mit einem weiteren, jedoch weniger hohen Gebäude, nur unwesentlich<br />
stärker beeinträchtigt.<br />
Nach bisher vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich auch im Übrigen keine Hinweise<br />
auf besondere, nur an diesem Standort zu erwartende und daher durch Wahl eines<br />
alternativen Standorts vermeidbare Beeinträchtigungen. Die im Rahmen der Bauleitplanung<br />
umweltrelevanten Belange aller Betroffenen können nach heutigem Kenntnisstand<br />
hier zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden.<br />
6.2 Bodenschutz und Flächenverbrauch<br />
Die Stadt <strong>Soest</strong> ist bestrebt, die Neuversiegelung zu begrenzen und - wie im vorliegenden<br />
Fall - untergenutzte bzw. brachgefallene Gewerbeflächen zu reaktivieren.<br />
Die vergangene intensive Nutzung hat zu einer geringeren Wertigkeit des Bodens<br />
bzw. zu einem vollständigen Wertverlust hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft<br />
geführt.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 45<br />
Im reaktivierten Gewerbegebiet sind weiterhin bzw. neuerlich großflächige Versiegelungen<br />
durch Gebäude, Stellplatzflächen etc. zu erwarten. Durch die Weiterentwicklung<br />
innerhalb des Siedlungsraums wird die zusätzliche Inanspruchnahme von Freiflächen<br />
am Siedlungsrand reduziert. Mit der Planung trägt die Stadt <strong>Soest</strong> somit dem<br />
Gebot zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie den Bodenschutzbelangen<br />
Rechnung. Die Planung wird somit auch mit Blick auf die teilweise ursprünglich<br />
besonders schützenswerten Böden für sinnvoll und vertretbar erachtet.<br />
6.3 Artenschutzrechtliche Prüfung<br />
Nach der aktuellen Rechtslage auf europäischer Ebene sowie nach dem Bundesnaturschutzgesetz<br />
(BNatSchG) sind die Belange des Artenschutzes besonders zu berücksichtigen.<br />
Tiere und Pflanzen sind als Bestandteil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen<br />
und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Zu prüfen ist, ob durch<br />
die Planung Vorhaben ermöglicht werden, die dazu führen, dass Exemplare von europäisch<br />
geschützten Arten verletzt oder getötet werden können oder die Population erheblich<br />
gestört wird (artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44(1)<br />
BNatschG). Der Prüfung ist die Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung<br />
des Landes NRW 11 zugrunde zu legen.<br />
Die überwiegend offenen, nur teils durch bauliche <strong>Anlage</strong>n und Gehölze geprägten<br />
Flächen des Plangebiets bieten aufgrund der unterschiedlichen Strukturen sowie der<br />
Nähe zum Naturschutzgebiet der südwestlichen, ehemaligen Teiche der früheren Zuckerfabrik<br />
Lebensraumpotenzial für verschiedene Tierarten.<br />
Zur Ermittlung der Betroffenheit geschützter Tier- und Pflanzenarten und zur Berücksichtigung<br />
der artenschutzrechtlichen Belange ist bereits während des Verfahrens bis<br />
2010 eine Artenschutzrechtliche Prüfung eingeholt worden. Im Rahmen des vorliegenden<br />
„Heilungsverfahrens“ ist diese aktualisiert bzw. ergänzt worden 12 . Die Auswahl<br />
der planungsrelevanten Arten richtet sich nach der vom Landesamt für Natur,<br />
Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) im Internet bereitgestellten Auswahl<br />
planungsrelevanter Arten. Für das Messtischblatt 4414 (<strong>Soest</strong>) werden 62 planungsrelevante<br />
Arten aufgeführt.<br />
Zur Prüfung der Lebensraumeignung des Plangebiets und des weiteren Wirkraums<br />
sind im Rahmen der artenschutzfachlichen Betrachtung ergänzend verschiedene<br />
Begehungen und Kartierungen durchgeführt worden. Nach Abgleich der erhobenen<br />
und recherchierten Daten kommt der Gutachter insgesamt zu dem Ergebnis, dass<br />
