Ausländische Ärzte in Sachsen - Sächsische Landesärztekammer
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Rumänien und Bulgarien trifft diese Regelung bereits seit dem 01. Januar 2009 zu.<br />
Für die Zulassung jedoch weiterh<strong>in</strong> erforderlich s<strong>in</strong>d die vergleichbare Höhe des<br />
Verdienstes zwischen ausländischen und deutschen <strong>Ärzte</strong>n sowie die der<br />
Qualifikation entsprechende Tätigkeit. 45 Um dies auch prüfen zu können, müssen<br />
verme<strong>in</strong>tliche Arbeitgeber gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG Auskunft über<br />
das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeiten und die Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen ausländischer<br />
Arbeitnehmer erteilen, deren Arbeitsaufnahme e<strong>in</strong>er Zustimmung bedarf. 46 Neben<br />
dem Aufenthaltstitel benötigen die <strong>Ärzte</strong> zur Aufnahme e<strong>in</strong>er Tätigkeit <strong>in</strong> Deutschland<br />
zusätzlich e<strong>in</strong>e Approbation oder e<strong>in</strong>e Berufserlaubnis. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2<br />
Bundesärzteordnung (BÄO) s<strong>in</strong>d abgeschlossenen ärztlichen Ausbildungen aus den<br />
Mitgliedsstaaten Europäischen Union (EU) sowie aus den Vertragsstaaten des<br />
Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) auf Antrag e<strong>in</strong>e Approbation zu erteilen,<br />
wenn die Ausbildungen nachweislich den Gesetz anhängenden Nachweisen der<br />
Ausbildung für die genannten Staaten entsprechen. 47<br />
Gemäß § 39 Approbationsordnung für <strong>Ärzte</strong> (ÄApprO) müssen alle <strong>Ärzte</strong>, die e<strong>in</strong>e<br />
Approbation <strong>in</strong> Deutschland erlangen möchten, bei der zuständigen Stelle des<br />
Landes e<strong>in</strong>en Antrag e<strong>in</strong>reichen, <strong>in</strong> dem sie den Abschnitt zwei der ärztlichen<br />
Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben. Dazu werden folgende Unterlagen und<br />
Nachweise benötigt:<br />
• Lebenslauf<br />
• Geburtsurkunde (alt. Eheurkunde)<br />
• Nachweis der Identität<br />
• Amtliches Führungszeugnis (max. e<strong>in</strong> Monat alt)<br />
• Zeugnis über ärztliche Prüfung<br />
Im Falle dessen, dass vorzulegende Nachweise nicht <strong>in</strong> der deutschen Sprache<br />
vorliegen, müssen diese übersetzt und beglaubigt e<strong>in</strong>gereicht werden. Hat der Arzt <strong>in</strong><br />
se<strong>in</strong>em Herkunftsland bereits praktiziert, kann die zuständige Stelle Informationen<br />
über standeswidriges Verhalten und deren Folgen e<strong>in</strong>holen. 48<br />
45 Vgl. Bundesagentur für Arbeit (2011)<br />
46 Vgl. § 39 § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG<br />
47 Vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO<br />
48 Vgl. § 39 ÄApprO