Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123

13.07.2014 Aufrufe

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123 betreffenden Anlagegruppen, zu konsolidieren sind. Auf Geheiss sind der Aufsicht zudem die Jahresrechnung und der Revisionsstellenbericht der Tochtergesellschaften mit den ordentlichen Berichterstattungsunterlagen zuzustellen. Dies wird namentlich bei grösseren Tochtergesellschaften üblich sein. Gemäss dieser Bestimmung sind Beteiligungen nach Artikel 25 ebenfalls in der Jahresrechnung (zum Stammvermögen) zu konsolidieren. Das scheint aufgrund des massgeblichen Einflusses auf die Gesellschaft bzw. die gemeinsame „Tochtergesellschaft“ angezeigt. Dabei ist eine Quotenkonsolidierung denkbar. Artikel 40 Rückerstattungen und Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen Absätze 1 und 2: Der Ausweis von Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen in der Erfolgsrechnung erfolgt als eigenständige Position. Wenn die Zuweisung zur einzelnen Anlagegruppe nicht möglich ist (was bei Rückerstattungen nie der Fall sein dürfte), dann ist alternativ eine Aufführung im Anhang der Jahresrechnung verlangt. Zu den erforderlichen Angaben im Anhang betreffend die Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen zählen sicherlich die Darstellung der Grundlage für eine solche Entschädigungszahlung (Vertragsgrundlage), die Abrechungsperiodizität und die Höhe der Vergütung (Entschädigungssätze und geleistete Vergütung in Franken). Bei den Rückerstattungen zugunsten der Anlagestiftung müsste der Anhang mindestens den Zahlungserbringer nennen, Art und Umfang der (Kollektiv-)Anlage und die Höhe der Gutschrift. Bei den Rückerstattungen, die von der Anlagestiftung zulasten einer Anlagegruppe erbracht worden sind, wären im Anhang mindestens die reglementarische Grundlage für die Ausrichtung zu nennen, die Reduktionssätze und massgeblichen Kriterien (Schwellenwerte, Zeitdauer) pro Anlagegruppe (soweit in den reglementarischen Grundlagen vorgegeben), die Gesamtrückvergütungen pro Anlagegruppe in Schweizer Franken und die Abrechungsperiodizität. Absatz 3 stellt klar, dass Rückerstattungen (Kick-backs, Provisionen, Finder’s Fees usw.), die der Anlagestiftung zufliessen, zwingend der entsprechenden Anlagegruppe gutzuschreiben sind. Eine Verwendung dieser Mittel zu Gunsten anderer Anlagegruppen oder zu Gunsten des Stammvermögens wäre nicht statthaft. Die gutgeschriebenen Rückerstattungen sind in der Erfolgsrechnung der betreffenden Anlagegruppe auszuweisen. Artikel 41 Bewertung Die Bewertung der Aktiven und Passiven der Anlagestiftung erfolgt nach Absatz 2 grundsätzlich gemäss Artikel 48 BVV 2 i.V.m. Swiss GAAP FER 26. Ferner trägt Absatz 2 der Konkretisierung und speziellen Bewertungssachverhalten Rechnung. Absatz 3: Die Stiftung lässt den Verkehrswert von Grundstücken einmal jährlich durch die Experten nach Artikel 11 schätzen. Ohne sichtbare wesentliche Änderungen kann dieser Wert für die Bewertungen an massgeblichen Bewertungsstichtagen übernommen werden. Artikel 93 Absätze 2 und 4 KKV gelten sinngemäss. Die Bewertung von Auslandimmobilien ist nach internationalen Standards vorzunehmen. Im Vordergrund steht bei den direkten Immobilienanlagen im Ausland (einschliesslich jener in allfälligen Tochtergesellschaften) die Verkehrswertschätzung gemäss International Valuation Standards (IVS). Absatz 4: Praktisch nimmt bei der Sacheinlage eine Firma die Bewertung vor, und eine unabhängige zweite Firma überprüft diese und bestätigt sie oder eben nicht. Es scheint tolerabel, wenn der zweite Schätzer sich lediglich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Im Übrigen gilt für den Erwerb oder die Veräusserung von Grundstücken hinsichtlich der Bewertung Artikel 92 KKV sinngemäss. Für die Bewertung von Bauvorhaben gilt Artikel 94 KKV. 104/115

