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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123

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<strong>Mitteilungen</strong> über <strong>die</strong> <strong>berufliche</strong> <strong>Vorsorge</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>123</strong><br />

bleiben. Meist sind <strong>die</strong>se Anlagen auch schwer liqui<strong>die</strong>rbar, etwa aufgrund langer Bindungen. Eine<br />

nachträgliche rasche Korrektur des Portefeuilles ist damit erschwert. Die Aufsicht teilt der Stiftung<br />

innert Monatsfrist mit, falls sie auf eine Vorprüfung verzichtet (Abs. 2).<br />

Ein allfälliger Verzicht auf <strong>die</strong> Vorprüfung (Abs. 2) stellt keinen Verzicht auf eine nachträgliche<br />

materielle Prüfung durch <strong>die</strong> Aufsicht dar. Ein Verzicht auf Vorprüfung kann sich etwa bei<br />

offensichtlich ähnlich gelagerten oder gleichen Gefässen bei einer Anlagestiftung ergeben, wenn<br />

bereits ein Gefäss geprüft wurde. Gemäss Artikel 37 Absatz 4 ist der Aufsicht neben den<br />

Anlagerichtlinien auch der massgebliche Prospekt einzureichen. Wie in den Erläuterungen zur<br />

betreffenden Bestimmung ausgeführt, resultiert daraus keine <strong>die</strong>sbezügliche Prüfungspflicht.<br />

Die Vorprüfung wird durch einen schriftlichen Prüfbescheid abgeschlossen (Abs. 3). Er kann in Form<br />

einfacher Schriftlichkeit oder – namentlich im Falle offensichtlich unterschiedlicher<br />

Rechtsauffassungen zwischen der Aufsicht und der Stiftung - als formelle Verfügung erfolgen. Die<br />

Lancierung einer Anlagegruppe darf erst nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens erfolgen. Im<br />

Falle einer Verfügung kann <strong>die</strong> Lancierung mithin erst erfolgen, wenn <strong>die</strong> Verfügung in Rechtskraft<br />

erwachsen ist bzw. Beschwerdeverfahren gegen sie abgeschlossen sind.<br />

Die entsprechend den Vorprüfungsresultaten angepassten Vorschriften sind der Aufsicht nach<br />

Inkraftsetzung bzw. Produktelancierung zuzustellen, damit <strong>die</strong> Aufsicht sie mit den Vorgaben aufgrund<br />

des Vorprüfungsentscheides abgleichen kann.<br />

8. Abschnitt: Ansprüche der Anleger<br />

Artikel 18 Allgemeine Bestimmungen<br />

Ansprüche sind keine Wertpapiere und weisen keinen Nennwert auf. Sie stellen reine<br />

Buchforderungen dar, verbriefen aber dem Anleger das Recht auf eine entsprechende Quote am<br />

Nettovermögen der investierten Anlagegruppe und dessen Ertrag. Artikel 18 gibt in Absatz 1<br />

inhaltliche Anforderungen an <strong>die</strong> Regelung <strong>die</strong>ser Ansprüche vor. Zu regeln sind etwa <strong>die</strong><br />

Wertberechung eines Anspruches einer Anlagegruppe oder einer Tranche (im Falle der Unterteilung<br />

einer Gruppe in unterschiedliche Tranchen) und wer bei der Erstemission einer Anlagegruppe <strong>die</strong><br />

Höhe eines Anspruches bestimmt. Statuten oder Stiftungsreglement sollen ferner <strong>die</strong> Bedingungen für<br />

einen Anspruchserwerb aufzeigen, mithin <strong>die</strong> Zeichnungsmodalitäten, namentlich <strong>die</strong><br />

Vorankündigungsfristen (Zeichnungsschluss) und Ausgabetermine. Analog gilt dasselbe für <strong>die</strong><br />

Modalitäten der Anspruchsrücknahme (Haltefristen, Kündigungsfristen, Rücknahmetermine usw.).<br />

Ferner sollen <strong>die</strong> Satzungen <strong>die</strong> Preisbildung transparent machen (z.B. Emissionspreis pro Anspruch<br />

zum Nettoinventarwert pro Anspruch oder zuzüglich Ausgabekommission oder nach Methode<br />

„Swinging Single Pricing“ usw.). Absatz 1 scheint hinsichtlich Daten und Fristen Genüge getan, wenn<br />

mindestens das Reglement entweder <strong>die</strong> mit der Zeichnung oder Rücknahme massgeblichen Fristen<br />

und Termine selbst nennt oder aber auf <strong>die</strong>se hinweist und deren Fixierung ausdrücklich dem<br />

Stiftungsrat überlässt.<br />

Der Stiftungsrat muss gemäss Absatz 1 dafür sorgen, dass <strong>die</strong> Zeichnungs- und<br />

Rücknahmemodalitäten in geeigneter Form (etwa auf der eigenen Webseite und in einem allfälligen<br />

Prospekt) publiziert werden (Art. 65a BVG analog). Widrigenfalls kann <strong>die</strong> Aufsicht <strong>die</strong> Stiftung dazu<br />

anweisen (Art. 62a Abs. 2 BVG).<br />

Absatz 2 zeigt auf, dass der Erwerb von Ansprüchen im Rahmen ihrer Emission durch <strong>die</strong><br />

Anlagestiftung erfolgen muss und ein freier Handel von Ansprüchen nicht erlaubt ist. Dasselbe gilt für<br />

<strong>die</strong> Entäusserung. Die Stiftung kann gemäss Absatz 2 indes vorsehen, dass ein Anleger seine<br />

Ansprüche unter den aufgeführten Voraussetzungen an weitere Anleger, mithin aber nicht an<br />

irgendeinen Dritten, abtreten kann.<br />

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