Das Urteil des Sozialgerichts hier - DIE LINKE in Bremen
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s 18 AS 2216109<br />
In dem Rechtsstreit<br />
Prozessbevol lmächtiote :<br />
gegen<br />
Abschrift<br />
SOZIALGERICHT BREMEN<br />
TN{ NAMEN DES VOLKES<br />
<strong>Bremen</strong>,<br />
URTEIL<br />
Bremer Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft fürIntegration<br />
und Soziales, vertreten durch ihren<br />
Geschäftsführer,<br />
Doventorste<strong>in</strong>weg 48-52, 281 95<strong>Bremen</strong>,<br />
Az.: - 58.8-214028G<br />
hat die 18. Kammer <strong>des</strong> <strong>Sozialgerichts</strong> <strong>Bremen</strong> ohne mündliche Verhandlung am<br />
14. April 2010 nach geheimer Beratung, an der teilgenommen haben:<br />
Richter<strong>in</strong> am Arbeitsgericht Kettler als Vorsitzende<br />
sowie die ehrenamtlichen Richter<strong>in</strong>nen und<br />
für Recht erkannt:<br />
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid der Beklagten<br />
vom 16.09.2009 <strong>in</strong> der Fassung <strong>des</strong> Anderungsbeschei<strong>des</strong><br />
vom 16.10.2009 <strong>in</strong> Gestalt <strong>des</strong> Widerspruchbeschei<strong>des</strong> vom<br />
21.10.2A09 (A2.58.8 -21402r aulzuheben<br />
und dah<strong>in</strong>gehend abzuändern, dass der Kläger<strong>in</strong><br />
auch <strong>in</strong> der Hauptsache e<strong>in</strong> weiterer Betrag <strong>in</strong> Höhe von<br />
70,00 € für die Erstausstattung der Wohnung gewährt wird.<br />
Kläger<strong>in</strong>,<br />
Beklagte,
-2-<br />
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger<strong>in</strong>.<br />
3. Die Berufung wird zugelassen.<br />
-3-
-3-<br />
TATBESTAND<br />
Die Beteiligten streiten um etnen weiteren (höheren) Betrag für die Erstausstattung der Woh-<br />
nung.<br />
Die Kläger<strong>in</strong> ist nach e<strong>in</strong>em Umzug ihrer Mutter mit Zustimmung der Antragsgegner<strong>in</strong> <strong>in</strong> die<br />
jetzige Wohnung, <strong>in</strong> die <strong>in</strong> <strong>Bremen</strong>, gezogen. Es handelt sich um die ers-<br />
te eigene Wohnung der Kläger<strong>in</strong>. Sie beantragte bei der Beklagten Wohnungserstausstat-<br />
tungskosten. Mit Bescheid vom'16.09.2009 bewilligte die Beklagte <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>en Betrag <strong>in</strong><br />
Höhe von 842,90 €. Zunächst wurde e<strong>in</strong>e Pauschale für e<strong>in</strong>e Waschmasch<strong>in</strong>e nicht bewilligt.<br />
Die Kläger<strong>in</strong> legte mit Schreiben vom 30.09.2009 <strong>hier</strong>gegen Widerspruch e<strong>in</strong>. Am 16.10.2009<br />
(E<strong>in</strong>gang beim Gericht) hat die Kläger<strong>in</strong> das Sozialgericht <strong>Bremen</strong> um die Gewährung e<strong>in</strong>st-<br />
weiligen Rechtsschutzes ersucht und weitere Erstausstattung für e<strong>in</strong>e Waschmasch<strong>in</strong>e und<br />
e<strong>in</strong>en höheren Betrag für das Wohnzimmer verlangt. Mit Anderungsbescheid, ebenfalls vom<br />
16.10.2009, hat die Beklagte dem Widerspruch teilweise abgeholfen und e<strong>in</strong>en weiteren Be-<br />
trag <strong>in</strong> Höhe von 161,00 € für e<strong>in</strong>e Waschmasch<strong>in</strong>e bewilligt (Bl. 163 der Leistungsakte). Am<br />
21.10.2009 hat die Beklagte den weitergehenden Antrag im Widerspruch vom 30.09.2009<br />
zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 29.10.2A09 verpflichtete das Gericht die Beklagte, e<strong>in</strong>en<br />
weiteren Betrag <strong>in</strong> Höhe von 70,00 € für die Erstausstattung der Wohnung unter dem Vorbe-<br />
halt der Rückforderung zu gewähren, und zwar für e<strong>in</strong>en Fernseher und e<strong>in</strong>en Fernsehertisch.<br />
Am 24.11.2009 hat die Kläger<strong>in</strong> Klage beim Sozialgericht <strong>Bremen</strong> erhoben. Sie trägt vor, sie<br />
