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Allmendedilemma in Törbel Früher und heute - Professur für ...

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Seite 38 von 87 6 Allmendenbewirtschaftung <strong>heute</strong><br />

<strong>und</strong> übernimmt sie wieder im Herbst.<br />

Versammlung der Viehbesitzer: An dieser Versammlung s<strong>in</strong>d alle <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de<br />

wohnansässige Viehbesitzer teilnahmeberechtigt. Sie wählen aus ihrer<br />

Mitte die Alpkommission <strong>und</strong> deren Präsidenten. Die Kommission besteht<br />

<strong>in</strong>sgesamt aus drei Personen. Ausserdem legt die Versammlung der<br />

Viehbesitzer die Anzahl der zu leistenden Alpwerke (Anzahl Tage geme<strong>in</strong>nützige<br />

Arbeit auf der Burgeralp, normalerweise im Frühl<strong>in</strong>g <strong>und</strong> im Herbst)<br />

pro Tier respektive die Höhe der zu entrichtenden Ersatzzahlungen fest.<br />

Alpkommission: Sie bestimmt den Tag der Alpfahrt, sorgt für die E<strong>in</strong>haltung<br />

der kantonalen <strong>und</strong> kommunalen Regelungen sowie für Ordnung im Alpbetrieb.<br />

Es ist ihre Aufgabe das Alppersonal anzustellen, die Betriebsrechnung<br />

aufzustellen, die Verwertung <strong>in</strong>klusive Verteilung der Milchprodukte zu organisieren<br />

<strong>und</strong> die Anzahl Tiere, die auf den Burgeralpen zugelassen s<strong>in</strong>d,<br />

zu bestimmen. Ferner muss sie e<strong>in</strong>e Haftpflichtversicherung für Schäden gegenüber<br />

Dritten für die Tiere auf den Burgeralpen abschliessen. Die Kosten,<br />

welche während des Sommers entstehen, gehen zu Lasten der Burgeralpenbenützer.<br />

Die Kosten für den Senn <strong>und</strong> das Material zur Milchverarbeitung<br />

werden auf die Anzahl Liter Milch verteilt.<br />

Der Bau <strong>und</strong> Unterhalt von Gebäuden zwecks der Bewirtschaftung der Burgeralpen<br />

werden von der Burgergeme<strong>in</strong>de mit dem Alpverbesserungsfonds bezahlt.<br />

Der Fonds wird durch nachstehende E<strong>in</strong>nahmequellen f<strong>in</strong>anziert: der Rückbehalt<br />

von den Beiträgen des B<strong>und</strong>es für die Nutzung der Alpen, die Ersatzzahlungen<br />

für nicht geleistete Alpwerke, den Beitrag für die Weidennutzung der nicht wohnansässigen<br />

Burger, die Erträge aus Zeltlagern <strong>und</strong> Bussen.<br />

Zuwiderhandlungen gegen das Reglement der Burgeralpen werden von der Alpkommission<br />

mit e<strong>in</strong>er Busse bestraft. Die Höhe der Strafe wird nach Ermessen<br />

der Alpkommission unter Berücksichtigung der Schwere der verletzten Bestimmungen<br />

bestimmt.<br />

M. Maiorano & D. Schmuki 10. Januar 2006

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