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Merkblatt zum Ausfüllen des Berufsausbildungsvertrages im Beruf ...

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Buchstabe C: Urlaub<br />

Der Urlaub ist für je<strong>des</strong> Kalenderjahr in das Vertragsformular einzutragen. Bei jugendlichen Lehrlingen ist der Urlaubsanspruch nach dem<br />

Jugendarbeitsschutzgesetz § 19 Abs. 2 (JArbSchG) oder dem Tarifvertrag zu gewähren. Lehrlinge, die am 01.01. <strong>des</strong> Kalenderjahres<br />

bereits 18 Jahre alt sind, erhalten Urlaub nach dem Bun<strong>des</strong>urlaubsgesetz (BUrlG) oder nach dem Tarifvertrag. Beachte: Entscheidend für<br />

die Berechnung <strong>des</strong> Urlaubsanspruches ist das Alter <strong>des</strong> Lehrlings zu Beginn <strong>des</strong> Kalenderjahres!<br />

Alter <strong>des</strong> Lehrlings JArbSchG BUrlG Tarif<br />

(5 AT/Woche) ( mehr als 5 AT/Woche)<br />

Werktage Werktage Arbeitstage Werktage<br />

zu Beginn <strong>des</strong> Kalenderjahres noch nicht<br />

16 Jahre alt<br />

30 - - -<br />

zu Beginn <strong>des</strong> Kalenderjahres noch nicht<br />

17 Jahre alt<br />

zu Beginn <strong>des</strong> Kalenderjahres noch nicht<br />

18 Jahre alt<br />

27 - - -<br />

25 - - 26<br />

nach dem 18. Lebensjahr - 24 22 26<br />

Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind.<br />

Buchstabe D: Tägliche/wöchentliche Ausbildungszeit<br />

Die regelmäßige tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit sind ausdrücklich in der Vertragsniederschrift festzuhalten. Jugendliche dürfen<br />

nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.<br />

Buchstabe E: Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte - ÜbA-Lehrgänge<br />

Für den Ausbildungsberuf Landwirtschaftswerker/in werden durch die Überbetrieblichen Ausbildungsstätten in Köllitsch und Canitz insgesamt<br />

drei ÜbA-Lehrgänge angeboten (siehe Tabelle). Zur Sicherung einer hohen Ausbildungsqualität wird die Teilnahme an diesen drei<br />

ÜbA-Lehrgängen empfohlen. Die jeweiligen ÜbA-Lehrgänge sind unter Berücksichtigung der eigenen betrieblichen Ausbildungsbedingungen<br />

sowie der spezifischen Behinderung <strong>des</strong> Lehrlings auszuwählen und <strong>im</strong> Ausbildungsvertrag zu vereinbaren.<br />

2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr<br />

1. Reparaturen <strong>im</strong> landw. Unternehmen<br />

3. Grundlagen Landtechnik<br />

2. Tierhaltung Rind<br />

Die Dauer eines Lehrganges beträgt jeweils eine Woche. Die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte sind gemäß § 4 Nr. 3<br />

<strong>des</strong> <strong><strong>Beruf</strong>sausbildungsvertrages</strong> vom Ausbildenden zu tragen, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Der Lehrling wird auf Grund der <strong>im</strong><br />

Ausbildungsvertrag vereinbarten ÜbA-Lehrgänge für die Teilnahme an der ÜbA geplant und zu den entsprechenden Terminen eingeladen.<br />

Ausbildungsverbund: Bei einer Verbundausbildung sind die Verbundpartner / Kooperationsbetriebe <strong>im</strong> Ausbildungsvertrag anzugeben.<br />

Die be<strong>im</strong> Verbundpartner/Kooperationsbetrieb absolvierten Ausbildungsinhalte müssen <strong>im</strong> individuellen Ausbildungsplan <strong>des</strong> Lehrlings<br />

ersichtlich sein.<br />

Buchstabe G: Öffentliche Förderung<br />

Das Ausbildungsverhältnis gilt als gefördert, wenn die dadurch entstehenden Kosten mit über 50 % überwiegend öffentlich finanziert<br />

werden. Falls bei betrieblicher Ausbildung nur ein Zuschuss zur Ausbildungsvergütung gezahlt wird und z. B. die Ausbildungskosten nicht<br />

öffentlich finanziert werden, dann zählt dieses Ausbildungsverhältnis als nicht gefördert. Es ist das entsprechende Auswahlfeld anzukreuzen.<br />

Eine Förderung nach § 74 (1) Nr. 2. SGB III ist dann gegeben, wenn behinderte oder schwerbehinderte Menschen anstelle einer<br />

<strong>Beruf</strong>sausbildung in einem Betrieb in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden. Eine Förderung nach § 79 (1) Nr. 2 SGB III<br />

besteht bei lernbeeinträchtigten und sozial benachteiligten junge Menschen in einer außerbetrieblichen <strong>Beruf</strong>sausbildung, wenn Zuschüsse<br />

zur Ausbildungsvergütung zuzüglich <strong>des</strong> Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie den Maßnahmekosten gezahlt werden.<br />

Buchstabe H: Höchster Schulabschluss/<strong>Beruf</strong>liche Vorbildung/<strong>Beruf</strong>svorbereitende Maßnahmen<br />

Bitte in jedem Fall in allen 3 Kriterien die Kreuze an der entsprechenden Stelle setzen.<br />

Buchstabe J: Anerkennung der Vereinbarungen <strong>im</strong> <strong>Beruf</strong>sausbildungsvertrag<br />

Der <strong>Beruf</strong>sausbildungsvertrag ist durch den Ausbildenden, den Lehrling und bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.<br />

Gibt es zwei Elternteile, dann müssen beide Eltern den Vertrag unterzeichnen.<br />

Änderungen <strong>zum</strong> <strong>Beruf</strong>sausbildungsvertrag:<br />

Bei Änderungen zu den <strong>im</strong> <strong>Beruf</strong>sausbildungsvertrag getroffenen Vereinbarungen ist ein Änderungsvertrag abzuschließen und dem LfULG<br />

über die LRÄ vorzulegen. Der Vordruck steht <strong>im</strong> Internet unter http://www.smul.sachsen.de/bildung/download/Aenderungsvertrag2009.doc.

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