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Allmendedilemma in Törbel Früher und heute - Professur für ...

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A Reglemente Seite 75 von 87<br />

Für die während der Sömmerung tödlich verunglückten oder aus e<strong>in</strong>em anderen<br />

Gr<strong>und</strong> notgesschlachteten Tiere s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Alpkosten zu bezahlen. Für Tiere,<br />

die ohne Gr<strong>und</strong> von der Alpe abgetrieben werden, s<strong>in</strong>d die gesamten Sömmerungskosten<br />

zu bezahlen.<br />

Artikel 12 Jeder Alpbenützer hat das von der Versammlung der Viehbesitzer<br />

für jedes Tier festgelegte Alpwerk oder die entsprechende Ersaztzahlung zu<br />

leisten.<br />

Die Alpwerke f<strong>in</strong>den jeweils im Frühl<strong>in</strong>g <strong>und</strong> im Herbst statt.<br />

Jugendliche ab 16 Jahren werden zum Alpwerk zugelassen.<br />

Artikel 13 Die Schafe können ab dem 15. Juni im Gebiet Unter e<strong>in</strong>er Allmende<br />

(von mittelhochdeutsch “Törbeltelli” gealpt werden. Ziegen s<strong>in</strong>d zur Alpung nicht<br />

zugelassen.<br />

Nutzniesser der Schafalpe s<strong>in</strong>d nur die <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de wohnsässigen Burger.<br />

A.3.4<br />

F<strong>in</strong>anzen<br />

Artikel 14<br />

1. Der Bau <strong>und</strong> Unterhalt von Gebäuden <strong>und</strong> festen E<strong>in</strong>richtungen, die der<br />

Bewirtschaftung der Burgeralpen dienen, s<strong>in</strong>d Sache der Buergergeme<strong>in</strong>de.<br />

2. Zu diesem Zweck besteht e<strong>in</strong> Alpverbesserungsfonds, der von der Burgergeme<strong>in</strong>de<br />

verwaltet wird.<br />

Er wird durch folgende E<strong>in</strong>nahmequellen gedeckt:<br />

(a) E<strong>in</strong>en Rückbehalt von den Sömmerungsbeiträgen des B<strong>und</strong>es;<br />

(b) Ersatzzahlungen für nicht geleistete Alpwerke;<br />

(c) Alpungsbeiträge gemäss Artikel 4 Absatz 2;<br />

(d) Erträge aus Zeltlagern;<br />

(e) Bussen.<br />

A.3.5<br />

Straf- <strong>und</strong> Übergangsbestimmungen<br />

Artikel 15 Zuwiderhandlung gegen vorliegendes Reglement werden von der Alpkommission<br />

mit Bussen belegt <strong>und</strong> der Burgergeme<strong>in</strong>de zum Inkasso schriftlich<br />

angezeigt. Die Busse wird nach Ermessen der Alpkommission unter Berücksichtigung<br />

der Schwere der verletzten Bestimmung <strong>und</strong> der Grösse des Verschuldens<br />

ausgesprochen. Die Busse beträgt zwischen Fr. 50.- <strong>und</strong> Fr. 500.-.<br />

10. Januar 2006 M. Maiorano & D. Schmuki

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