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Ausländische Ärzte in Sachsen - Sächsische Landesärztekammer

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Mitgliedsstaaten als gleichwertig anzuerkennen. Die Anerkennungsrichtl<strong>in</strong>ie f<strong>in</strong>det<br />

Anwendung bei Staatsangehörigen der EU-Mitgliedsstaaten, des EWR und der<br />

Schweiz. Unter der Voraussetzung, dass die <strong>Ärzte</strong> ihre Qualifikation <strong>in</strong>nerhalb der<br />

genannten Mitgliedsstaaten erworben haben, soll ihnen mit Hilfe der Richtl<strong>in</strong>ie die<br />

gleiche Zugangsvoraussetzung wie den <strong>in</strong>ländischen <strong>Ärzte</strong>n verschafft werden. 55 Zur<br />

Aufnahme e<strong>in</strong>er ärztlichen Tätigkeit <strong>in</strong> Deutschland benötigen jedoch auch <strong>Ärzte</strong> aus<br />

dem europäischen Ausland e<strong>in</strong>e Approbation gemäß § 3 BÄO. 56 Mitgliedsstaaten,<br />

die am 01. Mai 2004 der EU beigetreten s<strong>in</strong>d (Estland, Lettland, Litauen, Polen, der<br />

Slowakischen Republik, Slowenien, der Tschechische Republik und Ungarn),<br />

unterlagen bis zum 30. April 2011 e<strong>in</strong>er siebenjährigen Übergangsregelung, bei der<br />

e<strong>in</strong>e Arbeitserlaubnis-EU der örtlichen Agentur für Arbeit benötigt wurde. Nach<br />

Aufhebung dieser Regelung galt für alle Bürger dieser Staaten die une<strong>in</strong>geschränkte<br />

Arbeitnehmerfreizügigkeit. Übergangsregelungengelten seit dem nur noch für die<br />

Neu-EU-Staaten Bulgarien, Rumänien und Kroatien. 57<br />

55 Vgl. Anerkennung <strong>in</strong> Deutschland (o. J.)<br />

56 Vgl. <strong>Sächsische</strong> Landesärztekamme (o. J.)<br />

57 Vgl. Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Ma<strong>in</strong> (o. J.)

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