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Allmendedilemma in Törbel Früher und heute - Professur für ...

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6 Allmendenbewirtschaftung <strong>heute</strong> Seite 37 von 87<br />

ton Wallis 2005c: 6, Art. 25). Alle Holzschläge werden vom Forstdienst gekennzeichnet,<br />

die Holzanzeichnung wird durch den Kreisförster oder gemäss se<strong>in</strong>er<br />

Instruktion durch den Revierförster durchgeführt (Gesetzessammlung des Kanton<br />

Wallis 2005d: 6, Art. 27). Handelt es sich um öffentliche Wälder, muss sich<br />

der Holzschlag nach dem Wirtschaftsplan richten. Unter dem Losholz versteht<br />

man das Holz, welches, wie schon im Kapitel 6.1.1 auf Seite 36 erwähnt, von der<br />

Burgergeme<strong>in</strong>de unentgeltlich oder zu stark reduziertem Preis an ihre Mitburger<br />

abgegeben wird (Gesetzessammlung des Kanton Wallis 2005d: 6, Art. 30). Das<br />

Losholz wird aus Sicherheitsgründen vom kommunalen Forstdienst (Revierförster)<br />

gefällt <strong>und</strong> bearbeitet.<br />

6.1.2 Reglement der Burgeralpen 1989<br />

Diesem Kapitel liegt das Reglement der Burgeralpen 1989 zu Gr<strong>und</strong>e. Zu den<br />

Burgergütern gehören die Alpen “Moos”, “Biffigen” <strong>und</strong> “Törbeltelli”. Die Kühe<br />

weiden im Sommer im Normalfall auf der Alp Moos, die R<strong>in</strong>der <strong>und</strong> Kälber auf<br />

der Alp Biffigen <strong>und</strong> die Schaffe im Törbeltelli. Ziegen s<strong>in</strong>d auf den Alpen nicht<br />

zugelassen. Die Nutzniesser s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie alle <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Törbel wohnhaften<br />

Burger (Bürger). Es können weitere Nutzniesser <strong>in</strong> folgender Reihenfolge<br />

berücksichtigt werden: nicht-wohnansässige Burger, Nichtburger mit Wohnsitz <strong>in</strong><br />

Törbel <strong>und</strong> auswärtige Interessenten. Nutzniesser der Schafalpe s<strong>in</strong>d nur <strong>in</strong> der<br />

Geme<strong>in</strong>de wohnansässige Burger. Die Burgeralpen haben folgende Organe: die<br />

Burgerversammlung (Legislative), der Geme<strong>in</strong>derat (Exekutive), die Versammlung<br />

der Viehbesitzer <strong>und</strong> die Alpkommission.<br />

Burgervesammlung: Sie ist oberstes Organ der Burgeralpen, welche über wichtige<br />

Verbesserungen der Alpen <strong>und</strong> über die Aufnahme von Anleihen zu<br />

deren F<strong>in</strong>anzierung beschliesst. Sie setzt den Beitrag für die Weidennutzung<br />

pro Kuh auf der Alp “Moos” fest, von der Regelung ausgenommen<br />

s<strong>in</strong>d die wohnansässigen Burger. Die Burgerversammlung kann über Ganzoder<br />

Teilrevision des Reglements entscheiden.<br />

Geme<strong>in</strong>derat: Er vertritt die Burgeralpen gegen aussen <strong>und</strong> überwacht über die<br />

E<strong>in</strong>haltung dieses Reglements. Er beschliesst über wichtige Verbesserung<br />

der Alpen <strong>und</strong> Anleihen zu deren F<strong>in</strong>anzierung soweit sie dazu ermächtigt<br />

s<strong>in</strong>d. Im Frühjahr übergibt der Geme<strong>in</strong>derat die Alpen der Alpkommission<br />

10. Januar 2006 M. Maiorano & D. Schmuki

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