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Das Urteil des Sozialgerichts hier - DIE LINKE in Bremen

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dem Hilfeempfänger das Medium vorzuschreiben oder ihn auf e<strong>in</strong> bestimmtes Medium,<br />

z.B. Zeitungen, zu verweisen. Orientiere man sich am Verbraucherverhalten unterer<br />

E<strong>in</strong>kommensgruppen, gehöre Fernsehen zum täglichen Leben. Dem entspreche die<br />

hohe Ausstattungsdichte auch <strong>in</strong> Haushalten mit ger<strong>in</strong>gen E<strong>in</strong>kommen (BVerwG,<br />

a.a.O., Rnr. 17).<br />

Diese Erwägungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichts zu e<strong>in</strong>em Anspruch nach dem<br />

BSHG s<strong>in</strong>d auf die Frage <strong>des</strong> Erstausstaffungsanspruchs nach $ 23 Abs.3 S. 1 Nr. 1<br />

SGB // übertragbar. Dementsprechend wird auf diese Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerlchfs<br />

auch bereits <strong>in</strong> der sozialgerichtlichen Rechtsprechung Bezug genommen<br />

(SG Magdeburg, Urt. v. 15.06.2005, S 27 AS 196/05 ER).<br />

lnsbesondere korrespondiert auch das Argument <strong>des</strong> Verbraucherverhaltens unterer<br />

E<strong>in</strong>kommensgruppen mit dem für die Ersfaussfattung geltenden Kriterium, ob <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

vergleichbaren Haushalt unterer E<strong>in</strong>kommensgruppen die betreffenden Gegenstände<br />

üblicherweise vorhanden s<strong>in</strong>d. lnsofern rsf fesfzusfe//en, dass die Quote mit zum<strong>in</strong><strong>des</strong>t<br />

e<strong>in</strong>em Fernsehgeräf ausgestatteten bun<strong>des</strong>deutschen Haushalte self 7998 nahezu<br />

gleichbleibend bei etvva 95 % liegt und auch <strong>in</strong> den Haushalten unterer E<strong>in</strong>kommensgruppen<br />

fasf dieser Wert erreicht wird. Auch 92,8 %o der Haushalte von Arbeits/osen<br />

s<strong>in</strong>d mit Fernsehern ausgesfaffef (Sfafrsfrsches Bun<strong>des</strong>amt, Fachserie 15 Heft 1, EVS<br />

2008, www. <strong>des</strong>fafis. de ).<br />

Demnach s<strong>in</strong>d Fernsehgeräte <strong>in</strong> Haushalten unterer E<strong>in</strong>kommensgruppen als den<br />

maßgeblichen Vergleichshaushalten üblicherweise vorhanden. E<strong>in</strong> Fernseher als<br />

Haushaltsgegenstand stellt damit den sozial üblichen Standard auch <strong>in</strong> unteren E<strong>in</strong>kommensgruppen<br />

dar. Damit umfassf e<strong>in</strong> an den herrschenden Lebensgewohnheiten<br />

unterer E<strong>in</strong>kommensgruppen orientiertes Wohnen das Vorhandense<strong>in</strong> ernes Fernsehers.<br />

lnsofern ist er auch für e<strong>in</strong>e geordnete Haushaltsführung erforderlich. Für e<strong>in</strong>e<br />

geordnete Haushaltsführung <strong>in</strong> diesem Slnn isf nicht nur -wovon jedoch offenbar die<br />

Beklagte ausgeht -dr'e Aussfattung mit dem absolut Notwendigsten zu verstehen, sondern<br />

das Vorhandense<strong>in</strong> derjenigen Gegenstände, die <strong>in</strong> Haushalten unterer E<strong>in</strong>kommensgruppen<br />

üblicherweise vorhanden s<strong>in</strong>d und <strong>in</strong>sofern den maßgeblichen soziokulturellen<br />

Standard darstellen, der auch von Leistungsbeziehern nach dem SGB // beansprucht<br />

werden kann. Anderenfalls käme es <strong>in</strong>sofern zu e<strong>in</strong>er (unzulässigen) Ausgrenzung<br />

der Leistungsempfänger (vgl.Lan<strong>des</strong>sozialgericht Sachsen-Anhalt, B. v.<br />

14.02.2007, L 2 B 261/06 AS ER, juris Rnr. 31) Auf Fernsehabende bei Nachbarn<br />

mussen sie sich nicht verweisen /assen.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs besteht im Rahmen <strong>des</strong> $ 23 Abs.3 S. 7 Nr. 7 SGB ll grundsätzlich nur e<strong>in</strong><br />

Anspruch auf Leistungen für die Anschaffung gebrauchter Gegenstände, da der Kauf<br />

gebrauchter Haushaltsgegenstände e<strong>in</strong>em üblichen, sparsamen Verhalten entspricht<br />

(vgl. etwa Lan<strong>des</strong>sozialgericht Berl<strong>in</strong>-Brandenburg, Urt. v. 03.04.2008, L 79 AS<br />

1116/06, juris Rnr.26; Lan<strong>des</strong>sozialgerichf Sachsen-Anhalt, B. v. 14.02.2007, L 2 B<br />

261/06 AS Eß juris Rnr.31, jeweils m.w.N.). Etwas anderes gilt allerd<strong>in</strong>gs, wenn der<br />

Verweis auf e<strong>in</strong>en gebrauchten Gegenstand wegen <strong>des</strong>sen Eigenart unzumutbar ist<br />

(so bei e<strong>in</strong>er Matratze, vgl. Münder , a.a.O., $ 23 Rnr. 29). H<strong>in</strong>sichtlich e<strong>in</strong>es Fernsehgerätes<br />

besteht <strong>in</strong><strong>des</strong> ke<strong>in</strong> Zweifel an der Zumutbarkeit der Anschaffung nur e<strong>in</strong>es gebrauchten<br />

Gerätes.<br />

Nach alledem besteht e<strong>in</strong> Anspruch der Kläger<strong>in</strong> auf Gewährung van Leistungen für<br />

die Anschaffung e<strong>in</strong>es gebrauchten Fernsehgerätes, und zwar auch <strong>in</strong> der geltend<br />

gemachten Höhe. E<strong>in</strong> Betrag von 60 € für e<strong>in</strong>en gebrauchten Fernseher ist jedenfalls<br />

angetnessen (siehe Lan<strong>des</strong>ozialgericht Berl<strong>in</strong>-Brandenburg, B. v. 13.7.2006, L 15 B<br />

143/06 SO Eß juris Rnr. 7); Ob und <strong>in</strong>wieweit auch e<strong>in</strong> Anspruch auf e<strong>in</strong>en höheren<br />

Betrag bestehen könnte, war im vorliegenden Verfahren aufgrund <strong>des</strong> auf 60 € begrenzten<br />

Antrags nicht zu entscheiden..."<br />

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