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Das Urteil des Sozialgerichts hier - DIE LINKE in Bremen

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Die Beklagte beantragt,<br />

1. die Klage abzuweisen und<br />

2. zu entscheiden, dass Kosten gem.<br />

erstatten s<strong>in</strong>d.<br />

A<br />

S 193 <strong>Sozialgerichts</strong>gesetz (SGG) nicht zu<br />

Die Beklagte trägt vor, dre Klage könne ke<strong>in</strong>en Erfolg haben. Es werde, wie bereits im Eilver-<br />

fahren vorgetragen - nochmals darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass die Kläger<strong>in</strong> den zulässigen<br />

Höchstbetrag für die Erstausstattung (1.003,90 € <strong>in</strong>sgesamt) bereits erhalten habe. Dies umfasse<br />

<strong>in</strong>sbesondere auch f<strong>in</strong>anzielle Mittel für Hausrat <strong>in</strong> Höhe von '141,00<br />

€. Sie veru,reise auf<br />

die Leistungsakte und den angefochtenen Widerspruchsbescheid.<br />

Die Leistungsakte der Beklagten -21402BG - hat dem Gericht vorgelegen.<br />

1.<br />

ENTSCHEIDUNGSGRUNDE<br />

Die Kammer konnte durch <strong>Urteil</strong> ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten<br />

<strong>hier</strong>zu übere<strong>in</strong>stimmend ihr E<strong>in</strong>verständnis erklärt haben (S 124 Abs. 2 SGG).<br />

2.<br />

Die als komb<strong>in</strong>ierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß $ 54 Abs. 4 SGG statthafte Kla-<br />

ge ist zulässig und begründet.<br />

J"r. ,nn"nriffene Bescheid ist rechtswidrig. Die Kläger<strong>in</strong> hat e<strong>in</strong>en Anspruch auf die Gewäh-<br />

rung e<strong>in</strong>er weiteren Erstausstattung <strong>in</strong> geltend gemachter Höhe.<br />

3.1<br />

Nach $ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB ll s<strong>in</strong>d Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung<br />

e<strong>in</strong>schließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden nach $ 23<br />

Abs. 3 S. 2 SGB ll gesondert erbracht. Diese Leistungen können nach $ 23 Abs. 3 S. 5 SGB ll<br />

als Sachleistungen oder Geldleistungen, auch <strong>in</strong> Form von Pauschalbeträgen, erbracht wer-<br />

den. Anders als im Falle <strong>des</strong> $ 23 Abs. 1 S. 1 SGB ll, der bei e<strong>in</strong>em von der Regelleistung<br />

umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung <strong>des</strong> Lebensunter-<br />

haltes Leistungen als Darlehen vorsieht, besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen <strong>des</strong> $ 23<br />

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