Allmendedilemma in Törbel Früher und heute - Professur für ...
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A Reglemente Seite 69 von 87<br />
A.2.6<br />
Artikel 12<br />
Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />
a) Jeder Genossenschaftler, der die Burgerlasten trägt <strong>und</strong> von der Burgergeme<strong>in</strong>de<br />
zur Benützung des Bürgervermögens zugelassen wird, ist Nutzniesser<br />
der Alpen nach den Bestimmungen dieses Reglementes, das genau den<br />
bisherigen Gepflogenheiten entspricht, wenn er 6 Monate der Geme<strong>in</strong>de anwesend<br />
ist.<br />
b) Jeder Alpbesetzer hat im Verhältnis se<strong>in</strong>er Alpbenutzung die von der Verwaltung<br />
angeordneten Arbeiten für jede Kuh zu leisten. Nichtgeleistete Arbeit<br />
wird <strong>in</strong> Geld umgewertet. K<strong>in</strong>der unter 18 Jahren werden nicht angenommen.<br />
c) Die Kuhalpen besteht aus drei Sentum: grosses <strong>und</strong> kle<strong>in</strong>es Sentum Moos <strong>und</strong><br />
den Biffigen. Jeder Genossenschaftler hat dasjenige Sentum zu besetzten,<br />
zu dem er von Alters her zugeteilt ist. Entsteht e<strong>in</strong>e ungleiche Bestossung<br />
der 3 Sentum, so werden die alpberechtigten Kühe <strong>und</strong> die seit dem 1. Februar<br />
trächtigen R<strong>in</strong>der zu gleichen Teilen auf die 3 obigen Sentum verteilt.<br />
Der Ausgleich wird nach Rangordnung e<strong>in</strong>es speziellen Bürgerverzeichnisses<br />
vorgenommen. Jeder Genossenschaftler kann mit se<strong>in</strong>em sämtlichen, selbstgew<strong>in</strong>terten<br />
Vieh die den betreffenden R<strong>in</strong>dstücken zugeteilten Alpen benützen,<br />
ausgenommen s<strong>in</strong>d die Kühe <strong>und</strong> seit dem 1. Februar trächtigen<br />
R<strong>in</strong>der, deren er nicht mehr als 5 auftreiben kann. Es wurde beschlossen,<br />
wenn nicht die Mehrheit es verlangt, am Art. 12 festzuhalten.<br />
Artikel 13<br />
a) alle Kühe,<br />
Den Moos- <strong>und</strong> Biffigsentum werden zugeteilt:<br />
b) alle R<strong>in</strong>der, die bis zum 1. Januar kalben sollen,<br />
c) Kälber, die nach Mitte August geworfen werden, gehören auf die Kuhalpe<br />
d) ferner können diese Sentum mit e<strong>in</strong>em R<strong>in</strong>d oder Kalb von jenen Genossenschaftern<br />
bestossen werden, die ke<strong>in</strong>e Kuh auftreiben.<br />
Artikel 14 Auf die Kalberalpe im Tälli <strong>und</strong> <strong>in</strong> die Aaralpe kommen die übrigen<br />
nicht angeführten R<strong>in</strong>der <strong>und</strong> Kälber; diese sollen gezählt werden. Die Hälfte<br />
geht nun an die Aaralpe, die andere Hälfte auf die R<strong>in</strong>deralpe <strong>und</strong> zwar abwechslungsweise;<br />
auf der R<strong>in</strong>deralpe soll nur e<strong>in</strong> Zuchtstier gesömmert werden.<br />
Artikel 15 Die Oberaaralpe kann mit allen übrigen <strong>und</strong> auch mit dem der<br />
übrigen Alpen zugeteilten Vieh besetzt werden. Für die Aaralpe kann die Generalversammlung<br />
auch noch fremdes Vieh annehmen.<br />
10. Januar 2006 M. Maiorano & D. Schmuki