verlange e<strong>in</strong>e höhere Pauschale für die Wohnzimmererstausstattung. Der von der Antrags-<br />
gegner<strong>in</strong> bewilligte Betrag von 80,00 € sei zu niedrig. E<strong>in</strong> Betrag <strong>in</strong> Höhe von 150,00 € sei<br />
vielmehr angemessen. Sie beziehe sich auf e<strong>in</strong>e Entscheidung <strong>des</strong> <strong>Sozialgerichts</strong> <strong>in</strong> <strong>Bremen</strong><br />
vom 02.07.2009. Nach Erlass <strong>des</strong> Widerspruchsbeschei<strong>des</strong> vom 21.10.2009 sei bislang e<strong>in</strong>e<br />
Abhilfe <strong>in</strong> der Hauptsache durch die Beklagte nicht erfolgt, so dass zur Klärung der Hauptsa-<br />
che Klage geboten sei.<br />
Die Kläger<strong>in</strong> beantragt,<br />
1. die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid der Beklagten vom 16.09.2009 <strong>in</strong> Fassung<br />
<strong>des</strong> Anderungsbeschei<strong>des</strong> vom 16.10.2009 Gestalt <strong>des</strong> Widerspruchsbeschei<strong>des</strong><br />
vom 21.10.2009 (A2.58.8 - BG-Nr.:21402B,G ) aufzuheben<br />
und dah<strong>in</strong>gehend abzuändern, dass der Klägenn auch <strong>in</strong> der Hauptsache<br />
e<strong>in</strong> weiterer Betrag <strong>in</strong> Höhe von 70,00 € für die Erstausstattung der Wohnung gewährt<br />
wird.<br />
2. Die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens trägt die Beklagte.<br />
-4-
Die Beklagte beantragt,<br />
1. die Klage abzuweisen und<br />
2. zu entscheiden, dass Kosten gem.<br />
erstatten s<strong>in</strong>d.<br />
A<br />
S 193 <strong>Sozialgerichts</strong>gesetz (SGG) nicht zu<br />
Die Beklagte trägt vor, dre Klage könne ke<strong>in</strong>en Erfolg haben. Es werde, wie bereits im Eilver-<br />
fahren vorgetragen - nochmals darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass die Kläger<strong>in</strong> den zulässigen<br />
Höchstbetrag für die Erstausstattung (1.003,90 € <strong>in</strong>sgesamt) bereits erhalten habe. Dies umfasse<br />
<strong>in</strong>sbesondere auch f<strong>in</strong>anzielle Mittel für Hausrat <strong>in</strong> Höhe von '141,00<br />
€. Sie veru,reise auf<br />
die Leistungsakte und den angefochtenen Widerspruchsbescheid.<br />
Die Leistungsakte der Beklagten -21402BG - hat dem Gericht vorgelegen.<br />
1.<br />
ENTSCHEIDUNGSGRUNDE<br />
Die Kammer konnte durch <strong>Urteil</strong> ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten<br />
<strong>hier</strong>zu übere<strong>in</strong>stimmend ihr E<strong>in</strong>verständnis erklärt haben (S 124 Abs. 2 SGG).<br />
2.<br />
Die als komb<strong>in</strong>ierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß $ 54 Abs. 4 SGG statthafte Kla-<br />
ge ist zulässig und begründet.<br />
J"r. ,nn"nriffene Bescheid ist rechtswidrig. Die Kläger<strong>in</strong> hat e<strong>in</strong>en Anspruch auf die Gewäh-<br />
rung e<strong>in</strong>er weiteren Erstausstattung <strong>in</strong> geltend gemachter Höhe.<br />
3.1<br />
Nach $ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB ll s<strong>in</strong>d Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung<br />
e<strong>in</strong>schließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden nach $ 23<br />
Abs. 3 S. 2 SGB ll gesondert erbracht. Diese Leistungen können nach $ 23 Abs. 3 S. 5 SGB ll<br />
als Sachleistungen oder Geldleistungen, auch <strong>in</strong> Form von Pauschalbeträgen, erbracht wer-<br />
den. Anders als im Falle <strong>des</strong> $ 23 Abs. 1 S. 1 SGB ll, der bei e<strong>in</strong>em von der Regelleistung<br />
umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung <strong>des</strong> Lebensunter-<br />
haltes Leistungen als Darlehen vorsieht, besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen <strong>des</strong> $ 23<br />
-5-
-5-<br />
