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Das Urteil des Sozialgerichts hier - DIE LINKE in Bremen

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ersten Blick ke<strong>in</strong>em der sechs Unterpunkte der Verwaltungsanweisung (wie z.B. Hausrat,<br />

Wohnzimmer etc.) ohne weiteres zuzuordnen ist (vgl. Hengelhaupt <strong>in</strong>: HaucUNoftz, SGB ll, $<br />

23 Rz. 335). E<strong>in</strong> Vergleich zur Pauschale, die bis zum 31.12.2004 galt, zeigt, dass dort nach<br />

dem Sachleistungskatalog <strong>des</strong> Amtes für Soziale Dienste (AfSD, Stand Juni 2004) unter dem<br />

Oberbegriff ,,Elektrogeräte/Lampen" e<strong>in</strong> Fernsehgerät mit e<strong>in</strong>er Summe von bis zu 76,70 €<br />

extra ausgewiesen wurde und dort auch als notwendig angesehen wurde. Festzustellen ist<br />

ferner, dass der Fernseher entgegen der bisherigen Annahme <strong>des</strong> Gerichts (Beschluss im<br />

Eilverfahren vom 29.10.2009 - S 1B AS 1936/09 ER) <strong>in</strong> diesem Sachleistungskatalog vom<br />

AfSD auch nicht dem Wohnzimmer zugeordnet wurde und werden konnte, da e<strong>in</strong> Fernsehge-<br />

rät erkennbär nicht typischerweise e<strong>in</strong>em bestimmten Zimmer zugeordnet werden kann. E<strong>in</strong>e<br />

Zuordnung zum Bereich ,,HausraVGeschirr/Bettwäsche" erfolgte vom AfSD dort ebenfalls<br />

nicht, so dass auch nicht erkennbar ist, dass die Beklagte über die Pauschale von 141,00 €<br />

bereits die Anschaffung e<strong>in</strong>es Fernsehgerätes mit e<strong>in</strong>gerechnet haben könnte. Entsprechend<br />

dem zuvor angewandten Sachleistungskatalog <strong>des</strong> AfSD be<strong>in</strong>haltete der Bereich HausraU(Bett-)Wäsche<br />

z.B. Töpfe, e<strong>in</strong>e Bratpfanne, e<strong>in</strong>en Spiegelfür die Garderobe, Besteck, Gläser,<br />

Geschirr, Bettwäsche, Bettdecke sowie Re<strong>in</strong>igungsgeräte wie Schrubber, Besen, Handfeger,<br />

Eimer, Tücher etc. Für das Gericht ist nicht verständlich, wie dar<strong>in</strong> noch e<strong>in</strong> Betrag von<br />

70,00 € für e<strong>in</strong>en Fernseher und e<strong>in</strong>en Fernsehtisch enthalten se<strong>in</strong> könnte. Alle<strong>in</strong> die dort<br />

ausgewiesenen Pauschalbeträge von 41,40 € und 78,30 € ergeben e<strong>in</strong>en Gesamtgrundbetrag<br />

von 1'19,70 € schon ohne Bettwaren/-wäsche. Deshalb kann e<strong>in</strong> Fernseher <strong>in</strong> der Berechnung<br />

der Beklagten unter der Überschrift ,,HausraUBettwäsche" nicht enthalten.<br />

3.2.4<br />

Da e<strong>in</strong>e Zuordnung <strong>in</strong> den Bereichen Wohnzimmer, Schlafzimmer und Küche ausscheidet,<br />

kommt für das Gericht allenfalls noch die Zuordnung zum Begriff ,,Sonstiges" <strong>in</strong> Betracht. Die<br />

Summe von 134,00 €, die dort ausgewiesen ist, umfasst ebenfalls entsprechend dem Sachleistungskatalog<br />

<strong>des</strong> AfSD alle benötigten Möbel und Gegenstände für das Bad, Gard<strong>in</strong>en,<br />

diverse Elektrogeräte und Lampen. Selbst wenn diverse Gegenstände für das Bad, wie Badzimmergarnitur,<br />

Duschvorhang, Fußmatte mit <strong>in</strong>sgesamt 30,00 € berücksichtigt werden, dann<br />

bei Elektrogeräten wie Bügeleisen, Staubsauger, 60,00 € und für diverse Lampen <strong>in</strong> m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />

fünf Räumen (zwei Zimmer, Küche, Bad, Diele) m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 44,00 € angesetzt werden,<br />

ist die Pauschalsumme aus der Verwaltungsanweisung der Beklagten verbraucht, ohne dass<br />

dar<strong>in</strong> noch e<strong>in</strong> Fernsehgerät mit e<strong>in</strong>geschlossen se<strong>in</strong> könnte.<br />

3.2.5<br />

Für das vorstehend gefundene Ergebnis spricht, wie oben bereits ausgeführt, ganz klar auch<br />

die Verwaltungsanweisung der Beklagten zum $ 23 Abs. 3 SGB ll <strong>in</strong> der Ziffer 2.1, 4. Unter-<br />

absatz. Danach<br />

ist für e<strong>in</strong>en Fernseher<br />

ke<strong>in</strong>e Beihilfe<br />

zu gewähren,<br />

was letztlich<br />

e<strong>in</strong>deutig<br />

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