unter Berücksichtigung der Lebensraumeignung des Wirkraums insgesamt acht<br />
Fledermaus-, 43 Vogelarten sowie zwei Amphibienarten potenziell vorkommen können,<br />
die in der artenschutzrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen sind. Hiervon können<br />
wiederum 27 Arten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.<br />
Im Ergebnis stellt das Plangebiet einen möglichen Lebensraum für fünf Brutvogel- und<br />
zwölf Rastvogelarten, drei Eulenvogelarten sowie sechs Fledermausarten dar.<br />
11<br />
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und Ministerium für Klimaschutz,<br />
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW Düsseldorf (2010): Artenschutz in der<br />
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben<br />
12 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) zur 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 43<br />
der Stadt <strong>Soest</strong>, Fortschreibung 20<strong>13</strong>, Büro Stelzig, <strong>Soest</strong>, Februar 20<strong>13</strong>
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 46<br />
Aufgrund der grundsätzlich andersartigen Lebensräume in dem westlich angrenzenden<br />
Naturschutzgebiet ist gegenüber dem Plangebiet davon auszugehen, dass dort<br />
weitere planungsrelevante Vogelarten vorkommen. Röhrichte, brachgefallene bzw.<br />
extensiv beweidete Grünländer sowie Obstbäume bieten in diesem an das Plangebiet<br />
anschließenden Bereich ein abwechslungsreiches Mosaik von Lebensräumen für zahlreiche<br />
Arten (u.a. verschiedene Brut- und Rastvögel). Das Naturschutzgebiet weist<br />
insgesamt eine große Artenvielfalt auf. Demgegenüber fallen die Qualität und<br />
Diversität der Nahrungsflächen im Plangebiet deutlich ab.<br />
Hinsichtlich der Wirkfaktoren durch die vorliegende Planung ist Folgendes festzustellen:<br />
Durch die Planung gehen die derzeit weitgehend offenen Biotopstrukturen im<br />
gewerblich überplanten Bereich verloren. Für die zwei nördlichen Teiche des schutzwürdigen<br />
Biotops „Klärteiche westlich der Zuckerfabrik <strong>Soest</strong>s“ wird eine Überbauung<br />
vorbereitet. Bei letzteren sind - anders als bei den südlich angrenzenden, unter Naturschutz<br />
stehenden Teichen - aufgrund der starken anthropogenen Überprägung die<br />
schutzwürdigen Eigenschaften jedoch nur in Ansätzen zu erkennen. Die Fachbehörden<br />
haben im Verfahren nach § 4 BauGB bis 2010 keine der Überplanung entgegenstehenden<br />
Belange vorgetragen. Im Plangebiet kann es im Übrigen zu einem Verlust<br />
von Gehölzen kommen, die teilweise durch die Baumschutzsatzung der Stadt <strong>Soest</strong><br />
geschützt sind. Darüber hinaus kann es - insbesondere im Vergleich zur heutigen Bestandssituation<br />
- zu folgenden bau-, anlagen- und betriebsbedingten Wirkfaktoren<br />
kommen: Tötung von Individuen während Abrissarbeiten und Baufeldräumungen,<br />
Flächeninanspruchnahme sowie Verlust und Entwertung von Biotopstrukturen, Lärmund<br />
Lichtemissionen, optische Beunruhigung, Schadstoffemissionen sowie Veränderungen<br />
des Mikroklimas. <strong>Anlage</strong>nbedingt kann es durch verglaste Flächen zu Vogelschlag<br />
führen, Reflexionswirkungen von Dach- und Asphaltflächen können zu Störungen<br />
für Vögel führen. Die Wirkungen betreffen i.W. den Lebensraum des Plangebiets<br />
selbst, teilweise auch das direkt angrenzende Naturschutzgebiet.<br />
Folgende Maßnahmen werden entsprechend der gutachterlichen Stellungnahme zusammengefasst<br />
zur Vermeidung bzw. zur Minderung negativer Auswirkungen auf die<br />
planungsrelevanten Arten durchgeführt. Die erforderlichen Maßnahmen werden im<br />
Zuge des Aufstellungsverfahrens verbindlich im Bebauungsplan als zeichnerische<br />
