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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123

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<strong>Mitteilungen</strong> über <strong>die</strong> <strong>berufliche</strong> <strong>Vorsorge</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>123</strong><br />

betreffenden Anlagegruppen, zu konsoli<strong>die</strong>ren sind. Auf Geheiss sind der Aufsicht zudem <strong>die</strong><br />

Jahresrechnung und der Revisionsstellenbericht der Tochtergesellschaften mit den ordentlichen<br />

Berichterstattungsunterlagen zuzustellen. Dies wird namentlich bei grösseren Tochtergesellschaften<br />

üblich sein.<br />

Gemäss <strong>die</strong>ser Bestimmung sind Beteiligungen nach Artikel 25 ebenfalls in der Jahresrechnung (zum<br />

Stammvermögen) zu konsoli<strong>die</strong>ren. Das scheint aufgrund des massgeblichen Einflusses auf <strong>die</strong><br />

Gesellschaft bzw. <strong>die</strong> gemeinsame „Tochtergesellschaft“ angezeigt. Dabei ist eine<br />

Quotenkonsoli<strong>die</strong>rung denkbar.<br />

Artikel 40 Rückerstattungen und Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen<br />

Absätze 1 und 2: Der Ausweis von Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen in der Erfolgsrechnung<br />

erfolgt als eigenständige Position. Wenn <strong>die</strong> Zuweisung zur einzelnen Anlagegruppe nicht möglich ist<br />

(was bei Rückerstattungen nie der Fall sein dürfte), dann ist alternativ eine Aufführung im Anhang der<br />

Jahresrechnung verlangt.<br />

Zu den erforderlichen Angaben im Anhang betreffend <strong>die</strong> Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen<br />

zählen sicherlich <strong>die</strong> Darstellung der Grundlage für eine solche Entschädigungszahlung<br />

(Vertragsgrundlage), <strong>die</strong> Abrechungsperiodizität und <strong>die</strong> Höhe der Vergütung (Entschädigungssätze<br />

und geleistete Vergütung in Franken).<br />

Bei den Rückerstattungen zugunsten der Anlagestiftung müsste der Anhang mindestens den<br />

Zahlungserbringer nennen, Art und Umfang der (Kollektiv-)Anlage und <strong>die</strong> Höhe der Gutschrift.<br />

Bei den Rückerstattungen, <strong>die</strong> von der Anlagestiftung zulasten einer Anlagegruppe erbracht worden<br />

sind, wären im Anhang mindestens <strong>die</strong> reglementarische Grundlage für <strong>die</strong> Ausrichtung zu nennen,<br />

<strong>die</strong> Reduktionssätze und massgeblichen Kriterien (Schwellenwerte, Zeitdauer) pro Anlagegruppe<br />

(soweit in den reglementarischen Grundlagen vorgegeben), <strong>die</strong> Gesamtrückvergütungen pro<br />

Anlagegruppe in Schweizer Franken und <strong>die</strong> Abrechungsperiodizität.<br />

Absatz 3 stellt klar, dass Rückerstattungen (Kick-backs, Provisionen, Finder’s Fees usw.), <strong>die</strong> der<br />

Anlagestiftung zufliessen, zwingend der entsprechenden Anlagegruppe gutzuschreiben sind. Eine<br />

Verwendung <strong>die</strong>ser Mittel zu Gunsten anderer Anlagegruppen oder zu Gunsten des<br />

Stammvermögens wäre nicht statthaft. Die gutgeschriebenen Rückerstattungen sind in der<br />

Erfolgsrechnung der betreffenden Anlagegruppe auszuweisen.<br />

Artikel 41 Bewertung<br />

Die Bewertung der Aktiven und Passiven der Anlagestiftung erfolgt nach Absatz 2 grundsätzlich<br />

gemäss Artikel 48 BVV 2 i.V.m. Swiss GAAP FER 26. Ferner trägt Absatz 2 der Konkretisierung und<br />

speziellen Bewertungssachverhalten Rechnung.<br />

Absatz 3: Die Stiftung lässt den Verkehrswert von Grundstücken einmal jährlich durch <strong>die</strong> Experten<br />

nach Artikel 11 schätzen. Ohne sichtbare wesentliche Änderungen kann <strong>die</strong>ser Wert für <strong>die</strong><br />

Bewertungen an massgeblichen Bewertungsstichtagen übernommen werden. Artikel 93 Absätze 2<br />

und 4 KKV gelten sinngemäss. Die Bewertung von Auslandimmobilien ist nach internationalen<br />

Standards vorzunehmen. Im Vordergrund steht bei den direkten Immobilienanlagen im Ausland<br />

(einschliesslich jener in allfälligen Tochtergesellschaften) <strong>die</strong> Verkehrswertschätzung gemäss<br />

International Valuation Standards (IVS).<br />

Absatz 4: Praktisch nimmt bei der Sacheinlage eine Firma <strong>die</strong> Bewertung vor, und eine unabhängige<br />

zweite Firma überprüft <strong>die</strong>se und bestätigt sie oder eben nicht. Es scheint tolerabel, wenn der zweite<br />

Schätzer sich lediglich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Im Übrigen gilt für den Erwerb oder<br />

<strong>die</strong> Veräusserung von Grundstücken hinsichtlich der Bewertung Artikel 92 KKV sinngemäss. Für <strong>die</strong><br />

Bewertung von Bauvorhaben gilt Artikel 94 KKV.<br />

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