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Das Urteil des Sozialgerichts hier - DIE LINKE in Bremen

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s 18 AS 2216109<br />

In dem Rechtsstreit<br />

Prozessbevol lmächtiote :<br />

gegen<br />

Abschrift<br />

SOZIALGERICHT BREMEN<br />

TN{ NAMEN DES VOLKES<br />

<strong>Bremen</strong>,<br />

URTEIL<br />

Bremer Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft fürIntegration<br />

und Soziales, vertreten durch ihren<br />

Geschäftsführer,<br />

Doventorste<strong>in</strong>weg 48-52, 281 95<strong>Bremen</strong>,<br />

Az.: - 58.8-214028G<br />

hat die 18. Kammer <strong>des</strong> <strong>Sozialgerichts</strong> <strong>Bremen</strong> ohne mündliche Verhandlung am<br />

14. April 2010 nach geheimer Beratung, an der teilgenommen haben:<br />

Richter<strong>in</strong> am Arbeitsgericht Kettler als Vorsitzende<br />

sowie die ehrenamtlichen Richter<strong>in</strong>nen und<br />

für Recht erkannt:<br />

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid der Beklagten<br />

vom 16.09.2009 <strong>in</strong> der Fassung <strong>des</strong> Anderungsbeschei<strong>des</strong><br />

vom 16.10.2009 <strong>in</strong> Gestalt <strong>des</strong> Widerspruchbeschei<strong>des</strong> vom<br />

21.10.2A09 (A2.58.8 -21402r aulzuheben<br />

und dah<strong>in</strong>gehend abzuändern, dass der Kläger<strong>in</strong><br />

auch <strong>in</strong> der Hauptsache e<strong>in</strong> weiterer Betrag <strong>in</strong> Höhe von<br />

70,00 € für die Erstausstattung der Wohnung gewährt wird.<br />

Kläger<strong>in</strong>,<br />

Beklagte,


-2-<br />

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger<strong>in</strong>.<br />

3. Die Berufung wird zugelassen.<br />

-3-


-3-<br />

TATBESTAND<br />

Die Beteiligten streiten um etnen weiteren (höheren) Betrag für die Erstausstattung der Woh-<br />

nung.<br />

Die Kläger<strong>in</strong> ist nach e<strong>in</strong>em Umzug ihrer Mutter mit Zustimmung der Antragsgegner<strong>in</strong> <strong>in</strong> die<br />

jetzige Wohnung, <strong>in</strong> die <strong>in</strong> <strong>Bremen</strong>, gezogen. Es handelt sich um die ers-<br />

te eigene Wohnung der Kläger<strong>in</strong>. Sie beantragte bei der Beklagten Wohnungserstausstat-<br />

tungskosten. Mit Bescheid vom'16.09.2009 bewilligte die Beklagte <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>en Betrag <strong>in</strong><br />

Höhe von 842,90 €. Zunächst wurde e<strong>in</strong>e Pauschale für e<strong>in</strong>e Waschmasch<strong>in</strong>e nicht bewilligt.<br />

Die Kläger<strong>in</strong> legte mit Schreiben vom 30.09.2009 <strong>hier</strong>gegen Widerspruch e<strong>in</strong>. Am 16.10.2009<br />

(E<strong>in</strong>gang beim Gericht) hat die Kläger<strong>in</strong> das Sozialgericht <strong>Bremen</strong> um die Gewährung e<strong>in</strong>st-<br />

weiligen Rechtsschutzes ersucht und weitere Erstausstattung für e<strong>in</strong>e Waschmasch<strong>in</strong>e und<br />

e<strong>in</strong>en höheren Betrag für das Wohnzimmer verlangt. Mit Anderungsbescheid, ebenfalls vom<br />

16.10.2009, hat die Beklagte dem Widerspruch teilweise abgeholfen und e<strong>in</strong>en weiteren Be-<br />

trag <strong>in</strong> Höhe von 161,00 € für e<strong>in</strong>e Waschmasch<strong>in</strong>e bewilligt (Bl. 163 der Leistungsakte). Am<br />

21.10.2009 hat die Beklagte den weitergehenden Antrag im Widerspruch vom 30.09.2009<br />

zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 29.10.2A09 verpflichtete das Gericht die Beklagte, e<strong>in</strong>en<br />

weiteren Betrag <strong>in</strong> Höhe von 70,00 € für die Erstausstattung der Wohnung unter dem Vorbe-<br />

halt der Rückforderung zu gewähren, und zwar für e<strong>in</strong>en Fernseher und e<strong>in</strong>en Fernsehertisch.<br />