Abs.3 S. 1 Nr. 1 SGB lle<strong>in</strong> Anspruch auf Gewährung der Leistungen <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Zuschus-<br />
SCS.<br />
<strong>Das</strong> Sozialgericht Frankfurt hat <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em <strong>Urteil</strong> vom 28.05.2009 (S 17 AS 388/06) dazu wört-<br />
lich ausgeführt:<br />
,,...Zur Erstaussfattung für die Wohnung im Srnne <strong>des</strong> $ 23 Abs.3 S. 7 Nr. 1 SGB ll<br />
gehören sämtliche E<strong>in</strong>richtungsgeräte und -gegenstände, die für e<strong>in</strong>e geordnete Haushaltsführung<br />
erforderlich s<strong>in</strong>d und dem Hilfeempfänger e<strong>in</strong> an den herrschenden<br />
Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (etwa Münder , <strong>in</strong>: LPK-SGB ll,<br />
2. Aufl. 2007, $ 23 Rnr. 29; Lang/Blüggel , <strong>in</strong>: Eicher/Spellbr<strong>in</strong>k, SGB //, 2. Aufl. 2008,<br />
$ 23 Rnr. 99). Dies umfassf alle Gegenstände, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em vergleichbaren Haushalt<br />
unterer E<strong>in</strong>kommensgruppen üblicherweise vorhanden s<strong>in</strong>d (Hessisches Lan<strong>des</strong>sozlalgericht,<br />
B. v. 23.11.2006, L 9 AS 239/06 ER, juris Rnr. 22 m.w.N.). <strong>Das</strong> Merkmal der Ersfausstattung<br />
ist dabei erfüllt, wenn der Hilfebedürftige bisher nicht oder jetzt nicht mehr über<br />
die notwendige Wohnungsausstattung verfügt, wobei dies von e<strong>in</strong>em Erhaltungsbzw.<br />
Ergänzungsbedart abzugrenzen ist (Hessisches Lan<strong>des</strong>sozialgericht, a.a.O., Rnr.<br />
18, 21; Münder, a.a.O., $ 23 Rnr.26).<br />
Ersfaussfattungen <strong>in</strong> diesem Srnne kommen unteren anderem <strong>in</strong> dem vorliegenden<br />
Fall <strong>des</strong> Auszugs aus dem elteilichen Haushalt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e eigene Wohnung <strong>in</strong> Betracht<br />
(Hessisches Lan<strong>des</strong>sozialgericht, a.a.O., Rnr. 22; Münder , a.a.O., S 23 Rnr. 27).<br />
Dementsprechend hat die Beklagte auch Leistungen für die Ersfaussfattung gewährt,<br />
allerd<strong>in</strong>gs nicht <strong>in</strong> Bezug auf das beantragte Fernsehgerät, das die Käger<strong>in</strong> unstreitig<br />
nicht besitzt bzw. besessen hat.<br />
Auch e<strong>in</strong> Fernsehgerät zählt jedoch zur Ersfaussfattung;es sfe//f e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungsgerät<br />
dar, das üblicherweise <strong>in</strong> Haushalten unterer E<strong>in</strong>kommensgruppen vorhanden und im<br />
S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> $ 23 Abs. 3 S. 7 Nr. 7 SGB ll zur geordneten Haushaltsführung erforderlich<br />
rst (so im Ergebnis auch SG Magdeburg, B.v. 15.06.2005, S 27 AS 196/05 ER; Münder<br />
, a.a.O., $ 23 Rnr. 31; vgl. auch - jedoch nicht e<strong>in</strong>deutig - Lan<strong>des</strong>sozialgericht<br />
Sachsen-Anhalt, B. v. 18.12.2008, L 2 B 449/08 AS ER, juris Rnr. 19;<br />
Lan<strong>des</strong>sozialgericht Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen, Ur7. v. 02.03.2009, L 19 AS 78/08, juris 24<br />
und SG Oldenburg, B.v. 12.01.2006, S 47 AS 1027/05 ER, juris Rnr. 58; a.A. - ohne<br />
nähere Begründung - <strong>in</strong> Bezug auf $ 31 Abs. 7 SGB X/ SG Hamburg, Gerichtsbescheid<br />
v. 14.11 .2006, S 56 SO 187/06, juris Rnr. 32 - siehe aber demgegenüber zum<br />
Ersfaussfattungsanspruch nach dem SGB Xll Lan<strong>des</strong>ozialgericht Berl<strong>in</strong>-Brandenburg,<br />
B. v. 13.7.2006, L 15 B 143/06 SO ER, juris Rnr. 6 ff. und Lan<strong>des</strong>sozialgericht Sch/eswig-Holste<strong>in</strong>,<br />
Urt. v. 08.08.2007, L I B 426/07 NZB, juris Rnr. 9).<br />
Bei der Bestimmung <strong>des</strong> Begriffs der Erstaussfaffung kann auf die vormalige verwaltungsgerichtliche<br />
Rechtsprechung zu S 21 Abs. 1a Nr. 6 Bun<strong>des</strong>sozialhilfegesetz<br />