bzw. textliche Vorgabe aufgenommen (Festsetzung als Fläche bzw. Maßnahme zum<br />
Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9(1)<br />
<strong>Nr</strong>. 20 BauGB).<br />
Die Vorgaben werden teilweise räumlich konkret zur Minderung der Auswirkungen<br />
auf das angrenzende Naturschutzgebiet getroffen:<br />
<strong>Anlage</strong> und Festsetzung einer dichten randlichen Bepflanzung (mehrreihige Hecken,<br />
in die Überhälter zu integrieren sind) mit einer Breite von ca. 10 m direkt nördlich<br />
der Flächen des Naturschutzgebiets. Optische Störwirkungen sollen vermieden<br />
werden.<br />
Vorgabe einer Verdichtung der östlich des Naturschutzgebiets bestehenden Gehölze<br />
durch strauchartige Gehölze zur Verbesserung des Lärm- und Sichtschutzes.<br />
Es wird vorgegeben, dass die Außenleuchten im Westen des Plangebiets in einem<br />
Abstand von bis zu 100 m zu dem Naturschutzgebiet so auszurichten sind, dass<br />
keine Abstrahlung nach oben bzw. in Richtung Naturschutzgebiet erfolgt.<br />
U.a. zum Schutz von Fledermäusen wird festgesetzt, dass zur nächtlichen Beleuch-
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 47<br />
tung solche Leuchtmittel zu verwenden sind, die nur eine geringe anlockende Wirkung<br />
auf Insekten ausüben (Natriumdampf-Hochdrucklampen bzw. gelb-orange<br />
leuchtende Natriumdampf-Niederdrucklampen). Die Auswirkungen von Lichtemissionen<br />
können so grundsätzlich minimiert werden.<br />
Fensterfronten in den Teilflächen des Gewerbegebiets, die an das Naturschutzgebiet<br />
grenzen, sind in seine Richtung gegen Vogelschlag zu sichern. Mögliche<br />
Maßnahmen sind sogenannte „Birdstripes“ oder die Verwendung von Glas mit UV-<br />
Beschichtung.<br />
Zur Vermeidung erheblicher Störungen für potenziell vorkommende Rastvogelarten<br />
sind Baumaßnahmen unmittelbar östlich angrenzend an das Naturschutzgebiet<br />
außerhalb der Hauptrastzeiten (01.10.-28.<strong>02</strong>. eines Jahres) durchzuführen.<br />
Insbesondere zur Vermeidung einer Tötung bzw. Störung planungsrelevanter Vogelund<br />
Fledermausarten werden folgende Vermeidungsmaßnahmen für das gesamte<br />
Plangebiet textlich vorgegeben:<br />
Vor Beginn von Bautätigkeiten (einschließlich Baufeldräumung) ist das Gelände<br />
durch einen erfahrenen Ornithologen im Hinblick auf Brutansiedlungen planungsrelevanter<br />
Vogelarten zu kontrollieren zum Schutz von Vogelarten während der<br />
Brutzeit.<br />
Ebenso ist vor Beginn der Baufeldräumung das Gelände auf vorhandene Fledermausquartiere<br />
durch einen Fachkundigen zu überprüfen. Bei Feststellung von Fortpflanzungsstätten<br />
oder Brutansiedlungen ist die Baufeldräumung für die Dauer der<br />
Brut auszusetzen.<br />
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass eine nächtliche Beleuchtung von möglichen<br />
hohen Gebäudekörpern bzw. Bauteilen (mit einer Höhe von mehr als<br />
111 m ü. NHN) in Richtung des Naturschutzgebiets nicht zulässig ist.<br />
Ebenfalls zur Vermeidung erheblicher Störungen für potenziell vorkommende Rastvogelarten<br />
sind die Dachflächen mit geringer Neigung im gesamten Plangebiet so<br />
zu gestalten, dass ein spiegelnder oder stark reflektierender Effekt („Wasserflächeneffekt“)<br />
vermieden wird.<br />
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer Entfernung von Gehölzen die Vorgaben<br />
des BNatSchG bzw. des § 64(1) <strong>Nr</strong>. 2 Landschaftsgesetz NRW zu beachten<br />
sind. Demnach ist es u.a. zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten<br />
verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsche<br />
sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören.<br />
