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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123

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<strong>Mitteilungen</strong> über <strong>die</strong> <strong>berufliche</strong> <strong>Vorsorge</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>123</strong><br />

Art. 59<br />

Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen<br />

der <strong>berufliche</strong>n <strong>Vorsorge</strong><br />

(Art. 71 Abs. 1 BVG)<br />

Die Bestimmungen <strong>die</strong>ses Abschnitts gelten sinngemäss auch für:<br />

a. Finanzierungsstiftungen;<br />

b. Patronale Wohlfahrtsfonds;<br />

c. Sicherheitsfonds.<br />

Art. 60e Sachüberschrift<br />

Gebühr für besonderen Aufwand<br />

Art. 60ebis Beschwerdelegitimation des BSV<br />

Das BSV ist berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Gerichte und des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht<br />

Beschwerde zu erheben.<br />

II<br />

Der Anhang erhält <strong>die</strong> neue Fassung gemäss Beilage.<br />

III<br />

Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.<br />

IV<br />

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. und 22. Juni 2011<br />

Die <strong>Vorsorge</strong>einrichtungen müssen ihre Reglemente und Verträge sowie ihre Organisation bis zum 31. Dezember 2012 den<br />

Artikeln 48f Absätze 1 und 2, 48g–48l und 49a Absatz 2 in der Fassung <strong>die</strong>ser Änderung anpassen. Die erstmalige Prüfung<br />

nach den neuen Bestimmungen erfolgt für das Rechnungsjahr 2012.<br />

V<br />

Diese Änderung tritt mit folgenden Ausnahmen am 1. Januar 2012 in Kraft:<br />

a. Artikel 48f Absätze 1 und 2 sowie Artikel 48g bis 48l und Artikel 49a Absatz 2 treten auf den 1. August 2011 in<br />

Kraft;<br />

b. Artikel 48f Absätze 3 und 4 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.<br />

10. und 22. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates<br />

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey<br />

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova<br />

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