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Allmendedilemma in Törbel Früher und heute - Professur für ...

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A Reglemente Seite 71 von 87<br />

A.2.8<br />

Gewohnheitsrecht<br />

Artikel 22 Alle Gebräuche <strong>und</strong> Gewohnheiten betreffend Besetzung <strong>und</strong> Benutzug<br />

der Alpen, Strafen <strong>und</strong> Taxen bleiben unverändert <strong>in</strong> Kraft, <strong>in</strong>soweit sie<br />

nicht durch die gegenwärtigen Vorordnungen aufgehoben s<strong>in</strong>d.<br />

A.2.9<br />

Revisionsbestimmung<br />

Artikel 23 E<strong>in</strong>e Total- oder Partialrevision des gegenwärtigen Reglementes ist<br />

nur mit absolutem Mehr der Genossenschafter zulässig.<br />

Vorstehendes Reglement ist von den rechtgiltig e<strong>in</strong>berufenen Bürgern von Törbel<br />

am 15.Mai 1938 angenommen <strong>und</strong> genehmigt worden.<br />

A.2.10<br />

Der Staatsrat des Kantons Wallis<br />

E<strong>in</strong>gesehen das Gesuch der Burgerschaft Törbel; E<strong>in</strong>gesehen den von Hrn. Zuber,<br />

Sohn <strong>und</strong> Konsorten e<strong>in</strong>gereichten Rekurs gegen den Wortlaut des Reglementes<br />

betr. die Burgeralpen von Törbel, Reglement, das von der Burgerversammlung<br />

am 15. Mai 1938 genehmigt worden ist;<br />

Erwägen, dass der erwähnte Rekurs gemäss den Bestimmungen der Gesetze<br />

vom 23. Mai 1908 <strong>und</strong> vom 1. Juli 1938 über die Wahlen <strong>und</strong> Abstimmungen als<br />

verspätet angesehen werden muss, <strong>in</strong>dem die vom Gesetze festgelegte E<strong>in</strong>spachefrist<br />

sechs Tage beträgt;<br />

Ersägend, dass selbst unter Annahme der im Art.75 des Z.G.B. festgelegten<br />

Frist der Rekurs wegen Verspätung abgewiesen werden müsste, <strong>in</strong>dem die H<strong>in</strong>terlegung<br />

erst am 23. Juni erfolgte;<br />

E<strong>in</strong>gesehen zudem, dass bei Anwendung des erwähnten Art.75 die Verwaltungsbehörde<br />

sich gr<strong>und</strong>sätzlich als nicht zuständig erklären müsste, entscheidet:<br />

1. Auf den Rekurs der HH. Zuber Raphael <strong>und</strong> Konsorten <strong>in</strong> Törbel wird nicht<br />

e<strong>in</strong>gegangen;<br />

2. Das Reglement der Burgeralpen von Törbel wird genehmigt. Siegelgebühr<br />

Frk. 5.- Sitten, den 13. Juli 1939<br />

A.3 Reglement der Burgeralpen von Törbel 1989<br />

A.3.1<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />

Artikel 1 Unter der Bezeichnung Unter e<strong>in</strong>er Allmende (von mittelhochdeutsch<br />

“Burgeralpen von Törbel” (Nachstehend Burgeralpen genannt) verstehen sich die<br />

der Burgerschaft gehörenden Alpen Unter e<strong>in</strong>er Allmende (von mittelhochdeutsch<br />

“Moos, Biffigen <strong>und</strong> Töbeltelli”. Das vorliegende Reglement soll die alpwirtschaftliche<br />

Verwaltung, Nutzung <strong>und</strong> Verbesserung dieser Alpen regeln.<br />

10. Januar 2006 M. Maiorano & D. Schmuki

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