Unberührt von diesem Verbot bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur<br />
Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen sowie behördlich angeordnete oder zugelassene<br />
Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen nicht zu anderer Zeit durchgeführt werden<br />
können.<br />
Auch zum Schutz nicht planungsrelevanter Tierarten wird eine zeitliche Regelung der<br />
Bautätigkeiten außerhalb der Hauptfortpflanzungszeit von Brutvögeln (15.03. bis<br />
31.07. eines Jahres) empfohlen.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 48<br />
Eine Tötung sowie eine Störung planungsrelevanter Arten kann nach Beurteilung<br />
durch den Gutachter unter Berücksichtigung der oben genannten Vermeidungsmaßnahmen<br />
ausgeschlossen werden. Auch mit erheblichen Beschädigungen oder dem<br />
Verlust von Lebensstätten ist unter Berücksichtigung der Maßnahmen nicht zu rechnen.<br />
Unter diesen Voraussetzungen liegt im Ergebnis kein Verbotstatbestand im Sinne<br />
des § 44 BNatSchG vor. Auch artenschutzrechtliche Konflikte durch die Nachbarschaft<br />
von Naturschutzgebiet und Gewerbegebiet sind zum einen aufgrund der Unterschiedlichkeit<br />
der Lebensräume sowie des Fehlens von Wasserflächen im Plangebiet<br />
selbst nicht zu erwarten. Sie können des Weiteren durch die vorgenannten Maßnahmen<br />
gemindert werden.<br />
6.4 Eingriffsregelung<br />
Gemäß § 1a(3) Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich von Eingriffen nicht erforderlich, soweit<br />
diese bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder gemäß § 34<br />
BauGB zulässig waren. Hierzu zählen vorliegend insbesondere die Flächen, die durch<br />
den ursprünglichen Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 43 für eine Bebauung vorgesehen waren und<br />
die Flächen, die durch die Zuckerfabrik genutzt wurden. Ein Ausgleichserfordernis<br />
besteht nur für den westlichen Randbereich im Übergang zu den Klärteichen, der bislang<br />
nach § 35 BauGB zu beurteilen ist und bisher nicht für eine bauliche oder sonstige<br />
gewerbliche Nutzung (wie z. B. die Absetzbecken) in Anspruch genommen<br />
wurde.<br />
Die gekennzeichneten Teiche <strong>Nr</strong>. 3 und 4 innerhalb des Naturschutzgebiets sollen das<br />
Regenwasser gedrosselt und kontrolliert aufnehmen und dadurch entsprechend aufgewertet<br />
werden, ohne die vorhandenen Arten innerhalb des Naturschutzgebiets zu<br />
beeinträchtigen. Durch die Einleitung des Dachflächenwassers in die Klärteiche kann<br />
ein dauerhafter Wasserstand sichergestellt werden. Ohne diese Maßnahmen würde<br />
langfristig ein Teil der Klärteiche verlanden. Diese externen Ausgleichsmaßnahmen<br />
werden in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz bereits berücksichtigt.<br />
Die planungsrechtliche Einordnung der Flächen ist in der folgenden Darstellung verdeutlicht:
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 49<br />
Übersicht zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung<br />
Die für den erforderlichen Ausgleich zu bewertenden Flächen sind der Darstellung der<br />
einzelnen Nutzungstypen entsprechend der sogenannten <strong>Soest</strong>er Liste der unten stehenden<br />
Tabelle zu entnehmen (Bestand und Planung). Hierbei ist zu berücksichtigen,<br />
dass entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Zuckerfabrik und der<br />
Eigentümerin der Naturschutzbereiche insbesondere die Ableitung des Niederschlagswassers<br />
der Dachflächen in das Ausgleichskonzept einbezogen wird. Es soll gesammelt,<br />
genutzt, versickert oder zurückgehalten und in Abstimmung mit der unteren<br />
Landschaftsbehörde des Kreises <strong>Soest</strong> in die nordwestlich gelegenen Teiche des<br />
Naturschutzgebiets reguliert eingeleitet werden.
