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Allmendedilemma in Törbel Früher und heute - Professur für ...

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Seite 36 von 87 6 Allmendenbewirtschaftung <strong>heute</strong><br />

Rat der E<strong>in</strong>wohnergeme<strong>in</strong>de verwaltet“ (Gesetzessammlung des Kanton Wallis<br />

2005a: 12, Art. 51). Folgenden Aufgaben ist die Burgergeme<strong>in</strong>de unter anderem<br />

verpflichtet (Gesetzessammlung des Kanton Wallis 2005b: 1, Art. 3): die Verleihung<br />

des Burgerrechts (Bürgerrechts), die Verwaltung ihres Vermögens, <strong>in</strong>dem<br />

sie die Burgergüter unterhällt <strong>und</strong> bewirtschaftet sowie die Verwirklichung von<br />

Werken öffentlichen Nutzens. Niemand darf wegen se<strong>in</strong>er Bürgerrechte bevorzugt<br />

oder benachteiligt werden. Ausgenommen s<strong>in</strong>d Vorschriften über die politi-<br />

”<br />

schen Rechte <strong>in</strong> Bürgergeme<strong>in</strong>den <strong>und</strong> Korporationen sowie über die Beteiligung<br />

an deren Vermögen, ...“ (Systematische Sammlung des B<strong>und</strong>esrechts 2005a: 7,<br />

Art. 37). Diese Regelung ermöglicht den Burgergeme<strong>in</strong>den spezielle Konditionen<br />

für ihre eigenen Mitbürger bei der Nutzung von Burgergütern. Auf Kantonsebene<br />

wird dies präzisiert (Gesetzessammlung des Kanton Wallis 2005b: 3, Art. 12):<br />

Die Burgergeme<strong>in</strong>de kann ihren Burgern (Bügern) unentgeltlich oder zu Vorzugsbed<strong>in</strong>gungen<br />

Bau- <strong>und</strong> Brennholz liefern als auch die Nutzung von Burgerboden<br />

(bei persönlicher Bewirtschaftung) überlassen. Explizit wird hier das Burgerreglement<br />

(Verordnung) als Instrument zur Regulierung der Anspruchsberechtigten,<br />

Nutzungsrechte <strong>und</strong> -dauer genannt. Die von den Geme<strong>in</strong>den ausgearbeiteten<br />

Reglemente müssen vom Staatsrat genehmigt werden (Gesetzessammlung des<br />

Kanton Wallis 2005e: 16, Art. 75).<br />

Der Forstdienst ist im Wallis kantonal geregelt. An oberster Stelle der Forstorganisation<br />

f<strong>in</strong>det man das Kantonsforstamt (respektive die Kantonsförster),<br />

welchem mehrere Kreisforstämter (respektive die Kreisförster) unterstellt s<strong>in</strong>d<br />

(Gesetzessammlung des Kanton Wallis 2005c: 2, Art. 4). Sie unterstehen dem<br />

Departement für Verkehr, Bau <strong>und</strong> Umwelt (DVBU). Auf kommunaler Ebene besteht<br />

der Forstdienst aus dem Revierförster <strong>und</strong> se<strong>in</strong>em Personal. Im kantonalen<br />

Aufgabenbereich untersteht er dem Kreis- <strong>und</strong> Kantonsförster, im kommunalen<br />

Bereich den Forstbehörden der Geme<strong>in</strong>den <strong>und</strong> den privaten Waldeigentümern.<br />

Der Revierförster ist Angestellter der betroffenen öffentlichen Waldeigentümer<br />

respektive Geme<strong>in</strong>den (Gesetzessammlung des Kanton Wallis 2005c: 2, Art. 7).<br />

Die Bewirtschaftung der Wälder ist Aufgabe der öffentlichen <strong>und</strong> privaten Eigentümer<br />

(Gesetzessammlung des Kanton Wallis 2005c: 6, Art. 24). Die öffentlichen<br />

Wälder müssen so bewirtschaftet werden, dass sie e<strong>in</strong>en nachhaltigen Nutzen<br />

erbr<strong>in</strong>gen. Die Geme<strong>in</strong>den müssen für ihre Wälder Wirtschaftspläne erstellen,<br />

welche von den Departementen kontrolliert werden (Gesetzessammlung des Kan-<br />

M. Maiorano & D. Schmuki 10. Januar 2006

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