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Merkblatt zum Ausfüllen des Berufsausbildungsvertrages im Beruf ...

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Abteilung Vollzug Agrarrecht, Förderung<br />

Referat <strong>Beruf</strong>sbildung, Koordinierung Landwirtschaft<br />

Dresden, 5. April 2013<br />

<strong>Merkblatt</strong><br />

<strong>zum</strong> Ausfüllen <strong>des</strong> <strong><strong>Beruf</strong>sausbildungsvertrages</strong> <strong>im</strong> <strong>Beruf</strong> Landwirtschaftswerker/in<br />

für das Ausbildungsjahr 2013/2014<br />

Der Ausbildungsberuf Landwirtschaftswerker/in ist ein Ausbildungsberuf der Landwirtschaft, der nach § 66 <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz (BBiG)<br />

geregelt ist. Diese <strong>Beruf</strong>sausbildung betrifft arbeits- und bildungsfähige Jugendliche und Erwachsene, bei denen auf Grund ihrer Behinderung<br />

auch bei unterstützenden Maßnahmen in der berufstheoretischen und in der berufspraktischen Ausbildung ein Ausbildungsabschluss<br />

in den nach § 4 <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz (BBiG) anerkannten Ausbildungsberufen nicht erreicht werden kann. Der von der Agentur<br />

für Arbeit ausgestellte Nachweis über die vorliegende Behinderung und die damit verbundene Notwendigkeit einer Ausbildung nach<br />

§ 66 BBiG ist beizufügen.<br />

Wer einen Lehrling zur <strong>Beruf</strong>sausbildung einstellt, hat einen <strong>Beruf</strong>sausbildungsvertrag abzuschließen (Vordruck <strong>im</strong> Internet abrufbar:<br />

http://www.smul.sachsen.de/bildung/download/AusbildVertrag2009.pdf). Unverzüglich nach Abschluss <strong>des</strong> <strong><strong>Beruf</strong>sausbildungsvertrages</strong>,<br />

spätestens jedoch vor Beginn der <strong>Beruf</strong>sausbildung hat der Ausbildende eine 4-fache Vertragsniederschrift anzufertigen und über das jeweilige<br />

Landratsamt (LRA) dem Sächsischen Lan<strong>des</strong>amt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) zur Eintragung in das Verzeichnis<br />

der Ausbildungsverhältnisse vorzulegen. Der individuelle Ausbildungsplan (sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung), be<strong>im</strong><br />

jugendlichen Lehrling die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz sowie die Erfüllungsvermerke/-nachweise<br />

für ggf. erteilte Auflagen <strong>im</strong> Bescheid zur Anerkennung <strong>des</strong> Betriebes als Ausbildungsstätte sind beizufügen.<br />

Einträge in den <strong>Beruf</strong>sausbildungsvertrag:<br />

Ausbildungsberuf: exakte Bezeichnung <strong>des</strong> <strong>Beruf</strong>es laut Verordnung vom 2. November 2004, also Landwirtschaftswerker oder<br />

Landwirtschaftswerkerin und Angabe der Betriebszweige, in denen ausgebildet werden soll, jeweils 2 Betriebszweige der Pflanzenproduktion<br />

und 2 Betriebszweige der Tierproduktion eintragen.<br />

Ausbildender: ist der Betriebsinhaber (die persönliche Eignung nach § 28 BBiG muss festgestellt sein). Der Betrieb muss durch das LfULG<br />

als Ausbildungsstätte <strong>im</strong> <strong>Beruf</strong> Landwirtschaftswerker/in anerkannt sein. Nähere Informationen erhalten Sie dazu vom Berater nach<br />

§ 76 <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz (BBiG) <strong>im</strong> jeweiligen Landratsamt.<br />

Ausbilder: ist derjenige, der die Ausbildung (ggf. <strong>im</strong> Auftrag <strong>des</strong> Ausbildenden) durchführt. Die persönliche und fachliche Eignung für die<br />

Ausbildung von Lehrlingen <strong>im</strong> <strong>Beruf</strong> Landwirtschaftswerker/in muss durch das LfULG festgestellt sein (siehe Bescheid zur Anerkennung<br />

als Ausbildungsstätte). Alle Änderungen <strong>des</strong> Ausbilders <strong>im</strong> Betrieb sind unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen! Im Ausbildungsvertrag<br />

müssen Vorname, Name und Qualifikation <strong>des</strong> Ausbilders angegeben werden.<br />