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 50
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 51<br />
A. Ausgangszustand im Plangebiet gemäß Bestand<br />
1 2 3 4 5 6 7<br />
Nutzungstyp mit <strong>Nr</strong>. gem. <strong>Soest</strong>er Liste Fläche Grundwert<br />
Ab- oder Gesamtwert<br />
(m 2 )<br />
A Aufwertung<br />
Fläche<br />
<strong>Nr</strong>.<br />
1<br />
2<br />
Absetzbecken (versiegelte Fläche mit<br />
nachgeschalteter Versickerung)<br />
Absetzbecken (versiegelte Fläche mit<br />
nachgeschalteter Versickerung)<br />
4.400 0,5 0,0 0,5 2.200,0<br />
2.000 0,5 0,0 0,5 1.000,0<br />
3 Böschungsflächen (4.4) 3.400 5,0 0,0 5,0 17.000,0<br />
4 Böschungsflächen (4.4) 2.600 5,0 0,0 5,0 <strong>13</strong>.000,0<br />
5 Asphaltflächen 2.200 0,0 0,0 0,0 0,0<br />
6 Standortheimische Hecke 450 8,0 0,0 8,0 3.600,0<br />
7 Böschung mit Gehölzen 700 6,0 0,0 6,0 4.200,0<br />
8 Beton 300 0,0 0,0 0,0 0,0<br />
9 Böschung mit Gehölzen 2.900 6,0 0,0 6,0 17.400,0<br />
10 Pappelreihe 2.700 4,0 0,0 4,0 10.800,0<br />
11 Extensives Grünland wie (5.2) 3.300 5,0 0,0 5,0 16.500,0<br />
12 NSG Teich <strong>Nr</strong>. 3 4.000 4,0 0,0 4,0 16.000,0<br />
<strong>13</strong> NSG Teich <strong>Nr</strong>. 4 11.000 5,0 0,0 5,0 55.000,0<br />
Gesamtfläche 39.950 Gesamtflächenwert A: 156.700,0<br />
B. Zustand des Plangebiets gem. Festsetzungen im B-Plan <strong>Nr</strong>. 43, 3. Änderung u. Ergänzung<br />
Einzelflächenwert<br />
1 2 3 4 5 6 7<br />
Nutzungstyp mit <strong>Nr</strong>. gem. <strong>Soest</strong>er Liste Fläche Grundwert<br />
Ab- oder Gesamtwert<br />
(m 2 )<br />
A Aufwertung<br />
Fläche<br />
<strong>Nr</strong>.<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
Überbaubare/versiegelbare<br />
Grundstücksfläche<br />
Überbaubare/versiegelbare<br />
Grundstücksfläche<br />
Überbaubare/versiegelbare<br />
Grundstücksfläche<br />
Fläche zur Erhaltung und Anpflanzung<br />
von Bäumen, Sträuchern etc.<br />
Überbaubare/versiegelbare<br />
Grundstücksfläche<br />
Einzelflächenwert<br />
4.400 0,0 0,0 0,0 0,0<br />
2.000 0,0 0,0 0,0 0,0<br />
3.400 0,0 0,0 0,0 0,0<br />
2.600 6,0 0,0 6,0 15.600,0<br />
2.200 0,0 0,0 0,0 0,0<br />
6 Verkehrsflächen 450 0,0 0,0 0,0 0,0<br />
7<br />
8<br />
9<br />
10<br />
11<br />
Überbaubare/versiegelbare<br />
Grundstücksfläche<br />
Überbaubare/versiegelbare<br />
Grundstücksfläche<br />
Überbaubare/versiegelbare<br />
Grundstücksfläche<br />
Fläche zur Erhaltung und Anpflanzung<br />
von Bäumen, Sträuchern etc.<br />
Überbaubare/versiegelbare<br />
Grundstücksfläche<br />
700 0,0 0,0 0,0 0,0<br />
300 0,0 0,0 0,0 0,0<br />
2.900 0,0 0,0 0,0 0,0<br />
2.700 5,0 0,0 5,0 <strong>13</strong>.500,0<br />
3.300 0,0 0,0 0,0 0,0<br />
12 NSG Teich <strong>Nr</strong>. 3 - Aufwertung 4.000 6,0 0,0 6,0 24.000,0<br />
<strong>13</strong> NSG Teich <strong>Nr</strong>. 4 - Aufwertung 11.000 7,0 0,0 7,0 77.000,0<br />
