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Das Urteil des Sozialgerichts hier - DIE LINKE in Bremen

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-9-<br />

dafür spricht, dass e<strong>in</strong> Fernseher <strong>in</strong> den Pauschalsummen der Beklagten nicht enthalten se<strong>in</strong><br />

kann. Deshalb ist abschließend festzustellen, dass die von der Beklagten angewandten Pau-<br />

schalbeträge e<strong>in</strong> Fernsehgerät nicht be<strong>in</strong>haltet. <strong>Das</strong> gleiche gilt damit zwangsläufig für e<strong>in</strong>en<br />

Fernsehtisch. Dieser ist im Übrigen ebenfalls ke<strong>in</strong>er der sechs Überschriften der Verwaltungs-<br />

anweisung zugeordnet worden.<br />

Der Höhe nach hält das Gericht die vom SG Frankfurt (a.a.O. m.w.N.; vgl. im Ergebnis auch<br />

ähnlich SG <strong>Bremen</strong>, Beschluss vom 02.07.2009 - S 23 AS 894/09 ER mit 70,00 €) ausgewie-<br />

sene Summe von 60,00 € für angemessen. Da zum Fernseher auch e<strong>in</strong> Tisch gehört, d.h. e<strong>in</strong><br />

weiteres Möbelstück gehört, ist <strong>hier</strong>für e<strong>in</strong> weiterer Betrag <strong>in</strong> Höhe von 10,00 € m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />

angemessen. Der Sachleistungskatalog <strong>des</strong> AfSD hat demgegenüber <strong>in</strong> 2004 e<strong>in</strong>en Betrag<br />

von 15,30 € ausgewiesen, so dass die Klagforderung <strong>in</strong>sgesamt begründet ist.<br />

J.+<br />

lm Ergebnis war der Ablehnungsbescheid vom 16.09.2009 <strong>in</strong> der Fassung <strong>des</strong> Anderungsbeschei<strong>des</strong><br />

vom '16.10.2009<br />

<strong>in</strong> Gestalt <strong>des</strong> Widerspruchsbeschei<strong>des</strong> vom 21.10.2009 <strong>des</strong>halb<br />

rechtswidrig und somit aufzuheben. Gleichzeitig war auch <strong>in</strong> der Hauptsache e<strong>in</strong> weiterer Be-<br />

trag <strong>in</strong> Höhe von 70,00 € für die Erstausstattung zu gewähren. Dieser Betrag war im Eilverfah-<br />

ren noch unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt worden.<br />

4.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf $ 193 <strong>Sozialgerichts</strong>gesetz (SGG) <strong>in</strong> entsprechender Anwendung.<br />

Die Berufung war zuzulassen. Dre Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (S 144 Abs. 2<br />

Nr. 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung ist gegeben, wenn die Streitsache e<strong>in</strong>e bisher nicht<br />

geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgeme<strong>in</strong>en Interesse liegt, um<br />

die Rechtse<strong>in</strong>heit zu erhalten und die Weiterentwicklung <strong>des</strong> Rechts zu fördern, wobei e<strong>in</strong><br />

lndividual<strong>in</strong>teresse nicht genügt (Meyer-Ladew<strong>in</strong>g <strong>in</strong>: Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, SGG, L<br />

Auflage, S 144 Rnr. 28). E<strong>in</strong>er Antragstellung bedarf es nicht. Die Zulassung ist von Amts wegen<br />

zu prüfen (vgl. ebenda Rnr. 38).<br />

Diese Voraussetzungen liegen <strong>hier</strong> vor, da bislang nur vere<strong>in</strong>zelte Entscheidung zu der abstrakten<br />

Rechtsfrage bestehen, ob e<strong>in</strong> Fernsehgerätzur notwendigen Erestausstattung nach $<br />

23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB ll zählt und die Klärung dieser Frage angesichts der Vielzahl davon<br />

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