Am 24.11.2009 hat die Kläger<strong>in</strong> Klage beim Sozialgericht <strong>Bremen</strong> erhoben. Sie trägt vor, sie<br />

verlange e<strong>in</strong>e höhere Pauschale für die Wohnzimmererstausstattung. Der von der Antrags-<br />

gegner<strong>in</strong> bewilligte Betrag von 80,00 € sei zu niedrig. E<strong>in</strong> Betrag <strong>in</strong> Höhe von 150,00 € sei<br />

vielmehr angemessen. Sie beziehe sich auf e<strong>in</strong>e Entscheidung <strong>des</strong> <strong>Sozialgerichts</strong> <strong>in</strong> <strong>Bremen</strong><br />

vom 02.07.2009. Nach Erlass <strong>des</strong> Widerspruchsbeschei<strong>des</strong> vom 21.10.2009 sei bislang e<strong>in</strong>e<br />

Abhilfe <strong>in</strong> der Hauptsache durch die Beklagte nicht erfolgt, so dass zur Klärung der Hauptsa-<br />

che Klage geboten sei.<br />

Die Kläger<strong>in</strong> beantragt,<br />

1. die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid der Beklagten vom 16.09.2009 <strong>in</strong> Fassung<br />

<strong>des</strong> Anderungsbeschei<strong>des</strong> vom 16.10.2009 Gestalt <strong>des</strong> Widerspruchsbeschei<strong>des</strong><br />

vom 21.10.2009 (A2.58.8 - BG-Nr.:21402B,G ) aufzuheben<br />

und dah<strong>in</strong>gehend abzuändern, dass der Klägenn auch <strong>in</strong> der Hauptsache<br />

e<strong>in</strong> weiterer Betrag <strong>in</strong> Höhe von 70,00 € für die Erstausstattung der Wohnung gewährt<br />

wird.<br />

2. Die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens trägt die Beklagte.<br />

-4-


Die Beklagte beantragt,<br />

1. die Klage abzuweisen und<br />

2. zu entscheiden, dass Kosten gem.<br />

erstatten s<strong>in</strong>d.<br />

A<br />

S 193 <strong>Sozialgerichts</strong>gesetz (SGG) nicht zu<br />

Die Beklagte trägt vor, dre Klage könne ke<strong>in</strong>en Erfolg haben. Es werde, wie bereits im Eilver-<br />

fahren vorgetragen - nochmals darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass die Kläger<strong>in</strong> den zulässigen<br />

Höchstbetrag für die Erstausstattung (1.003,90 € <strong>in</strong>sgesamt) bereits erhalten habe. Dies umfasse<br />

<strong>in</strong>sbesondere auch f<strong>in</strong>anzielle Mittel für Hausrat <strong>in</strong> Höhe von '141,00<br />

€. Sie veru,reise auf<br />

die Leistungsakte und den angefochtenen Widerspruchsbescheid.<br />

Die Leistungsakte der Beklagten -21402BG - hat dem Gericht vorgelegen.<br />

1.<br />

ENTSCHEIDUNGSGRUNDE<br />

Die Kammer konnte durch <strong>Urteil</strong> ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten<br />

<strong>hier</strong>zu übere<strong>in</strong>stimmend ihr E<strong>in</strong>verständnis erklärt haben (S 124 Abs. 2 SGG).<br />

2.<br />

Die als komb<strong>in</strong>ierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß $ 54 Abs. 4 SGG statthafte Kla-<br />

ge ist zulässig und begründet.<br />

J"r. ,nn"nriffene Bescheid ist rechtswidrig. Die Kläger<strong>in</strong> hat e<strong>in</strong>en Anspruch auf die Gewäh-<br />

rung e<strong>in</strong>er weiteren Erstausstattung <strong>in</strong> geltend gemachter Höhe.<br />

3.1<br />

Nach $ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB ll s<strong>in</strong>d Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung<br />

e<strong>in</strong>schließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden nach $ 23<br />

Abs. 3 S. 2 SGB ll gesondert erbracht. Diese Leistungen können nach $ 23 Abs. 3 S. 5 SGB ll<br />

als Sachleistungen oder Geldleistungen, auch <strong>in</strong> Form von Pauschalbeträgen, erbracht wer-<br />

den. Anders als im Falle <strong>des</strong> $ 23 Abs. 1 S. 1 SGB ll, der bei e<strong>in</strong>em von der Regelleistung<br />

umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung <strong>des</strong> Lebensunter-<br />

haltes Leistungen als Darlehen vorsieht, besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen <strong>des</strong> $ 23<br />

-5-


-5-<br />

Abs.3 S. 1 Nr. 1 SGB lle<strong>in</strong> Anspruch auf Gewährung der Leistungen <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Zuschus-<br />