Auszubildender/Lehrling: ist derjenige, der zur <strong>Beruf</strong>sausbildung in den Betrieb eingestellt wird. Ist der Lehrling nicht volljährig, sind<br />

zusätzlich die gesetzlichen Vertreter <strong>des</strong> Lehrlings <strong>im</strong> Vertrag zu benennen. In diesem Fall muss dem LfULG mit dem Ausbildungsvertrag<br />

die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz vorgelegt werden.<br />

Buchstabe A: Dauer der Ausbildungszeit<br />

Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung 36 Monate (= 3 Jahre). Ausbildungsbeginn und Ausbildungsende sind Tag<br />

genau in den Ausbildungsvertrag einzutragen (z. B. 01.09.2013 - 31.08.2016). Je<strong>des</strong> <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnis muss mit einer Probezeit<br />

beginnen. Sie muss min<strong>des</strong>tens 1 Monat und darf höchstens 4 Monate betragen.<br />

Buchstabe B: Angemessene Brutto-Vergütung<br />

Die dem Lehrling zu gewährende Ausbildungsvergütung ist für je<strong>des</strong> Ausbildungsjahr in Brutto einzutragen. Der Ausbildende hat dem<br />

Lehrling gemäß § 17 (1) BBiG eine angemessene Brutto-Vergütung zu gewähren. Als angemessene Vergütung gelten die <strong>im</strong> jeweils gültigen<br />

Lohntarifvertrag für Landarbeiter vereinbarten Ausbildungsvergütungen.<br />

Angemessene Bruttovergütung (Tarifvertrag vom 06.12.2010):<br />

Ausbildungsjahr<br />

EUR/Monat<br />

1. Ausbildungsjahr 460,00<br />

2. Ausbildungsjahr 482,00<br />

3. Ausbildungsjahr 537,00<br />

Die Auszubildenden erhalten einen Leistungsbonus in Höhe von 60,00 €/monatlich, sofern der Notendurchschnitt (Theorie und Praxis) 2,5<br />

und besser ist. Der monatliche Betrag ist be<strong>im</strong> Arbeitgeber anzusammeln und jeweils bei Vorlage <strong>des</strong> Zeugnisses durch den Auszubildenden<br />

für den zurückliegenden Zeitraum in einer Summe mit der nächsten Ausbildungsvergütung auszuzahlen.<br />

Beachte: Eine Ausbildungsvergütung ist nach § 17 Abs. 1 BBiG angemessen, wenn sie eine gewichtige und fühlbare finanzielle Unterstützung<br />

<strong>zum</strong> Lebensunterhalt <strong>des</strong> Lehrlings bildet. Soweit eine Tarifgebundenheit nicht besteht, kann von der tariflichen Ausbildungsvergütung<br />

nicht mehr als 20 % nach unten abgewichen werden.


Buchstabe C: Urlaub<br />

Der Urlaub ist für je<strong>des</strong> Kalenderjahr in das Vertragsformular einzutragen. Bei jugendlichen Lehrlingen ist der Urlaubsanspruch nach dem<br />

Jugendarbeitsschutzgesetz § 19 Abs. 2 (JArbSchG) oder dem Tarifvertrag zu gewähren. Lehrlinge, die am 01.01. <strong>des</strong> Kalenderjahres<br />

bereits 18 Jahre alt sind, erhalten Urlaub nach dem Bun<strong>des</strong>urlaubsgesetz (BUrlG) oder nach dem Tarifvertrag. Beachte: Entscheidend für<br />

die Berechnung <strong>des</strong> Urlaubsanspruches ist das Alter <strong>des</strong> Lehrlings zu Beginn <strong>des</strong> Kalenderjahres!<br />

Alter <strong>des</strong> Lehrlings JArbSchG BUrlG Tarif<br />

(5 AT/Woche) ( mehr als 5 AT/Woche)<br />

Werktage Werktage Arbeitstage Werktage<br />

zu Beginn <strong>des</strong> Kalenderjahres noch nicht<br />

16 Jahre alt<br />

30 - - -<br />

zu Beginn <strong>des</strong> Kalenderjahres noch nicht<br />

17 Jahre alt<br />

zu Beginn <strong>des</strong> Kalenderjahres noch nicht<br />

18 Jahre alt<br />

27 - - -<br />

25 - - 26<br />

nach dem 18. Lebensjahr - 24 22 26<br />

Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind.<br />

Buchstabe D: Tägliche/wöchentliche Ausbildungszeit<br />

Die regelmäßige tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit sind ausdrücklich in der Vertragsniederschrift festzuhalten. Jugendliche dürfen<br />

nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.<br />

Buchstabe E: Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte - ÜbA-Lehrgänge<br />