(BSHG) zurückgegriffen werden (dazu allgeme<strong>in</strong> Münder , a.a.O., $ 23 Rnr. 29).<br />
<strong>Das</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht hat <strong>in</strong> Bezug auf diese Vorschrift angenommen, dass<br />
e<strong>in</strong> Anspruch auf e<strong>in</strong>malige Sozialhilfeleistungen für die Beschaffung e<strong>in</strong>es gebrauchten<br />
Fernsehgerätes bestehen kann. E<strong>in</strong> Fernsehgerät stelle e<strong>in</strong> Gebrauchsgut zur Erfüllung<br />
persönlicher Bedürfnisse <strong>des</strong> täglichen Lebens dar und gehöre zum Bedarf für<br />
den notwendigen Lebensunterhalt, wenn es <strong>in</strong> vertretbarem Umfang den Beziehungen<br />
zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen Leben dient (BVenvG, Urt. v.<br />
18.12.1997, 5 C 7/95, juris Rnr. 11 ff.). Es sei sozialhilferechtlich nicht gerechtfertigt,<br />
-6-
-b-<br />
dem Hilfeempfänger das Medium vorzuschreiben oder ihn auf e<strong>in</strong> bestimmtes Medium,<br />
z.B. Zeitungen, zu verweisen. Orientiere man sich am Verbraucherverhalten unterer<br />
E<strong>in</strong>kommensgruppen, gehöre Fernsehen zum täglichen Leben. Dem entspreche die<br />
hohe Ausstattungsdichte auch <strong>in</strong> Haushalten mit ger<strong>in</strong>gen E<strong>in</strong>kommen (BVerwG,<br />
a.a.O., Rnr. 17).<br />
Diese Erwägungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichts zu e<strong>in</strong>em Anspruch nach dem<br />
BSHG s<strong>in</strong>d auf die Frage <strong>des</strong> Erstausstaffungsanspruchs nach $ 23 Abs.3 S. 1 Nr. 1<br />
SGB // übertragbar. Dementsprechend wird auf diese Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerlchfs<br />
auch bereits <strong>in</strong> der sozialgerichtlichen Rechtsprechung Bezug genommen<br />
(SG Magdeburg, Urt. v. 15.06.2005, S 27 AS 196/05 ER).<br />
lnsbesondere korrespondiert auch das Argument <strong>des</strong> Verbraucherverhaltens unterer<br />
E<strong>in</strong>kommensgruppen mit dem für die Ersfaussfattung geltenden Kriterium, ob <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
vergleichbaren Haushalt unterer E<strong>in</strong>kommensgruppen die betreffenden Gegenstände<br />
üblicherweise vorhanden s<strong>in</strong>d. lnsofern rsf fesfzusfe//en, dass die Quote mit zum<strong>in</strong><strong>des</strong>t<br />
e<strong>in</strong>em Fernsehgeräf ausgestatteten bun<strong>des</strong>deutschen Haushalte self 7998 nahezu<br />
gleichbleibend bei etvva 95 % liegt und auch <strong>in</strong> den Haushalten unterer E<strong>in</strong>kommensgruppen<br />
fasf dieser Wert erreicht wird. Auch 92,8 %o der Haushalte von Arbeits/osen<br />
s<strong>in</strong>d mit Fernsehern ausgesfaffef (Sfafrsfrsches Bun<strong>des</strong>amt, Fachserie 15 Heft 1, EVS<br />
2008, www. <strong>des</strong>fafis. de ).<br />
Demnach s<strong>in</strong>d Fernsehgeräte <strong>in</strong> Haushalten unterer E<strong>in</strong>kommensgruppen als den<br />
maßgeblichen Vergleichshaushalten üblicherweise vorhanden. E<strong>in</strong> Fernseher als<br />
Haushaltsgegenstand stellt damit den sozial üblichen Standard auch <strong>in</strong> unteren E<strong>in</strong>kommensgruppen<br />
dar. Damit umfassf e<strong>in</strong> an den herrschenden Lebensgewohnheiten<br />
unterer E<strong>in</strong>kommensgruppen orientiertes Wohnen das Vorhandense<strong>in</strong> ernes Fernsehers.<br />
lnsofern ist er auch für e<strong>in</strong>e geordnete Haushaltsführung erforderlich. Für e<strong>in</strong>e<br />
geordnete Haushaltsführung <strong>in</strong> diesem Slnn isf nicht nur -wovon jedoch offenbar die<br />
Beklagte ausgeht -dr'e Aussfattung mit dem absolut Notwendigsten zu verstehen, sondern<br />
das Vorhandense<strong>in</strong> derjenigen Gegenstände, die <strong>in</strong> Haushalten unterer E<strong>in</strong>kommensgruppen<br />