SCS.<br />

<strong>Das</strong> Sozialgericht Frankfurt hat <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em <strong>Urteil</strong> vom 28.05.2009 (S 17 AS 388/06) dazu wört-<br />

lich ausgeführt:<br />

,,...Zur Erstaussfattung für die Wohnung im Srnne <strong>des</strong> $ 23 Abs.3 S. 7 Nr. 1 SGB ll<br />

gehören sämtliche E<strong>in</strong>richtungsgeräte und -gegenstände, die für e<strong>in</strong>e geordnete Haushaltsführung<br />

erforderlich s<strong>in</strong>d und dem Hilfeempfänger e<strong>in</strong> an den herrschenden<br />

Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (etwa Münder , <strong>in</strong>: LPK-SGB ll,<br />

2. Aufl. 2007, $ 23 Rnr. 29; Lang/Blüggel , <strong>in</strong>: Eicher/Spellbr<strong>in</strong>k, SGB //, 2. Aufl. 2008,<br />

$ 23 Rnr. 99). Dies umfassf alle Gegenstände, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em vergleichbaren Haushalt<br />

unterer E<strong>in</strong>kommensgruppen üblicherweise vorhanden s<strong>in</strong>d (Hessisches Lan<strong>des</strong>sozlalgericht,<br />

B. v. 23.11.2006, L 9 AS 239/06 ER, juris Rnr. 22 m.w.N.). <strong>Das</strong> Merkmal der Ersfausstattung<br />

ist dabei erfüllt, wenn der Hilfebedürftige bisher nicht oder jetzt nicht mehr über<br />

die notwendige Wohnungsausstattung verfügt, wobei dies von e<strong>in</strong>em Erhaltungsbzw.<br />

Ergänzungsbedart abzugrenzen ist (Hessisches Lan<strong>des</strong>sozialgericht, a.a.O., Rnr.<br />

18, 21; Münder, a.a.O., $ 23 Rnr.26).<br />

Ersfaussfattungen <strong>in</strong> diesem Srnne kommen unteren anderem <strong>in</strong> dem vorliegenden<br />

Fall <strong>des</strong> Auszugs aus dem elteilichen Haushalt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e eigene Wohnung <strong>in</strong> Betracht<br />

(Hessisches Lan<strong>des</strong>sozialgericht, a.a.O., Rnr. 22; Münder , a.a.O., S 23 Rnr. 27).<br />

Dementsprechend hat die Beklagte auch Leistungen für die Ersfaussfattung gewährt,<br />

allerd<strong>in</strong>gs nicht <strong>in</strong> Bezug auf das beantragte Fernsehgerät, das die Käger<strong>in</strong> unstreitig<br />

nicht besitzt bzw. besessen hat.<br />

Auch e<strong>in</strong> Fernsehgerät zählt jedoch zur Ersfaussfattung;es sfe//f e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungsgerät<br />

dar, das üblicherweise <strong>in</strong> Haushalten unterer E<strong>in</strong>kommensgruppen vorhanden und im<br />

S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> $ 23 Abs. 3 S. 7 Nr. 7 SGB ll zur geordneten Haushaltsführung erforderlich<br />

rst (so im Ergebnis auch SG Magdeburg, B.v. 15.06.2005, S 27 AS 196/05 ER; Münder<br />

, a.a.O., $ 23 Rnr. 31; vgl. auch - jedoch nicht e<strong>in</strong>deutig - Lan<strong>des</strong>sozialgericht<br />

Sachsen-Anhalt, B. v. 18.12.2008, L 2 B 449/08 AS ER, juris Rnr. 19;<br />

Lan<strong>des</strong>sozialgericht Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen, Ur7. v. 02.03.2009, L 19 AS 78/08, juris 24<br />

und SG Oldenburg, B.v. 12.01.2006, S 47 AS 1027/05 ER, juris Rnr. 58; a.A. - ohne<br />

nähere Begründung - <strong>in</strong> Bezug auf $ 31 Abs. 7 SGB X/ SG Hamburg, Gerichtsbescheid<br />

v. 14.11 .2006, S 56 SO 187/06, juris Rnr. 32 - siehe aber demgegenüber zum<br />

Ersfaussfattungsanspruch nach dem SGB Xll Lan<strong>des</strong>ozialgericht Berl<strong>in</strong>-Brandenburg,<br />

B. v. 13.7.2006, L 15 B 143/06 SO ER, juris Rnr. 6 ff. und Lan<strong>des</strong>sozialgericht Sch/eswig-Holste<strong>in</strong>,<br />

Urt. v. 08.08.2007, L I B 426/07 NZB, juris Rnr. 9).<br />

Bei der Bestimmung <strong>des</strong> Begriffs der Erstaussfaffung kann auf die vormalige verwaltungsgerichtliche<br />

