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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123

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<strong>Mitteilungen</strong> über <strong>die</strong> <strong>berufliche</strong> <strong>Vorsorge</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>123</strong><br />

Anlagegruppe als Fall der erweiterten Anlage nach Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 zu taxieren (vgl. auch<br />

Kommentar zu Art. 21 Abs. 2).<br />

Wenn Alleineigentum nicht möglich ist oder erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge hätte, sind<br />

nicht im Alleineigentum stehende Objektgesellschaften möglich (Abs. 3). Selbstverständlich ist dabei<br />

insbesondere auch Artikel 32 Absatz 1 einzuhalten. Der Anteil von solchen nicht im Alleineigentum<br />

gehaltenen Objektgesellschaften darf in der Regel höchstens 50% betragen. In der Regel heisst, dass<br />

mit Zustimmung der Aufsicht in begründeten Fällen auch ein höherer Anteil möglich ist.<br />

Die Objektgesellschaften sind durch <strong>die</strong> Kreditaufnahme im Sinne von Absatz 4 u.a. steuerlich<br />

bevorteilt. Auf Ebene Anlagegruppe entsteht dadurch kein Hebel. Es liegt daher auch keine<br />

eigentliche Fremdmittelaufnahme im Sinne von Artikel 26 Absatz 6 vor. Falls <strong>die</strong> Stiftung gestützt auf<br />

Artikel 27 Absatz 7 in den Richtlinien einer Anlagegruppe <strong>die</strong> Fremdkapitalaufnahme durch<br />

Tochtergesellschaften erlauben sollte, müsste <strong>die</strong>se unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt (Art.<br />

26 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 BVV 2) erfolgen. Namentlich müsste <strong>die</strong> Anlagestiftung ausreichende<br />

Massnahmen treffen, um eine Überschuldung von Tochtergesellschaften zu verhindern.<br />

Absatz 6 schreibt vor, dass <strong>die</strong> den Tochtergesellschaften immanenten Anlagen mit den Artikeln 26<br />

und 27 und den Anlagerichtlinien zu den Direktanlagen übereinstimmen müssen. Die in den<br />

Objektgesellschaften befindlichen Liegenschaften müssen somit beispielsweise gemäss Artikel 26<br />

Absatz 1 erlaubt sein und mit Blick auf <strong>die</strong> Diversifikationserfordernisse einbezogen werden.<br />

Artikel 34 Kapitalzusagen der Stiftung<br />

Capital Commitments sind nur zulässig, wenn <strong>die</strong> Stiftung selbst in gleichem Masse verbindliche<br />

Kapitalzusagen seitens der Anleger hat oder Liquidität hält. Solche Zahlungsversprechen müssen<br />

jederzeit, also zum Zeitpunkt der Zusage bis zum Abruf des Geldes, gedeckt sein. Die Stiftung darf<br />

durch Kapitalzusagen nicht in einen finanziellen Engpass geraten, den sie etwa mittels Kredit (Hebel)<br />

überbrücken müsste und wodurch sie unter Umständen auch in ungünstigen Zeitpunkten – allenfalls<br />

zu reduzierten Preisen – Assets veräussern müsste.<br />

11. Abschnitt: Information und Auskunft<br />

Artikel 35 Information<br />

Massgebliche Stiftungssatzungen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere <strong>die</strong> Statuten, das<br />

Stiftungsreglement, Anlagerichtlinien, das Organisationsreglement und das Gebührenreglement. Die<br />

„Übertragung“ der Erlasse kann durch physische Übergabe oder Zusendung erfolgen, allenfalls auch<br />

per E-Mail, sofern belegbar. Die Mitteilung von Änderungen soll in geeigneter Weise erfolgen:<br />

Statuten- und Reglementsänderungsvorhaben werden den Anlegern ohnehin vor der<br />

Anlegerversammlung zugestellt und daraufhin normalerweise auf der Webseite publiziert. Bei<br />

sämtlichen Stiftungserlassen ist im Falle von Änderungen sicher in der Berichterstattung darauf<br />

hinzuweisen und sind <strong>die</strong> revi<strong>die</strong>rten Erlasse mindestens auf der Webseite einsehbar zu machen.<br />

Denkbar wären auch zusätzliche Publikationsformen, etwa in Printme<strong>die</strong>n. Eine individuelle Zustellung<br />

nach erfolgten Änderungen scheint angesichts der Änderungshinweise bei der Berichterstattung und<br />

der Publikation im Internet nicht zwingend. Erlasse von untergeordneter Bedeutung, normalerweise<br />

solche, welche <strong>die</strong> oben genannten Erlasse konkretisieren (vgl. Kommentar zu Art. 14) , müssen als<br />

Teil der Auskunftspflicht nach (Art. 36 Abs. 1) für <strong>die</strong> Anleger mindestens einsehbar sein.<br />

Absatz 2 umschreibt den Mindestinhalt des Jahresberichtes, der innerhalb der ersten vier Monate<br />

nach Ende des Geschäftsjahres zu publizieren ist. Die Publikation dürfte im Normalfall auf der<br />

Webseite erfolgen. Die Senkung der bisher in der Praxis üblichen Halbjahresfrist auf eine<br />

Viermonatsfrist belässt den Einrichtungen immer noch ausreichend Zeit, den Bericht zu erstellen und<br />

sichert den Anlegern aktuellere Daten. Inhaltlich erwähnt sei namentlich Ziffer 7, welcher <strong>die</strong><br />

Anlegerinformation über wichtige Geschäfte und Beschlüsse verlangt. Dazu zählen sowohl auf Ebene<br />

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