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Das Urteil des Sozialgerichts hier - DIE LINKE in Bremen

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-3-<br />

TATBESTAND<br />

Die Beteiligten streiten um etnen weiteren (höheren) Betrag für die Erstausstattung der Woh-<br />

nung.<br />

Die Kläger<strong>in</strong> ist nach e<strong>in</strong>em Umzug ihrer Mutter mit Zustimmung der Antragsgegner<strong>in</strong> <strong>in</strong> die<br />

jetzige Wohnung, <strong>in</strong> die <strong>in</strong> <strong>Bremen</strong>, gezogen. Es handelt sich um die ers-<br />

te eigene Wohnung der Kläger<strong>in</strong>. Sie beantragte bei der Beklagten Wohnungserstausstat-<br />

tungskosten. Mit Bescheid vom'16.09.2009 bewilligte die Beklagte <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>en Betrag <strong>in</strong><br />

Höhe von 842,90 €. Zunächst wurde e<strong>in</strong>e Pauschale für e<strong>in</strong>e Waschmasch<strong>in</strong>e nicht bewilligt.<br />

Die Kläger<strong>in</strong> legte mit Schreiben vom 30.09.2009 <strong>hier</strong>gegen Widerspruch e<strong>in</strong>. Am 16.10.2009<br />

(E<strong>in</strong>gang beim Gericht) hat die Kläger<strong>in</strong> das Sozialgericht <strong>Bremen</strong> um die Gewährung e<strong>in</strong>st-<br />

weiligen Rechtsschutzes ersucht und weitere Erstausstattung für e<strong>in</strong>e Waschmasch<strong>in</strong>e und<br />

e<strong>in</strong>en höheren Betrag für das Wohnzimmer verlangt. Mit Anderungsbescheid, ebenfalls vom<br />

16.10.2009, hat die Beklagte dem Widerspruch teilweise abgeholfen und e<strong>in</strong>en weiteren Be-<br />

trag <strong>in</strong> Höhe von 161,00 € für e<strong>in</strong>e Waschmasch<strong>in</strong>e bewilligt (Bl. 163 der Leistungsakte). Am<br />

21.10.2009 hat die Beklagte den weitergehenden Antrag im Widerspruch vom 30.09.2009<br />

zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 29.10.2A09 verpflichtete das Gericht die Beklagte, e<strong>in</strong>en<br />

weiteren Betrag <strong>in</strong> Höhe von 70,00 € für die Erstausstattung der Wohnung unter dem Vorbe-<br />

halt der Rückforderung zu gewähren, und zwar für e<strong>in</strong>en Fernseher und e<strong>in</strong>en Fernsehertisch.<br />

Am 24.11.2009 hat die Kläger<strong>in</strong> Klage beim Sozialgericht <strong>Bremen</strong> erhoben. Sie trägt vor, sie<br />

verlange e<strong>in</strong>e höhere Pauschale für die Wohnzimmererstausstattung. Der von der Antrags-<br />

gegner<strong>in</strong> bewilligte Betrag von 80,00 € sei zu niedrig. E<strong>in</strong> Betrag <strong>in</strong> Höhe von 150,00 € sei<br />

vielmehr angemessen. Sie beziehe sich auf e<strong>in</strong>e Entscheidung <strong>des</strong> <strong>Sozialgerichts</strong> <strong>in</strong> <strong>Bremen</strong><br />

vom 02.07.2009. Nach Erlass <strong>des</strong> Widerspruchsbeschei<strong>des</strong> vom 21.10.2009 sei bislang e<strong>in</strong>e<br />

Abhilfe <strong>in</strong> der Hauptsache durch die Beklagte nicht erfolgt, so dass zur Klärung der Hauptsa-<br />

che Klage geboten sei.<br />

Die Kläger<strong>in</strong> beantragt,<br />

1. die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid der Beklagten vom 16.09.2009 <strong>in</strong> Fassung<br />

<strong>des</strong> Anderungsbeschei<strong>des</strong> vom 16.10.2009 Gestalt <strong>des</strong> Widerspruchsbeschei<strong>des</strong><br />

vom 21.10.2009 (A2.58.8 - BG-Nr.:21402B,G ) aufzuheben<br />

und dah<strong>in</strong>gehend abzuändern, dass der Klägenn auch <strong>in</strong> der Hauptsache<br />

e<strong>in</strong> weiterer Betrag <strong>in</strong> Höhe von 70,00 € für die Erstausstattung der Wohnung gewährt<br />

wird.<br />

2. Die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens trägt die Beklagte.<br />

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