Rechtsprechung zu S 21 Abs. 1a Nr. 6 Bun<strong>des</strong>sozialhilfegesetz<br />

(BSHG) zurückgegriffen werden (dazu allgeme<strong>in</strong> Münder , a.a.O., $ 23 Rnr. 29).<br />

<strong>Das</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht hat <strong>in</strong> Bezug auf diese Vorschrift angenommen, dass<br />

e<strong>in</strong> Anspruch auf e<strong>in</strong>malige Sozialhilfeleistungen für die Beschaffung e<strong>in</strong>es gebrauchten<br />

Fernsehgerätes bestehen kann. E<strong>in</strong> Fernsehgerät stelle e<strong>in</strong> Gebrauchsgut zur Erfüllung<br />

persönlicher Bedürfnisse <strong>des</strong> täglichen Lebens dar und gehöre zum Bedarf für<br />

den notwendigen Lebensunterhalt, wenn es <strong>in</strong> vertretbarem Umfang den Beziehungen<br />

zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen Leben dient (BVenvG, Urt. v.<br />

18.12.1997, 5 C 7/95, juris Rnr. 11 ff.). Es sei sozialhilferechtlich nicht gerechtfertigt,<br />

-6-


-b-<br />

dem Hilfeempfänger das Medium vorzuschreiben oder ihn auf e<strong>in</strong> bestimmtes Medium,<br />

z.B. Zeitungen, zu verweisen. Orientiere man sich am Verbraucherverhalten unterer<br />

E<strong>in</strong>kommensgruppen, gehöre Fernsehen zum täglichen Leben. Dem entspreche die<br />

hohe Ausstattungsdichte auch <strong>in</strong> Haushalten mit ger<strong>in</strong>gen E<strong>in</strong>kommen (BVerwG,<br />

a.a.O., Rnr. 17).<br />

Diese Erwägungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichts zu e<strong>in</strong>em Anspruch nach dem<br />

BSHG s<strong>in</strong>d auf die Frage <strong>des</strong> Erstausstaffungsanspruchs nach $ 23 Abs.3 S. 1 Nr. 1<br />

SGB // übertragbar. Dementsprechend wird auf diese Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerlchfs<br />

auch bereits <strong>in</strong> der sozialgerichtlichen Rechtsprechung Bezug genommen<br />

(SG Magdeburg, Urt. v. 15.06.2005, S 27 AS 196/05 ER).<br />

lnsbesondere korrespondiert auch das Argument <strong>des</strong> Verbraucherverhaltens unterer<br />

E<strong>in</strong>kommensgruppen mit dem für die Ersfaussfattung geltenden Kriterium, ob <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

vergleichbaren Haushalt unterer E<strong>in</strong>kommensgruppen die betreffenden Gegenstände<br />

üblicherweise vorhanden s<strong>in</strong>d. lnsofern rsf fesfzusfe//en, dass die Quote mit zum<strong>in</strong><strong>des</strong>t<br />

e<strong>in</strong>em Fernsehgeräf ausgestatteten bun<strong>des</strong>deutschen Haushalte self 7998 nahezu<br />

gleichbleibend bei etvva 95 % liegt und auch <strong>in</strong> den Haushalten unterer E<strong>in</strong>kommensgruppen<br />

fasf dieser Wert erreicht wird. Auch 92,8 %o der Haushalte von Arbeits/osen<br />

s<strong>in</strong>d mit Fernsehern ausgesfaffef (Sfafrsfrsches Bun<strong>des</strong>amt, Fachserie 15 Heft 1, EVS<br />

2008, www. <strong>des</strong>fafis. de ).<br />

Demnach s<strong>in</strong>d Fernsehgeräte <strong>in</strong> Haushalten unterer E<strong>in</strong>kommensgruppen als den<br />

maßgeblichen Vergleichshaushalten üblicherweise vorhanden. E<strong>in</strong> Fernseher als<br />

Haushaltsgegenstand stellt damit den sozial üblichen Standard auch <strong>in</strong> unteren E<strong>in</strong>kommensgruppen<br />

dar. Damit umfassf e<strong>in</strong> an den herrschenden Lebensgewohnheiten<br />

unterer E<strong>in</strong>kommensgruppen orientiertes Wohnen das Vorhandense<strong>in</strong> ernes Fernsehers.<br />

lnsofern ist er auch für e<strong>in</strong>e geordnete Haushaltsführung erforderlich. Für e<strong>in</strong>e<br />

geordnete Haushaltsführung <strong>in</strong> diesem Slnn isf nicht nur -wovon jedoch offenbar die<br />