Gesamtfläche 39.950 Gesamtflächenwert B: <strong>13</strong>0.100,0<br />
C. Gesamtbilanz (Flächenwert Planung B – Flächenwert Bestand A) - 26.600,0
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 52<br />
Das unter Berücksichtigung der Aufwertungsmaßnahme an den Teichen <strong>Nr</strong>. 3 und<br />
<strong>Nr</strong>. 4 verbleibende Defizit in Höhe von 26.600 Biotopwertpunkten soll in Abstimmung<br />
mit der unteren Landschaftsbehörde ebenfalls durch Aufwertungsmaßnahmen in dem<br />
angrenzenden Naturschutzgebiet gedeckt werden. Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung<br />
und Ausgleichskonzept haben sich im Rahmen der Planänderung zum Verfahren nach<br />
§ 214 BauGB nicht geändert. Die Umsetzung der Maßnahmen ist insgesamt bereits<br />
durch vertragliche Vereinbarungen verbindlich gesichert worden. Der zusätzlich vorbereitete<br />
Eingriff wird damit ausreichend und angemessen berücksichtigt.<br />
6.5 Klimaschutz und Klimaanpassung<br />
Die Bauleitplanung muss die Belange des Umweltschutzes und damit auch den Klimaschutz<br />
berücksichtigen. Mit der letzten Änderung des BauGB durch Artikel 1 des Gesetzes<br />
zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden<br />
vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) ist klargestellt worden, dass hierzu auch<br />
der globale Klimaschutz durch Energieeinsparung, Nutzung regenerativer Energien,<br />
vermindertes Verkehrsaufkommen u.v.m. gehört und dass diesbezügliche Maßnahmen<br />
zulässig sein können, auch wenn ggf. nicht der unmittelbare städtebauliche<br />
(Boden-)Bezug im Plangebiet gegeben ist. Darüber hinaus sind die sich ändernden<br />
klimatischen Rahmenbedingungen zu bedenken, ggf. können frühzeitige Anpassungsmaßnahmen<br />
an den Klimawandel sinnvoll sein oder erforderlich werden.<br />
Hierbei können durchaus auch Konflikte entstehen. Im Sinne der Energieeinsparung<br />
und des Leitbilds der kompakten „Stadt der kurzen Wege“ mit reduziertem Verkehrsaufkommen<br />
sind verdichtete bauliche Strukturen sinnvoll. Die globale Erwärmung,<br />
zunehmende Starkregenereignisse etc. erfordern dagegen aber auch den Erhalt von<br />
Grün-/Freiflächen und Frischluftschneisen in der Stadt, die zunehmenden Nachverdichtungen<br />
in den Städten können insofern und mit Blick auf das Konfliktfeld Immissionsschutz<br />
(Gemengelagenproblematik etc.) durchaus auch kritisch sein. In beiden<br />
Aufgabenbereichen ergeben sich eine Vielzahl von Überschneidungen und Wechselwirkungen<br />
mit den Themen Art und Maß der baulichen Nutzung, Verkehr, Wasserwirtschaft,<br />
Naturschutz/Landschaftspflege etc.<br />
Unter den Aspekten globaler Klimaschutz und Energienutzung sind nach heutigem<br />
Stand insbesondere folgende Maßnahmen im Bebauungsplanverfahren vorbereitet<br />
worden, die weitere Umsetzung kann aber erst im Zuge der Realisierung in der konkreten<br />
