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Allmendedilemma in Törbel Früher und heute - Professur für ...

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A Reglemente Seite 69 von 87<br />

A.2.6<br />

Artikel 12<br />

Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />

a) Jeder Genossenschaftler, der die Burgerlasten trägt <strong>und</strong> von der Burgergeme<strong>in</strong>de<br />

zur Benützung des Bürgervermögens zugelassen wird, ist Nutzniesser<br />

der Alpen nach den Bestimmungen dieses Reglementes, das genau den<br />

bisherigen Gepflogenheiten entspricht, wenn er 6 Monate der Geme<strong>in</strong>de anwesend<br />

ist.<br />

b) Jeder Alpbesetzer hat im Verhältnis se<strong>in</strong>er Alpbenutzung die von der Verwaltung<br />

angeordneten Arbeiten für jede Kuh zu leisten. Nichtgeleistete Arbeit<br />

wird <strong>in</strong> Geld umgewertet. K<strong>in</strong>der unter 18 Jahren werden nicht angenommen.<br />

c) Die Kuhalpen besteht aus drei Sentum: grosses <strong>und</strong> kle<strong>in</strong>es Sentum Moos <strong>und</strong><br />

den Biffigen. Jeder Genossenschaftler hat dasjenige Sentum zu besetzten,<br />

zu dem er von Alters her zugeteilt ist. Entsteht e<strong>in</strong>e ungleiche Bestossung<br />

der 3 Sentum, so werden die alpberechtigten Kühe <strong>und</strong> die seit dem 1. Februar<br />

trächtigen R<strong>in</strong>der zu gleichen Teilen auf die 3 obigen Sentum verteilt.<br />

Der Ausgleich wird nach Rangordnung e<strong>in</strong>es speziellen Bürgerverzeichnisses<br />

vorgenommen. Jeder Genossenschaftler kann mit se<strong>in</strong>em sämtlichen, selbstgew<strong>in</strong>terten<br />

Vieh die den betreffenden R<strong>in</strong>dstücken zugeteilten Alpen benützen,<br />

ausgenommen s<strong>in</strong>d die Kühe <strong>und</strong> seit dem 1. Februar trächtigen<br />

R<strong>in</strong>der, deren er nicht mehr als 5 auftreiben kann. Es wurde beschlossen,<br />

wenn nicht die Mehrheit es verlangt, am Art. 12 festzuhalten.<br />

Artikel 13<br />

a) alle Kühe,<br />

Den Moos- <strong>und</strong> Biffigsentum werden zugeteilt:<br />

b) alle R<strong>in</strong>der, die bis zum 1. Januar kalben sollen,<br />

c) Kälber, die nach Mitte August geworfen werden, gehören auf die Kuhalpe<br />

d) ferner können diese Sentum mit e<strong>in</strong>em R<strong>in</strong>d oder Kalb von jenen Genossenschaftern<br />

bestossen werden, die ke<strong>in</strong>e Kuh auftreiben.<br />

Artikel 14 Auf die Kalberalpe im Tälli <strong>und</strong> <strong>in</strong> die Aaralpe kommen die übrigen<br />

nicht angeführten R<strong>in</strong>der <strong>und</strong> Kälber; diese sollen gezählt werden. Die Hälfte<br />

geht nun an die Aaralpe, die andere Hälfte auf die R<strong>in</strong>deralpe <strong>und</strong> zwar abwechslungsweise;<br />

auf der R<strong>in</strong>deralpe soll nur e<strong>in</strong> Zuchtstier gesömmert werden.<br />

Artikel 15 Die Oberaaralpe kann mit allen übrigen <strong>und</strong> auch mit dem der<br />

übrigen Alpen zugeteilten Vieh besetzt werden. Für die Aaralpe kann die Generalversammlung<br />

auch noch fremdes Vieh annehmen.<br />

10. Januar 2006 M. Maiorano & D. Schmuki

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