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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123

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<strong>Mitteilungen</strong> über <strong>die</strong> <strong>berufliche</strong> <strong>Vorsorge</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>123</strong><br />

erlassene Spezialreglement angemessen umschrieben sein. Andernfalls könnte <strong>die</strong> Aufsicht gestützt<br />

auf Absatz 2 Anpassungen verlangen.<br />

Besonders erwähnt sei hier auch das Recht der Anlegerversammlung, dem Stiftungsrat Befugnisse<br />

zum Erlass von organisatorischen Vorschriften im Bereich der Detailorganisation einzuräumen (Art. 4<br />

Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 3). Dies lässt sich auch vor Artikel 53h Absatz 3 BVG rechtfertigen, der an<br />

sich der Anlegerversammlung aufträgt, Bestimmungen zur Organisation, Verwaltung und Kontrolle zu<br />

erlassen. Die genannte Pflicht der Anlegerversammlung ist als Pflicht zur Festlegung von<br />

ausreichenden Organisationsgrundlagen zu verstehen. Ihr scheint Genüge getan, wenn der Erlass der<br />

Statuten und des Stiftungsreglementes klar und undelegierbar in <strong>die</strong> Verantwortung der<br />

Anlegerversammlung gelegt wird (Art. 4) und <strong>die</strong>se in ihnen mindestens <strong>die</strong> wichtigsten<br />

Organisationsbereiche, vorab <strong>die</strong> Vorschriften zu Anlegerversammlung, Stiftungsrat und Revision<br />

regelt. Bezüglich der Aufgaben des Stiftungsrates scheint eine Grundsatzregelung durch <strong>die</strong><br />

Anlagerversammlung auf Statutenebene zwingend, was in Artikel 15 Absatz 1 Niederschlag findet.<br />

Eine Delegation der Detailorganisationsregelung an den Stiftungsrat scheint rechtsverträglich (so auch<br />

dargestellt im Bericht Anlagestiftungen des BSV zu Händen der SGK-NR für <strong>die</strong> Sitzung vom 27.<br />

August 2009). Vor Artikel 53h Absatz 3 BVG unzureichend wäre hingegen das Fehlen einer<br />

Reglementierung der Detailorganisation, <strong>die</strong> Artikel 15 deshalb ausdrücklich vorschreibt. Die<br />

Anlegerversammlung muss <strong>die</strong>se Regelung entweder selbst vornehmen oder dem Stiftungsrat<br />

delegieren. Die Regulierungspflicht nach Artikel 53h Absatz 3 BVG verpflichtet mithin <strong>die</strong><br />

Anlegerversammlung nicht, sämtliche Vorschriften zur Organisation selbst zu erlassen.<br />

Absatz 4 hält sodann ausdrücklich fest, dass dem Stiftungsrat eine Subdelegation untersagt ist und<br />

zwar weder an Dritte noch an ein einzelnes Stiftungsratsmitglied.<br />

Artikel 14 Anlage des Anlagevermögens<br />

Die Stiftung muss <strong>die</strong> Anlagen regeln. Zu den Anlagen zählen auch allfällige Tochtergesellschaften<br />

nach Artikel 32f. Die Stiftung erlässt für jede Anlagegruppe Anlagerichtlinien. Der Begriff<br />

„Anlagerichtlinien“ meint <strong>die</strong> Anlagevorschriften. Er wurde in <strong>die</strong> Verordnung übernommen, da er sich<br />

in Zusammenhang mit Anlagestiftungen eingebürgert hat. Neben speziellen Anlagerichtlinien für eine<br />

bestimmte Anlagegruppe bestehen regelmässig auch allgemeine Richtlinien, welche <strong>die</strong> speziellen<br />

Richtlinien ergänzen. Mithin gehen <strong>die</strong> speziellen Vorschriften den allgemeinen vor (lex specialis<br />

derogat legi generali). Sämtliche Richtlinien werden üblicherweise in einem Dokument<br />

zusammengefasst.<br />

Das Anlageuniversum (umschrieben mit Anlagefokus und zulässigen Anlagen) und <strong>die</strong><br />

Anlagerestriktionen einer Anlagegruppe sind gemäss Artikel 14 vollständig und klar darzulegen. Die<br />

Vorschrift ist im Lichte der Grundsätze von Rechtssicherheit und Transparenz zu verstehen, zumal<br />

eine klare, vollständige Regelung für eine reibungslose Umsetzung der Vermögensverwaltung<br />

unabdingbare Voraussetzung bildet. In den Anlagerichtlinien müssen folglich auch alle rechtlichen<br />

Anlagevorgaben (Art. 26 ff.) ersichtlich umgesetzt sein. Namentlich müssen sich <strong>die</strong> Anlagerichtlinien<br />

immer über <strong>die</strong> zulässigen Anlagen (inkl. Derivate, kollektive Anlagen) und <strong>die</strong> Diversifikation<br />

aussprechen. Sämtliche Anlagerbestimmungen sind in den Richtlinien vollständig festzuhalten. Das<br />

schliesst nicht aus, in den Anlagerichtlinien auf Ausführungsbestimmungen zu verweisen, soweit<br />

solche lediglich untergeordnete Anlagedetails regeln. Die Aufsicht kann <strong>die</strong> Stiftung jedoch dazu<br />

anhalten, Vorschriften der Ausführungsbestimmungen in <strong>die</strong> eigentlichen Richtlinien aufzunehmen,<br />

wenn sie <strong>die</strong>se Vorschriften als wichtig einstuft. Das ergibt sich auch aus Artikel 13 Absatz 2, denn es<br />

<strong>die</strong>nt der Transparenz für <strong>die</strong> Anleger, wenn <strong>die</strong> Anlageregelung in den eigentlichen Richtlinien im<br />

engeren Sinn festgehalten wird und lediglich sekundäre, technische Details in<br />

Ausführungsbestimmungen verbleiben. Die Richtlinien im engeren Sinn bilden <strong>die</strong> primäre Quelle für<br />

<strong>die</strong> Anleger, um sich über den zulässigen Anlagerahmen zu informieren. Nicht allein <strong>die</strong><br />

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