Beklagte ausgeht -dr'e Aussfattung mit dem absolut Notwendigsten zu verstehen, sondern<br />

das Vorhandense<strong>in</strong> derjenigen Gegenstände, die <strong>in</strong> Haushalten unterer E<strong>in</strong>kommensgruppen<br />

üblicherweise vorhanden s<strong>in</strong>d und <strong>in</strong>sofern den maßgeblichen soziokulturellen<br />

Standard darstellen, der auch von Leistungsbeziehern nach dem SGB // beansprucht<br />

werden kann. Anderenfalls käme es <strong>in</strong>sofern zu e<strong>in</strong>er (unzulässigen) Ausgrenzung<br />

der Leistungsempfänger (vgl.Lan<strong>des</strong>sozialgericht Sachsen-Anhalt, B. v.<br />

14.02.2007, L 2 B 261/06 AS ER, juris Rnr. 31) Auf Fernsehabende bei Nachbarn<br />

mussen sie sich nicht verweisen /assen.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs besteht im Rahmen <strong>des</strong> $ 23 Abs.3 S. 7 Nr. 7 SGB ll grundsätzlich nur e<strong>in</strong><br />

Anspruch auf Leistungen für die Anschaffung gebrauchter Gegenstände, da der Kauf<br />

gebrauchter Haushaltsgegenstände e<strong>in</strong>em üblichen, sparsamen Verhalten entspricht<br />

(vgl. etwa Lan<strong>des</strong>sozialgericht Berl<strong>in</strong>-Brandenburg, Urt. v. 03.04.2008, L 79 AS<br />

1116/06, juris Rnr.26; Lan<strong>des</strong>sozialgerichf Sachsen-Anhalt, B. v. 14.02.2007, L 2 B<br />

261/06 AS Eß juris Rnr.31, jeweils m.w.N.). Etwas anderes gilt allerd<strong>in</strong>gs, wenn der<br />

Verweis auf e<strong>in</strong>en gebrauchten Gegenstand wegen <strong>des</strong>sen Eigenart unzumutbar ist<br />

(so bei e<strong>in</strong>er Matratze, vgl. Münder , a.a.O., $ 23 Rnr. 29). H<strong>in</strong>sichtlich e<strong>in</strong>es Fernsehgerätes<br />

besteht <strong>in</strong><strong>des</strong> ke<strong>in</strong> Zweifel an der Zumutbarkeit der Anschaffung nur e<strong>in</strong>es gebrauchten<br />

Gerätes.<br />

Nach alledem besteht e<strong>in</strong> Anspruch der Kläger<strong>in</strong> auf Gewährung van Leistungen für<br />

die Anschaffung e<strong>in</strong>es gebrauchten Fernsehgerätes, und zwar auch <strong>in</strong> der geltend<br />

gemachten Höhe. E<strong>in</strong> Betrag von 60 € für e<strong>in</strong>en gebrauchten Fernseher ist jedenfalls<br />

angetnessen (siehe Lan<strong>des</strong>ozialgericht Berl<strong>in</strong>-Brandenburg, B. v. 13.7.2006, L 15 B<br />

143/06 SO Eß juris Rnr. 7); Ob und <strong>in</strong>wieweit auch e<strong>in</strong> Anspruch auf e<strong>in</strong>en höheren<br />

Betrag bestehen könnte, war im vorliegenden Verfahren aufgrund <strong>des</strong> auf 60 € begrenzten<br />

Antrags nicht zu entscheiden..."<br />

-7 -


3.2<br />

-7 -<br />

Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer voll <strong>in</strong>haltlich an, soweit es um<br />

die Frage geht, ob e<strong>in</strong> Anspruch auf die Beschaffung e<strong>in</strong>es gebrauchten Fernsehgerätes be-<br />

steht. <strong>Das</strong>s der Kläger<strong>in</strong> überhaupt e<strong>in</strong> Anspruch auf Gewährung e<strong>in</strong>er Erstausstattung zu-<br />

steht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, da die Beklagte <strong>in</strong>zwischen den von ihr <strong>in</strong> den<br />

gültigen Verwaltungsanweisungen zulässigen Höchstbetrag auch tatsächlich an die Kläger<strong>in</strong><br />

gezahlt hat. Ob dieser ,,Höchstbetrag" auch die Kosten für e<strong>in</strong>en Fernseher be<strong>in</strong>haltet, ist h<strong>in</strong>-<br />

.rarran ctroit<strong>in</strong><br />

3.2.1<br />

Mit der Gewährung e<strong>in</strong>er Pauschalsumme hat die Beklagte von ihrem Auswahlermessen nach<br />

$ 23 Abs. 3 S. 5 SGB ll Gebrauch gemacht, die die Leistungsart auch <strong>in</strong> der Gewährung von<br />

Pauschalbeträgen vorsieht, d.h. auch der Leistung <strong>in</strong> Geld an sich. Bei der Bemessung der<br />