üblicherweise vorhanden s<strong>in</strong>d und <strong>in</strong>sofern den maßgeblichen soziokulturellen<br />
Standard darstellen, der auch von Leistungsbeziehern nach dem SGB // beansprucht<br />
werden kann. Anderenfalls käme es <strong>in</strong>sofern zu e<strong>in</strong>er (unzulässigen) Ausgrenzung<br />
der Leistungsempfänger (vgl.Lan<strong>des</strong>sozialgericht Sachsen-Anhalt, B. v.<br />
14.02.2007, L 2 B 261/06 AS ER, juris Rnr. 31) Auf Fernsehabende bei Nachbarn<br />
mussen sie sich nicht verweisen /assen.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs besteht im Rahmen <strong>des</strong> $ 23 Abs.3 S. 7 Nr. 7 SGB ll grundsätzlich nur e<strong>in</strong><br />
Anspruch auf Leistungen für die Anschaffung gebrauchter Gegenstände, da der Kauf<br />
gebrauchter Haushaltsgegenstände e<strong>in</strong>em üblichen, sparsamen Verhalten entspricht<br />
(vgl. etwa Lan<strong>des</strong>sozialgericht Berl<strong>in</strong>-Brandenburg, Urt. v. 03.04.2008, L 79 AS<br />
1116/06, juris Rnr.26; Lan<strong>des</strong>sozialgerichf Sachsen-Anhalt, B. v. 14.02.2007, L 2 B<br />
261/06 AS Eß juris Rnr.31, jeweils m.w.N.). Etwas anderes gilt allerd<strong>in</strong>gs, wenn der<br />
Verweis auf e<strong>in</strong>en gebrauchten Gegenstand wegen <strong>des</strong>sen Eigenart unzumutbar ist<br />
(so bei e<strong>in</strong>er Matratze, vgl. Münder , a.a.O., $ 23 Rnr. 29). H<strong>in</strong>sichtlich e<strong>in</strong>es Fernsehgerätes<br />
besteht <strong>in</strong><strong>des</strong> ke<strong>in</strong> Zweifel an der Zumutbarkeit der Anschaffung nur e<strong>in</strong>es gebrauchten<br />
Gerätes.<br />
Nach alledem besteht e<strong>in</strong> Anspruch der Kläger<strong>in</strong> auf Gewährung van Leistungen für<br />
die Anschaffung e<strong>in</strong>es gebrauchten Fernsehgerätes, und zwar auch <strong>in</strong> der geltend<br />
gemachten Höhe. E<strong>in</strong> Betrag von 60 € für e<strong>in</strong>en gebrauchten Fernseher ist jedenfalls<br />
angetnessen (siehe Lan<strong>des</strong>ozialgericht Berl<strong>in</strong>-Brandenburg, B. v. 13.7.2006, L 15 B<br />
143/06 SO Eß juris Rnr. 7); Ob und <strong>in</strong>wieweit auch e<strong>in</strong> Anspruch auf e<strong>in</strong>en höheren<br />
Betrag bestehen könnte, war im vorliegenden Verfahren aufgrund <strong>des</strong> auf 60 € begrenzten<br />
Antrags nicht zu entscheiden..."<br />
-7 -
3.2<br />
-7 -<br />
Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer voll <strong>in</strong>haltlich an, soweit es um<br />
die Frage geht, ob e<strong>in</strong> Anspruch auf die Beschaffung e<strong>in</strong>es gebrauchten Fernsehgerätes be-<br />
steht. <strong>Das</strong>s der Kläger<strong>in</strong> überhaupt e<strong>in</strong> Anspruch auf Gewährung e<strong>in</strong>er Erstausstattung zu-<br />
steht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, da die Beklagte <strong>in</strong>zwischen den von ihr <strong>in</strong> den<br />
gültigen Verwaltungsanweisungen zulässigen Höchstbetrag auch tatsächlich an die Kläger<strong>in</strong><br />
gezahlt hat. Ob dieser ,,Höchstbetrag" auch die Kosten für e<strong>in</strong>en Fernseher be<strong>in</strong>haltet, ist h<strong>in</strong>-<br />
.rarran ctroit<strong>in</strong><br />
3.2.1<br />
Mit der Gewährung e<strong>in</strong>er Pauschalsumme hat die Beklagte von ihrem Auswahlermessen nach<br />
$ 23 Abs. 3 S. 5 SGB ll Gebrauch gemacht, die die Leistungsart auch <strong>in</strong> der Gewährung von<br />
Pauschalbeträgen vorsieht, d.h. auch der Leistung <strong>in</strong> Geld an sich. Bei der Bemessung der<br />
Pauschalbeträge ist jedoch $ 23 Abs. 3 S. 6 SGB ll zu beachten. Danach s<strong>in</strong>d geeignete Angaben<br />
über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu be-<br />
