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Allmendedilemma in Törbel Früher und heute - Professur für ...

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A Reglemente Seite 73 von 87<br />

3. Er vertritt die Burgeralpen nach aussen.<br />

4. Er übergibt beim Frühjahrswerk die Alpen der Alpkomission <strong>und</strong> übernimmt<br />

diese wieder beim Herbstwerk.<br />

Die Versammlung der Viehbesitzer<br />

Artikel 6 Die Versammlung der Viehbesitzer wird vom Präsidenten der Alpkomission<br />

so oft es die Umstände erfordern, m<strong>in</strong>destens aber e<strong>in</strong>mal im Jahr<br />

e<strong>in</strong>berufen. Die E<strong>in</strong>berufung erfolgt durch öffentlichen Anschlag <strong>und</strong> Auskünden<br />

acht Tage vor der Versammlung.<br />

Teilnahmeberechtigt ist jeder <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de wohnsässige Viehbesitzer. Vertretung<br />

durch e<strong>in</strong> Familienmitglied ab 16 Jahren ist möglich.<br />

Den Vorsitz führt der Präsident der Alpkommission. Sofern er verh<strong>in</strong>dert ist,<br />

übernimmt e<strong>in</strong> andere Mitglied der Alpkommission den Vorsitz.<br />

Über die Beschlüsse der Versammlung der Viehbesitzer führt der Aktuar der<br />

Alpkommission e<strong>in</strong> Protokoll.<br />

Artikel 7<br />

Die Versammlung der Viehbesitzer hat folgende Befugnisse:<br />

1. Sie wählt mit relativem Mehr aus der Mitte der Viehbesitzer jeweils e<strong>in</strong><br />

drittes Mitglied der Alpkommission <strong>und</strong> aus dieser den Präsidenten. Für<br />

die vollzählige Bestimmung der Alpkommission ist Artikel 8 Absatz 4 anwendbar.<br />

2. Sie kann die Amtsdauer der Alpkommission je nach Bedürfnis abändern.<br />

3. Sie legt die Zahl der zu leistenden Alpwerke pro Tier oder die Höhe der zu<br />

entrichtenden Ersatzzahlungen fest.<br />

Die Alpkommission<br />

Artikel 8 Die Alpkommission besteht aus drei Mitgliedern, <strong>und</strong> zwar dem Präsidenten,<br />

dem Aktuar <strong>und</strong> dem Kassier <strong>und</strong> wird auf drei Jahre gewählt.<br />

Ausser dem Präsidenten konstituiert sich die Alpkommission selber.<br />

Alle wohnsässigen Burger wie auch alle Nichtburger mit Wohnsitz <strong>in</strong> Törbel,<br />

die Viehbesitzer s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> die Alpkommission wählbar, <strong>in</strong>sofern sie 4 Jahre<br />

vorher Viehbesitzer waren.<br />

Zwei Mitglieder der Alpkommission werden dem Alter nach bestimmt. Haben<br />

sämtliche Viehbesitzer schon e<strong>in</strong>mal als Mitglied der Alpkommission gewaltet,<br />

muss e<strong>in</strong>e weitere Amtszeit angenommen werden. Die Wahl beziehungsweise Bestimmung<br />

erfolgt nach dem üblichen Turnus. Dies gilt ebenfalls für e<strong>in</strong> durch Tod<br />

ausgeschiedenes Mitglied.<br />

10. Januar 2006 M. Maiorano & D. Schmuki

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