Pauschalbeträge ist jedoch $ 23 Abs. 3 S. 6 SGB ll zu beachten. Danach s<strong>in</strong>d geeignete Angaben<br />

über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu be-<br />

rücksichtigen. lnsofern spricht nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> BSG - <strong>Urteil</strong> vom 20.08.2009, B<br />

14 AS 45i08 R - der Wortlaut <strong>des</strong> $ 23 Abs. 3 S. 6 SGB ll dafür, dass dem Grundsicherungs-<br />

träger bei der Festsetzung der Höhe der Pauschalen nur e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>geschränkter Beurteilungs-<br />

spielraum zur Seite steht. Die Leistungsträger müssen <strong>in</strong>sofern nachvollziehbare Erfahrungswerte<br />

über die Kosten von E<strong>in</strong>richtungsgegenständen - im unteren Segment <strong>des</strong> E<strong>in</strong>richtungsniveaus<br />

- zur Stützung der Pauschalbeträge vornehmen (vgl. ebenda).<br />

3.2.2<br />

<strong>Das</strong>s dies geschehen ist, d.h. dass e<strong>in</strong>e nachvollziehbare Berechung der von der Beklagten<br />

gewährten Höchstpauschale von 1003.90 € erfolgt ist, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat <strong>in</strong><br />

ihrer Verwaltungsanweisung lediglich E<strong>in</strong>zelbeträge ausgewiesen, und zwar für sechs ver-<br />

schiedene Bereiche, ohne dass im E<strong>in</strong>zelnen e<strong>in</strong>e Zusammensetzung der sechs E<strong>in</strong>zelbeträ-<br />

ge nachvollziehbar ist. Deshalb ist es auch nicht nachvollziehbar, dassdie Beklagte <strong>in</strong> den<br />

Pauschalen e<strong>in</strong> Fernsehgerät e<strong>in</strong>gerechnet haben könnte. <strong>Das</strong>s dies ersichtlich nicht der Fall<br />

ist, ergibt sich zum e<strong>in</strong>en aus der ablehnenden Stellungnahme noch im vorangegangenen<br />

Eilverfahren und zum anderen aus der Verwaltungsanweisung unter Ziffer 2.2. duekt, denn<br />

dort ist ausdrücklich aufgeführt worden, dass für e<strong>in</strong>en Fernseher ke<strong>in</strong>e Beihilfe gewährt wird.<br />

lm vorliegenden Klageverfahren hat die Beklagte nunmehr e<strong>in</strong>geführt, dass f<strong>in</strong>anzielle Mittel<br />

für Hausrat <strong>in</strong> Höhe von 141 ,00 € zur Verfügung gestellt wurden.<br />

3.2.3<br />

Nach Auffassung <strong>des</strong> Gerichts ist der Begriff <strong>des</strong> Hausrats nicht synonym zum Begriff der<br />

Haushaltsgeräte<br />

zu verwenden.<br />

E<strong>in</strong> Fernseher<br />

ist vielmehr<br />

e<strong>in</strong> Haushaltsgerät,<br />

das auf den<br />

-8-


-8-<br />

ersten Blick ke<strong>in</strong>em der sechs Unterpunkte der Verwaltungsanweisung (wie z.B. Hausrat,<br />

Wohnzimmer etc.) ohne weiteres zuzuordnen ist (vgl. Hengelhaupt <strong>in</strong>: HaucUNoftz, SGB ll, $<br />

23 Rz. 335). E<strong>in</strong> Vergleich zur Pauschale, die bis zum 31.12.2004 galt, zeigt, dass dort nach<br />

dem Sachleistungskatalog <strong>des</strong> Amtes für Soziale Dienste (AfSD, Stand Juni 2004) unter dem<br />

Oberbegriff ,,Elektrogeräte/Lampen" e<strong>in</strong> Fernsehgerät mit e<strong>in</strong>er Summe von bis zu 76,70 €<br />

extra ausgewiesen wurde und dort auch als notwendig angesehen wurde. Festzustellen ist<br />

ferner, dass der Fernseher entgegen der bisherigen Annahme <strong>des</strong> Gerichts (Beschluss im<br />

Eilverfahren vom 29.10.2009 - S 1B AS 1936/09 ER) <strong>in</strong> diesem Sachleistungskatalog vom<br />

AfSD auch nicht dem Wohnzimmer zugeordnet wurde und werden konnte, da e<strong>in</strong> Fernsehge-<br />

rät erkennbär nicht typischerweise e<strong>in</strong>em bestimmten Zimmer zugeordnet werden kann. E<strong>in</strong>e<br />