rücksichtigen. lnsofern spricht nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> BSG - <strong>Urteil</strong> vom 20.08.2009, B<br />
14 AS 45i08 R - der Wortlaut <strong>des</strong> $ 23 Abs. 3 S. 6 SGB ll dafür, dass dem Grundsicherungs-<br />
träger bei der Festsetzung der Höhe der Pauschalen nur e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>geschränkter Beurteilungs-<br />
spielraum zur Seite steht. Die Leistungsträger müssen <strong>in</strong>sofern nachvollziehbare Erfahrungswerte<br />
über die Kosten von E<strong>in</strong>richtungsgegenständen - im unteren Segment <strong>des</strong> E<strong>in</strong>richtungsniveaus<br />
- zur Stützung der Pauschalbeträge vornehmen (vgl. ebenda).<br />
3.2.2<br />
<strong>Das</strong>s dies geschehen ist, d.h. dass e<strong>in</strong>e nachvollziehbare Berechung der von der Beklagten<br />
gewährten Höchstpauschale von 1003.90 € erfolgt ist, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat <strong>in</strong><br />
ihrer Verwaltungsanweisung lediglich E<strong>in</strong>zelbeträge ausgewiesen, und zwar für sechs ver-<br />
schiedene Bereiche, ohne dass im E<strong>in</strong>zelnen e<strong>in</strong>e Zusammensetzung der sechs E<strong>in</strong>zelbeträ-<br />
ge nachvollziehbar ist. Deshalb ist es auch nicht nachvollziehbar, dassdie Beklagte <strong>in</strong> den<br />
Pauschalen e<strong>in</strong> Fernsehgerät e<strong>in</strong>gerechnet haben könnte. <strong>Das</strong>s dies ersichtlich nicht der Fall<br />
ist, ergibt sich zum e<strong>in</strong>en aus der ablehnenden Stellungnahme noch im vorangegangenen<br />
Eilverfahren und zum anderen aus der Verwaltungsanweisung unter Ziffer 2.2. duekt, denn<br />
dort ist ausdrücklich aufgeführt worden, dass für e<strong>in</strong>en Fernseher ke<strong>in</strong>e Beihilfe gewährt wird.<br />
lm vorliegenden Klageverfahren hat die Beklagte nunmehr e<strong>in</strong>geführt, dass f<strong>in</strong>anzielle Mittel<br />
für Hausrat <strong>in</strong> Höhe von 141 ,00 € zur Verfügung gestellt wurden.<br />
3.2.3<br />
Nach Auffassung <strong>des</strong> Gerichts ist der Begriff <strong>des</strong> Hausrats nicht synonym zum Begriff der<br />
Haushaltsgeräte<br />
zu verwenden.<br />
E<strong>in</strong> Fernseher<br />
ist vielmehr<br />
e<strong>in</strong> Haushaltsgerät,<br />
das auf den<br />
-8-
-8-<br />
ersten Blick ke<strong>in</strong>em der sechs Unterpunkte der Verwaltungsanweisung (wie z.B. Hausrat,<br />
Wohnzimmer etc.) ohne weiteres zuzuordnen ist (vgl. Hengelhaupt <strong>in</strong>: HaucUNoftz, SGB ll, $<br />
23 Rz. 335). E<strong>in</strong> Vergleich zur Pauschale, die bis zum 31.12.2004 galt, zeigt, dass dort nach<br />
dem Sachleistungskatalog <strong>des</strong> Amtes für Soziale Dienste (AfSD, Stand Juni 2004) unter dem<br />
Oberbegriff ,,Elektrogeräte/Lampen" e<strong>in</strong> Fernsehgerät mit e<strong>in</strong>er Summe von bis zu 76,70 €<br />
extra ausgewiesen wurde und dort auch als notwendig angesehen wurde. Festzustellen ist<br />
ferner, dass der Fernseher entgegen der bisherigen Annahme <strong>des</strong> Gerichts (Beschluss im<br />
Eilverfahren vom 29.10.2009 - S 1B AS 1936/09 ER) <strong>in</strong> diesem Sachleistungskatalog vom<br />
AfSD auch nicht dem Wohnzimmer zugeordnet wurde und werden konnte, da e<strong>in</strong> Fernsehge-<br />
rät erkennbär nicht typischerweise e<strong>in</strong>em bestimmten Zimmer zugeordnet werden kann. E<strong>in</strong>e<br />
Zuordnung zum Bereich ,,HausraVGeschirr/Bettwäsche" erfolgte vom AfSD dort ebenfalls<br />
nicht, so dass auch nicht erkennbar ist, dass die Beklagte über die Pauschale von 141,00 €<br />
bereits die Anschaffung e<strong>in</strong>es Fernsehgerätes mit e<strong>in</strong>gerechnet haben könnte. Entsprechend<br />
dem zuvor angewandten Sachleistungskatalog <strong>des</strong> AfSD be<strong>in</strong>haltete der Bereich HausraU(Bett-)Wäsche<br />
