08.07.2014 Aufrufe

Ausländische Ärzte in Sachsen - Sächsische Landesärztekammer

Ausländische Ärzte in Sachsen - Sächsische Landesärztekammer

Ausländische Ärzte in Sachsen - Sächsische Landesärztekammer

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

| 17<br />

Rumänien und Bulgarien trifft diese Regelung bereits seit dem 01. Januar 2009 zu.<br />

Für die Zulassung jedoch weiterh<strong>in</strong> erforderlich s<strong>in</strong>d die vergleichbare Höhe des<br />

Verdienstes zwischen ausländischen und deutschen <strong>Ärzte</strong>n sowie die der<br />

Qualifikation entsprechende Tätigkeit. 45 Um dies auch prüfen zu können, müssen<br />

verme<strong>in</strong>tliche Arbeitgeber gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG Auskunft über<br />

das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeiten und die Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen ausländischer<br />

Arbeitnehmer erteilen, deren Arbeitsaufnahme e<strong>in</strong>er Zustimmung bedarf. 46 Neben<br />

dem Aufenthaltstitel benötigen die <strong>Ärzte</strong> zur Aufnahme e<strong>in</strong>er Tätigkeit <strong>in</strong> Deutschland<br />

zusätzlich e<strong>in</strong>e Approbation oder e<strong>in</strong>e Berufserlaubnis. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2<br />

Bundesärzteordnung (BÄO) s<strong>in</strong>d abgeschlossenen ärztlichen Ausbildungen aus den<br />

Mitgliedsstaaten Europäischen Union (EU) sowie aus den Vertragsstaaten des<br />

Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) auf Antrag e<strong>in</strong>e Approbation zu erteilen,<br />

wenn die Ausbildungen nachweislich den Gesetz anhängenden Nachweisen der<br />

Ausbildung für die genannten Staaten entsprechen. 47<br />

Gemäß § 39 Approbationsordnung für <strong>Ärzte</strong> (ÄApprO) müssen alle <strong>Ärzte</strong>, die e<strong>in</strong>e<br />

Approbation <strong>in</strong> Deutschland erlangen möchten, bei der zuständigen Stelle des<br />

Landes e<strong>in</strong>en Antrag e<strong>in</strong>reichen, <strong>in</strong> dem sie den Abschnitt zwei der ärztlichen<br />

Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben. Dazu werden folgende Unterlagen und<br />

Nachweise benötigt:<br />

• Lebenslauf<br />

• Geburtsurkunde (alt. Eheurkunde)<br />

• Nachweis der Identität<br />

• Amtliches Führungszeugnis (max. e<strong>in</strong> Monat alt)<br />

• Zeugnis über ärztliche Prüfung<br />

Im Falle dessen, dass vorzulegende Nachweise nicht <strong>in</strong> der deutschen Sprache<br />

vorliegen, müssen diese übersetzt und beglaubigt e<strong>in</strong>gereicht werden. Hat der Arzt <strong>in</strong><br />

se<strong>in</strong>em Herkunftsland bereits praktiziert, kann die zuständige Stelle Informationen<br />

über standeswidriges Verhalten und deren Folgen e<strong>in</strong>holen. 48<br />

45 Vgl. Bundesagentur für Arbeit (2011)<br />

46 Vgl. § 39 § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG<br />

47 Vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO<br />

48 Vgl. § 39 ÄApprO

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!