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Allmendedilemma in Törbel Früher und heute - Professur für ...

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Seite 70 von 87 A Reglemente<br />

Artikel 16 Den Schafen wird die Aaralpe zugeteilt. Der Weidgang auf den<br />

übrigen Kuh- <strong>und</strong> R<strong>in</strong>deralpen steht ihnen zur im Frühl<strong>in</strong>g bis Verbot durch die<br />

Alpenvögte <strong>und</strong> Vorstand <strong>und</strong> im Herbst nach der Entalpung offen.<br />

Artikel 17<br />

entfernen.<br />

Bösartige <strong>und</strong> fremdes Eigentum schädigende Tiere s<strong>in</strong>d sofort zu<br />

Artikel 18 Jeder Alpbesetzer hat <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de noch e<strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>werk zu<br />

leisten für die Alpung.<br />

a) Für die Milchkühe ist die vorgeschriebene jährliche Arbeit zu leisten.<br />

b) Für alte Kühe oder als Kühe geltende R<strong>in</strong>der, d.h. solche, die seit dem 1.<br />

Februar trächtig s<strong>in</strong>d, ist noch e<strong>in</strong>e Taxe von 4 Fr. zu zahlen.<br />

R<strong>in</strong>der, die bis Neujahr kalben sollen, zahlen nur 8 Fr.; Kälber, die von<br />

Mitte August bis 29. Sept geworfen haben, zahlen 4 Fr. für Messen, die<br />

übrigen 2 Fr..<br />

c) Muss jemand e<strong>in</strong> verunfalltes Tier vor der Entalpung von der Alpe nehmen,<br />

so kann das kostenlos geschehen.<br />

Artikel 19 Es wird für die Sömmerung halbe Taxen verlangt, wenn e<strong>in</strong> Tier<br />

nur im Monat Juli auf d. Alpe ist, d. h. 3 Nächte; ganze Taxe, wenn e<strong>in</strong> Tier im<br />

Monat Aug. 3 Nächte auf der Alpe ist. Die Geldlasten s<strong>in</strong>d vor der Entalpung zu<br />

entrichten. Andersfalls kann der betreffende Geteile mit Vorenthaltung von Käse<br />

oder auch Vieh dazu gezwungen werden.<br />

A.2.7<br />

Strafbestimmungen<br />

Artikel 20 Wer bei der Alpbesetzung <strong>in</strong> der Angabe des Alters oder der Trächtigkeit<br />

der R<strong>in</strong>der, resp. Kälber betrügt oder <strong>in</strong> zweifelhaften Fällen e<strong>in</strong> R<strong>in</strong>de<br />

vor der Zeit des Kalbens verkauft, verfällt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Busse von Fr. 40.<br />

Artikel 21 Zuwiderhandlungen gegen vorstehendes Reglement werden vom<br />

Vorstand mit Bussen belegt. Wo das Reglement e<strong>in</strong>e Höhe der Busse nicht vorsieht,<br />

wird diese nach freiem Ermessen des Vorstandes unter Berücksichtigung der<br />

Schwere der verletzten Bestimmung <strong>und</strong> der Grösse des Verschuldens ausgesprochen.<br />

Diese Busse kann von 1-20 Fr. betragen. Die Bussen verfallen derjenigen<br />

Alpe, auf der Strafe vorgekommen ist, die Hälfte der Geme<strong>in</strong>de.<br />

M. Maiorano & D. Schmuki 10. Januar 2006

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