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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123

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<strong>Mitteilungen</strong> über <strong>die</strong> <strong>berufliche</strong> <strong>Vorsorge</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>123</strong><br />

9. Abschnitt: Stammvermögen<br />

Artikel 22 Verwendungszweck<br />

Das Widmungsvermögen soll gemäss Absatz 2 namentlich zu Beginn auch eingesetzt werden dürfen,<br />

um <strong>die</strong> Stiftung in Betrieb zu setzen. Nach der Aufbauphase der Stiftung soll das Stammvermögen<br />

(Widmungsvermögen plus Erträge darauf sowie allfällige weitere Vermögenswidmungen) indes<br />

mindestens in Höhe des nach Artikel 22 BVV1 vorgeschriebenen minimalen Widmungsvermögens<br />

von CHF 100'000.- aufgestockt und in <strong>die</strong>ser Höhe gehalten werden.<br />

Artikel 23 Anlage im Stammvermögen<br />

Für <strong>die</strong> Anlage sollen <strong>die</strong> Vorschriften der Artikel 53ff. BVV 2 gelten. Selbst nach Bundesgericht<br />

<strong>die</strong>nen <strong>die</strong>se Vorschriften den Grundsätzen der Sicherheit, Rentabilität, Liquidität, Risikoverteilung<br />

und Substanzerhaltung (BGE 124 III 97f., Erwägung 2 mit Hinweisen). Der Stiftungsrat bzw. <strong>die</strong><br />

Geschäftsführung muss bei der Anlage des Stammvermögens <strong>die</strong>sen Rahmen beachten. Vorbehalten<br />

bleiben <strong>die</strong> Spezialbestimmungen nach Artikel 24f.<br />

Zulässig ist ferner <strong>die</strong> unbeschränkte Einlage bei einer Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des<br />

Bankengesetzes. Hier besteht eine erhöhte Sicherheit durch den dort bestehenden Einlagenschutz.<br />

Eine Pflicht zum Erlass von Bestimmungen zur Verwendung des Stammvermögens seitens der<br />

Stiftung scheint angesichts der klaren Vorgaben von Artikel 22ff. nicht zwingend.<br />

Artikel 24 Tochtergesellschaften im Stammvermögen<br />

Absatz 1 gibt eine Legaldefinition für den Begriff der Tochtergesellschaft im Sinne der Verordnung vor.<br />

Verlangt wird nicht eine blosse Kapital- und Stimmenmehrheit, sondern Alleineigentum.<br />

Die im Eigenbesitz der Stiftung stehende Gesellschaft ist selbstredend unkotiert und weicht damit von<br />

den Vorgaben von Artikel 23 ab, da sie Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d BVV 2 widerspricht. Dennoch<br />

sollen Tochtergesellschaften nach Artikel 24 im Sinne einer lex specialis erlaubt bleiben.<br />

Tochtergesellschaften finden sich heute vorab bei Immobilienanlagestiftungen. Zulässigkeit sowie Art<br />

der Tätigkeiten bildeten seit geraumer Zeit Gegenstand von Diskussionen. Die Verordnung bietet<br />

Gelegenheit, <strong>die</strong> bestehenden Rechtsunsicherheiten auszuräumen und allfälligen Risiken<br />

(Klumpenrisiko, Haftung der Stiftung, Interessenkonflikte, intransparente Verschachtelungen usw.)<br />

vorzubeugen. Von einem vollständigen Verbot wurde abgesehen, zumal zufliessende Dividenden von<br />

Töchtern bzw. positive Skaleneffekte zufolge des durch Drittmandate erhöhten verwalteten<br />

Vermögens bei der Tochter zu einer Kostenreduktion für <strong>die</strong> Anleger der Stiftung führen dürften. Eine<br />

Abschaffung hätte zudem <strong>die</strong> Frage aufgeworfen, wer <strong>die</strong>se Tochterunternehmen übernehmen würde,<br />

um sie – als geschäftsführende Gesellschaft der Anlagestiftung – nicht liqui<strong>die</strong>ren zu müssen.<br />

Absatz 2 führt <strong>die</strong> Voraussetzungen auf, unter denen eine Tochtergesellschaft im Stammvermögen<br />

zugelassen wird:<br />

Gemäss Buchstabe a wird grundsätzlich ein schweizerisches Domizil gefordert. In begründeten<br />

Ausnahmefällen kann jedoch eine Tochtergesellschaft im Ausland bestehen. So kann es bei<br />

Anlagegruppen Immobilien-Ausland im Interesse der Anleger liegen, <strong>die</strong> Verwaltung im Ausland durch<br />

eine eigene Tochtergesellschaft vorzunehmen.<br />

Buchstabe b verlangt etwa <strong>die</strong> Zustimmung der Anlegerversammlung zu einer entsprechenden<br />

Gesellschaftsgründung.<br />

Buchstabe c: Das Unternehmen soll primär der Stiftung zur Zweckerfüllung im Sinne von Artikel 53g<br />

Absatz 1 BVG <strong>die</strong>nen, also zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Anlagegruppen. Diese Tätigkeit<br />

soll mindestens 2/3 des Umsatzes der Tochter ausmachen. Dadurch werden auch allfällige Risiken<br />

durch <strong>die</strong> Mandate für Dritte beschränkt.<br />

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