Für den Ausbildungsberuf Landwirtschaftswerker/in werden durch die Überbetrieblichen Ausbildungsstätten in Köllitsch und Canitz insgesamt<br />

drei ÜbA-Lehrgänge angeboten (siehe Tabelle). Zur Sicherung einer hohen Ausbildungsqualität wird die Teilnahme an diesen drei<br />

ÜbA-Lehrgängen empfohlen. Die jeweiligen ÜbA-Lehrgänge sind unter Berücksichtigung der eigenen betrieblichen Ausbildungsbedingungen<br />

sowie der spezifischen Behinderung <strong>des</strong> Lehrlings auszuwählen und <strong>im</strong> Ausbildungsvertrag zu vereinbaren.<br />

2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr<br />

1. Reparaturen <strong>im</strong> landw. Unternehmen<br />

3. Grundlagen Landtechnik<br />

2. Tierhaltung Rind<br />

Die Dauer eines Lehrganges beträgt jeweils eine Woche. Die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte sind gemäß § 4 Nr. 3<br />

<strong>des</strong> <strong><strong>Beruf</strong>sausbildungsvertrages</strong> vom Ausbildenden zu tragen, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Der Lehrling wird auf Grund der <strong>im</strong><br />

Ausbildungsvertrag vereinbarten ÜbA-Lehrgänge für die Teilnahme an der ÜbA geplant und zu den entsprechenden Terminen eingeladen.<br />

Ausbildungsverbund: Bei einer Verbundausbildung sind die Verbundpartner / Kooperationsbetriebe <strong>im</strong> Ausbildungsvertrag anzugeben.<br />

Die be<strong>im</strong> Verbundpartner/Kooperationsbetrieb absolvierten Ausbildungsinhalte müssen <strong>im</strong> individuellen Ausbildungsplan <strong>des</strong> Lehrlings<br />

ersichtlich sein.<br />

Buchstabe G: Öffentliche Förderung<br />

Das Ausbildungsverhältnis gilt als gefördert, wenn die dadurch entstehenden Kosten mit über 50 % überwiegend öffentlich finanziert<br />

werden. Falls bei betrieblicher Ausbildung nur ein Zuschuss zur Ausbildungsvergütung gezahlt wird und z. B. die Ausbildungskosten nicht<br />

öffentlich finanziert werden, dann zählt dieses Ausbildungsverhältnis als nicht gefördert. Es ist das entsprechende Auswahlfeld anzukreuzen.<br />

Eine Förderung nach § 74 (1) Nr. 2. SGB III ist dann gegeben, wenn behinderte oder schwerbehinderte Menschen anstelle einer<br />

<strong>Beruf</strong>sausbildung in einem Betrieb in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden. Eine Förderung nach § 79 (1) Nr. 2 SGB III<br />

besteht bei lernbeeinträchtigten und sozial benachteiligten junge Menschen in einer außerbetrieblichen <strong>Beruf</strong>sausbildung, wenn Zuschüsse<br />

zur Ausbildungsvergütung zuzüglich <strong>des</strong> Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie den Maßnahmekosten gezahlt werden.<br />

Buchstabe H: Höchster Schulabschluss/<strong>Beruf</strong>liche Vorbildung/<strong>Beruf</strong>svorbereitende Maßnahmen<br />

Bitte in jedem Fall in allen 3 Kriterien die Kreuze an der entsprechenden Stelle setzen.<br />

Buchstabe J: Anerkennung der Vereinbarungen <strong>im</strong> <strong>Beruf</strong>sausbildungsvertrag<br />

Der <strong>Beruf</strong>sausbildungsvertrag ist durch den Ausbildenden, den Lehrling und bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.<br />

Gibt es zwei Elternteile, dann müssen beide Eltern den Vertrag unterzeichnen.<br />

Änderungen <strong>zum</strong> <strong>Beruf</strong>sausbildungsvertrag:<br />

Bei Änderungen zu den <strong>im</strong> <strong>Beruf</strong>sausbildungsvertrag getroffenen Vereinbarungen ist ein Änderungsvertrag abzuschließen und dem LfULG<br />

über die LRÄ vorzulegen. Der Vordruck steht <strong>im</strong> Internet unter http://www.smul.sachsen.de/bildung/download/Aenderungsvertrag2009.doc.

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