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Allmendedilemma in Törbel Früher und heute - Professur für ...

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Seite 68 von 87 A Reglemente<br />

von e<strong>in</strong>em Fünftel der Genossenschaftler vom Vorstand e<strong>in</strong>berufen. Sie muss jeweils<br />

acht Tage durch Publikation auf dem gewöhnlichen Ausrufungsplatz angekündigt<br />

werden.<br />

Artikel 7 Die vorschriftsmässig e<strong>in</strong>berufene Generalversammlung ist beschlussfähig,<br />

welches auch die Zahl der Anwesenden ist. Die Abstimmung ist geheim <strong>und</strong><br />

geschieht durch Mehrheitsbeschluss der Anwesenden. Zur Beschlussfassung über<br />

gewöhnliche Verwaltungsmassnahmen ist die Abstimmung mit Handmehr gestattet.<br />

Der Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident des Vor-<br />

Artikel 8<br />

standes.<br />

Artikel 9<br />

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:<br />

a) die Generalversammlung wählt mit absolutem Mehr den Vorstand,<br />

b) nimmt den Verwaltungsbericht entgegen, sowie die Rechnungen,<br />

c) beschliesst über wichtige Verbesserungen der Alpen, über Aufnahme von Anleihen<br />

<strong>und</strong> ausserordentlichen Aufgaben <strong>und</strong><br />

d) zieht den Vorstand zur Rechenschaft <strong>und</strong> Verantwortung <strong>und</strong> entlastet denselben.<br />

A.2.4<br />

Vögte<br />

Artikel 10 Die Alpvögte sorgen für das nötige Alppersonal; ihnen obliegt die<br />

Sorge über die Alpfahrt, die Löhnung des Personals, welche nach den bisherigen<br />

Gebräuchen <strong>und</strong> Gewohnheiten zu geschehen hat. Die Wahl des Alppersonals ist<br />

der Generalversammlung zu unterbreiten. Als Vögte werden für jedes Sentum<br />

<strong>und</strong> jede R<strong>in</strong>deralp je e<strong>in</strong>er gewählt <strong>und</strong> zwar dem Alter nach, von den Ältesten<br />

angefangen; für die Kuhsentum aus den ihnen zugeteilten Genossenschaften <strong>und</strong><br />

für die R<strong>in</strong>deralpen aus den folgenden Ältesten ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit<br />

zu den verschiedenen Sentum.<br />

A.2.5<br />

Mitgliedschaft<br />

Artikel 11 Mitglied der Genossenschaft ist jeder von der Burgergeme<strong>in</strong>de anerkannte<br />

Bürger von Törbel.<br />

M. Maiorano & D. Schmuki 10. Januar 2006

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