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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123

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<strong>Mitteilungen</strong> über <strong>die</strong> <strong>berufliche</strong> <strong>Vorsorge</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>123</strong><br />

Artikel 16 Gebühren und Kosten<br />

Die entsprechende Regelung, häufig ein Gebühren- und Kostenreglement, soll sämtliche direkten<br />

Kosten, <strong>die</strong> zulasten der Anlagegruppe anfallen, erwähnen. Sie soll <strong>die</strong> Erhebung der Gebühren<br />

ausreichend darstellen, namentlich <strong>die</strong> Höhe, <strong>die</strong> Kostenfaktoren und <strong>die</strong> Modalitäten der Festsetzung<br />

(Abs. 2). Der durch <strong>die</strong> Regelung erzeugten Kosten- und Gebührentransparenz kommt hohe Priorität<br />

zu, zumal <strong>die</strong> Gebühren einen wesentlichen Belastungsfaktor für <strong>die</strong> Anlageperformance darstellen.<br />

Falls <strong>die</strong> erhobenen Gebühren nicht sämtliche den Anlagegruppen belasteten Kosten abdecken, ist<br />

auf <strong>die</strong> neben den Gebühren verrechneten weiteren Kosten reglementarisch speziell hinzuweisen<br />

(Abs. 1). Zu solchen Kosten, <strong>die</strong> nicht immer Teil der Gebühren bilden, zählen häufig etwa<br />

Transaktionskosten, Kosten für bestimmte Mandate, Vertriebs- und Betreuungskommissionen usw.<br />

Die Kosten sind im Übrigen im Rahmen der Jahresrechnung entsprechend Artikel 38 Absätze 5-7<br />

auszuweisen.<br />

Von den Anlegern kann eine volumenabhängige Gebühr erhoben werden, etwa durch Rückerstattung<br />

von Gebühren für <strong>die</strong>jenigen Anleger, <strong>die</strong> über einen bestimmten Zeitraum hinweg mit einem<br />

bestimmten Mindestbetrag in einer Anlagegruppe investiert waren. Diesfalls müssten <strong>die</strong><br />

volumenabhängigen Gebührensätze und <strong>die</strong> massgeblichen Unterscheidungskriterien für <strong>die</strong><br />

Zuordnung der Anleger unter <strong>die</strong>se Sätze dargestellt sein (z.B. Zeitraum, während dem bestimmtes<br />

Volumen pro Anleger vorliegen muss; Gebührensätze und ihr jeweiliges Mindestvolumen usw.).<br />

Andernfalls könnte <strong>die</strong> Aufsicht einschreiten (Art. 13 Abs. 2). Zur Problematik der Gleichbehandlung<br />

sei auf <strong>die</strong> Erläuterungen zu Artikel 2 Absatz 3 verwiesen.<br />

Einer klaren Regelung bedürfen auch Ausgabe- und Rücknahmekommissionen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong><br />

Preisbildung (Art. 18 Abs. 1) massgeblich sind. Häufig ist stattdessen von (durchschnittlichen) Spesen<br />

<strong>die</strong> Rede. .Die massgeblichen Kostenfaktoren und <strong>die</strong> Höhe der Kommissionen sollen ersichtlich sein.<br />

Artikel 17 Vorprüfung durch <strong>die</strong> Aufsichtsbehörde<br />

Absatz 1 schreibt den Stiftungen zwingend vor, beim organisatorischen Ablauf zur Änderung von<br />

Stiftungsbestimmungen (d.h. bei Anträgen zu Statutenänderungen und Reglementsänderungen), <strong>die</strong><br />

der Anlegerversammlung unterbreitet werden müssen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b), vorgängig mit der<br />

Aufsicht zu klären, ob <strong>die</strong> vom Stiftungsrat geplanten Modifikationen rechtsverträglich sind bzw. ob <strong>die</strong><br />

Aufsicht einem allfälligen Antrag der Anlegerversammlung zur Änderung der Statuten zustimmen<br />

würde. Dieses Erfordernis an <strong>die</strong> Vorgehensweise soll verhindern, dass <strong>die</strong> Anlegerversammlung über<br />

Anträge auf Statuten- oder Reglementsänderungen (d.h. im Normalfall des Stiftungsreglementes und<br />

ausnahmsweise der Anlagerichtlinien, weil deren Erlass meist nach Art. 13 Absatz 3 an den<br />

Stiftungsrat delegiert ist) abstimmt und ein Jahr später gewärtigen muss, dass der Stiftungsrat wegen<br />

Einwänden der Aufsichtsbehörde auf <strong>die</strong> beschlossenen Änderungen zurückkommt. Das wäre<br />

entweder dem Ansehen des Stiftungsrates oder der Aufsichtsbehörde abträglich. Der Vollständigkeit<br />

halber sei erwähnt, dass für <strong>die</strong> Prüfung von Statuten und Reglement bei Stiftungsgründung <strong>die</strong><br />

Vorschriften der BVV 1 gelten.<br />

Nach Artikel 53k Buchstabe d BVG hat <strong>die</strong> Verordnung u.a. <strong>die</strong> Anlagen zu regeln. Der<br />

Verordnungsgeber wird damit befugt, <strong>die</strong> Anlagekonditionen festzulegen, seien <strong>die</strong>se materieller oder<br />

formeller Natur. Gestützt darauf verlangt <strong>die</strong> Verordnung (Abs. 1 Bst. c ) zum Schutz der Anleger bzw.<br />

zur Gewährleistung ausreichender und rechtskonformer Anlagerichtlinien für bestimmte<br />

Anlagegruppen eine Vorprüfung der Anlagerichtlinien, selbst wenn <strong>die</strong>se der Anlegerversammlung<br />

nicht vorgelegt werden müssen. Es handelt sich um eine Anforderung an den organisatorischen<br />

Ablauf bei Lancierung bestimmter Anlagegruppen und bei Änderung ihrer Richtlinien. Einzureichen<br />

sind auch allfällige Ausführungsbestimmungen (siehe Erläuterung zu Art. 14). Bei den betroffenen<br />

alternativen Anlageprodukten handelt es sich häufig um Produkte mit komplexer Anlagestruktur und<br />

erhöhten Risiken. Ähnliches gilt für Anlagen in Auslandimmobilien. Umso mehr ist hier vorgängig<br />

darauf zu achten, dass <strong>die</strong> rechtlichen Vorgaben eingehalten sind und dadurch <strong>die</strong> Risiken beschränkt<br />

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