Erschließungsplanung, Ansiedlungspolitik und Objektplanung erfolgen:<br />
Sinnvolle Lage des Plangebiets mit möglichem Anschluss an die zwei Verkehrsträger<br />
Straße und Schiene sowie guter Erreichbarkeit aus dem Siedlungsraum auch<br />
für Radfahrer.<br />
Die direkte Anbindung an klassifizierte Straßen bzw. städtische Hauptverkehrsadern<br />
unterstützt die direkte Verkehrsableitung zur A 44.<br />
Effektive Flächennutzung und mehrgeschossige Gewerbebauten/Büronutzungen<br />
werden durch die Bauleitplanung vorbereitet; die Umsetzung energiesparender verdichteter<br />
Baukonzepte ist abhängig von Betriebsgrößen/Branchen.<br />
Grundsätzlich gelten bei der Errichtung von neuen Gebäuden die Vorgaben der<br />
Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes auch für
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 53<br />
Büro- und Gewerbebauten, die gemäß § 1 der EnEV 2009 (und der zu erwartenden<br />
Fortschreibung) unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, weitergehende<br />
Anforderungen werden hier nicht formuliert.<br />
Eine Nutzung regenerativer Energien ist umfassend möglich (z.B. Fotovoltaik,<br />
Brauchwassererwärmung auf Dachflächen), ist aber abhängig von Betrieben, Branchen,<br />
Hallenbauten etc.<br />
Die Beachtung ökologischer Aspekte wie Rückhaltung/teilweise Versickerung unbelasteten<br />
Regenwassers, Verwendung versickerungsfähiger Materialien, Dach-/<br />
Fassadenbegrünung, hochwertige <strong>Anlage</strong> von Freiflächen, aber auch von betriebsgebundenen<br />
Reserveflächen („Natur auf Zeit“), insektenfreundliche Beleuchtung<br />
etc. wird im Ausgleichskonzept berücksichtigt und darüber hinaus auch bei der<br />
Umsetzung empfohlen.<br />
Fachbehörden und Versorgungsunternehmen werden gebeten, im Zuge des Aufstellungsverfahrens<br />
und/oder der Realisierung und der Erschließung Möglichkeiten und<br />
Angebote darzulegen und in Kooperation mit der Stadt und mit den ansiedlungswilligen<br />
Unternehmen Lösungen zu erarbeiten.<br />
Unter dem Aspekt Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel ist insbesondere die<br />
folgende Maßnahme im Plankonzept von Bedeutung:<br />
Ausgleichskonzept zur Aufwertung und Sicherung der Biotopstrukturen im angrenzenden<br />
Naturschutzgebiet.<br />
7. Flächenbilanz<br />
Teilfläche/ Nutzung<br />
Fläche in ha*<br />
Gewerbegebiet, Summe - davon <strong>19</strong>,26<br />
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur<br />
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur<br />
und Landschaft 0,61<br />
Flächen für die Erhaltung von Bäumen,<br />
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 1,38<br />
Verkehrsflächen, Summe - davon 7,18<br />
Straßenbegleitgrün 0,11<br />
Eigenständige Flächen für Lärmschutzanlagen<br />
sowie für die Erhaltung von Bäumen,<br />
