Ausländische Ärzte in Sachsen - Sächsische Landesärztekammer
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Die ärztliche Approbation erhalten <strong>Ärzte</strong> aus Drittstaaten nur dann, wenn deren<br />
Ausbildungsstand mit dem e<strong>in</strong>es deutschen Arztes gleichwertig ist. Das muss<br />
wiederum von deutscher Seite anerkannt werden, was mit Hilfe e<strong>in</strong>er so genannten<br />
Gleichwertigkeitsprüfung geschieht. Im Freistaat <strong>Sachsen</strong> ist diese Prüfung bei dem<br />
<strong>Sächsische</strong>n Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe abzulegen. 49<br />
Innerdeutsche Weiterbildungen zum Facharzt bedürfen ebenfalls e<strong>in</strong>er Anerkennung<br />
der im Ausland erworbenen Abschlüsse. 50 Erfolgt ke<strong>in</strong>e Feststellung der<br />
Gleichwertigkeit oder soll die ärztliche Tätigkeit von vorn here<strong>in</strong> nur zeitlich befristet<br />
se<strong>in</strong>, so kann e<strong>in</strong>e Berufserlaubnis beantragt werden. Im Gegensatz zur Approbation<br />
bedarf es hierfür lediglich e<strong>in</strong>er abgeschlossenen mediz<strong>in</strong>ischen Ausbildung. Die<br />
Berufserlaubnis wird im Regelfall für maximal zwei Jahre ausgestellt und kann mit<br />
Restriktionen behaftet se<strong>in</strong>. Dabei handelt es sich um E<strong>in</strong>schränkungen auf<br />
bestimmte Beschäftigungsstellen und Tätigkeiten. Im Laufe der Berufserlaubnis kann<br />
e<strong>in</strong>e Approbation beantragt und erteilt werden. 51 Am 01. März 2012 trat das Gesetz<br />
zur Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen <strong>in</strong><br />
Kraft. Mit dessen Hilfe wurde zur Sicherung des Arbeitsmarktes mit Fachkräften die<br />
Anerkennung von im Ausland erworbenen Abschlüssen <strong>in</strong> Deutschland<br />
vere<strong>in</strong>heitlicht, verbessert und erweitert. 52 Damit e<strong>in</strong>e im Ausland erworbene<br />
Facharztqualifikation <strong>in</strong> Deutschland anerkannt werden kann, benötigen<br />
ausländische <strong>Ärzte</strong> e<strong>in</strong>erseits e<strong>in</strong>e berufliche Zulassung <strong>in</strong> Form der Approbation<br />
oder der Berufserlaubnis. Andererseits muss die zuständige <strong>Landesärztekammer</strong> die<br />
jeweilige Qualifikation anerkennen. 53<br />
3.4.2.2 <strong>Ärzte</strong> aus EU-Staaten<br />
Ausländer benötigen gemäß § 4 Abs. 3 AufenthG zur Aufnahme e<strong>in</strong>er Tätigkeit <strong>in</strong><br />
Deutschland ke<strong>in</strong>en Aufenthaltstitel, wenn e<strong>in</strong>e zwischenstaatliche Vere<strong>in</strong>barung,<br />
Gesetze oder Rechtsverordnungen vorliegen, die diese Regelung entkräften. 54 Mit<br />
Inkrafttreten der EU- Berufsanerkennungsrichtl<strong>in</strong>ie 2005/36/EG am 20. Oktober<br />
2005s<strong>in</strong>d grundsätzlich alle Abschlüsse von reglementierten Berufen der EU-<br />
49 Vgl. <strong>Sächsische</strong> <strong>Landesärztekammer</strong> (o. J.)<br />
50 Vgl. <strong>Ärzte</strong> für <strong>Sachsen</strong> (o. J.)<br />
51 Vgl. Anerkennung <strong>in</strong> Deutschland (o. J.)<br />
52 Vgl. Bundesm<strong>in</strong>isterium für Bildung und Forschung (2013)<br />
53 Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtl<strong>in</strong>ge (2011), S. 24<br />
54 Vgl. § 4 Abs. 3 AufenthG