Zuordnung zum Bereich ,,HausraVGeschirr/Bettwäsche" erfolgte vom AfSD dort ebenfalls<br />

nicht, so dass auch nicht erkennbar ist, dass die Beklagte über die Pauschale von 141,00 €<br />

bereits die Anschaffung e<strong>in</strong>es Fernsehgerätes mit e<strong>in</strong>gerechnet haben könnte. Entsprechend<br />

dem zuvor angewandten Sachleistungskatalog <strong>des</strong> AfSD be<strong>in</strong>haltete der Bereich HausraU(Bett-)Wäsche<br />

z.B. Töpfe, e<strong>in</strong>e Bratpfanne, e<strong>in</strong>en Spiegelfür die Garderobe, Besteck, Gläser,<br />

Geschirr, Bettwäsche, Bettdecke sowie Re<strong>in</strong>igungsgeräte wie Schrubber, Besen, Handfeger,<br />

Eimer, Tücher etc. Für das Gericht ist nicht verständlich, wie dar<strong>in</strong> noch e<strong>in</strong> Betrag von<br />

70,00 € für e<strong>in</strong>en Fernseher und e<strong>in</strong>en Fernsehtisch enthalten se<strong>in</strong> könnte. Alle<strong>in</strong> die dort<br />

ausgewiesenen Pauschalbeträge von 41,40 € und 78,30 € ergeben e<strong>in</strong>en Gesamtgrundbetrag<br />

von 1'19,70 € schon ohne Bettwaren/-wäsche. Deshalb kann e<strong>in</strong> Fernseher <strong>in</strong> der Berechnung<br />

der Beklagten unter der Überschrift ,,HausraUBettwäsche" nicht enthalten.<br />

3.2.4<br />

Da e<strong>in</strong>e Zuordnung <strong>in</strong> den Bereichen Wohnzimmer, Schlafzimmer und Küche ausscheidet,<br />

kommt für das Gericht allenfalls noch die Zuordnung zum Begriff ,,Sonstiges" <strong>in</strong> Betracht. Die<br />

Summe von 134,00 €, die dort ausgewiesen ist, umfasst ebenfalls entsprechend dem Sachleistungskatalog<br />

<strong>des</strong> AfSD alle benötigten Möbel und Gegenstände für das Bad, Gard<strong>in</strong>en,<br />

diverse Elektrogeräte und Lampen. Selbst wenn diverse Gegenstände für das Bad, wie Badzimmergarnitur,<br />

Duschvorhang, Fußmatte mit <strong>in</strong>sgesamt 30,00 € berücksichtigt werden, dann<br />

bei Elektrogeräten wie Bügeleisen, Staubsauger, 60,00 € und für diverse Lampen <strong>in</strong> m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />

fünf Räumen (zwei Zimmer, Küche, Bad, Diele) m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 44,00 € angesetzt werden,<br />

ist die Pauschalsumme aus der Verwaltungsanweisung der Beklagten verbraucht, ohne dass<br />

dar<strong>in</strong> noch e<strong>in</strong> Fernsehgerät mit e<strong>in</strong>geschlossen se<strong>in</strong> könnte.<br />

3.2.5<br />

Für das vorstehend gefundene Ergebnis spricht, wie oben bereits ausgeführt, ganz klar auch<br />

die Verwaltungsanweisung der Beklagten zum $ 23 Abs. 3 SGB ll <strong>in</strong> der Ziffer 2.1, 4. Unter-<br />

absatz. Danach<br />

ist für e<strong>in</strong>en Fernseher<br />

ke<strong>in</strong>e Beihilfe<br />

zu gewähren,<br />

was letztlich<br />

e<strong>in</strong>deutig<br />

-9-


-9-<br />

dafür spricht, dass e<strong>in</strong> Fernseher <strong>in</strong> den Pauschalsummen der Beklagten nicht enthalten se<strong>in</strong><br />

kann. Deshalb ist abschließend festzustellen, dass die von der Beklagten angewandten Pau-<br />

schalbeträge e<strong>in</strong> Fernsehgerät nicht be<strong>in</strong>haltet. <strong>Das</strong> gleiche gilt damit zwangsläufig für e<strong>in</strong>en<br />

Fernsehtisch. Dieser ist im Übrigen ebenfalls ke<strong>in</strong>er der sechs Überschriften der Verwaltungs-<br />

anweisung zugeordnet worden.<br />

Der Höhe nach hält das Gericht die vom SG Frankfurt (a.a.O. m.w.N.; vgl. im Ergebnis auch<br />

