Allmendedilemma in Törbel Früher und heute - Professur für ...
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A Reglemente Seite 73 von 87<br />
3. Er vertritt die Burgeralpen nach aussen.<br />
4. Er übergibt beim Frühjahrswerk die Alpen der Alpkomission <strong>und</strong> übernimmt<br />
diese wieder beim Herbstwerk.<br />
Die Versammlung der Viehbesitzer<br />
Artikel 6 Die Versammlung der Viehbesitzer wird vom Präsidenten der Alpkomission<br />
so oft es die Umstände erfordern, m<strong>in</strong>destens aber e<strong>in</strong>mal im Jahr<br />
e<strong>in</strong>berufen. Die E<strong>in</strong>berufung erfolgt durch öffentlichen Anschlag <strong>und</strong> Auskünden<br />
acht Tage vor der Versammlung.<br />
Teilnahmeberechtigt ist jeder <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de wohnsässige Viehbesitzer. Vertretung<br />
durch e<strong>in</strong> Familienmitglied ab 16 Jahren ist möglich.<br />
Den Vorsitz führt der Präsident der Alpkommission. Sofern er verh<strong>in</strong>dert ist,<br />
übernimmt e<strong>in</strong> andere Mitglied der Alpkommission den Vorsitz.<br />
Über die Beschlüsse der Versammlung der Viehbesitzer führt der Aktuar der<br />
Alpkommission e<strong>in</strong> Protokoll.<br />
Artikel 7<br />
Die Versammlung der Viehbesitzer hat folgende Befugnisse:<br />
1. Sie wählt mit relativem Mehr aus der Mitte der Viehbesitzer jeweils e<strong>in</strong><br />
drittes Mitglied der Alpkommission <strong>und</strong> aus dieser den Präsidenten. Für<br />
die vollzählige Bestimmung der Alpkommission ist Artikel 8 Absatz 4 anwendbar.<br />
2. Sie kann die Amtsdauer der Alpkommission je nach Bedürfnis abändern.<br />
3. Sie legt die Zahl der zu leistenden Alpwerke pro Tier oder die Höhe der zu<br />
entrichtenden Ersatzzahlungen fest.<br />
Die Alpkommission<br />
Artikel 8 Die Alpkommission besteht aus drei Mitgliedern, <strong>und</strong> zwar dem Präsidenten,<br />
dem Aktuar <strong>und</strong> dem Kassier <strong>und</strong> wird auf drei Jahre gewählt.<br />
Ausser dem Präsidenten konstituiert sich die Alpkommission selber.<br />
Alle wohnsässigen Burger wie auch alle Nichtburger mit Wohnsitz <strong>in</strong> Törbel,<br />
die Viehbesitzer s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> die Alpkommission wählbar, <strong>in</strong>sofern sie 4 Jahre<br />
vorher Viehbesitzer waren.<br />
Zwei Mitglieder der Alpkommission werden dem Alter nach bestimmt. Haben<br />
sämtliche Viehbesitzer schon e<strong>in</strong>mal als Mitglied der Alpkommission gewaltet,<br />
muss e<strong>in</strong>e weitere Amtszeit angenommen werden. Die Wahl beziehungsweise Bestimmung<br />
erfolgt nach dem üblichen Turnus. Dies gilt ebenfalls für e<strong>in</strong> durch Tod<br />
ausgeschiedenes Mitglied.<br />
10. Januar 2006 M. Maiorano & D. Schmuki