z.B. Töpfe, e<strong>in</strong>e Bratpfanne, e<strong>in</strong>en Spiegelfür die Garderobe, Besteck, Gläser,<br />
Geschirr, Bettwäsche, Bettdecke sowie Re<strong>in</strong>igungsgeräte wie Schrubber, Besen, Handfeger,<br />
Eimer, Tücher etc. Für das Gericht ist nicht verständlich, wie dar<strong>in</strong> noch e<strong>in</strong> Betrag von<br />
70,00 € für e<strong>in</strong>en Fernseher und e<strong>in</strong>en Fernsehtisch enthalten se<strong>in</strong> könnte. Alle<strong>in</strong> die dort<br />
ausgewiesenen Pauschalbeträge von 41,40 € und 78,30 € ergeben e<strong>in</strong>en Gesamtgrundbetrag<br />
von 1'19,70 € schon ohne Bettwaren/-wäsche. Deshalb kann e<strong>in</strong> Fernseher <strong>in</strong> der Berechnung<br />
der Beklagten unter der Überschrift ,,HausraUBettwäsche" nicht enthalten.<br />
3.2.4<br />
Da e<strong>in</strong>e Zuordnung <strong>in</strong> den Bereichen Wohnzimmer, Schlafzimmer und Küche ausscheidet,<br />
kommt für das Gericht allenfalls noch die Zuordnung zum Begriff ,,Sonstiges" <strong>in</strong> Betracht. Die<br />
Summe von 134,00 €, die dort ausgewiesen ist, umfasst ebenfalls entsprechend dem Sachleistungskatalog<br />
<strong>des</strong> AfSD alle benötigten Möbel und Gegenstände für das Bad, Gard<strong>in</strong>en,<br />
diverse Elektrogeräte und Lampen. Selbst wenn diverse Gegenstände für das Bad, wie Badzimmergarnitur,<br />
Duschvorhang, Fußmatte mit <strong>in</strong>sgesamt 30,00 € berücksichtigt werden, dann<br />
bei Elektrogeräten wie Bügeleisen, Staubsauger, 60,00 € und für diverse Lampen <strong>in</strong> m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />
fünf Räumen (zwei Zimmer, Küche, Bad, Diele) m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 44,00 € angesetzt werden,<br />
ist die Pauschalsumme aus der Verwaltungsanweisung der Beklagten verbraucht, ohne dass<br />
dar<strong>in</strong> noch e<strong>in</strong> Fernsehgerät mit e<strong>in</strong>geschlossen se<strong>in</strong> könnte.<br />
3.2.5<br />
Für das vorstehend gefundene Ergebnis spricht, wie oben bereits ausgeführt, ganz klar auch<br />
die Verwaltungsanweisung der Beklagten zum $ 23 Abs. 3 SGB ll <strong>in</strong> der Ziffer 2.1, 4. Unter-<br />
absatz. Danach<br />
ist für e<strong>in</strong>en Fernseher<br />
ke<strong>in</strong>e Beihilfe<br />
zu gewähren,<br />
was letztlich<br />
e<strong>in</strong>deutig<br />
-9-
-9-<br />
dafür spricht, dass e<strong>in</strong> Fernseher <strong>in</strong> den Pauschalsummen der Beklagten nicht enthalten se<strong>in</strong><br />
kann. Deshalb ist abschließend festzustellen, dass die von der Beklagten angewandten Pau-<br />
schalbeträge e<strong>in</strong> Fernsehgerät nicht be<strong>in</strong>haltet. <strong>Das</strong> gleiche gilt damit zwangsläufig für e<strong>in</strong>en<br />
Fernsehtisch. Dieser ist im Übrigen ebenfalls ke<strong>in</strong>er der sechs Überschriften der Verwaltungs-<br />
anweisung zugeordnet worden.<br />
Der Höhe nach hält das Gericht die vom SG Frankfurt (a.a.O. m.w.N.; vgl. im Ergebnis auch<br />
ähnlich SG <strong>Bremen</strong>, Beschluss vom 02.07.2009 - S 23 AS 894/09 ER mit 70,00 €) ausgewie-<br />
sene Summe von 60,00 € für angemessen. Da zum Fernseher auch e<strong>in</strong> Tisch gehört, d.h. e<strong>in</strong><br />
weiteres Möbelstück gehört, ist <strong>hier</strong>für e<strong>in</strong> weiterer Betrag <strong>in</strong> Höhe von 10,00 € m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />
angemessen. Der Sachleistungskatalog <strong>des</strong> AfSD hat demgegenüber <strong>in</strong> 2004 e<strong>in</strong>en Betrag<br />
von 15,30 € ausgewiesen, so dass die Klagforderung <strong>in</strong>sgesamt begründet ist.<br />
J.+<br />
lm Ergebnis war der Ablehnungsbescheid vom 16.09.2009 <strong>in</strong> der Fassung <strong>des</strong> Anderungsbeschei<strong>des</strong><br />