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123 Die Vermögenswerte des Stammvermögens und der einzelnen Anlagegruppen sind auf die in den Satzungen vorgeschriebenen Bilanzierungsstichtage, die Ausgabe- und Rücknahmetermine sowie die Publikationsstichtage hin zu bewerten (Abs. 6). 13. Abschnitt: Aufhebung Artikel 42 Aufhebung der Stiftung Das Stammvermögen muss gemäss Absatz 3 primär die Liquidationskosten decken. Erst der nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten verbliebene Liquidationserlös kann ausgeschüttet werden. Es scheint angemessen, sich bei dieser Verteilung nach dem Kriterium des Gesamtwertes der von den einzelnen Anlegern gehaltenen Ansprüche auszurichten. Die Aufsicht kann bei geringfügigen Beträgen, deren Verteilung auf die Anleger unverhältnismässig wäre, eine anderweitige Verwendung zulassen, etwa eine Rückführung an die Stifterinnen/Stifter. Artikel 43 Aufhebung von Anlagegruppen Bei Aufhebung einer Anlagegruppe ist auf die Gleichbehandlung der Anleger zu achten und auf deren frühzeitige Information. Gleichzeitig mit den Anlegern ist auch die Aufsicht über eine Aufhebung in Kenntnis zu setzen. Nach erfolgter Liquidation hat die Revisionsstelle die korrekte Auflösung der Anlagegruppe zu bestätigen (Art. 10). Diese Pflicht ist letztlich Ausfluss von Art. 52c Absatz 1 Buchstabe b BVG. 14. Abschnitt: Schlussbestimmungen Artikel 44 Übergangsbestimmung Die bestehenden Anlagestiftungen müssen ihre Stiftungssatzungen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013 an die Verordnungsbestimmungen anpassen. Artikel 45 Inkrafttreten Diese Bestimmung hält fest, dass die Verordnung auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt wird. 105/115

<strong>Mitteilungen</strong> über <strong>die</strong> <strong>berufliche</strong> <strong>Vorsorge</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>123</strong><br />

Die Vermögenswerte des Stammvermögens und der einzelnen Anlagegruppen sind auf <strong>die</strong> in den<br />

Satzungen vorgeschriebenen Bilanzierungsstichtage, <strong>die</strong> Ausgabe- und Rücknahmetermine sowie <strong>die</strong><br />

Publikationsstichtage hin zu bewerten (Abs. 6).<br />

13. Abschnitt: Aufhebung<br />

Artikel 42 Aufhebung der Stiftung<br />

Das Stammvermögen muss gemäss Absatz 3 primär <strong>die</strong> Liquidationskosten decken. Erst der nach<br />

Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten verbliebene Liquidationserlös kann ausgeschüttet werden. Es<br />

scheint angemessen, sich bei <strong>die</strong>ser Verteilung nach dem Kriterium des Gesamtwertes der von den<br />

einzelnen Anlegern gehaltenen Ansprüche auszurichten. Die Aufsicht kann bei geringfügigen<br />

Beträgen, deren Verteilung auf <strong>die</strong> Anleger unverhältnismässig wäre, eine anderweitige Verwendung<br />

zulassen, etwa eine Rückführung an <strong>die</strong> Stifterinnen/Stifter.<br />

Artikel 43 Aufhebung von Anlagegruppen<br />

Bei Aufhebung einer Anlagegruppe ist auf <strong>die</strong> Gleichbehandlung der Anleger zu achten und auf deren<br />

frühzeitige Information. Gleichzeitig mit den Anlegern ist auch <strong>die</strong> Aufsicht über eine Aufhebung in<br />

Kenntnis zu setzen. Nach erfolgter Liquidation hat <strong>die</strong> Revisionsstelle <strong>die</strong> korrekte Auflösung der<br />

Anlagegruppe zu bestätigen (Art. 10). Diese Pflicht ist letztlich Ausfluss von Art. 52c Absatz 1<br />

Buchstabe b BVG.<br />

14. Abschnitt: Schlussbestimmungen<br />

Artikel 44 Übergangsbestimmung<br />

Die bestehenden Anlagestiftungen müssen ihre Stiftungssatzungen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1<br />

bis zum 31. Dezember 2013 an <strong>die</strong> Verordnungsbestimmungen anpassen.<br />

Artikel 45<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Bestimmung hält fest, dass <strong>die</strong> Verordnung auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt wird.<br />

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