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Das Urteil des Sozialgerichts hier - DIE LINKE in Bremen

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3.2<br />

-7 -<br />

Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer voll <strong>in</strong>haltlich an, soweit es um<br />

die Frage geht, ob e<strong>in</strong> Anspruch auf die Beschaffung e<strong>in</strong>es gebrauchten Fernsehgerätes be-<br />

steht. <strong>Das</strong>s der Kläger<strong>in</strong> überhaupt e<strong>in</strong> Anspruch auf Gewährung e<strong>in</strong>er Erstausstattung zu-<br />

steht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, da die Beklagte <strong>in</strong>zwischen den von ihr <strong>in</strong> den<br />

gültigen Verwaltungsanweisungen zulässigen Höchstbetrag auch tatsächlich an die Kläger<strong>in</strong><br />

gezahlt hat. Ob dieser ,,Höchstbetrag" auch die Kosten für e<strong>in</strong>en Fernseher be<strong>in</strong>haltet, ist h<strong>in</strong>-<br />

.rarran ctroit<strong>in</strong><br />

3.2.1<br />

Mit der Gewährung e<strong>in</strong>er Pauschalsumme hat die Beklagte von ihrem Auswahlermessen nach<br />

$ 23 Abs. 3 S. 5 SGB ll Gebrauch gemacht, die die Leistungsart auch <strong>in</strong> der Gewährung von<br />

Pauschalbeträgen vorsieht, d.h. auch der Leistung <strong>in</strong> Geld an sich. Bei der Bemessung der<br />

Pauschalbeträge ist jedoch $ 23 Abs. 3 S. 6 SGB ll zu beachten. Danach s<strong>in</strong>d geeignete Angaben<br />

über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu be-<br />

rücksichtigen. lnsofern spricht nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> BSG - <strong>Urteil</strong> vom 20.08.2009, B<br />

14 AS 45i08 R - der Wortlaut <strong>des</strong> $ 23 Abs. 3 S. 6 SGB ll dafür, dass dem Grundsicherungs-<br />

träger bei der Festsetzung der Höhe der Pauschalen nur e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>geschränkter Beurteilungs-<br />

spielraum zur Seite steht. Die Leistungsträger müssen <strong>in</strong>sofern nachvollziehbare Erfahrungswerte<br />

über die Kosten von E<strong>in</strong>richtungsgegenständen - im unteren Segment <strong>des</strong> E<strong>in</strong>richtungsniveaus<br />

- zur Stützung der Pauschalbeträge vornehmen (vgl. ebenda).<br />

3.2.2<br />

<strong>Das</strong>s dies geschehen ist, d.h. dass e<strong>in</strong>e nachvollziehbare Berechung der von der Beklagten<br />

gewährten Höchstpauschale von 1003.90 € erfolgt ist, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat <strong>in</strong><br />

ihrer Verwaltungsanweisung lediglich E<strong>in</strong>zelbeträge ausgewiesen, und zwar für sechs ver-<br />

schiedene Bereiche, ohne dass im E<strong>in</strong>zelnen e<strong>in</strong>e Zusammensetzung der sechs E<strong>in</strong>zelbeträ-<br />

ge nachvollziehbar ist. Deshalb ist es auch nicht nachvollziehbar, dassdie Beklagte <strong>in</strong> den<br />

Pauschalen e<strong>in</strong> Fernsehgerät e<strong>in</strong>gerechnet haben könnte. <strong>Das</strong>s dies ersichtlich nicht der Fall<br />

ist, ergibt sich zum e<strong>in</strong>en aus der ablehnenden Stellungnahme noch im vorangegangenen<br />

Eilverfahren und zum anderen aus der Verwaltungsanweisung unter Ziffer 2.2. duekt, denn<br />

dort ist ausdrücklich aufgeführt worden, dass für e<strong>in</strong>en Fernseher ke<strong>in</strong>e Beihilfe gewährt wird.<br />

lm vorliegenden Klageverfahren hat die Beklagte nunmehr e<strong>in</strong>geführt, dass f<strong>in</strong>anzielle Mittel<br />

für Hausrat <strong>in</strong> Höhe von 141 ,00 € zur Verfügung gestellt wurden.<br />

3.2.3<br />

Nach Auffassung <strong>des</strong> Gerichts ist der Begriff <strong>des</strong> Hausrats nicht synonym zum Begriff der<br />

Haushaltsgeräte<br />

zu verwenden.<br />

E<strong>in</strong> Fernseher<br />

ist vielmehr<br />

e<strong>in</strong> Haushaltsgerät,<br />

das auf den<br />

-8-

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