vom '16.10.2009<br />
<strong>in</strong> Gestalt <strong>des</strong> Widerspruchsbeschei<strong>des</strong> vom 21.10.2009 <strong>des</strong>halb<br />
rechtswidrig und somit aufzuheben. Gleichzeitig war auch <strong>in</strong> der Hauptsache e<strong>in</strong> weiterer Be-<br />
trag <strong>in</strong> Höhe von 70,00 € für die Erstausstattung zu gewähren. Dieser Betrag war im Eilverfah-<br />
ren noch unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt worden.<br />
4.<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf $ 193 <strong>Sozialgerichts</strong>gesetz (SGG) <strong>in</strong> entsprechender Anwendung.<br />
Die Berufung war zuzulassen. Dre Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (S 144 Abs. 2<br />
Nr. 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung ist gegeben, wenn die Streitsache e<strong>in</strong>e bisher nicht<br />
geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgeme<strong>in</strong>en Interesse liegt, um<br />
die Rechtse<strong>in</strong>heit zu erhalten und die Weiterentwicklung <strong>des</strong> Rechts zu fördern, wobei e<strong>in</strong><br />
lndividual<strong>in</strong>teresse nicht genügt (Meyer-Ladew<strong>in</strong>g <strong>in</strong>: Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, SGG, L<br />
Auflage, S 144 Rnr. 28). E<strong>in</strong>er Antragstellung bedarf es nicht. Die Zulassung ist von Amts wegen<br />
zu prüfen (vgl. ebenda Rnr. 38).<br />
Diese Voraussetzungen liegen <strong>hier</strong> vor, da bislang nur vere<strong>in</strong>zelte Entscheidung zu der abstrakten<br />
Rechtsfrage bestehen, ob e<strong>in</strong> Fernsehgerätzur notwendigen Erestausstattung nach $<br />
23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB ll zählt und die Klärung dieser Frage angesichts der Vielzahl davon<br />
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- 10 -<br />
betroffener Fälle im allgeme<strong>in</strong>en Interesse liegt, um die Rechtse<strong>in</strong>heit zu erhalten und die<br />
Weiterentwicklung <strong>des</strong> Rechts zu fördern.<br />
RE C HT S N{ I TTEL B EL EH RUN G<br />
Dieses <strong>Urteil</strong> kann mit der Berufung angefochten werden.<br />
Die Berufung ist <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach Zustellung <strong>des</strong> <strong>Urteil</strong>s beim Lan<strong>des</strong>sozialgericht Niedersachsen-<strong>Bremen</strong>,<br />
Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>sozialgerichts<br />
Niedersachsen-<strong>Bremen</strong>, Am Wall 198,28195 <strong>Bremen</strong> schriftlich oder mündlich zur Niederschrift<br />
<strong>des</strong> Urkundsbeamten der Geschäftsstelle e<strong>in</strong>zulegen.<br />
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung <strong>in</strong>nerhalb der Monatsfrist bei dem<br />
Sozialgericht <strong>Bremen</strong>, Am Wall 198,28195 <strong>Bremen</strong><br />
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift <strong>des</strong> Urkundsbeamten der Geschäftsstelle e<strong>in</strong>gelegt wird.<br />
Die Berufungsschrift muss <strong>in</strong>nerhalb der Monatsfrist bei e<strong>in</strong>em der vorgenannten Gerichte e<strong>in</strong>gehen.<br />
Sie soll das angefochtene <strong>Urteil</strong> bezeichnen, e<strong>in</strong>en bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung<br />
der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.<br />
lst das <strong>Urteil</strong> im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist e<strong>in</strong>e Frist von<br />
drei Monaten.<br />
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten<br />
beigefügt werden.<br />
gez. Kettler<br />
Richter<strong>in</strong> am Arbeitsgericht<br />
Für die Ausfertigung:<br />
gez.<br />
Urkundsbeamter/<strong>in</strong> der<br />
Geschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>Sozialgerichts</strong>