ähnlich SG <strong>Bremen</strong>, Beschluss vom 02.07.2009 - S 23 AS 894/09 ER mit 70,00 €) ausgewie-<br />

sene Summe von 60,00 € für angemessen. Da zum Fernseher auch e<strong>in</strong> Tisch gehört, d.h. e<strong>in</strong><br />

weiteres Möbelstück gehört, ist <strong>hier</strong>für e<strong>in</strong> weiterer Betrag <strong>in</strong> Höhe von 10,00 € m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />

angemessen. Der Sachleistungskatalog <strong>des</strong> AfSD hat demgegenüber <strong>in</strong> 2004 e<strong>in</strong>en Betrag<br />

von 15,30 € ausgewiesen, so dass die Klagforderung <strong>in</strong>sgesamt begründet ist.<br />

J.+<br />

lm Ergebnis war der Ablehnungsbescheid vom 16.09.2009 <strong>in</strong> der Fassung <strong>des</strong> Anderungsbeschei<strong>des</strong><br />

vom '16.10.2009<br />

<strong>in</strong> Gestalt <strong>des</strong> Widerspruchsbeschei<strong>des</strong> vom 21.10.2009 <strong>des</strong>halb<br />

rechtswidrig und somit aufzuheben. Gleichzeitig war auch <strong>in</strong> der Hauptsache e<strong>in</strong> weiterer Be-<br />

trag <strong>in</strong> Höhe von 70,00 € für die Erstausstattung zu gewähren. Dieser Betrag war im Eilverfah-<br />

ren noch unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt worden.<br />

4.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf $ 193 <strong>Sozialgerichts</strong>gesetz (SGG) <strong>in</strong> entsprechender Anwendung.<br />

Die Berufung war zuzulassen. Dre Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (S 144 Abs. 2<br />

Nr. 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung ist gegeben, wenn die Streitsache e<strong>in</strong>e bisher nicht<br />

geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgeme<strong>in</strong>en Interesse liegt, um<br />

die Rechtse<strong>in</strong>heit zu erhalten und die Weiterentwicklung <strong>des</strong> Rechts zu fördern, wobei e<strong>in</strong><br />

lndividual<strong>in</strong>teresse nicht genügt (Meyer-Ladew<strong>in</strong>g <strong>in</strong>: Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, SGG, L<br />

Auflage, S 144 Rnr. 28). E<strong>in</strong>er Antragstellung bedarf es nicht. Die Zulassung ist von Amts wegen<br />

zu prüfen (vgl. ebenda Rnr. 38).<br />

Diese Voraussetzungen liegen <strong>hier</strong> vor, da bislang nur vere<strong>in</strong>zelte Entscheidung zu der abstrakten<br />

Rechtsfrage bestehen, ob e<strong>in</strong> Fernsehgerätzur notwendigen Erestausstattung nach $<br />

23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB ll zählt und die Klärung dieser Frage angesichts der Vielzahl davon<br />

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- 10 -<br />

betroffener Fälle im allgeme<strong>in</strong>en Interesse liegt, um die Rechtse<strong>in</strong>heit zu erhalten und die<br />

Weiterentwicklung <strong>des</strong> Rechts zu fördern.<br />

RE C HT S N{ I TTEL B EL EH RUN G<br />

Dieses <strong>Urteil</strong> kann mit der Berufung angefochten werden.<br />

Die Berufung ist <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach Zustellung <strong>des</strong> <strong>Urteil</strong>s beim Lan<strong>des</strong>sozialgericht Niedersachsen-<strong>Bremen</strong>,<br />

Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>sozialgerichts<br />

Niedersachsen-<strong>Bremen</strong>, Am Wall 198,28195 <strong>Bremen</strong> schriftlich oder mündlich zur Niederschrift<br />

<strong>des</strong> Urkundsbeamten der Geschäftsstelle e<strong>in</strong>zulegen.<br />

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung <strong>in</strong>nerhalb der Monatsfrist bei dem<br />

Sozialgericht <strong>Bremen</strong>, Am Wall 198,28195 <strong>Bremen</strong><br />

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift <strong>des</strong> Urkundsbeamten der Geschäftsstelle e<strong>in</strong>gelegt wird.<br />

Die Berufungsschrift muss <strong>in</strong>nerhalb der Monatsfrist bei e<strong>in</strong>em der vorgenannten Gerichte e<strong>in</strong>gehen.<br />

Sie soll das angefochtene <strong>Urteil</strong> bezeichnen, e<strong>in</strong>en bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung<br />

der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.<br />

lst das <strong>Urteil</strong> im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist e<strong>in</strong>e Frist von<br />

drei Monaten.<br />

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten<br />

beigefügt werden.<br />

gez. Kettler<br />

Richter<strong>in</strong> am Arbeitsgericht<br />

Für die Ausfertigung:<br />

gez.<br />

Urkundsbeamter/<strong>in</strong> der<br />

Geschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>Sozialgerichts</strong>

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