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 1,27<br />
Wohngrundstücke mit Festsetzung passiver<br />
Schallschutzmaßnahmen<br />
(hier B-Plan nach § 30(3) BauGB) 0,20<br />
Gesamtfläche 27,91<br />
* Ermittelt auf Basis der Plankarte des Bebauungsplans, M 1:1.000, Werte gerundet
Stadt <strong>Soest</strong>, 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 54<br />
8. Bodenordnung und Kosten<br />
Besondere Maßnahmen der Bodenordnung werden nach heutigem Kenntnisstand<br />
nicht erforderlich.<br />
Für die Stadt <strong>Soest</strong> werden durch die Planaufstellung die Kosten entstehen, die durch<br />
den erforderlichen Aufwand für die plangemäße Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen<br />
erforderlich sind. Der städtische Anteil an diesen Kosten beläuft sich<br />
dabei nach dem Baugesetzbuch auf 10 %. Die übrigen 90 % werden als Erschließungskosten<br />
auf die Anlieger umgelegt.<br />
Bezüglich der zu errichtenden Lärmschutzmaßnahmen entstehen Kosten in Höhe von<br />
ca. 1.000.000 Mio. Euro (einschließlich Planung, Ausgleich, Begrünung etc.).<br />
9. Verfahrensablauf und Planentscheidung<br />
a) Verfahrensablauf<br />
Die Aufstellung des Bebauungsplans wurde 2008 beschlossen. Das Beteiligungsverfahren<br />
gemäß § 3 und § 4 BauGB wurde im Laufe des Jahres 2010 durchgeführt. Der<br />
Bebauungsplan wurde im Dezember 2010 zur Satzung beschlossen und bekanntgemacht.<br />
Im September 2012 wurde er für unwirksam erklärt. Die beanstandeten<br />
Festsetzungen werden im Rahmen eines Verfahrens nach § 214(4) BauGB geändert<br />
und der Plan im Anschluss rückwirkend wieder in Kraft gesetzt („Heilungsverfahren“).<br />
b) Planentscheidung<br />
Mit der vorliegenden Planung sollen die Konversionsfläche des Areals der ehemaligen<br />
Zuckerfabrik sowie geringe Ergänzungsbereiche einer geordneten städtebaulichen<br />
Weiterentwicklung bzw. Nachnutzung zugeführt werden. Ziel ist die Öffnung des<br />
vormals i.W. auf die ehemalige Zuckerfabrik ausgerichteten Standorts für andere Gewerbebetriebe,<br />
auch unter Berücksichtigung eines konkreten Neuordnungs- und Erweiterungsvorhabens<br />
einer alteingesessenen <strong>Soest</strong>er Backwarenfabrik (Kuchenmeister).<br />
Zudem soll die angemessene Einbindung in den Siedlungskontext in der innenstadtnahen<br />
Lage, die dennoch einen Bezug zum Natur- und Landschaftsraum aufweist,<br />
sichergestellt werden.<br />
Aufgrund der Planungsziele und der Planungsinhalte und Festsetzungen wird aus<br />
Sicht der Stadt dabei ein angemessener Interessenausgleich zwischen den nachbarschaftlichen<br />
Belangen im Nahbereich sowie den öffentlichen Belangen erreicht. Auf<br />
die Beratungs- und Beschlussunterlagen des Rats der Stadt <strong>Soest</strong> und seiner Fachausschüsse<br />
wird ergänzend Bezug genommen.<br />
<strong>Soest</strong>, im Februar 20<strong>13</strong>